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Rahmenbedingungen


Marktmissbrauch
Durch Marktmissbrauch wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt. Marktmanipulation und Insiderhandel sind Formen des Marktmissbrauchs. Mit der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) gibt es ein für die EU einheitliches Regelungswerk zum Schutz der Marktintegrität. Ergänzend dazu wurde die Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erlassen.

In den Vorschriften der MAR wird der Begriff und das Verbot von Marktmanipulation geregelt. Es ist verboten, durch Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises zu geben. Vom Verbot der Markmanipulation sind insbesondere alle auf einem geregelten Markt, einem multiteralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente betroffen. Aktien, Anleihen, Geldmarktinstrumente, derivative Geschäfte und Waren-Spot-Kontrakte, wenn diese von dem Kurs oder Wert eines Finanzinstituts abhängen oder Auswirkungen auf diesen haben können.

Um Fälle von Marktmanipulation aufzudecken, werden von der BaFin Transaktions- und Orderdaten analysiert. Darüberhinaus führt die Aufsichtsbehörde Informationsrecherchen und Marktbeobachtungen durch, wertet Verdachtsanzeigen aus und geht Hinweisen nach, die sie von den Börsen, Strafverfolgungsbehörden und Anlegern erhält.

Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind im WpHG geregelt. Die Höhe des Bußbelds ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation und kann gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Mio. Euro und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Mio. Euro betragen.


ESG (Environmental, Social, Governance)
auf deutsch : Umwelt, Soziales, Unternehmensführung.

ESG wird als weiter Begriff für CSR (Corporate Social Responsibility) verwendet. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die freiwillig einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.

Beispiele:
  • Umweltschutz, gemessen an den Kriterien von CO2-Emissionen
  • Anteil der erneuerbaren Energien
  • Umweltmanagemant
  • Einhaltung der Umweltrichtlinien
  • Humankapital
  • Produkthaftung
  • Tarifabschlüsse
  • Einhaltung von Anti-Diskriminierungsrichtlinien
  • Versammlungsfreiheit
  • Fluktuationsrate der Mitarbeiter
  • Unternehmensgültige Richtlinien zur Vermeidung von:
    • Korruption
    • Bestechung
    • Geldwäsche
    • Unabhängigkeit des Vorstandes
    • Einhaltung von Nachhaltigkeisstandards
ESG-Kriterien
Soziale, Ökologische, Ethische. Die Kriterien werden bei der Analyse von Wertpapieren mit einbezogen. Analysten, internationale Institutionen, Investoren, Banken und Rating-Agenturen sind in diesem Umfeld aktiv und erstellen Richtlinien für die Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen, Regierunden und Nichtregierungsorganisationen.


Kryptoverwahrgesetz
Seit dem 01.01.2020 ist das Kryptoverwahrgesetz im Rahmen der 4. Geldwäscherichtlinie (AMS ) in Kraft getreten. Es verschärft die Voraussetzungen für anonymes E-Geld und unterwirft die Plattformen und Wallet-Provider für Kryptowährungen dem Geldwäscherecht. Sinn dieses Gesetzes ist, den Handel mit Kryptowährungen über Finanzinstitute abzuwickeln und damit zwangläufig den deutschen Regulierungsstandards zu unterwerfen. Durch diese Maßnahme wird der Handel mit Kryptowährungen aus der Anonymität geholt und der Einsatz für kriminelle Zwecke entsprechend bekämpft.

Auf Basis dieses Gesetzes können nun bei der BaFin Lizenzen erworben werden, um das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung anzubieten. Unternehmen, die bisher diese Leistungen ohne Lizenz angeboten haben, müssen nachträglich die Erlaubnis durch die BaFin einholen. Im Detail bedeutet das, dass es jedem Unternehmen mit Lizenz erlaubt ist, Kryptowährungen zu kaufen, lagern, verkaufen oder zu verwahren. Was bei den Finanzinstituten dazu führen kann, ein neues Geschäftsmodell zu entwickeln.


E-Wertpapier-Gesetz (eWpG)
Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren und schaffte dadurch die Voraussetzung zur Begebung und Übertragung von Wertpapieren ohne Urkunden in Papierform. Dieses Gesetz erlaubt es, Schuldverschreibungen künftig auch elektronisch zu verbriefen, zu emittieren und zu übertragen.

Somit kann auf die schriftliche Beurkundung verzichtet werden. Stattdessen wird eine Eintragung in einem Register (Zentralregisterwertpapier) vorgenommen. Dieses wird von einem Zentralverwahrer oder einer Depotbank geführt. Als Alternative kann auch das dezentral geführte Kryptowertpapierregister genutzt werden, das auf Basis der Blockchaintechnologie aufgebaut wurde.


Europäischer Bankenabwicklungsfonds SRF
(„Single Resolution Fund“)
Der Bankenabwicklungsfonds ist eingerichtet worden, um die Steuerzahler vor den zukünftigen Schäden maroder Banken zu schützen, indem die Banken selber für die Kosten aufkommen, die durch ihre Schieflagen entstehen. Um das zu gewährleisten müssen die europäischen Finanzinstitute bereits seit Jahren eine Abgabe an den Fonds zahlen. Sie wird dazu verwendet, in der nächsten Finanzkrise den Kreditinstituten Mittel zur Verfügung stellen zu können.

Vor Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds ist jedoch eine private Verlustbeteiligung von mindestens 8% der Bilanzsumme vorgeschrieben. Vorrangig werden Anteilseigner und Gläubiger einer Bank für die Kosten einer Abwicklung herangezogen. Diese Gläubigerbeteiligung (die sogenannte „Bail-in“) bedeutet, dass Gläubiger eines Finanzinstituts an dessen Verlusten bei der Sanierung oder Abwicklung im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, beteiligt werden.

Die gesetzlich gesicherten Einlagen (oder besicherte Verbindlichkeiten), sind von der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen.


Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
(Shareholder Rights Directive II – SRD II)
In der ARUG II Richtlinie werden bestimmte Rechte der Aktionäre neu gestaltet. Sie regelt eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Informationen und Ausübung von Aktionärsrechten.
  • Mitspracherecht der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand (Say-On-Pay).

  • Mitspracherecht bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen (Related-Party-Transactions).

  • Bessere Identifikation und Information von Aktionären (Know-Your-Shareholder).

  • Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.
zu: Vergütungsrecht (Say-On-Pay)
Der Aufsichtsrat hat ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand zu beschließen. In diesem Zusammenhang muss eine Maximalvergütung festgelegt werden.

Die Struktur der Vorstandsvergütung ist zukünftig nicht nur auf eine langfristige, sondern auch auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung aufzurichten.

Bei Vergütungsanreizen sind dementsprechend auch soziale und ökologische Gesichtspunkte mit einzubeziehen.

Die Hauptversammlung muss mindestens alle 4 Jahre das Vergütungssystem für den Vorstand beschließen. Der Beschluss ist jedoch nicht bindend.

Die Hauptversammlung kann beschließen die Maximalvergütung herabzusetzen.

Die Hauptversammlung muss mindestens alle 4 Jahre über die Vergütung für den Aufsichtsrat beschließen.

Es wird ein neuer, jährlich zu erstellender aktienrechtlicher Vergütungsbericht eingeführt.

Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer formell, jedoch nicht inhaltlich, zu prüfen.

Bestimmte Beschlüsse und Dokumente sind auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

zu: Mitspracherecht (Related-Party-Transactions)
Es muss ein internes Verfahren installiert werden, in dem bewertet wird, ob ein Geschäft im ordentlichen Geschäftsgang durchgeführt wird (ob es marktüblich ist).

Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf ein solches Geschäft mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als 1,5% der Bilanzsumme nur nach vorheriger Zustimmung durch den Aufsichtsrat (oder eines von diesem eingesetzten Ausschusses) durchgeführt werden.

Ein so durchgeführtes Geschäft muss unverzüglich (u.a. auf der Internetseite) veröffentlich werden (mit detaillierten Angaben zum Geschäft, einschließlich der Namensnennung der beteiligten Personen).

Ausnahmen zu den oben genannten Grundsätzen sind: Geschäfte mit Tochtergesellschaften (mit einer Beteiligung von 100%).

zu: Bessere Identifikation und Information (Know-Your-Shareholder)
Damit die Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären zu erleichtern, müssen börsennotierte Gesellschaften über deren Aktionäre informieren, sowie Informationen an Aktionäre weiterleiten, die diese zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

zu: Verbesserung der Transparenz
Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater werden zusätzliche Transparenzpflichten eingeführt, damit (zum Beispiel) Interessenkonflikte mit den langfristigen Interessen der anderen Anleger sowie der Endbegünstigten vermieden werden können.


Securities Financing Transaction Regulation (SFTR)

Notwendig wurde diese EU-Verordnung (Nr. 2015/2365) über die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (WPFGs), wie Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäfte und vergleichbaren Finanzierungsstrukturen, damit relevante und volumenstarke Gegenparteien und Risikokonzentrationen überwacht werden können. Sie soll dazu beitragen, durch Aktivitäten von Schattenbanken verursachte Finanzstabilitätsrisiken zu senken.

Wesentlicher Inhalt der SFTR-Verordnung sind Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und der Kontrolle dieser Geschäfte, die sowohl im Bankensektor als auch im Schattenbankensektor weit verbreitet sind.

WPFG werden wie folgt definiert:
  • Pensionsgeschäft (Repos)
  • Wertpapier- und Warenleihgeschäft
  • Kauf-/Rückkauf – Geschäfte (Buy-and-Sell-Back) *
  • Verkauf-/Rückkauf - Geschäfte (Sell-and-Buy-Back) **
  • Lombardgeschäfte
*
Buy-and-Sell-Back-Geschäft
Durchführung eines Wertpapierpensionsgeschäfts. Die Zinsen werden über die Differenz zwischen dem Verkauf- und Rücknahmepreis berechnet.
  • Der Pensionsgeber übergibt die Anleihen (dienen als Sicherheiten) an den Pensionsnehmer und erhält dafür einen Kredit.
  • Am Ende der Laufzeit muss der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer den geliehenen Geldbetrag zurückgeben und erhält somit seine Anleihen zurück.
  • Der Pensionsgeber erhält seine Anleihen jedoch zu einem vorher festgelegten Kurs zurück, der unter dem Kurs des Verkaufspreises liegt.
**
Sell-and-Buy-Back-Geschäft
Zwei zeitgleich, in Abhängigkeit zueinander abgeschlossene Verträge, in denen der Verkauf von Wertpapieren geregelt wird. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verkäufer zum Rückkauf der Wertpapiere zu einem bestimmten Termin und zu vorher definierten Konditionen.
  • Die Abrechnungsbasis für das Kassageschäft bildet der aktuelle Marktpreis.
  • Die Rückkaufkonditionen errechnen sich aus der Repo-Rate, vermindert um den Dividenden-/Ausschüttungsanspruch des Käufers für den Zeitraum des Sell-and-Buy-Back-Geschäfts
Diese Art der Geschäfte ähnelt sehr dem Wertpapierpensionsgeschäft. Die Unterscheidung findet in erster Linie durch eine feste Laufzeit ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit, sowie durch die technische Abwicklung, statt.


Transaktionsregister
Um die Verordnung erfüllen zu können, müssen die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zeitnah (spätestens am darauffolgenden Arbeitstag) an ein eingetragenes EU-Transaktionsregister gemeldet werden. Dazu ist eine Vielzahl von Informationen notwendig:
  • Abschluss, Änderung, Beendigung des Geschäfts
  • Einzelheiten zu den Sicherheiten
    • Verwendete Sicherheiten
    • Art und Qualität der Sicherheiten
  • Weiterverwendung der Sicherheiten nur möglich, wenn entweder der Sicherungsnehmer eine schriftliche Risikoaufklärung durchführt oder der Sicherungsgeber schriftlich zustimmt.
Inkraftsetzung der Meldeanforderungen
  • 2. Quartal 2020: Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
  • 3. Quartal 2020: Zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
  • 4. Quartal 2020: Fonds (OGAW/AIFM) und Versicherungsunternehmen
  • 1. Quartal 2021: Nichtfinanzielle Gegenparteien

Europäische Zahlungsrichtlinie (PSD2)
(Instant-Payment-Richtlinie - gültig: Januar 2018)
(Payment Service Directive 2)

Diese neue Zahlungsrichtlinie der Europäischen Union betrifft nicht nur Kreditinstitute, Fintechs, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute sondern auch Marktplätze.

Mit dieser Richtlinie werden erstmalig auch Drittparteien in den Regulationskreis mit einbezogen. Sie sind somit offiziell als Teilnehmer auf dem Zahlungsverkehrsmarkt anerkannt. Mit Drittparteien sind Fintechs, Telekommunikationsanbieter und Tech- und Datenunternehmen gemeint.

Kreditinstitute müssen diesen Drittanbietern Zugang zu den Konto- und Zahlungsdaten gewähren und ihnen die Möglichkeit geben, Zahlungen im Auftrag des Kunden durchzuführen. Voraussetzung dafür ist natürlich die Zustimmung der Kunden.

Damit besteht für diese Drittanbieter eine neue Geschäftsgrundlage. Sie haben dadurch die Möglichkeit, auf Basis der von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten, neue Produkte und Services zu entwickeln; Innovationen werden dadurch gefördert.

Mit dieser Richtlinie soll der Verbraucher aber auch besser vor Betrug bei der Zahlung im Internet geschützt werden. Das bedeutet, dass der Zahlungsverkehr strengeren Regeln unterliegt.

Die Finanzaufsichtsbehörden sollen die Geschäfte zwischen den Marktplätzen, den Käufern und den Subunternehmern bezüglich der Gelder und der Verantwortlichkeiten genauer kontrollieren.

Bisher war es für Onlineplattformen möglich, Finanztransfergeschäfte ohne eine BaFin-Lizenz abzuwickeln. Die Bedingung dafür war, dass sie sich in ihren Nutzungsbedingungen als Handelsvertreter auswiesen oder ein monatliches Transfervolumen von 3 Millionen Euro nicht überschritten.

Seit dem Jahr 2014 wurden die Bedingungen verschärft. Nun brauchen die Handelsvertreter eine vertragliche Befugnis. Die neue Zahlungsrichtlinie PSD2 schreibt für den Handelsvertreter noch strengere Regulierungen vor. Das zugelassene Verarbeitungsvolumen eines Marktplatzes, der ohne eine BaFin-Lizenz betrieben wird, wurde europaweit auf 1 Millionen Euro beschränkt.

In der Praxis bedeutet das, dass die Zahlungsabwicklung über diese Onlinemarktplätze komplexer wird. Die Plattformen müssen nicht nur die Zahlungen zwischen dem Verkäufer und Käufer regeln, sondern sich auch mit den verschiedenen Subunternehmen austauschen. Dazu kommen weitere Geldflüsse, wie zum Beispiel Bearbeitungs- und Nutzungsgebühren für die Vermittlung der Geschäfte.

Das wiederum bedeutet, dass die Marktplätze auf Bezahldienstleister angewiesen sind, um die neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können.

Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber eine strengere Überprüfung der Subunternehmer. Das muss in einem „Know-Your-Customer“ (KYC)-Verfahren erfolgen. In diesem Verfahren müssen die Subunternehmer ihre Ausweisdokumente, Bankdaten und weitere Angaben offenlegen.


CSR (Corporate Social Responsibility)

Auf Basis einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 hat die Bundesregierung ein Gesetz, zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten, umgesetzt.

CSR ist eine Nachhaltigkeitserklärung, in der kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen, ab einer gewissen Größe, transparent beantworten müssen, wie sich ihre Geschäfte auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken. Die Unternehmen legen also über ihr soziales und ökologisches Handeln Rechenschaft ab.

In diesem Bericht soll mitgeteilt werden, wie sich die Firmen im Bereich CSR aufgestellt haben. Sie müssen ihre wesentlichen Risiken darstellen, die im Hinblick auf Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung bestehen.

Die Berichtspflicht gilt für Firmen, mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, Umsatzerlösen von 40 Millionen Euro und 500 Mitarbeitern.

Der Bericht ist innerhalb von 4 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen.

Die Standards nach denen die Unternehmen berichten sollen, sind ihnen überlassen. Zu den wichtigsten zählt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), der vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) in Deutschland erstellt wird. Darüber hinaus gibt es die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI).


Institutsvergütungsverordnung (InstitusVergV)
Hierbei handelt es sich um eine Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten. Dabei unterscheidet sie zwischen allgemeinen Anforderungen an die Vergütungssysteme der Mitarbeiter und besonderen Anforderungen an die Risikoträger.

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften des §25a Abs. 1 S. 3 Nr. 6 KWG eindeutiger bestimmt. Von den Instituten werden angemessene und transparente Vergütungssysteme gefordert, die auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind. Also Vergütungssysteme, die nicht nur auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet sind, sondern auch Misserfolge entsprechend sanktioniert und damit einem angemessenen Risikomanagement entspricht.


Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
(General Data Protection - GDPR)

Datenschutz-Grundverordnung. Sie ist seit dem 25.05.2018 gültig. Diese Verordnung soll den Datenschutz EU-weit harmonisieren.

Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen Schutzstandard für alle Bürger der EU. Die Anforderungen gehen dabei in einigen Bereichen über das bisherige Bundesdatenschutzgesetz hinaus. Die wichtigsten Änderungen sind, dass Unternehmen betroffene Personen deutlich umfassender und nachvollziehbarer über die Verarbeitung ihrer Daten informieren müssen.

Dieser „Transparenzgrundsatz“ ist ein wesentlicher Punkt der neuen Verordnung. Auch die Nachweis- und Dokumentationspflichten nehmen einen größeren Umfang als bisher ein. Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten (z.B. beim Widerruf der Personen zur Speicherung seiner Daten) ist im Sinne der betroffenen Personen verschärft worden. Die Löschung muss nachweisbar sein, ohne das wiederum neue löschungspflichtige Daten entstehen.

Halten sich Unternehmen nicht an die Datenschutz-Grundverordnung, können sie mit Bußgeldern in Höhe bis zu 20 Millionen Euro (oder 4% des globalen Umsatzes des Unternehmens) bestraft werden. In der bisherigen Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes konnten lediglich Bußgelder von höchstens 300.000 Euro verhängt werden.

Die DSGVO sieht auch einen Ersatz von immateriellen Schäden vor. Auch das war bisher im Bundesdatenschutzgesetz nicht und nach dem allgemeinen deutschen Schadensrecht nur in sehr begrenzten Fällen vorgesehen.

  • Rechenschaftspflicht
    Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen (und deren Prüfung und Aktualisierung) zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher Bestimmung der Datenschutz-Grundverordnung und deren Nachweisbarkeit.
  • Transparenzpflicht
    Die Anforderung an die Transparenzpflichten sind stark gestiegen. Die Personen, deren Daten verarbeitet werden, müssen umfassender über ihre Datenschutz-Rechte (einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei den Aufsichtsbehörden) informiert werden. Darüber hinaus ist bei jeder Datenerhebung anzugeben, auf welcher rechtlichen Grundlage sie beruht und wie lange die Daten gespeichert werden.
  • Betroffenenrechte
    Die bisherigen Betroffenenrechte werden gestärkt und neue Betroffenenrechte eingeführt. Die Betroffenen haben durch die DSGVO ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Das bedeutet, sie können verlangen, dass sie alle zu ihrer Person gespeicherten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten und weitergeben dürfen.
  • Recht auf Vergessenwerden
    Personenbezogene Daten müssen ohne unangemessene Verzögerungen gelöscht werden, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
  • Einwilligungen
    Die betroffenen Personen müssen ohne Zwang, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich zustimmen, dass sie mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind.
  • Datenschutz durch Technikgestaltung
    Das Gebot „Privacy by Design“ verlangt von den Unternehmen sowohl bei der Beschaffung und Konzeption von Datenverarbeitungssystemen als auch während deren Betrieb, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
  • Risikobasierter Datenschutz
    Maßnahmen, die in direkter Abhängigkeit von den Risiken, die eine Datenverarbeitung für die persönlichen Rechte und Freiheit der betroffenen Personen mit sich bringt, soll in diesem risikobasiertem Ansatz Berücksichtigung finden.
  • Melde-/Benachrichtigungspflichten
    Grundsätzlich muss der Aufsichtsbehörde jede Verletzung des Datenschutzes unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) gemeldet werden, nachdem der Sachverhalt bekannt wurde. In Ausnahmefällen besteht keine Meldepflicht.
  • Datenschutzfolgenabschätzung
    Bei kritischen Datenverarbeitungen müssen die Unternehmen vorab eine formelle Datenschutzfolgenabschätzung vornehmen. Das ist dann der Fall, wenn eine Datenverarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der davon betroffenen Personen zur Folge hat. Bei dieser Datenschutzfolgenabschätzung sollen die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere möglicher Risiken bewertet werden.
  • Organisation Datenschutz
    Die Organisation und die Arbeitsweise des Datenschutzes muss entsprechend den Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Dazu gehören, ein Monitoring der Datenflüsse, ein Nachhalten der datenschutzrechtlichen Anforderungen und ein übergreifendes Reporting.
Die wichtigsten Punkte der DS_GVO in der grafischen Darstellung:



BCBS 239


„Basel Committee on Banking Supervision“.

Im Zuge der Bewältigung der Finanzkrise haben die internationalen Aufsichtsbehörden auch Schwächen im Risikoreporting von Banken festgestellt. Zahlreiche Banken konnten ihre Risiken nicht zeitgerecht steuern. Sie waren nicht in der Lage, Risikokonzentrationen auf Konzernebene in ausreichender Zeit zu identifizieren.

Grund waren unter anderem mangelhafte IT- und Datenarchitekturen, die für die umfassende Steuerung der finanziellen Risiken nicht geeignet waren.

Dieser Mangel war nicht nur nachteilig für die Kreditinstitute sondern auch für die Stabilität des gesamten Finanzsystems.

Das Basel Committee on Banking Supervision reagierte daher mit der Veröffentlichung der „Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung“ (2013). Diese Grundsätze sollen bankweit Risiken frühzeitig erkennen lassen und besser steuern können.

Durch diese Grundsätze werden die regulatorischen Anforderungen der Banken verschärft. BCBS 239 besteht aus elf für Banken relevante, allgemein formulierte Grundsätze, die sich auf die Gesamtunternehmensführung und die Infrastruktur, die Risikodatenaggregationskapazitäten und die Risikoberichterstattung beziehen.

Zusätzlich sind vier Grundsätze definiert, die die Anforderungen an die Aufsicht hinsichtlich Überprüfung und Einhaltung der regulatorischen Anforderungen an die Kreditinstitute festlegen.

In Deutschland sind davon 14 Finanzinstitute betroffen (die großen deutschen Banken, die Landesbanken und die Tochtergesellschaften ausländischer Institute).

BSBC-Grundsätze im Überblick

I.Gesamtunternehmensführung und Infrastruktur



II. Risikodatenaggregationskapazitäten




III. Risikoberichterstattung




IV. Aufsichtrechtliche Überprüfungen, Instrumente und Zusammenarbeit




Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)


Ab Januar 2018 ändert sich die Besteuerung von Aktien- Misch- Immobilienfonds (Publikumsfonds ) in Deutschland. Das bedeutet, dass diese Fonds nach der gleichen Systematik (anhand einer jährlichen Pauschale) besteuert werden.

In diesem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung wird nun unterschieden zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen:
  • Intransparentes Besteuerungssystem
    basiert auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern. Diesem Besteuerungssystem unterliegen (mit Ausnahme von Personengesellschaften) alle Kapitalanlageunternehmen, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder ihrem Anlegerkreis
  • Semi-transparente Besteuerungssystem
    für Spezialfonds wird das heutige semi-transparente Besteuerungsverfahren fortgeführt. Hierbei werden nicht alle Einkünfte der Fonds dem Anleger zugerechnet. Vielmehr bedarf es für die Zurechnung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.

    Durch die Semi-Transparenz ist das heutige Investmentsteuerrecht günstiger für die Anleger als die Direktanlage in Wertpapieren, da bestimmte Erträge (in der Regel die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften) steuerfrei thesauriert werden können. Diesen Tatbestand nennt man „Thesaurierungsprivileg“.
Mit Einführung des Gesetzes müssen in Deutschland aufgelegte Fonds auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien Steuern in Höhe von 15% zahlen. Reine Rentenfonds werden davon verschont. Auch die Publikumsfonds der Riester- und Rürup-Renten bleiben weiterhin steuerfrei.

Heute ist es in Deutschland so, dass die Privatanleger 25% Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) auf ihre Fondserträge zahlen. Für unter dem Sparerfreibetrag (801,- €, 1.602,- € bei Verheirateten) liegende Erträge fallen keine Steuern an. Die Abgeltungsteuer fällt künftig jährlich auf eine Pauschale an. Sie wird jeweils von der Depotbank berechnet und direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins.

Durch diese 15%ige Steuer-Vorbelastung will der Gesetzgeber die Ausschüttungserträge (Dividenden, Mieterträge) und Verkaufsgewinne für die nachfolgend aufgeführten Fondsarten teilweise freistellen:
  • Aktienfonds mit 30%
  • Offene Immobilienfonds 60%
  • Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland 80%
  • Mischfonds (mit einem Aktienanteil von mindestens 25%) 15%
Zur Verdeutlichung, das bedeutet, dass bei Aktienfonds pauschal 30% aller Erträge steuerfrei (= Teilfreistellung) sind. Bei Mischfonds 15%, bei offenen Immobilienfonds 60% und bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland 80%.

Das bisher komplizierte Steuersystem, insbesondere die unterschiedlichen Bewertungen von inländischen und ausländischen Fonds wird durch diese Pauschalbesteuerung auf Fondsebene wesentlich einfacher. Inländische und ausländische Fonds werden nun nach derselben Systematik besteuert.

Einfacher wird auch die Steuererklärung der Privatanleger. Sie müssen nur noch die Art des Fonds angeben, der Wert des jeweiligen Fondsanteils am Jahresbeginn und am Jahresende und die Höhe der Fondsausschüttung. Die Anleger müssen sich keine Gedanken mehr darum machen, wo der Fonds angesiedelt ist und ob er Dividenden ausschüttet.

Anleger, die vor dem Jahr 2009 Fonds gekauft haben, müssen ab dem Jahr 2018 mit einer Besteuerung rechnen. Der Bestandsschutz fällt weg. Es gibt jedoch einen Freibetrag von 100.000,- €, der die Kleinanleger entlasten soll. Jeder Anleger hat die 100.000,- € einmalig zur Verfügung und kann sie auch auf mehrere Fonds anwenden.

Bisher war die Regelung so, dass Anleger, die Fonds vor der Einführung der Abgeltungsteuer (2009) gekauft haben, beim Verkauf der Anteile keine Steuern auf die Verkaufserlöse (Gewinne) zahlen mussten.

Für die Berechnung der Vorabpauschale wird zuerst der Basisbetrag mit folgender Formel berechnet:

Wert der Fondsanteile zum 01.01.2018 x Basiszins x 0,7 = Basisertrag

Der Basiszins hieß bisher auch Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren (BewG §203 Absatz 2). Er dient Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds um ihre Risiken auszurechnen. Im Jahr 2017 liegt er bei 0,59%.

Der Basisertrag entspricht der Vorabpauschale, wenn er niedriger ist als die Wertsteigerung, die der Fonds innerhalb eines Jahres gemacht hat.

Berechnung des steuerlichen Veräußerungsgewinn
Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Fondsanteilen (ab 2018)

Beispiel:
Ein Privatanleger erwirbt am 01.01.2018 Anteile eines thesaurierenden Aktienfonds, die er am 15.01.2019 wieder mit Gewinn verkauft.

Für den Kauf und den Verkauf gelten folgende Annahmen (in Euro):

  Kaufpreis der Anteile am 01.01.2018 (= Rücknahmepreis am 01.01.2018 100,00
  Rücknahmepreis der Anteile am 01.01.2018 105,00
  Veräußerungspreis der Anteile am 15.01.2019 107,00
  
  Basiszins nach Bewerungsgesetz für 2018 * 1%
  Steuerpflichtige Vorabpauschale für 2018 **
  = Rücknahmepreis der Anteile am 01.01.2018 (100 €) * 70% * Basiszins (1%)
0,70
  Steuerliche Teilfreistellung für Aktienfonds 30%
  
  Der steuerliche Veräußerungsgewinn errechnet sich damit wie folgt:
  Einnahmen aus Veräußerung/Rückgabe der Anteile am 15.01.2019 107,00
  ./. Anschaffungskosten 100,00
  = Unbereinigter Veräußerungsgewinn 7,00
  ./. Steuerliche Vorabpauschale für 2018
  (in voller Höhe auch bei Anwendung Teilfreistellung)
0,70
  = Veräußerungsgewinn 6,30
  ./. Steuerbefreiter Anteil (nach Teilfreistellung 6,30 € * 30% 1,89
  = Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn 4,41
* Annahme, da noch nicht bekannt.
** Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (2019)
Quelle: BVI


CSDR-Verordnung

„Central Securities Depositories Regulation“.

CSD (Central Securities Depository) sind Wertpapierzentralverwahrer . Die CSDR-Verordnung ist eine europäische Verordnung, die im Nachgang der im Jahre 2008 stattgefundenen Finanzkrise verabschiedet wurde. Sie soll die Wertpapierabwicklung in Europa sicherer und effizienter gestalten.

Wertpapierzentralverwahrer sind Institutionen, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten (Aktien, Anleihen, ….) zuständig sind. Diese Zentralverwahrer (z.B. Clearstream Banking) ermöglichen die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen und bieten darüber hinaus Depotverwaltungsdienstleistungen (Kapitalmaßnahmen , Erträgnisausschüttungen .

In Deutschland werden diese Zentralverwahrer bereits durch den Gesetzgeber stark reguliert. Auf europäischer Ebene ist das noch nicht der Fall. Dies wurde durch diese CSDR-Verordnung nun nachgeholt.

Die Verordnung (CSDR) betrifft:
  • Die Abwicklungsdisziplin und Sanktionen für den gesamten Markt
  • Maßnahmen zur Harmonisierung und Verbesserungen von CSD-Dienstleistungen in der EU
In detaillierter Zusammenfassung bedeutet das:
  • Harmonisierung der Abwicklungszeiten und -regeln bei Wertpapiergeschäften.
  • Alle übertragbaren Wertpapiere, die an einem regulierten Handelsplatz gehandelt werden sollen, müssen zukünftig in Girosammelverwahrung und bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden.
  • Regeln für die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Wertpapierzentralverwahrern.
  • Einführung von einer europaweiten CSD-Definition und einheitliche Anforderungen an die Lizenzierung und Beaufsichtigung von CSDs.
  • Die ESMA (European Securities Markets Authority) führt ein öffentliches Register, in das alle lizensierten CSDs, ihr jeweiligen Dienstleistungen, Niederlassungen und Links mit anderen CSDs eingetragen werden.
  • Die ESMA wird Listen der für die Lizenzierung zuständigen nationalen Behörden und der anderen sich beteiligenden Behörden veröffentlichen.
  • Lizenzierte CSDs werden mindestens 1x jährlich überprüft.
  • Die CSDs müssen Corporate-Governance-Regeln (Organisationsanforderungen) und Wohlverhaltensregeln einhalten.

    Die Organisationsanforderungen umfassen u.a. Anforderungen an die Leitungsebene, in dem mindestens ein Drittel (jedoch nicht weniger als 2 Mitglieder) unabhängig sein müssen, eine angemessene Vergütungspolitik und die Einrichtung eines Nutzerausschusses. Dem Nutzerausschuss müssen Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer der vom CSD betriebenen Wertpapierlierfer- und -abrechnungssysteme angehören.

    Die Regelungen für die Unternehmensführung und Kontrolle des CSDs und für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses müssen öffentlich zugänglich sein.

    Es bestehen umfassende Aufbewahrungsfristen von mindestens 10 Jahren. Es bestehen strenge Vorschriften für die Auslagerung von Tätigkeiten seitens des CSDs. Unter bestimmten Voraussetzungen können Privilegien geltend gemacht werden, wenn ein CSD einen Teil seiner Dienstleistungen an eine öffentliche Stelle auslagert.

    Es bestehen detaillierte Anforderungen an die CSD-Dienstleitungen, in Abhängigkeit davon, ob die Kunden Omnibus- (= Sammelkonto) oder Einzelkonten nutzen. Auch Anforderungen an die Zahlungsabwicklung (grundsätzlich in Zentralbankgeldern - Ausnahmen sind möglich).

    Es bestehen Anforderungen an verständliche und rechtlich durchsetzbare Regeln, Verfahren und Verträge.

    Es bestehen detaillierte Anforderungen an das Risikomanagement und den Eigenkapitalanforderungen.

    Es bestehen spezielle Anforderungen an die CSD-Links.
Die CSDR-Verordnung wird in mehreren EU-Dokumenten behandelt. Den Hauptteil der Verordnung stellt der Level 1-Text dar. Er wurde am 28.08. 2014 als EU-Verordnung Nr. 909/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die offiziellen technischen Regulierungsstandards (RTS = Regulator Technical Standards) wurden im Amtsblatt am 10.03. 2017 veröffentlicht.

Die neuen CSDR-Vorschriften sind ab Mitte Mai 2018 von den CSDs und ihren Kunden einzuhalten.

Die Einhaltung der Regeln zur Abwicklungsdisziplin wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2019 bindend.

CSDR-Verordnung - Gesamtübersicht
(die Texte in den einzelnen Kapiteln sind nicht vollständig und nicht originalgetreu wiedergegeben).
  • Titel I - Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • Titel II - Wertpapierlieferung und -abrechnung
    • Kapitel I - Einbuchung im Effektengiro
    • Jeder Emittent muss übertragbare Wertpapiere, die an einem regulierten Handelsplatz (regulierter Markt, multilateralem Handelssystem (MTF) , organisiertem Handelssystem (OTF) zugelassen sind oder gehandelt werden, entweder im Rahmen einer Immobilisierung (= in Form von Globalurkunden ) oder im Rahmen einer Dematerialisierung (= Abschaffung effektiver Stücke - in Form der Girosammelverwahrung) abwickeln.
    • Kapitel II - Abwicklungsperiode
    • Alle Wertpapiertransaktionen an regulierten Handelsplätzen (regulierten Märkten, MTF, OTF) sind am zweiten Geschäftstag (T+2) nach ihrem Handelstag abzuwickeln.
      Bei OTC-Geschäften kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.
    • Kapitel III - Abwicklungsdisziplin
    • Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu den Wertpapiergeschäften an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
      Die zugelassenen Wertpapierfirmen treffen ebenfalls Maßnahmen mit ihren professionellen Kunden, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
      Die Zentralverwahrer legen für ihre Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme ebenfalls Verfahren fest, die die Abwicklung der Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag mit minimalen Gegenparteiausfall- und Liquiditätsrisiken für ihre Teilnehmer und einer niedrigen Rate gescheiterter Abwicklungen erleichtern. Sie fördern eine frühzeitige Lieferung und Abrechnung am vorgesehenen Abwicklungstag durch geeignete Mechanismen.
    • Kapitel IV - Internalisierte Abwicklung
    • Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb eines Wertpapierlierfer- und -abrechnungssystems abwickeln.
      Die zuständigen Behörden übermitteln diese Angaben unverzüglich der ESMA (= Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) melden jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.

