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Fondsbuchhaltung

1. Grundlagen Fonds
1.1 Investmentdreieck
1.2 Erweitertes Investmentdreieck
1.3 Basiswissen Fonds 
1.3.1 Investmentidee 
1.3.2 Historische Betrachtung 
1.3.3 Fondsmarkt Deutschland
1.3.4 Soft-Closing
1.4 Investmentfonds-Typen

1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen

1.6 Universum Fondsgeschäft - grafische Darstellung

2 Grundlagen Fondsbuchhaltung

2.1 Rechnungswesen Fonds

2.2 Anlagegrenzen

2.3 Anteilspreisberechnung
2.4 Kosten von Investmentfonds

2.5 Kostentransparenz
2.6 Ertragskomponente Sondervermögen
2.7 Ertragsverwendung/Ausschüttungsverhalten
2.8 Aufwands-/Ertragsrechnung
2.9 Ertragsausgleichsverfahren 
2.9.1 Beispiel-Darstellung
2.10 Wertentwicklung 
2.10.1 Wertgewichtete Berechnungsmethode 
2.10.2 Zeitgewichtete Berechnungsmethode 
2.10.3 Beispiel Wertentwicklungsberechnung
2.11 Besteuerung von Investmentfonds (Transparenzprinzip)
2.12 Aktien-/Zwischengewinn

3 Vertiefung Fondsbuchhaltung
3.1 Fondsmanagement

3.2 Middle Office
3.3 Fondsbuchhaltung


3.4 Investmentcontrolling/Risikomanagement
3.5 Fondssparplan

4 Vertiefung Immobilienfonds --> neu


1. Grundlagen Fonds
Betrachtet man die Entwicklung des Fondsgeschäftes in Deutschland von 1950 bis zum Jahr 2008, so stellt man einen exorbitanten Anstieg im Fondsvermögen und in der Anzahl der aufgelegten Publikums- und Spezialfonds fest. Im Jahr 1950 gab es 2 Publikumsfonds mit einem Vermögen von 1.000.000,- Euro (insgesamt) und keine Spezialfonds. Der erste Spezialfonds wurde 1962 mit einem Fondsvermögen von 3.000.000,- Euro aufgelegt. 2008 verzeichnete man 6.196 Publikumsfonds mit einem Sondervermögen von 575.827 Mio. Euro und 3.993 Spezialfonds mit einem Sondervermögen von 641.651 Mio. Euro. 

Im Jahr 2009 gab es insgesamt 86 Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en. Die Tendenz der Neugründungen setzt sich fort. Die Anzahl der Mitarbeiter der Investmentbranche stieg 2009 auf ca. 10.000 (als Vergleich: 1985 ca. 4.000).

Organisiert sind die Kapitalanlage- und Asset-Management-Gesellschaften auf freiwilliger Basis im Branchenverband des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Es wird kein branchenrelevantes Gesetz verabschiedet, ohne dass der BVI seine Stellungnahme abgibt.

BVI-Pressemitteilung vom 14.10.2010:
"Aktienfonds haben erneut ihre Renditestärke belegt. So erzielten beispielsweise global ausgerichtete Aktienfonds auf Jahressicht einen Wertzuwachs von im Schnitt gut 10%. Vor allem bei längerfristigen Anlagezeiträumen unterstreichen sie ihre Vorzüge. Wer zum Beispiel als 30-jähriger Ende September 1980 einen Betrag von 25.000,- Euro in Aktienfonds Deutschland angelegt hat, blickt heute als 60-jähriger auf ein Depotvermögen von rund 284.000,- Euro. Dies entspricht einer jährlichen Steigerung von im Schnitt 8,4%."

Fazit des BVI:
Der hohe Anlegerschutz und die Transparenz von Fondsprodukten erstrecken sich von der Preisberechnung über die Dividenden, die den Fonds und damit den Anlegern ausnahmslos zufließen, bis zur Überwachung und Beaufsichtigung der Fondsmanager durch neutrale Stellen wie Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsamt. Ausgabe- und Rücknahmepreis werden objektiv nachprüfbar ermittelt. Damit sind Investmentfonds in der Summe ihrer Eigenschaften das überlegene Instrument und insbesondere für den langfristig ausgerichteten Anleger unverzichtbar.


Für was steht die Fondsbuchhaltung
Die Fondsbuchhaltung ist in der Regel ein Bestandteil der KAG (KVG). Sie kann aber auch an einen externen Dienstleister outgesourct werden. Sie verwaltet die Vermögenswerte, die in einem Fonds enthalten sind. Die einzelnen Aufgaben erstrecken sich von der Fondsauflegung und -schließung, Gebührenverwaltung, Anteilscheingeschäfte, Bestandsverwaltung, Transaktionsverarbeitung bis zur Fondspreisermittlung. 

Kontrolliert werden die Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung von der Depotbank. Sie nimmt zum Schutz der Anleger eine besondere Rolle im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) (InvG) ein. Als unabhängige Kontrollinstitution unterzieht sie arbeitstäglich die Aufgaben der Fondsbuchhaltung einer internen Revision (nach dem 4-Augen-Prinzip). Sämtliche Transaktionen der Fondsbuchhaltung, die zur Ermittlung des Fondspreises getätigt werden, müssen von der Depotbank freigegeben werden. Sie führt quasi das gleiche Tagesgeschäft der Fondsbuchhaltung spiegelbildlich durch. Dadurch wird gewährleistet, dass bei übereinstimmenden Ergebnissen der Fondspreis richtig berechnet wird.

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1.1 Investmentdreieck
Die wesentlichen Akteure des Investmentgeschäfts werden im sogenannten Investmentdreieck zusammengefasst: die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft), der Anleger und die Depotbank. In diesem Dreieck spielt sich das gesamte Geschäft ab. Die Anleger/Investoren zeichnen und geben Anteile eines Fonds, die Depotbank handelt das Anteilscheingeschäft und übernimmt die Verwahrung des Sondervermögens und nimmt im Auftrag des Anlegers wesentliche Kontrollfunktionen wahr. Die KAG (KVG) verwaltet das Sondervermögen.

Das Zusammenspiel des Investmentdreiecks:



1.2 Erweitertes Investmentdreieck
Erweitertet man das Investmentdreieck durch die dazugehörigen Rahmenbereiche wie die BaFin, den BVI, die Wirtschaftsprüfer und die Bundesbank, spricht man vom erweiterten Investmentdreieck. Dieses Fonds-Universum spiegelt sich im Tagesgeschäft der Fondsbuchhaltung und der Depotbank wider.

Das erweiterte Investmentdreieck - Fonds-Universum:



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1.3 Basiswissen Fonds

1.3.1 Die Investmentidee: 
Anleger zahlen Geld in einen großen Topf (dem Investmentfonds) ein. Die Investmentgesellschaft (Verwalterin des Investmentfonds) kauft für das eingezahlte Geld Wertpapiere oder Grundstücke/Gebäude und übernimmt deren laufende Verwaltung. 

Für den Anleger ergeben sich daraus folgende Vorteile:
  • Chancengleichheit
    schon mit kleinen Beträgen kann sich der Anleger an einem großen, breitgestreuten Vermögen beteiligen. Er profitiert dadurch bei den Konditionen, der Anlagestrategie und der Risikoverminderung analog eines Großanlegers.
  • Flexibilität
    die Ein- und Auszahlungen sind beliebig variierbar.
  • Liquidität
    die Fondsanteile können jederzeit problemlos zum Rücknahmepreis verkauft werden.
  • Bequeme/zeitsparende Anlage
    der Anleger braucht sich nicht um die Details der Kapitalanlage zu kümmern. Das managen der Gelder übernimmt der Fondsmanager.
  • Transparenz
    die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt und veröffentlicht. Es findet eine regelmäßige Information der Investmentgesellschaft zu allen wichtigen Details des Fonds statt.

1.3.2 Historische Betrachtung 
Über die Ursprünge des Investmentfonds sind sich die Historiker nicht einig. Einige gehen davon aus, dass im Jahr 1822 die erste Investmentgesellschaft in den Niederlanden von König Wilhelm I. gegründet wurde. Andere schreiben dem niederländischen Kaufmann Adriaan van Ketwich 1774 die Gründung zu.

Der Name des Ketwich Fonds war "Eendragt Maakt Magt" - was soviel heißt wie "Einheit schafft Stärke". 1849 wurde in der Schweiz und 1880 in Schottland Publikumsfonds aufgelegt. Die Idee der finanziellen Ressourcenbündelung und Risikostreuung mit geschlossenen Kapitalanlagen setzte seinen Weg 1890 über Großbritannien und Frankreich in den Vereinigten Staaten von Amerika fort. Der Boston Personal Property Trust wurde 1893 gegründet. Er war der erste Fonds in den USA. 1907 entstand in Philadelphia ein Investmentfonds namens Alexander.

1950 wurde der erste Fonds auf deutsche Aktien von der Fondsgesellschaft Adig (spätere Tochter der Commerzbank) aufgelegt. Damit hatten Privatanleger die Möglichkeit, sich mit kleinen Summen am Kapitalmarkt zu beteiligen. Einige Jahre später (1955) entsteht der Dit (heut: Allianz Global Investors). 1956 folgten der DWS, die Union Investment und die Deka. 1959 kommt der erste globale Aktienfonds. 15 Fonds verwalteten eine Milliarde Euro. 

1966 wurde der erste Rentenfonds in Deutschland aufgelegt. Hinzu kamen offene Immobilienfonds. 1969 entstehen die ersten internationalen Rentenfonds. Erste Spezialfonds entstehen ebenfalls in den sechziger Jahren - für Unterstützungskassen. 

In den 70er Jahren belasten Inflation, Ölkrise und der Skandal um Dachfondsgeschäfte der IOS (Investors Overseas Services - Firmengruppe, Erfinder des ersten Dachfonds) die Fondsbranche. Erstmals kauften Anleger mehr Renten- als Aktienfonds. In den 80er und 90er Jahren konnten Anleger ihre Investmentvorlieben stärker differenzieren - durch Investitionen in Branchen- und Schwellenländerfonds. 1994 erscheinen erstmals deutsche Geldmarktfonds auf dem Markt. 1999 und 2000 haben die Aktienfonds ein Volumen von 200 Milliarden D-Markt privater Anleger. Immer mehr ausländische Fondsgesellschaften entdecken den deutschen Markt.

Im Jahr 2004 werden Hedge-Fonds in Deutschland zugelassen. Ab 2005 immer mehr Fonds, die in Zertifikate anlegen. 

Trotz der globalen Wirtschaftskrise von 2008-2009 ist die Geschichte der Investmentfonds noch lange nicht vorbei. Die Branche wächst weiter. In den USA gibt es alleine mehr als 10.000 Investmentfonds mit einem Gegenwert, der in die Billionen Dollar geht. 

1.3.3 Fondsmarkt Deutschland
Generell lässt sich der Fondsmarkt in Deutschland in zwei Blöcke aufteilen:

  • Institutioneller Markt
  • Retailmarkt

Der Institutionelle Markt wird hauptsächlich von Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen und Stiftungen geprägt, die ihre Gelder in Spezialfonds anlegen. Der Retailmarkt umfasst überwiegend Privatanleger, die in Publikumsfonds investiert sind. Während die Publikumsfonds einer täglichen medialen Berichterstattung unterliegen, hört man von den Spezialfonds in der Regel nicht viel. 

Die vier größten Anbieter von Publikumsfonds sind die Fondsgesellschaften AGI, DWS, Deka und Union Investment. Die fünf größten Anbieter von Spezialfonds sind AGI, Universal Investment, Deka, Deutsche Asset Management und Union Investment.

Nach einer Studie des Zentrums für europäische Wirtschaftsordnung (ZEW) sind 60% der Deutschen in Fonds investiert - viele davon jedoch indirekt, in Form ihrer Lebensversicherungen oder Pensionskassen. Die Bundesbürger haben mehr Geld in Investmentfonds als auf dem Sparbuch. Demnach sind 805 Milliarden Euro direkt oder indirekt in Fonds investiert (577,5 Milliarden Euro in Sparbüchern). Laut der Studie werden 517 Milliarden Euro (Stand Ende 2009) davon von den Anlegern direkt im eigenen Fondsdepot verwaltet. 

Die schlechten Aussichten bei der gesetzlichen Rente drängen viele Deutsche dazu in fondsgebundene Anlagen zu investieren. Hinzu kommt, dass sich viele private Investoren größere Renditen im Aktien- und auch im internationalen Rentenmarkt versprechen als mit den sehr niedrig verzinsten Sparbüchern. Die deutschen Haushalte haben zwischen 17% und 24% ihres Geldes direkt und indirekt in Fonds angelegt.

Fondsmarktplatz
Fonds können über viele Wege bezogen werden: bei Banken, Sparkassen, freien Fondsvermittlern, bei der Fondsgesellschaft oder über die Börse. Es kommt darauf an, worauf man als Anleger Wert legt - auf gute Beratung, niedrige Kosten oder eine große Auswahl ?

Das sind die Institutionen, über die man sein Fondsgeschäft ausüben kann:

  • Hausbank
  • freie Fondsvermittler
  • Fondsgesellschaft
  • Börse
  • Discountbroker/Direktbanken
  • Retailmarkt

Hausbank: sie vermittelt die meisten Fonds. Manche Banken oder Sparkassen bieten gerne hauseigene Fonds an. Auf Nachfrage bekommt man jedoch auch Fonds anderer Anbieter.

Freie Fondsvermittler: sie sind meist die Günstigsten, weil sie hohe Rabatte auf den Ausgabenaufschlag anbieten oder zum Teil gar keinen Aufschlag verlangen. Achtung: wichtig ist jedoch die Auswahl der Fonds nach Qualität und nicht nach Rabatten.

Fondsgesellschaft: sie bietet kaum oder gar keine Beratung an. Wenn man sich schon für einen konkreten Fonds entschieden hat, kann man durch direkte Kontaktaufnahme die Vermittlungskosten sparen.

Börse: hier kann man Fonds direkt kaufen. Der Ausgabeaufschlag fällt in diesen Fällen weg, dafür gibt es andere Kosten. 

Discountbroker/Direktbanken: sie bieten keine Beratung und geben Rabatte. Die Depotgebühren entfallen oder fallen sehr moderat aus. Der Kontakt läuft ausschließlich über Telefon, Internet und Fax. Wer sich bereits für einen bestimmten Fonds entschieden hat, kann so Geld Sparen.
Quelle: BVI

1.3.4 Soft-Closing
Soft-Closing bedeutet, die "sanfte" Schließung eines Fonds.

Das wird immer dann gemacht, wenn die Fondsmanager keine attraktiven Investmentmöglichkeiten sehen, um neu eingesammeltes Geld anzulegen.

Als Beispiel kann man folgende Situationen aufführen:

Für die erfolgreiche Steuerung eines Investmentfonds müssen die verwalteten Vermögenswerte schnell, flexibel und ohne Einfluss auf die Preisbildung der zu kaufenden Papiere angeschafft oder veräußert werden können. Stehen hohe Geldbeträge zur Anlage zur Verfügung, könnte eine in großen Stückzahlen im Fondsvermögen gehaltene Aktie nicht mehr verkauft werden, ohne dass sich durch den Verkauf der Kurs der Aktie negativ entwickelt. Das gleich gilt dementsprechend bei Aktienkäufen.

Dadurch würde sich der Wert des Sondervermögens und damit auch der Fondspreis negativ entwickeln.

Die durch dieses Soft-Closing geschlossenen Fonds können über einen längeren Zeitraum oder auch für immer geschlossen bleiben. Das ist abhängig von der Gewinnentwicklung des Investmentfonds. Entwickelt er sich positiv, bauen sich Kapazitäten für Neuanlagen auf und er bleibt geschlossen. Entwickelt er sich negativ, muss wieder für Neuanlagen Platz geschaffen werden.

1.4 Investmentfonds-Typen
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist generell bestrebt, alle Wertpapierbereiche durch ihre Fonds abzudecken, damit den Kunden ein umfassendes Spektrum angeboten werden kann. Grundsätzlich kann man zwischen Publikumsfonds (für jedermann) und Spezialfonds (für institutionelle Anleger) unterscheiden. 

Die Anlagevorschriften werden jedoch nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) für alle Sondervermögen gleichermaßen rechtswirksam, da prinzipiell die gleiche Grundidee der Risikomischung durch Streuung und qualifizierter Auswahl der Fondsbestandteile verfolgt wird. In welche Instrumente ein Fondsmanager investieren darf und in welche nicht, wird in den Vertragsbedingungen und den Verkaufsprospekten geregelt. 

Grundsätzlich werden die derzeit am Markt befindlichen Arten von Investmentfonds nach 4 Hauptkriterien unterschieden:

  1. Art der Kapitalbeschaffung
    - geschlossene Investmentfonds
    - offene Investmentfonds

  2. Anlegerkreis
    - Publikumsfonds
    - Spezialfonds

  3. Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
    - Richtlinienkonforme Fonds
    - sonstige Fonds
     a) Immobilienvermögen
     b) Gemischte Sondervermögen
     c) Spezial-Sondervermögen 
     d) Altersvorsorge-Sondervermögen
     e) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

  4. Anlagewerten
    - Aktienfonds
    - Rentenfonds
    - Mischfonds
    - Indexfonds
    - Geldmarktfonds
    - Gemischte Fonds
    - Dachfonds
    - Hedgefonds
    - Immobilienfonds
    - Laufzeitfonds
    - AS-Fonds


Elektronische Fondsanteile
Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren und schaffte dadurch die Voraussetzung zur Begebung und Übertragung von Wertpapieren ohne Urkunden in Papierform. Dieses Gesetz erlaubt es Fondsanteile auch elektronisch aufzulegen und zu vertreiben. Die Basis dafür bildet die Blockchaintechnologie . Die Papierform einer Globalurkunde ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben, stattdessen können Fondsanteile in einem Zentralregisterwertpapier geführt werden.


Kryptowährung Fonds
Kryptowährungen ziehen nach und nach in das Sondervermögen der Investmentfonds ein. Future Kontrakte in der Digitalwährung Bitcoin. Diese Future Kontrakte können in Cash abgewickelt werden, so dass der zugrunde liegende Vermögenswert nicht geliefert werden muss .

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Private Debt-Fonds
Private Debt-Fonds werden auch Kreditfonds genannt. Es sind in der Regel geschlossene Fonds, die verschiedene Anlagestrategien verfolgen. Sie bieten interessante Anlagemöglichkeiten für institutionelle Investoren. Sie bieten stabile Erträge, die über denen von herkömmlichen Anleihen liegen und gelten als relativ sichere Anlagen.

Private Debt-Fonds bilden eine Alternative zu einer bankunabhängigen Finanzierung. Sie unterliegen nicht den Bankenregularien und bieten aus diesem Grund deutlich mehr Handlungsspielraum. Sie werden überwiegend von institutionellen Investoren (Fondsgesellschaften, Versicherungen) angeboten.

Durch Debt-Fonds wird Unternehmen Fremdkapital außerhalb des Bankensektors zur Verfügung gestellt. Häufig an Unternehmen, die kein Investment Grade (= Rating, Einstufung der Bonität eines Unternehmens) aufweisen und dadurch weniger kreditwürdig sind. Rechtlich betrachtet, werden an die Unternehmen Darlehensforderungen vergeben.

Bei den Private Debt-Fonds kann man folgende Unterscheidungen treffen:
  • Direct Lending-Fonds / Senior Debt-Fonds
    Vergeben Kredite an Portfoliounternehmen (= Unternehmen, die zum Investment-Portfolio einer Venture Capital-Gesellschaft gehören). Sie sind im Insolvenzfall vorrangig besichert. Die Rendite wird fast ausschließlich aus laufenden Zinszahlungen generiert.
  • Mezzanine-Fonds
    Spezialisieren sich auf Investitionen in nachrangige Mezzanine-Instrumente . Die Rendite wird aus mehreren Ertragskomponenten erzielt, hauptsächlich aus dem laufenden und endfälligen Zins sowie einer zusätzlichen Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens.
  • Special Situations-Fonds
    Spezialisieren sich auf Investitionen in Portfoliounternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden.
Masterfonds
Ein Masterfonds ist ein Fonds für institutionelle Anleger, mit dem man in einzelne, eingebundene Teilfonds investieren kann. Für diese Teilfonds ist in der Regel das Fondsmanagement outgesourct, so dass die Anlageentscheidungen über die einzelnen Investments der Teilfonds von den jeweils spezialisierten externen Fondsmanagern getroffen werden.

Der adäquate Gegenpart für Privatanleger ist der Dachfonds oder Multi-Asset-Fonds (Mischfonds) , die ebenfalls aus einzelnen Teilfonds zusammengesetzt sind.


Segmentfonds
Bei einem Segmentfonds ist das Fonds-Portfolio in mehrere Anlagekategorien aufgeteilt. Diese verschiedenen Kategorien können von unterschiedlichen Fondsmanagern betreut werden. Zum Beispiel kann ein Fondsmanager sich um Aktien, ein weiterer Fondsmanager um Anleihen und ein Dritter sich um derivate Wertpapiere kümmern.

Diese Anlagekategorien (oder auch Segmente) sind rechtlich unselbstständige Untereinheiten des übergeordneten Segmentfonds.

Ungeachtet dieser Aufteilung unterliegt der Segmentfonds einem einheitlichen Reporting über alle Kategorien hinweg.
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Quant Fonds
Der Begriff Quant kommt von quantitativer Analyse. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, mathematische Analyse der Börsenkurse auf historische Zusammenhänge.

Quantitativ anlegende Fonds werden nicht von einem Fondsmanager gesteuert, sondern von einem Computermodell. Diese Fonds basieren auf computergestützte Investmentprozesse. Dadurch werden bewusst die menschlichen Schwächen eines Fondsmanagers ausgeschaltet. Die Computer halten die festgelegten Anlagestrategien leichter durch als die Manager, wenn sie dem Börsentrend zu widersprechen scheinen.

Eine Menge an Daten über die Wirtschaft, über einzelne Firmen und über das Geschehen an den Finanzmärkten bildet die Grundlage für die Algorithmen, mit denen die Computer Trends erkennen und dementsprechend die Kauf- und Verkaufsentscheidungen treffen. So werden zum Beispiel anhand des Kurs-Gewinn-Verhältnis einer Aktie ermittelt wann diese Aktie in der Vergangenheit wieder angestiegen ist.

Die Grundlage dieser Quant-Fonds sind die Statistik, Mathematik und die Regeleinhaltung. Sie reagieren auf die Realitäten, die sich im Markt abspielen.

In der Regel sind die Quant-Entwickler Quereinsteiger im Fondsmanagement. Mathematiker oder Physiker, die in diesem Umfeld eine interessante Anwendung ihrer Wissenschaft gefunden haben.


Alternative Investments
Alternative Investments (nicht traditionelle Anlagen) sind Anlageformen, die sich von den herkömmlich bekannten (traditionellen) Anlagen durch eigenständige Merkmale unterscheiden. Unter herkömmlichen Anlagen versteht man beispielsweise die Investitionen in Renten-, Aktien- oder Geldmarktanlagen. Im Allgemeinen handelt es sich um flexibel gemanagte Anlageformen ohne Bezug zu einem Benchmark (Benchmark = eine vergleichbare Analyse von Ergebnissen mit einem festgelegten Bezugswert - also ein Vergleichsindex/ Vergleichsmaßstab, der zur besseren Beurteilung des Erfolges einer Anlage herangezogen wird. Ein Vergleichsmaßstab für die Bewertung von Wertentwicklungen).

Die Unterscheidungen der Alternativen Investments liegen speziell im Bereich der Liquidität und der Rendite. So besitzen sie oft eine geringere Liquidität, dafür aber eine überdurchschnittliche Rendite. Die wichtigsten Kategorien Alternativer Investments sind Hedgefonds-, nicht öffentlich gehandelte Unternehmensbeteiligungen (Private-Equity-Produkte, privates Beteiligungskapital), Rohstoffe und Währungen.