  • Titel III - Zentralverwahrer
    • Kapitel I - Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
    • Abschnitt 1 - Für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständige Behörden
      Ein Zentralverwahrer wird von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates zugelassen und beaufsichtigt.
      Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste der zuständigen Behörden.


      Abschnitt 2 - Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren für Zentralverwahrer

      Die Zentralverwahrer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zugelassen werden.
      In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.
      Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.


      Abschnitt 3 - Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
      Die zuständige Behörde überprüft mindestens 1x jährlich die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat und bewertet die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.
      Die zuständige Behörde verlangt vom Zentralverwahrer einen angemessenen Sanierungsplan, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleistet.


      Abschnitt 4 - Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
      Ein zugelassener Zentralverwahrer darf seine Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.

      Abschnitt 5 - Beziehungen zu Drittländern
      Für die Erbringung seiner Dienstleistungen in einem anderen Land der Union, muss der Drittland-Zentralverwahrer bestimmte Voraussetzungen erfüllen (im Wesentlichen):

      Der Drittland-Zentralverwahrer unterliegt einer Beaufsichtigung und Überwachung, so dass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist.

      Zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlandes sind Kooperationsvereinbarungen geschlossen worden.


    • Kapitel II - Anforderungen an Zentralverwahrer

    • Abschnitt 1 - Organisatorische Anforderungen

      Ein Zentralverwahrer muss über eine solide Unternehmensführung und -kontrolle verfügen. Dazu gehören klare Organisationsstrukturen mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren.
      Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren auf.
      Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung alle ihm aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich.


      Abschnitt 2 - Wohlverhaltensregeln
      Ein Zentralverwahrer stellt eindeutige realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche Prioritäten.
      Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.
      Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest und gibt für die Nutzung dieser Systeme und von ihm erbrachte Kerndienstleistungen die Preise und Gebühren bekannt.


      Abschnitt 3 - Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen
      Ein Zentralverwahrer gleicht mindestens 1x täglich die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission übermittelten Wertpapiere mit der Anzahl der Wertpapiere auf den Depotkonten der Teilnehmer ab.
      Der Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers zu trennen.
      Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapier- und -abrechungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet.


      Abschnitt 4 - Aufsichtsrechtliche Anforderungen
      Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.

      Abschnitt 5 - Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen
      Vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung und kontinuierlich nach deren Einrichtung ermitteln, bewerten, überwachen und steuern alle betroffenen Zentralverwahrer sämtliche potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für ihre Teilnehmer und treffen geeignete Maßnahmen, um diese zu mindern.
  • Kapitel III - Zugang zu Zentralverwahrern

  • Abschnitt 1 - Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern

    Ein Emittent darf seine zum Handel an geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen zugelassenen oder an Handelsplätzen gehandelten Wertpapiere bei jedem Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedstaat verbuch lassen.

    Abschnitt 2 - Zugang von Zentralverwahrern untereinander
    Ein Zentralverwahrer darf Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.
    Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen.


    Abschnitt 3 - Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur
    Eine zentrale Gegenpartei und ein Handelsplatz stellen einem Zentralverwahrer auf dessen Ersuchen Transaktionsdaten zur Verfügung, für die sie dem antragstellenden Zentralverwahrer eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen dürfen.
    Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf.


  • Titel IV - Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für Teilnehmer eines Zentralverwahrers
      Ein Zentralverwahrer darf selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen - es sei denn, er hat eine zusätzliche Genehmigung zum Erbringen solcher Dienstleistungen erhalten.


  • Titel V - Sanktionen
      Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die gegen die Urheber von Verstößen gegen diese Verordnung angewandt werden. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.


  • Titel VI - Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse, Übergangs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen


  • Neu-Produkt-Prozess (NPP)


    Für die bankenaufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen nach MaRisk AT 8.1 ist es notwendig, die betriebenen Geschäftsaktivitäten in neunen Produkten und neuen Märkten zu verstehen, sowie die Risiken für neue Geschäftsaktivitäten abzuschätzen.

    Darüber hinaus müssen nach MaRisk AT 8.2 Veränderungen im Aufbau eines Instituts oder in den Geschäftsprozessen durch die betroffenen Abteilungen beurteilt werden.

    Im Rahmen des Neue-Produkte-Prozesses findet eine risikoorientierte Betrachtung für die Einführung neuer Produkte sowie die Erschließung neuer Märkte statt.

    Folgende regulatorische Anforderungen ergeben sich aus der MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement):
    • Erstellung und permanente Pflege eines aufsichtskonformen Produktkatalogs
    • Gewährleistung der strukturierten Einbindung der relevanten Fachbereiche
    • Dokumentation der Ergebnisse im Genehmigungsprozess
    • Optimierung der Time-to-Market bei der Platzierung neuer Produkte
    Grafische Übersicht eines NPP-Prozesses:

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    Die BaFin schreibt dazu in ihrem Rundschreiben 10/2012 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk:

    AT 8.1 Neu-Produkt-Prozess
    • Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen. Für die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten (einschließlich neuer Vertriebswege) ist vorab ein Konzept auszuarbeiten.
    • Grundlage des Konzepts muss das Ergebnis der Analyse des Risikogehalts dieser neuen Geschäftsaktivitäten sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil sein.
    • In dem Konzept sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Konsequenzen für das Management der Risiken darzustellen.
    • Bei der Entscheidung, ob es sich um Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten handelt, ist ein vom Markt beziehungsweise vom Handel unabhängiger Bereich einzubinden.
    • Bei Handelsgeschäften ist vor dem laufenden Handel in neuen Produkten oder auf neuen Märkten grundsätzlich eine Testphase durchzuführen.
    • Während der Testphase dürfen Handelsgeschäfte nur in überschaubarem Umfang durchgeführt werden.
    • Es ist sicherzustellen, dass der laufende Handel erst beginnt, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen ist und geeignete Risikosteuerungs- und -controllingprozesse vorhanden sind.
    • Sowohl in die Erstellung des Konzeptes als auch in die Testphase sind die später in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten einzuschalten.
    • Im Rahmen ihrer Aufgaben sind auch die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision zu beteiligen.
    • Das Konzept und die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von den zuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen.
    • Diese Genehmigungen können delegiert werden, sofern dafür klare Vorgaben erlassen wurden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Entscheidungen informiert wird.
    • Soweit nach Einschätzung der in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten Aktivitäten in einem neuen Produkt oder auf einem neuen Markt sachgerecht gehandhabt werden können, ist die Anwendung des AT 8 nicht erforderlich.
    AT 8.2 Änderungen betrieblicher Prozesse oder Strukturen
    • Vor wesentlichen Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie in den IT-Systemen hat das Institut die Auswirkungen der geplanten Veränderungen auf die Kontrollverfahren und die Kontrollintensität zu analysieren.
    • In diese Analysen sind die später in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten einzuschalten.
    • Im Rahmen ihrer Aufgaben sind auch die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision zu beteiligen.


    Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)


    Der Bundestag hat am 27.04.2017 ein Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, mit dem die Bundesregierung, Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ zieht und gezielter gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgehen will, beschlossen.

    Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen erschwert werden.

    Aufgrund eines erhöhten Entdeckungsrisikos soll auch eine präventive Wirkung eintreten.

    Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Schaffung von Transparenz über beherrschende Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind (sogenannten Drittstaat-Gesellschaften).

    Durch dieses neue Gesetz, sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung entsprechender Sachverhalte verbessert werden. Aufgrund des damit verbundenen Entdeckungsrisikos soll mit den Neuregelungen auch eine präventive Wirkung eintreten.

    Inhaltsübersicht des Gesetzes:
    • Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung
    • Artikel 2: Änderung des Kreditwesengesetzes
    • Artikel 3: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
    • Artikel 4: Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes
    • Artikel 5: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
    • Artikel 6: Inkrafttreten
    Wesentlicher Inhalt:

    Durch die
    • erhöhte Transparenz
    • erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichten und Dritter
    • neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden
    sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer werden können.

    Die dazu notwendigen Maßnahmen im Einzelnen:
    • Anzeigepflicht: die nach geltendem Recht bereits bestehende Anzeigepflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht.
      • zusätzlich ist die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert worden.

    • Geschäftsbeziehungen anzeigen: Steuerpflichtige müssen darüber hinaus auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschen oder bestimmen können, anzeigen. Und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht.
      • Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt sein. Zugleich wird die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- € geahndet.

    • Finanzinstitute Mitteilungspflicht: Finanzinstitute müssen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.
      • Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht müssen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften. Zugleich wird die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- € geahndet.

    • Bankgeheimnis aufgehoben: Das steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben. Damit wird den Finanzbehörden ermöglicht, künftig ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen an Finanzinstitute zu richten.

    • Erweiterung automatisiertes Kontenabrufverfahren: Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wurde erweitert, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung (AO) ist. Zugleich ist die Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, auf 10 Jahre verlängert worden.

    • Sammelauskunftsersuchen: die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden wurde in Anlehnung an die ständige Rechtssprechung des BFH (Bundesfinanzhof) gesetzlich geregelt.

    • Steuerliches Identifikationsmerkmal: die Kreditinstitute müssen künftig im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlichen Berechtigten erheben und aufzeichnen.
      • Diese Informationen müssen im Kontenabrufverfahren ausschließlich den Finanzbehörden mitgeteilt werden. Die Pflicht des Kreditinstituts zur Erhebung entfällt bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12.000,- € nicht übersteigt

    • Neue Aufbewahrungsverpflichtung: Es wurde eine neue Aufbewahrungsverpflichtung für Steuerpflichtige geschaffen, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Bei diesen Steuerpflichtigen ist auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.

    • Fortgesetzte Steuerhinterziehung: die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften wird in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen. Zugleich wird die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen allgemein von 5 auf 10 Jahre verlängert.

    • Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht: daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen (Europäischer Gerichtshof) bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.

    • Kindergeld: wird nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch 6 Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann.

    • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: mit Wirkung ab 2018 müssen Arbeitgeber entsprechend der bisherigen Verwaltungsregelung bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse IV einen sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.

    Target2Securities (T2Securities, T2S)
    Siehe dazu auch Clearstream Banking Universum (CBF/T2S)

    T2S ist eine gemeinsame Abwicklungsplattform für Wertpapiergeschäfte europaweit. Die Einführung des Systems wurde durch die Europäische Zentralbank (EZB) koordiniert.

    Die primären Nutzer von T2S werden die europäischen CSDs (= Central Securities Depository = Zentralverwahrer) und die Zentralbanken sein.

    Durch Nutzung des Services wird eine sichere und effiziente Echtzeitabwicklung von nationalen und grenzüberschreitenden Wertpapiertransaktionen möglich. Die Plattform trägt zur Vollendung des einheitlichen europäischen Marktes für Finanzdienstleistungen bei.

    Die Abwicklungsplattform ist so konzipiert, dass sie auch die Abwicklung von Wertpapiergeschäften außerhalb des Euros bewältigen kann. Sie ist als ein Multiwährungssystem entwickelt worden.

    T2S wird auf derselben technischen Plattform betrieben wie TARGET 2 (= Zahlungsverkehrssystem der Zentralbanken des Eurosystems für die Abwicklung nationaler und grenzüberschreitender Transaktionen. Wird überwiegend für die Abwicklung von Großbetrags- und eilbedürftiger Zahlungen genutzt). Somit sind T2S und TARGET2 im Hinblick auf die Euro-Liquiditätssteuerung eng miteinander verzahnt.

    Im Hinblick auf die Liquidität sind TARGET2 und T2S über sogenannte Zwischenkonten miteinander verknüpft, die den Liquiditätsaustausch zwischen Konten im Zahlungsverkehrsmodul (PM-Konten - Payment Module Accounts) und Geldkonten ermöglichen.

    T2S integriert die von den Marktteilnehmern bei einem (oder mehreren) Zentralverwahrer(n) unterhaltenen Wertpapierkonten und die bei den jeweiligen Zentralbanken unterhaltenen Geldkonten (DCAs) auf einer gemeinsamen technischen Plattform.

    T2S:
    • Zentrale, vom Eurosystem betriebene, Plattform.
    • Integriert Zentralbankgeld- und Wertpapierkonten.
    • Wertpapiersettlement (= Belieferung von Wertpapiergeschäften und deren geldliche Verrechnung) für ganz Europa in sicherem Zentralbankgeld.
    • Reine Abwicklungsplattform - kein neuer Zentralverwahrer.
    • Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren verbleiben bei den Zentralverwahrern.
    Für die teilnehmenden Banken ergeben sich Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung einheitlicher Schnittstellen, Nachrichtenformate und einem einheitlichen Abwicklungsprozess.

    Durch die Integration der Geld- und Wertpapierkonten ergibt sich ein weiterer Vorteil für die Teilnehmer, die Optimierung des Liquiditäts- und Sicherheitsmanagements. Die Wertpapierbestände können stärker gebündelt und die benötigte Zentralbankliquidität auf einem einzigen Konto gepoolt werden. Durch die Nutzung dieses Geldkontos wird den Teilnehmern die Möglichkeit zur Auflösung von Liquiditätspuffern in verschiedenen Märkten gegeben und führt damit zu einer Optimierung der Liquiditätshaltung.

    Darüber hinaus besteht großes Potential für das Collateral Management der Banken, da Sicherheiten zwischen den an T2S teilnehmenden Zentralverwahrern deutlich einfacher mobilisiert werden können.

    Ein weiterer Vorteil ist der Wegfall der zeitlichen Verzögerungen im Settlement infolge der unterschiedlichen zeitlichen Abfolgen der einzelnen Zentralverwahrer.

    Leistungsumfang
    • T2S deckt die Funktionen der Wertpapierabwicklung (bis zum Settlement) komplett ab:
      • Instruierung
      • Validierung und Matching der Transaktionen
    • DvP-Settlement (delivery versus payment)
      • für alle Transaktionen, die ein ISIN-Wertpapier beinhalten
    • Wertpapierüberträge von Bank zu Bank
    • Börsen- und OTC-Geschäfte für das Inland und europäische Ausland
    • Zahlungen können via TARGET2 erfolgen
    • Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere erfolgt nach wie vor bei den Zentralverwahrern
      • Die Zentralverwahrer müssen die Bestände der Banken als Depot A und Depot B inklusive der erforderlichen Unterdepots (z.B. wegen Sicherheiten) abbilden.
      • Zur Abbildung der Dispositionsprozesse in der Wertpapierabwicklung werden die Wertpapierbestände durch die Zentralverwahrer in T2S gespiegelt.
      • Die Corporate Actions (Kapitalmaßnahmen) werden bei den Zentralverwahrern durchgeführt.
      • Die Zentralverwahrer stellen sicher, dass sich daraus resultierende Bestandsveränderungen auch in den T2S gepiegelten Beständen nachvollzogen werden.
      • Schnittstelle zu TARGET2 RTGS-Konten (Real Time Gross Settlement).
      • Zusammenführung der bei dem Zentralverwahrern verwalteten Wertpapierbestände mit der Cash-Liquidität bei den Zentralbanken.
      • Nettingfunktion
      • Erleichterung der Nutzung der Kredit-Facilität bei den Zentralbanken, da Geldkonten und Wertpapierbestände auf einer integrierten Plattform sichtbar sind - und durch einfachen Übertrag Sicherheiten gestellt und damit Überziehungslinien genutzt werden können.
    • Client Auto-Collateralization: Bereitstellung von Liquidität für Kunden (automatische Besicherung). Banken können ihren Kunden (Wertpapierkontoinhabern) Kredite einräumen, die automatisch durch dieses Funktion in T2S gesichert werden Sollten für die Abwicklung einer Wertpapiertransaktion nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, kann weitere Liquidität durch das Hinterlegen von geeigneten Sicherheiten geschöpft werden. Hierbei können bereits hinterlegte Sicherheiten (collateral on stock), aber auch zu erwerbende Sicherheiten (collateral on flow) genutzt werden. Aufgrund dieser automatischen Besicherung wird sich die Anzahl der aufgrund mangelnder Liquidität fehlgeschlagenen Wertpapierabwicklungen deutlich reduziert.
    • Technical Netting: Um während der Auto-Collateralization die hierfür vorzuhaltenden Ressourcen zu minimieren, erfolgt das technische Netting. Dieses validiert die Nettomengen gegenüber den tatsächlich vorhandenen Ressourcen. Falls die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, kann Intraday-Liquidität zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden Verzögerungen in der Abwicklung vermieden und das Settlement effizienter.
    Nutzung und Anbindung von T2S

    Es gibt 3 verschiedene Möglichkeiten auf die Systemplattform zuzugreifen:
    • Direkte Teilnahme
      direkter Zugang der teilnehmenden Bank.
    • Indirekte Teilnahme 1
      indirekter Zugang über mehrere Zentralverwahrer (CSDs).
    • Indirekte Teilnahme 2
      indirekter Zugang über einen einzelnen Zentralverwahrer (CSD).
    Direkte Teilnahme
    Direkte Anbindung kann über ein gemeinsam genutztes Mehrwertnetz (Value Added Network - VAN) oder über eine eigene dedizierte Verbindung (Dedicated Link - DL) aufgebaut werden.

    Das Eurosystem hat 2 VAN-Anbieter für die Bereitstellung der Anbindung ausgewählt:
    • SWIFT
    • SIA-Colt
    Und 1 DL-Anbieter wurde ausgewählt:
    • CoreNet
    Indirekte Teilnahme 1
    Die Bank lässt sich indirekt über CSDs anbinden. Diese Option spricht für Banken, die bestehende Beziehungen zu Unterverwahrern und mehreren CSDs aufrechterhalten und zugleich ihre Anpassungskosten minimieren möchten. Den größten Teil der Kosten für die Anbindung wird der CSD tragen.

    Indirekte Teilnahme 2
    Die Bank lässt sich indirekt über einen CSD anbinden und ersetzt die bestehenden Partnerbanken, Verwahrer und lokalen CSDs durch einen globalen CSD. In dieser Variante sinken die Interoperabilitätskosten erheblich.

    Diese Variante ist die für die Banken effizienteste, da sie eine einzige Anbindungslösung sowie eine einzige Plattform für Verwahrung und Sicherheitenmangement zu jeder beliebigen Abwicklungsstelle des CSD bietet. Darüber hinaus haben die Banken die Möglichkeit, gleichzeitig mit diesem Modell eine direkte technische Verbindung zur T2S-Plattform einzurichten

    TARGET2 - Systemlandschaft

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    SSP
    Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform)

    PAPSS
    Zahlungsabwicklungs- und Kontoführungssystem (Payment And Accounting Processing Services System

    PM
    Zahlungsmodul (Payments Modul)

    DCA
    Geldkonten bei Zentralbanken

    SD
    Stammdatenmodul (Static Data Module)

    CM
    Contingency Modul

    ICM
    Informations- und Steuerungsmodul (Information and Control Module)

    HAM
    Heimatkontomodul (Home Accounting Module)

    RM
    Mindestreserveverwaltung (Reserve Management Module)

    SF
    Ständige Fazilitäten (Standing Facilities Module)

    CRSS
    Kundenbetreuungssystem (Customer Related Services System)

    CROSS
    „Plattformunabhängigkeit“

    CRISP
    Optionales Kundenbetreuungssystem der Gemeinschaftsplattform, das den nationalen Zentralbanken für die Rechnungsstellung zur Verfügung steht (Consumption Report and Invoicing Support Process)

    PHA
    Proprietäre Anwendung für die Heimatkonten (Proprietary Home Accounting Application (Mindestreserveverwaltung, Innertageskredit)

    CMS
    Collateral Management System


    Emissions-Verfahren


    1. Aktien

    Emissionsverfahren können bei folgenden Gelegenheiten durchgeführt werden:
    • Neugründung einer Aktiengesellschaft
    • Umwandlung einer Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
    • Kapitalerhöhung: Ausgabe junger/neuer Aktien
    • Aktien-Splitt
    Die Platzierung der neuen Aktien wird in der Regel durch eine Investmentbank vorgenommen. Dabei werden verschiedene Verfahren angewandt. Neben dem Bookbuilding kann man noch zwischen einer öffentlichen Platzierung (Public Offering) und einer privaten Platzierung (Private Placement) unterscheiden. In der Praxis werden oft beide Platzierungsverfahren miteinander kombiniert.

    Öffentliche Platzierung (Public Offering):
    Hierbei werden Aktien einem breiten Publikum durch eine öffentliche Zeichnung angeboten. Es gibt bei diesem Verfahren verschiedene Varianten (alle folgenden Varianten werden weiter unten ausführlicher beschrieben):
    • Bookbuilding
    • Festpreisverfahren
    • Auktionsverfahren
    • Freihändiger Verkauf
    Private Platzierung (Private Placement):
    Bei einer Privatplatzierung werden die Aktien einer begrenzten Anzahl von institutionellen Investoren angeboten. Die Konditionen werden hierbei zwischen dem Emittenten und den Investoren frei gestaltet.

    1) Bookbuilding-Verfahren
    Dieses Verfahren ist in Deutschland aktuell der Standard. Das Bookbuilding-Verfahren ist ein Platzierungsverfahren für Aktien ohne das im Vorfeld ein Preis fixiert wird. Die Preisermittlung findet anhand eines durchzuführenden Auktionsverfahrens statt. In diesem Verfahren werden alle während der Zeichnungsphase gewonnenen Erkenntnisse in die Preisfeststellung und die Zuteilung der Aktien einbezogen.

    Innerhalb dieser Zeichnungsfrist können die Investoren auf den Kauf der Wertpapiere in einer vorgegebenen Preisspanne (und auf die maximal mögliche Anzahl der zu emittierenden Aktien) bieten. Am Ende der Zeichnungsfrist wird entschieden, welcher Bieter die zu emittierenden Wertpapiere zu welchem Preis erhält.

    Das Bookbuilding-Verfahren durchläuft insgesamt 4 Phasen:
      I. Pre-Marketing-Phase
      In dieser Phase wird die Preisspanne festgelegt. Dafür sucht sich der Emittent Banken (Konsortialbanken), die die Emission durchführen sollen. Diese ausgesuchten Konsortialbanken sprechen daraufhin mit potenziellen Investoren, die die neuen Aktien zeichnen wollen. Aufgrund der Preisangebote der Investoren, wird die Preisspanne definiert.

      II. Marketing-Phase
      In dieser Phase findet die Bekanntgabe der in der Pre-Marketing-Phase definierten Preisspanne der auszugebenden Aktien statt. Durch Roadshows (= Präsentationen an internationalen Finanzmärkten) versucht der Emittent weitere potentielle Investoren zu gewinnen.

      III. Order Taking
      Start des eigentlichen Bookbuilding-Verfahrens. Institutionelle Anleger (und Privatanleger) haben innerhalb einer bestimmten Zeichnungsfrist die Möglichkeit, ihre Kaufaufträge (Preis, innerhalb der definierten Preisspanne und Anzahl der zu kaufenden Aktien) zu platzieren.

      IV. Closing
      Nach Ende der Zeichnungsfrist wird aus den vorliegenden Zeichnungswünschen der Emissionspreis festgelegt. Alle unter dem Emissionspreis abgegebenen Kaufaufträge werden von der Aktienvergabe ausgeschlossen. Investoren, die einen höheren Preis geboten haben, kaufen jetzt zum festgelegten Emissionspreis. Wird das Kontingent der zu emittierenden Aktien überschritten ("Überzeichnung"), muss die tatsächliche Zuteilung durch das Emissionskonsortium festgelegt (oder die Anzahl der auszugebenden Aktien erhöht) werden.

      Eine eventuelle Erhöhung der Anzahl der auszugebenden Aktien wird nach der sogenannten "Greenshoe-Option" (Überziehungsreserve) durchgeführt. Die in der Überziehungsreserve befindlichen Aktien werden dem Konsortialführer bei Bedarf zur Zuteilung zum Emissionskurs zur Verfügung gestellt. Diese Option kann bis zu 6 Wochen nach dem Börsengang ausgeübt werden. Sie umfasst in der Regel bis zu 15% des Emissionsvolumens der Ursprungsemission.
    2) Festpreisverfahren
    Dieses Verfahren gibt einen festen Preis zu Platzierung der Aktien vor. Der Preis wird durch Bewertung des Emittenten aufgrund der Vergleiche mit Börsenkursen vergleichbarer Aktiengesellschaften und der Bewertung der Investorennachfrage ermittelt und wird durch Veröffentlichung im Zeichnungsprospekt bekannt gegeben.

    3) Auktionsverfahren
    Bei dem Auktionsverfahren übermittelt der Investor (= Bieter) die Anzahl der zu zeichnenden Aktien mit seinem zu zahlenden Preiswunsch an den Emittenten. Auf Basis der zu einem bestimmten Stichtag eingegangenen Angebote, erfolgt dann die Zuteilung der Aktien auf die Investoren, die die höchsten Angebote gemacht haben.

    Zu unterscheiden sind hierbei noch die 2 folgenden Verfahren:
    • Amerikanisches Tender-Verfahren
    • Holländisches Tender-Verfahren
    Amerikanisches Tender-Verfahren: Hier erhalten die Investoren die Zuteilung zu ihren individuellen Preisgeboten (= unterschiedliche Emissionspreise).

    Holländische Tender-Verfahren: Hier erhalten die Investoren die Zuteilung zu einem einheitlichen Emissionspreis.

    Bei beiden Verfahren werden unrealistisch hohe oder niedrige Gebote nicht berücksichtigt, damit der Durchschnittspreis nicht verfälscht wird

    2. Anleihen

    A) Die Emission einer Anleihe kann in 2 unterschiedlichen Emissionsarten durchgeführt werden:
      1. Eigenemission (Selbstemission)
      2. Fremdemission
    zu 1. Eigenemission
    Bei der Eigenemission versucht der Herausgeber der Anleihe (Emittent) diese selbst, ohne Unterstützung durch ein Bankenkonsortium (Bankenkonsortium = Zusammenschluss mehrerer Kreditinstitute zur Durchführung einer Neuemission) bei den Anlegern zu platzieren. Der Vertrieb der Eigenemission erfordert eine gute Vertriebsorganisation.

    Die Eigenemission ist kostengünstiger als die Fremdemission. Diese Variante wird oft gewählt, wenn sich der Emittent bereits mit einem Großinvestor über den Verkauf der Emission (= Privatplatzierung) geeinigt hat.

    zu 2. Fremdemission
    Bei der Fremdemission fungiert eine Bank oder ein Platzierungskonsortium oder andere Kapitalmakler als Vermittler.

    Exkurs :

    Platzierungskonsortium = eine zivilrechtliche Gesellschaft zur Durchführung eines geplanten Geschäfts. Das Platzierungskonsortium handelt als Kommissionär und platziert Wertpapiere an einem organisierten Kapitalmarkt (Börse oder Private Placement).

    Übernahmekonsortium = durch das Übernahmekonsortium werden alle zu emittierenden Wertpapiere übernommen - oft in den eigenen Bestand. Dadurch garantiert das Konsortium die vollständige Platzierung der Emission. Diese Art der Platzierung ist für den Emittenten das schnellste aber auch teuerste Emissionsverfahren.

    Begebungskonsortium = wenn ein Konsortium nur den Vertrieb einer Emission übernimmt, spricht man von einem Begebungskonsortium. Diese Art der Platzierung ist günstiger als die Übernahme-Variante. Der Vorteil gegenüber der Eigenemission ist die Nutzung der Vertriebswege des Konsortiums.


    B) Eine Emission kann durch 2 unterschiedliche Platzierungs-Varianten angeboten werden:
      1. Privatplatzierung
      2. Öffentliche Platzierung
    zu 1. Privatplatzierung
    Die Privatplatzierung ist ein privater, nicht öffentlicher Verkauf. Privatplatzierungen finden immer unter Ausschluss einer Börse statt. Der Kontakt findet direkt zwischen qualifizierten Investoren statt. Die Regeln der Emission werden zwischen den Teilnehmern frei gestaltet.

    Diese Form der Platzierung ist kostengünstiger. Dafür müssen den Investoren jedoch meistens höhere Zinsen gezahlt werden, da die emittierten Anleihen schwieriger weiter zu veräußern sind (als notierte, öffentlich platzierte Papiere).

    Je kleiner das Emissionsvolumen einer Anleihe ist, um so mehr empfiehlt sich die Anleihen als Privatplatzierung zu veräußern.

    zu 2. Öffentliche Platzierung
    Bei der öffentlichen Platzierung gibt es 4 verschiedene Varianten:
    • Freihändiger Verkauf
      Laufender Verkauf ohne Zeichnungsfrist. Der Verkauf erfolgt zu einem festen Preis bis zur Einstellung des Verfahrens - oder bis zum Ausverkauf.

    • Öffentliche Zeichnung
      Verkauf innerhalb einer Zeichnungsfrist zu Festpreisen. Die Investoren erklären, welchen Betrag der Anleihe sie übernehmen wollen (= Zeichnung). Sie haben aber keinen Anspruch auf die gezeichneten Papiere. Übersteigt nämlich die Nachfrage das Angebot (= Überzeichnung), kann der Emittent nach eigenem Ermessen die Zuteilung vornehmen (= Repartierung).

    • Versteigerung
      Die Investoren geben dem Emittenten an, welchen Betrag sie zu welchem Kurs bereit sind zu zahlen. Der Emittent erfüllt alle Gebote, die einen vom Emittenten bestimmten Mindestkurs nicht unterschreiten. Dabei ist das Volumen der Emission nicht von Anfang an festgelegt. Es wird je nach Umfang der Gebote angepasst.

      • Amerikanisches Verfahren
        Jeder Bieter zahlt sein eigenes Gebot - analog dem Tender-Verfahren der Aktien (siehe oben bei Aktien-Emissionen).

      • Holländisches Verfahren
        Alle Bieter zahlen den gleichen Preis - analog der Tender-Verfahren der Aktien (siehe oben bei Aktien-Emissionen).

    • Daueremission
      Laufende Ausgabe neuer Wertpapiere eines Emittenten. Es ist keine Zeichnungsfrist festgelegt. Die Anleihe wird über eine längere Zeichnungsphase angeboten, so dass man permanent nachkaufen kann. Es wird nicht eine Emission (als Gesamtpaket) ausgegeben, sondern es werden in regelmäßigen Abständen weitere Pakete an Wertpapiere emittiert.

    Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
    Im Zuge der deutschen Umsetzung der AIFM-Richtlinie der Europäischen-Kommission wurde das bisherige Investmentgesetz aufgehoben und in ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) überführt. Die darin enthaltenen Regelungen sind seit dem 22. Juli 2013 in Kraft. Das KAGB regelt offene und geschlossene Fondstypen sowie deren Verwalter künftig erstmals in einem einzigen Gesetz und gestaltet somit die Fondsbranche grundlegend um.

    Im Klartext heißt das, dass offene und geschlossene Fonds gleichermaßen reguliert werden. So bedarf nach dem neuen Gesetz der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft), der schriftlichen Erlaubnis durch die BaFin (die Erlaubnis für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften wird binnen 3 Monaten, die für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften binnen 6 Monaten erteilt). Die bisher unregulierten geschlossenen Fonds dürfen demnach zukünftig nur noch von durch die BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden. Dabei wird noch einmal unterschieden zwischen einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft - je nach Art der verwalteten Sondervermögen:
    • Investmentvermögen
      nach Maßgabe OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) --> viele Aktien- und Rentenfonds.

    • Investmentvermögen
      die als "alternative Investmentfonds (AIF) gelten --> geschlossene Fonds + die investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als OGAW gelten (Spezialfonds + offene Immobilienfonds).

    Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch eine Zulassung für beide Fondsarten erhalten. Die Verwaltung kann von einer externen (entspricht dem bisher gängigen Modell für geschlossene Fonds) oder einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt werden. Für die Verwalter von OGAW- und AIF-Fonds gelten unterschiedliche Zulassungsanforderungen und Berichtspflichten.

    Ausnahmen bei der Zulassungserlaubnis durch die BaFin:
    wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur Spezial-AIF verwaltet, die insgesamt ein Volumen von 100 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt die Erlaubnispflicht durch die BaFin. Ebenso bei Kapitalverwaltungsgesellschaften, wenn nur nicht fremdfinanzierte Spezial-AIF verwaltet werden, deren Gesamtvolumen 500 Millionen Euro nicht übersteigen und die Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile in den ersten 5 Jahren nach Zeichnung der ersten Anlage haben. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften sind jedoch verpflichtet, sich bei der BaFin registrieren zu lassen und müssen bestimmten Anzeigepflichten gegenüber der BaFin nachkommen.

    Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich inländische geschlossene Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen 100 Millionen Euro nicht übersteigen. Aber auch für diese Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt, dass sie sich bei der BaFin registrieren lassen und bestimmte Anzeigepflichten erfüllen müssen. In ihren Prospekten müssen sie auf den Zustand hinweisen, dass sie über keine Erlaubnis nach dem KAGB verfügen und daher bestimmte Anforderungen nicht einhalten müssen. Die Registrierung muss von der BaFin innerhalb von 2 Wochen nach Eingang erfolgen.

    Für die Zulassung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein liquides Anfangskapital von mindestens 125.000,- Euro erforderlich. Während der Laufzeit ihres Geschäftsbetriebes muss jede externe Kapitalverwaltungsgesellschaft liquide Eigenmittel in einer Höhe vorhalten, die mindestens einem Viertel der Kosten des Vorjahres entspricht. Für interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ist ein liquides Anfangskapital von mindestens 300.000,- Euro notwendig.

    Im KAGB wird zusätzlich unterschieden nach Art der Anleger:
    • Spezial-Sondervermögen + Spezial-AIF
      können nur von professionellen und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden (Banken, Pensionskassen, größere Unternehmen, Family Offices und Anleger, die mindestens 200.000,- Euro investieren und schriftlich erklären, dass sie sich über die besonderen Risiken des Investments bewusst sind).

    • Publikums-Sondervermögen + Publikums-AIF
      können von jedem Anleger gezeichnet werden.
    Eine weitere Neuerung des KAGB ist, dass aus den bisherige KAGen (Kapitalanlagegesellschaften) sogenannte KVGen (Kapitalverwaltungsgesellschaften) werden. Diese KVGen unterscheiden sich dann nochmal in, je nach Art des verwalteten Investmentvermögens, OGAW-KVGen und AIF-KVGen
    Kapitalverwaltungsgesellschaften = sind Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.

    Offene Investmentvermögen
    Die offenen Investmentvermögen unterliegen nach wie vor im Wesentlichen den Regelungen des Investmentgesetzes. Sie können wie bisher als Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden. Darüber hinaus können diese Sondervermögen auch in Form einer Investmentaktiengesellschaft (mit veränderlichem Kapital) oder in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft (bei einem Anlegerkreis von professionellen und semi-professionellen Anlegern) aufgelegt werden. Offene Publikums-Sondervermögen sind neben den OGAW-Investmentvermögen ausschließlich gemischte Investmentvermögen (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile fremder Fonds, Derivate), sonstige Investmentvermögen (Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und einer Vielzahl weiterer im Gesetz aufgezählter Anlagewerte, jedoch nicht in Immobilien und Anteilen an Immobilienfonds), Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen zulässig.

    Offene Spezial-AIF (nur für professionelle und semi-professionelle Anleger) dürfen grundsätzlich in sämtliche Vermögensgegenstände (Aktien, Derivate, Optionen ...) investieren. Bei der Investion gilt jedoch der Grundsatz der Risikomischung.

    Geschlossene Investmentvermögen
    Ein geschlossenes Investmentvermögen darf nur noch als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen. Für eine Investmentkommanditgesellschaft muss ein Beirat gebildet werden.

    Geschlossene Publikums-AIF
    Das Gesetz enthält eine Liste von Vermögensgegenständen (Sachwerte = Flugzeuge, Schiffe, Immobilien, erneuerbare Energien ..., Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben), in die investiert werden darf. Darüber hinaus gehende Investitionen in anderen Vermögensgegenständen sind ausgeschlossen. Bei den Investitionen gilt der Grundsatz der Risikomischung (der Fonds darf nur noch in mindestens 3 einzelnen Sachwerte investieren, wobei der Wert jedes Sachwertes etwa gleich hoch sein muss - alternativ kann auch nur in 1 Sachwert investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Nutzungsstuktur eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist).

    Fremdkapital darf nur noch bis zur Höhe von 60% seines Fondsvermögens aufgenommen werden. Die Einhaltung dieser 60%-Grenze muss der BaFin nachgewiesen werden.

    Fremdwährungsfonds sind nur noch dann zulässig, wenn der Fonds in der Fremdwährung geführt werden. Ansonsten dürfen Fremdwährungsrisiken nur bis zu 30% des Fondswertes ausmachen.

    Vor dem Erwerb von Vermögensgegenständen muss der Investmentfonds die zu erwerbenden Vermögensgegenstände durch externe Bewerter bewerten lassen (bei einem zu erwerbenden Vermögensgegenstand von weniger als 50 Millionen Euro reicht die Bewertung durch einen Bewerter aus - bei einem Wert von über 50 Millionen Euro müssen 2 Bewerter unabhängig voneinander die Bewertung vornehmen). Spätestens alle 3 Jahre müssen die externen Bewerter gewechselt werden.

    Neben dem Gesellschaftsvertrag müssen für jeden Fonds Anlagebedingungen vorliegen, die die Anlagestrategie beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagestrategie muss durch die BaFin genehmigt werden (Genehmigung der BaFin innerhalb einer Frist von 4 Wochen). Jede Änderung der Anlagebedingungen muss ebenfalls von der BaFin genehmigt werden.

    In dem Fondsprospekt müssen die Gesamtkosten des jeweiligen Fonds in einer Kostenquote ausgewiesen werden und so für mehr Transparenz des Kostengefüges sorgen.

    Neu ist ebenfalls die Vertriebserlaubnis, die vor Beginn des Vertriebes von Publikumsfonds an Kleinanleger eingeholt werden muss. Die BaFin erteilt die Vertriebserlaubnis innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einreichung der Unterlagen.

    Geschlossene Spezial-AIF
    Diese Fonds (Anteile dürfen nur von professionellen und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden) sind in ihrer Auswahl der Vermögensgegenstände weitgehend frei. Einzige Bedingung ist, dass der Verkehrswert der erworbenen Vermögensgegenstände ermittelbar ist. Auch hier gilt die Genehmigungspflicht der Anlagebedingungen und die Einholung einer Vertriebserlaubnis durch die BaFin. Ein Verkaufsprospekt ist dagegen nicht erforderlich, jedoch ein prospektähnliches "Private Placement Memorandum".

    Investmentgesetz
    Das Investmentgesetz ist im Jahr 2004 in Kraft getreten und bereits zum Erstenmal grundsätzlich geändert worden. Die derzeit gültige Fassung wurde durch das Investmentänderungsgesetz verändert. Die abgeänderte Fassung des Investmentgesetzes ist am 27. Dezember 2007 in Kraft getreten.

    Das Investmentgesetz gliedert sich in zwei Gesetze: den aufsichtsrechtlichen (Investmentgesetz) und den steuerlichen Bereich (Investmentsteuergesetz).

    Das Investmentgesetz hat seinen Ursprung in der EU-Richtlinie (OGAW). Diese Richtlinie wurde im Jahr 2002 überarbeitet und musste daraufhin 2004 in ein deutsches Gesetz eingearbeitet werden. Es enthält Regelungen zur Beaufsichtigung der Investmentbranche durch die Aufsichtsbehörde BaFin - zu Verhaltensregeln für die Kapitalanlagegesellschaft, Informationspflichten zugunsten der Anleger, Maßgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Anlagegrenzen. Substantiell orientiert es sich an dem Investmentdreieck - dem Zusammenspiel zwischen der KAG dem Anleger und der Depotbank.

    Aufbau
    Das Gesetz definiert als Erstes grundlegende Begriffe wie Investmentfonds, Sondervermögen und Vermögensgegenstände. Danach folgt die Festlegung des Bezeichnungsschutzes einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft), von Investmentfonds und Investmentgesellschaften.

    Ausführlicher geregelt werden die einzelnen Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und der Depotbank. Den größten Umfang nehmen die Vorschriften für das Sondervermögen ein.

    Das Investmentgesetz stuft neben Wertpapieren auch Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate als Vermögensgegenstände ein, aus denen Sondervermögen gebildet werden können. Bezüglich der Übereinstimmung mit der geänderten OGAW-Richtlinie werden sie als richtlinienkonforme Sondervermögen bezeichnet. Als nicht richtlinienkonforme Sondervermögen werden Immobilien-Sondervermögen, gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen bezeichnet. 

    Darüber hinaus, lässt das Investmentgesetz an vielen Stellen den Erlass von Rechtsverordnungen (so z.B. die Derivateverordnung) zu, was eine schnellere Anpassung an sich ändernde Bedingungen erlaubt. Des weiteren gibt es Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedge Fonds). Hier wird noch einmal unterschieden zwischen für institutionelle Anleger und für Privatanleger geeignete Single Hedge-Fonds und dem stärker risikobegrenzten Dach Hedge-Fonds. 

    In den letzten beiden Kapiteln des Gesetzes werden die Vertriebsvorschriften, Bußgeld- und Übergangsvorschriften beschrieben. 

    Das Investmentgesetz im Überblick:

    Kapitel

    1 2 3 4 5 6
      Allgemeine Vorschriften x
      KVG x
      Depotbank x
      Sondervermögen x
      Investmentaktiengesellschaft x
      Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken x
      Vertriebsvorschriften x
      Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften x

    Definition
    Das Investmentgesetz dient dem Ausbau des Standortes Deutschland im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzplätzen und gleicht so die bis dahin attraktiveren rechtlichen Rahmenbedingungen der Staaten Luxemburg, Irland und Großbritannien aus. Diese Entwicklung konnte sich von 2000 bis 2004 aufgrund der weiteren Harmonisierung auf europäischer Ebene verstärken. Das so entstandene Investmentmodernisierungsgesetz vereinigt das aufsichtsrechtliche Investmentgesetz (InvG) und das Investmentsteuergesetz (InvStG). 

    Mit dem Investmentgesetz werden die Änderungsrichtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG vom Januar 2002 zur EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW-Richtlinie) umgesetzt. Ziel ist die Vereinheitlichung des Europäischen Binnenmarkts für Investmentfonds. Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie wurden bis dato geltende Gesetze über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)) und das Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) überarbeitet, modernisiert, vereinheitlicht und zusammengelegt. 

    Im Investmentgesetz sind verstärkt Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehen, um technische Detailregelungen (z.B. zu Derivaten, zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Rechnungslegung) schneller und flexibler den sich immer schneller verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen zu können. Parallel dazu soll das neue InvG die Aufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) stärken. Insbesondere durch die Einführung eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens für Vertragsbedingungen von Investmentfonds werden bei der BaFin Kapazitäten für wesentlichere Aufsichtsaufgaben frei.

    Im Rahmen einer verbesserten Marktaufsicht werden zusätzlich neue Meldepflichten eingeführt, die die BaFin in die Lage versetzen, zeitnah und gezielt gegen Missstände vorzugehen. Ergänzt werden diese aufsichtsrechtlichen Regelungen durch eine Neufassung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe der möglichen Bußgelder ist der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst worden.

    Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes sind neue Transparenzregeln in Jahresberichten und Verkaufsprospekten. Besonders die anfallenden Kosten und Gebühren müssen transparenter dargestellt werden. Durch diese vereinheitlichten Anforderungen wird der Anleger in die Lage versetzt, einen besseren Vergleich der auf dem Markt angebotenen in- und ausländischen Produkten vorzunehmen. 

    Neuerungen des Investmentgesetz
    Fondskategorien auflegen
    Die bisherige Regelung sah in Deutschland verschiedene gesetzlich abgegrenzte Fondstypen vor. Die geänderte  Richtlinie 85/611/EWG regelt nun auch Derivate, Investmentanteile, Geldinstrumente und Bankguthaben als Vermögensgegenstände. 

    Die gesetzlich vorgeschriebenen Fondstypen, die bisher in Deutschland die Klassifizierung eines Sondervermögens (z.B. Geldmarkt-Sondervermögen oder als Wertpapier-Sondervermögen) vorgegeben haben, entfallen. Im Namen des Investmentvermögens muss sich nicht mehr der Anlageschwerpunkt des Fonds widerspiegeln. Um eine auf der Namensgebung basierende, mögliche Fehlinformation des Anlegers zu verhindern, wird der BaFin die Möglichkeit eingeräumt, in Richtlinien Orientierungsmaßstäbe festzulegen, wie ein Investmentvermögen angelegt werden darf, um bei der Namensgebung oder in der Werbung als ein bestimmter Fondstyp bezeichnet werden zu dürfen. 

    Verkaufsprospekt
    Zusätzlich zu dem bisherigen Verkaufsprospekt gibt es nun einen neuen standardisierten vereinfachten Verkaufsprospekt. Es muss für den Anleger in leicht verständlicher Form die für eine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen enthalten: eine Kurzdarstellung des Sondervermögens, Anlageinformationen und wirtschaftliche Informationen sowie Angaben zum Erwerb und zur Veräußerung von Anteilen. Dadurch steigt der Informationsgehalt der Anleger, da der ausführliche Verkaufsprospekt in der Regel von den Anlegern nicht gelesen wird. 

    Ausweitung des Europäischen Passes für Investmentfonds
    Die Ausweitung der Richtlinie 85/611/EWG auf Bankguthaben, Investmentanteile, Geldmarktinstrumente und Derivate und damit die erstmalige Harmonisierung über Wertpapier-Investmentvermögen hinaus, trägt dazu bei, dass mehr Investmentvermögen den so genannten Europäischen Pass erhalten können (Änderungsrichtlinie 2001/108/EG). 

    Europäischer Pass: Durch EU-Bankrecht gegebene pauschale Genehmigung für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, mit einer in ihrem Herkunftsland erteilten Betriebserlaubnis auch in allen anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowohl durch Zweigstellen als auch mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen tätig zu werden. Die Bankaufsicht für diese Tätigkeit wird dann vom Herkunftsland wahrgenommen. Mit dem Investmentgesetz wurde der Europäische Pass auf Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften erweitert. 

    Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
    Wenn Verwaltungsgesellschaften die neu formulierten Anforderungen erfüllen und das vorgesehene Anzeigeverfahren einhalten, erhalten sie erstmalig eine EU-weit gültige Zulassung. Einmal zugelassen, darf eine Verwaltungsgesellschaft dann ihre Aktivitäten auch in andere Mitgliedstaaten mit Hilfe von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausdehnen. In diesem Fall verfügt dann nicht nur das Sondervermögen, sondern auch die Kapitalanlagegesellschaft über einen Europäischen Pass. 

    Reduzierung des Anfangskapitals von KAG (KVG)
    Die Richtlinie 85/611/EWG in der geänderten Fassung sieht für Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) eine erhebliche Absenkung des notwendigen Anfangskapitals vor. Durch das geringere Anfangskapital wird eine höhere Eigenkapital-Rendite ermöglicht. 

    Eine Kapitalanlagegesellschaft muss mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000,- Euro (früher 730.000,- Euro) ausgestattet sein. Überschreitet der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro, so müssen die Eigenmittel angepasst werden - und zwar um wenigstens 0,02% des Betrages, um den der Wert der verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. 

    Ausweitung der Tätigkeiten von KAG (KVG)
    Neben der Verwaltung von Sondervermögen ist auch die individuelle Finanzportfolioverwaltung als erlaubnispflichtige Haupttätigkeit zugelassen. 

    Auslagerung von Tätigkeiten der KAG
    Die Kapitalanlagegesellschaften dürfen nun auch Tätigkeiten (z.B. die Fondsbuchhaltung) auf Dritte übertragen. Es muss jedoch gewährleistet werden, dass die Beaufsichtigung dadurch nicht beeinträchtigt wird. 

    Die Auslagerung des Portfoliomanagements darf nur auf Unternehmen erfolgen, die für Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind. Damit dem eigentlichen Investmentgedanken Rechnung getragen werden kann, muss bei der Übertragung des Portfoliomanagements die grundsätzliche Anlageentscheidung bei der auslagernden Kapitalanlagegesellschaft verbleiben. Die Haftung bleibt uneingeschränkt bei der KAG. Sie kann nicht "ausgelagert" werden. Die Auslagerung darf schon aufgrund des für die Kapitalanlagegesellschaft typischen Treuhandverhältnisses nicht die Interessen der Anleger berühren. 

    Einsatz von Derivaten
    Die erweiterten Anlagemöglichkeiten in Derivaten führen grundsätzlich zu einer Erhöhung des Risikopotenzials von Sondervermögen. In der Richtlinie 85/611/EWG in der geänderten Fassung wird nicht eindeutig festgelegt, bis zu welchem Grad Derivatgeschäfte das Risikopotenzial steigern dürfen. 

    Das InvG sieht deshalb in Übereinstimmung mit der Auslegung der Mehrheit der Mitgliedstaaten vor, das der Einsatz von Derivaten das Risikopotenzial von Sondervermögen höchstens verdoppeln darf. Die notwendige Entscheidung der EU-Kommission zur einheitlichen Auslegung und Anwendung der entsprechenden Vorschrift in allen Mitgliedstaaten steht jedoch noch aus. Die Regelungen zu den zulässigen Derivatgeschäften, die Anforderungen an die Risikomesssysteme und Einzelheiten zur Festlegung des Marktrisikopotenzials sind in einer Rechtsverordnung bereits erfolgt. 

    Beschleunigtes Genehmigungsverfahren
    Durch die von den Geschäftsführern verbesserte Aufbereitung der Prüfungsunterlagen für die Auflage neuer Fonds, wird sich die BaFin bei ihrer Prüfung auf diese Ausführungen und Angaben stützen und die Vertragsbedingungen bei unproblematischen Sachverhalten zügig genehmigen. Die Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Durch diese Maßnahme wird die Eigenverantwortung der Geschäftsführer der Gesellschaften gestärkt und auch im Gesetz deutlicher. Eventuelle Missbräuche werden durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen geahndet, so dass der Anlegerschutz gewährleistet ist. 

    Meldepflichten gegenüber der BaFin
    Die bisherige Marktaufsicht zum Schutz der Integrität des Investmentstandortes Deutschland und zum Schutz der Anlagerinteressen war mangels zur Verfügung stehender Daten unzureichend. Dieser Mangel wird durch die Verpflichtung der Kapitalanlagegesellschaften bewertungstäglich Vermögensaufstellungen, Bestandsdaten und die vorgenommenen Transaktionen des Sondervermögens an die BaFin elektronische zu melden, beseitigt. Das bisherige Verfahren der aufwändig erstellten manuellen Meldungen entfällt.

    Rechnungslegung und Bewertung
    Die Vorschriften zur Rechnungslegung von Sondervermögen werden teilweise mit dem Ziel einer weiteren Vereinheitlichung neu gefasst. Auch dadurch soll der Anlegerschutz und eine verbesserte Vergleichbarkeit der Fonds herbeigeführt werden. Die Inhalte der Rechnungslegung werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Hier werden Grundlagen für die Bewertung und insbesondere von innovativen Finanzinstrumenten aufgestellt. 

    Zusammenlegung von Sondervermögen
    Bereits im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetz sollte die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen geregelt werden. Dieses Vorhaben scheiterte jedoch aufgrund steuerrelevanter Fragen. Die Übertragung ist nun mit Genehmigung der BaFin möglich. Unter der Voraussetzung, dass das übernehmende Sondervermögen von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird und die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze nicht wesentlich voneinander abweichen.

    Kostentransparenz
    Die Kapitalanlagegesellschaften müssen im Jahresbericht und den Verkaufsprospekten alle Kosten und Gebühren (einschließlich Pauschalgebühren etc.) die mittelbar oder unmittelbar vom Anleger zu tragen sind, transparent machen. Besonders die sogenannte Gesamtkostenquote ermöglicht dem Anleger einen Überblick über die effektive Kostenbelastung. Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung eines Sondervermögens anfallenden Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar. Die Berechnungsgrundlagen und -methoden werden in einer Rechtsverordnung geregelt. 
     
    Teilfonds
    Neben den mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetzt eingefügten Anteilsklassen können nun Sondervermögen auch mit unterschiedlichen Anlageschwerpunkten unter einem virtuellen Schirm (Umbrella-Fonds) zusammengefasst werden. Mit dieser Struktur wird dem Anleger eine kostengünstige Möglichkeit eingeräumt, zwischen einzelnen Teilfonds mit unterschiedlicher Anlagepolitik zu wechseln. 

    Vertrieb von Fonds mit Sitz außerhalb der EU und des EWR
    Im Hinblick auf ausländische Investmentfonds, die nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG harmonisiert wurden, zielt das Investmentgesetz auf eine Angleichung der Voraussetzungen für die Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt und die Rechnungslegung, um Anleger die Möglichkeit der Vergleichbarkeit zwischen inländischen und ausländischen Fonds zu erleichtern.

    Der Vertrieb von Investmentfonds mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind. Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit bezüglich steuerrelevanter Daten. Fonds, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (im wesentlichen aus der Schweiz und den USA) genießen Bestandsschutz. 

    Hedgefonds
    Mit Einführung eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken, dürfen die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en nun auch in Deutschland Hedgefonds auflegen und vertreiben. Der private Anleger kann über von der BaFin beaufsichtigte Dachfonds Anteile an Hedgefonds erwerben - anstatt wie bisher unregulierte Hedgefonds-Zertifikate. 

    Mit dieser Regelung sollen Hedgefonds nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Grauen Kapitalmarkt herausgelöst und in den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes und des Investmentsteuergesetzes einbezogen werden. Hauptmerkmale von Hedgefonds sind flexible Anlagestrategien und eine sehr weitgehende Freiheit der Fondsmanager bei der Vermögensanlage. 

    Investmentsteuergesetz
    Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. 

    Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip. Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge, diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung. Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen selbst enthalten.

    Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Datum der letzten Änderung ist der 16. Juli 2009. Inkrafttreten der letzten Änderung: 23. Juli 2009.

    OGAW/UCITS
    Das ist die Abkürzung für "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren." Im europäischen Rechtsrahmen versteht man darunter Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten investieren (Wertpapierfonds). 

    Die OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - 85/611/EWG) definiert die speziellen Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Ein wesentlicher Schwerpunkt bildet hierbei die Regelung der zulässigen Vermögensgegenstände in die investiert werden darf. Diese OGAW relevanten Wertpapierfonds unterliegen der Zulassungspflicht und werden von der BaFin überwacht.

    Diese Richtlinie schreibt ferner eine Reihe von Pflichtinformationen für Anleger vor: Ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.

    Im Juli 2008 hat die EU-Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung der OGAW-Richtlinie (UCITS IV) vorgelegt, der auf weitere Integration des europäischen Fondsmarktes abzielt. Hierbei ist insbesondere geplant, das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu vereinfachen, grenzüberschreitende Fondsfusionen zu ermöglichen und ein neues Konzept der Anlegerinformation einzuführen, welches den bisherigen vereinfachten Verkaufsprospekt ablösen soll. 

    UCITS ist die Abkürzung für "Undertakings of Collective Investment in Transferable Securities." Der Begriff steht für Fonds, die der EU-Investmentdirektive entsprechen. 

    Zu dieser Richtlinie ein bemerkenswerter Kommentar von Clemens Schuerhoff, der die Ausmaße verdeutlicht (veröffentlicht 20. April 2009):

    "Die Anfang des Jahres im Europäischen Parlament beschlossene UCITS-IV-Richtlinie wird die europäische Anbieterlandschaft von Investment-Dienstleistungen verändern. Gewinner werden diejenigen Asset Manager, Fondsadministratoren und Anbieter von Depotdienstleistungen sein, die europaweit aufgestellt sind und signifikante Größen aufweisen.  

    Im Umkehrschluss heißt das, dass national aufgestellte Marktteilnehmer, egal ob KAG oder Depotbank, sich warm anziehen müssen. Dabei wird den deutschen KAGen der Wind sicher härter ins Gesicht wehen. Hintergrund ist, dass es immer noch in jedem Land eine Depotbank geben muss, während die KAG irgendwo im europäischen Ausland sein kann. 

    Da die Master-KAG eine deutsche Erfindung ist, steht deren Geschäftsmodell langfristig auf dem Prüfstand. 'Die Master-KAG ist ein Zwischenschritt' war schon vor Jahren der Titel einer dpn - und dieser Trend wird vor dem Hintergrund der UCITS IV immer deutlicher. Langfristig wird der europäische Investment-Markt nur noch durch große Fondsfabriken im Sinne von Produktions- und Administrationsstätten geprägt sein. Daneben werden international aufgestellte Asset Manager, die als KAG oder Verwaltungsgesellschaft fungieren, den Markt dominieren. Die Umsetzung von UCITS IV in das jeweilige nationale Recht ist bis 2011 geplant, so dass wenig Zeit bleibt, über Geschäftsmodelle nachzudenken.

    Generell geht es bei UCITS IV um die Effizienzsteigerung der europäischen Fondsbranche, um sich im Wettbewerb primär gegenüber den Amerikanern zu behaupten. Härterer Wettbewerb geht dabei überwiegen zu Lasten der Kleinen. 'Verlierer werden regional aufgestellte Nischenanbieter und Tochtergesellschaften großer Anbieter in Irland und Luxemburg sein', prognostiziert Michael Fuss, Head of Institutional Distribution bei DB Advisors in Deutschland. Markteintrittsbarrieren sinken durch UCITS IV deutlich, erstens durch die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verwaltung von Fonds (EU-Pass für Verwaltungsgesellschaften) und zweitens durch eine starke Vereinfachung und Verkürzung des Anzeigeverfahrens für grenzüberschreitenden Vertrieb. Außerdem werden investmentrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Fondsfusionen harmonisiert."

    WpHG
    Das Wertpapierhandelsgesetz reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und dient zur Kontrolle von Unternehmen, die mit Wertpapieren handeln, sowie der Überwachung von Finanztermingeschäften. Des weiteren soll durch dieses Gesetz der Schutz des Anlegers gewährleistet werden.

    Die Kontrollfunktion wird durch die BaFin wahrgenommen. Verletzungen werden mit Schadenersatzansprüchen geahndet. Konkretisiert werden u.a. die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen. Insidergeschäfte sind verboten und werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Gemäß §10 IS. 1 WpHG besteht eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen. Verstöße gegen den Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafen geahndet.

    Darüber hinaus verpflichtet das Wertpapierhandelsgesetz die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft.

    Inhaltsverzeichnis (auf Abschnittsebene):
    • Abschnitt 1 
      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

    • Abschnitt 2
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    • Abschnitt 3
      Insiderüberwachung

    • Abschnitt 3a
      Ratingagenturen

    • Abschnitt 4 
      Überwachung des Verbots der Marktmanipulation

    • Abschnitt 5
      Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister

    • Abschnitt 5a
      Notwendige Information für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren

    • Abschnitt 5b
      Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten

    • Abschnitt 6 
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten

    • Abschnitt 7
      Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen

    • Abschnitt 8
      Finanztermingeschäfte

    • Abschnitt 9
      Schiedsvereinbarungen

    • Abschnitt 10 
      Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

    • Abschnitt 11
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten

    • Abschnitt 12
      Straf- und Bußgeldvorschriften

    • Abschnitt 13
      Übergangsbestimmungen

    Derivateverordnung (DerivateV)

    Die Derivateverordnung (in der Fassung vom 6. Februar 2004) regelt den Derivate-Einsatz in den Investmentfonds. Davon ausgenommen sind ausdrücklich Hedgefonds (Fonds mit besonderen Risiken). In der Verordnung ist festgelegt worden, dass Sondervermögen, die derivate Produkte beinhalten, einem Risikomanagement unterliegen müssen. Dieses Risikomanagement hat die Aufgabe, die Risiken des Sondervermögens permanent zu messen und zu steuern. Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) muss jedem Sondervermögen einen risikoadäquaten Stresstest unterziehen. In diesem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Werteverluste zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen könnten.

    Die Stresstests müssen in das Risikomanagement integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. Die Stresstest sind mindestens monatlich durchzuführen. Die KAG (KVG) muss für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Als Grundlage ist für jedes Sondervermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln.

    Der Prüfungsbericht gemäß §44 Abs.5 des Investmentgesetzes hat Angaben zu enthalten, ob die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden.

    Die Derivateverordnung sieht den Einsatz eines vereinfachten und eines qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenzen vor. Inzwischen werden die größte Anzahl der Investmentfonds mit dem qualifizierten Ansatz gefahren. Er erfordert einerseits den Einsatz teurer Risikomess-Systeme, erweitert aber andererseits die Anlagemöglichkeiten der Fonds erheblich.

    Einfacher Ansatz
    Er darf angewendet werden, wenn alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken genau erfasst und bemessen werden können. Das ist dann der Falle, wenn ausschließlich die Grundformen (oder deren Kombination daraus) der Derivate im Fonds enthalten sind:
    • Terminkontrakte
      auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen (nach §51 Abs.1 InvG *) mit Ausnahme von Investmentanteilen nach §50 InvG

      * das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß §50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. Satz 1 gilt für Finanzi
      nstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.

    • Optionen oder Optionsscheine
      auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen mit Ausnahme von Investmentanteilen nach §50 InvG und auf Terminkontrakte mit den folgenden Eigenschaften: Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich; der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird Null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.

    • Zins-Swaps, Währungs-Swaps, Zins-Währungs-Swaps

    • Optionen auf dieses Swaps
      wenn sie die beschriebenen Optionen-Eigenschaften aufweisen.

    • Credit-Default-Swaps
      sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuzuordnenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.
    Qualifizierter Ansatz
    Der qualifizierte Ansatz erlaubt Derivate und strukturierte Produkte, deren Risiko die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) messen und bewerten kann. Er sieht unter anderem ein Vergleichsvermögen vor. Hierbei handelt es sich um ein derivatfreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht und somit als Benchmark zur Messung des Risikos herangezogen wird. Der einem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.

    Zugehöriges Vergleichsvermögen
    Hierbei handelt es sich um ein derivatfreies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Investmentvermögens, mit Ausnahme der Ausstellergrenzen, einhalten. Wenn für das Sondervermögen ein derivatfreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden. Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den geringeren potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben.

    Falls der qualifizierte Ansatz verwendet wird, ist dazu für jeden Aussteller eines Basiswerts die für die modellmäßige Bestimmung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko zugrunde gelegte Nettogesamtposition den Ausstellergrenzen gegenüberzustellen.



    PRIIPs-Verordnung
    Seit dem 01.01.2018 trat eine standardisierte Informationsverpflichtung für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP = Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) in Kraft.

    Die Verordnung (EU Nr. 1286/1014) über Basisinformationsblätter enthält für den Kleinanleger standardisierte Informationen über grundlegende Merkmale und Risiken von bestimmten Anlageprodukten.

    Die PRIIP-Verordnung hat korrespondierende Regelungen bezüglich des Anlegerschutzes mit MiFID II/MiFIR .

    PRIIP gilt für strukturierte Wertpapiere, Fonds und Versicherungen mit Kapitalanlagecharakter (u.a. für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen).

    Für diese Anlageprodukte müssen neue Anlegerinformationen (in den KIDs) erstellt werden. Ein wesentlicher Punkt in den veränderten KIDs ist der SRI (Summary Risk Indicator).

    Der SRI ist eine Gesamtrisikokennzahl, die auf Basis einer mathematischen Simulation ermittelt wird und alle Finanzprodukte in 7 Risikostufen einordnet.

    Eine Musterdarstellung des SRI finden Sie hier:

    Das maximal dreiseitige Basisinformationsblatt (KID = Key Information Documents) soll es Kleinanlegern ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können.

    Die Pflicht zur Erstellung eines KID liegt beim Hersteller des Finanzprodukts.

    Eine Mustervorlage des Basisinformationsblatts finden Sie hier:

    Zu den PRIIPs gehören im Wesentlichen:
    • Strukturierte Finanzprodukte, die in Versicherungen, Wertpapieren oder Bankprodukten enthalten sind.

    • Finanzprodukte, deren Wert sich von Referenzwerten wie Aktien oder Wechselkursen ableitet (Derivate).

    • Geschlossene und offene Investmentfonds.

    • Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter (z.B. kapitalbindende und fondsgebundene Lebensversicherungen und Hybrid-Produkte).

    • Instrumente, die von Zweckgesellschaften ausgegeben werden.
    Hybrid-Produkte: Fondspolicen, die den Kapitalerhalt garantieren. Die bei Vertragsablauf und/oder während einer Rentenbezugsphase garantierte Mindestleistungen vorsehen. Sie bieten dem Sparer höhere Renditechancen als klassische Policen mit einer gewissen Sicherheit. Nur ein Teil des Monatsbeitrags fließt in Fondsanlagen. Mit dem Rest wird eine klassische Rentenversicherung finanziert.

    Zweckgesellschaften: Ist eine juristische Person, die für einen klar definierten Zweck gegründet wird. Nach Erreichen ihres Zwecks kann die Gesellschaft aufgelöst werden.

    Das KID muss insbesondere folgende Informationen enthalten:
    • Informationen mit Blick auf die Art und die Merkmale des Produkts, sowie dessen Zielmarkt.

    • Eine Auskunft darüber, ob ein Kapitalverlust möglich ist.

    • Information zu Kosten und Risikoprofil des Produkts.

    • Einschlägige Informationen zur Wertentwicklung.

    • Sonstige spezifische Informationen, die für das Verständnis der Merkmale einzelner Produktarten notwendig sein können.

    Inhalt und Darstellung des Basisinformationsblattes

    Das Basisinformationsblatt ist wie folgt aufgebaut:
    • Artikel 1
        Allgemeine Angaben
      • PRIIP-Name
      • PRIIP-Hersteller
      • Datum der Erstellung (oder Überarbeitung)
      • Name der aufsichtsrechtlichen zuständigen Behörde
      • Kriterien, aufgrund der Warnhinweis aufgenommen wurde
    • Artikel 2
        Um welche Art von Produkt handelt es sich ?
      • Rechtsform des PRIIP
      • Ziele des PRIIP
      • Zur Zielerreichung eingesetzte Mittel
      • Zielgruppe der Kleinanleger
      • Angaben zu den Versicherungsleistungen
      • PRIIP-Laufzeit
    • Artikel 3
        Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen ?
      • Darstellung des Gesamtrisikoindikators (SRI)
      • Warnhinweise (illiquide PRIIPs oder PRIIPs mit wesentlichem Liquiditätsrisiko)
      • Warnhinweis, falls die Rendite abhängig sein kann von Währungsschwankungen
      • Warnhinweis, dass das Risiko wesentlich höher als im Gesamtrisikoindikator sein kann, wenn das PRIIP nicht bis zur Fälligkeit oder empfohlenen Haltedauer gehalten wird
      • Verweis auf Artikel 6 bei vertraglich vereinbarten Ausstiegsgebühren oder langen Kündigungsfristen
      • Hinweise auf mögliche Höchstverluste und zusätzliche Investitionszahlungen
      • Beschreibung der 4 geeigneten Performance-Szenarien (Stressszenario, pessimistisches Szenario, mittleres Szenario, optimistisches Szenario)
      • Bei Versicherungsprodukten: zusätzliches Performance-Szenario mit Darstellung der Versicherungsleistung bei Eintreten eines Versicherungsfalls
      • Bei Futures, Call-Optionen oder Put-Optionen: Darstellung von Performance-Szenarien in Form von Auszahlungsstrukturdiagrammen
    • Artikel 4
        Was geschieht, wenn (Name des PRIIP-Herstellers) nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen ?
      • Angabe, ob der Anleger aufgrund des Ausfalls des PRIIP-Herstellers einen finanziellen Verlust erleiden kann
      • Angabe, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist
    • Artikel 5
        Welche Kosten entstehen ?
      • Methodik für die Berechnung der Kosten
      • Angabe des Gesamtkostenindikators der kumulierten Gesamtkosten für verschiedene Zeiträume als monetäre Zahl oder Prozentzahl
      • Einmalige Kosten (z.B. Ein-/Ausstiegskosten) als Prozentzahlen
      • Wiederkehrende Kosten (z.B. Transaktionskosten) als Prozentzahlen
      • Nebenkosten (z.B. Performance-Gebühren) als Prozentzahlen
      • Beschreibung der verschiedenen Kosten, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen
    • Artikel 6
        Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen ?
      • Beschreibung der Gründe für die empfohlene Haltedauer oder der vorgeschriebenen Mindesthaltedauer
      • Beschreibung wann eine Desinvestition möglich ist mit Angaben zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- oder Performance-Profil oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien
      • Gebühren und Sanktionen, die bei Desinvestitionen anfallen
    • Artikel 7
        Wie kann ich mich beschweren ?
      • Beschreibung der Einreichung einer Beschwerde
      • Link zur Webseite für solche Beschwerden
      • Aktuelle Anschrift und EMail-Adresse zur Beschwerdeeinreichung
    • Artikel 8
        Sonstige zweckdienliche Angaben ?
      • Auflistung zusätzliche Informationen, die zur Verfügung gestellt werden können
      • Link zur Webseite, wo die Informationen abgerufen werden können
    • Artikel 9
        Mustervorlage
      • Verwendung der in der Delegiertenverordnung erstellten Mustervorlage
    • Artikel 10
        PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen
      • Bei verschiedenen Anlageoptionen muss ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption erstellt werden
      • Ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP
    • Artikel 11
        Um welche Art von Produkt handelt es sich ? im generischen Basisinformationsblatt
      • Eine Beschreibung der Arten der zugrunde liegenden Optionen (einschließlich Marktsegmente, Instrumentenarten, Hauptfaktoren, von denen die Rendite abhängt
      • Hinweis darauf, dass der Anlegertyp von der zugrunde liegenden Anlageoption abhängt
      • Angabe, wo die Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind
    • Artikel 12
        Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen ? im generischen Basisinformationsblatt
      • Risikoklassenbereich aller zugrunde liegenden Anlageoptionen (unter Verwendung eines Gesamtrisikoindikators)
      • Hinweis, dass Risiko und Rendite je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren
      • Beschreibung, wie die Performance von den zugrunde liegenden Optionen abhängt
      • Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind
      • Bei Verwendung eines Basisinformationsblatts gemäß Artikel 14: Spezifikation der Risikoklassen nach OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds mittels eines synthetischen Risiko- und Ertragsindikators
    • Artikel 13
        Welche Kosten entstehen ? im generischen Basisinformationsblatt
      • Zusammensetzung der Kosten gemäß Anhang IV der Delegiertenverordnung
      • Hinweis, dass die Kosten je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren
      • Angabe, wo die spezifischen Informationen zu finden sind
      • Anwendung der für bestehende OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds festgelegten Methodik
      • Es kann bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoption der Kostenbereich abweichend spezifiziert werden
    • Artikel 14
        Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption
      • Verpflichtet u.a. dazu, für jede zugrunde liegende Anlageoption einen umfassenden Warnhinweis (falls angezeigt), die Anlageziele, einen Gesamtrisikoindikator, entsprechende Erläuterungen, Performance-Szenarien und eine Kostendarstellung anzugeben
    • Artikel 15
        Überprüfung des Basisinformationsblatts
      • Bei jeder Änderung, die sich erheblich auf das Basisinformationsblatt auswirkt, sowie mindestens alle 12 Monate (nach Erstveröffentlichung) muss das Basisinformationsblatt überprüft werden: Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen, Einstufung des Gesamtrisikoindikators in eine andere Klasse, durchschnittliche Renditeveränderung um mehr als 5%)
      • Prozesse einführen, die die Überprüfungen unterstützen
    • Artikel 16
        Überarbeitung des Basisinformationsblatts
      • Unverzügliche Überarbeitung wenn die Überprüfung (Artikel 15) Handlungsbedarf bedingt
      • Veröffentlichung des überarbeiteten Basisinformationsblatts auf der Webseite
    • Artikel 17
        Bereitstellung des Basisinformationsblatts
      • Rechtzeitige Bereitstellung, damit der Anleger genügend Zeit für die Überprüfung hat
    Mustervorlage für das Basisinformationsblatt
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    Darstellung des Gesamtrisikoindikators (SRI = Summary Risk Indicator)
    Eine Kennzahl, die auf Basis einer mathematischen Simulation ermittelt wird und alle Finanzprodukte in 7 Risikostufen einordnet.