Die Anleger dieser Investments tragen neben den Kurs-, Markt- und Währungsrisiken auch die Risiken der jeweiligen Wertpapierkonstruktionen. Alternative Investments sind überwiegend flexibel (vom Fondsmanager) gemanagte Anlageformen ohne Bezug zu einem vergleichbaren Benchmark. Ihr Ziel ist eine positive Rendite - unabhängig von der jeweiligen Marktendtwicklung.
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Offene Fonds
Eine Investmentgesellschaft sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die ausgegebenen Anteilscheine können in der Regel an jedem Börsentag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien, z.B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt.

Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt, es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände (Diversifikation) wird das Anlagerisiko reduziert. 

Mit dem Kauf von Investmentanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht ein Sondervermögen, das heißt, die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt - auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). 

Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden und/oder Zinsgewinne - bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verlusten. 

Offene Fonds kann der Anleger in kleinen Anteilen erwerben und jederzeit auch wieder verkaufen. Der Anleger hat hier immer die Möglichkeit wieder auszusteigen, wenn der Fonds nicht die erwartete Rendite bringen sollte. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Anleger auch jederzeit in einen offenen Fonds einsteigen kann - mit einem beliebigen Betrag oder auch mittels eines Fondssparplans. Das ist bei einem geschlossenen Fonds nicht möglich. Bei der Anlage in geschlossenen Fonds wird der Anleger zum Unternehmer und trägt damit auch das unternehmerische Risiko. Das bedeutet, er muss im schlimmsten Fall auch mit einem Totalverlust rechnen. 

Hinzu kommt, dass aufgrund der langen Laufzeiten eines geschlossenen Fonds immer mit Veränderungen in der Steuergesetzgebung zu rechnen ist, die dazu führen können, dass auch ein erfolgreicher geschlossener Fonds nicht die erwartete Rendite bringt.
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Geschlossene Fonds
Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds. Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) zu erwerben und zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.

In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z.B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. 

Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en, die sie verwalten, unterliegen der Aufsicht der BaFin. Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. 

Anleger, die ihr Geld in einen geschlossenen Fonds investieren möchten, müssen sich vorher mit den Grundregeln des geschlossenen Fonds vertraut machen. Diese Fonds richten sich an Anleger, die auf ihr Kapital für eine lange Zeit (10 und 20 Jahre) verzichten können. Geschlossene Fonds investieren zwei- bis dreistellige Millionenbeträge in Neubauprojekte, Schiffe bis Solarparks. Die Mindestbeteiligung liegt in der Regel zwischen 5.000,- und 25.000,- Euro.  

Bei einem geschlossenen Fonds wird nur eine ganz bestimmte Zahl von Anteilen ausgegeben. Das Fondsvolumen wird vorher festgelegt. Wenn dieses erreicht ist, wird der Fonds geschlossen. Anleger können dann ihre Anteile nicht wie bei einem offenen Fonds einfach wieder verkaufen. Die Fondsgesellschaft ist während der Laufzeit des Fonds nicht verpflichtet, die Anteile der Anleger zurückzukaufen. Braucht ein Anleger sein Geld vor Ablauf der Laufzeit, muss er sich selbst um die Veräußerung kümmern. Dafür kann der sogenannte Zweitmarkt genutzt werden. Der vorzeitige Verkauf kann aber zu Verlusten führen. Aus diesem Grund, müssen geschlossene Fonds keine Bargeldreserven halten, da ein vorzeitiger Verkauf der Anteile ausgeschlossen ist. 

Geschlossene Fonds verfolgen ganz bestimmte Ziele. Mit dem eingezahlten Geld der Kapitalanleger soll ein bestimmtes Projekt verwirklicht werden. Die Anleger haften für dieses Projekt mit ihrem eingezahlten Kapital, da sie durch die Kapitalanlage zu einem Unternehmer werden. In der Regel gründen sich die geschlossenen Fonds als Kommanditgesellschaft, mit dem Ziel, soviel Geld zu erzielen, dass sich das investierte Kapital vermehrt.
 
In einem Insolvenzfall ist das Geld teilweise oder ganz verloren. Läuft alles nach Plan, erhalten die Anleger über jährliche Ausschüttungen und eine Schlusszahlung ihr eingesetztes Kapital plus Rendite zurück. Bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg kann es zu einer Nachschusspflicht für die Anleger kommen (ist jedoch abhängig von der Rechtsform des jeweiligen Fonds).
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Publikumsfonds
Publikumsfonds stehen grundsätzlich jedem Anleger offen. Sie sind die Fonds, die für eine unbestimmte Anzahl von Anlegern konzipiert werden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass weder die Anzahl der Anteile noch der Anlegerkreis Beschränkungen unterworfen sind. Die Fondsanteile werden entsprechend der Nachfrage ausgegeben.

Publikumsfonds unterliegen der besonderen Aufsicht durch die BaFin. Hier wird besonderen Wert auf den Schutz der Anleger gelegt. Insbesondere auf die Vertragsbedingungen, das Anlagespektrum und die Einhaltung der Anlagegrenzen. Die Auflegung eines Publikumsfonds muss von der BaFin genehmigt werden. Alle Änderungen der Vertragsbedingungen (mit Ausnahme von Kostenänderungen) müssen der BaFin zur Genehmigung vorgelegt werden.

In Form von Verkaufsprospekten, in der ausführlichen und der vereinfachten Variante, muss der Investor über die Inhalte des Fonds informiert werden. Bei Hedgefonds sind besondere Warnhinweise (bezogen auf das erhöhte Risiko) in den ausführlichen Verkaufsprospekten aufzunehmen.

Publikumsfonds unterscheiden sich von Spezialfonds in der Höhe der Anlagesumme und der Mitbestimmung. Bei ihnen hat der Anleger kein Anrecht auf Mitbestimmung. Bei Spezialfonds haben die Anleger in der Regel Einfluss auf die Anlagekriterien.
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Spezialfonds
Spezialfonds dürfen nicht von Natürlichen Personen erworben werden. Sie stehen in der Regel nur institutionellen Anlegern zur Verfügung. Bei den Spezialfonds haben die Anleger Einfluss auf die Anlagekriterien. Die Fonds werden in der Regel mit einem Volumen von 10 Millionen Euro aufgelegt. Investoren sind Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, kirchliche Verbände, Stiftungen und vermögensverwaltende KGs. Sie verfolgen mit den Spezialfonds individuelle Anlageziele.

Spezialfonds unterliegen ebenso wie die Publikumsfonds dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB), sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - sind jedoch weniger reguliert. Zentraler Punkt der darin definierten Grundlagen ist die Sicherheit des angelegten Kapitals. Die Vertragsbedingungen müssen der BaFin jedoch nicht zur Genehmigung vorgelegt werden, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die juristischen Personen, die in einem Spezialfonds investieren dürfen, in der Lage sind, ihre Rechte selbst durchsetzen zu können. Auch die Erstellung von Verkaufsprospekten entfällt bei dieser Form des Fondstyps. Die Erstellung von Jahresberichten birgt ebenfalls Erleichterungen gegenüber der Erstellung von Jahresberichten für Publikumsfonds.

Darüber hinaus darf mit Einverständnis der Anleger von einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften abgewichen werden. Die Fondsgesellschaft und der Anleger können also vertraglich festlegen, dass für den Spezialfonds bestimmte gesetzliche Vorgaben nicht oder nur in abgewandelter Weise gelten. Nach deutschem Recht dürfen an solchen Fonds nur Anleger beteiligt sein, die nicht Natürliche Personen sind. In der Regel ist an einem Spezialfonds nur ein einziger Anleger beteiligt. Nach deutschem Recht dürfen nicht mehr als 100 Anleger beteiligt sein.

Ein Spezialfondsinvestment bedeutet für die Anleger insbesondere ein professionelles Asset Management und kundenindividuelle Anlagepolitik. Verbunden wird diese Anlagestrategie mit der Expertise eines globalen Portfoliomanagements. Der hier ständig gewährleistete Kontakt zu den Anlegern bietet einen kontinuierlichen Informations- und Erfahrungsaustausch. Ein zeitnahes und auf die Bedürfnisse des Kunden ausgerichtetes Reporting schafft umfangreiche Transparenz über die Vermögensentwicklung.

Spezialfonds ermöglichen insgesamt eine individuelle und flexible Ertragssteuerung. So ist die Aufstockung oder Rückgabe von Fondsanteilen durch den Anleger jederzeit möglich. Neben der Ausschüttung am Geschäftsjahresende können in den meisten Fällen (und bei Bedarf) auch Zwischenausschüttungen realisiert werden. Eine abgestimmte Anlagestrategie erleichtert zudem die Cash-Flow-Steuerung.

Spezialfonds für private Anleger in Luxemburg
Anders als in Deutschland können in Luxemburg die den Spezialfonds ähnelnden Private Label-Fonds auch für Private Investoren aufgelegt werden. Diese Privatanleger müssen sich lediglich qualifizieren. Die Qualifikation besteht darin, dass die Privatanleger ihre Investmenterfahrung bestätigen und mindestens 125.000,- Euro an Eigenkapital aufbringen können.

Private Label-Fonds = sind massgeschneiderte Anlagefonds (Publikumsfonds), die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) in Kooperation mit externen Partnern aufgelegt werden. Üblicherweise enthält die Bezeichnung eines solchen Fonds neben dem Namen der KAG (KVG) auch den Unternehmensnamen (das "Label") des externen Partners. Sie werden auch gelegentlich Third- oder White-Label-Fonds genannt.

Nach spätestens einem Jahr muss der Privat-Label-Fonds ein Gesamtvolumen von 1,25 Milliarden Euro aufweisen. Diese Summe kann auch, in der Gesamtheit, von mehreren Anlegern stammen. Aufgrund der Kosten, die mit der Fondsauflegung und Verwaltung entstehen, lohnt sich ein Spezialfonds erst ab einem Anlagebetrag von ca. 5 Millionen Euro.
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Richtlinienkonforme Fonds
Seit dem 1. Januar 2004 ist das Investmentmodernisierungsgesetz, bestehend aus den Komponenten Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) und Investmentsteuergesetz, in Deutschland in Kraft. Grundlage des Investmentmodernisierungsgesetzes ist unter anderem die OGAW Richtlinienänderung (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren), die seitens der EU in Brüssel beschlossen wurde. Auf Grundlage dieser Richtlinie werden die Fonds in zwei Kategorien geführt: den richtlinienkonformen und den nicht-richtlinienkonformen Fonds.

Mit dem Begriff "OGAW-konforme Fonds" bezeichnen Börsianer Investmentfonds, die der EU-Investmentdirektive entsprechen (= EU-richtlinienkonforme Fonds). Die Europäische Union hat ein Gesetz erlassen, dass den Anlegern ein Mindestmaß an Verbraucherschutz gewährleistet. OGAW-konforme Fonds haben einen erleichterten Zugang zum grenzüberschreitenden Handel von Fondsanteilen.

Unter den richtlinienkonformen Fonds kann man sich die bisher bekannten Fondsarten Aktien-, Renten-, Geldmarktfonds vorstellen. Richtlinienkonforme Sondervermögen sind also der Standard-Fondstyp. Bei diesem Investmentfonds handelt es sich um den in Europa standardisierten Fonds, der europaweit den gleichen Risikostreuungs- und Anlageschutzvorschriften unterliegt. In dieses Sondervermögen dürfen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente (= Wertpapiere mit kurzer Laufzeit von höchstens 397 Tagen oder mit mindestens einmaliger Zinsanpassung in 397 Tagen), Bankguthaben, Investmentanteile anderer Fonds und Derivate investiert werden.

Die Definition, welche Wertpapiere genau für einen richtlinienkonformen Fonds erworben werden dürfen, ist im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) in §47 geregelt. Dazu zählen Aktien von in- und ausländischen Emittenten, festverzinsliche Wertpapiere oder Schuldverschreibungen.

Die Definition, welche Geldmarktinstrumente für eine richtlinienkonformen Fonds erworben werden dürfen, ist im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) in §48 geregelt, In erster Linie richtet sich es danach, wer die Geldmarktinstrumente emittiert hat. Problemlos sind Investitionen in Geldmarktinstrumente, die von staatliche Institutionen (Bundesrepublik Deutschland, EU, EZB) oder Kreditinstituten ausgegeben werden.

Bei Investitionen in Bankguthaben muss man beachten, dass sie eine maximale Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten dürfen.

Investitionen in andere Investmentfondsanteile dürfen sowohl bei ausländischen als auch bei inländischen richtlinienkonformen Fonds vorgenommen werden. In andere Fondsanteile darf nur investiert werden, wenn der Anlegerschutz in gleichem Maße wie bei den richtlinienkonformen Fonds gewährleistet ist und wenn diese Fonds in die gleichen Anlageinstrument investieren wie die richtlinienkonformen Fonds.
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Nicht-richtlinienkonforme Fonds
Unter den nicht-richtlinienkonformen Fonds fallen die neuen Investmentfonds, die hinsichtlich ihrer Anlagemöglichkeiten nur sehr geringen Auflagen unterliegen. Diese Fonds können ihre zur Verfügung stehenden Mittel sehr flexibel gestalten. Sie müssen sich nicht mehr exakt festlegen, in welche Art von Wertpapieren sie investieren. Zusätzlich dürfen sie auch Anteile anderer Investmentfonds erwerben, was sie zu einer Art Teildachfonds machen kann. Als einer der bekanntesten nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen gilt der Hedgefonds.

Bei den nachfolgend aufgeführten Fondstypen handelt es sich um Fonds, die nicht durch die europäische Richtlinie standardisiert wurden:

  • Offene Immobilienfonds
  • AS-Fonds (Altersvorsorge Fonds)
  • Infrastruktur Sondervermögen
  • Sonstige Sondervermögen

Spezialfonds sind generell nicht richtlinienkonforme Sondervermögen.

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Aktienfonds
Ein Aktienfonds investiert ausschließlich oder zum überwiegenden Teil in Aktien. Er kann als internationaler Aktienfonds weltweit investieren oder in Aktien einer bestimmten Region (oder Landes). Bei einer Auswahl internationaler Aktientitel spielt als ein wesentlicher Faktor die Entwicklung der Wechselkurse (Devisenkurse) eine bedeutende Rolle. Bei Investitionen in Titeln von Euroländern spielt das Währungsrisiko nach Einführung des Euro keine Rolle mehr.

Weitere Alternativen sind Investitionen in bestimmte Branchen (Branchenfonds) oder in Aktien, die in einem bestimmten Index gelistet werden (Indexfonds).

Durch die Einhaltung der gesetzlichen Anlagegrenzen erfolgt automatisch eine Streuung des Fondsvermögens auf mehrere Aktientitel. Der Anlageschwerpunkt eines Aktienfonds ist in den Vertragsbedingungen und dem Verkaufsprospekt festgelegt.

Aktienfonds sind fast ausschließlich offene Fonds, die laufend neue Anteilscheine herausgeben und deren Sondervermögen sich laufend verändert. Aufgrund der Kursschwankungen, der in den Fonds befindlichen Aktienwerten, haben Aktienfonds kurzfristig ein höheres Risiko, bieten aber langfristig größere Gewinnchancen als Rentenfonds. Aus diesem Grund sind Aktienfonds eher eine langfristige Anlage und eignen sich nicht für kurzfristige oder sicherheitsbewusste Anleger. Aufgrund der breiten Streuung sind Aktienfonds aus Sicht des Anlagerisikos geeigneter als eine Direktanlage in Aktien.
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Rentenfonds
Ein Rentenfonds investiert hauptsächlich in festverzinsliche Wertpapiere (Staatsanleihen, Bundesschatzbriefe, Finanzierungsschätze, Kommunalobligationen, Hypotheken-Pfandbriefe, Wandel- oder Unternehmensanleihen). Auch hier ist eine Unterscheidung nach Anlageländern und dementsprechend nach Anlagewährungen möglich.

Die Anlagestrategie sorgt für eine ausgewogene Struktur nach Laufzeit der Papiere, Bonität der Emittenten, sowie bei global investierenden Fonds nach Währungen. Fällige Anleihen werden direkt wieder angelegt. Das gleiche gilt für die Zinsen. Auch sie werden wieder direkt dem Fondsvermögen zugeführt.

Die wichtigste Ertragskomponente bei Rentenfonds sind die Zinseinnahmen. Aber auch Wechselkurse spielen, speziell bei Währungsfonds und weltweit anlegenden Fonds, eine wichtige Rolle.

Rentenfonds sind aus Richtung mittelfristiger Anlagehorizont und mittleren Renditechancen interessant. Bei ihnen besteht ein geringeres Risiko als bei Aktienfonds - jedoch größere Schwankungen als bei Geldmarkt- oder Immobilienfonds.

Mischfonds (Multi-Asset-Fonds)
Mischfonds investieren sowohl in Aktien als auch in festverzinsliche Wertpapiere. Ja nach den Vertragsbedingungen können sie flexibel den Schwerpunkt innerhalb der beiden Anlageformen variieren. Bestimmte Fonds dürfen auch Immobilienwerte einbeziehen.

Für Anleger, die Sicherheit kombiniert mit Chancen am Aktienmarkt suchen, sind Mischfonds die ideale Anlagemöglichkeit. Das Risiko/Chance-Profil liegt zwischen Aktien- und Rentenfonds.
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Indexfonds
In Indexfonds werden die darin befindlichen Wertpapiere eines bestimmten Index (z.B. Dax) möglichst exakt nachgebildet. Die Investition geschieht im gleichen Verhältnis wie in dem abzubildenden Index. In Deutschland sind Indexfonds erst seit Inkrafttreten des 3. Finanzmarktförderungsgesetzes (im April 1988) möglich. Vorher war es durch rechtliche Anlagegrenzen nicht möglich einen Index exakt nachzubilden.

Indexfonds benötigen kein aktives Fondsmanagement. Durch diesen geringeren Personalaufwand entstehen ernorme Kostenvorteile. Der Großteil der Indexfonds wird über die Börse als sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) angeboten.

Für Anleger, die sich an bestimmten Indizes orientieren wollen, eignet sich diese Anlageform. Indexfonds eignen sich nicht für kurzfristige Spekulationen.

Geldmarktfonds
Geldmarktfonds dürfen bis zu 100% ihres Fondsvermögens in Geldmarkttitel anlegen. Sie investieren in Termingelder bei Banken und sogenannten Geldmarktinstrumenten. Geldmarktinstrumente sind kurzfristige verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen. Diese Anlagen dürfen eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben - bzw. müssen ihre Verzinsung während der gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 12 Monaten, marktgerecht anpassen.

Weitere Investitionsmöglichkeiten sind unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes, Depositen-Zertifikate (CDs - Certificates of Deposits), kurzfristige Schuldtitel von Banken erster Bonität (CPs - Commercial Papers) sowie abgezinste Wertpapiere und variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (Floating Rate Notes).

Diese Fonds bieten eine Rendite in Höhe der Geldmarktsätze zu Großanleger-Konditionen, bei täglicher Verfügbarkeit. Durch deren Erwerb erhält man die Möglichkeit an den meist höheren Renditen, die bei großen Anlagevolumina erzielt werden können, zu partizipieren. Gleichzeitig kann man ähnlich kurzfristig disponieren wie bei einem Girokonto. Während Anleger bei Festgeld eine bestimmte Laufzeit vereinbaren oder bei einem Sparbuch eine bestimmte Kündigungsfrist zu beachten haben, können Anteile an einem Geldmarktfonds börsentäglich zurückgegeben werden.

Geldmarktfonds eignen sich für eine kurzfristige Anlage. Sie werden teilweise ohne Ausgabeaufschlag angeboten.
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Garantiefonds
Garantiefonds sind Fonds, die am Ende der festgesetzten Laufzeit entweder mindestens die Rückzahlung des ursprünglich eingezahlten Anlagebetrags, eines bestimmten Prozentsatz davon (z.B. 96%) oder zwischenzeitlich erreichte Höchststände garantieren.

Zusätzlich wird der Anleger bis zur Endfälligkeit des Fonds mit einer bestimmten Partizipationsquote an der Entwicklung des dem jeweiligen Fonds zugrundeliegenden Aktienindex beteiligt. Der Sinn eines Garantiefonds liegt darin, dass Kursrisiko der Märkte durch die Anwendung entsprechender Options- oder Absicherungsstrategien zu begrenzen. Diese Sicherheit wird durch eine gegebenenfalls geringere Rendite gegenüber eines Direktinvestments erkauft.

Eine einfache Form einer Absicherungsstrategie ist die Anlage des größten Teils des Anlagebetrages in festverzinsliche Wertpapiere (Zero Bonds) - und zwar so viel, dass deren Wert mit dem Zinsertrag am Laufzeitende die garantierte Rückzahlung erreicht. Der übrige Teil des ursprünglichen Anlagebetrages wird dann in Optionen auf den zugrundeliegenden Basiswert investiert.
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Dachfonds (Feederfonds)
Dachfonds (Feederfonds) sind Fonds, die ausschließlich in andere Investmentfonds, den sogenannten Zielfonds, investieren. Sie bieten damit eine doppelte Risikostreuung. Das Fondsvermögen wird auf mehrere Zielfonds verteilt. In den Zielfonds befinden sich eine Vielzahl von unterschiedlichen Wertpapieren.

Diese Anlageart ermöglicht eine standardisierte Vermögensverwaltung für relativ geringe Beträge. Die Auswahl der entsprechenden Zielfonds trifft das Fondsmanagement. Dabei sind sie nicht nur auf die Produkte der eigenen KAG (KVG) beschränkt, sondern können auch in Fonds anderer Fondsgesellschaften investieren.

Anleger mit Ziel eines mittel- bis langfristigen Anlagehorizonts nutzen diese Form der Geldanlage. Das Risiko/Chance-Profil ist von der Anlagepolitik des einzelnen Dachfonds abhängig. Entscheidend hierbei ist, ob der Fonds in Aktien-, Renten-, Offene Immobilien- oder gemischte Fonds investiert. Durch die breite Streuung auf mehrere Fonds sind aber normalerweise Risiko und Chance geringer als bei den Einzelfonds.


Umbrella Fonds
Der Umbrella Fonds verwaltet mehrere Teilfonds unter einem gemeinsamen „Schirm“. Diese Teilfonds können in unterschiedliche Vermögenswerte oder Märkte investieren und haben somit unterschiedliche Anlageschwerpunkte. Sie agieren rechtlich und wirtschaftlich eigenständig.

Umbrella Fonds dürfen jedoch nicht mit Dachfonds verwechselt werden. Dachfonds investieren ausschließlich in andere Fonds.

Der Anleger hat die Möglichkeit in verschiedene Anlagen zu investieren (zwischen den Teilfonds zu switchen), ohne erneut einen Ausgabeaufschlag bezahlen zu müssen. Nur beim Kauf des Umbrella Fonds fällt einmalig der Ausgabeaufschlag an.

Umbrella Fonds sind in Großbritannien weit verbreitet. In Deutschland ist die Auflage dieser Fonds nicht möglich.
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Hedgefonds
Eine 2004 neu eingeführte Fondsart sind die Hedgefonds. Im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) werden diese Fonds als Sondervermögen mit besonderen Risiken bezeichnet. Hedgefonds investieren in alles, was Rendite verspricht. Zur Steigerung des Investitionsgrads können Hedgefonds unbeschränkt Kredite aufnehmen, in Derivate investieren und Vermögensgegenstände verkaufen, die sich nicht im Fondsvermögen befinden (die sogenannten Leerverkäufe). Das Ziel ist, unabhängig von der aktuellen Kapitalmarktentwicklung, eine möglichst hohe Wertentwicklung zu erzielen. Da für Hedgefonds fast keine regularischen Beschränkungen bestehen, besteht für den Anleger ein potentiell höheres Risiko als bei anderen Fondsanlagen.