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    MiFID
    MiFID ist eine Finanzmarktrichtlinie der Europäischen Union (EU) zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Sie wurde zum 31. Januar 2007 in Kraft gesetzt und ab dem 1. November 2007 angewendet. Die Umsetzung in nationales deutsches Recht erfolgte mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Verbindung mit der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV).

    MiFID ist ein wesentlicher Punkt im Aktionsplan der Europäischen Kommission für Finanzdienstleistungen. Die Ziele sind ein verbesserter Anlegerschutz, ein verstärkter Wettbewerb und die Harmonisierung des europäischen Finanzmarktes. Private und institutionelle Anleger werden durch diese Richtlinie leichter grenzüberschreitend innerhalb der EU investieren können. Die Wettbewerbssituation wird angestachelt, indem ein Wettbewerbsmarkt geschaffen wurde, der gleiche Bedingungen für alle europäischen Handelsplätze verwirklicht.

    Die bis dahin bestandenen nationalen Regelungen zur Abwicklung von Finanzdienstleistungen wurden durch Bestimmungen zum Anlegerschutz und verbesserter Transparenz der Finanzmärkte abgelöst. Im Wesentlichen sind das:
    • Best Execution
      sie umfasst die Verpflichtung für Finanzdienstleister, die Ausführungsplätze (Börsen) auszuwählen, bei denen für ihre Kunden das beste Ergebnis hinsichtlich der Kosten, der Ausführungswahrscheinlichkeit und der Schnelligkeit der Ausführung gegeben ist. Die Ausführung der Geschäfte muss dabei so dokumentiert und archiviert werden, dass die Einhaltung der Best Execution jederzeit nachgewiesen werden kann.

    • Kick-Backs
      gewährt oder empfängt ein Finanzdienstleistungsunternehmen Vorteile bei der Vermittlung von Geschäften, muss sie diese Vorteile dem Kunden gegenüber offen legen. Damit sind in erster Linie Bestandsprovisionen und Retro-Provisionen gemeint.

    • Anlegerprofil
      bei dem Beratungsgespräch muss der Berater mit dem Kunden zusammen ein Anlegerprofil erstellen, um einschätzen zu können, ob der Kunde die Anlagerisiken richtig beurteilen kann.
    • Neudefinition + Klassifizierung von Handelsplätzen
      Geregelte Märkte, Multilaterale Handelssysteme, Systematische Internationalisierer.
    • Transparenzvorschriften für den OTC-Handel
      Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen. Geregelte Märkte und MTFs haben einheitliche Vorhandelstransparenzanforderungen für Aktien entsprechend dem jeweiligen Handelsmodell zu erbringen.
    Die Reform führte zwar zu mehr Wettbewerb im Börsenhandel, fragmentierte ihn aber zugleich. Darüber hinaus wurde deutlich, dass der Anlegerschutz noch weiter verbessert werden musste. Nachdem die G-20-Staaten 2009 beschlossen hatten, die OTC-Derivategeschäfte zu reformieren, leitete die Europäische Kommission 2011 eine Revision der MiFID-Finanzmarktrichtlinie ein.

    Die Neufassung der MiFID-Finanzmarktrichtlinie ist in der Richtlinie MiFID II dokumentiert. Sie tritt am 03.01.2018 in Kraft.

    Die MiFID II-Richtlinie wird durch die MiFIR-Verordnung ergänzt. Die MiFIR-Verordnung gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten. Sie ist ebenfalls ab dem 03.01.2018 anzuwenden.

    MiFID II + MiFIR
    Im Jahr 2014 einigten sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf eine Überarbeitung von MiFID, um die Effizienz, Widerstandsfähigkeit und Integrität der Finanzmärkte zu steigern und die Voraussetzungen innerhalb der Märkte zu vereinheitlichen.

    Mit der Neujustierung der Richtlinie MiFID II und der Einführung der Verordnung MiFIR über Märkte für Finanzinstrumente soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Handel in Finanzinstrumenten so weit wie möglich an organisierten Handelsplätzen stattfindet und diese Handelsplätze angemessen reguliert sind.

    MiFID II und MiFIR gelten definitionsgemäß für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien, zentrale Gegenparteien und Drittlandfirmen, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Europäischen Union ausführen.

    MiFID II und MiFIR wurden am 3.01.2018 wirksam.

    01. Marktstrukturen und Wertpapierhandel
    • Marktstruktur
      • Neue Handelsplatzkategorie: OTF (Organisiertes Handelssystem - "Organised Trading Facility"). Neben den geregelten Markt und das multilaterale Handelssystem (MTF) wird mit dem OTF eine 3. Kategorie eines multilateralen Systems eingeführt, damit die europäischen Märkte transparenter und effizienter gemacht und zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Märkte gewährleistet werden.

        Das OTF Handelssystem ist für die Assets Schuldverschreibungen , Strukturierte Finanzprodukte , Emissionszertifikate und Derivate konzipiert. Aktienhandel ist nicht zulässig. Auch nicht der Handel von Aktienzertifikaten (Depositary Receips) , börsengehandelter Fonds (ETFs) , Zertifikaten und anderen aktienähnlichen Finanzinstrumenten.

    • Erweiterte Transparenzmaßnahmen + Einschränkung von Transparenzausnahmen
      • Vor-/Nachhandelstransparenz: Ausweitung der Transparenzmaßnahme von bisher nur für Aktien auf Aktienzertifikate (Depositary Receips), börsengehandelter Fonds (ETFs), Zertifikate, andere aktienähnliche Finanzinstrumente, Schuldverschreibungen, Strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate.

        Folgende Ausnahmen sind zulässig:
        (1) für Handelssysteme, die auf einem Referenzpreis basieren.
        (2) für Handelssysteme, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren.
        (3) für Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.
        (4) für Auftragsverwaltungssysteme eines Handelsplatzes.

      Eine wesentliche Änderung ist die Ausweitung der Vorschriften zur Handelstransparenz. Die bisher auf Aktien bezogene Vor- und Nachhandelstransparenz, gilt nun für fast alle Instrumentengruppen, insbesondere für Anleihen, strukturierte Produkte und Derivate.

      Das Ziel, dass dadurch erreicht werden soll ist, auch den Handel mit komplexeren Finanzinstrumenten transparenter zu machen. Vorhandelstransparenz bedeutet dabei die Veröffentlichung von Preisen und Volumina der Handelsaufträge, während die Nachhandelstransparenz ausgeführte Transaktionen zum Gegenstand hat.

      Zudem werden die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz in Form von Waivern (Dark Pools) zu reduziert. So wurde beispielsweise das Volumen des Referenzpreis-Waivers signifikant begrenzt, der zur Preisfeststellung auf die aktuellen Preise an einem anderen Handelsplatz verweist und die eigenen Handelsteilnehmer von der Pflicht entbindet, Aufträge zu veröffentlichen. Damit der Handel unter diesem Waiver kein überproportionales Gewicht bekommt, sind Grenzwerte für den Gesamthandel unter diesem Waiver vorgesehen - sowohl pro Handelsplatz als auch für den EU-weiten Handel insgesamt.

      Desweiteren wird ein konsolidiertes Datenband (Consolidated Tape) geschaffen, um Daten der Nachhandelstransparenz EU-weit zusammenzuführen und zu veröffentlichen. Es soll einen umfassenden Überblick über aktuelle Preise für Finanzinstrumente ermöglichen und nachvollziehbarer machen. Überwacht werden soll, inwieweit Aufträge preisbewusst ausgeführt wurden.

      Mehrere miteinander konkurrierende Anbieter (Consolidated Tape-Provider - CTPs) sollen konsolidierte Handelsdaten kommerziell anbieten. Die Preise müssen dabei angemessen sein.

      Außerdem werden Regulierungslücken insbesondere im OTC-Handel geschlossen. Neue Handelsplattformen, die bisher nicht der Definition eines geregelten Marktes oder eines Multilateralen Handelssystems (MTF) entsprachen, sollen zukünftig als Organisierte Handelssysteme (Organised Trading Facilities - OTF) reguliert werden. Da zusätzlich das Regime für Systematische Internalisierer (SIs) inhaltlich ausgeweitet wurde, also für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Kundenaufträge regelmäßig und systematisch gegeneinander oder gegen das eigene Buch ausführen, sollen unter der MiFID II nur noch recht wenige Bereiche zum klassischen OTC-Geschäft zählen. Darunter fallen vor allem unregelmäßig stattfindende Großtransaktionen, die zwischen den Parteien bilateral ausgehandelt werden.

      Für Warenderivate wird unter anderem vorgeschrieben, dass Positionen der Marktteilnehmer an die Aufsicht gemeldet werden müssen. Außerdem erhalten Betreiber von Handelsplattformen die Möglichkeit, Einfluss auf die Verwaltung von Positionen zu nehmen (Position-Management). Diese Instrumente sollen zum einen mehr Transparenz für Aufseher schaffen und es zum anderen Betreibern von Handelsplattformen ermöglichen, Ungleichgewichte frühzeitig und schonend zu reduzieren.

      Zudem können Aufseher Positionslimits mit dem Ziel festlegen, exzessiver Spekulation mit Gütern entgegenzuwirken, die für die Realwirtschaft und die Verbraucher wichtig sind. Die Positionslimits sind dem Regime der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) vergleichbar, die die US-amerikanischen Future- und Optionsmärkte reguliert.


    • Handelsverpflichtung für Aktien + Derivate
      • Einführung einer Handelsverpflichtung für Aktien + OTC-Derivate im geregelten Markt, MTF, Systematische Internationalisierer, vergleichbarer Drittstaatenmarkt. Für Derivate auch im OTF.

      Ein wichtiger Punkt ist, dass hinreichend standardisierte OTC-Derivate zentral gecleart und - soweit angemessen - organisiert gehandelt werden sollen. Die Anforderung des zentralen Clearings wird durch die Europäische Marktinfrastruktur-Verordnung (European Market Infrastructure Regulation - EMIR) und entsprechende Technische Standards umgesetzt, während die Handelspflicht für OTC-Derivate in der MiFIR niedergelegt ist.

      Handelspflichtig sind OTC-Derivate, wenn die in Betracht kommenden Instrumente an einem Handelsplatz, zum Beispiel an einer OTF (Organised Trading Facility), zum Handel zugelassen sind und über ein Liquiditätsprofil verfügen, das einen organisierten Handel ermöglicht.


    • Clearingpflicht
      • Derivate, die im geregelten Markt gehandelt werden, müssen über einen CCP (Zentrale Gegenpartei) abgewickelt werden.

    • Algorithmischer Handel/Hochfrequenzhandel
      Analog zum Deutschen Hochfrequenzhandelsgesetz wird auch auf europäischer Ebene eine Erlaubnispflicht für Hochfrequenzhändeler mit folgenden Merkmalen eingeführt:

      • Betreiber müssen über effektive Systeme und Risikokontrollen verfügen.
      • Handelssysteme müssen belastbar sein.
      • Handelssysteme dürfen keine fehlerhaften Aufträge generieren.
      • Handelssysteme dürfen die Funktionsfähigkeit eines Marktes nicht stören.
      • Es müssen Vorkehrungen für den Ausfall der Systeme getroffen werden.
      • Die Systeme müssen vollumfänglich getestet werden.
      • Die Systeme müssen permanent überwacht werden.
      • Es muss eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde des Heimatlandes und der Aufsichtsbehörde des Handelsplatzes erfolgen, wenn Algorithmischer Handel betrieben wird.
      • Einräumung umfangreicher Auskunfstrechte für die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes.
      • Umfassende Aufzeichnungspflichten:
        - platzierte Aufträge
        - Auftragslöschungen
        - ausgeführte Aufträge
        - Quotierungen
      • Besondere Pflichten für Market Maker
        - kontinuierlich für Liquidität sorgen

      Geregelte Märkte müssen effektive Systeme, Prozesse und Vorkehrungen treffen, um Störungen des Handels durch Algorithmische Handelssysteme zu vermeiden, bzw. im Falle von Störungen Gegenmaßnahmen vorsehen.

      Unter Hochfrequenzhandel versteht man den ultra-schnellen Computerhandel mittels Algorithmen, der sich im Milli-Sekundenbereich bewegt, kleinste Preisunterschiede ausnutzt und oft auf eigene Rechnung erfolgt. Mit MiFID II wird europaweit regelt, dass Hochfrequenzhändler, die reinen Eigenhandel betreiben, eine Zulassung brauchen.

      Darüber hinaus verpflichtet die MiFID II jeden Handelsplatz, ein System zur Begrenzung der OTR (= Order-to-Trade-Ratio) einzuführen. Damit wird vermieden, dass Hochfrequenzhändler Aufträge schnell und häufig stornieren und dadurch die Kapazität der Handelssysteme in Gefahr bringt, den ordnungsgemäßen Handel beeinträchtigen und eine Scheinliquidität erzeugen. Zusätzlich sollen insbesondere für Aktien, Exchange-Traded Funds (ETF) und aktienähnliche Finanzinstrumente erstmals einheitliche Tick-Größen für alle europäischen Handelsplätze festgelegt werden (also kleinstmögliche Preisänderungen). D

      Diese Maßnahme soll einen uneingeschränkten Unterbietungswettbewerb der Handelsplätze unterbinden. Tick-Größen haben insofern Auswirkungen auf den Hochfrequenzhandel, als dass kleine Ticks das schnelle Überbieten erleichtern und so den Hochfrequenzhandel begünstigen können.

      Ein weiteres Regulierungsinstrument ist die Quotierungspflicht für marktmachende Algo-Händler. Dieses soll dem Effekt entgegenwirken, dass sich wichtige Liquiditätsspender aus einem schwierigen Marktumfeld zurückziehen.

      Hinzu kommen weitere Regeln für die Marktmikrostruktur, wie Anforderungen an Gebühren oder an die Organisation und Systeme von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Handelsplätzen im Hinblick auf den algorithmischen Handel.

      Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Benchmarks
      Die Verordnung MiFIR enthält neue Vorschriften für den Nachhandelsbereich, die dort größeren Wettbewerb ermöglichen sollen. Nachdem eine Transaktion an einem Handelsplatz zustande gekommen ist, muss sie durch einen Wechsel des Eigentümers vollzogen werden. Dabei springt oft eine Zentrale Gegenpartei (Central Counterparty - CCP) ein, die beiden Parteien garantiert, dass das Geschäft erfüllt wird.

      In einigen Mitgliedstaaten der EU gibt es derzeit Modelle, die eine enge Verzahnung zwischen Handel und Clearing vorsehen, indem Handelsplatz und CCP demselben Konzern angehören und technisch eng miteinander vernetzt sind. Dies ermöglicht gerade bei Derivaten ein effektives Risikomanagement, da Preisschwankungen im Lebenszyklus der Derivate sofort an die CCP weitergegeben werden können, der seine Sicherheitsanforderungen entsprechend anpassen kann.

      Die MiFIR eröffnet auch konzernfremden Handelsplätzen beziehungsweise CCPs die Möglichkeit, sich einer CCP beziehungsweise einem Handelsplatz anzuschließen. Diese dürfen den Antrag auf Zugang jedoch ablehnen, wenn ein Anschluss mit zu hohen operationellen, finanziellen order rechtlichen Risiken verbunden wäre. Außerdem kann die zuständige Heimataufsicht ein Zugangsersuchen ablehnen, wenn es eine Liquiditätszersplitterung zur Folge hätte oder systemische Risiken signifikant erhöhen würde.

      Die Zugangsregeln der MiFIR erfassen auch Benchmarks und Indizes. Sie ermöglichen es dritten Wettbewerbern, vom Inhaber eines Index, zum Beispiel des DAX, gegen eine Lizenzgebühr Informationen für Handels- und Clearingzwecke zu verlangen, etwa zur konkreten Zusammensetzung des Index.

    02. Anlegerschutz
    • Anlageberatung
      • Definition, ab wann es sich um eine Anlageberatung handelt.
      • Information an den Kunden bezüglich der Kostensituation (Kosten und Nebenkosten): im Voraus (ex ante) und im Nachhinein (ex post)

      Die Europäische Kommission stellt klar: Eine Anlageberatung wird nur erbracht, wenn eine persönliche Empfehlung an einen Anleger ausgesprochen wird. Gleichzeitig muss die Empfehlung als für den Kunden geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse gestützt sein.

      Anders als noch in MiFID I: Die Nutzung eines „öffentlichen Verbreitungskanals“ schütze nicht mehr automatisch davor, in die Anlageberatung zu rutschen. Eine Empfehlung sei nur dann nicht als persönliche Empfehlung zu werten, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit gedacht ist.

      EMails oder sonst elektronisch verbreitete Newsletter und Börsenbriefe können daher eine Anlageberatung sein. Damit könnte es notwendig sein, Informationen auf der Homepage zu verbreiten, damit sie sich ausschließlich an die Öffentlichkeit richten.


      Kosten:
      Sowohl im Voraus (ex ante) als auch im Nachhinein (ex post) sind dem Kunden alle Kosten und Nebenkosten anzugeben.

      Darunter fallen alle Kosten der Dienstleistung (z.B.):
      • Anlageberatung
      • Vermögensverwaltung
      • Verwahrung
      • Die Kosten des Wertpapiers selbst :
        • Verwaltungsgebühren
        • Tauschgebühren
        • Finanzierungskosten innerhalb des Produkts
        • Bei Fonds: zusätzlich die Kosten und Steuern für eine Wertpapierleihe
      Ergeben sich diese Kosten nicht aus dem KIID (KID), muss der Anbieter diese Kosten selbst berechnen und sie sich gegebenenfalls von der Fondsgesellschaft besorgen.


      KIID (KID)
      Bei Investmentfonds wird das Produktinformationsblatt als „Key-Investor-Information-Document“ (KIID oder verkürzt KID) bezeichnet.

      Der Europäische Gesetzgeber hat 2010 eine Verordnung verabschiedet, nach der die europäischen Investmentgesellschaften verpflichtet sind, die wesentlichen Merkmale ihrer Fonds nach festen Vorgaben darzustellen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Fonds zu verbessern. Für deutsche Fonds gilt dies ab 01.07.2011, für alle anderen europäischen Fonds gilt eine Umstellungsfrist bis zum 30.6.2012. Das KID ersetzt den vereinfachten Verkaufsprospekt. Kunden muss vor dem Kauf dieses Dokument zur Verfügung gestellt werden.


    • Honorarberatung
      • Definition, ab wann es sich um eine Honorarberatung handelt.
      Nur wenn das Research eine umfassende Marktabdeckung beinhaltet, darf sich der Anlageberater als unabhängig (Honoraranlageberater) präsentieren.

      Spezialisiert sich der Anlageberater auf bestimmte Segmente, so darf er sich nur unabhängig nennen, wenn er sich an ein spezielles Kundenspektrum wendet und der Kunde angibt, dass er lediglich an diesem konkreten Spektrum interessiert ist und das Angebot des Beraters für diesen spezialisierten Kunden geeignet ist.

      Abhängige und nicht unabhängige Anlageberatung darf in einem Unternehmen jedoch angeboten werden, wenn der Kunde darüber genau informiert wird, sich die Firma nicht insgesamt als unabhängig präsentiert und die Bereiche der unabhängigen Anlageberatung (Honoraranlageberatung) und der normalen Beratung getrennt werden.

      Roboadvice:
      Für Roboadvisor gelten ebenso alle Pflichten von MiFID II. Von derKundenerfassung, dem Ausfüllen des WpHG-Bogens, der Kundeninformation und der Geeignetheitsprüfung.

    • Telefonaufzeichnung
      • Erstellung einer Aufzeichnungs-Policy
      Bis zu fünf Jahren zu archivieren. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die
      • Annahme
      • Weiterleitung
      • Ausführung
        • von Aufträgen für Neu- und Altkunden
      Dazu muss eine Aufzeichnungs-Policy für Telefonate erstellt werden. Zudem muss der Kunde über die Telefonaufzeichnung informiert werden. Des Weiteren muss eine Kopie der Aufzeichnung dem Kunden über fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden. Verlangt wird aber nicht die Erstellung einer Abschrift sondern eine Kopie der Aufzeichnungen.

      So seien zu einem persönlichen Kundengesprächen mindestens folgende Punkte aufzuzeichnen:
      • Datum und Uhrzeit der Besprechung
      • Ort der Besprechung
      • Persönliche Angaben des Anwesenden
      • Initiator der Besprechung
      • Weitere Informationen über den Kundenauftrag
        • Preis
        • Umfang
        • Auftragsart und Zeitpunkt der Weiterleitung

    • Vermeidung potentieller Interessenkonflikte
      • Treffen von organisatorischen und administrativen Vorkehrungen
      Es wird nicht ausreichen, möglichst viele Interessenkonflikte in der Conflict of Interest Policy einfach nur offenzulegen.

      Interessenkonflikte müssen so weit wie möglich reduziert werden.

      Erst dann, wenn organisatorische und administrative Vorkehrungen nicht mehr ausreichend gewährleisten können, dass ein Interessenkonflikt besteht, darf dieser offengelegt werden. In der Offenlegung muss dann konsequenterweise entsprechend deutlich angegeben werden, dass die organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um einen Interessenkonflikt auszuschließen und eine genaue Beschreibung des Interessenkonflikts gegeben werden.


    • Geeignetheitsprüfung/Angemessenheitsprüfung
      • Bei Depotumschichtungen: Empfohlene Neuinvestitionen müssen auf Basis einer Kosten-/Nutzenanalyse durchgeführt werden.
      Beabsichtigt ein Anlageberater eine Empfehlung zur Umschichtung zu geben oder nimmt ein Vermögensverwalter eine Umschichtung vor, muss er erneut in den WpHG-Bogen des Kunden sehen und angesichts des bestehenden Portfolios des Kunden und der empfohlenen Neuinvestition eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen.

      Dabei muss er belegen können, dass die Vorteile der Umschichtung deren Kosten überwiegen. Gleichzeitig sind Anlageberater verpflichtet zu beurteilen, ob die Wertpapierdienstleistung oder die Wertpapiere dem Anlegerprofil des Kunden gerecht werden können.

    • Beratungsprotokoll
      • Anstelle des Protokolls hat der Berater einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge anzufertigen.
      Keine Verpflichtung zur Individualisierung.
      Anstelle eines Protokolls hat der Anlageberater einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge zu erstellen.
      Darin muss erläutert werden, inwiefern die Empfehlung zu dem Privatanleger passt. Dargelegt werden muss inwieweit die Empfehlung dem Anlageziel und den persönlichen Umständen des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer entspricht und ob sie seinen Kenntnissen und Erfahrungen und seiner Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit gerecht wird.

      Die neue Regelung sei jedoch im Gegensatz zur jetzigen deutschen Fassung eine Erleichterung, weil die Empfehlung nicht mehr begründet werden muss.

      Die europäische Vorgabe enthalte also nicht die Verpflichtung zur Individualisierung, wie derzeit von der BaFin gefordert.

      Standardisierte oder elektronisch erstellte Berichte seien damit zulässig. Ob Deutschland über diese Anforderungen hinausgeht, muss die weitere Umsetzung erweisen, die europäische Vorgabe würde es nicht verlangen.


    • Produktinformationsblatt
      • Die bestehende nationale Regelung zum Produktinformationsblatt wird beibehalten (siehe § 55 Abs. 9 WpHG-neu).

    • Zuwendungen und Gebühren
      • Anreize, die bislang als Zuwendungen (§31d WpHG) geregelt waren, werden künftig als Zuwendungen und Gebühren (§60 WpHG-neu) behandelt. Hinzu kommen die weiteren Konkretisierungen u.a. in § 6 WpDVerOV-neu („Zuwendungen“). Dort finden sich Ausführungen zu kleineren nichtmonetären Vorteilen sowie zu den künftigen Anforderungen an die Qualitätsverbesserung.

    • Produkt Governance
      • Entwicklung von Finanzinstrumenten: Zielmarkt festlegen, Performance in einer Szenario-Analyse testen.
      Die neuen Anforderungen an die Product Governance finden sich in §55 Abs.3 und Abs.4 WpHG-neu sowie in §11 (Produktüberwachungspflichten für Konzepteure von Finanzinstrumenten“) und §12 WpDVerOV-neu (Produktüberwachungspflichten für Vertriebsunternehmen).

      Die Produkt-Governance-Regeln sind von grundsätzlicher Bedeutung für den Anlegerschutz. Sie richten den aufsichtsrechtlichen Fokus stärker auf die Entwicklung neuer Investmentprodukte.

      Die Produkt-Governance-Regeln richten sich vorrangig an Produzenten/Emittenten von Finanzinstrumenten. Dieser Ansatz beruht auf der Erkenntnis, dass die Entwicklung von Finanzinstrumenten beim Anlegerschutz eine zentrale Rolle einnimmt.

      Emittenten von Finanzinstrumenten sind verpflichtet, einen Zielmarkt festzulegen und die Performance eines Finanzinstruments unter verschiedenen Marktsituationen zu testen (Szenario-Analyse). Daneben müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter anderem ein angemessenes Konfliktmanagement für die Interessenkonflikte betreiben, die bei der Konzeption von Investmentprodukten typischerweise bestehen, und ihre Kostentransparenz verbessern. Dabei haben sie auch den Bedürfnissen des Zielmarktes Rechnung zu tragen, für den das Produkt bestimmt ist.

      Darüber hinaus müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Produktvertrieb durch den Emittenten überwachen und sind in bestimmten Situationen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Postsale-Obligations). Verändert sich beispielsweise das Marktumfeld erheblich, so dass die Risiken eines Finanzinstruments neu zu bewerten sind, könnte ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet sein, den Produktvertrieb an eine bestimmte Kundengruppe einzustellen, den Zielmarkt neu festzulegen und/oder den Produktvertrieb auf einen bestimmten Vertriebsweg zu beschränken. Indem etwa der Vertrieb auf die Anlageberatung beschränkt wird, kann sichergestellt werden, dass der Anleger über sämtliche relevanten Risiken eines Produkts aufgeklärt wird.


    • Unabhängige Anlageberatung
      • oder Portfolioverwaltungen dürfen keine Vertriebsprovisionen annehmen. Um eine unabhängige Anlageberatung anbieten zu können, muss der Anbieter eine ausreichende Palette von Finanzinstrumenten bewerten.
      Den Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird verboten, Zuwendungen für unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung anzunehmen. Damit sind vor allen Dingen Vergütungen gemeint, die dem Unternehmen von einem Dritten, wie dem Emittenten eines Finanzinstruments, als Vertriebsprovision gezahlt werden.

      Darüber hinaus sind auch nicht-monetäre Vorteile untersagt, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Was damit konkret gemeint ist, wird von der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) noch ausgearbeitet.

      Um unabhängige Anlageberatung zu erbringen, müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zudem eine ausreichende Palette von Finanzinstrumenten bewerten, die auf dem Markt verfügbar sind. Diese müssen hinsichtlich Produkttyp und Emittent hinreichend breit gestreut sein. Eine Spezialisierung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf bestimmte Finanzinstrumente oder Marktbereiche, etwa auf ethisch-nachhaltige Geldanlagen, ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn gewährleistet ist, dass ein fairer Vergleich verschiedener Produkte verschiedener Anbieter stattfindet. Die Spezialisierung muss für Kunden und Interessenten ersichtlich sein. Die Kunden müssen leicht erkennen können, auf welche Produkte sich die unabhängige Anlageberatung bezieht beziehungsweise beschränkt.


    • Produktintervention
      • Einräumung einer Befugnis für Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen bei Produkten zu intervenieren (Vermarktung, Vertrieb, Verkauf können untersagt oder beschränkt werden.
      Es wird den nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA unter bestimmten Voraussetzungen die ausdrückliche Befugnis eingeräumt, bei Produkten zu intervenieren. Sie können Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten untersagen oder beschränken.

      Dies ist jedoch nur möglich, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz bestehen oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems gefährdet sind. Damit kommt auch eine vorsorgliche Intervention durch die Aufsichtsbehörden in Betracht. Wie jedes Verwaltungshandeln muss die Produktintervention jedoch verhältnismäßig sein. Soweit also mildere Mittel ebenso erfolgversprechend sind, um die Gefahr abzuwenden beziehungsweise die Bedenken zu beseitigen, ist eine Untersagung des Vertriebs eines Finanzinstruments nicht statthaft.

    Depotgesetz
    Das Depotgesetz (DepotG) regelt die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren. Die wesentlichen Punkte, die in diesem Gesetz beschrieben werden, sind: Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot, Regelungen über die Einkaufskommissionen, der Vorrang in Insolvenzverfahren und die Strafvorschriften.

    Inhaltsverzeichnis:
    • §1 Allgemeine Vorschriften  
    • 1. Abschnitt
      • Verwahrung
        • §2 Sonderverwahrung
        • §3 Drittverwahrung
        • §4 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
        • §5 Sammelverwahrung
        • §6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
        • §7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
        • §8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dringlich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
        • §9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
        • §9a Sammelurkunde
        • §10 Tauschverwahrung
        • §11 Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
        • §12 Ermächtigungen zur Verpfändung
        • §12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften
        • §13 Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum
        • §14 Verwahrungsbuch
        • §15 Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
        • §16 Befreiung von Formvorschriften
        • §17 Pfandverwahrung
        • §17a Verfügungen über Wertpapiere

    • 2. Abschnitt
      • Einkaufskommission
        • §18 Stückeverzeichnis
        • §19 Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
        • §20 Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
        • §21 Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
        • §22 Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
        • §23 Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
        • §24 Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
        • §25 Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
        • §26 Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
        • §27 Verlust des Provisionsanspruchs
        • §28 Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
        • §29 Verwahrung durch den Kommissionär
        • §30 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
        • §31 Eigenhändler, Selbsteintritt

    • 3. Abschnitt
      • Vorrang im Insolvenzverfahren
        • §32 Vorrangige Gläubiger
        • §33 Ausgleichsverfahren bei Verpfändung

    • 4. Abschnitt
      • Strafbestimmungen
        • §34 Depotunterschlagung
        • §35 Unwahre Angaben über das Eigentum
        • §36 Strafantrag
        • §37 Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens
        • §38 - §40 (weggefallen)

    • 5. Abschnitt
      • Schlussbestimmungen
        • §41
        • §42 Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer Bestimmungen
        • §43

    Börsengesetz
    Das Börsengesetz (BörsG) ist ein Gesetz zur Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse. Es gilt nur für die Börsen, die als nicht rechtsfähige, öffentliche Anstalten eingerichtet wurden (für Wertpapier- und Warenbörsen). Das Börsengesetz hat eher verwaltungsrechtlichen als handelsrechtlichen Charakter. Am 1. November 2007 wurde das Börsengesetzt durch eine neue Fassung ersetzt (durch durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz).

    Inhaltsverzeichnis:

    • Abschnitt 1
      • Allgemeine Bestimmungen über die Börse und ihre Organe
        • §1 Anwendungsbereich
        • §2 Börsen
        • §3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
        • §4 Erlaubnis
        • §5 Pflichten des Börsenträgers
        • §6 Inhaber bedeutender Beteiligungen
        • §7 Handelsüberwachungsstelle
        • §8 Zusammenarbeit
        • §9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften
        • §10 Verschwiegenheitspflicht
        • §11 Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
        • §12 Börsenrat
        • §13 Wahl des Börsenrates
        • §14 Börsenrat an Warenbörsen
        • §15 Leitung der Börse
        • §16 Börsenordnung
        • §17 Gebühren und Entgelte
        • §18 Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
        • §19 Zulassung zur Börse
        • §20 Sicherheitsleistungen
        • §21 Externe Abwicklungssysteme
        • §22 Sanktionsausschuss

    • Abschnitt 2
      • Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
        • §23 Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
        • §24 Börsenpreis
        • §25 Aussetzung und Einstellung des Handels
        • §26 Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften

    • Abschnitt 3
      • Skontroführung und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
        • §27 Zulassung zum Skontroführer
        • §28 Pflichten des Skontroführers
        • §29 Verteilung der Skontren
        • §30 Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten
        • §31 Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten

    • Abschnitt 4
      • Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        • §32 Zulassungspflicht
        • §33 Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
        • §34 Ermächtigungen
        • §35 Verweigerung der Zulassung
        • §36 Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        • §37 Staatliche Schuldverschreibungen
        • §38 Einführung
        • §39 Widerruf bei Zulassung bei Wertpapieren
        • §40 Pflichten des Emittenten
        • §41 Auskunftserteilung
        • §42 Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen Pflichten für Emittenten
        • §43 Verpflichtung des Insolvenzverwalters
        • §44 Unrichtiger Wertpapierprospekt
        • §45 Haftungsausschluss
        • §46 Verjährung
        • §47 Unwirksame Haftungsbeschränkung: sonstige Ansprüche

    • Abschnitt 5
      • Freiverkehr
        • §48 Freiverkehr

    • Abschnitt 6
      • Straf- und Bußgeldvorschriften: Schlussvorschriften
        • §49 Strafvorschriften
        • §50 Bußgeldvorschriften
        • §51 Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
        • §52 Übergangsregelungen


    BaFin-Rundschreiben
    Die BaFin informiert regelmäßig mit Rundschreiben, Pressemitteilungen und Publikationen über aktuelle Neuigkeiten in der Rechtsprechung und zu allen Themenbereichen rund um das Wertpapier- und Depotgeschäft. Auf der Internetseite der Bankenaufsicht kann man gezielt unter Berücksichtigung verschiedener Suchkriterien nach bestimmten Themenbereichen suchen oder sich in den Newsletter eintragen lassen.

    Hier eine Übersicht der Rubriken, nach denen die Rundschreiben kategorisiert auf der Webseite zu finden sind:
    • Pressemitteilungen
    • Meldungen auf der Startseite
    • Verbrauchermitteilungen
    • BaFin-Journal/VerBafin
    • Formulare
    • Jahresberichte
    • Broschüren
    • Reden
    • Bildarchiv
    • Rundschreiben
    • Statistiken
    • Auslegungsentscheidungen
    • Merkblätter
    • Leitfäden
    • Mitteilungsblätter


    EAEG (Einlagensicherungs-/Anlegerentschädigungsgesetz)
    Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz regelt die Mindestanforderungen an die Einlagensicherungssysteme deutscher Kreditinstitute. Das Gesetz schützt 100% der Einlagen (maximal den Gegenwert von 100.000,- Euro) und 90% der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften (maximal den Gegenwert von 20.000,- Euro) pro Kunde und Kreditinstitut (§4 Abs.2 EAEG). Das Gesetz verpflichtet Kreditinstitute ihre Kundeneinlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu sichern. Bei Feststellung des Entschädigungsfalls durch die BaFin, erfüllt die Entschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, die geschützten Forderungen des Kunden.

    Das Gesetz beschreibt detailliert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Entschädigungsleistung. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden gemäß diesem Gesetz Entschädigungseinrichtungen gebildet, die den Einlagenschutz sicherstellen sollen. Sie finanzieren sich durch Umlagen der angeschlossenen Institute. Bei Bedarf können Sonderumlagen gefordert werden.

    Vorgehensweise im Entschädigungsfall
    Die BaFin stellt den Entschädigungsfall fest und veröffentlicht diesen im Bundesanzeiger. Die Gläubiger werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls informiert. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung anzumelden. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Daraufhin prüft die Entschädigungseinrichtung die angemeldeten Ansprüche und entschädigt nach Feststellung der Berechtigung der Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Monaten (die Frist kann in bestimmten Fällen um weitere 3 Monate verlängert werden).

    Inhaltsverzeichnis:
    • §1 Begriffsbestimmungen
    • §2 Sicherungspflicht der Institute
    • §3 Entschädigungsanspruch
    • §4 Umfang des Entschädigungsanspruchs
    • §5 Entschädigungsverfahren
    • §6 Entschädigungseinrichtungen
    • §7 Beliehene Entschädigungseinrichtungen
    • §8 Mittel der Entschädigungseinrichtungen
    • §9 Prüfung der Institute
    • §10 Prüfung der Entschädigungseinrichtungen
    • §11 Ausschluss aus der Entschädigungseinrichtung
    • §12 Institutssichernde Einrichtungen
    • §13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
    • §14
    • §15 Verschwiegenheitspflicht
    • §16 Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
    • §17 Bußgeldvorschriften
    • §17a Zwangsmittel
    • §18 Zeitlicher Anwendungsbereich
    • §19 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung

    Compliance
    Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtliche Gebote und Verbote verstanden - sowohl für Handlungen des Unternehmers als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter. Der Zweck ist, bereits im Vorfeld Gesetzesverstöße zu verhindern.

    Die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen ist zwingend vorgeschrieben:
    • Chinese Walls
      sind Maßnahmen zur Segmentierung des Unternehmens in verschiedene Vertraulichkeitsbereiche (räumliche Trennung, personelle Trennung, Trennung der Daten).

    • Wall Crossing
      ein Verfahren zur Informationsweitergabe über eine Chinese Wall hinweg (nur möglich mit Zustimmung der Vorgesetzten.

    • Watch List
      ein vertrauliche Liste, in der die compliancerelevanten Informationen samt der dazugehörigen Finanzinstrumente und der Informationsträger aufgelistet sind. Sie dient zur Überwachung der Chinese Walls.

    • Restricted List
      eine Liste, die nur innerhalb es Unternehmens zugänglich - gegenüber unternehmensexternen Personen jedoch streng vertraulich ist. Hier werden die Finanzinstrumente, hinsichtlich der die aktive Beratung oder Empfehlung seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten ist, aufgelistet.

    • Closed Period
      Zeiträume, innerhalb denen der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten generell untersagt ist - zur Verhinderung von Insidergeschäften.

    • Trading Windows
      Zeiträume, innerhalb derer der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten gestattet ist, zur Verhinderung von Insidergeschäften in Verbindung mit Options- und Aktienprogrammen, so dass die Begünstigten nur innerhalb kurzer Zeiträume mit den Finanzinstrumenten handeln können.

    • Monitorring
      hierunter werden sämtliche Maßnahmen zur Überwachung der Mitarbeiter und der Wirksamkeit der Maßnahmen verstanden.

    • Whistle Blowing
      anonyme Meldung eines Rechtsverstoßes im Unternehmen. Durch die Anonymität der meldenden Person soll sie vor Übergriffen durch die Kollegen geschützt werden - andererseits soll dadurch die Hemmschwelle zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden.

    • Mission Statement
      ist die ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung zur Compliance und zur Einhaltung sämtlicher Rechtsvorgaben.

    • Code of Conduct
      beinhaltet die unternehmensinternen Richtlinien. Diese Richtlinien stellen die rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen und die Mitarbeiter dar.

    • Compliance Officer
      er ist beratende, vorbereitende und ausführende Instanz im Unternehmen hinsichtlich Fragen der Compliance. Er ist eine unabhängige, objektive und grundsätzlich weisungsfreie Instanz im Unternehmen.




    InvRBV (Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung)

    Die Verordnung ist seit dem 22.07.2013 außer Kraft gesetzt worden !!!
    Sie ist durch die KARBV (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung) ersetzt worden .


    Die InvRBV ist eine Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen (Investmentfonds) und Investmentaktiengesellschaften sowie die Bewertung der einem Investmentvermögen zugehörigen Vermögensgegenstände.

    Die Verordnung enthält einerseits nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte für Sondervermögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften - andererseits, nähere Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Anteilwertertmittlung nach dem Investmentgesetz.

    Hier die Gliederung der Verordnung in vereinfachter (stark gekürzter) Darstellung:

    A Allgemeiner Teil
    • Abschnitt 1 (§§ 1 - 4)
      enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Verordnung, zu dem Inhalt und Umfang der Berichterstattung, zu den Einreichungspflichten sowie zur Anwendbarkeit der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

    • Abschnitt 2 (§§ 5 - 21)
      konkretisiert die Rechnungslegung für Sondervermögen hinsichtlich des Jahresberichts, Halbjahresberichts, Zwischenberichts, der Besonderheiten für Berichte von Spezial-Sondervermögen und der Investmentaktiengesellschaft.

    • Abschnitt 3 (§§ 22 - 30)
      konkretisiert die Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen.

    • Abschnitt 4 (§§ 31 - 32)
      enthält Übergangsregelungen sowie Regelungen zum Inkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung und zum Außerkrafttreten der Anteilklassenverordnung.

    B Besonderer Teil
    • Zu § 1 InvRBV (Geltungsbereich)
      normiert den Geltungsbereich der Verordnung.

    • Zu § 2 InvRBV (Inhalt und Umfang der Berichterstattung)
      stellt allgemeine, für sämtliche in der InvRBV geregelten Berichte anzuwendende, Grundsätze fest.

    • Zu § 3 InvRBV (Einreichung bei der Bundesanstalt)
      legt die Einreichungsmodalitäten für die Berichte nach §§ 44, 110 und 111 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) gegenüber der Bundesanstalt fest.

    • Zu § 4 InvRBV (Investmentrechtliche Rechnungslegung)
      hier wird klargestellt, dass auch für die investmentrechtliche Rechnungslegung die formellen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gelten, soweit das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) und diese Verordnung nichts Abweichendes regeln.

    • Zu § 5 InvRBV (Darstellung und Inhalt)
      enthält allgemeine Regelungen zur Verantwortlichkeit, Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahresberichte.

    • Zu § 6 InvRBV (Tätigkeitsbericht)
      konkretisiert die Inhalte des in §§ 44 Absatz 1 Satz 2 InvG geregelten Berichts über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) im abgelaufenen Geschäftsjahr.

    • Zu § 7 InvRBV (Vermögensaufstellung)
      konkretisiert die Regelungen zur Vermögensaufstellung und die Pflicht zur Inventarisierung nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 InvG.

    • Zu § 8 InvRBV (Ertrags- und Aufwandsrechnung)
      regelt die Übersicht und die Inhalte der laufenden Erträge aus den Vermögensanlagen sowie die mit der Verwaltung der Anlagen verbundenen Aufwendungen für das Geschäftsjahr.

    • Zu § 9 InvRBV (Verwendung der Erträge des Sondervermögens)
      regelt die Berechnung der Ausschüttung bei ausschüttenden Fonds und die Berechnung der Wiederanlage bei thesaurierenden Fonds.

    • Zu § 10 InvRBV (Entwicklung des Sondervermögens)
      regelt die Entwicklungsrechnung der im Jahresberichts dargestellten Fondsvermögens - vom Beginn des Geschäftsjahres des Fonds bis zum Geschäftsjahresende.

    • Zu § 11 InvRBV (Vergleichende Übersicht der letzten 3 Geschäftsjahre)
      konkretisiert die Vorgabe aus § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 InvG.

    • Zu § 12 InvRBV (Anteilklassen)
      konkretisiert die Vorgaben zur Rechnungslegung bei der Bildung von Anteilklassen nach § 34 InvG und beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 34 Absatz 3 InvG.

    • Zu § 13 InvRBV (Sonstige Angaben)
      enthält weitere Inhalte von Jahresberichten, die in § 44 Absatz 1 InvG selbst nicht enthalten sind.

    • Zu § 14 InvRBV (Halbjahresbericht)
      diese Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht für auf den Halbjahresbericht entsprechend anwendbar.

    • Zu § 15 InvRBV (Zwischenbericht)
      die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht für auf den Zwischenbericht entsprechend anwendbar.

    • Zu § 16 InvRBV (Auflösungsbericht)
      die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht für auf den Auflösungsbericht entsprechend anwendbar.

    • Zu § 17 InvRBV (Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften)
      die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht des Sondervermögens grundsätzlich für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht für entsprechend anwendbar, die im Falle einer Spezial-Investmentaktiengesellschaft stets zu veröffentlichen sind.

    • Zu § 18 InvRBV (Bilanz)
      die Vorschrift enthält Vorgaben für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft.

    • Zu § 19 InvRBV (Gewinn- und Verlustrechnung)
      regelt, dass die Vorschriften über die Ertrags- und Aufwandsrechnung für Sondervermögen auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft Anwendung finden.

    • Zu § 20 InvRBV (Lagebericht)
      regelt, dass die Investmentaktiengesellschaft einen Lagebericht aufzustellen hat und konkretisiert die Anforderungen an den Lagebericht.


    • Zu § 21 InvRBV (Anhang)
      der Anhang der Investmentaktiengesellschaft ist nach den handelsrechtlichen Anforderungen zu erstellen.

    • Zu § 22 InvRBV (Allgemeine Bewertungsgrundsätze)
      regelt die Verantwortlichkeit bei der Bewertung zwischen Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und Depotbank.

    • Zu § 23 InvRBV (Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen)
      für die Bewertung von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet.

    • Zu § 24 InvRBV (Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle)
      diese Bewertung ist dann anzuwenden wenn kein handelbarer Kurs verfügbar ist oder dieser eine verlässliche Bewertung nicht gewährleistet.

    • Zu § 25 InvRBV (Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung)
      die Vorschrift regelt die Bewertung von Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung, deren Verkehrswert ermittelt werden kann (Unternehmensbeteiligungen und stille Beteiligungen).

    • Zu § 26 InvRBV (Bewertung von Investmentanteilen und Bankguthaben)
      Investmentanteile sind mit ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis zu bewerten oder mit ihrem Kurswert gemäß § 23.

    • Zu § 27 InvRBV (Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien)
      regelt, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungszeitpunkt handelt.

    • Zu § 28 InvRBV (Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften)
      regelt, die sogenannte Erstbewertung vor Erwerb einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft.

    • Zu § 29 InvRBV (Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen)
      enthält Mindestanforderungen an die Bewertung von Immobilien, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und ÖPP-Projektgesellschaften, soweit von der Abbedingungsmöglichkeit nach § 91 Absatz 3 InvG Gebrauch gemacht wurde.

    • Zu § 30 InvRBV (Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften)
      die Vorschrift erklärt die für Kapitalanlagegesellschaften geltenden Vorschriften zur Bewertung auf die Investmentaktiengesellschaften für entsprechend anwendbar.

    • Zu § 31 InvRBV (Übergangsregelungen)

    • Zu § 32 InvRBV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
      die Rechtsverordnung soll am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten. Gleichzeitig sollen die Anteilklassenverordnung und die KAG (KVG)G-Bewertungsverordnung außer Kraft treten.



    KARBV (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung)
    Die KARBV ist eine Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände.

    Die KARBV ist seit dem 22.07.2013 gültig. Sie wurde zeitgleich mit dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) in Kraft gesetzt und ersetzt die InRBV (Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung) .
    • Die KARBV enthält nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang und Darstellungen der Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

    • Die Verordnung enthält darüber hinaus nähere Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Ermittlung des Nettoinventarwertes nach dem KAGB.
    Begründung der BaFIN zur KARBV:

    A Allgemeiner Teil

    B Besonderer Teil
    A Allgemeiner Teil

    Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) enthält zum einen nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang und Darstellungen der Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.

    Die Verordnung enthält ebenfalls nähere Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Ermittlung des Nettoinventarwertes nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.

    Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung ersetzt die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

    Die Vorschriften für die Rechnungslegung und Bewertung werden dabei an die neuen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst.

    Insbesondere werden dabei Rechnungslegungsanforderungen für die neuen Fondsvehikeln für geschlossene Investmentvermögen aufgestellt.

    Daneben wurden auch Bewertungsregeln für die Sachwerte, in die geschlossene Investmentvermögen investieren dürfen, aufgenommen.

    Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung ist unter Voranstellung einer Inhaltsübersicht in vier Abschnitte gegliedert.
    • Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5)
      enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Verordnung, den Inhalt und Umfang der Berichterstattung, Einreichungspflichten sowie zur Anwendbarkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.


    • Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25)
      konkretisiert die Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Besonderheiten für Berichte von Spezial-AIF.


    • Abschnitt 3 (§§ 26 bis 34)
      konkretisiert die Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen.


    • Abschnitt 4 (§§ 35 bis 36)
      enthält Übergangsregelungen und regelt das Inkrafttreten der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung sowie das Außerkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.

    B Besonderer Teil

    normiert den über das Kapitalanlagegesetzbuch hinausgehenden Geltungsbereich der Verordnung.

    In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen bei Sondervermögen die Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte, wobei für Publikumssondervermögen auch ein Halbjahresbericht zu erstellen ist.

    Für die Investmentaktiengesellschaft sind ein Jahresabschluss und Lagebericht, Auflösungs-, Liquidationsbericht und Zwischenbericht zu erstellen, bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft ist zusätzlich ein Halbjahresbericht zu erstellen.

    Für die Investmentkommanditgesellschaft sind ein Jahres-, Auflösungs-, Liquidations- und Zwischenbericht zu erstellen.

    Zu § 2 KARBV (Begriffsbestimmungen)
    § 2 definiert bestimmte Begrifflichkeiten der Verordnung.

    Die Definitionen des Tracking Error und der Annual Tracking Difference beruhen jeweils auf Abschnitt II Nummer 3 der ESMALeitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012.

    In Nummer 3 wird das indexnachbildende Sondervermögen definiert, für das nach § 16 Absatz 2 bestimmte zusätzliche Angaben im Jahresbericht zu machen sind.

    Bei Nummer 4 handelt es sich um die bislang in § 24 Absatz 1 Satz 2 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung enthaltene allgemeine Definition des Verkehrswertes.

    Nummer 5 definiert, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungszeitpunkt handelt.

    Zu § 3 KARBV (Inhalt und Umfang der Berichterstattung)
    § 3 stellt allgemeine, für sämtliche in der KARBV geregelten Berichte anzuwendenden, Grundsätze fest.

    Maßstab der investmentrechtlichen Berichterstattung hat dabei insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und Übersichtlichkeit zu sein.

    Den Anlegern soll anhand der Berichterstattung ermöglicht werden, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen.

    Die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 beinhaltet besondere Rechungslegungsanforderungen für AIF, die neben den Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches oder der KARBV gelten.

    Absatz 3 soll die Lesbarkeit des Berichtes fördern. Ein Verweis auf den Inhalt früherer Berichte ist daher unzulässig.

    Nummer 5 definiert, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungszeitpunkt handelt.

    Zu § 4 KARBV (Einreichung bei der Bundesanstalt)
    Die Vorschrift legt Einreichungsmodalitäten für die Berichte nach §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches gegenüber der Bundesanstalt fest.

    Dabei ist eines der einzureichenden Exemplare in elektronischer Form einzureichen, wobei in der Regel die Einreichung auf einer CD-ROM angezeigt ist.

    Bei Spezial-AIF ist die Vorgabe nach Absatz 1 (Übersendung in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz Frankfurt am Main) nur für den Fall, dass die Bundesanstalt von der Möglichkeit nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches Gebrauch macht, zu erfüllen.

    Zu § 5 KARBV (Investmentrechtliche Rechnungslegung)
    Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass auch für die investmentrechtliche Rechnungslegung die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten, soweit das Kapitalanlagegesetzbuch und diese Verordnung sowie hinsichtlich der Alternativen Investmentfonds (AIF) die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts Abweichendes regeln.

    Hierzu zählen insbesondere das Belegprinzip sowie die Pflicht zur Dokumentation und zur Aufbewahrung.

    Zu § 6 KARBV (Verantwortung und Zweck)
    Die Vorschrift enthält allgemeine Regelungen zur Verantwortlichkeit und Zielsetzung der Jahresberichte des Sondervermögens.

    Klargestellt wird die Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich der Bewertungsansätze.

    Diese besteht für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) unabhängig von der nach § 212 des Kapitalanlagegesetzbuches geregelten Festlegung, ob die Verwahrstelle unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Wertermittlung des Sondervermögens zuständig ist.

    Wird das Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Dementsprechend trägt auch die Verwahrstelle die Verantwortung für den Abwicklungsbericht.

    Zu § 7 KARBV (Bestandteile des Jahresberichts)
    Die aufgezählten Bestandteile des Jahresberichts werden in den nachfolgenden §§ 8 bis 16 konkretisiert.

    Vorgesehen ist dabei auch ein Anhang, der neben erläuternden Angaben zur Rechnungslegung auch weiterführende Informationen über das Sondervermögen enthalten soll.

    Dazu zählen die nach der Derivateverordnung zu machenden Angaben, die im Jahresbericht offenzulegenden Angaben zur Vergütung der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, bestimmte eingetretene wesentliche Veränderungen während des laufenden Geschäftsjahres, die zusätzlichen Informationen über das Liquiditätsmanagement, das Risikoprofil, das Risikomanagement und den eingesetzten Leverage und weitere Informationen zur Bewertung der im Investmentvermögen enthaltenen Vermögensgegenstände und zur Kostenstruktur des Sondervermögens sowie spezifische Angaben bei indexnachbildenden Sondervermögen.

    Zu § 8 KARBV (Tätigkeitsbericht)
    Die Vorschrift konkretisiert die Inhalte des in § 101 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches geregelten Berichts über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr, der alle wesentlichen Angaben zu enthalten hat, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden.

    Absatz 1 fasst die allgemeinen Anforderungen an den Tätigkeitsbericht zusammen.

    Absatz 2 stellt klar, dass insbesondere auch über die Tätigkeit der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Beauftragten im Zusammenhang mit Auslagerungen der Portfolioverwaltung bei der Verwaltung des Sondervermögens zu berichten ist.

    Art und Umfang von Auslagerungen dürfen nicht zu einer Beschränkung des Berichtsumfangs führen.

    Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmen, dass der Tätigkeitsbericht möglichst konkrete Aussagen zur Verwaltung des Sondervermögens enthalten und sich nicht auf allgemeine Ausführungen beschränken sollte.

    Insbesondere sollten ausführliche allgemeine Darstellungen des wirtschaftlichen Umfeldes oder der gesamtwirtschaftlichen Lage, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung des Sondervermögens, vermieden werden.

    Absatz 3 Satz 3 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Angaben des Tätigkeitsberichts, die zwingend aufzunehmen sind.

    Bei der Struktur des Sondervermögens nach Ziffer 3 könnte beispielsweise eine grafische Klassifizierung des Portfolios je nach Fondstyp vorgenommen werden, insbesondere nach Sektoren, Ländern, Währung und Dauer zu Beginn und Ende des Berichtsjahres und des Vorjahres. Dies soll im Hinblick auf die Anlageziele erfolgen, um dessen Erreichung zu verdeutlichen.

    Absatz 4 regelt das Verhältnis des § 8 zu Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, der ebenfalls den Inhalt des Tätigkeitsberichts näher bestimmt.

    Für AIF ist Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 neben den Vorgaben des § 8 anwendbar. Für Spezial-AIF wird der Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich durch Artikel 105 der Verordnung Nr. 231/2013 bestimmt.

    Zu § 9 KARBV (Vermögensübersicht)
    Die Vorschrift regelt die Vermögensübersicht als eine zusammengefasste Vermögensaufstellung, die einen verdichteten Überblick über die Zusammensetzung und Höhe des Vermögens gibt.

    Sie ist der Einzelaufstellung voranzustellen und nach Anlageschwerpunkten zu gliedern. Absatz 2 gibt dabei die Gliederungspunkte vor, die in der Vermögensaufstellung enthalten sein sollten. Absatz 3 enthält eine entsprechende Gliederung für die Immobilien-Sondervermögen und für offene Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften.

    Zu § 10 KARBV (Vermögensaufstellung)
    Die Vorschrift zur Vermögensaufstellung konkretisiert die Pflicht zur Inventarisierung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KAGB.

    Absatz 3 enthält eine Klarstellung für den Ansatz von Vermögensgegenständen bei Wertpapierleihegeschäften.

    Die Vorgaben in Absatz 4 dienen der Konkretisierung der nach dem Kapitalanlagegesetzbuch beim Wertansatz für die vom Sondervermögen gehaltenen Immobilien neben dem Kaufpreis beziehungsweise dem vom externen Bewerter ermittelten Verkehrswert als Anschaffungsnebenkosten anzusetzenden Kostenpositionen und deren Untergliederung in aufgrund gesetzlicher Vorgaben und aufgrund freiwilliger Verpflichtung entstandene Kosten.

    Der Begriff der Anschaffungsnebenkosten im Kapitalanlagegesetzbuch ist grundsätzlich deckungsgleich mit demjenigen, der für eine Bilanzierung nach handelsrechtlichen Prinzipien maßgeblich ist.

    Im Hinblick auf einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den bei Erwerb einer Immobilie bereits investierten Anlegern und denjenigen Anlegern, die erst nach Erwerb der Immobilie Anteilscheine am Sondervermögen erwerben, stellt die Verordnung klar, dass auch Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmte Verwaltungsvergütung zu den Anschaffungsnebenkosten zählen.

    Hierbei ist für die Erfassung von Kosten, die im Vorfeld des Erwerbs entstanden sind, Voraussetzung, dass diese dem konkreten Objekterwerb zugeordnet werden können und nicht allgemeiner Natur sind. Entsprechendes gilt für die Verbuchung dieser Kosten vor Erwerb, solange dieser aussichtsreich erscheint.

    Die Abschreibung der Anschaffungsnebenkosten richtet sich ausschließlich nach der voraussichtlichen Zugehörigkeit der Immobilie zum Sondervermögen; nur wenn diese weniger als zehn Jahre beträgt, ist eine Abschreibung über einen kürzeren Zeitraum beziehungsweise eine vorzeitige Abschreibung vorzunehmen.

    Ob und inwieweit im Falle einer vorzeitigen Veräußerung die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten als Gegenleistung realisiert werden können, ist unerheblich; dieses gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 260 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.

    Anschaffungsnebenkosten sind auch insoweit anzusetzen, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft betreffen.

    Die Regelung betrifft ausschließlich Anschaffungsvorgänge. Eine entsprechende Behandlung von Herstellungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Gebäudeerrichtung (Projektentwicklung), insbesondere einer etwaigen, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus diesem Anlass vereinnahmten Verwaltungsvergütung, scheidet aus.

    Die in Absatz 5 enthaltene Regelung dient der Klarstellung über das Zusammenspiel der gesetzlichen Vorgaben aus § 101 i.V.m. § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Stichtagsbewertung.

    Für die Anteilswertermittlung zum Stichtag des Jahresberichts sind § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die Bewertungsvorschriften der Verordnung nach den §§ 26 ff. zu beachten.

    Hierbei ist grundsätzlich die Bewertung zugrunde zu legen, die für Zwecke der Ermittlung des Nettoinventarwertes zum Stichtag maßgeblich war. Erkenntnisse nach dem Stichtag sind für Zwecke der Vermögensaufstellung nicht zu berücksichtigen.

    Absatz 6 regelt die Dokumentations- und Auskunftspflichten. Aufgrund der in § 5 Absatz 1 geregelten Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung zum Stichtag ist diese auch vollumfänglich bei ihr zu dokumentieren. Die Verwahrstelle beziehungsweise der externe Bewerter haben der Kapitalverwaltungsgesellschaft hierbei Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.

    Zu § 11 KARBV (Ertrags- und Aufwandsrechnung)
    Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist eine Übersicht über die laufenden Erträge aus den Vermögensanlagen sowie die mit der Verwaltung der Anlagen verbundenen Aufwendungen für das Geschäftsjahr.

    Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Ertrags- und Aufwandsrechnung für alle Sondervermögen.

    Die Besonderheiten für Immobilien-Sondervermögen und offene inländische Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften sind in Absatz 2 geregelt und die Posten der Ertrags- und Aufwandsrechnung sind entsprechend zu ergänzen bzw. zu ersetzen.

    Um den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Rechnung zu tragen, werden in der Ertrags- und Aufwandsrechnung auch die Nettoveränderungen der nichtrealisierten Gewinne und der nichtrealisierten Verluste berücksichtigt und sind als nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres auszuweisen.

    Da ein Posten für alle Veräußerungsergebnisse wenig aussagefähig ist, schreibt Absatz 3 vor, diese zu erläutern.

    Absatz 4 regelt die Erfassung der Erträge im Falle eines Ertragsausgleichsverfahrens.

    Absatz 5 schreibt grundsätzlich die Durchschnittsmethode für die Ermittlung des Ergebnisses aus den Verkäufen der Vermögensgegenstände vor.

    Absatz 6 stellt klar, dass die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung erfolgt.

    Zu § 12 KARBV (Verwendungsrechnung für das Sondervermögen)
    Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Verwendungsrechnung bei ausschüttenden Sondervermögen.

    Absatz 2 modifiziert die Verwendungsrechnung für thesaurierende Sondervermögen.

    Absatz 3 regelt ergänzende Hinweise, wenn eine Zuführung aus dem Sondervermögen vorgenommen wird. Sofern beispielsweise die realisierten Verluste bei der Ausschüttungsberechnung unberücksichtigt bleiben, kommt es im Ergebnis zu einer Substanzausschüttung. Dieser Posten ist nach Absatz 1 Nummer 3 in der Verwendungsrechnung auszuweisen und gesondert zu erläutern.

    Absatz 4 schreibt eine ergänzende Erläuterung vor, wenn für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen vorgenommen wird.

    Zu § 13 KARBV (Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen)
    Der Jahresbericht hat nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zweiter Satz des Kapitalanlagegesetzbuches die Entwicklungsrechnung zu enthalten, die ausgehend vom Stand des Fondsvermögens zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjahres überleitet.

    Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Entwicklung des Sondervermögens. Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 1 Alternative 1 (Ausschüttung für das Vorjahr) betrifft den ausschüttenden Fonds, Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 1 Alternative 2 (Steuerabschlag für das Vorjahr) den thesaurierenden Fonds.

    Nach Absatz 2 gilt für Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien aufgrund der Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten eine Besonderheit für die Gliederung.

    Zu § 14 KARBV (Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre)
    Die Vorschrift konkretisiert die Vorgabe aus § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches.

    Zu § 15 KARBV (Anteilklassen)
    Die Vorschrift konkretisiert die Vorgaben zur Rechnungslegung bei der Bildung von Anteilklassen nach § 96 des Kapitalanlagegesetzbuches und beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 96 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches.

    Zu § 16 KARBV (Sonstige Angaben)
    Die Vorschrift regelt weitere Inhalte von Jahresberichten, die in § 101 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches selbst nicht enthalten sind.

    Sie füllt damit die Verordnungsermächtigung des § 101 Absatz 7 Satz 1 Alternative 1 des Kapitalanlagegesetzbuches aus.

    Die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 soll die Anleger über die für die wesentlichen für Bewertung von Vermögensgegenständen angewandten Verfahren informieren, insbesondere über die Bewertungsverfahren die bei Vermögensgegenständen angewandt wurden, für die keine handelbaren Kurse vorliegen.

    Absatz 2 fordert besondere Angaben für ein Investmentvermögen, bei dem die Anlagestrategie auf die Nachbildung eines oder mehrerer Indizes gerichtet ist. Hierbei ist der Anleger über die Höhe des Tracking Error beziehungsweise der Annual Tracking Difference zu informieren (vgl. dazu auch § 2).

    Damit wird die Nummer 11 der ESMA-Guidelines zu Exchange traded funds (ETFs) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012 umgesetzt. Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Halbjahresbericht für entsprechend anwendbar.

    Zu § 17 KARBV (Halbjahresbericht)
    Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Halbjahresbericht für entsprechend anwendbar.

    Zu § 18 KARBV (Zwischenbericht)
    Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht für auf den Zwischenbericht für entsprechend anwendbar.

    Die Übergabe von Saldenlisten und Skontren für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen ist erforderlich, sonst können realisierte Gewinne nicht dargestellt werden. Der Gesamtbetrag der nicht realisierten Gewinne ist als Ausgangsgröße nicht ausreichend.

    Zu § 19 KARBV (Auflösungs- und Abwicklungsbericht)
    Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Auflösungs- und Abwicklungsbericht für entsprechend anwendbar.

    Zu § 20 KARBV (Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften)
    Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht des Sondervermögens grundsätzlich für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft für entsprechend anwendbar.

    Absatz 2 stellt klar, dass ist bei Kündigung des Verwaltungsvertrages durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft ein Zwischenbericht zu erstellen ist.

    Bei Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens gemäß § 117 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuches ist ein sogenannter Auflösungsbericht im Sinn des § 154 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches zu erstellen.

    Aufgrund des Absatzes 3 ist die Rechnungslegung für ein Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion zusammenhängend ggf. in einem Kapitel bzw. Abschnitt darzustellen, um den Anleger sachgerecht zu informieren.

    Zu § 21 KARBV (Bilanz)
    Die Vorschrift enthält Vorgaben für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft.

    Sie unterscheidet für die intern verwaltete Investmentgesellschaft zwischen dem Investmentbetriebsvermögen und dem Investmentanlagevermögen.

    Voranzustellen ist stets eine Vermögensübersicht, die auch für Sondervermögen nach § 9 zu erstellen ist.

    Hinsichtlich der Bilanzierung sowie der Aktien- und Anteilpreisermittlung des Investmentbetriebsvermögens gelten nach Absatz 2 die Vorschriften des Dritten Buches des HGB entsprechend.

    Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist die Bilanz auch nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.

    Für die Bewertung des Investmentanlagevermögens gelten entsprechend den Regelungen zum Sondervermögen die Vorschriften des Abschnitts 3.

    Für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sieht Absatz 4 ein Gliederungsschema vor, getrennt jeweils nach Investmentbetriebsvermögen und Investmentanlagevermögen.

    Absatz 5 stellt klar, dass die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden kann.

    Zu § 22 KARBV (Gewinn- und Verlustrechnung)
    § 22 regelt, dass die Ertrags- und Aufwandsrechnung für Sondervermögen auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft Anwendung finden.

    Dies gilt auch für das Ertragsausgleichsverfahren. Bei Umbrella-Konstruktionen, wird für jedes Teilgesellschaftsvermögen eine separate Gewinn- und Verlustrechnung gefordert.

    Absatz 3 gibt das Gliederungsschema für die Gewinn und Verlustrechnung vor. Zu trennen ist dabei zwischen den Erträgen und Aufwendungen aus der Verwaltungstätigkeit und den Erträgen und Aufwendungen aus der Investmenttätigkeit.

    Zu § 23 KARBV (Lagebericht)
    Absatz 1 regelt, dass die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft unabhängig von ihrer Größenklasse einen Lagebericht nach § 289 des Handelsgesetzbuches aufzustellen haben.

    Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an den Lagebericht um Angaben, die in der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Investmentaktiengesellschaft liegen.

    Absatz 3 erklärt bestimmte Angaben nach Absatz 2 auch für den Lagebericht der Investmentkommanditgesellschaft für anwendbar.

    Absatz 4 regelt, dass die im Lagebericht enthaltenen Angaben über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr durch die Anforderungen des § 8 ersetzt werden.

    Absatz 5 stellt klar, dass die Angabepflichten nach § 289 Absatz 1 Satz 4 HGB nur auf das Investmentbetriebsvermögen bei einer selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft anzuwenden sind. In Bezug auf das Investmentanlagevermögen ist § 4 Absatz 4 bis 7 WpDVerOV zu beachten. Dies soll insbesondere verhindern, dass Aussagen über die Wertentwicklung aus der Vergangenheit in die Zukunft fortgeschrieben werden.

    Zu § 24 KARBV (Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft)
    Um den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Investmentkommanditgesellschaft Rechnung zu tragen, wird die Gliederung für die Verwendungsrechnung und für die Entwicklungsrechnung angepasst.

    Zu § 25 KARBV (Anhang)
    Der Anhang der Investmentaktiengesellschaft ist gemäß Absatz 1 nach den handelsrechtlichen Anforderungen zu erstellen.

    Absatz 2 beschränkt die Anwendbarkeit des § 285 HGB jedoch in Bezug auf das Investmentbetriebsvermögen.

    Absatz 3 konkretisiert die Anforderungen an den Anhang um Angaben, die in der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft liegen.

    Absatz 4 legt fest, dass die Darstellung der Kapitalkonten entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Absprachen vorzunehmen ist.

    Absatz 5 sieht für die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft eine Reihe bestimmter Anhangangaben in Bezug auf die Vermögensgegenstände, in die sie investiert sind, vor.

    Zu § 26 KARBV (Allgemeine Bewertungsgrundsätze)
    Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten unabhängig davon, ob die Vermögensgegenstände in einem offenen oder einem geschlossenen Investmentvermögen gehalten werden.

    Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeit bei der Bewertung eines OGAW zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle.

    Die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie kann entweder durch die Verwahrstelle unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst erfolgen.

    Die Mitwirkung ist in der Weise wahrzunehmen, dass die Wertansätze in geeigneter Weise plausibilisiert und bei Vorliegen von Auffälligkeiten auf eine Klärung hinwirkt wird. Die Mitwirkung ist revisionssicher zu dokumentieren. Damit die Kapitalverwaltungsgesellschaft in die Lage versetzt wird ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, wird die Verwahrstelle verpflichtet, der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskunft über die Einzelheiten der Bewertung zu erteilen.

    Absatz 2 stellt Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Bewertung.

    Absatz 3 bestimmt, dass die Bildung von Bewertungseinheiten nicht zugelassen ist, da dies der Systematik der Bewertung zu Marktpreisen widersprechen würde.