Hedgefonds gibt es in 2 Ausprägungen:

  • Single-Hedgefonds
  • Dach-Hedgefonds
Im Oktober 2010 verabschiedete das Europaparlament in Brüssel ein entsprechendes EU-Gesetz zur Regulierung der hochspekulativen Hedgefonds. Danach müssen sich Fondsmanager registrieren lassen und die Risiken sowie die Anlagestrategien offen legen. Durch diese Maßnahmen soll Stabilität und Transparenz in die Finanzmärkte Einzug halten.

Hedgefonds-Strategien:

Long/Short Equity
"Make money on alpha". Long-Short Equity setzt sich aus 3 Begriffen zusammen: unter Equity wird das Eigenkapital eines Unternehmens verstanden. Da Aktien Anteile an diesem Eigenkapital verkörpern, ist es offensichtlich, dass diese Strategie oft auf Aktienmärkten angewendet wird. Mit Modifikationen kann sie jedoch auch auf andere Märkte übertragen werden.

Long bedeutet in der Börsensprache, eine Aktie kaufen. Short bedeutet umgekehrt, eine Aktie verkaufen. Bei einer Long-Strategie kauft der Hedgefonds-Manager seiner Meinung nach unterbewertete Aktien, während er bei einer Short-Strategie von ihm als überbewertet eingestufte Aktien verkauft. Dieser Kauf oder Verkauf kann auch mittels Fremdkapitaleinsatzes geschehen (Leerverkauf, Margin Trading).

Es gibt 3 mögliche Ausprägungen:
  • Equity Hedge
    hier kann der Manager durch gezieltes Einsetzen von Derivaten (z.B. Futures, Forwards, Optionen) sein Aktienportfolio absichern.

  • Equity Non-Hedge
    hier ist das Absichern (Hedgen) nicht möglich. Die Strategie ähnelt der von traditionellen Investmentfonds, allerdings mit dem Unterschied, dass der Fondsmanager Fremdkapital einsetzen kann.

  • Short-Selling
    hier ist der Hedgefonds-Manager in der Lage, auch von fallenden Aktienkursen zu profitieren.
Relative Value
"Make money on spreads". Vertreter von Relative Value- bzw. Arbitrage-Strategien generieren ihre Profite, indem sie Preisunterschiede zwischen verbundenen Wertpapieren ausnutzen (Spread). Ein Manager kauft beispielsweise an einer Börse kurzfristige unterbewertete Aktien, um sie gleichzeitig an einem anderen Handelsplatz zu einem höheren Kurs zu veräußern.

Je nach Anlageschwerpunkt unterscheidet man zwischen 4 Subkategorien:
  • Convertible (Bond) Arbitrage-Strategien
    nutzen Preisanomalien bei Wandelanleihen im Verhältnis zu Aktien. Der Manager kauft beispielsweise eine unterbewertete Wandelanleihe und verkauft dagegen die höher bewertete Aktie, in die sie umgetauscht werden kann.

  • Fixed Income Arbitrage-Fonds
    konzentrieren sich auf Preisdifferenzen zwischen unterschiedlichen festverzinslichen Wertpapieren.

  • Capital Structure Arbitrage-Strategien
    es werden gleichzeitig Positionen in Eigen- und Fremdkapitaltiteln eines Unternehmens eingegangen, um relative Fehlbewertungen zwischen diesen auszunutzen.
  • Equity Market Neutral-Strategie
    hier versucht der Manager, das Marktrisiko zu hedgen (abzusichern). Er kauft etwa unterbewertete Aktien einer Branche und verkauft für dieselbe Summe vermeintlich überbewertete Aktien des gleichen Sektors leer. Solche Leerverkäufe sind in Deutschland nicht zulässig. Jedoch kann sich der Manager sogenannter Short-Selling-Methoden bedienen - Beispiel: Gewinn/Verlust Equity Market Neutral-Strategie =1 (Leerverkauf) Aktie X - 2 Long Aktien Y; wenn nur eine Aktie steigt oder fällt, kommt es zu einem Gewinn oder Verlust.
Event-Driven Strategies
"Make money on events". Der Event-Driven-Manager konzentriert sich auf Unternehmen, die vor einer außergewöhnlichen Situation stehen. Erfahrungsgemäß wirken sich dramatische Ereignisse in einem Unternehmen deutlicher auf den Aktienkurs aus, als es das allgemeine wirtschaftliche Umfeld rechtfertigt.

Je nach strategischem Schwerpunkt unterscheidet man zwischen:
  • Risk Arbitrage (Merger Arbitrage)
    hier liegt die Konzentration auf Unternehmensfusionen und -übernahmen.

  • Distressed Securities
    hier liegt die Konzentration auf schwierige Firmensituationen (drohende Insolvenz oder Bonitätsverlust).

  • Special Situations
    hier liegt die Konzentration auf Ereignisse (Joint Venture, Buy Outs, Spin offs).
Global Macros Strategies
"Make money on trends". Bei Global Macro Strategien (GMS) versuchen die Manager makroökonomische Marktentwicklungen frühzeitig zu erkennen und gewinnbringend auszunutzen. Zum Beispiel bei der Spekulation für oder gegen eine Währung. GMS haben kein einheitliches Risikoprofil. Sie betreiben wirtschaftliche Analysen und beobachten gesellschaftliche und politische Entwicklungen, um dann die Kurse/Währungskurse oder ähnliches vorhersagen zu können. Ihr Erfolg hängt von der korrekten Deutung und Auswertung ökonomischer Faktoren ab - wie der Zinsentwicklung oder Währungsschwankungen.

Ein Beispiel ist der Quantum Funds,
ein Hedgefonds von George Soros mit einer Global Macro Strategie, die 1992 die Überbewertung des Englischen Pfunds beobachtete und durch strategische Verkäufe (auch zusammen mit anderen Investoren) von geschätzten 10 Milliarden GBP die Zentralbank sowie die unterstützenden Zentralbanken der Schweiz, Deutschlands und Frankreichs zwang, ihre Käufe des Britischen Pfunds einzustellen. Dadurch wurde das Pfund auf sein reales Niveau abgewertet und verließ somit das unter EDU bekannte Währungsabkommen, aus dem später die Europäische Währungsunion wurde.

Das Abkommen sollte das Pfund mit fester Schwankungsbreite im Vergleich zu den anderen europäischen Währungen halten. Die Bewertung war jedoch politisch motiviert zu hoch. Die Überbewertung war taktisch nötig, damit Großbritannien in das Europäische Währungssystem (EWS) hätte eintreten können. Großbritannien schied aus dem EWS nach dem Eingriff von Quantum Funds aus und nahm somit später nicht an der Umstellung auf die Gemeinschaftswährung Euro teil.

Vertreter der Global Macro Strategie setzen zahlreiche Finanzinstrumente wie Futures und Optionen in den Bereichen Währungen, Rohstoffe, Zinsen und Aktienindizes, festverzinsliche Produkte und weitere Derivate ein.

Global Macro Strategien lassen sich unterteilen in:
  • Currencies
    (Währungen)

  • Emerging Markets
    Volkswirtschaften an der Grenze zur Industrienation.

  • Market Timing
  • Commodities
    (Rohstoffe)
Konvergenz
Es werden 2 gegenläufige Anlageinstrumente parallel in der Erwartung eingesetzt, so dass sich die Kursentwicklung zweier Anlagemöglichkeiten annähern (konvergieren).

Beispiel:
Ein Hedgefonds erwartet, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse Italiens und Deutschlands gegenseitig annähern werden. Er will dabei aber relativ unabhängig von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sein. Daher setzt der Hedgefonds darauf, dass sich die Zinsdifferenz von Italien und Deutschland allmählich abbaut. Das bedeutet, dass die Kurse italienischer festverzinslicher Wertpapiere im Vergleich zu den Kursen deutscher festverzinslicher Wertpapiere ansteigen werden.

Der Hedgefonds kauft also auf Termin italienische festverzinsliche Wertpapiere und verkauft auf den gleichen Termin deutsche festverzinsliche Wertpapiere. Der Hedgefonds macht immer dann eine Gewinn, wenn sich die deutschen und italienischen Kurse tatsächlich annähern, auch wenn insgesamt beide fallen oder beide steigen. Es kommt auf die Konvergenz an.

Dies war das Geschäft, das LTCM (Long-Term Capital Management) vor dem Hintergrund des näher rückenden Euros machte. Allerdings kam es dann zur Rubelkrise und zu weiteren Finanzmarktturbulenzen, welche Deutschland im Vergleich zu Italien wieder stärker als "sicherer Hafen" erscheinen ließ. Die Kurse entwickelten sich also auseinander. Die US Zentralbank organisierte darauf hin eine besondere Rettungsaktion für LTCM.

Multi Strategies
Der Multi-Strategie-Ansatz kombiniert verschiedene dieser Hedgefonds-Strategien. Häufig wird dieser Ansatz auch den Relative Value Strategies zugeordnet. Multi Strategies lassen sich in einem Single Hedgefonds aber auch in einem Dachhedgefonds umsetzen. Entweder praktiziert ein Manager mehrere Handelstile auf einmal, oder das Kapital wird in die Hände verschiedener interner oder externer Markt- und Strategie-Experten gelegt, die einzelne Teile des Fondsvermögens betreuen.

Beispiele:
1. Fall: Ein Fondsmanager wettet auf den Kursabstieg einer Aktie an der Börse. Er besitzt diese Aktie selbst nicht, daher leiht er sich die Aktie und verkauft die geliehene Aktie für einen Preis von 10,- USD. Danach fällt der Kurs der Aktie von 10,- auf 9,- USD (wie spekuliert). Der Fondsmanager kauft nun die geliehene Aktie für 9,- USD zurück. Somit hat er einen Gewinn von 1,- USD gemacht.

2. Fall: Ein Fondsmanager geht ein Termingeschäft ein. Er wettet auf fallende Rohstoffpreise und bietet diesen Rohstoff für einen festen Betrag zu einem festen Termin an. Wenn am ausgemachten Stichtag die Rohstoffpreise niedriger sind als der Einkaufspreis, hat der Fondsmanager einen Gewinn erzielt.

Nachfolgend noch einmal aufgeführt die Hedgefonds-Strategien nach Marktrisiko:


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Single-/Dach-Hedgefonds

Single-Hedgefonds
Ein Single-Hedgefonds darf in alle Anlageinstrumente investieren. Zusätzlich in Edelmetalle, Unternehmensbeteiligungen und Warenterminkontrakte. Durch dieses breit ausgelegte Investitionsspektrum geht man bei der Investition wesentlich höhere Risiken ein, als wenn man in die Anlageinstrumente eines richtlinienkonformen Sondervermögens investiert.

Die Single-Hedgefonds haben keine festen Anlagegrenzen zu beachten. Sie sind in ihren Anlagestrategien vollkommen frei. In seinen Vertragsbedingungen ist festgelegt, dass er entweder durch Leerverkäufe, Kreditaufnahmen oder durch den Einsatz von Derivaten das Risiko (oder im Umkehrschluss das Ertragspotenzial) steigern muss.

Dach-Hedgefonds
Dach-Hedgefonds investieren ausschließlich in einzelne (verschiedene) in- und ausländische Single-Hedgefonds. Durch diese Aufteilung soll der Dach-Hedgefonds das Anlagerisiko deutlich reduzieren. Je nach Konstrukt des Dach-Hedgefonds investiert der Anleger so in bis zu 50 verschiedene Single-Hedgefonds, die wiederum eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagestrategien verfolgen.

Eine Risikostreuung wird dadurch sichergestellt, dass höchstens ein Fünftel des Fondsvermögens eines Dach-Hedgefonds in einen einzelnen Single-Hedgefonds investiert werden darf und die Single-Hedgefonds nicht alle von dem gleichen Unternehmen ausgegeben werden.

Anleger, die erstmalig in Hedgefonds investieren wollen, sollten die Anlage in einen Dach-Hedgefonds priorisieren. Bei einem Dach-Hedgefonds sind die Wertschwankungen deutlich geringer als bei einem normalen Hedgefonds.

Immobilienfonds
Die Anlage in Immobilienfonds galt in der Vergangenheit als eine relativ sichere Investition. Auch wenn es immer wieder mal auch in diesem Segment zu Skandalen kam. Bei offenen Immobilienfonds sind die Zahl der Investoren und die Höhe des Anlagekapitals unbegrenzt. Bei geschlossenen Immobilienfonds investiert eine bestimmte Anzahl von Anlegern ein bestimmtes Kapital in eine bestimmte Immobilie.

Laufzeitfonds
Bei diesen Fonds gibt es eine vorher definierte, begrenzte Laufzeit. Am Ende dieser Laufzeit wird der Fonds komplett aufgelöst und das angelegte Kapital einschließlich der erwirtschafteten Erträge an die Anteilseigner ausgeschüttet.

Laufzeitfonds werden meistens in der privaten Altersvorsorge eingesetzt. Bei Auflage des Fonds besteht das Fondsvermögen in der Regel vorwiegend aus Aktien, die dann oft sukzessive in risikoärmere Anlagen, wie Rentenpapiere, umgeschichtet werden. Unabhängig von der begrenzten Laufzeit können die Fondsanteile börsentäglich gehandelt werden.

AS-Fonds
AS steht für Altersvorsorge-Sondervermögen. Diese Fonds mischen Aktien, Anleihen und offene Immobilienfonds. Sie sind speziell für die Altersvorsorge konzipiert und bieten sich vorwiegende für ältere Anleger an, die nicht mehr viel Zeit haben Verlustphasen anderer Fondsarten auszusitzen.

Branchenfonds
Sind Investmentfonds, dessen Sondervermögen ausschließlich (oder überwiegend) in Aktien einer bestimmten Branche angelegt sind - beispielsweise in Rohstoff- oder Biotechnologie-Aktien. Diese Aktienfonds wurden in den letzten Jahren vermehrt aufgelegt. Bei ihnen wurde bewusst auf eine ausreichende Diversifikation und damit Risikostreuung verzichtet, um höhere Renditen erzielen zu können.

Branchenfonds investieren zumeist in relativ enge Märkte - vor allem in Wachstums- und Zukunftsbranchen (auch über Landesgrenzen hinweg), denen ein großes Entwicklungspotential zugeschrieben wird (Informationstechnik, Pharma-, Internet-, Telekommunikation-, Software-, Technologie-, Medien-, Chemie- und Biotechnologie).

Erhöhtes Risiko: Bei Branchenfonds kann ihre enge Fokussierung auf nur einen Anlageschwerpunkt zu einem Problem werden. Die Fondsmanager können bei Turbulenzen, aufgrund der vorgegebenen Anlagestrategie, nicht einfach auf andere Branchen oder Anlageformen ausweichen. Der wichtigste Unterschied zwischen breit aufgelegten Aktienfonds und den spezialisierten Branchenfonds ist deshalb das höhere Risiko der Branchenfonds. Verluste können kurzfristig nicht ausgeglichen werden.

Deshalb eignen sich Branchenfonds nur für solche Anleger, die sich mit der Wirtschaftsentwicklung intensiv auseinander gesetzt haben. Kurzfristig orientierte Anleger können hier interessante Gewinne und Renditen erzielen.

Schwellenländerfonds
Sind Investmentfonds, dessen Sondervermögen in Schwellenländern angelegt sind. Der BVI berichtet im Oktober 2010: Anleger, die mit Aktienfonds auf spezielle Regionen wie zum Beispiel Osteuropa oder Schwellenländer setzten und dabei stärkere Schwankungen akzeptierten, können sich per 30. September 2010 über attraktive Renditen freuen. Im Vergleich zum Vorjahr steigerten sie ihren Wert um 22%.

Derivatefonds
Derivatefonds sind Fonds, die ausschließlich oder hauptsächlich in Derivate investieren. Hierbei handelt es sich um eine sehr spekulative Anlageform, da Derivate wesentlich häufiger schwanken als ihre zugrundliegenden Basiswerte. Andererseits gehören Derivatefonds zu den Anlagen mit den höchstmöglichen Renditen.

Der Derivatefonds investiert sein Vermögen also in relativ spekulativen Derivaten. Ursprünglich waren Derivate zur Absicherung von längerfristigen Kapitalanlagen gedacht, wurden mit der Zeit aber immer öfter zu eigenständigen kurzfristigen Spekulationen verwendet um schnelle Gewinne zu erzielen. Aufgrund der Vielfalt der Anlagemöglichkeiten gibt es auch bei den Derivatefonds sehr große Unterschiede in Bezug auf die enthaltenen Derivate. Sehr beliebt sind Derivatefonds, die in Rohstoffmärkte (Gold, Erdöl) oder auch auf die Entwicklung von Devisenkursen investieren.

Master-Feeder
Der Master-Feederfonds ist eine spezielle Variante des Dachfonds. Die Master-Feeder-Konstruktion ermöglicht dem Dachfonds 100% seiner Vermögenswerte (oder die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds) in je einen Teilfonds eines anderen Fonds anzulegen. Dadurch wird ein besonders kosteneffizientes Pooling von Vermögenswerten in ein Anlageobjekt ermöglicht. Der Feederfonds (also der Dachfonds) trifft selbst keine Anlageentscheidungen, sondern überträgt das Managen des Portfolios vollständig auf den Master-Feeder. Sobald mehrere Feederfonds in einen Master investieren, werden ein großes gemeinsames Investitionsvolumen und damit die begehrten Skaleneffekte erzielt.

Um einen europaweiten Anlegerschutzstandard zu gewährleisten, kommen als ausländische Master-Feeder eines inländischen Feederfonds nur UCITS-relevante Fonds in Betracht. Als inländische Master-Feeder eines ausländischen Feederfonds können hingegen sämtliche Arten deutscher Sondervermögen gewählt werden. Die Anlage eines Feederfonds in einen Master-Feeder bedarf der Genehmigung durch die BaFin. Voraussetzung um diese Genehmigung zu erhalten ist, dass alle relevanten Informationen über den Master verfügbar sind. Das heißt, dass die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlageinformationen des Masters und des Feeders dem Genehmigungsantrag beizufügen sind.

Darüber hinaus ist noch eine sogenannte Master-Feeder-Vereinbarung abzuschließen, die den Master verpflichtet, dem Feederfonds alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Verpflichtungen gegenüber der UCITS IV-Richtlinie erfüllen kann.

Zum weiteren Schutz des Anlegers ist die KAG (KVG) des Feederfonds verpflichtet, die Investitionen des Master-Feeders wirksam zu überwachen. Dabei kann sie sich auf die Unterlagen des Master-Fonds, dessen Depotbank und der Abschlussprüfer stützten. In den vertraglichen Bestimmungen des Feederfonds muss ausdrücklich festgelegt sein, dass es sich um einen Feederfonds handelt, der in einen bestimmten Master-Fonds investiert.

Multi Class Fonds
Im Rahmen der im Jahre 2009 eingeführten Abgeltungsteuer wurde die Fondsart des Multi Class Fonds eingeführt, um so flexibel auf eine mögliche unterschiedliche Besteuerung der Verwendungsarten (ausschüttend/thesaurierend) reagieren zu können.

Der Multi Class Fonds ist ein Fonds, der mehrere Anteilklassen hat. Er wird auch als Tranchenfonds oder Anteilscheinklassenfonds bezeichnet. Dieses Fondskonstrukt ermöglicht dem Anleger die Wahl zwischen einem thesaurierenden oder ausschüttenden Fondsanteil und Anteile, für die ein Ausgabeaufschlag bezahlt werden muss (und entsprechend geringerer Verwaltungsvergütung) oder Anteile, für die kein Ausgabeaufschlag bezahlt werden muss (und dementsprechend höherer Verwaltungsvergütung) zu wählen.

Darüber hinaus ist es auch möglich, Anteilscheinklassen aufzulegen, die eine Währungsabsicherung des Portfolios gewährleisten.

Die Bewertung dieser Sondervermögen (Fondsvermögen) erfolgt grundsätzlich in 3 Schritten:
  • Multi Class Level
    die Ermittlung der täglichen Änderung des Gesamtfondsvermögens über alle Klassen hinweg aus einer Mittelflussrechnung (vom vorhergehenden zum aktuellen Bewertungstag).

  • Class Level
    die Verteilung der Erträge und des unrealisierten Ergebnisses auf die einzelnen Klassen und die Berechnung des Fondsvermögens für diese Klassen.

  • Class Level
    die Ermittlung der steuerlichen Kenngrößen für die Anteilscheinklassen (Zwischengewinn, Aktiengewinn, Immobiliengewinn).
Die Einführung des Multi Class Fonds geschieht unter Beachtung der bekannten Komponenten:
  • Fondspreisermittlung
  • Ermittlung der steuerlichen Kennzahlen
  • adhoc Reporting
Im Einzelnen sind das:
  • Bewertung der Aktiva/Passiva auf Multi Class Level
  • tägliche Änderung des Mittelflusses auf Class und Multi Class Level
  • Cash-Bestandsabgleich (Anlagekonto gegen valutarische Kasse)
  • Wertpapier-/Derivatebestandsabgleich und Variation Margin-Abgleich (Bestände/Konten)
  • Ertrags- und Aufwandsrechnung für das Class und Multi Class Level
  • Entwicklung des Fondsvermögens vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Bewertungstag auf Class und Multi Class Level
  • Bilanzerstellung auf Multi Class Level-Ebene


ETF (Exchange-traded fund)
Ein ETF ist ein börsengehandelter Fonds - also ein Investmentfonds, der an der Börse gehandelt wird. Die ETF-Fondsanteile sind ganz normale Investmentfondsanteile, die einen Besitz am Sondervermögen des Fonds beurkunden.

Die Anlagestrategie von Exchange-traded funds ist in der Regel passiv. Das bedeutet, dass der Fondsmanager die Wertentwicklung eines Finanzindices abbildet und nicht in eigene Strategien investiert. ETFs können jederzeit an der Börse gehandelt werden, unterscheiden sich jedoch von normalen Investmentfondsanteilen (die auch teilweise an der Börse gehandelt werden können) wie folgt:
  • Anleger kaufen und verkaufen ihre Anteile nur an einer Börse (nicht über Investmentgesellschaften)

  • die Zusammensetzung des Sondervermögens des Fonds wird 1x täglich veröffentlicht

  • der Nettoinventarwert des Fonds wird täglich fortlaufend berechnet und veröffentlicht (bei einem normalen Investmentfonds nur 1x täglich)

  • für die Schaffung von neuen ETF-Anteilen gibt es einen eigenen Prozess ("Creation/Redemption-Prozess")


ETF (Exchange-traded fund) - Dachfonds
Die ETF-Dachfonds sind Dachfonds, die einzelne ETFs in ihrem Sondervermögen haben. Durch dieses Konstrukt kann man also gleichzeitig in unterschiedliche Exchange Traded Funds investieren. Der Anleger investiert über den Dachfonds in diese verschiedenen ETFs. Die ETFs wiederrum bilden verschiedene Anlageklassen, Sektoren oder Regionen ab.

ETF-Dachfonds sollen im Idealfall die Stärken des aktiven und passiven managen verbinden. Es werden immer mehr passive Indexfonds (ETFs) genutzt, um preisgünstige und transparente Produkte anbieten zu können.

Das Ziel dabei ist, immer an den Märkten präsent zu sein, an denen die Kurse steigen. Und umgedreht, die Märkte zu meiden, bei den die Kurse gerade fallen. Mit ETFs kann man in ganze Märkte investieren, so dass sie sich gut dazu eigenen, ein breit gestreutes Portfolio aufzubauen.

Im Unterschied zum normalen ETF werden die ETF-Dachfonds aktiv gemanagt. Der Fondsmanager entscheidet, wie jeder einzelne Indexfonds gewichtet wird. Beispielsweise, ob mehr aktienbasierte ETFs, mehr rentenbasierte ETFs, mehr rohstoffbasierte ETFs oder mehr immobilienbasierte ETFs das Sondervermögen des Dachfonds ausmachen. Durch dieses aktive Managen, fallen für den Anleger zusätzliche Gebühren (Managementkosten) an.


Ethikfonds
Ethikfonds werden gehören zu den Nachhaltigkeitsfonds oder Ökofonds. Das sind Investmentfonds, dessen Anlagestrategie nicht nur auf das Erzielen der größtmöglichen Renditen ausgerichtet ist, sondern im Besonderen auch ethische Aspekte berücksichtigt. Mit anderen Worten, es wird nur in nachhaltig wirtschaftende Unternehmen investiert.

So sind Investitionen in Unternehmen aus bestimmten Branchen oder Hersteller von bestimmten Produkten unter Anwendung bestimmter Produktionsverfahren dem Investmentfonds nicht erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel Kinderarbeit, Diskriminierung von Minderheiten, Rüstung, Kernkraft, Tierversuche, keine Vernichtung von Umweltressourcen … .


Absolute-Return-Fonds
Nicht zu verwechseln mit Total-Return-Fonds.

Die Absolute-Return-Fonds versuchen, unabhängig von der Marktlage, einen Ertrag für die Anleger zu erzielen. Von den Betreibern der Fonds wird jedoch keine Garantie auf das eingesetzte Kapital gegeben.

Diese Art der Fonds versprechen jedoch Gewinne - auch wenn die Börsenkurse fallen. Sie schließen kurzfristige Verluste zwar nicht vollkommen aus, aber als Ziel für einen Zeitraum von 3 - 5 Jahren wollen sie positive Renditen erzielen.

Um dieses Ziel zu erreichen setzen die Fonds ihr Sondervermögen aus Aktien, Festverzinslichen Wertpapieren und Kasse (Bargeld) zusammen, so dass eine Art "Mischfonds" entsteht.

Die Strategie der branchenüblichen Mischfonds ist, dass sie auf steigende Kurse setzen. Bei Börsenturbulenzen haben diese Fonds nur die Möglichkeiten, den Anteil an Cash zu erhöhen und in sichere Anleihen zu gehen. Die meisten dieser Mischfonds haben jedoch Mindestquoten (Anlegegrenzen) für Aktien, die eingehalten werden müssen. Von daher bleiben ihnen gar nicht so viele Möglichkeiten Änderungen vornehmen zu können. Das wiederrum bedeutet, dass sie Verluste machen, sobald es an den Aktienmärkten hohe Kursverluste gibt.

Bei Absolute-Return-Fonds ist es anders. Ihr Anlageschwerpunkt liegt im Euroraum. Sie können auch auf fallende Kurse setzen, auf Währungen spekulieren und an Volatilitäten (Kursschwankungen) partizipieren. Sie nutzen dafür überwiegend Derivate Produkte und weniger (oder gar keine) Aktien und Bonds. Je nach Anteil der Derivaten am Sondervermögen und der hinterlegten Strategie, ähneln sie Hedgefonds.

Bei den Absolute-Return-Fonds fallen aufgrund der flexiblen Anlagepolitik hohe Verwaltungskosten für den Anleger an.


Total-Return-Fonds
Nicht zu verwechseln mit Absolute-Return-Fonds.

Bei Total-Return-Fonds ist das Ziel, eine möglichst positive Rendite zu erzielen. Es soll im schlechtesten Fall mindestens das investierte Kapital erhalten bleiben.

Diese Fonds investieren in alle Anlageklassen (beispielweise Aktien, Anleihe, Fonds, Immobilien) nutzen. Gleichzeitig werden Absicherungsgeschäfte abgeschlossen, um in fallenden Märkten Verluste zu begrenzen. Dadurch können sie flexibel agieren als die klassischen Fondsarten. Das Fondsmanagement investiert dort, wo sie die höchsten Ertragschancen erwarten.

Zusammenfassung
Offene Fonds
Erwerb von kleinen Mengen von Anteilen und jederzeit Verkauf möglich.

Geschlossene Fonds
Ausgabe nur von einer bestimmten Anzahl von Anteilen. Das Fondsvolumen wird vorher festgelegt. Kein vorzeitiger Verkauf möglich.

Publikumsfonds
Offen für jeden Anleger. Keine Beschränkung bezüglich der Anzahl der Anteile noch des Anlegerkreises.

Spezialfonds
Nicht zum Erwerb von Natürlichen Personen. Nur für institutionelle Anleger.

Richtlinienkonforme Fonds
Diese Fonds entsprechen der OGAW-Richtlinie.

Nichtrichtlinienkonforme Fonds
Diese Fonds entsprechen nicht der OGAW-Richtlinie.

Aktienfonds
Fonds, die überwiegend in Aktien investieren.

Rentenfonds
Fonds, die überwiegend in Festverzinsliche Wertpapiere investieren.

Mischfonds
Fonds, die in Aktien und in Festverzinsliche Wertpapiere investieren.

Indexfonds
Fonds, die einen Index nachbilden (z.B. Dax).

Geldmarktfonds
Fonds, die bis zu 100% in Geldmarkttitel investieren (Termingelder, Geldmarktinstrumente).

Dachfonds
Fonds, die ausschließlich in andere Fonds (Zielfonds) investieren.

Hedgefonds
Fonds, die in alles investieren was Rendite verspricht (Sondervermögen mit besonderen Risiken).

Single-Hedgefonds
Fonds, die in alle Anlageinstrumente, zusätzlich in Edelmetalle, Unternehmensbeteiligungen und Warenterminkontrakte investieren.

Dach-Hedgefonds
Fonds, die ausschließlich in Single-Hedgefonds investieren.

Immobilienfonds
Fonds, die ausschließlich in Immobilien investieren.

Laufzeitfonds
Vorher definierte begrenzte Laufzeit. Danach wird der Fonds komplett aufgelöst und an die Anteilseigner ausbezahlt.

AS-Fonds
Altersvorsorge-Sondervermögen. Für die Altersvorsorge konzipierte Fonds.

Branchenfonds
Aktienfonds, die in bestimmte Branchen investieren.

Schwellenländerfonds
Aktienfonds, die in Schwellenländern investieren.

Garantiefonds
Garantie auf Rückzahlung des Anlagebetrages am Ende der festgelegten Laufzeit.

Derivatefonds
Fonds, die ausschließlich oder hauptsächlich in Derivate investieren.

Master-Feeder
Eine spezielle Art des Dachfonds.

Multi Class Fonds
Ein Fonds, der mehrere Anteilklassen hat.

ETF (Exchange-traded fund)
Ist ein Investmentfonds, der an der Börse gehandelt wird.


Gesetzliche Grundlagen

Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB))
Historie: Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ist im Jahr 2004 in Kraft getreten und bereits zum Erstenmal grundsätzlich geändert worden. Die derzeit gültige Fassung wurde durch das Investmentänderungsgesetz verändert. Die abgeänderte Fassung des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es ist am 27. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) gliedert sich in zwei Gesetze: den aufsichtsrechtlichen (Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)) und den steuerlichen Bereich (Investmentsteuergesetz).

Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) hat seinen Ursprung in der EU-Richtlinie (OGAW). Diese Richtlinie wurde im Jahr 2002 überarbeitet und musste daraufhin 2004 in ein deutsches Gesetz eingearbeitet werden. Es enthält Regelungen zur Beaufsichtigung der Investmentbranche durch die Aufsichtsbehörde BaFin - zu Verhaltensregeln für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en, Informationspflichten zugunsten der Anleger, Maßgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Anlagegrenzen. Substantiell orientiert es sich an dem Investmentdreieck - dem Zusammenspiel zwischen der KAG (KVG), dem Anleger und der Depotbank.


Im Zuge der deutschen Umsetzung der AIFM-Richtlinie der Europäischen-Komission wurde das bisherige Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) aufgehoben und in ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) überführt. Die darin enthaltenen Regelungen sind seit dem 22. Juli 2013 in Kraft. Das KAG (KVG)B regelt offene und geschlossene Fondstypen sowie deren Verwalter künftig erstmals in einem einzigen Gesetz und gestaltet somit die Fondsbranche grundlegend um.

Im Klartext heißt das, dass offene und geschlossene Fonds gleichermaßen reguliert werden. So bedarf nach dem neuen Gesetz der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet (Kapitalverwaltungsgesellschaft), der schriftlichen Erlaubnis durch die BaFin (die Erlaubnis für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften wird binnen 3 Monaten, die für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften binnen 6 Monaten erteilt). Die bisher unregulierten geschlossenen Fonds dürfen demnach zukünftig nur noch von durch die BaFin zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften verwaltet werden. Dabei wird noch einmal unteschieden zwischen einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft - je nach Art der verwalteten Sondervermögen:
  • Investmentvermögen
    nach Maßgabe OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) --> viele Aktien- und Rentenfonds.

  • Investmentvermögen
    die als "alternative Investmentfonds (AIF) gelten --> geschlossene Fonds + die investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als OGAW gelten (Spezialfonds + offene Immobilienfonds).

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch eine Zulassung für beide Fondsarten erhalten. Die Verwaltung kann von einer externen (entspricht dem bisher gängigen Modell für geschlossene Fonds) oder einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt werden. Für die Verwalter von OGAW- und AIF-Fonds gelten unterschiedliche Zulassungsanforderungen und Berichtspflichten.

Ausnahmen bei der Zulassungserlaubnis durch die BaFin:
wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur Spezial-AIF verwaltet, die insgesamt ein Volumen von 100 Millionen Euro nicht übersteigen, entfällt die Erlaubnispflicht durch die BaFin. Ebenso bei Kapitalverwaltungsgesellschaften, wenn nur nicht fremdfinanzierte Spezial-AIF verwaltet werden, deren Gesamtvolumen 500 Millionen Euro nicht übersteigen und die Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile in den ersten 5 Jahren nach Zeichnung der ersten Anlage haben. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften sind jedoch verpflichtet, sich bei der BaFin registrieren zu lassen und müssen bestimmten Anzeigepflichten gegenüber der BaFin nachkommen.

Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich inländische geschlossene Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen 100 Millionen Euro nicht übersteigen. Aber auch für diese Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt, dass sie sich bei der BaFin registrieren lassen und bestimmte Anzeigepflichten erfüllen müssen. In ihren Prospekten müssen sie auf den Zustand hinweisen, dass sie über keine Erlaubnis nach dem KAGB verfügen und daher bestimmte Anforderungen nicht einhalten müssen. Die Registrierung muss von der BaFin innerhalb von 2 Wochen nach Eingang erfolgen.

Für die Zulassung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ist ein liquides Anfangskapital von mindestens 125.000,- Euro erforderlich. Während der Laufzeit ihres Geschäftsbetriebes muss jede externe Kapitalverwaltungsgesellschaft liquide Eigenmittel in einer Höhe vorhalten, die mindestens einem Viertel der Kosten des Vorjahres entspricht. Für interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ist ein liquides Anfangskapital von mindestens 300.000,- Euro notwendig.

Im KAGB wird zusätzlich unterschieden nach Art der Anleger:
  • Spezial-Sondervermögen + Spezial-AIF
    können nur von professionellen und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden (Banken, Pensionskassen, größere Unternehmen, Family Offices und Anleger, die mindestens 200.000,- Euro investieren und schriftlich erklären, dass sie sich über die besonderen Risiken des Investments bewußt sind).

  • Publikums-Sondervermögen + Publikums-AIF
    können von jedem Anleger gezeichnet werden.
Eine weitere Neuerung des KAGB ist, dass aus den bisherigen KAGen (Kapitalanlagegesellschaftenft) sogenannte KVGen (Kapitalverwaltungsgesellschaften) werden. Diese KVGen untescheiden sich dann nochmal in, je nach Art des verwalteten Investmentvermögens, OGAW-KVGen und AIF-KVGen
Kapitalverwaltungsgesellschaften = sind Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten.

Offene Investmentvermögen
Die offenen Investmentvermögen unterliegen nach wie vor im Wesentlichen den Regelungen des Investmentgesetzes. Sie können wie bisher als Sondervermögen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden. Darüber hinaus können diese Sondervermögen auch in Form einer Investmentaktiengesellschaft (mit veränderlichem Kapital) oder in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft (bei einem Anlegerkreis von professionellen und semi-professionellen Anlegern) aufgelegt werden. Offene Publikums-Sondervermögen sind neben den OGAW-Investmentvermögen ausschließlich gemischte Investmentvermögen (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Investmentanteile fremder Fonds, Derivate), sonstige Investmentvermögen (Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und einer Vielzahl weiterer im Gesetz aufgezählter Anlagewerte, jedoch nicht in Immobilien und Anteilen an Immobilienfonds), Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen zulässig.

Offene Spezial-AIF (nur für professionelle und semi-professionelle Anleger) dürfen grundsätzlich in sämtliche Vermögensgegenstände (Aktien, Derivate, Optionen ...) investieren. Bei der Investion gilt jedoch der Grundsatz der Risikomischung.

Geschlossene Investmentvermögen
Ein geschlossenes Investmentvermögen darf nur noch als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen. Für eine Investmentkommanditgesellschaft muss ein Beirat gebildet werden.

Geschlossene Publikums-AIF
Das Gesetz enthält eine Liste von Vermögensgegenständen (Sachwerte = Flugzeuge, Schiffe, Immobilien, erneuerbare Energien ..., Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bankguthaben), in die investiert werden darf. Darüber hinaus gehende Investitionen in anderen Vermögensgegenständen sind ausgeschlossen. Bei den Investitionen gilt der Grundsatz der Risikomischung (der Fonds darf nur noch in mindestens 3 einzelen Sachwerte investieren, wobei der Wert jedes Sachwertes etwa gleich hoch sein muss - alternativ kann auch nur in 1 Sachwert investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Nutzungsstuktur eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist).

Fremdkapital darf nur noch bis zur Höhe von 60% seines Fondsvermögens aufgenommen werden. Die Einhaltung dieser 60%-Grenze muss der BaFin nachgewiesen werden.

Fremdwährungsfonds sind nur noch dann zulässig, wenn der Fonds in der Fremdwährung geführt werden. Ansonsten dürfen Fremdwährungsrisiken nur bis zu 30% des Fondswertes ausmachen.

Vor dem Erwerb von Vermögensgegenständen muss der Investmentfonds die zu erwerbenden Vermögensgegenstände durch externe Bewerter bewerten lassen (bei einem zu erwerbenden Vermögensgegenstand von weniger als 50 Millionen Euro reicht die Bewertung durch einen Bewerter aus - bei einem Wert von über 50 Millionen Euro müssen 2 Bewerter unabhängig voneinander die Bewertung vornehmen). Spätestens alle 3 Jahre müssen die externen Bewerter gewechselt werden.

Neben dem Gesellschaftsvertrag müssen für jeden Fonds Anlagebedingungen vorliegen, die die Anlagestrategie beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagestrategie muss durch die BaFin genehmigt werden (Genehmigung der BaFin innerhalb einer Frist von 4 Wochen). Jede Änderung der Anlagebedingungen muss ebenfalls von der BaFin genehmigt werden.

In dem Fondsprospekt müssen die Gesamtkosten des jeweiligen Fonds in einer Kostenquote ausgewiesen werden und so für mehr Transparenz des Kostengefüges sorgen.

Neu ist ebenfalls die Vertrieberlaubnis, die vor Beginn des Vertriebes von Publikumsfonds an Kleinanleger eingeholt werden muss. Die BaFin erteilt die Vertriebserlaubnis innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einreichung der Unterlagen.

Geschlossene Spezial-AIF
Diese Fonds (Anteile dürfen nur von professionellen und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden) sind in ihrer Auswahl der Vermögensgegenstände weitgehend frei. Einzige Bedingung ist, dass der Verkehrswert der erworbenen Vermögensgegenstände ermittelbar ist. Auch hier gilt die Genehmigungspflicht der Anlagebedingungen und die Einholung einer Vertriebserlaubnis durch die BaFin. Ein Verkaufsprospekt ist dagegen nicht erforderlich, jedoch ein prospektähnliches "Private Placement Memorandum".

Aufbau (Investmentgesetz - alt)
Das Gesetz definiert als Erstes grundlegende Begriffe wie Investmentfonds, Sondervermögen und Vermögensgegenstände. Danach folgt die Festlegung des Bezeichnungsschutzes einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft), von Investmentfonds und Investmentgesellschaften.

Ausführlicher geregelt werden die einzelnen Aufgaben der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en und der Depotbanken. Den größten Umfang nehmen die Vorschriften für das Sondervermögen ein.

Das Investmentgesetz stuft neben Wertpapieren auch Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate als Vermögensgegenstände ein, aus denen Sondervermögen gebildet werden können. Bezüglich der Übereinstimmung mit der geänderten OGAW-Richtlinie werden sie als richtlinienkonforme Sondervermögen bezeichnet. Als nicht richtlinienkonforme Sondervermögen werden Immobilien-Sondervermögen, gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen bezeichnet. 

Darüber hinaus, lässt das Investmentgesetz an vielen Stellen den Erlass von Rechtsverordnungen (so z.B. die Derivateverordnung) zu, was eine schnellere Anpassung an sich ändernde Bedingungen erlaubt. Des weiteren gibt es Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedge Fonds). Hier wird noch einmal unterschieden zwischen für institutionelle Anleger und für Privatanleger geeignete Single Hedge-Fonds und dem stärker risikobegrenzten Dach Hedge-Fonds. 

In den letzten beiden Kapiteln des Gesetzes werden die Vertriebsvorschriften, Bußgeld- und Übergangsvorschriften beschrieben. 

Das Investmentgesetz im Überblick:


Kapitel

1 2 3 4 5 6
  Allgemeine Vorschriften x
  KVG x
  Depotbank x
  Sondervermögen x
  Investmentaktiengesellschaft x
  Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken x
  Vertriebsvorschriften x
  Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften x

Definition (Investmentgesetz - alt)
Das Investmentgesetz dient dem Ausbau des Standortes Deutschland im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzplätzen und gleicht so die bis dahin attraktiveren rechtlichen Rahmenbedingungen der Staaten Luxemburg, Irland und Großbritannien aus. Diese Entwicklung konnte sich von 2000 bis 2004 aufgrund der weiteren Harmonisierung auf europäischer Ebene verstärken. Das so entstandene Investmentmodernisierungsgesetz vereinigt das aufsichtsrechtliche Investmentgesetz (InvG) und das Investmentsteuergesetz (InvStG). 

Mit dem Investmentgesetz wurden die Änderungsrichtlinien 2001/107/EG und 2001/108/EG vom Januar 2002 zur EU-Investmentrichtlinie 85/611/EWG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW-Richtlinie) umgesetzt. Ziel ist die Vereinheitlichung des Europäischen Binnenmarkts für Investmentfonds. Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie wurden bis dato geltenden Gesetze über Kapitalanlagegesellschaft (KAGG) und das Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) überarbeitet, modernisiert, vereinheitlicht und zusammengelegt. 

Im Investmentgesetz sind verstärkt Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehen, um technische Detailregelungen (z.B. zu Derivaten, zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Rechnungslegung) schneller und flexibler den sich immer schneller verändernden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen zu können. Parallel dazu soll das neue InvG die Aufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) stärken. Insbesondere durch die Einführung eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens für Vertragsbedingungen von Investmentfonds werden bei der BaFin Kapazitäten für wesentlichere Aufsichtsaufgaben frei.

Im Rahmen einer verbesserten Marktaufsicht werden zusätzlich neue Meldepflichten eingeführt, die die BaFin in die Lage versetzen, zeitnah und gezielt gegen Missstände vorzugehen. Ergänzt werden diese aufsichtsrechtlichen Regelungen durch eine Neufassung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten. Die Höhe der möglichen Bußgelder ist der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst worden.

Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes sind neue Transparenzregeln in Jahresberichten und Verkaufsprospekten. Besonders die anfallenden Kosten und Gebühren müssen transparenter dargestellt werden. Durch diese vereinheitlichten Anforderungen wird der Anleger in die Lage versetzt, einen besseren Vergleich der auf dem Markt angebotenen in- und ausländischen Produkten vorzunehmen. 

Investmentsteuergesetz
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaft (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetz es zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. 

Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip. Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge, diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung. Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen selbst enthalten.

Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Datum der letzten Änderung ist der 16. Juli 2009. Inkrafttreten der letzten Änderung: 23. Juli 2009.

OGAW/UCITS
Das ist die Abkürzung für "Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren." Im europäischen Rechtsrahmen versteht man darunter Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten investieren (Wertpapierfonds). 

Die OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren - 85/611/EWG) definiert die speziellen Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Ein wesentlicher Schwerpunkt bildet hierbei die Regelung der zulässigen Vermögensgegenstände in die investiert werden darf. Diese OGAW relevanten Wertpapierfonds unterliegen der Zulassungspflicht und werden von der BaFin überwacht.

Diese Richtlinie schreibt ferner eine Reihe von Pflichtinformationen für Anleger vor: Ausführliche und vereinfachte Verkaufsprospekte, sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.

Im Juli 2008 hat die EU-Kommission eine Entwurf zur Überarbeitung der OGAW-Richtlinie (UCITS IV) vorgelegt, der auf weitere Integration des europäischen Fondsmarktes abzielt. Hierbei ist insbesondere geplant, das Anzeigeverfahren für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu vereinfachen, grenzüberschreitende Fondsfusionen zu ermöglichen und ein neues Konzept der Anlegerinformation einzuführen, welches den bisherigen vereinfachten Verkaufsprospekt ablösen soll. 

UCITS ist die Abkürzung für "Undertakings of Collective Investment in Transferable Securities." Der Begriff steht für Fonds, die der EU-Investmentdirektive entsprechen. 

WpHG
Das Wertpapierhandelsgesetz reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und dient zur Kontrolle von Unternehmen, die mit Wertpapieren handeln, sowie der Überwachung von Finanztermingeschäften. Des weiteren soll durch dieses Gesetz der Schutz des Anlegers gewährleistet werden.

Die Kontrollfunktion wird durch die BaFin wahrgenommen. Verletzungen werden mit Schadenersatzansprüchen geahndet. Konkretisiert werden u.a. die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen. Insidergeschäfte sind verboten und werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Gemäß §10 IS. 1 WpHG besteht eine Anzeigepflicht von Verdachtsfällen. Verstöße gegen den Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafen geahndet.

Darüber hinaus verpflichtet das Wertpapierhandelsgesetz die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage- und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen, Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner Risikobereitschaft.

Inhaltsverzeichnis (auf Abschnittsebene):
  • Abschnitt 1 
    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
  • Abschnitt 2
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Abschnitt 3
    Insiderüberwachung
  • Abschnitt 3a
    Ratingagenturen
  • Abschnitt 4 
    Überwachung des Verbots der Marktmanipulation
  • Abschnitt 5
    Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
  • Abschnitt 5a
    Notwendige Information für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
  • Abschnitt 5b
    Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
  • Abschnitt 6 
    Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
  • Abschnitt 7
    Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
  • Abschnitt 8
    Finanztermingeschäfte
  • Abschnitt 9
    Schiedsvereinbarungen
  • Abschnitt 10 
    Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
  • Abschnitt 11
    Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
  • Abschnitt 12
    Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Abschnitt 13
    Übergangsbestimmungen
DerivateV
Die Derivateverordnung (in der Fassung vom 6. Februar 2004) regelt den Derivate-Einsatz in den Investmentfonds. Davon ausgenommen sind ausdrücklich Hedgefonds (Fonds mit besonderen Risiken). In der Verordnung ist festgelegt worden, dass Sondervermögen, die derivate Produkte beinhalten, einem Risikomanagement unterliegen müssen. Dieses Risikomanagement hat die Aufgabe, die Risiken des Sondervermögens permanent zu messen und zu steuern. Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) muss jedem Sondervermögen einen risikoadäquaten Stresstest unterziehen. In diesem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich große Werteverluste zu ermitteln, die aufgrund von ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen könnten.

Die Stresstests müssen in das Risikomanagement integriert sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt werden. Die Stresstest sind mindestens monatlich durchzuführen. Die KAG (KVG) muss für die Gestaltung und die fortlaufende Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien erstellen. Als Grundlage ist für jedes Sondervermögen ein Programm für die Durchführung von Stresstests zu entwickeln.

Der Prüfungsbericht gemäß §44 Abs.5 des Investmentgesetz es hat Angaben zu enthalten, ob die Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurden.