    Aufgrund der besonderen Bedeutung der Bewertung für die Anteilpreisermittlung verlangt Absatz 4 eine jährliche Prüfung durch die interne Revision.

    Um eine verlässliche und überprüfbare Bewertung sicherzustellen, soll die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung in internen Richtlinien geregelt werden.

    Diese Richtlinien sind mindestens einmal im Jahr auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Richtlinie hat insbesondere eine Beschreibung der Verantwortlichkeiten, Arbeitsabläufe, Preisquellen, Bewertungsmethoden und Kontrollen zu enthalten.

    Zu § 27 KARBV (Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen)
    Nach Absatz 1 ist für die Bewertung von Vermögensgegenständen grundsätzlich der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet.

    Im Regelfall ist auf den Zeitpunkt der Anteilwertermittlung abzustellen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn z.B. bei einer längeren Aussetzung der Anteilsrücknahmen zu dem ermittelten Rücknahmepreis keine Veräußerung möglich ist.

    Absatz 2 verpflichtet die Verwahrstelle, den externen Bewerter oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft Kriterien aufzustellen, unter denen sie Marktpreise von Börsen oder anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig erachtet.

    Indikative Kurse sind grundsätzlich nicht handelbar, können aber die Grundlage für eine Bewertung nach § 28 bilden. Der Begriff des indikativen Kurses ist in der Finanzwelt gebräuchlich. Unter indikativen Kursen versteht man Kurse die auf Preisstellungen von Marktakteuren beruhen, bei denen die zugrunde liegenden Bewertungsmodelle, Faktoren sowie Annahmen nicht offen gelegt werden und zu denen diese nicht bereit sind zu handeln.

    Werden für Vermögensgegenstände Geld- und Briefkurse gestellt, so verlangt Absatz 3 die Bewertung zum Mittelkurs oder zum Geldkurs vorzunehmen.

    Zu § 28 KARBV (Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle)
    Gemäß Absatz 1 ist § 28 dann anzuwenden wenn kein handelbarer Kurs verfügbar ist oder dieser eine verlässliche Bewertung nicht gewährleistet.

    Die Ermittlung des Verkehrswertes hat bei diesen Vermögensgegenständen anhand einer sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten zu erfolgen.

    Der Verkehrswert wird als Betrag, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ausgetauscht werden könnte, definiert.

    Nach Absatz 2 hat die Bewertung auf Basis eines Bewertungsmodells zu erfolgen, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht.

    Dabei sind für die Inputparameter in größtmöglichem Umfang Marktdaten zu verwenden, bevor auf unternehmensspezifische Daten zurückgegriffen wird.

    Werden zur Absicherung des Verkehrswertes des Zielfonds Futures, Termin- oder Optionskontrakte eingesetzt, so ist bei der Bewertung im Dachfonds auf den gleichen Stichtag abzustellen.

    Soweit der mitgeteilte Preis nach Absatz 3 Satz 1 von dem Wertpapiermakler, der das Finanzinstrument zuvor an das Unternehmen veräußert hat, gestellt wird, ist diese Preisinformation als weniger objektiv und damit als weniger verlässlich anzusehen.

    Es gelten daher erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung. Um die Art und Qualität der von solchen Institutionen vermittelten Informationen zu verstehen, kann es erforderlich sein, ein Verständnis von den zugrunde gelegten Bewertungsmethoden zu erlangen, bspw. ob die Werte auf der Grundlage des Handels eines identischen Finanzinstruments, eines ähnlichen Instruments oder auf Basis eines Barwertmodells bzw. einer Kombination dieser Alternativen ermittelt wurden.

    Ein mitgeteilter Preis ist auch dann nach diesem Verfahren zu überprüfen, wenn er gegenüber dem vorangegangenen unverändert ist oder wenn es zu auffälligen Abweichungen gekommen ist.

    Zu § 29 KARBV (Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten)
    Nach Absatz 1 sind Investmentanteile mit ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis zu bewerten oder mit ihrem Kurswert nach § 27 anzusetzen.

    Stehen aktuelle Kurswerte nach Satz 1 nicht zur Verfügung, ist der Anteilspreis aufgrund geeigneter Bewertungsmethoden (gemäß § 28) zu ermitteln. Damit findet die Bewertungshierarchie der Verordnung auch für die Bewertung von Investmentanteilen Anwendung.

    Hintergrund der Regelung von Absatz 2 sind vertragliche Vereinbarungen, wonach kündbare Festgelder im Falle vorzeitiger Beendigung nicht mit dem Nennwert (zuzüglich aufgelaufener Zinsen), sondern zu einem der jeweiligen Marktlage entsprechenden Realisierungswert (Renditekurs) zurückgezahlt werden.

    Hintergrund ist, dass der Wert z.B. auf Grund von Veränderungen des Kapitalmarktzinses schwankt und damit vom Nennwert abweichen kann.

    Würde das Festgeld zum Bewertungszeitpunkt gekündigt, erhielte der Anleger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung neben den aufgelaufenen Zinsen den aktuellen Realisierungswert, und nicht lediglich den ursprünglichen Nennwert.

    Dieser Umstand muss auch im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Anderenfalls würden renditeabhängige Kursveränderungen während der Laufzeit nicht berücksichtigt und die Bewertung würde nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen.

    Zu § 30 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien)
    Absatz 1 regelt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie regelmäßig ein Ertragswertverfahren zugrundezulegen ist.

    Bislang war eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 4 der Mustergeschäftsordnung für die Sachverständigenausschüsse von Immobilien-Sondervermögen enthalten. Diese Regelung wird nun in die Verordnung übernommen.

    Absatz 2 Nummer 1 regelt die Anforderungen bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie.

    So wird geregelt, dass für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 248 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 271 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches § 255 Absatz 1 HGB entsprechend Anwendung findet.

    Die Anschaffungsnebenkosten werden darüber hinaus um die im Vorfeld des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes entstehenden Kosten ergänzt.

    Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint. Die Anschaffungsnebenkosten sind ausschließlich linear abzuschreiben. Wird die Haltedauer kürzer als ursprünglich angenommen eingeschätzt ist die Abschreibungsdauer an die erwartete kürzere Halte- oder Nutzungsdauer anzupassen.

    Absatz 2 Nummer 2 schreibt fest, dass künftig Rückstellungen für Steuerbelastungen, die im Falle der Veräußerung von im Ausland belegenen Immobilien entstehen, zu bilden sind.

    Es ist sachgerecht, dass diese Steuerbelastungen bei der Ermittlung des Fondsvermögen uneingeschränkt Berücksichtigung findet, wie sich auch entsprechend nicht realisierte Gewinne und lediglich für steuerliche Zwecke ermittelte Absetzungen für Abnutzungen bei der Ermittlung des Fondsvermögens positiv auswirken.

    Die Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien-Gesellschaft ist dann wesentlich wahrscheinlicher als die Veräußerung der Immobilien, wenn unter Berücksichtigung aller für die Wahl der Transaktionsart entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere der Höhe der Beteiligung und der aktuellen Marktlagen davon ausgegangen werden kann, dass diese für das Sondervermögen vorteilhafter wäre und tatsächlich am Markt realisierbar ist.

    Steuerbegünstigte Reinvestitionsmöglichkeiten bleiben unberücksichtigt, da der Fortbestand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften stets als mit erheblicher Unsicherheit behaftet anzusehen ist.

    Absatz 2 Nummer 3 legt fest, dass dann, wenn die Herstellung einer Immobilie im Vordergrund steht, ein Ansatz von Anschaffungsnebenkosten neben dem Kaufpreis bzw. dem Verkehrswert zu unterbleiben hat.

    Für im Bau befindliche Objekte sind während der Bauphase grundsätzlich auch Verkehrswerte zu ermitteln, wobei in der Regel auf den Fertigstellungszeitpunkt projektierte Ertragswerte abzüglich der zum Wertermittlungsstichtag verbleibenden kalkulatorischen Fertigstellungskosten zugrunde zu legen sind.

    Zu § 31 KARBV (Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften)
    Absatz 1 regelt die sog. „Erstbewertung“ vor Erwerb einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft.

    Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass Anschaffungsnebenkosten auch insoweit anzusetzen sind, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft betreffen.

    In Satz 2 wird unter Verweis auf den Absatz 3 weiter klargestellt, dass die Vorschriften für die Bewertung der unmittelbar von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften grundsätzlich auch für die von diesen ihrerseits gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften entsprechend gelten.

    Absätze 3 und 4 enthalten unter anderem Vorgaben für die sog. „Regelbewertung“ von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass selbstverständlich auch allen wertbeeinflussenden Faktoren, die das Beteiligungsverhältnis betreffen, Rechnung zu tragen ist. Solche betreffend die Immobilien gelten nach Anschaffung zunächst als im Kaufpreis berücksichtigt und bleiben danach der Berücksichtigung durch den externen Bewerter im Rahmen der Verkehrswertermittlung vorbehalten.

    Absatz 5 sieht eine Erleichterung für die Bewertung bei mehrstöckigen Beteiligungen vor. Selbstredend sind auch in diesem Fall im Rahmen der Bewertung alle wertbeeinflussenden Faktoren, die sich aus allen maßgeblichen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnissen ergeben, zu berücksichtigen.

    Absatz 6 trägt der Tatsache Rechnung, dass unterjährige vermögensmäßige Veränderungen auf Ebene der maßgeblichen Immobilien-Gesellschaft zwischen zwei Wertermittlungsstichtagen sowie zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den ermittelnden Prüfer im Hinblick auf die zutreffende, börsentägliche Ermittlung des Nettoinventarwertes Bedarf für eine entsprechende Fortschreibung des Wertes der Beteiligung hervorrufen.

    Absatz 7 regelt Einzelheiten einer Neubewertung und grenzt die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Wertermittlung und die Wertfortschreibung zwischen Prüfer und Kapitalverwaltungsgesellschaft ab.

    Absatz 8 stellt klar, dass der zum Stichtag fortgeschriebene Wert anzusetzen ist.

    Zu § 32 KARBV (Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung)
    Die Norm regelt die Bewertung von Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung (Unternehmensbeteiligungen).

    Als Bewertungsverfahren kommen verschiedene Vorgehensweisen in Betracht, insbesondere das Ertragswertverfahren oder ein geeignetes Discounted-Cash-Flow-Verfahren.

    Zu den in eine Bewertung einfließenden Parametern gehören z.B. der risikoadäquate Zinssatz, eine Marge für die jeweils aktuelle Marktliquidität und die Ableitung der Einnahmen und Ausgaben/CashFlows der Gesellschaft.

    Die verwendeten Daten sollten grundsätzlich aus zuverlässigen externen Quellen stammen und möglichst durch Dritte verifiziert worden sein (zum Beispiel testierte Jahresabschlüsse, Sachverständigengutachten, technische Gutachten).

    Auf Ebene der Gesellschaft bestehende latente Steuern, die sich aus Verlustvorträgen ergeben, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aller Voraussicht nach innerhalb der nächsten fünf Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden können.

    Die wesentlichen Parameter sind nach sorgfältiger Einschätzung im Hinblick auf wesentliche Änderungen und deren Auswirkungen im Vergleich zur letzten Bewertung zu überprüfen; die Überprüfung ist zu dokumentieren.

    Ergibt sich aus dieser Überprüfung ein Anhaltspunkt, dass sich der Wert des Anteils an der Gesellschaft wesentlich verändert hat, ist eine vollständige Bewertung durchzuführen (Absatz 2 Satz 2).

    Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Gesellschaft, an der sie für Rechnung des Investmentvermögens beteiligt ist, vertraglich verpflichten, ihr bzw. dem externen Bewerter in angemessenen Abständen die für die qualifizierte Überprüfung der Bewertung bzw. deren Durchführung erforderliche Daten zu übermitteln.

    Das für die Bewertung verwendete Verfahren ist grundsätzlich stetig anzuwenden; Abweichungen sind nur zulässig, wenn dadurch der Verkehrswert des Anteils zutreffender ermittelt wird (zum Beispiel nach einem Börsengang der Beteiligungsgesellschaft durch den Aktienkurs).

    Zu § 33 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten)
    Absatz 1 definiert den Verkehrswert, mit dem die sonstigen Sachwerte, für die die Verordnung keine besondere Verkehrswertdefinition vorsieht, zu bewerten sind.

    Für die Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 sehen die Absätze 2 bis 6 Konkretisierungen hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsverfahrens vor. Zum einen ist in der Regel das Ertragswertverfahren anzuwenden.

    Zum anderen sehen die einzelnen Absätze bestimmte Parameter vor, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Soweit bei Vermögensgegenständen aufgrund ihrer Ausgestaltung keine laufenden Erträge erzielt werden, ist in der Regel das Substanzwertverfahren anzuwenden, wie sich aus Absatz 7 ergibt.

    Zu § 34 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF)
    § 34 enthält Mindestanforderungen an die Bewertung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die in Spezial-AIF gehalten werden.

    Zu § 35 KARBV (Übergangsregelungen)
    Absatz 1 regelt die erstmalige Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW, offene AIF und geschlossene AIF, die bereits vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden.

    Für die, die bereits vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, gelten bis zum Inkrafttreten der an die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches angepassten Anlagebedingungen die Vorschriften des Investmentgesetzes weiter.

    Ab dem ersten Abschlussstichtag, der auf das Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen folgt, sind dann jedoch die Berichte nach den Vorschriften dieser Verordnung zu erstellen. Bei OGAW ist der Abschlussstichtag relevant, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.

    Seit Inkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung war nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 der Investment-Rechnungslegungs- umd Bewertungsverordnung die Bildung von Rückstellungen für Steuerbelastungen, die im Falle der Veräußerung von im Ausland belegenen Immobilien entstehen, verbindlich vorgeschrieben.

    Diese Vorschrift wurde in § 30 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung übernommen. Um zu vermeiden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ad hoc gegebenenfalls in erheblichem Umfang Rückstellungen gebildet werden müssten, die einen beträchtliches plötzliches Absinken des ausgewiesenen Fondsvermögens und damit des Anteilwertes zur Folge hätten, wurde in § 31 Absatz 2 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ein zeitlich gestreckter Aufbau der zu bildenden Rückstellungen über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgeschrieben. Diese Übergangsregelung wird nun auch in dieser Verordnung fortgeführt.

    Bislang war für geschlossene AIF, für die mehrheitlich die Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches galten, ein gesonderter Ausweis der Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht erforderlich.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch für geschlossene inländische AIF, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches gelten.

    Bei der Umstellung der Rechnungslegung würde eine nachträgliche Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten besondere Schwierigkeiten bereiten. Daher können in diesen Fällen die Anschaffungsnebenkosten kumuliert ausgewiesen werden.

    Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) aufgehoben.

    Gleichzeitig ordnen die Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches für den Übergangszeitraum bis zum spätestens 21. Juli 2014 eine Fortgeltung des Investmentgesetzes, das durch die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung konkretisiert wird, an.

    Die Fortgeltung des Investmentgesetzes hängt dabei von der Stellung des Erlaubnisantrages für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Inkrafttreten der genehmigten Anlagebedingungen des verwalteten AIF ab.

    Ab dem Eingang des Erlaubnisantrages für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Inkrafttreten der genehmigten Anlagebedingungen der verwalteten AIF gelten dann die entsprechenden Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches.

    Um dem Rechnung zu tragen, bleibt auch die Verordnung bis zum 21. Juli 2014 anwendbar, solange nach den Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches das Investmentgesetz für die im Kapitalanlagegesetzbuch genannten Übergangszeiträume weitergilt.

    Zu § 36 KARBV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
    § 36 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.



    AIFM-Richtlinie
    Mit der AIFM-Richtlinie wird das Ziel verfolgt, einen umfassenden regulatorischen Rahmen für Alternative Investmentfonds auf europäischer Ebene zu schaffen und eine effektive Aufsicht sicherzustellen.

    Der Richtlinienentwurf zu den Managern Alternativer Investmentfonds wurde in der endgültigen Fassung am 11.11.2010 im Europäischen Parlament verabschiedet. Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst alle Fonds, die nicht bereits einem regulatorischen Rahmen unterliegen (Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds und andere Arten institutioneller Fonds).

    Reguliert wird nicht der Fonds selber, sondern die juristische Person (= die Manager von Alternativen Investmentfonds - AIFM), die mit der Verwaltung, Administration und dem Vertrieb betraut sind - unabhängig davon, ob diese ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Drittland haben.

    Unterschreitet ein AIFM bestimmte Schwellenwerte, so unterliegt er lediglich einer Registrierungspflicht in seinem Herkunftsstaat. Eine zwingende Zulassung als AIFM bedarf es nicht. Er ist jedoch verpflichtet, die zuständigen Behörden regelmäßig über die wichtigsten Instrumente, mit denen er handelt und die größten Risiken (und Risikokonzentrationen) bei den vom ihm verwalteten AIF (= offene und geschlossene Fonds, die nicht bereits einem regulatorischen Rahmen unterliegen) zu unterrichten. So sollen die Entstehung von Systemrisiken vermieden werden.

    Die Schwellenwerte liegen bei einem durch den AIFM verwalteten Vermögen von weniger als 100 Mio Euro, beziehungsweise von weniger als 500 Mio Euro - wenn keiner der AIF hebelzertifiziert ist und die Anleger innerhalb von 5 Jahren nach Auflegung kein Kündigungsrecht ausüben können.

    Nicht eindeutig geregelt ist die Berechnung der genannten Schwellenwerte für das verwaltete Vermögen.

    Die Zulassungserfordernisse sind: nach der Richtlinie bedarf es zur Verwaltung, Administration und zum Vertrieb eines AIFs an professionelle Anleger einer Zulassung des AIFM durch die zuständige Behörde seines Mitgliedstaates (in Deutschland durch die BaFin).

    Der Zulassungsantrag muss unter anderem detailliert darüber informieren, wie der AIFM die sich aus der Richtlinie ergebenen Pflichten erfüllt. Die zuständige Behörde muss prüfen, ob der AIFM die folgenden Punkte erfüllt:
    • ob alle sich aus der Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt werden

    • ob ausreichende Eigenmittel vorhanden sind

    • ob die handelnden Personen ausreichend gut beleumdet sind so wie über ausreichend Erfahrung im Hinblick auf die Anlagestrategie der von dem AIFM verwalteten AIF verfügen
    Erst mit der Erteilung der Zulassung ist der AIFM zu der Verwaltung, Administration und dem Vertrieb von AIFs an professionelle Anleger berechtigt.

    Bezüglich der Eigenkapitalanforderungen muss ein AIFM über ein Minimum an Eigenmitteln in Form von liquiden und kurzfristig zu mobilisierenden Mitteln verfügen. Die Höhe der Eigenmittel muss einem Viertel der Gemeinkosten aus dem Vorjahr (bzw. der Unternehmensplanung) entsprechen - mindestens jedoch 125.000 Euro (externer AIFM) - 300.000 Euro (interner AIFM) betragen.

    Zusätzliche Eigenmittel sind erforderlich, wenn das von dem AIFM verwaltete Vermögen einen Betrag von 250 Mio Euro übersteigt. Die zusätzlichen Mittel müssen 0,02% des Betrages entsprechen, um den der Wert des AIF-Bestandes den Betrag von 250 Mio Euro übersteigt.

    Die Gesamtsumme der Eigenmittel ist auf 10 Mio Euro beschränkt.

    Um den Transparenzanforderungen gegenüber den Anlegern zu entsprechen und die Systemaufsicht der Behörden zu erleichtern, ist die Veröffentlichung eines Jahresberichts innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende vorgeschrieben. Der Jahresbericht umfasst neben einer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einen Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres.

    Umfängliche Informationspflicht besteht gegenüber den Anlegern. Sie sind vor einer Anlageentscheidung über die Anlagestrategie, die Anlagearten, den Einsatz von Hebeleffekten, die Rücknahmegrundsätze (unter normalen und außergewöhnlichen Umständen), das Bewertungsverfahren, die Verwahrung, die Verwaltung, das Risikomanagement und die mit der Anlage verbundenen Entgelte, Gebühren und sonstige Ausgaben zu informieren.



    EMIR-Verordnung - siehe dazu ergänzend
    OTC Derivate sind Derivate, die außerbörslich (over the counter) gehandelt werden. Der Vorteil von OTC-Geschäften liegt in der individuellen Vertragsgestaltung entsprechend den Absicherungs- und Profitbedürfnissen der Händler.

    Eine neue Verordnung (die sogenannte EMIR-Verordnung = European Market Infrastructure Regulation) schafft im Handel mit OTC Derivaten mehr Transparenz und Sicherheit.

    Der Kernpunkte der Verordnung sind:
    • Abwicklung von standardisierten OTC-Derivaten über eine zentrale Gegenpartei
    • Meldung der OTC-Derivate an ein Transaktonsregister
    Beschlossen wurde die EMIR-Verordnung von den Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009.

    Betroffen davon sind sogenannte Finanzielle Gegenparteien und Nichtfinanzielle Gegenpartein.

    Finanzielle Gegenparteien (FC - Financial Counterparties) = Unternehmen mit Sitz in der EU (gemäß Artikel 2 Abs.8 der EMIR-Verordnung:
    • Zugelassene Wertpapierfirmen
    • Zugelassene Kreditinstitute
    • Zugelassene Versicherungsunternehmen
    • Zugelassene Rückversicherungsunternehmen
    • Zugelassene OGAW
    • Einrichtung betrieblicher Altersversorgung
    • Alternative Investmentfonds
    Nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC - Non-Financial Counterparties) = Alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die nicht in Artikel 2 Abs.8 (siehe oben) genannt sind (gemäß Artikel 2 Abs.9 der EMIR-Verordnung)

    Damit ist gewährleistet, dass alle Untenehmen, die mit Derivaten handeln von der EMIR-Verordnung betroffen sind.

    In der Verordnung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:
    • Für standardisiert OTC-Derivate besteht eine Clearingpflicht.
    • Die Clearingpflicht gilt für Finanzielle Gegenparteien, die in der EU beaufsichtigt werden.
    • Nichtfinanzielle Gegenparteien sind von der Clearingpflicht betroffen, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken dienen.
    • Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die Vertragsparteien besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten.
    • Derivategeschäfte sind an ein Transaktionsregister zu melden.
    • Die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) hat die Aufsicht über die Transaktionsregister.
    Bezogen auf die Anpassungen im Risikomanagement bedeutet die Umsetzung der neuen Richtlinie, dass OTC-Geschäfte in größerem Umfang als bisher besichert werden müssen. Das gilt sowohl für die Geschäfte, die über den zentralen Kontrahenten abgewickelt werden, wie auch für die weiterhin bilateral zwischen zwei Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte.


    Kernpunkte der Verordnung
    Zur Schaffung einer größeren Transparenz müssen die Transaktionen von OTC-Derivaten an Transaktionsregister gemeldet werden. Transaktionsregister sind eine Art "Datensammelstellen", die es ermöglichen, dass Risiken und Probleme bereits im Vorfeld erkannt werden. CCPs und Gegenparteien müssen sämtliche Einzelheiten aller eingegangenen Derivatekontrakte an dieses Transaktionsregister melden. Darunter fallen auch Änderungen, Novationen (Änderung des bestehenden Vertrages) und Kündigungen der Verträge.

    Die Transaktionsregister müssen sich bei der ESMA (= European Securities und Markets Authority = Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) registrieren lassen. Transaktionsregister kann nur eine in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsperson sein, die über solide Governance-Regelungen (Organisationsstruktur mit klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen, interne Kontrollmechanismen, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die eine Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern) verfügen.

    Um einen Ausfall einer der Vertragsparteien besser abfangen zu können, werden standardisierte OTC-Derivate über zentrale Gegenparteien (CCP) abgewickelt werden. Diese zentralen Gegenparteien unterliegen besonders strengen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen (insbesondere höheren Eingenkapitalanforderungen).

    Auch die nicht standardisierten OTC-Derivate (für die die zentrale Clearingpflicht über die zentrale Gegenpartei nicht gilt) sind strengeren Regelungen unterworfen (für sie gilt ebenfalls die Registrierungspflicht).

    Im Gegensatz zum Dodd-Frank Act (hauptsächlich Swaps) erfasst die Verordnung der Europäischen Union alle Arten von OTC-Derivate, um einen einheitlichen Regelungsrahmen zu schaffen. Die Verordnung gilt sowohl für Finanzinstitute, die OTC-Derivate nutzen, als auch für Nichtfinanzinstitute, die große Positionen von OTC-Derivaten halten.

    Die Clearingpflicht gilt grundsätzlich für die Abwicklung aller OTC-Derivate-Geschäfte, die unter eine bestimmte Kategorie fallen (und damit als standardisiert gelten). Durch die Anwendung des Prozesses wird gewährleistet, dass so viele OTC-Derivate wie möglich der Clearingpflicht unterworfen werden. Auf diese Weise werden die Risiken im Finanzsystem verringert.

    Um als CCP zugelassen werden, muss ein ständig verfügbares Anfangskapital von mindestens 7,5 Millionen Euro vorhanden sein. Als zentrale Gegenpartei kann nur eine in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsperson fungieren. Zuständig für die Zulassung ist die jeweilige nationale Behörde. Die ESMA spielt in sofern eine Rolle bei der Zulassung, da sie verbindliche technische Standards für die korrekte Anwendung der Verordnung festlegt.


    LEI "Legal Entity Identifyer"
    Der LEI ist ein Code (ein Identifer) mit dessen Hilfe mehr Transparenz im OTC-Handel (außerbörslichen Handel) mit Finanzderivaten geschaffen werden soll. Um das zu erreichen, ist es notwendig, alle Marktteilnehmer (z.B. Finanzinstitute, Wertpapier- und Rohstoffhändler, Fonds) eindeutig zu identifizieren. Dazu wird diese internationale Kennung (LEI) vergeben. Unter dieser Kennung werden die meldepflichtigen Geschäfte den nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet. Die Verwendung des LEI-Codes ist unter anderem im Meldewesen unter EMIR und Dodd-Frank-Act Pflicht vorgeschrieben.

    Beim LEI handelt es sich um einen 20-stelligen alphanumerischen Code, der global eindeutig und ohne "sprechende Bestandteile" ist. Er beinhaltet die folgenden Felder:
    • 4-stelliger Code (Ziffern) für Local Operating Units (LOU), die regional für die Vergabe zuständig sind).
    • 2-stellige Trennung (Reserve, bestehend aus "00").
    • 12-stellige Identifikation des Rechtsträgers (eindeutig innerhalb des LOU, bestehend aus alphanumerischen Zeichen).
    • 2-stellige Prüfsumme (wird gemäß ISO 7064 gebildet).
    Das kann dann wie folgt aussehen (Beispiel):

    LEI-Code-Stellen
    1 - 4
    5 - 6
    7 - 18
    19
    20
           
    LOU - Code
    Trennung
    Firmen-Identifikation
    Prüfsumme
    5299
    00
    84D9BILYM4UM
    87
           
    (GEI-Portal)
    (Finanzinstitut XYZ)


    Registrierung: Die betroffenen Unternehmen registrieren sich auf einem eigens dafür bereit gestellten Online-Portal. In Deutschland ist das CEIReg (Prefix 3912) oder GEI-Portal (Prefix 5299).


    Geldwäschegesetz (GwG)
    Die Geldwäsche ist in Deutschland nach §261 StGB strafbar und wird mit einem Strafmaß von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe belegt.

    Ziel der zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen ist, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Steuerbehörden zu entziehen und Erlöse aus krimineller Tätigkeit durch möglichst unauffällige Geschäftstransaktionen, wie den Kauf von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapieren in den legalen Wirtschaftskreislauf zu überführen.

    Das Inkrafttreten der letzten Neufassung am 21.08.2008 umfasst nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln - und somit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und jeden Vertrag. Es sind interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, u.a. die Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten (in bestimmten Branchen).

    Zu den Pflichten gehört, dass man seinen Vertragspartner identifizieren und seine Indetität überprüfen muss. Weiterhin kann die Verpflichtung bestehen, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und abzuklären, ob der Vertragspartner nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Die Unterlagen der Prüfung sind 5 Jahre aufzubewahren. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche, muss das Bundeskriminalamt und die zuständige Strafverfolgungsbehörde informiert werden.

    Die Vorgehensweise der Geldwäsche geschieht in 3 Stufen:

    • Einspeisung (Placement)
      der ersten Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf. Das erfolgt meist in kleineren Teilbeträgen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen. Genutzt werden dafür der Besuch von Spielbanken, Pferderennen, teuren Hotels oder Wechselstuben, die Einzahlung auf Bankkonten und der Erwerb von (vor allem kurzfristig verkaufbaren) Vermögensgegenständen (z.B. Wertpapiere, Luxusartikel).

    • Verschleierung (Layering)
      Im zweiten Schritt wird die Herkunft dieser Vermögenswert verschleiert. Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen hin und her geschoben, so dass die kriminelle Herkunft nicht mehr nachvollziehen oder zu beweisen ist. Dieses Vorgehen dient der Verwischung von Spuren. Mittel zur Verschleierung sind z.B. Scheingeschäfte und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken, Scheingesellschaften und Strohmännern oft in Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen Geldwäsche oder bestechlichen Beamten.

    • Integration (Integration)
      Nachdem die Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird das so gewaschene Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen erworben.

    Die Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche sind:

    • Know Your Customer - Prinzip (KYC)
      das wichtigste Instrument zur Bekämpfung der Gelwäsche ist die Verhinderung anonymer wirtschftlicher Transaktionen. Dafür dient das "Know Your Customer" - Prinzip. Banken, Versicherungen, Anwälte ..., sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (Legitimationsprüfung) und die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Alle Kunden sind mit allen Vornamen zu führen, um die Möglichkeit verschiedener Kontoeröffnungen durch ein und dieselbe Person zu überwachen. Neben der Feststellung der Identität muss die Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme der Geschäftsbeziehung informieren und deren Plausibilität überprüfen.

      Bei Einzahlungen ab 15.000 Euro (bzw. bei Sorten = ausländisches Bargeld von 2.500 Euro Gegenwert) ist die Legitimationsprüfung zwingend vorgeschrieben.

    • Überwachung von Konten und Transaktionen
      die fortlaufende Überwachung von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht ist Banken und anderen Finanzdienstleistern (in Deutschland) gesetzlich vorgeschrieben. Dafür hat jede Bank einen Geldwäschebeauftragten (Complinace Officer) zu benennen.

    • Meldungen verdächtiger Transaktionen
      unabhängig von der Höhe und der Art der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und jedes Kreditinstitut verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen Kunden zu erstatten. Es sind auch Verdachtsmeldungen abzugeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seinen Offenlegungspflichten nicht nachkommt. Hierzu zählt beispielsweise die Tatsache, dass der Vertragspartner im Rahmen des Know-Your-Customer-Prozesses, den Zweck der Geschäftsverbindung oder den Namen des/der wirtschflich Berechtigten nicht offenlegt. Auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.

      Indikatoren für Geldwäsche sind:

      • viele Konten
      • hohe Bareinzahlung
      • Mitführen/Lagerung hoher Barbeträge
      • Geldtransporte
      • Akzeptanz schlechter Konditionen bei der Geldanlage

    Quelle: auszugsweise Wikipedia





    Dodd-Frank Act (DFA)
    Mit dem Dodd-Frank Act hat die US-Regierung auf die Finanzkrise 2007 reagiert und einen Maßstab gesetzt. Er stellt eine umfassende Reform der US-Finanzaufsicht dar, die weitgehend den gemeinsam mit den G20-Ländern formulierten Punkten folgt. Der Dodd-Frank Act umfasst insgesamt 15 Titel mit 541 Gesetzesartikeln. Er regelt die regulatorischen Ziele der Finanzmarktstabilität und des Verbraucherschutzes. Das Gesetz verfolgt die Ziele der Förderung der Stabilität des Finanzmarktes der USA, durch eine Verbesserung der Verantwortlichkeiten und der Transparenz im Finanzsystems, des Schutzes der amerikanischen Steuerzahler durch die Beendigung von staatlichen Rettungen von Finanzdienstleistungsunternehmen und des Schutzes der Anleger vor missbräuchlichen Praktiken bei Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen.

    Der Dodd-Frank Act im Überblick:
    • Titel I : Finanzstabilität
      schafft mit dem Financial Stability Oversight Council einen Rat zur Überwachung der Stabilität des US-amerikanischen Finanzmarktes und zur Koordinierung der Aktivitäten der Finanzmarktaufsichtsbehörden des Bundes, dem der Finanzminister des Bundes, die Vorsitzenden der Finanzmarktaufsichtsbehörden des Bundes und ein unabhängiges vom Präsidenten mit Zustimmung des Senates ernanntes Mitglied mit Fachwissen im Bereich Versicherungen, angehören. Unter anderem kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb des Bankensektors unter die Aufsicht der US-amerikanischen Zentralbank stellen. Der Financial Stability Oversight Council wird bei seiner Arbeit durch ein beim Finanzministerium angesiedeltes Office of Financial Research unterstützt.

    • Titel II: Abwicklung von Banken
      ermächtigt die Finanzmarktaufsichtsbehörden des Bundes, bestimmte Finanzdienstleistungsunternehmen unter Zwangsverwaltung zu stellen und geordnet abzuwickeln, wenn diese in finanziellen Schwierigkeiten sind und eine Bedrohung für die Stabilität des Finanzmarktes der Vereinigten Staaten darstellen.

    • Titel III: Kompetenzübertragung
      löst die Sparkassenaufsichtsbehörde des Bundes, das Office of Thrift Supervision, auf und gliedert deren Aktivitäten in die Bankenaufsichtsbehörde des Bundes für Banken mit einer bundesweiten Banklizenz, das Office of the Comptroller of the Currency, ein.

    • Titel IV: Regulierung von Beratern für Hedgefonds und anderer
      unterstellt Vermögensverwalter von nicht für den öffetlichen Vertrieb in den USA zugelassenen Anlagefonds (z.B. Hedgefonds, Private Equity Fonds etc.) unter die Aufsicht der Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde des Bundes, der Securities and Exchange Commission.

    • Titel V: Versicherungswirtschaft
      schafft innerhalb des Bundesfinanzministeriums, des U.S. Department of the Treasury, ein für Versicherungsfragen zuständiges Büro, das Federal Insurance Office. Das Federal Insurance Office überwacht den Versicherungsmarkt der Vereinigten Staaten mit Ausnahme der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Ernteausfallversicherung. Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen wird weiterhin von den Versicherungsbehörden der Gliedstaaten der Vereinigten Staaten wahrgenommen. Das Federal Insurance Office kann dem Financial Stability Oversight Council empfehlen, eine Versicherung als Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb des Bankensektor (nonbank finacial company) zusätzlich unter die Aufsicht der US-amerikanischen Zentralbank zu stellen. Darüber hinaus ist das Federal Insurance Office für die Entwicklung der Grundsätze für die aufsichtsbehördlichen Aspekte von internationalen Versicherungsangelegenheiten zuständig. Die schließt die Vertretung der Vereinigten Staaten in der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors) ein. Darüber hinaus unterstützt das Federal Insurance Office den Bundesfinanzminister bei der Verhandlung von bilateralen oder multibilateralen Abkommen zur Anerkennung von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen für das Versicherungs- und das Rückversicherungsgeschäft, die für die Kunden ein im Wesentlichen gleichwertiges Ausmaß an Schutz wie die Vorschriften der Gliedstaaten erreichen. Das Federal Insurance Office ist überdies dazu ermächtigt, Vorschriften von Gliedstaaten, welche bilateralen oder multilateralen Abkommen widersprechen und ausländische Versicherungen gegenüber in diesem Gliedstaat zugelassenen US-amerikanischen Versicherungen benachteiligen, außer Kraft zu setzen.