Die Derivateverordnung sieht den Einsatz eines vereinfachten und eines qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenzen vor. Inzwischen werden die größte Anzahl der Investmentfonds mit dem qualifizierten Ansatz gefahren. Er erfordert einerseits den Einsatz teurer Risikomess-Systeme, erweitert aber andererseits die Anlagemöglichkeiten der Fonds erheblich.

Einfacher Ansatz
Er darf angewendet werden, wenn alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken genau erfasst und bemessen werden können. Das ist dann der Falle, wenn ausschließlich die Grundformen (oder deren Kombination daraus) der Derivate im Fonds enthalten sind:
  • Terminkontrakte
    auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen (nach §51 Abs.1 InvG *) mit Ausnahme von Investmentanteilen nach §50 InvG

    * das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß §50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. Satz 1 gilt für Finanzi
    nstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.

  • Optionen oder Optionsscheine
    auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen mit Ausnahme von Investmentanteilen nach §50 InvG und auf Terminkontrakte mit den folgenden Eigenschaften: Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich; der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird Null, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat.

  • Zins-Swaps, Währungs-Swaps, Zins-Währungs-Swaps

  • Optionen auf dieses Swaps
    wenn sie die beschriebenen Optionen-Eigenschaften aufweisen.

  • Credit-Default-Swaps
    sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuzuordnenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.

Qualifizierter Ansatz

Der qualifizierte Ansatz erlaubt Derivate und strukturierte Produkte, deren Risiko die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) messen und bewerten kann. Er sieht unter anderem ein Vergleichsvermögen vor. Hierbei handelt es sich um ein derivate freies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht und somit als Benchmark zur Messung des Risikos herangezogen wird. Der einem Sondervermögen zuzuordnende potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.

Zugehöriges Vergleichsvermögen
Hierbei handelt es sich um ein derivate freies Vermögen, dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens entspricht. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospektes den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen sowie die Anlagegrenzen des Investmentvermögens, mit Ausnahme der Ausstellergrenzen, einhalten. Wenn für das Sondervermögen ein derivatfreier Vergleichsmaßstab definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden. Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen, die den geringeren potentiellen Risikobetrag für das Marktrisiko ergeben.

Falls der qualifizierte Ansatz verwendet wird, ist dazu für jeden Aussteller eines Basiswerts die für die modellmäßige Bestimmung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko zugrunde gelegte Nettogesamtposition den Ausstellergrenzen gegenüberzustellen.

Zusammenfassung
Investmentgesetz (InvG) heute: Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Das Gesetz enthält Regelungen zur Beaufsichtigung der Investmentbranche durch die Aufsichtsbehörde BaFin.

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung (Definition) der Besteuerung von Investmentgewinnen.

OGAW/UCITS
Die OGAW-Richtlinie definiert die speziellen Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Ein wesentlicher Schwerpunkt bildet hierbei die Regelung der zulässigen Vermögensgegenstände in die investiert werden darf.

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Das Gesetz reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel und dient zur Kontrolle von Unternehmen, die mit Wertpapieren handeln, sowie der Überwachung von Finanztermingeschäften.

Derivateverordnung (DerivateV)
Regelt den Derivate-Einsatz in den Investmentfonds.

Aufgaben der Beteiligten

Kapitalanlagegesellschaft (KAG) heute: (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (KVG))
Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf ausgerichtet ist, inländische Investmentvermögen zu verwalten und Dienstleistungen zu erbringen. Allgemeine Bankgeschäfte dürfen sie nicht oder nur ganz eingeschränkt betreiben. Da Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) keine Einlagenkreditinstitute sind, dürfen sie keine Kredite geben und keine Kundenkonten führen.

Der Hauptzweck der KAG (KVG) ist die Verwaltung von Sondervermögen. Sie ist für die Fondsverwaltung verantwortlich, auch wenn bestimmte Aufgaben auf andere Gesellschaften outgesourct worden sind. Inzwischen ist es möglich, die Fondsbuchhaltung oder auch das Fondsmanagement an eine andere KAG (KVG) oder an einen sonstigen Dienstleister auszulagern.

Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin übt eine wesentliche Funktion im Rahmen des Anlegerschutzes aus. Sie überprüft, ob sich die Tätigkeit der KAG (KVG) im Rahmen der geltenden Gesetze bewegt. Das Ziel der KAG (KVG) ist die Gewinnerzielung. Der Geschäftsbetrieb einer KAG (KVG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Rechtsform
Als Rechtsform darf nur die Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt werden. Der Sitz der Hauptverwaltung muss im Geltungsbereich des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) liegen.

Aufsichtsrat
Die KAG (KVG) muss einen Aufsichtsrat bilden. Der Aufsichtsrat soll die Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern ist der BaFin unverzüglich anzuzeigen.

Dienstleistungen
Die KAG (KVG) darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen erbringen:
  • individuelle Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen)
  • Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen für andere
  • Vertrieb von Anteilen
  • Anlageberatung
  • Abschluss von Altersvorsorgeverträgen
  • Rücknahme der Anteile und Auszahlung des Gegenwertes an die Anleger
  • Beteiligungen an Unternehmen wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die KAG (KVG) betreiben darf und eine Haftung beschränkt ist.
Erlaubnisantrag
In dem Antrag muss ein Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel enthalten sein. Ferner, die Angabe der Geschäftsleiter, Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser, der fachlichen Eignung, die Namen der an der KAG (KVG) bedeutend beteiligten Inhaber sowie Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung. Weiterhin die Angaben zu Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen der KAG (KVG) und anderen natürlichen oder juristischen Personen hinweisen. Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen.

Allgemeine Verhaltensregeln
Die KAG (KVG) hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank. Die KAG (KVG) muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlagestruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.

Organisationspflichten
Die KAG (KVG) muss über eine ordnungsgemäße Organisation verfügen, die die Einhaltung der von der KAG (KVG) zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

Im Einzelnen bedeutet das:
  • Risikomanagement: Überwachung der Anlagepositionen bezogen auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens
  • geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter
  • geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens in Finanzinstrumenten
  • Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
  • vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte
  • angemessene Kontrollverfahren (interne Revision)
Kapitalanforderungen
Anfangskapital von 300.000,- Euro (bei einem Sondervermögen vom maximal 1,125 Milliarden Euro.).

Auslagerung
Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der KAG (KVG) wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsausführung auf ein anderes Unternehmen ausgelagert werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Auslagerungsunternehmen über die entsprechende Qualifikation verfügt.

Die KAG (KVG) muss nach der Auslieferung jederzeit in der Lage sein, das Auslagerungsunternehmen wirksam zu überwachen. Sie hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern. Die Aufgaben, die die KAG (KVG) übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten aufzulisten. Nach Beendigung des Geschäftsjahres der KAG (KVG) sind der BaFin sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen anzuzeigen.

Anzeigen
Die nachfolgend aufgeführten Aktionen setzen eine unverzügliche Mitteilung an die BaFin voraus:
  • Berufung einer Person zum Geschäftsführer unter Angabe der Beurteilung und Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung
  • Ausscheiden eines Geschäftsleiters
  • Beteiligung an einem anderen Unternehmen (mindestens 25% der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens
  • Änderung der Rechtsform
  • Absenkung der Eigenmittel
  • Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes
  • Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat
  • Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle
  • Einstellung des Geschäftsbetriebes
  • Absicht der Geschäftsleiter die KAG (KVG) aufzulösen
  • Absicht der Vereinigung mit einer anderen KAG (KVG)
Jahresabschluss/Lagebericht/Prüfungsbericht
Es gelten die §§340a bis 340o des Handelsgesetzbuches. §26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
 
Master KAG (KVG)
Es gibt keine einheitliche Definition, welche Funktionen eine Master KAG (KVG) aufzuweisen hat. Aber man kann grundsätzlich festhalten, dass eine Master KAG (KVG) eine Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist, die die reine Administration von Sondervermögen anbietet. Das heißt, das die eigentliche KAG (KVG) das Sondervermögen auflegt, die Fondsbuchhaltung durchführt, die Vermögensgegenstände bei einer Depotbank verwahren lässt und die Anträge bei der BaFin stellt - die Portfolioverwaltung (Asset Management - Entscheidungen über die Zusammensetzung des Fonds) jedoch von der Master KAG (KVG) getroffen wird.

Die Möglichkeiten des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes (aus dem Jahr 2002) sowie der gestiegene Druck die Spezialfondsanlagen zu optimieren, haben die Master KAG (KVG) in den letzten Jahren zu einem der wichtigsten Trends im Asset Management werden lassen. Durch die Zusammenfassung der administrativen und organisatorischen Tätigkeiten aller Spezialfonds bei nur noch einer KAG (KVG) (nämlich der Master KAG (KVG)) bringt dem Investor insbesondere beim Reporting, Controlling und im Fondsmanagement Vorteile.

Das bisherige Fondsmanagement von Spezialfonds zeichnete sich überwiegend dadurch aus, dass pro Investmentfonds ein Institut für alle Tätigkeiten ausgesucht wurde. Solange die entsprechende Performance der einzelnen Fonds stimmte, bestand kein Bedarf an dieser Situation etwas zu ändern. Seit dem (speziell im Jahr 2000) die Performance der Fonds sank, wurde über neue Lösungen nachgedacht. Mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetz wurden die erlaubten Tätigkeiten der KAG (KVG)en ausgeweitet. Es erlaubte den KAG (KVG)en die Anlageberatung unabhängig von der Verwaltung der Fondsmandate. Dadurch ist bei einem gewünschten Wechsel des Fondsmanagers nicht mehr nötig, den Fonds an eine andere KAG (KVG) zu übertragen. Es reicht nun vollkommen aus, das vertraglich zu regeln und die Verwaltung des Fonds bei dem ursprünglichen Verwalter zu lassen.

Die Umsetzung eines Master KAG (KVG)-Konzeptes kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:
  • Zusammenfassung aller bestehenden Sondervermögen bei einer KAG (KVG). Die aggregierte, konsolidierte Gesamtbetrachtung erfolgt über einen "virtuellen Master Fonds", der alle Positionen und Berechnungen zusammenführt und simuliert, dass alle Sondervermögen in nur einem Fonds zusammengefasst sind (bilanziell und steuerlich bleiben die einzelnen Sondervermögen jedoch weiterhin getrennt).
  • Zusammenfassung aller Assetklassen und Mandate in einem einzigen realen Spezialfonds. In dieser Variante ist nur noch der Master Fonds als juristische Einheit zu betrachten (bilanziell und steuerlich eine Bewertungseinheit).

Master KVG mit entsprechenden einzelnen Unterfonds:

Master KVG mit entsprechendem virtuellen Master Fonds:

 

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Depotbank

1. Überblick
Die Depotbank ist eine Bank, die die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen darf, also das Depotgeschäft abwickelt. Dafür erhebt sie eine Depotgebühr. Zu den Kunden der Depotbank gehören institutionelle Investoren, Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften), Asset Manager und Fondsgesellschaften. Die Depotbank fungiert als Finanzintermediär zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) zum Schutz der Anleger.

Im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ist festgelegt worden, dass die KAG (KVG) zur Verwahrung des Fondsvermögens ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen hat. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassen sein. Jeder Wechsel der Depotbank unterliegt der Genehmigung der BaFin. 

Das BaFin kann jederzeit der KAG (KVG) einen Wechsel der Depotbank auferlegen, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet. 

Bei der Wahrung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der KAG (KVG). Das ist ein ganz wichtiger Punkt, da sie gesetzlich verpflichtet ist, im ausschließlichen Interesse der Anleger zu handeln. Dennoch hat sie die Weisungen der KAG (KVG) auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und Vertragsbedingungen verstoßen. 

Durch die strikte Trennung der handelnden Personen (Geschäftsführer, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) - sie dürfen nicht gleichzeitig Angestellte der KAG (KVG) und der Depotbank sein, wird diese Unabhängigkeit zusätzlich sichergestellt.  

Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei der BaFin anzuzeigen. Das Kreditinstitut, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt werden soll, muss die hierfür erforderliche Erfahrung und über die organisatorischen Vorkehrungen verfügen. Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital vom mindestens 5 Millionen Euro haben. 

2. Aufgaben

Anlegerschutz

Im Sinne des Anlegerschutzes sind die nachfolgend aufgeführten Punkte durch die Depotbank wahrzunehmen:
  • Trennung Fondsvermögen 
    ein wichtiger Aspekt des Anlegerschutzes ist die Trennung des Fondsvermögens von dem Vermögen der KAG (KVG) und somit die Verweigerung des direkten Zugriffs auf das Fondsvermögen.

  • Verwahrung von Wertpapieren und Geld
    die Depotbank ist für die Verwahrung von Wertpapieren und Geld zuständig. Sie gibt die Anteilscheine aus und sorgt für dessen Rücknahme. Dadurch beobachtet und kontrolliert sie unter anderem das Geschäftsverhalten der KAG (KVG).

  • Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen
    die Ausgabe der Anteilscheine darf nur gegen die volle Leistung des Ausgabepreises erfolgen. Diese Aufgabe hat den Nutzen, dass dadurch gewährleistet wird, dass keine Verminderung der Anteilswerte durch zu günstig ausgegebene Fondszertifikate eintreten kann. 

  • Kontrollfunktionen gegenüber der Fondsbuchhaltung
    die Depotbank übernimmt mit der Durchführung verschiedener Kontrollfunktionen die Rolle der Anleger. Sie nimmt die Interessen der Anleger gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) wahr.

Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger: Die Depotbank ist berechtigt (und verpflichtet) Ansprüche der Anleger wegen Verletzung des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) oder der Vertragsbedingungen gegen die KAG (KVG) geltend zu machen.

Verwahrung Geld und Wertpapiere

Die Verwahrung der zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Gelder sind in einem gesperrten Depot und auf Sperrkonten vorzunehmen. Die Wertpapiere dürfen nur einer Wertpapiersammelbank, einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des Depotgesetzes erfüllt, zur Verwahrung anvertraut werden. 

Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) die Depotbank anweist. 

Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.

Ausgabe/Rücknahme Anteilscheine
Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens wird von der Depotbank vorgenommen. Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. 

Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (der Ausgabepreis) muss den Wert des Anteils am Sondervermögen zusätzlich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. 

Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (der Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und der Rücknahmeabschlag können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.

Zahlung- und Lieferung
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt, sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge, sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.

Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte, Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen, die Lieferung beim Verkauf vom Vermögensgegenständen sowie die Lieferung bei der darlehensweisen  Übertragung von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten, die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger durch. 

Zustimmungspflichtige Geschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf die nachstehend aufgeführten Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:

  • Aufnahme von kurzfristigen Krediten 
    soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt. Maximal 10% des Sondervermögens - zu marktüblichen Konditionen.
  • Geldanlage bei anderen Kreditinstituten
  • Kontrolle der Fondspreisermittlung
  • Anlagegrenzprüfungen
  • Einrichtung der gesetzliche und vertraglichen Anlagegrenzen
  • Verfügung von Immobilien
  • Belastung sowie Abtretung von Forderungen auf Immobilien

3. Kontrollfunktionen im täglichen Prozessablauf

Anlagegrenzprüfungen


Einrichten der Anlagegrenzen
Die Anlagegrenzen werden im Fondsbuchhaltungssystem durch die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) bei Auflegung eines neuen Fonds eingerichtet und bei Bedarf geändert. Die Erfassung und Freigabe unterliegen dem 4-Augen-Prinzip.

Die Depotbank ist verpflichtet, das Aufsetzen der Grenzprüfungen und die jeweiligen Änderungen, ebenfalls nach dem 4-Augen-Prinzip, zu kontrollieren und zu dokumentieren. 

Da die Depotbank bei jeder neuen Fondsauflage involviert ist, wird gewährleistet, dass sie auch über die aufzusetzenden vertraglichen Anlagegrenzen informiert ist. Über Anlagegrenzenänderungen wird die Depotbank über Protokolle der jeweiligen Anlageausschusssitzungen informiert. In diesen Sitzungen wird entschieden, ob die Anlagepolitik und damit die einzuhaltenden Anlagegrenzen geändert oder beibehalten werden. Die gesetzlichen Anlagegrenzen sind im Gegensatz dazu fest definiert und dürfen (können) nicht geändert werden.

Kontrolle der Anlagegrenzeinhaltungen
Die Depotbank muss dafür sorgen, dass die für das jeweilige Sondervermögen geltenden gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen eingehalten werden (§27 Absatz 1 Nr. 5 InvG). Streng genommen, müsste sie vor der Abwicklung des jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufsauftrags prüfen, ob diese zu einer Anlagegrenzverletzung führt. Wenn ja, dürfte das entsprechende Geschäft nicht getätigt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Prüfung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde und in Grenzfällen mit erheblichen juristischen Unsicherheiten zu rechnen wäre, so dass das bereits eingegangene Geschäft unter Umständen nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Es müsste mit dem Rücktritt des Kontrahenten und möglichen Schäden für die KAG (KVG) und das Sondervermögen gerechnet werden. Dieses wäre nicht mit den Interessen der Anleger vereinbar. 

Da diese zeitnahe Kontrolle in der Praxis durch die Depotbank nicht durchführbar ist, wird die Kontrolle der Anlagegrenzen nach der Abwicklung des Geschäftes durch die Wirtschaftsprüfer akzeptiert. 

Vorgehensweise der Kontrollen
Die Prüfung der Anlagegrenzen kann nur im Sinne des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) durchgeführt werden, wenn die Depotbank entweder Zugriff auf das Fondsbuchhaltungssystem (und damit auf die Anlagegrenzprüfungen) der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) hat oder ein eigenes System betreibt. 

Die Depotbank fragt börsentäglich im Fondsbuchhaltungssystem der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (oder im eigenen System) die Verletzungen der Anlagegrenzen ab. Bei Publikumsfonds ist eine tägliche Abfrage gesetzlich vorgeschrieben. Bei Spezialfonds kann mit Zustimmung der Anleger eine wöchentliche Anlagegrenzprüfung erfolgen, wobei sämtliche Transaktionen der jeweils vorangegangenen Woche in die Prüfung einbezogen werden müssen.

Aufgrund dieser täglich stattfindenden Abfragen werden Verletzungen und deren Ursachen aufgedeckt und müssen lückenlos und fortlaufend dokumentiert werden.

Für Anlagegrenzen, die mit dem Anlagegrenzenprüfungssystem nicht (oder noch nicht) überprüft werden können (weil das Aufsetzen der Grenzen so kompliziert ist, dass sie einer separaten Programmierung unterliegen müssen), hat die Depotbank eigene Kontrollprozesse zu definieren. 

Kontrolliert die Depotbank anhand des Fondsbuchhaltungssystems die Anlagegrenzen, sind folgende Punkte im Depotvertrag zwingend zu vereinbaren: 

  • die ordnungsgemäße Funktionalität des Anlagegrenzenprüfungssystems ist zu Beginn durch die Depotbank zu kontrollieren.
  • die Depotbank hat regelmäßig, mindestens alle vier Monate, Stichproben im Hinblick auf die Funktionalität des Systems durchzuführen. Die Prüfung beinhaltet, wie zeitnah Änderungen von vertraglichen Anlagegrenzen systemseitig umgesetzt wurden, wie der Ablauf der Einrichtung von gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen für neue Sondervermögen erfolgt und in welcher Frequenz die für die Anlagegrenzen relevanten Stammdaten aktualisiert werden.
  • die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) hat die Depotbank unverzüglich über wesentliche Programmänderungen, Änderungen in der Datenqualität (Wechsel Stammdaten-, Kursprovider) oder Datenquantität (fehlen von Stammdaten) und über Anlagegrenzen, die nicht systemseitig abgedeckt werden können, zu informieren.
Kontrolliert die Depotbank anhand eines eigenen Systems (eines sogenannten "Schatten-Fondsbuchhaltungssystems), trifft die KAG (KVG) eine Mitwirkungspflicht zur Informationsübermittlung. Alle nicht bei der Depotbank abrufbaren Vermögenswerte des Fonds (z.B. Unternehmensbeteiligungen, unverbriefte Darlehensforderungen oder Derivate ...) müssen der Depotbank mitgeteilt werden. Nur wenn sie darüber umfassend informiert ist, kann sie ein eigenes Anlagegrenzenprüfungssystem sinnvoll betreiben. 

Des weiteren muss die KAG (KVG) die Depotbank über sämtliche mit ihren Anlegern vertraglich vereinbarten Anlagegrenzen sowie über deren Änderungen informieren.

Nicht erlaubte Verfahren: Die Kontrolle der Anlagegrenzen anhand von Listen oder Reports, die der Depotbank von der KAG (KVG) zur Verfügung gestellt werden, ist unzulässig. Steht der Depotbank kein Anlagegrenzenprüfungssystem (Fondsbuchhaltungssystem) für die Prüfung zur Verfügung, darf die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) diese Depotbank nicht mit der Wahrnehmung der Depotbankfunktion beauftragen.

Reklamation Anlagegrenzverletzungen
Aktive Grenzverletzungen setzen eine unverzügliche, nach Feststellung der Grenzverletzung, Kontaktaufnahme mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) voraus. Die KAG (KVG) muss schriftlich Stellung dazu nehmen und die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen werden, um die Grenzverletzung zu beheben.

Passive Grenzverletzungen müssen nach einer Beobachtungszeit von fünf Börsentagen ab dem Tag der Verletzung reklamiert werden. Auch hier muss die KAG (KVG) schriftlich Stellung beziehen und die Maßnahme zur Behebung mitteilen.

Eskalation Anlagegrenzverletzungen
Für die Nichtbehebung von Grenzverletzungen muss im Vorfeld ein Eskalationsprozess aufgesetzt werden. Der Prozess muss die Würdigung der Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger beinhalten. Hierbei sind die einzelnen Verfahrensschritte und die jeweils zu kontaktierenden Personen (Depotbank und KAG (KVG)) festzulegen.

Die einzelnen Verfahrensschritte können je nach Regelverstoß unterschiedlich gestaltet sein. Festgehalten werden muss, dass die Depotbank zuerst Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) aufnimmt.

Bestätigen beide Parteien das Vorliegen eines Regelverstoßes, hat die Depotbank sich von der KAG (KVG) darüber informieren zu lassen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um den Verstoß zu beheben. Geht die Depotbank im Gegensatz zur Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) davon aus, dass ein Regelverstoß vorliegt, hat sie die BaFin davon zu unterrichten - auch dann, wenn sie erhebliche Bedenken gegen die von der KAG (KVG) ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung hat.

Kontrollfunktionen

Die Depotbank muss die folgenden Kontrollfunktion in ihrem täglichen Prozessablauf wahrzunehmen:
  • Kontrolle, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile nach den Vorschriften des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) und den Vertragsbedingungen durchgeführt wird. 
  • Kontrolle, dass die Verwahrung der Gegenwerte nach getätigten Geschäften innerhalb der üblichen Fristen durchgeführt wird.
  • Kontrolle, dass die Erträge des Investmentvermögens gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) und den Vertragsbedingungen verwendet werden.
  • Kontrolle, dass die erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen rechtswirksam bestellt werden.
  • Kontrolle, dass die Einhaltung der geltenden gesetzlichen und der in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen gewährt ist.
  • Kontrolle, dass bei Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft die folgenden Punkte beachtet werden: Überwachung beim Erwerb einer Beteiligung nach §68, monatliche Überprüfung der Vermögensaufstellungen, bestehen einer Vereinbarung zwischen der KAG (KVG) und der Immobilien-Gesellschaft, dass zustehende Zahlungen unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank einzuzahlen sind und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen wird.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf die nachstehend aufgeführten Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:
  • Kreditaufnahme, soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt, vom maximal 10% des Sondervermögens - zu marktüblichen Konditionen.
  • Anlage von Mitteln in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten.
  • Verfügung über Immobilien
  • Belastung sowie Abtretung von Forderungen auf Immobilien
Zustimmungspflichtige Geschäfte nach §26 Absatz 1 InvG sind die Aufnahme von Krediten, die Anlage von Geldern des Fonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten und Verfügungen über diese Bankguthaben.

Kurzfristige Kreditaufnahme
Bei der Aufnahme eines kurzfristigen Kredites hat die Depotbank vor der Zustimmungserteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) vorliegen. Es dürfen nur kurzfristige Kredit bis zu einer Höhe von 10% des Sondervermögens aufgenommen werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
    • Kurzfristigkeit der Kreditaufnahme
    • 10% maximal in Relation zum Sondervermögen
    • Marktüblichkeit der Kreditbedingungen
    • Vertragsbedingen müssen diese festlegen
Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
Bei der Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten hat die Depotbank folgendes zu kontrollieren:
    • Anlage auf einem Sperrkonto
    • Einhaltung der Anlagegrenze: die KAG (KVG) darf nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen
    • Laufzeit von höchstens 12 Monaten
Anteilscheingeschäfte
Die Depotbank führt die Anteilscheingeschäfte für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) durch. Sie hat die entsprechende Ausgabe und Rückgabe von Anteilen vorzunehmen (§23 InvG). Anteile dürfen nur gegen die volle Leistung des Ausgabepreises (zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags) ausgegeben werden.

Der Ausgabepreis (ohne Ausgabeaufschlag) muss unverzüglich auf das für den Fonds eingerichtete Sperrkonto verbucht werden. Gleiches gilt natürlich auch für den Rücknahmepreis: Auszahlung vom Sperrkonto an den Anleger.

Durchführung des Anteilscheingeschäfts (grob vereinfacht dargestellter Prozessablauf):
  • der Kunde gibt eine Order an seine Fondvertriebsgesellschaft (Kauf/Verkauf)
  • Weiterleitung der Order durch die Fondsvertriebsgesellschaft an die Depotbank
  • die Depotbank gibt der Fondsvertriebsgesellschaft eine Empfangsbestätigung
  • die Depotbank sammelt die Kauf- oder Verkaufsorders und leitet sie bis zur für diesen Fonds gültigen Cut-Off-Zeit an die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) weiter (netto Zu- und Abflüsse)
  • die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) schickt der Depotbank eine Ausführungsbestätigung
  • die Depotbank schickt der Fondsvertriebsgesellschaft eine Abrechnungsbestätigung
  • die Fondsvertriebsgesellschaft schickt dem Kunden eine Fondsabrechnung

BaFin
Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) entstand 2002 durch den Zusammenschluss von 3 Behörden: das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BaKred), das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) und das Bundesamt für den Wertpapierhandel (BaWe).

Zu den Aufgaben der BaFin gehört die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften). Sie kontrolliert die Erteilung der Erlaubnis zur Gründung einer KAG (KVG) aufgrund des zu hinterlegenden Eigenkapitals, einer angemessenen Organisation sowie einer fachlich geeigneten Geschäftsleitung. Des weiteren werden die Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) und die Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) überwacht (Marktaufsicht). Bei den in Deutschland aufgelegten Fonds nimmt die BaFin auch die Produktaufsicht war. 

KAGen (KVGen) müssen sich die Vertragsbedingungen von Publikumsfonds genehmigen lassen und eine Reihe von Anlagevorschriften beachten. Darüber hinaus prüft sie auf Grundlage des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) die Vertriebsanzeigen ausländischer Investmentfonds, die in Deutschland öffentlich vertrieben werden sollen. Sie kann dafür den öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Die BaFin arbeitet bei der Aufsicht der Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften), die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) tätig werden, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen Auskünfte.

Bundesbank
Die Bundesbank erstellt Statistiken über die Fondsstruktur in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen sind die von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und Investmentaktiengesellschaft gebildeten Investmentfonds (Wertpapierfonds, Offene Immobilienfonds, Geldmarktfonds, Dachfonds, Gemischte Fonds, Hedgefonds, Dachhedgefonds, Derivatefonds, Altersvorsorgefonds). Sie bekommt regelmäßig Zahlen betreffend des Mittelaufkommens der Fondsvermögen in aggregierter Form (d.h. für mehrere Fonds des gleichen Typs zusammengefasst). Diese Zahlen werden in monatlichen Statistiken für jedermann zugänglich veröffentlicht.

Die Meldungen sind elektronisch zu erstatten. Erfragt werden:

1. für jeden Fonds

  • allgemeine Angaben zur Bezeichnung, Art und Laufzeit des Fonds, die in der Regel nur einmalig zu melden sind. Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilsklasse beziehungsweise jeden Teilfonds gesondert abzugeben.
  • monatliche Angaben über Höhe und Zusammensetzung des Fondsvermögens und der Verbindlichkeiten, Zahl der umlaufenden sowie Anzahl der verkauften und Preise der verkauften beziehungsweise zurückgenommenen Anteilscheine, Ertragsausschüttungen für alle Investmentfonds, mit Ausnahme Offener Immobilienfonds, zusätzlich Angaben über getätigte Options- und Finanz-Termingeschäfte sowie die Bestände offener Optionsgeschäfte und offener Finanz-Terminkontrakte. Bei übergeordneten Fonds ist die monatliche Meldung für jede Anteilsklasse beziehungsweise jeden Teilfonds gesondert zu erstatten.

2. für jeden Geldmarktfonds ergänzend

  • monatliche Gliederung der nach Art der Anlage und des Schuldners differenzierten Vermögensgegenstände sowie der bei Banken (MFIs) aufgenommenen Kredite nach dem Sitz des Schuldners beziehungsweise Gläubigers (Inland, Ausland, EWU) und zusätzliche Ausgliederung der auf Euro lautenden Anlagen beziehungsweise Kredite. 
  • vierteljährliche Angaben: Anlagen in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen, jeweils gegliedert nach Art und Sitz des Schuldners sowie nach der Laufzeit. Gliederung der nach der Art der Anlage und des Schuldners unterschiedenen Forderungen gegenüber Ausländern sowie der bei ausländischen MFIs und den darunter befindlichen mindestreservepflichtigen Instituten aufgenommenen Kredite nach dem Sitz des Schuldners/Gläubigers, differenziert nach einzelnen EU-Ländern und anderen Ländern. Gliederung der nach Art der Anlage und nach Art und Sitz des Schuldners differenzierten Forderungen sowie der nach Sitz und Mindestreservepflicht der Gläubigerbank unterschiedenen aufgenommenen Kredite nach Währungen. 

3. für alle Fonds einer Gesellschaft

  • die für die einzelnen Fonds monatlich zu meldenden Angaben jeweils zusammengefasst für alle Publikumsfonds beziehungsweise für alle Spezialfonds der Gesellschaft. Ausgenommen sind die Angaben zu den monatlichen Ergänzungsmeldungen für Geldmarktfonds. 
  • die bei gebietsfremden Kreditinstituten insgesamt gehaltenen Bankguthaben (ohne für Geldmarktfonds unterhaltene Bankguthaben), gegliedert nach Fristigkeit sowie nach dem Land des Schuldners und nach der Währung.
    Quelle: Deutsche Bundesbank

Wirtschaftsprüfer
Die Wirtschaftsprüfer führen eine Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) gemäß §19f Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) durch. Die Prüfung findet in einem zweijährigen Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftbetriebs nach §7 des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB), statt. Es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.

Geprüft wird nach den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit. Bei Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) und Investmentaktiengesellschaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft, der Geschäftsumfang und die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.

Der Prüfungsbericht muss übersichtlich und vollständig sein. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.

Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen.

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse:
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass hier ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann.

Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Prüfungsgegenstand:
die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

  • Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages.
  • Änderung der Kapital- und Gesellschafterverhältnisse.
  • Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter.
  • Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs, der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen.
  • die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige.
  • Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind.
  • Änderungen im organisatorischen Aufbau der KAG (KVG) sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.

Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.

Ausländische Zweigstellen/Zweigniederlassungen
Beurteilung der Einbindung in die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Dabei sind für diese Zweigniederlassung deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.

Eigenmittel
Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses.

Anzeigenwesen
Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen, insbesondere nach den §§12 und 19c des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es, ist einzugehen.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prüfung der von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) getroffene organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Lage der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)

  • die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
  • Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage (stille Reserven, stille Lasten, schwebende Rechtsstreitigkeiten, Bildung notwendiger Rückstellungen).
  • Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit
  • Beurteilung der Ertragslage
  • Beurteilung der Risikolage

BVI
Der BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.) ist der Repräsentant der Investmentbranche in Deutschland. Seine wesentlichen Aufgaben sind:

  • Betreuung und Unterrichtung der Mitglieder
  • Vertretung der Rechte und Interessen der Mitglieder
  • Beratung und Unterstützung von Behörden
  • Aufklärung der Öffentlichkeit über das Investmentwesen und die Vermögensverwaltung
  • Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Wirtschaftsvereinigungen auf nationaler und internationaler Ebene

Mitglied werden können Investmentgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Holding-Gesellschaften. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in der BVI-Satzung definiert. Unternehmen und Privatpersonen, denen eine ordentliche Mitgliedschaft nicht möglich ist, können Informationsmitglied im BVI werden. Informationsmitglieder profitieren vom umfangreichen Informations- und Statistikangebot des Verbandes. 

Das Leitbild des Bundesverbandes lautet:

Unser Selbstverständnis:
Das Leitbild der deutschen Investmentbranche

Wir sind als Treuhänder dem Anleger verpflichtet.

Bei der Verwaltung des uns anvertrauten Vermögens handeln wir ausschließlich im Interesse der Anleger. Wir nehmen ihre Rechte unabhängig wahr. Wir begrüßen die staatliche Überwachung dieser gesetzlichen Verpflichtung; sie unterscheidet uns von anderen Anbietern von Anlageprodukten. Unsere Fonds sind vor Insolvenz geschützt, denn die Vermögensgegenstände in den Fonds werden gesondert verwahrt. Sie stehen unter der unabhängigen Kontrolle der Depotbank, die ebenfalls staatlich überwacht wird.

Wir wollen dauerhaften Anlageerfolg.
Unser Erfolg ist der Erfolg unserer Anleger. Hierbei sind nicht nur eine überzeugende Rendite, sondern auch Risikostreuung und Liquidität besonders wichtig. Wir unterstützen eine anlegergerechte Beratung, indem wir klar und umfassend über Chancen, Risiken und Kosten informieren.

Wir erzeugen Nutzen für Wirtschaft und Gesellschaft.
Wir ermöglichen kleinen wie großen Anlegern einen chancengleichen Zugang zu allen Anlagemärkten. Indem wir das Geld der Anleger Unternehmen und Staaten zur Verfügung stellen, tragen wir zu Wachstum und Beschäftigung bei. Für die kapitalgedeckte Altersvorsorge liefern wir geeignete Lösungen. Wir fördern die finanzielle Bildung der Anleger.

Zusammenfassung

Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (KAG/KVG)
Sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf ausgerichtet ist, inländische Investmentvermögen zu verwalten und Dienstleistungen zu erbringen.

Depotbank
Die Depotbank verwahrt das Fondsvermögen (nach dem Investmentgesetz/Kapitalanlagegesetzbuch KAGB). Sie muss zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassen sein.

BaFin
Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen. Sie beaufsichtigt die Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) (nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB).

Bundesbank
Erstellt Statistiken über die Fondsstruktur in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen sind die von Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) und Investmentaktiengesellschaften gebildeten Investmentfonds.

Wirtschaftsprüfer
Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) (alle 2 Jahre) und der Depotbanken (jährlich).

BVI
Repräsentant der Investmentbranche in Deutschland.

1.6 Universum Fondsgeschäft - grafische Darstellung

2. Grundlagen Fondsbuchhaltung
2.1 Rechnungswesen Fonds
Die Hauptaufgabe des fondsbezogenen Rechnungswesens ist, die Stücke- und Geldbewegungen im Fondsvermögen zu verbuchen:

  • Wertpapiertransaktionen
  • Erträgnistransaktionen (Zins- und Dividendenforderungen)
  • Anteilscheintransaktionen
  • Geldvermögenstransaktionen

Bilanz und GuV
Prinzipiell gibt es im fondsbezogenen Rechnungswesen 3 Kontenarten: 

  • Bestandskonten
  • Ertrags- und Aufwandskonten
  • Abschlusskonten

Bestandskonten
Bei den Bestandskosten wird zwischen aktiven und passiven Konten unterschieden. Auf den aktiven Konten werden die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben gebucht. Auf den passiven Konten genau umgedreht - Zugänge im Haben und Abgänge im Soll. 

Die Bewertung dieser Konten findet täglich statt. Aufgrund der börsentäglich stattfindenden Fondspreisermittlung ist es notwendig, die Wertpapiere und die Forderungen und Verbindlichkeiten des Sondervermögens aktuell zu bewerten.

Ertrags- und Aufwandskonten
Für die im Sondervermögen befindlichen Wertpapiere können täglich Dividenden und Zinsen gezahlt werden. Diese dem Fonds zustehenden Zahlungen werden entsprechend auf den Ertragskonten als ordentliche Erträge gutgeschrieben. Die erzielten Kursgewinne aus dem Verkauf von im Fondsbestand befindlichen Wertpapieren, werden auf die außerordentlichen Ertragskonten gebucht (die eventuell entstandenen Kursverluste auf die außerordentlichen Aufwandskonten).  

Ordentliche/außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind im fondsbezogenen Rechnungswesen nicht identisch mit diesen Begriffen der Finanzbuchhaltung. 

Abschlusskonten
Die ordentlichen und außerordentlichen Ertrags- und Aufwandskonten werden über die Abschlusskonten Sammelkonto ordentliche Erträge und Sammelkonto außerordentliche Erträge final gebucht. Diese zwei Sammelkonten entsprechen dem aus der Finanzbuchhaltung bekannten Gewinn- und Verlustkonten. Am Fondsgeschäftsjahresende werden in der Regel die ordentlichen Erträge an die Anteilseigner ausgeschüttet. Die Kursgewinne (Kursverluste) verbleiben im Sondervermögen und werden auf Vortragskonten gebucht. 

Kontenplan (beispielhaft)

Das fondsbezogene Rechnungswesen besteht aus Bestands- und Abschlusskonten (Ertrags-, Aufwands- und Verbindlichkeiten-Konten). Die Bestandskonten dienen der täglichen Bilanzierung des Sondervermögens, die Abschlusskonten (Erfolgskonten) der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung am Geschäftsjahresende des Fonds.

Hier nun exemplarisch die wichtigsten Bestands- und Abschlusskonten in der Zusammenfassung:

Bestandskonten

  Anlagekonto   Bankkonto bei der Depotbank
  Optionskonto   für Optionsgeschäfte
  Devisenkonto   Fremdwährungsgeschäfte
  Tagesgeldkonto   Geldanlagen
  Effektenkonten   Aktien
    Anleihen
    Fondsanteile
    Geldmarktinstrumente
  Mittelaufkommenkonto   Anteilscheingeschäfte
  Forderungskonten   Stückzinsforderungen
    Stückzinsansprüche
    Dividendenforderungen
  Bezugsrechtskonto   Bezugsrechte aus Kapitalerhöhungen
  Marginkonten   Variation Margin
    Initial Margin
  Ertragskonten Ordentliche Erträge Zins-/Dividendenerträge
    Fondsausschüttungen
  Außerordentliche Erträge Kursgewinne
    aus Aktien
    aus Renten
    aus Futures
    aus Optionen
    aus Fonds
    aus Devisen
  Verbindlichkeiten Rückstellungen für die Depotbankgebühren, Werbungskosten ... und Zahlungen an das Finanzamt (KEST, Soli)
  Wiederanlagekonto   Thesauriende Fonds
     

Abschlusskonten (Erfolgskonten)


  Ertragskonten Ordentliche Erträge Zinserträge
    aus Wertpapiere Inland
    aus Wertpapiere Ausland
    aus Kontokorrent
    aus Festgeld
    Dividendenerträge
    aus Wertpapiere Inland
    aus Wertpapiere Ausland
    WP Leihe Erträge
  Außerordentliche Erträge Realisierte Kursgewinne
    aus Aktien
    aus Renten
    aus Fonds
    aus Optionen
    aus Futures
    aus Devisen
  Aufwandskonten Ordentliche Aufwendungen Depotgebühren
    Sollzinsen
    Verwaltungsgebühren
    Depotbankgebühren
    Prüfungskosten
    Veröffentlichungskosten
    Performancegebühr
  Außerordentliche Aufwendungen Realisierte Kursverluste
    aus Aktien
    aus Renten
    aus Fonds
    aus Optionen
    aus Futures
    aus Devisen
  Verbindlichkeiten Rückstellungen für die Depotbankgebühren, Werbungskosten ... und
  Zahlungen an das Finanzamt (KEST, Soli)


Erstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

  • Bestandskonten
    aus den Bestandskonten wird täglich eine Bilanz des Fonds erstellt.
  • Abschlusskonten
    aus den Abschlusskonten wird zum Fondsgeschäftsjahresende eine GuV erstellt.

Die Bestandskonten bilden das Gerüst für alle Wertpapiere, Forderungen, Verbindlichkeiten und liquiden Geldvermögen. Im Rechnungswesen der Investmentfonds werden die Bestandskonten, im Gegensatz zu den Bestandskonten der Finanzbuchhaltung (jährliche Bewertung), täglich bewertet (und somit faktisch bilanziert). Das Sondervermögen unterliegt einer täglichen Bewertung der Wertpapiere, Forderungen und Verbindlichkeiten - als notwendige Voraussetzung der täglich stattfindenden Fondspreisermittlung. Die Summe der Wertpapiere und Forderungen abzüglich der aufgelaufenen Verbindlichkeiten ergibt den Gesamtwert des Sondervermögens.

Tägliche Bilanzerstellung

Fondsbewertung per 06.12.2011 (vereinfachte Darstellung)

  Aktive Bestandskonten  Passive Bestandskonten
  (Vermögenswerte)  (Verbindlichkeiten)
  Fondsbestände Wertpapiere 6.280.345,00  Depotbankgebühren 27.344,00
  Stückzinsen 56.280,00  Finanzamtzahlungen 15.456,00
  Futures 42.000,00
  Festgelder 2.000.000,00
  Zinsforderungen 21.000,00
  Kasse 10.250,00
  Dividenden 32.000,00
  Summe 8.441.875,00 42.800,00
  Fondsvermögen : 8.399.075,00

Gewinn- und Verlustrechung
Abschlusskonten dienen der Erstellung einer GuV am Geschäftsjahresende des Fonds. Im fondsbezogenen Rechnungswesen werden die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen über zwei separate Konten abgeschlossen, damit am Geschäftsjahresende des Fonds die ordentlichen Erträge an die Anleger ausgeschüttet werden können (sie unterliegen unterschiedlichen Besteuerungen) und die außerordentlichen Erträge im Fondsvermögen verbleiben können.

Die zwei separaten Konten werden "Sammelkonto ordentliche Erträge" und "Sammelkonto außerordentliche Erträge" genannt. Der Abschluss dieser beiden Konten entspricht einer Gewinn- und Verlustrechnung der üblichen Finanzbuchhaltung. 

Abschlussberechnungen per 30.11.2011 Fondsgeschäftsjahresende (vereinfachte Darstellung)

  Ordentliche Erträge (Dividenden)
4.300.000,00
  Außerordentliche Erträge (Kursgewinne)
320.000,00
  Aufwendungen Werbungskosten
150.000,00
 
  Dividenden  
4.300.000,00
  Aufwendungen ./.
150.000,00
  KEST 25% ./.
1.041.250,00
  Soli 5,5% ./.
57.268,75
     
Ertragsgutschrift und somit Fondsausschüttung
3.051.481,25

Abschlussbuchungen

  1. Sammelkonto o. Erträge an Ausschüttungskonto
3.051.481,25
  an Verbindlichkeitenkto. Finanzamt
1.098.518,75
  2. Ausschüttungskonto an Fonds-Anlagekto. Depotbank
3.051.481,25
    (Ausschüttung an Anteilseigner)
  3. Verbindlichkeitenkonto an Fonds-Anlagekto. Depotbank
1.098.518,75
    (Zahlung an das Finanzamt)
  4. Sammelkto a.o.Erträge an Fonds-Vortragskonto
320.000,00
    (Verbleibt im Fonds)

Buchungen Tagesgeschäft
Nachfolgend sind einige exemplarische Buchungen aus dem Tagesgeschäft des fondsbezogenen Rechnungswesens aufgeführt:

  • Kauf/Verkauf von Aktien
  • Kauf/Verkauf von Renten
  • Bezugsrechtsbuchungen

01. Kauf einer Aktie

  Gattung
WKN
Währung
Kurs
  VW
766400
Euro
 
  Kauf
Stück 1.000
Börse: FFM
15,00
       
  Kurswert
15.000,00
 
  Provision
30,00
0,20%
 
  Ausmachender Betrag
15.030,00
 
 
  Buchungssatz: Aktien Effekten Inland
an
Anlagekonto
15.030,00

02. Verkauf einer Aktie


  Gattung
WKN
Währung
Kurs
  VW
766400
Euro
  Verkauf
Stück 1.000
Börse: FFM
15,45
       
  Kurswert
15.450,00
   
  Provision
- 30,90
0,20%
 
  Ausmachender Betrag
15.419,10
   
  Kursgewinn pro Aktie
0,3891
 
 
1. Buchungssatz: Anlagekonto an Aktien Effekten Inland
15.419,10
2. Buchungssatz: Aktien Effekten Inland an Kursgewinne
389,10

03. Kauf einer Rente
Die Zinsansprüche von festverzinslichen Wertpapieren werden täglich in das Fondsvermögen eingebucht. Dadurch wird gewährleistet, dass der Anteilspreis mit dem richtigen Forderungsbestand errechnet werden kann.

  Gattung WKN Währung Zinszahlung Kurs
  4% Bundanleihe 01/10 111250 Euro 3.1. gzj. 99%
  Kauftag: 15.02. Nominal: 100.000,-      
         
  Kurswert
99.000,00
     
  Fremde Spesen
- 10 ,50
     
 
98.989,50
     
  Provision
-395,96
0,40%
   
 
98.593,54
     
  Stückzinsen
488,89
     
  Ausmachender Betrag
99.082,43
     
 
1. Buchungssatz Renten Effekten Inland an Anlagekonto
      Bestand
100.000,00
      Betrag
99.082,43
2. Buchungssatz Zinsforderungen an Renten Effekten Inland
      Bestand
488,89

04. Verkauf einer Rente


  Gattung WKN Währung Zinszahlung Kurs
  4% Bundanleihe 01/10 111250 Euro 3.1. gzj. 99,80%
  Verkaufstag: 25.02. Nominal: 100.000,-      
         
  Kurswert
99.800,00
     
  Fremde Spesen
- 10,50
     
 
99.789,50
     
  Provision
- 399,16
0,40%
   
 
99.390,34
     
  Stückzinsen
611,11
55 Tage
   
  Ausmachender Betrag
100.001,45
     
 
  1. Buchungssatz Anlagekonto an Renten Effekten Inland  
      Bestand
- 100.000,00
      Betrag
100.001,45
  2. Buchungssatz Zinsforderungen an Renten Effekten Inland
      Bestand
611,11

05. Bezugsrechtsbuchungen
Sondervermögen mit Aktienbestand können bei einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft unter anderem folgende Möglichkeiten wahrnehmen:

  • Erwerb (Bezug) von jungen Aktien
  • Veräußerung der Bezugsrechte zum rechnerischen Wert des Bezugsrechts
  • Veräußerung der Bezugsrechte mit Kursgewinn

Hier nun die Verbuchung der oben genannten Wahlmöglichkeiten.