    • Titel VI: Regulierung von Kreditinstituten
      erlässt ein Moratorium für die staatliche Einlagensicherunggesellschaft (Federal Deposit Insurance Corporation), die Einlagen bei Kreditkartenherausgebern, bei kreditgebenden Industrieunternehmen und bestimmten anderen durch den Bank Holding Company Act of 1956 regulierten Unternehmen zu versichern. Er verstärkt die aufsichtsbehördliche Regulierung von Banken, Sparkassen und deren Holdinggesellschaften. Die Verstärkungen beinhalten bedeutende Beschränkungen des Eigenhandels und des Sponsoring oder von Investitionen in Hedgefonds oder Privat Equity Fonds für Banken durch die Volcker-Regel, eine bessere Aufsicht über Tochtergesellschaften, die über keine Bankenlizenz verfügen, verbesserte Beschränkungen für Geschäfte mit nahestehenden Personen, Beschränkungen für Risiken im Zusammenhang mit Derivaten und für das Gegenparteirisiko bei der Wertpapierleihe und die Pflicht für Unternehmen, die eine bei der staatlichen Einlagenversicherungsgesellschaft versicherte Gesellschaft beherrscht, die Finanzen solcher Geschäfte zu stärken.

    • Titel VII: Wall Street Transparenz und Verantwortung

    • Titel VIII: Zahlungsverkehr, Wertpapierabrechnung und Abwicklung

    • Titel IX: Anlegerschutz

    • Titel X: Behörde zum Verbraucherschutz im Finanzbereich

    • Titel XI: Vorschriften zum Federal Reserve System

    • Titel XII: Erleichterter Zugang zu den wichtigsten Finanzinstitutionen

    • Titel XIII: Gesetz zur Rückzahlung

    • Titel XIV: Gesetz zur Hypothekenreform

    • Titel XV: Verschiedenes
      erlegt den Unternehmen, die bestimmte Materialien verwenden, Dokumentations- und Publizitätsverpflichtungen auf, die sicherstellen sollen, dass keine Materialien wie Coltan verwendet werden, die dazu dienen, den bewaffneten Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden Land zu finanzieren.

    • Titel XVI Section 1256
    Quelle: H.R. 4173 + Wikipedia

    Neue Regulierung der OTC-Derivate
    Mit der globalen Regulierung von außerbörslich gehandelten Derivaten (OTC-Derivate) wollen die Gesetzgeber in den USA und der Europäischen Union für eine weitere Stabilisierung der Finanzmärkte sorgen. Insbesondere sollen OTC-Derivate an Börsen gehandelt und bis spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgewickelt werden. Darüber hinaus sollen OTC-Derivate an Transaktionsregister gemeldet werden. Für die Kontrakte, die nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden müssen, sollen zusätzlich erhöhte Kapitalanforderungen gelten.

    Am 21.07. 2010 führten die USA mit dem Dodd Frank Act die Regelungen für OTC-Derivate ein. Parallel dazu erarbeitete die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister --> EMIR (European Market Infrastructure Regulations). Details dazu siehe EMIR-Verordnung !



    Basel III
    Basel III ist ein Reformpaket des Basler Ausschusses der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) für die bereits bestehende Bankenregulierung Basel II. Es ist die Reaktion auf die von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise (2007/2008) offengelegten Schwächen der bis dahin gültigen Bankenregulierung. Die Reformen betreffen vorwiegend die Eigenkapitalbasis und die Liquiditätsvorschriften der Banken.

    In der Finanzkrise wurde offensichtlich, dass die globalen Bankensysteme qualitativ ungenügend hochwertiges Eigenkapital besassen. Das heißt im Umkehrschluss, dass mit Basel III verstärkt auf das sogenannte Kernkapital (Common Equity) gezielt wird. Bei Aktiengesellschaften setzt sich das Kernkapital in erster Linie aus dem eingezahlten Gesellschaftskapital und den Gewinnrücklagen zusammen.

    Zur Stärkung des Eigenkapitals wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
    • innovatives Hybridkapital mit Rückzahlungsanreizen
      das Hybridkapital, dass unter Basel II bis zu 15% ausmachen kann, wird nicht mehr als Tier-1-Kapital aktzeptiert.

      Hybridkapital = wird durch die Ausgabe von nachrangigen Anleihen oder Genussscheinen gebildet und zählt ab einer Laufzeit von 5 Jahren zu den Eigenmitteln der Gesellschaft (Hybridkapital ist somit eigentlich Fremdkapital - besitzt jedoch eingenkapitalähnliche Eigenschaften).

      Tier = Klassifizierung der Eigenmittel eines Kreditinstituts: Kernkapital, Eigenmittel, Drittrangmittel

      Hybridanleihe = ist eine eigenkapitalähnliche, nachrangige Unternehmensanleihe (mit langer Laufzeit oder ohne Laufzeitbegrenzung). Die Kündigung ab einem vorher festgelegten Zeitpunkt ist durch den Emittenten möglich. Zinszahlungen können unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt oder verschoben werden. Ein Zinsaufschlag, gegenüber alternativen Unternehmensanleihen, soll für den Anleger einen Ausgleich für das erhöhte Risiko bilden.

      Nachrangige Anleihen = sind (vom Grundgesetz her) festverzinsliche Wertpapiere, die in der Regel eine hohe jährliche Zinszahlung versprechen - bei dem der Anleger jedoch das Risiko (bei Insolvenz des Emittenten) trägt, erst nach den anderen Gläubigern als "Nachranggläubiger" befriedigt zu werden (im Zweifel also leer ausgeht).


    • Tier-2-Kapital wird harmonisiert
      das bedeutet, dass die nationalen Definitionen einem internationalen Standard weichen.

    • Tier-3-Kapital wird komplett abgeschafft
    Es sollen vor allem solche Eigenkapitalinstrumente vorgehalten werden, die auch am laufenden Verlust partizipieren. Die Eigenkapitalinstrumente, die lediglich im Liquidationsfall verfügbar sind (Nachrangdarlehen), verlieren an Bedeutung.

    Durch Basel III soll die Risikodeckung verbessert werden:
    • Säule I
      • Erhöhung der Kapitalanforderungen für Kredit- und Marktrisiken, sowie komplexe Verbriefungen

    • Säule II
      • erhöhte Standards für den bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess

    • Säule III
      • erhöhte Standards für die Offenlegung

    • Bestimmungen für das Handelsbuch

    • Erhöhung der Kapitalanforderungen für Gegenparteienexposures
      • aus Derivate-, Repo- und Wertpapiergeschäften; Reduktion der Prozyklität und Anreize zur Abwicklung von OTC-Kontrakten über zentrale Gegenparteien

    • Reduktion der Abstützung auf externe Ratings
    Desweiteren wird eine Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio) eingeführt. Sie stellt ein Alternativmaß für risikogewichtete Messgrössen dar. Die Verschuldungsgrenze stellt die weitgehend ungewichtete Bilanzsumme ins Verhältnis zum regulatorischen Eigenkapital. Dadurch soll der Bankensektor vor einer übermäßigen Verschuldung bewahrt und das Risiko eines destabilisierenden Schuldenabbaus gesenkt werden. Durch die Maßnahme werden die Eigenkapitalstandards nach Säule I ergänzt.

    Neuer Rechnungslegungsstandard IFRS 9
    (IFRS 9= International Accounting Standards Boards; IFRS 9 enthält die Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten und einiger Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Positionen; = neuer Rechnungslegungsstandard).

    Prozyklische Elemente verstärkten die Finanzkrise. Verantwortlich dafür waren insbesondere die Buchhaltungsstandards. Aufgrund der Marktwertansätze nach IFRS und anderen Standards mussten die Kreditinstitute den Bilanzwert von Wertpapieren und anderen Forderungen zeitnah an die sinkenden Börsenkurse anpassen.

    Erschwerend kam hinzu, dass nach IAS 39 (IAS behandelt die Vorschriften für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einiger Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzielle Positionen) vor Eintritt des Ausfalls keine Wertberichtigungen ("Drohverlustrückstellungen") gebildet werden durften, welche zumindest in Teilen den resultierenden Verlust in frühere Perioden verlagert hätten und so die Auswirkungen abgeschwächt hätte. Aus diesem Grund unterstützt das Basler Komitee die Bestrebungen des International Accounting Standards Boards, die Regeln zur Risikovorsorge zu überarbeiten. Details dazu regelt der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 9.

    Ferner geht Basel III das Problem der Prozyklizität durch die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers sowie eines antizyklischen Eigenkapitalpuffers an. Diese Maßnahmen wirken komplementär zur Risikovorsorge: während höhere Rückstellungen erwartete Verluste auffangen, absorbiert der Eigenkapitalpuffer unerwartete Verluste.

    Bei den Kapitalpuffern handelt es sich um weiche Kapitalanforderungen. Das bedeutet, kann eine Bank die Pufferanforderungen nicht erfüllen, verliert sie nicht die Banklizenz. Allerdings ist sie hinsichtlich der Gewinnverwendung eingeschränkt. Solange die Puffer nicht eingehalten werden, sind Banken verpflichtet, Teile ihres Gewinns (oder sogar den vollen Gewinn) einzubehalten, um die Kapitalbasis zu stärken.

    Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt 2,5%. Der antizyklische Puffer wird von der nationalen Aufsicht für die Banken ihres Landes festgelegt und beträgt zwischen 0 und 2,5%. Änderungen der jeweiligen Höhe werden 12 Monate im Voraus bekannt gegeben. Dadurch erhalten die Aufsichtsbehörden ein weiteres Instrument, um konjunkturelle Überhitzungen und übermäßige Kreditvergaben zu verhindern.

    Liquidität
    Die Finanzkrise hatte gezeigt, dass eine adäquate Liquiditätssituation entscheidend für das Funktionieren der Märkte und des gesamten Bankensektors ist. Die verschlechterte Marksituation ließ Liquidität plötzlich verschwinden, was den Bankensektor in Refinanzierungsnöte brachte. Zentralbanken weltweit sahen sich daraufhin gezwungen, mit liquiditätszuführenden Maßnahmen einzugreifen.

    Als Antwort darauf erstellte der Basler Ausschuss grundlegende Prinzipien für das Liquiditätsmanagement und dessen Überwachung mit Einführung von 2 quantitativen Mindeststandards mit unterschiedlichen Risikohorizonten:
    • Liquidity Coverage Ratio (LCR)
      (auch genannt Liquiditätspuffer oder auch Liquiditätsquote)
      soll gewährleisten, dass globale Banken im Falle eines vordefinierten Stressszenarios genügend kurzfristige Liquidität halten, um Barabflüsse einen Monat lang kompensieren zu können. Dazu müssen die Banken liquide und frei verfügbare Anlagen hoher Qualität halten, welche auch in Krisenzeiten verkäuflich sind. Idealerweise werden sie von einer Zentralbank als Sicherheiten akzeptiert.

    • Net Stable Funding Ratio (NSFR)
      verlangt von den Banken, dass sie in Abhängigkeit vom Fälligkeitsprofil ihrer Forderungen über langfristige Finanzierungsquellen verfügen. Es soll verhindern, dass sich die Banken zu stark auf kurzfristige Finanzierungsquellen verlassen.
    Quelle: frei nach Wikipedia

    Zusammenfassung

    01. Für den Aufbau des Liquiditätspuffers (auch Liquiditätsquote genannt oder auch LCR = Liquidity Coverage Ratio) haben die Banken Zeit bis Ende 2018.

    02. Mit diesem Liquiditätspuffer müssen sie ihre Zahlungsfähigkeit in Krisenzeiten für einen Zeitraum von 30 Tagen sicherstellen.

    03. Der Liquiditätspuffer setzt sich aus Wertpapieren und Vermögenswerten zusammen. Diese werden in 2 Klassen eingeteilt:
    • Level 1
      • Aktiva mit einer sehr hohen Qualität, die auch in Krisenzeiten einen stabilen Wert haben und jederzeit am Markt akzeptiert werden (Anleihen höchster Bonität [beispielsweise Schuldtitel der Bundesrepublik Deutschland], Zentralbankguthaben, Bargeld).

      • der Level 1-Anteil am Liquiditätspuffer muss mindestens 60% betragen .
    • Level 2
      • mit Hypotheken- oder Staatskredite unterlegte Bankanleihen (Covered Bonds = Anleihen, die durch Hypotheken oder eine Staatsgarantie besichert sind. Pfandbriefe bilden das größte Segment dieser Wertpapierart) Unternehmensanleihen, Aktien- und Hypothekenanleihen.
      • der Level 2-Anteil am Liquiditätspuffer muss mindestens 40% betragen .
    04. Die Wertpapiere müssen folgende Bedingungen erfüllen:
    • sie müssen frei verfügbar sein. Das heißt, sie dürfen nicht zur Besicherung von Finanzierungsgeschäften mit Notenbanken oder zur Unterlegung von eigenen Anleihen eingesetzt werden.
    • Level 1-Vermögenswerte werden zu 100% bei der Berechnung des Liquiditätspuffers berücksichtigt.
    • Level 2-Vermögenswerte werden mit Abschlägen versehen. Covered Bonds und Unternehmensanleihen mit einer Bonitätsnote von mindestens "AA" werden zu 85% des Nennwertes in den Liquiditätspuffer einbezogen. Unternehmensanleihen mit einer Bonitätsnote zwischen "BBB-" und "A+" sowie bestimmte Aktien werden zu 50% des Nennwertes in den Liquiditätspuffer einbezogen. Mit Hypothekenkrediten besicherte Anleihen (beispielweise Residential Mortgage Backed Securities [RMBS]) mit einer Bonitätsnote von mindestens "AA" werden zu 75% des Nennwerts in den Liquiditätspuffer einbezogen.
    05. Definition des Krisenszenarios:
    • die Definition des Ernstfalles sieht wie folgt aus:
      • die Abflüsse geschützter Privatkundeneinlagen in einer Finanz-/Marktkrise werden mit 3% angenommen.
      • die Abflüsse geschützter Einlagen von Unternehmen, Staaten, Zentralbanken oder öffentlich-rechtlichen Einlagen werden mit 20% angenommen.
      • die Annahmen für die Beanspruchung von Kreditfazilitäten (bedeutet, die gesamte Palette an Kreditmöglichkeiten, die einem als potentiellen Kunden zur Deckung des Kreditbedarfs zur Verfügung steht) durch Unternehmen und andere Stellschrauben werden deutlich gelockert, so dass der erwartete Liquiditätsabluss im Krisenfall sinkt. Damit fällt auch der für die Zahlungsunfähigkeit notwendige Liquiditätspuffer geringer aus.
    06. Zeitplan:
    • die schärferen Eigenkapitalregeln sollen noch im Jahr 2013 eingeführt werden.
    • bis Ende 2018 müssen die Anforderungen, die einen höheren Kapitalpuffer sowie qualitativ strengere Vorgaben an das Eigenkapital vorsehen, von den Banken vollständig erfüllt werden.
    • den Liquiditätspuffer müssen die Banken ab Anfang 2015 zu 60% erfüllen. Die Vorgabe steigt jährlich um 10%, so dass Anfang 2019 100% erreicht werden.
    • 2018 soll eine zweite Liquiditätskennziffer (die Net Stable Funding Ratio) eingeführt werden. Sie soll sicherstellen, dass die Banken langfristige Kredite nicht zu kurzfristig refinanzieren.


    Basel IV
    Mit Basel IV gibt es striktere Kapitalvorgaben für die 30 größten Banken der Welt. Durch die definierten Maßnahmen soll verhindert werden, dass Kreditinstitute im Pleitefall von den Steuerzahlern gerettet werden müssen, wenn sie eine gewisse Größe erreicht haben.

    Aus diesem Grund müssen sie eine Haftungsmasse von mindestens 16% ihrer risikogewichteten Bilanzsumme (RWA) vorhalten. Dieser Puffer wird TLAC-Quote (Total Loss-Absorbing Capacity) genannt. Er kann aus Eigenkapital, Anleihen und anderen Schuldpapieren bestehen und soll im Jahr 2028 auf 18% erhöht werden.

    Die in Basel IV definierten neuen Regelungen haben große Auswirkungen auf die Ermittlung der Risikoaktiva der Kreditinstitute:
    • Veränderung aller internen Modelle oder Standardverfahren zur RWA-Berechnung*.
    • Generelle Erhöhung der RWA in allen Risikoarten und Ansätzen.
    • Eine höhere Risikosensitivität wiederum wird Auswirkungen auf einzelne Geschäftsbereiche, Produkte und Portfolien haben.
    • Die Geschäfts- und Risikostrategien werden ebenfalls von Auswirkungen betroffen sein.
    • Bedingt durch die Neugestaltung von Capital Floors werden die Institute, die interne Modelle verwenden, dazu verpflichtet, die RWA parallel auch nach den Standardansätzen zu berechnen.
    • Es werden Erweiterungen der Datenbasis (Marktdatengranularitäten/-historien, Daten zur Immobiliensicherheiten) für den neuen Kreditrisikostandardansatz notwendig.
    • Hinzukommen erhöhte Anforderungen an das Reporting für die Aufsichtsbehörden: monatliche anstatt quartalsweise Berichterstattung des Marktpreisrisikos.
    * RWA = Risk-Weighted Asset (risikogewichtete Aktiva, risikogewichtete Bilanzsumme). Es ist eine Kennzahl aus dem Bereich des Risikomanagements von Kreditinstituten. Sie definiert sich aus dem Produkt aus Forderungswert einer Adressausfallrisikoposition und dem Risikogewicht des Kreditnehmers.

    Capital Floor
    Die Neugestaltung von Capital Floors basiert auf überarbeiteten Standardansätzen für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken. Im Mittelpunkt dabei steht die Einführung einer Kapitaluntergrenze, der sogenannten Capital Floor. Diese Untergrenze darf von den Instituten nicht unterschritten werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Kapital nicht unter ein bestimmtes Niveau absinken kann. Es ist eine Maßnahme, um die Zuverlässigkeit (und Vergleichbarkeit) von Kapitalquoten zu verbessern.

    Die Berechnung des Capital Floors erfolgt über eine Multiplikation der ermittelten RWAs mit einem vom Baseler Ausschuss kalibrierten Floor-Faktor.

    Es gibt 2 Arten des Capital Floors, die die Institute anwenden können:
    • Risk-category based floor
      jeweils ein separater Floor für die relevanten Risikokategorien (z.B. Operationelles Risiko, Kreditrisiko, Marktrisiko).
    • Aggregate RWA-based floor
      ein Floor für die Summe der RWAs aller Risikokategorien.
    Die Ziele, die mit dem Capital Floor erreicht werden sollen sind:
    • Angemessene Grenze für Kapitalanforderungen
      Auf Basis interner Modelle. Mit dem Hintergrund, dass Gestaltungsspielräume bei der Modellierung begrenzt werden.
    • Reduzierung des Modellrisikos
    • Reduzierung des Anreizes von Gestaltungsspielräumen
      Mit dem Hintergrund, dass bei der Modellierung zur Senkung der Kapitalanforderungen keine Spielräume mehr vorhanden sind.
    • Vergleichbarkeit der RWA
      Die Vergleichbarkeit wird durch standardisierte Messvorgaben sichergestellt.
    • Variabilität der RWA-Ermittlung
      Vorbeugung der Ermittlung durch interne Modelle aufgrund bankspezifischer Annahmen oder Auslegungen.
    KSA
    Bezüglich des ersten Kreditrisiko-Standardansatzes gibt es folgende wesentliche Änderungen:
    • Verwendung von externen Ratings
      Bei Forderung an Kreditinstituten im Rahmen einer externen Risikoeinschätzung. Die daraus resultierenden Risikogewichte entsprechen den Abstufungen im bisherigen Standardansatz und liegen zwischen 20% und 150%.

      Bei Forderungen an Unternehmen führen externe Ratings analog zu dem aktuell geltenden Standardansatz zu Risikogewichtungen von 20% bis 150%. Bei Forderungen ohne Rating erhalten sie ein Risikogewicht von 100%.

      Bei Forderungen bezüglich Spezialfinanzierungen dürfen nur Emissionsratings verwendet werden. Auch hier beträgt die Risikogewichtung zwischen 20% und 150%. Ohne Ratings beträgt die Risikogewichtung zwischen 100% und 150%.

      Bei nachrangigen Schuldverschreibungen und Eigenkapitalinstrumenten beträgt die Risikogewichtung 150% und 250%.
    Bezüglich Immobilienkredite gelten gesonderte Vorgaben auf Basis der Loan-to-Value-Ratio (LTV)
    • Für Wohnungsbaukredite, die die qualitativen Anforderungen erfüllen, kann die Risikogewichtung für LTV-Werte bis 100% zwischen 25% und 55% liegen. Qualitative Anforderungen sind zum Beispiel: Zahlungsfähigkeit des Schuldners, vorsichtige Bewertung, rechtliche Durchsetzbarkeit und Ansprüche auf das besicherte Objekt.

      Beträgt der LTV mehr als 100%, kommt das Risikogewicht des Schuldners zur Anwendung.

      Gewerbliche Realkredite erhalten bei einem LTV von bis zu 60% ein Risikogewicht von 60%. Bei einem höheren LTV kommt das Risikogewicht des Schuldners zur Anwendung.
    Loan-to-Value-Ratio (LTV): Der LTV berücksichtigt das Verhältnis des Kreditbetrages zum Verkehrs- oder Marktwert eines Objektes. Es stellt das Beleihungsrisiko eines Kredits dar.

    SA-CCR
    Die Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk Exposure (SA-CCR) ist eine neue Formel zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos.

    Der SA-CCR ersetzt die bisherigen Methoden. Bisher wurde das EAD (Counterparty Credit Risk Exposure) durch die CEM (Current Exposure Method) und die SM (Standardised Method) ermittelt.

    Dieser neue Ansatz sieht vor, das Ausfallrisiko der Gegenpartei über 3 Faktoren zu ermitteln:
    • Skalierungsfaktor Alpha
    • Replacementkosten (RC)
    • Potential Future Exposure (PFE)
    Die zugrunde liegende Formel zur Ermittlung des Counterparty Credit Risk Exposure lautet:

    EAD = Alpha x (RC + PFE)


    Alpha: 1,4. Von der Aufsicht festgelegter Skalierungsfaktor.

    RC: Die Replacementkosten entsprechen dabei dem nicht gedeckten (bzw. nicht besicherten) Teil der Risikoposition. Das entspricht dem gegenwärtigen Marktwert der Transaktionen eines Netting Sets (unter Berücksichtigung bestehender Sicherheiten).

    PFE: Das Potential Future Exposure ergibt sich aus der Multiplikation des add on zur Abbildung potentieller künftiger Erhöhungen des gegenwärtigen Exposures mit einem Multiplier, der die risikoreduzierende Wirkung von Übersicherung und negativen Marktwerten berücksichtigt und den add on reduzieren kann.

    Verbriefungen
    Vereinfachung und mehr Transparenz von Verbriefungstransaktionen. Die Rangfolge der auf internen und externen Ratings basierenden Bewertungen der Risiken wird wie nachfolgend aufgeführt festgelegt. In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des externen Ratings reduziert.

    1. SEC-Internal Ratings Based Approach (SEC-IRBA)
    2. SEC-External Ratings Based Approach (SEC-ERBA)
    3. SEC-Standardised Approach (SEC-SA)


    SEC-IRBA: Dieser Ansatz kann genutzt werden, wenn die relevanten internen Modelle der Kreditinstitute zur Messung von Kreditrisiken von der BaFin genehmigt wurden.

    SEC-ERBA: Wurden die relevanten internen Modelle der Kreditinstitute zur Messung von Kreditrisiken von der BaFin nicht genehmigt, kann dieser Ansatz als Alternative genutzt werden. Er basiert auf externe Kreditbewertungen.

    SEC-SA: Dieser Ansatz kommt besonders dann zum Einsatz, wenn die Verwendung externer Ratings nicht gestattet ist. Darüber gilt er als einziger Ansatz, der bei Wiederverbriefungen zulässig ist.

    Die Kreditinstitute dürfen den für sie jeweils gültigen Ansatz nur einsetzen, wenn sie alle für die Berechnung notwendigen Parameter ermitteln können. Ansonsten müssen sie einen einfacheren Ansatz verwenden.

    Für alle drei aufgeführten Ansätze muss ein Mindestrisikogewicht von 15% angesetzt werden. Sollte keiner der Ansätze in Anwendung kommen, ist ein Risikogewicht von 1.250% anzusetzen.


    FRTB
    Der Fundamental review of the trading book (FRTB) umfasst die internen Modelle zur Ermittlung der Marktpreisrisiken, der von der BaFin vorgegebene Marktpreisrisikostandardansatz und die Abgrenzung des Handelsbuches.
    • Interne Modelle
      Bezüglich der Nutzung interner Marktpreismodelle gibt es 2 Änderungen:
      • die Ablösung des Value-At-Risk-Verfahrens durch die Expected-Shortfall-Methodik.
      • die Möglichkeit, Modelle auch auf einzelne Handelstische einzuschränken.

      Expected-Shortfall-Methodik = Beschreibt unter Berücksichtigung eines Konfidenzniveaus externe Verlustereignisse im Ausläufer der Verlustverteilung, der hohen Verlustbeträgen entspricht.

    • Marktpreisrisikostandardansatz
      Hierbei steht die erhöhte Berücksichtigung der Risikosensitivität im Fokus. Das bedeutet, dass deutliche Veränderungen in der Struktur und der Kalibrierung des Standardansatzes vorgenommen werden müssen. Diese Veränderungen werden in den meisten Fällen zu einem Anstieg der Kapitalanforderungen für Marktpreisrisiken führen.

    • Abgrenzung Handelsbuch
      Behandlung des Kreditrisikos im Handelsbuch. Die Abgrenzung Handelsbuch zum Anlagebuch wird objektiver gehandelt.

    • Sämtliche Handelspositionen sind zwingend dem Handelsbuch zuzuordnen. Nicht gelistete Eigenkapitaltitel gehören jedoch ins Anlagebuch. Darüber hinaus dürfen nur noch in Ausnahmefällen Positionen zwischen dem Handels- und Anlagebuch umgewidmet werden. Die BaFin jedoch behält sich das Recht vor, jederzeit solche Umwidmungen veranlassen zu können.

      Eigenkapitaltitel = sind Aktien, Genussscheine, Wandelanleihen und GmbH-Anteile. Sie werden an der Börse oder außerbörslich gehandelt.
    CVA
    Das Credit Valuation Adjustment (CVA) regelt OTC-Derivategeschäfte und schließt damit die vorhandenen Schwachstellen aus.

    Die nachfolgend aufgeführten aktuell angewendeten 2 Methoden zur Ermittlung der CVA Risk Capital Charge reichen nicht aus. Beide Methoden spiegeln bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko ausschließlich die Variabilität wider, die durch das Credit-Spread-Risiko der Gegenpartei hervorgerufen wird.
    • Fortgeschrittene Methode
      diese Methode beruht auf bankinternen Modellen zur Quantifizierung des Gegenparteiausfallrisikos und darf nur mit Zustimmung der BaFin eingesetzt werden.
    • Standardmethode
      diese Methode ist ohne weitere Restriktionen nutzbar.
    Mit dem überarbeiteten Credit Valuation Adjustment werden die folgenden 3 Ziele erreicht:
    • Relevante Einflussfaktoren/Hedging-Maßnahmen
      die Erfassung aller relevanten Einflussfaktoren für das CVA-Exposure und eine bessere Berücksichtigung von Hedging-Maßnahmen.
    • Industrie-Praktiken
      die Angleichung an die Industrie-Praktiken zur Rechnungslegung.
    • Marktpreisrisiko-Messansätze
      die Angleichung an die Anforderungen der überarbeiteten Marktpreisrisiko-Messansätze.
    Operational Risk
    Bei der Berechnung des Business Indicators (BI) werden nun Dividendenerträge berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Berechnung des Leasing- und Provisionsergebnis angepasst. Die Kapitalanforderungen für Kreditinstitute mit einer hohen Nettozinsmarge werden durch eine Neugewichtung der Berechnunskomponenten reduziert.

    Die pro Kreditinstitut angefallenen internen Verluste werden als risikoreduzierende Maßnahmen positiv auf die Höhe der regulatorischen Kapitalanforderungen angerechnet.

    IRRB
    Beim Interest Rate Risk in the Banking Book (IRRB) geht es darum, dass Kreditinstitute eine ausreichende Kapitalausstattung besitzen, um potenzielle Verluste infolge von Zinsänderungen besser abfangen zu können. Dabei wird nicht nur das allgemeine Zinsänderungsrisiko sondern auch das Risiko aus Credit Spreads betrachtet.

    Ein weiterer Punkt ist, die Verhinderung der Kapitalarbitrage. Hierbei geht es um die Arbitrage zwischen dem Anlage- und Handelsbuch und um die Arbitrage zwischen Anlageportfolien, die unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards unterliegen.

    Dazu gibt es 2 Optionen, die zur Messung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch angewendet werden können:
    • Standard Säule I
      • Mindestkapitalanforderung
      • Zuordnung aller zinstragenden Positionen zu Laufzeitbändern
      • Konstruktion von Zinsschock-Szenarios
      • Ermittlungen der Auswirkungen auf den ökonomischen Wert des Eigenkapitals (EVE) sowie das Zinsergebnis (NII) in den Szenarios.

    • Erweiterter Säule II-Ansatz
      • Ermittlung der internen Kapitaladäquanz als Teil des ICAAP (= Internal Capital Adequacy Assessment Process) und Integration in den SREP (= Supervisory Review und Evaluation Process).
      • 12 Prinzipien für das Management von Zinsänderungsrisiken.
        • 01-07 = effektive Identifikation, Messung, Überwachung und Kontrolle von Zinsänderungsrisiken.
        • 08 = Meldung und Offenlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
        • 09 = interne Kapitallokation für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
        • 10-12 = aufsichtsrechtliche Überwachung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.


        ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) = Internes Kapitaladäquanzverfahren. Es umfasst, die angemessene Identifizierung und Messung von Risiken, die angemessene Ausstattung mit internem Kapital im Verhältnis zum Risikoprofil und die Anwendung und Weiterentwicklung geeigneter Risikomanagementsysteme.

    Großkredite
    Mit dem neuen Rahmenwerk zur Messung und Überwachung von Großkrediten wird die Bedeutung der Großkredite als notwendige Ergänzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Adressrisiken unterstrichen. Es soll gewährleisten, dass Kreditinstitute auch dann nicht in Schieflage geraten, wenn ein Großkunde (oder eine Gruppe verbundener Kunden) plötzlich ausfallen sollten.

    Diese Konzentrationsrisiken bei Großengagements liegen dann vor, wenn ein Engagement mindestens 10% des Tier 1-Kapitals des Kreditinstituts erreicht.

    Die Obergrenze für alle Engagements gegenüber einem Kunden (oder einer Gruppe verbundener Kunden) liegt bei 25% des Tier 1-Kapitals.

    Die Großkreditobergrenze für die als global systemrelevant eingestuften Kreditinstituten (G-SIB) liegt bei 15% des Tier 1-Kapitals.

    Offenlegung
    Ziel der Offenlegungsanforderungen ist, dass alle relevanten Marktteilnehmer umfassende Informationen über das Risikomanagement, die Eigenmittelausstattung und die Liquidität des Kreditinstituts erhalten.

    Die Offenlegung erfolgt auf konsolidierter Basis. Alle für die Abwägung der Risiken wesentlichen Kennziffern sind regelmäßig zu veröffentlichen. Dazu gehören die Höhe der Eigenmittel und die risikogewichteten Vermögenswerte.

    Global systemrelevante Kreditinstitute müssen Informationen zur Haftungsmasse (auch im Bereich des Fremdkapitals) offenlegen. Darüber hinaus auch die Indikatoren, die zur Einstufung als global systemrelevant geführt haben. Die Anpassung bilanzieller Werte aus aufsichtsrechtlichen Gründen sind separat auszuführen.

    Bei Kreditrisiken sind die Kapital-Floors, die interne Risikomodelle (IRBA) nutzen, offenzulegen.

    Dreiervereinbarung
    Bei der Auflegung eines Spezialfonds werden die spezifischen Parameter vertraglich zwischen dem Anleger, der Depotbank und der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (KAG (KVG)) festgelegt und der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) angezeigt.

    Die Dreiervereinbarung (der Dreiervertrag oder auch Rahmenvertrag) teilt sich auf in 14 Paragraphen:
    • §1 - Verwaltungsgesellschaft
      Die Anleger und die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (KAG (KVG)) vereinbaren ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) (InvG). Die KAG (KVG) wird im Rahmen ihres durch §6 Abs.1 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) (InvG) definierten Geschäftsbetriebes Spezial-Sondervermögen ".. Name des Sondervermögens ..." (nachstehend "Sondervermögen" genannt) verwalten. Der Anleger wird sich an dem Sondervermögen durch Erwerb von Anteilen beteiligen. Es gelten die dem Anleger bekannten Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen für den "............" die als Anlage dieser Dreiervereinbarung beigefügt sind, sowie der zwischen der KAG (KVG) und der Depotbank abgeschlossene Depotbankvertrag.

      Bedingt durch die Natur des Anlagemediums und die verfolgte Anlagestrategie ist das Sondervermögen auf längerfristige Investitionen ausgerichtet.

      Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) = gelten nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten Besonderen Vertragsbedingungen. In ihnen werden die Fondsverwaltung, die Anlagegrundsätze, die Vermögensgegenstände, die Aussteller- und Anlagegrenzen, Kreditaufnahme, Darlehen, Pensionsgeschäfte .... behandelt.

      Besondere Vertragsbedingungen (BVB) = gelten nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen. In ihnen werden die zu erwerbenden Wertpapiere, Geldmarktinstumente, Derivate, Bankguthaben, Investmentanteile und sonstigen Anlageinstrumente behandelt. Desweiteren, Regelungen, die über die Allgemeinen Vertragsbedingungen hinausgehen und sich auf Darlehen, Kreditaufnahmen, Anlagegrenzen beziehen. Zusätzlich werden Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag, Kosten, Ausschüttung, Geschäftsjahr ... behandelt.

    • §2 - Anteilscheine
      Anteilscheine an dem Sondervermögen werden an insgesamt nicht mehr als 100 Anleger gem. §15 Abs.1 InvG ausgegeben, die keine natürlichen Personen sein dürfen. Die von dem Anleger gezeichneten Anteile werden an den Anleger oder von ihm benannte Dritte ausgegeben.

      Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Erleichterungen für Spezial-Sondervermögen auch für dieses Sondervermögen dauerhaft zur Anwendung kommt, dürfen Anteilscheine von dem Anleger nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der KAG (KVG) übertragen werden (§92 InvG). Die KAG (KVG) wird nur zustimmen, wenn der Erwerber der Anteile nicht natürliche Person ist und eine mit dieser Dreiervereinbarung inhaltsgleiche Regelung vereinbart. Im Übrigen darf die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden.

      Der KAG (KVG) ist es unbenommen, Anteilscheine an weitere Anleger auszugeben.