Erwerb (Bezug) von jungen Aktien

  Kapitalerhöhung im Verhältnis 2:1
  Bestand
Kurs
Kurswert
  40.000
200,00
8.000.000,00
 
 
  Bezugpreis junge Aktie
120,00
 
  Rechnerischer Wert Bezugsrecht
20,00
 
  Bezug junge Aktien
2.404.800,00
Stck.20.000 x 120,00 + 0,20% Provision
     
  Bestand
Kurs
Kurswert
  40.000
200,00
8.000.000,00
  Wert Bezugsrechte
- 400.000,00
 
190,00
7.600.000,00
  Bezug junge Aktien
  20.000
2.404.800,00
  Wert Bezugsrechte
400.000,00
 
140,24
2.804.800,00
  Bestand Neu
Kurs Neu
Kurswert Neu
  60.000
173,41
10.404.800,00
 
1. Buchungssatz Bezugsrechtskonto an Aktien Effekten Inland
400.000,00
2. Buchungssatz Aktien Effekten Inland an Anlagekonto
2.404.800,00
3. Buchungssatz Aktien Effekten Inland an Bezugsrechtskonto
400.000,00

Veräußerung der Bezugsrechte zum rechnerischen Wert des Bezugsrechts

  Kapitalerhöhung im Verhältnis 2:1
  Bestand
Kurs
Kurswert
  40.000
200,00
8.000.000,00
     
  Bezugsrechte
Bezugrechts-Kurs
Kurswert
  40.000
20,00
800.000,00
 
./. Provision 0,20%
- 1.600,00
 
Ausmachender Betrag
798.400,00
 
  1. Buchungssatz Bezugsrechtskonto an Aktien Effekten Inland
800.000,00
  2. Buchungssatz Anlagekonto an Bezugsrechtskonto
798.400,00

Veräußerung der Bezugsrechte mit Kursgewinn

  Kapitalerhöhung im Verhältnis 2:1
  Bestand
Kurs
Kurswert
  40.000
200,00
8.000.000,00
 
  Bezugsrechte
Bezugrechts-Kurs
Kurswert
  40.000
21,00
840.000,00
 
./. Provision 0,20%
- 1.680,200
 
Ausmachender Betrag
838.320,00
 
1. Buchungssatz Bezugsrechtskonto an Aktien Effekten Inland
840.000,00
2. Buchungssatz Anlagekonto an Bezugsrechtskonto
838.320,00
3. Buchungssatz Bezugsrechtskonto an Kursgewinne
38.320,00

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2.2 Anlagegrenzen
Anlagegrenzen sind Quoten, bis zu denen Fondsmanager das verwaltete Vermögen in bestimmten Wertpapierklassen investieren dürfen, um eine Risikostreuung in den Anlagen zu gewährleisten. Man unterscheidet hier noch einmal zwischen gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen.

Gesetzliche
Die Merkmale der gesetzlichen Anlagegrenzen sind im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) definiert. Sie werden oft auch als 5%-Klausel bezeichnet. Ein Investmentfonds darf gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) nicht mehr als 5% (in Ausnahmefällen 10% - wenn dies in den Vertragsbedingungen so definiert wurde und der Gesamtwert der Wertpapiere dieses Emittenten 40% des Wertes des Fondsvolumens nicht übersteigt) seines Vermögens in Wertpapiere eines Emittenten anlegen. Dadurch wird sichergestellt, dass sich in dem jeweiligen Fonds keine Klumpenrisiken bilden - bei zum Beispiel der Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten. Eine Abweichung von dieser Regel trifft auf die Investition bei Indexfonds zu, da sie häufig nicht einzuhalten wären. Bei der Nachbildung des DAX zum Beispiel, kann es dazu kommen, dass ein Emittent des DAX-Indizes zeitweise mehr als 10% des gesamten DAX-Wertes ausmacht. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Indizes ohnehin eine ausreichende Risikostreuung beinhalten.

Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut anlegen.

In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.

Eine detaillierte und umfangreiche Beschreibung der jeweiligen Anlagegrenzen sind im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) definiert: Ausstellergrenzen -> Erwerb von Investmentfondsanteilen -> erweiterte Anlagegrenzen -> Wertpapier-Index-Sondervermögen -> Emittentenbezogene Anlagegrenzen.

Vertragliche
Vertragliche Anlagegrenzen sind zusätzlich zu den gesetzlichen Anlagegrenzen in den jeweiligen Vertragsbedingungen definiert. Hier wird zum Beispiel festgelegt, dass nicht in bestimmte Assetklassen (z.B. Tabakindustrie) investiert werden darf oder eine zusätzliche Streuung des Sondervermögens in verschiedene Industrien vorgenommen werden soll. Hierbei gibt es im Prinzip keine Grenzen der frei wählbaren Strukturen.

Anlagegrenz-Verletzungen
Die definierten Anlagegrenzen dürfen nur überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten handelt, die zum Sondervermögen gehören.

Werden die Anlagegrenzen unbeabsichtigt überschritten, so hat die KAG (KVG) bei ihren Verkäufen dafür zu sorgen, dass die Wiederherstellung der Grenzen angestrebt wird.

Das Überschreiten von Anlagegrenzen wird in den ersten 6 Monaten nach Auflage eines neuen Fonds unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung akzeptiert. Nach Ablauf der 6 Monate ist dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagegrenzen entsprechend des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es eingehalten werden.

Die Depotbank kontrolliert täglich die Einhaltung der Anlagegrenzen. Stellt sie eine aktive Grenzverletzung seitens der KAG (KVG) fest, hat das zur Folge, dass sie unverzüglich Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) aufnimmt. Die KAG (KVG) muss schriftlich Stellung dazu nehmen und die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen werden, um die Grenzverletzung zu beheben.

Passive Grenzverletzungen müssen nach einer Beobachtungszeit von fünf Börsentagen ab dem Tag der Verletzung reklamiert werden. Auch hier muss die KAG (KVG) schriftlich Stellung beziehen und die Maßnahme zur Behebung mitteilen.

Für die Nichtbehebung von Grenzverletzungen muss im Vorfeld ein Eskalationsprozess aufgesetzt werden. Der Prozess muss die Würdigung der Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger beinhalten. Hierbei sind die einzelnen Verfahrensschritte und die jeweils zu kontaktierenden Personen (Depotbank und KAG (KVG)) festzulegen.

Die einzelnen Verfahrensschritte können je nach Regelverstoß unterschiedlich gestaltet sein. Festgehalten werden muss, dass die Depotbank zuerst Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) aufnimmt.

Bestätigen beide Parteien das Vorliegen eines Regelverstoßes, hat die Depotbank sich von der KAG (KVG) darüber informieren zu lassen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um den Verstoß zu beheben. Geht die Depotbank im Gegensatz zur Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) davon aus, dass ein Regelverstoß vorliegt, hat sie die BaFin davon zu unterrichten - auch dann, wenn sie erhebliche Bedenken gegen die von der KAG (KVG) ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung hat.

Anlagegrenz-Prüfungen
Die Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen der Publikums-Sondervermögen findet auf täglicher Basis unabhängig voneinander durch die KAG (KVG) und die Depotbank statt. Bei Spezial-Sondervermögen kann mit Zustimmung der Anleger eine wöchentliche Anlagegrenzprüfung erfolgen, wobei sämtliche Transaktionen der jeweils vorangegangenen Woche in die Prüfung einbezogen werden müssen.

Mittels sogenannter Limitsysteme wird jedes Fondsvermögen unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoprofile täglich auf Einhaltung der Anlagegrenzen (Limite) überprüft. Dadurch wird die Einhaltung der Limite gewährleistet.

Nach der Prüfung wird der Fondsmanager über die für ihn relevanten Limite und ihre aktuelle Ausnutzung zeitnah informiert. Für den Fall von eingetretenen (oder zu erwartenden) Limitüberschreitungen sind Prozesse definiert, die geeignete Gegenmaßnahmen im Interesse der Anleger gewährleisten.

Die Limitprüfungen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Ebenso die Überschreitungen der Anlagegrenzen und die entsprechenden Gegenmaßnahmen dazu.

2.3 Anteilspreisberechnung
Der Anteilspreis (Rücknahmepreis) eines Investmentfonds wird börsentäglich von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) oder von der KAG (KVG) selber unter Kontrolle der Depotbank ermittelt. Die Preisveröffentlichung übernimmt in der Regel die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Die Veröffentlichung findet im Finanzteil großer Tages- und Wirtschaftszeitungen (z.B. FAZ, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Die Welt, Börsen-Zeitung) oder in den Verkaufsprospekten definierten elektronischen Informationsmedien statt.

Der Anteilspreis errechnet sich aus der Summe sämtlicher Vermögenswerte des Sondervermögens, dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Der Wert des Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln.

Neben den jeweiligen Wertpapierkursen fließen auch die zeitanteiligen Dividenden- und Zinserträge sowie die Zinsansprüche des Fonds in die Preisberechnung ein.

Die Fondspreisermittlung richtet sich generell nach den im Verkaufsprospekt festgelegten Modalitäten und somit entsprechend nach den Anforderungen des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es. Zurückgegriffen wird auf die zum Zeitpunkt der Preisberechnung verfügbaren Daten.

Eine einfache Beispielrechnung:

  Art  
Kurs
Kurswert
  VW 1.000 Aktien
100,00
100.000,00
  Porsche 2.000 Aktien
150,00
300.000,00
  Bundesanleihe 5.000 Stück
40,00
200.000,00
  Kasse 400,00 Euro
400,00
   
  Summe  
600.400,00
  Ausgegebene Anteile 10.000 Stück (600.400,00 / 10.000 = 60,04 pro Anteil

2.4 Kosten von Investmentfonds
Beim Kauf von Fondsanteilen fallen je nach Fonds unterschiedliche Kosten an. Die wichtigsten Kostengrößen sind der Ausgabeaufschlag, fondsinterne Verwaltungsvergütung (Managementgebühr) und die Depotbankgebühr.

Die Verwaltungsvergütung deckt insbesondere die Kosten der Fondsgesellschaft für Management und Verwaltung ab. Die Depotbankgebühr wird der Depotbank vergütet, weil sie das Vermögen eines Fonds verwahrt, Anteilscheine ausgibt (bzw. zurücknimmt), eine Prüfung der börsentäglich ermittelten Ausgabe- und Rücknahmepreise und die Ausschüttung an die Fondsanleger vornimmt. Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die bei vielen Fonds einmal beim Kauf anfällt. Er variiert von Fonds zu Fonds.
  • Ausgabeaufschlag
  • Verwaltungsvergütung
  • Depotbankgebühr
  • Performance Fee

Ausgabeaufschlag
Der Ausgabeaufschlag wird dem börsentäglich ermittelten Anteilswert (Rücknahmepreis) des jeweiligen Fonds prozentual zugeschlagen. Er wird einmalig beim Kauf der Fondsanteile (Einmalanlage) oder bei jedem regelmäßigen Fondskauf (Sparplan) fällig. Der Ausgabeaufschlag dient hauptsächlich zur Deckung der Beratungs- und Vertriebskosten.

Verwaltungsvergütung
Die Verwaltungsvergütung (Management fee) hingegen wird regelmäßig direkt dem Fondsvermögen entnommen. Diese Vergütung erhält die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) für ihre Portfolio-Management- und Verwaltungsleistung. Sie wird börsentäglich abgegrenzt und bereits in dem veröffentlichten Fondspreis berücksichtigt.

Depotbankgebühr
Ähnlich wie bei der Verwaltungsvergütung verhält es sich bei der Depotbankgebühr. Eine KAG (KVG) darf gemäß Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ein von ihr aufgelegtes Sondervermögen nicht selbst verwahren. Sie muss dafür eine unabhängige Depotbank beauftragen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Fondsvermögen vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt ist.

Die Depotbank übernimmt die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, prüft die von der KAG (KVG) ermittelten börsentäglichen Ausgabe- und Rücknahmepreise, führt die Ausschüttung an die Anteilinhaber durch und wickelt das Fondsvermögen bei Auflösung eines Fonds ab. Für diese Tätigkeiten erhebt die Depotbank eine Gebühr - die Depotbankgebühr. Diese wird dem Anleger nicht direkt belastet, sondern aus dem Fondsvermögen bezahlt.

Performance Fee
Für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) besteht zusätzlich die Möglichkeit eine erfolgsabhängige Vergütung (Performance Fee) zu erheben. Sie stellt eine leistungsabhängige Vergütung für ein erfolgreiches Fondsmanagement dar. Es gibt hierbei verschiedene Arten:

  • High-Watermark-Methode
    bei dieser Methode muss ein definierter Höchststand des Anteilspreises (Rücknahmepreis) überschritten werden.
  • Hurdle-Rate-Methode
    bei dieser Methode muss eine festgelegte Wertentwicklung (z.B. die Wertentwicklung eines Vergleichsindex) übertroffen werden.

Die relevanten Zeiträume können sowohl das Kalenderjahr als auch das Geschäftsjahr des Fonds sein. Die Details der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung werden im Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds beschrieben.

2.5 Kostentransparenz
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) gibt in den Vertragsbedingungen an, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf welcher Grundlage die Berechnung der Vergütungen und Aufwandserstattungen zu leisten sind. Ferner muss angegeben werden, wie hoch der Ausgabeaufschlag oder der Abschlag bei Rücknahme der Anteile sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten (einschließlich deren Berechnung) ist.

Im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt weist die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) eine Gesamtkostenquote (TER = Total Expense Ratio) aus. Im ausführlichen Verkaufsprospekt wird angegeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. Diese Quote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens anfallenden Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar.

2.6 Ertragskomponente Sondervermögen
Der Ertrag eines Fonds hängt von den Vermögenswerten, die im Fonds enthalten sind, ab. Ausgeschüttet werden die während eines Geschäftsjahres zugeflossenen ordentlichen und außerordentlichen Erträge. Ordentliche Erträge ergeben sich durch steuerpflichtige Zuflüsse aus Zins-, Dividenden- und Mieteinnahmen - einschließlich der anrechenbaren Steuern. Außerordentliche Erträge ergeben sich aus Veräußerungsgewinnen (Verkauf von Wertpapieren). Ertragskomponenten sind:

  • Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
  • Zinsen aus Bankguthaben
  • Dividendenzahlungen
  • Fondsausschüttungen (anderer Fonds)
  • Substanzgewinne
    Gewinne, die bei der Veräußerung von im Fonds befindlichen Wertpapieren erzielt werden.

2.7 Ertragsverwendung/Ausschüttungsverhalten

Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung eines Investmentfonds ist sein Ausschüttungsverhalten - die Ertragsverwendung eines Fonds. Abhängig von der Anlagepolitik und dem Charakter des Fonds hängt es ab, ob und in welchem Umfang die Erträge eines Fonds ausgeschüttet werden. Das Ausschüttungsverhalten wird in den Vertragsbedingungen festgelegt.
  • Ausschüttung
  • Thesaurierung
  • Wiederanlagerabatt
Ausschüttung
Es gibt ausschüttende und thesaurierende Investmentfonds. Bei den Ausschüttungsfonds werden am Ende des Geschäftsjahres die dem Fonds zugeflossenen ordentlichen und gegebenenfalls auch ein Teil der außerordentlichen Erträge an die Anteilseigner ausgeschüttet. Die Ausschüttungen werden in der Basiswährung des Fonds je Anteil festgesetzt und veröffentlicht. Genau wie bei Aktien bewirkt eine Ausschüttung der Erträge einen Rückgang des Fondspreises. Am Tag der Ausschüttung wird der Ausschüttungsbetrag dem Fondsvermögen entnommen, wobei sich bei einer gleichbleibenden Anzahl von Anteilen ein niedrigerer Fondspreis errechnet.

Thesaurierung
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, werden die Erträge nicht direkt an den Anleger ausgeschüttet. Die erwirtschafteten Erträge bleiben dauerhaft im Fondsvermögen und erhöhen so permanent den Anteilwert. Hierdurch entsteht ein ertragssteigernder Zinseszinseffekt.

Wiederanlagerabatt
Einige Investmentgesellschaften gewähren den Anlegern einen Wiederanlagerabatt. Dieser Rabatt wird vergeben, wenn der Anleger den Ausschüttungsbetrag innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Ausschüttung zur Wiederanlage bereitstellt. Die Höhe des Wiederanlagerabatts richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Ausgabepreises.

2.8 Aufwands- und Ertragsrechnung
Eine Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist gesetzlich verpflichtet, über jeden ihrer Fonds einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Dieser muss spätestens 3 Monate nach Abschluss des Fondsgeschäftsjahres vorliegen. Der Jahresbericht enthält u.a. die Vermögensaufstellung, die Aufwands- und Ertragsrechnung sowie die Höhe einer eventuellen Ausschüttung. Ergänzt wird das ganze durch Informationen zur Geschäfts- und Fondsentwicklung.

Zusätzlich muss die Gesellschaft einen Halbjahresbericht erstellen. Der Jahresbericht und der aktuelle Halbjahresbericht sind dem Anleger beim Kauf von Fondsanteilen auszuhändigen.

Die Aufwands- und Ertragsrechnung stellt die Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden), die der Fonds eingenommen hat, den Kosten für die Verwaltung, Depotbank und für sonstige Gebühren und Aufwendungen gegenüber. So erhalten die Anleger einen genau aufgeschlüsselten Kostenüberblick und erfahren, welche Summe als Nettoertrag über bleibt.

Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteilverkäufen und Mittelabflüsse durch Anteilrücknahmen enthalten muss, zu erstellen.

2.9 Ertragsausgleichsverfahren
Das Ertragsausgleichsverfahren ist eine Besonderheit der Investmentbranche. Es wird insbesondere von inländischen Publikumsfonds standardmäßig verwendet. Dieses Verfahren soll die wirtschaftlichen Interessen der Anteilseigner durch eine Funktionsweise schützen, die bei Ermittlung und Verteilung der Ergebnisse (je Fondsanteil) durch Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen innerhalb des Geschäftsjahres ausschließt.

Der Ertragsausgleich dient dazu, die ausschüttungsfähigen Einkünfte des Fondsvermögens bei zunehmender oder abnehmender Anlegerzahl konstant zu halten.

Beispiel einer Dividendenzahlung bei einer Aktiengesellschaft:
Es befinden sich 500.000 dividendenberechtigte Aktien im Umlauf. Zur Ausschüttung einer Dividende stehen 2.000.000,- Euro zur Verfügung. Das bedeutet, dass jeder Aktionär 4,- Euro Dividende pro Aktie bekommt.

Würden vor der Dividendenzahlung weitere 100.000 Aktien ausgegeben, würde jeder Aktionär nur noch 3,34 Euro Dividende pro Aktie bekommen. Die Altaktionäre würden somit einen Verlust hinnehmen müssen.

Um diesen Effekt zu umgehen, wird ein Teil des Preises für Anteilscheine auf Fondsebene ertragswirksam verbucht.

Beispiel einer "Dividendenzahlung" bei einem Investmentfonds:
Es befinden sich 1.000 Fondsanteile im Umlauf. Zur Ausschüttung einer Dividende stehen 1.000,- Euro zur Verfügung. Das bedeutet, dass jedem Anteil-Besitzer 1,- Euro pro Anteil an Dividende zusteht.

Es kommt ein weiterer Anleger hinzu. Er kauft 100 Anteile zum Preis von 100,- Euro. Würden die 1.000,- Euro Dividendenerträge nun auf die neu 1.100 Anteile verteilt, würde jeder Besitzer eines Anteils nur noch 0,91 Euro pro Anteil bekommen.

Das soll durch das Ertragsausgleichsverfahren vermieden werden:
von dem neu eingenommenen Anteilspreis wird der bisherige rechnerische Ausschüttungsanteil (nämlich der 1,- Euro) abgezogen und den "Dividendenerträgen" zugeführt - für die erworbenen 100 Anteile also 1,- Euro/pro Anteil = 100,- Euro insgesamt.

Damit steht für die Ausschüttung an die jetzt aktuell 1.100 im Umlauf befindlichen Anteile 1.100,- Euro zur Verfügung - also wie gehabt, 1,- Euro pro Anteil.

Ob ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird, ist in den "Besonderen Vertragsbedingungen" definiert. Der Ertragsausgleich ist steuerpflichtig, soweit er auf steuerpflichtige Beträge anfällt und steuerfrei, soweit er auf steuerfreie Beträge anfällt.

Beispiel Ertragsausgleichsverfahren

2.10 Wertentwicklung
Mit der Wertentwicklungsberechnung (Performance) wird die Entwicklung des Fonds über einen bestimmten Zeitraum gemessen. Wie hat sich mein eingesetztes Geld performancemäßig entwickelt ? Um vergleichbare Performancemessungen durchführen zu können, wurden einheitliche Methoden entwickelt. Die international anerkannteste Standard-Methode, auch BVI-Methode genannt, ermöglicht eine einfache, nachvollziehbare und exakte Berechnung.

Diese sogenannte zeitgewichtete Performancemessung (time weighted rate of return) vergleicht die prozentuale Veränderung der Anteilwerte des Fonds zu Beginn und zum Ende des Berechnungszeitraums. Hierbei wird die Wiederanlage der ausgeschütteten Erträge berücksichtigt, damit die ausschüttenden und thesaurierenden Fonds miteinander verglichen werden können. Bei thesaurierenden Fonds werden die Zinsen und Dividenden wieder im Fonds angelegt und nicht ausgeschüttet. Die im Fonds anfallenden Kosten werden berücksichtigt und vom Fondsvermögen abgezogen. Nicht berücksichtig werden die Depotgebühren und der Ausgabeaufschlag.

Die Performance-Daten beziehen sich also immer auf vergangene Zeiträume. Sie liefern den Anlegern Hinweise auf die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielten Erfolge eines Fonds. Gute Performance-Zahlen dienen maßgeblich zu einem Verkaufsargument bei der Neugewinnung von Kunden.

Berechnungsmethoden
Generell gibt es verschiedene Performance-Ermittlungsmethoden. Unterschieden wird zwischen den sogenannten eindimensionalen und zweidimensionalen Methoden. Bei der eindimensionalen Berechnungsmethode wird ausschließlich der Anlageerfolg und bei der zweidimensionalen Messung das Risiko (Volatilität) mit einbezogen.

Eindimensionale Messung
  • Wertgewichtete Berechnungsmethode (Capital Weighted Rate of Return)
    Diese Methode wurde aus der internen Zinsflussmethode der Investitionsrechnung abgeleitet. Der interne Zinsfuß liefert eine Maßgröße für die Beurteilung des gesamten Investments. Zahlungshöhe und Zahlungszeitpunkt sind hierbei die wesentlichen Leistungsgrößen -> Rendite des eingesetzten Kapitals.
  • Zeitgewichtete Berechnungsmethode (Time Weighted Rate of Return)
    Bei dieser Methode wird die Wertentwicklung über einen bestimmten Zeitraum ermittelt. Dadurch kann man die Entwicklung unterschiedlicher Fonds miteinander vergleichen -> Gesamtperformance eines Fonds.
    • Modifizierte Dietz-Methode
      Für die detaillierte Analyse der Entwicklung des Fondsvermögens benutzt man die Schätz- / Näherungsmethode. Hier wird im Prinzip zu jedem Zeitpunkt eines Beitragsflusses eine Bewertung durchgeführt. Da bei großen Fonds permanent Betragsflüsse zu verzeichnen sind, wären dementsprechend fast täglich Berechnungen durchzuführen. Was in der Praxis nicht durchführbar wäre. Stattdessen werden feste Perioden (Monatszeitraum) definiert, für die dann die Berechnungen mittels der Näherungsmethode durchgeführt werden.

Zweidimensionale Messung
Die Volatilität drückt den jährlichen durchschnittlichen Schwankungsgrad der Wertentwicklung aus. Dadurch kann man dann leicht feststellen, ob die festgestellte Wertentwicklung mit großen oder geringen Wertschwankungen einher ging. Die Volatilität wird berechnet, in dem aus den unterschiedlichen Teilwerten ein Mittelwert gebildet und die Abweichungen der einzelnen Teilwerte von diesem Mittelwert gemessen wird. Ein verbreitetes Maß zur Darstellung der Volatilität ist die durch die Standardabweichung ausgewiesene durchschnittliche jährliche Abweichung in Prozent.

BVI-Methode
Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt bei dieser Methode auf Basis der börsentäglich ermittelten Anteilwerte. Hierzu werden die

  • Vermögensgegenstände
    Aktien, verzinsliche Wertpapiere, Immobilien, Bankguthaben, Tagesgeld und Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieten) addiert und die
  • Kosten
    Managementgebühren, Kosten für Druck des Jahres-/Halbjahresberichtes, Kosten für die Wirtschaftsprüfung, erfolgsabhängige Gebühren des Sondervermögens sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige Verbindlichkeiten abgezogen.
Der Anteilwert resultiert aus dem so ermittelten Inventarwert (Net Asset Value) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.