    • §3 - Anlageausschuss
      Für das Sondervermögen wird ein Anlageausschuss bestellt. Jeder Anleger benennt ein Mitglied im Anlageausschuss sowie für den Fall von dessen Verhinderung einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Anlageausschusses sollen entweder Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung des jeweiligen Anlegers oder von dem Anleger benannte handlungsbefugte Vertreter sein. Willenserklärungen, die der jeweils entsandte Vertreter bei Beschlussfassungen des Anlageausschusses abgibt, binden den Anleger gegenüber der KAG (KVG).

      Der Anlageauschuss berät die Gesellschaft bei grundsätzlichen Themen unter Beachtung der für das Sondervermögen geltenden gesetzlichen und vertraglichen Grundsätze. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Anlageausschusses.

      Das Nähere bezüglich des Verfahrens der Bestellung sowie bezüglich der Art und Weise der Beschlussfassungen des Anlageausschusses regelt die Geschäftsordnung des Anlageausschusses.

    • §4 - Information der Anleger
      Die KAG (KVG) wird den Anlegern jährlich einen Jahresbericht zur Verfügung stellen, der den Anforderungen der §§44, 79 und 94 InvG entspricht.

      Darüber hinaus wird die KAG (KVG) spätestens alle sechs Monate einen Bericht über die Entwicklung des Sondervermögens, der einzelnen Einlagen, Beteiligungen und der Liquiditätsanlagen erstatten.

    • §5 - Änderung der Vertragsbedingungen
      Die Vertragsbedingungen für das Sondervermögen können nur mit vorheriger Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Anleger, berechnet nach der Anzahl der ausgegebenen Anteile, geändert werden.

      Der Anleger ist verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen zuzustimmen, wenn diese der angemessenen Umsetzung gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Vorgaben dienen.

    • §6 - angestrebtes Fondsvermögen
      Es ist vorgesehen, Anteilscheine im Gegenwert von ca. xxxx Mio. € in 5 Jahren auszugeben. Eine Zusicherung, dass dieses Volumen des Sondervermögens erreicht wird, ist damit nicht verbunden.

    • §7 - Zeichnungszusage des Anlegers
      Der Anleger verpflichtet sich hiermit gegenüber der KAG (KVG), Anteile am Sondervermögen in Höhe von insgesamt mindestens xxxx Mio. € zu erwerben. Der Anleger ist insoweit verpflichtet, der KAG (KVG) auf deren schriftliche Anforderung hin (Mittelabruf) binnen einer Frist von xxx Wochen nach Erhalt des Mittelabrufes den jeweils abgerufenen Geldbetrag durch Zahlung auf das Sperrkonto des Sondervermögens fristgerecht zu überweisen.

      Die vorstehende Zeichnungszusage ist zunächst befristet bis zum Ablauf von xxx Jahren nach dem heutigen Tage und bis dahin unwiderruflich. Die Zeichnungszusage kann anschließend unter Wahrung einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Quartals gekündigt werden.

      Zug um Zug gegen Erhalt des abgerufenen Geldbetrages wird dem Anleger die entsprechende Anzahl von Anteilen in das von ihm benannte Depot eingeliefert.

      Der Mittelabruf erfolgt nach billigem Ermessen der KAG (KVG) entsprechend dem jeweiligen Kapitalbedarf, der sich in erster Linie nach dem jeweiligen Investitionsfortschritt des Sondervermögens bemisst.

    • §8 - Investitionsstrategie
      Das Sondervermögen soll in die Produkte xxxx, xxxx, und xxxx investieren. Unter Berücksichtigung dieser Anlagestrategie soll das Portfolio des Sondervermögens hinsichtlich Lage, Betreiberstruktur, Laufzeiten etc, nach Ermessen der KAG (KVG) angemessen diversifiziert werden.

    • §9 - Anteilspreisermittlung
      Die Anteilspreise werden grundsätzlich zum Ende eines jeden... ermittelt. Ebenso erfolgt eine Anteilspreisermittlung bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. Sofern einer der vorstehenden Tage der Anteilspreisermittlung nicht auf einen Börsentag fällt, erfolgt die Anteilspreisermittlung am darauffolgenden Börsentag.

    • §10 - Rückgabe von Anteilscheinen
      Der Anleger wird die Rückgabe von Anteilscheinen vorab schriftlich ankündigen. Die Modalitäten der Rückgabe sind in §11 der Besonderen Vertragsbedingungen geregelt.

    • §11 - Depotbank
      Die xxxx hat die Funktion der Depotbank (§20 ff InvG) für das Sondervermögen übernommen. Die Bestimmungen der §§20, 21 InvG, insbesondere das Erfordernis der Genehmigung der Auswahl der Depotbank gemäß §21 InvG bleiben unberührt.

      Die Depotbank erhält die in dem Depotbankvertrag und den Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehene Vergütung. Die Depotbank erhält daneben für die Führung von Sperrkonten und -depots sowie bei Wertpapiergeschäften Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen, insbesondere die ihr von Dritten in Rechnung gestellten Depotgebühren sowie die sonstigen im Wertpapiergeschäft entstehenden Auslagen und Vergütungen wie Maklercourtage, Wertpapierprovisionen etc.

    • §12 - Beendigung/Übertragung der Verwaltung des Sondervermögens
      Die KAG (KVG) wird die Verwaltung des Sondervermögens kündigen, wenn zwei Drittel der Anleger, berechnet nach der Anzahl der ausgegebenen Anteile, dies schriftlich wünschen. Beabsichtigt die KAG (KVG) die Verwaltung des Sondermögens nach §15 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu kündigen, so wird sie die Anleger vor Veröffentlichung der Kündigung im Bundesanzeiger hiervon unterrichten. Mit der Beendigung der Verwaltung des Sondervermögens durch die KAG (KVG) verliert diese Vereinbarung ihre Wirksamkeit gegenüber der KAG (KVG).

      Sollte das Recht der KAG (KVG), das Sondervermögen zu verwalten, erlöschen und auf die Depotbank übergehen (§15 Abs.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen), so wird die Depotbank die Verwaltung des Sondervermögens nach pflichtgemäßem Ermessen und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß §39 Abs.3 InvG einer anderen Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertragen, wenn zwei Drittel der Anleger, berechnet nach der Anzahl der ausgegebenen Anteile, dies schriftlich wünschen.

    • §13 - Beendigung der Wirksamkeit/Kündigung dieser Vereinbarung
      Diese Vereinbarung verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Anleger seinen Verpflichtungen aus der Zeichnungszusage vollumfänglich nachgekommen ist und alle von dem Anleger gehaltenen Anteilscheine von der KAG (KVG) zurückgenommen worden sind.

      Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung durch den Anleger ist ausgeschlossen. Die Beendigung dieser Dreiervereinbarung durch den Anleger setzt das in vorstehendem beschriebene Verfahren voraus.

      Die Depotbank kann diese Vereinbarung mit einer Frist von xx Monaten zum Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens kündigen, jedoch nur zusammen mit dem zwischen ihr und der KAG (KVG) abgeschlossenen Depotbankvertrag. Diese Dreiervereinbarung gilt dann zwischen KAG (KVG) und Anleger fort und ist nach Bestimmung einer neuen Depotbank neu abzuschließen.

      Die KAG (KVG) kann diese Vereinbarung nur zusammen mit einer Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens entsprechend den Vorschriften der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum Wirksamwerden der Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens kündigen.

      Jede Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief gegenüber den anderen Vertragspartnern auszusprechen.

      Eine Sachauskehrung ist ausgeschlossen.

    • §14 - Schlussbestimmungen
      Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen. Die Parteien sind bei teilweiser Nichtigkeit der Vereinbarung verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die auf rechtsgültige Weise dem der unwirksamen Bestimmungen angestrebten wirtschaftlichen Zweck, am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn die Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke aufweist.




    Drei-Punkte-Erklärung
    Die Drei-Punkte-Erklärung bezieht sich auf die Drittverwahrung (Verwahrketten) der zum Sondervermögen (Vermögen eines Investmentfonds) gehörenden Wertpapiere. Die Depotbank kann dieser Wertpapiere einer Wertpapiersammelbank (im Sinne des §1 Abs. 3 Depotgesetz) einem anderen inländischen oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer anvertrauen, wenn dieser die dafür notwendigen Voraussetzungen (nach §5 Abs.4 Satz 1 des Depotgesetzes) dafür erfüllt.

    Sitzt dieser Drittverwahrer im Ausland, verlangt die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) im Interesse eines gleichen Schutzniveaus für alle im Ausland verwahrten Wertpapiere, dass die Depotbank die Vorschrift (§5 Abs.4 DepotG) in allen Fällen der Auslandsverwahrung beachten muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Depotbank ein ausländisches Kreditinstitut oder einen anderen ausländischen Verwahrer einsetzt. Die Depotbank muss unter anderem sicherstellen, dass ihr als Hinterlegerin hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die dem Depotgesetz vergleichbar ist.

    Diese Rechtsstelllung ist gegeben, wenn der ausländische Drittverwahrer die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung gesondert von seinen eigenen Beständen und den Beständen anderer Hinterleger aufbewahrt und im Wege einer mit der Depotbank abzuschließenden Vereinbarung einen Ersatz für die im Ausland nicht geltenden Schutzvorschriften (des §4 Depotgesetz) einschließlich der fehlenden Fremdvermutung schafft.

    Dies geschieht durch die von dem ausländischen Kreditinstitut oder der ausländischen Verwahrstelle abzugebende Drei-Punkte-Erklärung.

    Durch diese Erklärung bestätigt die Verwahrstelle, dass
    • sie davon Kenntnis genommen hat, dass Kundenwertpapiere verwahrt werden.

    • Pfand-, Zurückbehaltungs- und ähnliche Rechte nur wegen solcher Forderungen geltend gemacht werden, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und Verwahrung der hinterlegten Wertpapiere ergeben - und verpflichtet sich, die inländische Depotbank von Pfändungen dritter Seite (oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) unverzüglich zu unterrichten.

    • sie ohne Zustimmung der inländischen Depotbank weder einen Dritten mit der effektiven Verwahrung der hinterlegten Papiere betraut noch diese in ein fremdes Land bringt.
    Werden von dem ausländischen Drittverwahrer Verwahrketten gebildet, sind die oben genannten Voraussetzungen auch in diesem und jedem weiteren Unterverwahrverhältnis einzuhalten. Das bedeutet, dass die Drei-Punkte-Erklärung auf allen Verwahrebenen einzuholen ist.

    Umschuldungsklausel
    Bei der Umschuldungsklausel (oder auch Collective Action Clause [CAC] genannt) handelt es sich um eine Klausel, die die Rechte der Gläubiger von Staatsanleihen (aller Euroländer) und Regelungen zum Schutz der Investoren, bei einer Umschuldung (Restrukturierung), beschreiben. Sie soll künftige Umschuldungen erleichtern und verhindern, dass ein kleiner Teil der Gläubiger gegen den Willen und auf Kosten der Mehrheit eine Lösung verhindert. Dadurch wird eine Änderung der Anleihebedingungen, die in einer Gläubigerversammlung beschlossen wird, bindend für alle Gläubiger.

    Die Bundesrepublik Deutschland begeben alle Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit einer Umschuldungsklausel. Davon betroffen sind Bundesobligationen, Bundeschatzanweisungen, Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes und Bundesanleihen.

    Interbankenzinssätze
    Interbankenzinssätze sind die Zinssätze, zu denen sich die Banken gegenseitig Geld verleihen. Banken benötigen immer wieder frische Einlagen, die sie dann in Form verschiedenster Darlehen an ihre Kunden weiter verleihen können. Hohe Interbankenzinsen bedeuten hohe Finanzierungskosten beim Ausleihen frischen Geldes von anderen Banken. Die Banken streben eine möglichst hohe Spanne zwischen gezahlten Zinsen für das eigengeworbene Geld (von anderen Banken) und den eingenommenen Zinsen für ausgegebene Kredite an.

    Libor
    ist die Abkürzung für "London Interbank Offered Rate". Der Libor ist der durchschnittliche Interbankenzinssatz, zu dem eine ausgewählte Gruppe von Banken auf dem Londoner Geldmarkt bereit ist, einander Kredite zu gewähren. Ihn gibt es in 15 verschiedenen Laufzeiten (Overnight, 1 Woche, 2 Wochen, 1 - 12 Monaten) und in 10 verschiedenen Währungen (US-Dollar, Australische Dollar, Britische Pfung, Kanadische Dollar, Dänische Kronen, Euro, Yen, Neuseeländischer Dollar, Schwedische Kronen und Schweizer Franken).

    Die offiziellen Libor-Zinssätze werden arbeitstäglich gegen 11.45 Uhr (Londoner Zeit) veröffentlicht.

    Euribor
    ist die Abkürzung für "Euro InterBank Offered Rate". Der Euribor ist der durchschnittliche Zinssatz, zu dem eine ausgewählte Gruppe von Banken einander kurzfristige Kredite in Euro gewähren. Es gibt ihn in 15 verschiedenen Laufzeiten (1 - 3 Wochen und 1 - 12 Monate). Zusätzlich gibt es noch einen Overnightzinssatz (1 Tag Laufzeit) -> Eonia.

    Die offiziellen Euribor-Zinssätze werden arbeitstäglich innerhalb weniger Stunden nach der offiziellen Veröffentlichung aktualisiert.

    SEPA
    SEPA "Single Euro Payments Area" steht für einen europaweit einheitlichen Zahlungsverkehrsraum für Transaktionen in Euro. Durch SEPA gibt es in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine unterschiedlichen nationalen Zahlungsverkehrsformate mehr. Dadurch vereinfachen sich die innereuropäischen, grenzüberschreitenden Überweisungen. Ziel ist, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unteschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt. Grundvoraussetzung dafür war, dass sämtliche Zahlungsverkehrssysteme der Mitgliedsstaaten ihre Kontonummern und Bankleitzahlen auf die neuen 22-stelligen IBAN-Nummern umstellen.

    In Deutschland ist die Umstellung auf SEPA bereits in vollem Gange. So weden z.B. die SEPA-Rentenüberweisungen für die Kunden der genossenschaftlichen Finanzgruppe bereits durchgeführt.

    IBAN = International Bank Account Number ist die wichtigste Neuerung für die Bankkunden. Diese Kennziffer ersetzt alle nationalen Kontoangaben (Kontonummer + Bankleitzahl). In Deutschland beträgt sie 22 Stellen und ist vom Prinzip her immer gleich aufgebaut:

    DE39100100501234567890

    DE = 2-stelliges Länderkennzeichen; 39 = 2-stellige Prüfziffer; 10010050 = 8-stellige Bankleitzahl; 1234567890 = 10-stellige Kontonummer




    Finanztransaktionssteuer
    Dem neuesten Entwurf zur europäischen Finanztransaktionssteuer zufolge soll die Besteuerung nach 2 grundsätzlichen Aspekten erfolgen:
    • Wohnortprinzip
      besteuert werden die Finanzgeschäfte, die von Banken, Unternehmen und Bürgern mit Sitz in den 11 teilnehmenden Staaten beauftragt werden.

    • Emissionsprinzip
      besteuert werden alle Geschäfte mit Finanztiteln, die in den 11 Teilnehmerstaaten emittiert (aufgelegt) wurden. Das bedeutet in der Praxis, dass alle diese Geschäfte auch besteuert werden, wenn sie an einem Finanzplatz außerhalb der 11 Teilnehmerländer (z.B. in London) abgewickelt werden.
    Die einzelnen Steuersätze der Finanztransaktionssteuer sind:
    • Aktien + Anleihen = 0,1%

    • Derivate = 0,01%
    Eventuell vorhandene Finanztransaktionssteuern in den Teilnehmerländern (z.B. die Steuer auf Aktiengeschäften in Frankreich) sollen mit Einführung der europäischen Finanzmarkttransaktionssteuer entfallen.

    Wie so oft, gibt es auch bei der Finanztransaktionssteuer Ausnahmen, die nicht der Besteuerung unterliegen. Das sind die folgenden:
    • Staatsanleihen
      der Handel mit Staatsanleihen soll der Besteuerung nicht unterliegen.

    • Finanzströme zwischen Geschäftsbanken und Zentralbank
      auch diese Art von Geschäften sollen nicht besteuert werden.


    • Euro-Rettungsfonds
      alle Operationen des Euro-Rettungsfonds sollen nicht besteuert werden.

    • Kleinsparer und Verbraucher
      nicht besteuert werden sollen alle Finanzgeschäfte, die Kleinsparer und Verbraucher betreffen (Kreditkartenzahlungen, Versicherungsverträge, Verbraucherkredite und Hypotheken).



    Solvency II
    Exkurs über Solvency II: Solvency II ist eine von der Europäischen Kommission initiierte Reform des Versicherungsaufsichtsrechts in Europa. Sie betrifft vor allem die Solvabilitätsvorschriften für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.

    Durch diese Verordnung wird eine EU-weite Harmonisierung des Aufsichtsrechts in Versicherungen angestrebt und sie so mit den Regelungen für Kreditinstitute in Einklang gebracht. Durch die EU-weite Vereinheitlichung will die Europäische Union den europäischen Markt für Versicheungen öffnen.

    Die Verordnung schreibt vor, dass die Versicherungsgesellschaften ihre Risiken auf Marktbasis bewerten um damit besser kontrollierbar zu sein. Versicherungen müssen für Versicherungsrisiken ebenso wie für Risiken aus Kapitalanlagen Eigenmittel vorhalten (wer ein Atomkraftwerk versichert braucht dafür mehr Eigenkapital als wenn er dieselbe Prämienhöhe aus Autoversicherungen einnimmt - Anlagen in Derivaten erfordern mehr Risikokapital als Anlagen in Staatsanleihen).



    Risikomanagement
    Das Ziel des Risikomanagements ist die permanente Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und damit die Sicherung des Unternehmensfortbestandes. Im Zuge der Geschäftstätigkeiten werden Risiken identifiziert, beurteilt und überwacht. Dadurch ist es den Unternehmen möglich, ihre Geschäftstätigkeit risikobewusst zu steuern und existenzgefährdende Risiken auszuschließen.

    Unternehmen leiten aus ihrer Geschäftsstrategie eine konsistente Risikostrategie ab. Dafür ist es notwendig, mindestens einmal jährlich eine Risikoinventur durchzuführen. Die so festgelegte Risikostrategie wird in der Regel in Teilstrategien nach den wesentlichen Risikoarten aufgeteilt.

    Die Risikosteuerung erfolgt für alle wesentlichen Risiken nach einzelnen Risikoarten. Zu den wesentlichen Risiken zählen das Marktpreisrisiko, das Adressausfallrisiko, das Operationelle Risiko und das Liquiditätsrisiko. Das Geschäftsrisiko zählt ebenfalls zu den wesentlichen Risikoarten, wird aber nicht bei der Risikotragfähigkeit berücksichtigt.

    Im Sinne einer querschnittlichen Betrachtung gehört das Reputationsrisiko mit in die Risikobetrachtung.

    Risikotragfähigkeit = ist die Abdeckung der wesentlichen Risiken durch die Risikodeckungsmasse (= verfügbares Kapital zur Risikoabsicherung) des Unternehmens. Für die Festlegung des verfügbaren Kapitals dürfen ausschließlich die freien Komponenten des Eigenkapitals verwendet werden.

    Damit die Risikotragfähigkeit sichergestellt werden kann, müssen Risikosteuerungs- und Risikocontrollingprozesse eingerichtet werden. Darüber hinaus müssen in regelmäßigen Abständen Szenariobetrachtungen (Stresstests) durchgeführt werden.

    Die Risikotragfähigkeit bildet den Rahmen für das optimale Risikomanagement der Unternehmen.

    Risikomessung = sie bildet den Kern des Risikomanagementprozesses. Die Risikomessung ermöglicht die Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken. Darüber hinaus kann auf Grundlage der quantifizierten Risiken die Risikotragfähigkeit überprüft werden. In der Regel wird dafür die Methode Value at Risk (VaR) angewandt. Sie gilt heute als das Standardrisikomaß und gibt an, welche Verlusthöhe innerhalb eines Zeitraums mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (z.B. 99%) nicht überschritten wird:

    Beispiel: Ein Value at Risk in Höhe von 30 Mio Euro bei einer Haltedauer von 1 Tag und einem Konfidenzniveau von 99% bedeutet, dass der potentielle Verlust der betrachteten Risikoposition von 1 Tag (auf den nächsten) mit einer Wahrscheinlichkeit von 99% den Betrag von 30 Mio Euro nicht überschreiten wird.

    Risikosteuerung = die Risikosteuerung von Einzelrisiken hat als Aufgabe, die aktive Beeinflussung der im Rahmen der Risikoidentifizierung und -bewertung ermittelten Risikopositionen. Um das erreichen, werden entsprechende Ziele definiert. Die Risikosteuerungsmaßnahmen zielen darauf ab, die Eintrittswahrscheinlichkeit von Risiken zu reduzieren und die Auswirkungen beim Eintritt von Risiken zu begrenzen:
    • Risikovermeidung
      durch Verzicht auf risikoreiche Aktivitäten.
    • Risikoverminderung
      durch Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit.
    • Risikoakzeptanz
      bei Bagatellgrenzen.
    Risikocontrolling = eine Hauptaufgabe des Risikocontrollings ist die risikoorientierte Abstimmung von Planungs-, Steuerungs- und Kontrollsystemen innerhalb des Unternehmens. Darüber hinaus muss es permanente Anpassungen von Risikostrategien und Zielerreichungsprozessen vornehmen.

    Die wesentlichen Aufgaben des Risikocontrollings sind:
    • Analyse, Messung und Kontrolle der Risiken
    • Durchführung eines risikoorientierten Berichtswesens
    • Entwicklung der Fach- und Methodenkompetenz
    • Entwicklung eines risikoorientierten Instrumentariums
    Szenariobetrachtungen (Stresstests) = in die Szenariobetrachtung fließen mehrere Risikofaktoren ein. Diese Stresstests dienen dazu, Informationen über potentielle Auswirkungen bestimmter Marktentwicklungen zu bekommen. Die Ergebnisse werden analysiert und daraus resultierend Entscheidungen bezüglich der Risikotragfähigkeit des Unternehmens abgeleitet.

    In die Betrachtung fließen außergewöhnliche, hypothetische und historische Marktveränderungen ein, wie zum Beispiel eine starke Rezession und dem damit verbundenen Einbruch der Aktienbörsen und dem Einbruch für den Markt von Staatsanleihen. Die Ergebnisse werden in Relation zur Kernkapitalquote des Unternehmens gesetzt.

    Risikoinventur = die Risikoinventur gliedert sich in eine Vorabanalyse, in eine Überprüfung des Risikouniversums auf Relevanz und Wesentlichkeit und in eine Aufbereitung der Ergebnisse.

    Wichtig dabei ist, eine Priorisierung der Geschäftsbereiche mit hohem Wertbeitrag vorzunehmen. Also die Geschäftsbereiche, die einen wesentlichen Anteil zum Unternehmenserfolg beitragen.

    Danach erfolgen die Identifikation der maßgeblichen Werttreiber in diesen priorisierten Geschäftsbereichen und die Erstellung eines Risikoprofils. Anschließend werden geeignete Maßnahmen entwickelt und es erfolgt die Darstellung der Ergebnisse, um Schwachstellen transparent zu machen um effiziente Entscheidungsfindungen zu ermöglichen. Abschließend wird ein unternehmensspezifisches Gesamtrisikoprofil erstellt.

    In der folgenden Übersicht werden die wesentlichen Risikoarten der Risikotragfähigkeit betrachtet:

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    1. Marktpreisrisiko
    Das Marktpreisrisiko beschreibt den möglichen wirtschaftlichen Verlust, der sich aus zukünftigen Marktparameterschwankungen (Zinsrisiken [Spreadrisiken], Währungsrisiken, Aktienrisiken) ergeben kann.

    Zinsrisiken entstehen durch Veränderungen währungsspezifischer Swapkurven. Hierbei können sich auch unterschiedliche Zinsbindungsfristen auswirken und das Volatilitätsrisiko bei Zinsderivaten und Optionen.

    Spreadrisiken sind abhängig von Veränderungen (Aufschläge) auf die Referenzkurven. Diese Aufschläge hängen wesentlich von der Bonitätseinschätzung einzelner Emittenten ab.

    Aktienrisiken sind Risiken, die aus Aktien- beziehungsweise Indexvolatilitäten beeinflusst werden.

    Währungsrisiken entstehen bei Veränderungen der Devisenkurse und der damit verbundenen Volatilitäten.

    2. Adressenausfallrisiko
    Das Adressenausfallrisiko basiert auf den Bonitätsverlust eines Emittenten oder Kontrahenten oder weil er seine vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Grundsätzlich wird beim Adressausfallrisiko unterschieden zwischen einem Positions- und einem Vorleistungsrisikos.

    Mit Positionsrisiko ist das Kreditnehmer-, Emittenten- und Wiedereindeckungsrisiko gemeint. Beim Kreditnehmerrisiko handelt es sich um nicht rechtzeitige oder komplett ausfallende Zahlungen. Das Emittentenrisiko stellt den Ausfall von Wertpapieren da. Beim Wiedereindeckungsrisiko besteht die Gefahr, dass bei einem Ausfall des Geschäftspartners ein Ersatzgeschäft zu ungünstigeren Konditionen getätigt werden muss.

    Mit Vorleistungsrisiko ist gemeint, dass für eine erbrachte Vorleistung ein Geschäftspartner seine vertraglich vereinbart Gegenleistung nicht erbringt.

    3. Operationelles Risiko
    Operationellen Risiken sind mögliche Verluste aus fehlerhaftem Verhalten von Menschen, Versagen von internen Prozessen oder Systemen oder durch externe Ereignisse. Eingeschlossen sind auch die Risiken, die aus den Abhängigkeiten von ausgelagerten Prozessen (Auslagerungsrisiko) entstehen könnten.

    4. Liquiditätsrisiko
    Liquiditätsrisiken sind Risiken, die aus einer Zahlungsunfähigkeit und aus Risiken aus Ungleichgewichten der Laufzeitstruktur von Aktiva und Passiva resultieren. Bei den Liquiditätsrisiken unterscheidet man zwischen dem Zahlungsunfähigkeits-, dem Liquiditätsfristentransformations- und dem Marktliquiditätsrisiko.

    Zahlungsunfähigkeitsrisiko ist das Risiko, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden können.

    Liquiditätsfristentransformationsrisiko ist das Risiko, das sich aus einer Veränderung der eigenen Refinanzierungskurve ergibt.

    Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, das eintritt, wenn sich Geschäfte aufgrund von Marktstörungen nicht oder nur mit Verlusten glattstellen lassen.

    5. Reputationsrisiko
    Als Reputationsrisiko wird verstanden, dass eingetretene Vorkommnisse (eventuell im Zusammenhang mit anderen Risikoarten) die Außenwirkung des Unternehmens negativ beeinflussen und dadurch das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner in das Unternehmen schwindet. Dieser Vertrauensverlust kann sich in sinkenden Erträgen widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund wird das Reputationsrisiko nicht als eigenständige Risikoart, sondern als Sekundärrisiko geführt.



    Patronatserklärung
    Mit der Patronatserklärung verpflichtet sich die Muttergesellschaft (eines Konzerns) gegenüber einem Kreditgeber, ihre Tochtergesellschaft jederzeit in den Stand zu versetzen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis nachkommen kann. Mit dieser Erklärung will die Muttergesellschaft (Patron) die Zweifel eines Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft ausräumen. Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt.

    Generell kann man zwischen 2 Varianten unterscheiden:
    • Weiche Patronatserklärung
      ist für die Muttergesellschaft eine rechtlich unverbindliche Erklärung. Sie signalisiert ausschließlich den guten Willen. Sie enthält eine Beteiligungsklausel des Patronaten, dass er mehrheitlich an der kreditnehmenden Tochtergesellschaft beteiligt ist und nicht beabsichtigt, diese Beteiligung während der Laufzeit des Kredits zu veräußern. Aufgrund dieser Absichtserklärung besteht keine Bilanzierungspflicht aufgrund einer Eventualverbindlichkeit (nach HGB § 251 Satz 1).

      Die weiche Patronatserklärung beinhaltet keine rechtsverbindlichen Notwendigkeiten. Die kreditgebende Bank kann aus ihr keinen einklagbaren Anspruch ableiten.

    • Harte Patronatserklärung
      ist für die Muttergesellschaft eine rechtlich uneingeschränkte Verpflichtung, in der sie sich verpflichtet, entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Kreditgebern, seine Tochtergesellschaft während der Kreditlaufzeit so finanziell auszustatten und zu leiten, dass sie die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der Kreditverpflichtung fristgemäß erfüllen kann.

      Sie löst eine Bilanzierungspflicht nach dem HGB §251 Satz 1 aus.

      Die harte Patronatserklärung beinhaltet eine rechtsverbindliche Notwendigkeit. Die kreditgebende Bank hat einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Es genügt für die uneingeschränkte Haftung der Muttergesellschaft der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der kreditnehmenden Tochter.



    Universalbank
    Universalbanken sind Kreditinstitute, die die gesamte Palette der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte anbieten. Der Gegenpol dazu sind die Spezialbanken, die nur spezifische Bankgeschäfte anbieten .

    Universalbanken sind in den USA und in Großbritannien nicht vertreten. In diesen Ländern sind ausschließlich Spezialbanken anzutreffen.

    Die angebotenen Dienstleistungen der Universalbanken beziehen sich auf:
    • Aktivgeschäft
      • Kontokorrentkredite
      • Diskontkredite
      • Avalkredite
      • Investitionskredite
      • Baufinanzierungen
      • Realkredite
    • Passivgeschäft
      • Einlagengeschäfte
      • Bankschuldverschreibungen
    • Dienstleistungen
      • Zahlungsverkehr
      • Bargeldgeschäft
      • Überweisungen
      • Inkassogeschäft
      • Devisengeschäft +
      • Dokumentengeschäft
    • Wertpapiergeschäft
      • Wertpapier-Verwahrung und Verwaltung
      • Emissionen
      • Kauf/Verkauf von Wertpapieren
      • Vermögensverwaltung
    • Sonstiges
      • Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten
        • Lebensversicherungen
        • Immobiliengeschäft
        • Beratungsleistungen
        • Kreditkarten
        • Reiseschecks



    Spezialbank
    Spezialbanken sind Kreditinstitute, die nur ausgesuchte Bankgeschäfte anbieten. Unterscheiden muss man noch zwischen "Spezialbanken mit gesetzlichem Auftrag" und "freiwilligen Spezialbanken". Spezialbanken üben in der Regel nur ein Bankgeschäft aus. Zum Beispiel das Einlagen- oder Kreditgeschäft oder das Wertpapiergeschäft. Die Spezialbanken weisen im Normalfall ein höheres Risiko als die Universalbanken aus, weil durch die Konzentration auf bestimmte Bankgeschäfte oder Kunden die Gefahr von Klumpenrisiken bestehen.

    Spezialbanken mit gesetzlichem Auftrag:
    • Bausparkassen
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften
    • Wertpapiersammelbanken
    • Förderbanken
    • Entwicklungsbanken (z.B. KfW)
    Freiwillige Spezialbanken:
    • Autobanken (z.B. VW-Bank …)
    • Teilzahlungsbanken (Vergabe kurz- und mittelfristige Kredite)
    • Schiffsbanken
    • Kreditkartengesellschaften
    • Branchenbanken (z.B. Deutsche Apotheker- und Ärztebank …)



    Wertpapiernebendienstleistungen / Wertpapierdienstleistungen
    Die Aufgabengebiete von Wertpapiernebendienstleistungs- und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Wertpapierhandelsgesetz (§2 Abs.4, 3 und 3a WpHG) geregelt.

    Demnach sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen "Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert."

    Die Aufgaben im einzelnen sind wie folgt klassifiziert:

    Wertpapierdienstleistungen:
    • Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
    • Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere.
    • Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung.
    • Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten.
    • Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
    • Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
    Wertpapiernebendienstleistungen:
    • Verwahrung/Verwaltung von Wertpapieren für andere.
    • Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt hat.
    • Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumenten.




    Hochfrequenzhandelsgesetz
    Am 28. Februar 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) verabschiedet.

    Der Hochfrequenzhandel hat verstärkt an Bedeutung gewonnen. Die potenziellen Risiken, die sich durch die algorithmischen Handelstechniken ergeben, werden durch eine Erlaubnispflicht und Organisationsregeln eingeschränkt.

    Die Hochfrequenzhändler unterliegen nach Einführung des Gesetzes einer Erlaubnispflicht. Darüber hinaus sind besondere Organisationspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, eingeführt worden.

    Das Hochfrequenzhandelsgesetz enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
    • Erlaubnispflicht
      Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ist das Betreiben von Hochfrequenzhandel erlaubnispflichtig. Das betrifft alle mittelbaren und unmittelbaren Handelsteilnehmer an einem organisierten Markt oder eines multilateralem Handelssystem (MTF) i-Hinweis in Deutschland, die mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechniken handeln und keine Dienstleistung für Dritte erbringen.
    • System- und Risikokontrollen
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die den algorithmischen Handel betreiben, müssen über angemessene System- und Risikokontrollen verfügen (WpHG §33 Abs. 1a). Darüber hinaus müssen sie Notfallvorkehrungen vorhalten, damit sie mit unvorhergesehenen Störungen in ihren Handelssystemen umgehen können. Als weitere Maßnahme müssen sie sicherstellen, dass jeder Änderung eines zum Handel verwendeten Computeralgorithmus entsprechend dokumentiert wird.
    • Kennzeichnungspflicht
      Die algorithmisch generierten Aufträge müssen gekennzeichnet und den verwendeten Algorithmus kenntlich machen (BörsG §16 Abs. 2 Nr. 3).
    • Angemessenes Order-/Transaktionsverhältnis
      Die Handelsteilnehmer müssen ein angemessenes Order-/Transaktionsverhältnis gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden (BörsG §26a).
    • Sonstige Regelungen
      Weitere Pflichten für die Handelsplätze: Erhebung von separaten Entgelten bei übermäßiger Nutzung der Börsensysteme, die Festlegung einer angemessenen Größe der kleinstmöglichen Preisänderung und zu Volatilitätsunterbrechern und Auskunftsbefugnisse für die Aufsichtsbehörden.


    Effektenlombardkredit
    Ein Effektenlombardkredit ist ein Wertpapierkredit, eine Unterform des Lombardkredits . Ein Darlehen (BGB §488 ff.) auf die Vorfinanzierung von Wertpapiergeschäften. Die Wertpapiere des Kreditnehmers dienen hierbei als Sicherheit. Für den gewährten Kredit zahlt der Kreditnehmer Zinsen.

    Die Beleihung dieser Wertpapieren wird nicht bis zur vollen Nominale (bei festverzinslichen Wertpapieren) oder dem Kurswert (bei Aktien) durchgeführt. Bei festverzinslichen Wertpapieren nur zu 80% des Nominalwertes und bei Aktien zu 50% des Kurswertes. 60% auf den Gesamtwert eines Wertpapierdepots.

    Sobald die Sicherheiten unter dem Volumen der genommenen Kreditsumme fällt, kann der Kreditgeber einen Nachschuss (Margin Call) einfordern. Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, darf der Kreditgeber die Wertpapiere des Kreditnehmers ganz oder teilweise verwerten.
     
     
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