Hier ein Beispiel mit einem ausschüttenden Fonds zur Erläuterung der Wertentwicklungsberechnung einer Einmalanlage in Höhe von 5.000,- Euro:

Beispiel Wertentwicklungsberechnung

Da die Performance-Messung ein Kernbereich des Investment-Managements ist, bieten die modernen Fondssysteme entsprechende Unterstützung. Sie bieten die nötige Flexibilität, um die Effekte von Investitionsentscheidungen exakt abzubilden und zu messen.

Von traditionellen benchmarkorientierten Verfahren über Cor-Satellite-Strategien bis hin zu mehrstufigen Dachfonds-Konstrukten und vielem mehr sind die unterschiedlichen Investmentansätze ohne weiteres darstellbar.

2.11 Besteuerung von Investmentfonds
Die Besteuerung von Investmentfonds wird im Investmentsteuergesetz  geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetz es zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. 

Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip. Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge, diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung. Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen selbst enthalten.

Es wird nicht die Ausschüttung des Fonds als solche besteuert (wie z.B. bei Aktien), sondern die Fondsausschüttung wird vielmehr in die einzelnen steuerlich relevanten Ertragskomponenten (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) zerlegt und entsprechend versteuert. Voraussetzung für die Anwendung des Transparenzprinzips ist die Erfüllung gesetzlicher Nachweis- und Veröffentlichungspflichten durch die Investmentgesellschaft. Es müssen alle steuerlich relevanten Werte ermittelt, dokumentiert und dem Anleger bekannt gemacht werden (Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger). Macht eine Investmentgesellschaft das nicht, muss der Anteilsinhaber unter Umständen mit Nachteilen in der Besteuerung rechnen.

Investoren intransparenter Fonds, die die genannten Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen, unterliegen der Pauschalbesteuerung (je nach Intensität der Intransparenz). Das bedeutet, Besteuerung der Zwischengewinne in voller Höhe sowie Besteuerung von 70% des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgestellten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgestellten Rücknahmepreis ergibt - mindestens sind 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen (§6 InvStG).

Die Umsetzung des Transparenzprinzips bedingt weiterhin, dass die Erträge aus dem Fondsvermögen im Fonds selbst nicht der Besteuerung unterworfen werden (Steuerfreiheit auf der Eingangsseite aufgrund einer NV-Bescheinigung des Fonds). Die Besteuerung der somit unbelasteten Erträge erfolgt erst dann, wenn diese an den Anteilseigner weitergeleitet, also ausbezahlt (bzw. thesauriert) werden (Zuflussprinzip und Besteuerung auf der Ausgangsseite). Bei thesaurierenden Fonds gelten die Erträge grundsätzlich mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres dem Anteileigner als zugeflossen.

Bei Investmentfonds kommen folgende Ertragsarten für eine Besteuerung in Betracht:
  • Zinsen
  • Dividenden
  • Mieten
  • Gewinne aus Veräußerungen von Aktien, Rentenpapieren und von Immobilien
  • Gewinne aus Termingeschäften
  • Optionsprämien

Besteuerung: Derivate Gewinne inländischer Investmentfonds
Gewinne aus Termingeschäften und Optionsprämien, die an einen privaten Anleger ausgeschüttet werden, können von diesen steuerfrei vereinnahmt werden. Bei thesaurierenden Fonds gelten diese Gewinne als nicht zugeflossen. Der institutionelle Anleger hingegen hat derartige Zuflüsse voll zu versteuern. Bei thesaurierenden Fonds erfolgt die Versteuerung erst bei der Ausschüttung, Rückgabe bzw. Verkauf der Anteile.

Besteuerung: Mieterträge inländischer Investmentfonds
Mieterträge aus im Fonds gehaltene inländische Immobilien sind sowohl beim Privatanleger als auch beim betrieblichen Anleger voll steuerpflichtig. Beim Privatanleger werden diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert, wogegen sie beim institutionellen Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen.

Besteuerung: Immobilien-Veräußerungsgewinne inländischer Investmentfonds
Erzielen Privatanleger Gewinne aus dem Verkauf von inländischen Immobilien, sind diese steuerfrei, insofern der Verkauf außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Innerhalb der Spekulationsfrist sind entsprechende Erträge voll mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds gelten die Erträge nur dann als zugeflossen, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Im Gegensatz dazu unterliegen entsprechende ausgeschüttete Erträge beim institutionellen Anleger stets der vollen Steuerpflicht, unabhängig von der Haltedauer. Thesaurierende Gewinne gelten jedoch nur dann als zugeflossen, wenn der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erzielt wurde. Diese werden dann bei der Ausschüttung (bzw. bei Rückgabe oder Verkauf) versteuert.

Besteuerung: Gewinne bei Rückgabe inländischer Fondsanteile
Alle Kursgewinne unterliegen der 25%igen (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) Abgeltungsteuer. In den Kursgewinnen sind die bis dahin nicht als zugeflossen geltenden thesaurierten Erträge (z.B. thesaurierte Kursgewinne) enthalten.

Besteuerung: Laufende Erträge inländischer Investmentfonds
Mit Einführung der Abgeltungsteuer werden Zins-, inländische Dividendeneinkünfte, inländische Mieterträge zum Zeitpunkt der Ausschüttung beim privaten Anleger in vollem Umfang mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) belegt. Damit ist die Steuerschuld abgegolten. Dieses gilt sowohl für ausschüttende wie auch für thesaurierende Sondervermögen. Thesaurierende Gewinne gelten mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen.

Eine Veranlagung der genannten Einkünfte im Rahmen der Steuererklärung ist nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt (oder wenn ausländische Quellensteuer als Folge von ausländischen Dividendenerträgen nachzuweisen ist). Ausländische Dividendenerträge werden im Ausland in der Regel mit Quellensteuer belastet. Die Belastung von Abgeltungsteuer erfolgt durch die inländische Lagerstelle. Als besonderes Novum ist hervorzuheben, dass die im Ausland gezahlte Quellensteuer die in Deutschland fällige Abgeltungsteuer sofort bei Zufluss mindert. Bisher wurde die ausländische Quellensteuer erst im Zuge des Steuerfestsetzungsverfahrens berücksichtigt.

Befinden sich die Fondsanteile in einem ausländischen Depot, sind derartige Erträge stets im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann gemäß den Regeln im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.

Ausländische Mieterträge sind für den privaten Anleger in Zukunft komplett steuerfrei. Auch de bisherige Progressionsvorbehalt im Rahmen der Freistellungsmethode für ausländische Mieterträge wird abgeschafft.

Bei institutionellen Anlegern gestaltet sich die Besteuerung von laufenden Erträgen etwas differenzierter. Zudem muss unterschieden werden, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Zinserträge sowie inländische Mieterträge sind sowohl bei Personen-, wie auch bei Kapitalgesellschaften voll steuerpflichtig. Dividendenerträge unterliegen bei Personengesellschaften zu 60% der Steuerpflicht, bei Kapitalgesellschaften sind sie in vollem Umfang steuerfrei.

Bei ausländischen Fonds entsteht die Steuerpflicht in den genannten Fällen zum Ausschüttungszeitpunkt, bei thesaurierenden Fonds mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres. Bei ausländischen Erträgen sollten Anleger unbedingt das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate ziehen.

Besteuerung: Immobilien-Veräußerungsgewinne inländischer Fonds
Für den privaten Anleger sind Gewinne aus der Veräußerung inländischer Immobilien weiterhin voll steuerpflichtig, sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die inländische Zahlstelle führt die Abgeltungsteuer in Höhe von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zum Zeitpunkt des Zuflusses (tatsächliche Zufluss bei ausschüttenden Fonds, am Fondsjahresende bei thesaurierenden Fonds) an das Finanzamt ab.

Erfolgt die Veräußerung nach der genannten Frist, kann der Gewinn durch den privaten Anleger weiterhin steuerfrei vereinnahmt werden. Realisiert der institutionelle Anleger Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien, sind diese bei Ausschüttung voll steuerpflichtig. Thesaurierende Erträge gelten nur dann als zugeflossen und sind somit am Ende des Fondsgeschäftsjahres voll steuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden hat. Handelt es sich um Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien ist das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate zu ziehen.

Besteuerung: Wertpapier-Veräußerungsgewinne inländischer Fonds
Fonds können die Veräußerungsgewinne aus Aktien, Fondsanteilen, Zertifikaten, die nicht als Finanzinnovationen eingestuft werden, unabhängig von der Haltedauer, steuerfrei vereinnahmen, solange diese im Fonds bleiben. Werden Veräußerungsgewinne jedoch ausgeschüttet, sind sie durch die inländische Zahlstelle mit der Abgeltungsteuer zu belegen.

Bei einer Thesaurierung derartiger Erträge gilt zunächst Steuerfreiheit. Bei Rückgabe der Anteile erfolgt die Besteuerung im Zuge der Ermittlung des Wertzuwachses. 

Bei institutionellen Anlegern gestaltet sich die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren etwas komplexer. Zudem muss unterschieden werden, ob es sich um eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Werden Veräußerungsgewinne an Personengesellschaften ausgeschüttet, sind Gewinne, resultierend aus Rentenpapieren sowie aus Termingeschäften und vereinnahmten Optionsprämien, voll steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang mit Aktien oder GmbH-Anteilen erzielt werden, unterliegen jedoch lediglich zu 60% der Steuerpflicht.

Leerverkäufe werden gemäß den Besteuerungsgrundlagen für das zugrundeliegende Basisinstrument behandelt. Werden derartige Erträge nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert, gelten sie zunächst als nicht zugeflossen. Die Versteuerung erfolgt dann bei Rückgabe der Fondsanteile.

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren bei Kapitalgesellschaften unterscheidet sich von der Besteuerung bei Personengesellschaften in der Form, dass Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang mit Aktien oder GmbH-Anteilen realisiert werden, volle Steuerfreiheit genießen.

2.12 Aktien-/Zwischengewinn

Aktiengewinn
Der Aktiengewinn ist der Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder der Rückgabe von inländischen Investmentanteilen, der für den einkommensteuerpflichtigen institutionellen Anleger (Personengesellschaft, Einzelunternehmer) zur Hälfte steuerpflichtig und für den körperschaftsteuerpflichtigen institutionellen Anleger (Kapitalgesellschaften) steuerfrei ist. Der Rest des Gewinns ist steuerpflichtig.

Der Aktiengewinn umfasst:

  • noch nicht ausgeschüttete oder thesaurierte Dividenden aus Aktien
  • Erträge von aktienähnlichen Genussscheinen
  • Veräußerungsgewinne von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen
  • Kursgewinne von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen
Bei Dachfonds fließt in den Aktiengewinn auch der Aktiengewinn der inländischen Zielfonds ein. Für den Privatanleger ist der Aktiengewinn steuerfrei.

Zwischengewinn
Als Zwischengewinn bezeichnet man bei Schuldverschreibungen und Investmentfonds die bei Veräußerung der Anteile aufgelaufenen aber noch nicht vereinnahmten Stückzinsen. Es handelt sich hierbei also um den Zinsanspruch, den der Verkäufer gegenüber dem Käufer der Anleihe geltend macht. 

Werden Schuldverschreibungen vor Fälligkeit veräußert, dann stehen dem Verkäufer die seit dem letzten Zahlungstermin bis zum Verkaufsdatum angesammelte Zinsen zu. Bezogen auf die gesamte Zinsperiode und -zahlung handelt es sich also um Stückzinsen, da der Anleihe-Verkäufer keinen Anspruch auf den gesamten Zinsbetrag hat. Für ihn selbst stellt dieser anteilige Zinsbetrag einen Zwischengewinn dar. Sie werden üblicherweise täglich ermittelt und separat ausgewiesen. Dieser Ertragsanteil ist in dem Anteilspreis des Investments bereits enthalten.

Zum Tragen kommt dieser Zwischengewinn erst dann, wenn der Fondsanteil vor Ablauf der Ausschüttungsfrist verkauft oder erworben wird. Erfolgt ein Verkauf der jeweiligen Fondsanteile innerhalb des Geschäftsjahres, werden die bis dahin erworbenen Zinsen und Zinseszinsen mit den Erträgen aus den Anteilen ausbezahlt und müssen dann versteuert werden. Kaufen dagegen Anleger vor Ablauf des Geschäftsjahres Fondsanteile, müssen auch die bis dahin angefallenen Zinsen mitbezahlt werden. Diese können steuerlich negativ geltend gemacht werden.

Zwischengewinnbesteuerung bei einem Kauf
Der beim Erwerb eines Investmentanteils gezahlte Zwischengewinn kann im selben Kalenderjahr als negative Einnahme vom Anleger in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden. 

Zwischengewinnbesteuerung bei einem Verkauf
Im Verkaufs- bzw. Rückgabepreis sind auch die seit der letzten Ausschüttung bzw. Thesaurierung erzielten steuerpflichtigen Erträge enthalten. Der gezahlte Zwischengewinn ist einkommensteuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer.

3. Vertiefung Fondsbuchhaltung
In diesem Kapitel werden die zum Teil aufwendigen Investment-Prozesse beschrieben. Ausgehend vom Fondsmanagement über die Fondspreisermittlung durch die Fondsbuchhaltung bis zur Kontrollfunktion der Depotbank. Die so beschriebenen Geschäftsprozesse spiegeln den gesamten Tagesablauf, den Anlegerschutz und die Prüfungsprozesse durch unabhängige Wirtschaftprüfungsgesellschaften wider.

Alle involvierten Tätigkeitsbereiche des Investment-Managements werden in einem flexiblen und transparenten Workflow (Front-to-Back) zusammengeführt. Im Front-Office (Fondsmanagement) werden die wesentlichen Bestandteile des Portfolio-Managements, sowie die Handels- und Compliance-Funktionen, im Middle-Office das Risiko-Management und im Back-Office das gesamte Gebiet der Handelsabwicklung sowie alle mit der Bestandsführung verbundenen Bereiche wie die Bearbeitung von Corporate Actions, Meldewesen, Kunden-Reporting durchlaufen.

3.1 Fondsmanagement

Das Fondsmanagement wird von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) beauftragt, die Anlageentscheidung für das Sondervermögen eines Fonds zu treffen. Es analysiert die Finanzmärkte und deren Teilnehmer und legt das Geld entsprechend der Anlagepolitik und der jeweiligen Situation so an, dass sich die Anlagen im Fondsvermögen hinsichtlich Ertragschancen und möglicher Risiken ergänzen. Fondsmanager erwirtschaften mit Wertpapieren höchstmögliche Erträge (bzw. Kursgewinne) unter Berücksichtigung verschiedener Risikoklassen. Bei einem Aktienfonds beispielsweise würde das Fondsmanagement darüber entscheiden, welche Wertpapiere erworben werden sollen und wie lange sie behalten werden.

Das Fondsmanagement trifft täglich Entscheidungen, die direkten Einfluss auf den Erfolg bzw. Misserfolg eines Fonds nehmen. Sie müssen aus der Fülle der zur Verfügung stehenden Informationen die wichtigsten herausfiltern und Zusammenhänge erkennen, um dann die richtigen Entscheidungen zu treffen. Für Fehlentscheidungen, die dem Fonds Verluste beifügen, muss sich das Fondsmanagement rechtfertigen. Grobe Fehlentscheidungen können dazu führen, dass es durch ein anderes Team ersetzt wird.

In der Regel besteht ein Fondsmanagement-Team aus einem Fondsmanager und weiteren Mitgliedern, die dem Fondsmanager zuarbeiten. Größtenteils besteht die Arbeit des Teams darin, Analysen zu den geplanten Investments anzufertigen und die möglichen Gewinne, sowie die einzugehenden Risiken zu berechnen. Umfassende Marktanalysen sind hierbei die Basis des Erfolges. Die Beobachtung der Kursentwicklung von Aktien, die Analyse von Einzelaktien und Aktienmärkten und die intensive Lektüre von Fachzeitschriften und Online-Diensten gehören dabei zum Arbeitsalltag eines Fondsmanagers.

Bezahlt wird der Fondsmanager mit einem bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens sowie eventuell vereinbarten Sonderbonus, wenn der Fonds Gewinne erwirtschaftet.

Permformance-Messung
Die Performance-Messung ist ein Kernbereich des Fondsmanagements. Moderne Systemplattformen bieten hierbei entsprechende Unterstützung und die nötige Flexibilität, um die Effekte der Investitionsentscheidungen exakt abzubilden und zu messen. Von traditionellen Benchmark-Verfahren bis hin zu mehrstufigen Dachfonds-Konstruktionen.

Das wichtigste Maß dabei ist die auf den täglichen Geschäften basierende Time-Weighted Rate of Return (TWR). Darauf beruhen alle Ertragskennzahlen. Neben der täglichen TWR wird die Performance auch anhand des internen Zinsfußes (Internal Rate of Return) bewertet und als absoluter Geldertrag angezeigt. Bei der Performance-Messung wird das gesamte Spektrum der unterstützten Finanzinstrumente einbezogen - Standardwertpapiere (Aktien, Renten), Devisen, Cash, Derivate und strukturierte Produkte.

Prozessabläufe
Mit Unterstützung von Portfolio-Management-Systemen führt der Fondsmanager die täglichen Analyse- und Anlageentscheidungen durch. Die Systeme sind in der Regel so konfiguriert, dass sie als Echtzeitplattformen Positionsanalysen durchführen. Sie liefern über alle Asset-Klassen (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Cash, Derivate, strukturierte Produkte) hinweg umfangreiche Entscheidungsanalysen und Informationen. So kann eine Vielzahl von Portfolien einfach, schnell und zuverlässig verwaltet werden. Das komplette Tool besteht aus einer Handelssimulation, Ordereingabe und einer Pre-Trade-Compliance.

Durch diese Front-Office-Tools kann der Portolio-Manager in Echtzeit auf Bewertungsinformationen für Positionen und Instrumente zurückgreifen. Dadurch entsteht eine Umgebung, die effektives Risiko-Management zulässt und damit die Möglichkeit zur Erreichung höherer Renditen. Kontinuierlich kann auf Realtime-Portfolio-Ansichten zugegriffen werden.

Komplette Depotumschichtungen einzelner oder mehrerer Konten sind möglich. Der Fondsmanager kann Investitionsentscheidungen mühelos bei eine Anzahl von Depots gleichzeitig durchführen. Um ein Gefühl für die Komplexität der Systeme zu bekommen, ist beispielhaft der Order-Management-Blotter von Simcorp Dimension abgebildet. Er bietet eine ganze Reihe benutzerfreundlicher Werkzeuge und ist dadurch einfach und logisch zu bedienen. Zu diesen Werkzeugen gehören konfigurierbare Symbolleisten, eine Karteikartenstruktur und Kontextmenüs, die alle so ausgelegt sind, dass der Händler sein Tagesgeschäft komfortabel definieren und überwachen kann.


Überblick Prozessablauf Fondsmanagement


 

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Nachdem das Fondsmanagement eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung getroffen hat, muss das Geschäft ordnungsgemäß ausgeführt werden. Die Ordererfassung geschieht entweder direkt durch den Fondsmanager oder durch das Middle-Office im Auftrag des Fondsmanagers.

Bei einem Kauf wird als erstes geprüft, ob es zu einer Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Anlagegrenzen kommt. Bei einem Verkauf, ob dadurch die Höchstgrenzen für die Liquidität überschritten werden. Anlagegrenzen und Toleranzstufen können sowohl absolut als auch relativ zu einer Benchmark eingestellt werden.

Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) sieht in seinem §60 vor, dass in einem Sondervermögen maximal 5% (bzw. 10%, falls es in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist) in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers angelegt werden dürfen. Der §64 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es geht noch weiter, hier ist festgelegt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) für alle von ihr verwalteten Sondervermögen Aktien desselben Ausstellers nur soweit erwerben darf, als die entsprechenden Stimmrechte 10% der gesamten Stimmrechte dieser Aktiengesellschaft nicht übersteigen. Bei Kapitalerhöhungen ist eine kurzfristige Überschreitung dieser Grenzen zulässig - auch in den ersten 6 Monaten nach Auflage des neuen Sondervermögens.

Der nächste Schritt ist die Ausführung de Pre-Trade-Compliance. Hier wird nach Eingabe (aber noch vor Weiterleitung an den Handel) des Geschäftes geprüft, ob gegen festgelegte Richtlinien (marktgerechte Kurse) verstoßen wurde. Orders, die nicht die Compliance-Regeln erfüllen, müssen entweder korrigiert oder separat autorisiert werden, so dass sie trotz Verletzung weitergeleitet werden können. Sämtliche Verstöße und Warnungen werden komplett historisiert und ermöglichen eine vollständige Überwachung durch das Management.

Nach diesen ersten Prüfungen, werden die Orders an den Handel weitergeleitet und an der Börse entsprechend ausgeführt und verbucht. Die Ausführungsbestätigungen werden mit dem Orderbuch abgeglichen und bei eventuell aufgetretenen Fehlern wird entsprechend reklamiert. Letztendlich werden die neu erworbenen Wertpapiere durch die Fondsbuchhaltung im Fondsbuchhaltungssystem in die jeweils zugeordneten Fonds verbucht.

Verbuchungslogik:
Schwebende Geschäfte sind grundsätzlich zum Zeitpunkt des Abschlusses in Nebenbüchern festzuhalten. Bei Erfüllung der Geschäfte sind sie auf die Haupt- und Einzelkonten zu buchen (= valutagerechte Buchung). Die einzelnen schwebenden Geschäfte (getrennt nach den unterschiedlichen Geschäftsarten, Fälligkeiten und Kontrahenten) müssen jederzeit nachvollziehbar sein.

Straight Through Processing (STP)
Nahtloses Straight Through Processing bestimmt den Ablauf in der Handelsabwicklung. In den Fondsbuchhaltungssystemen lassen sich Matching, Confirmation und Abwicklung ohne manuelle Eingriffe durchführen. Automatische Schnittstellen zu SWIFT, Lagerstellen und Depotbanken stehen in der Regel realtime zur Verfügung. Dadurch entsteht eine STP-Umgebung und die Mitarbeiter brauchen sich nur noch auf das Handling von Ausnahmen konzentrieren.

Straight Through Prozess (STP) in grafischer Darstellung


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Handelsgeschäfte können automatisch nachgelagerten Bereichen zugewiesen und dort durch Abgleich-, Abwicklungs- und Buchungsinformationen ergänzt werden. Jede Ergänzung, Ablehnung oder Änderung einer Order, einschließlich jeder Statusänderung wird automatisch protokolliert und kann bei entsprechenden Audit-Prüfungen jederzeit abgerufen werden.

Anlagestrategien

Strategische Asset Allocation
Als Asset Allocation bezeichnet man die strategische Aufteilung des verfügbaren Kapitals auf verschiedene Anlageinstrumente (z.B. auf Aktien, Obligationen und Geldmarktinstrumente) mit der Zielsetzung, Risiko und Ertrag eines Portfolios zu optimieren.

Die Entscheidung über die Strategische Asset Allocation bestimmt über den langfristigen Erfolg oder Misserfolg einer Anlage. Gezielte Diversifikation und Risikoorientierung sind ein Muss. Sie beinhaltet die Aufteilung des eingesetzten Kapitals auf verschiedene Anlageklassen. Hier kann wiederum in die Aufteilung nach Klassen, Ländern, Branchen und Währungen unterschieden werden. Der Zeithorizont der Strategischen Asset Allocation ist dabei ein langfristiger und entspricht häufig mehr als 7 Jahre. Eine aufgestellte Benchmarkgewichtung dient dem Investor als Orientierung.

Bestimmungsfaktoren
  • Ertragserwartungen
  • Risiken und Korrelationen
  • Risikoneigung
  • Asset/Liability-Profil
  • Anlagehorizont
  • Ökonomische und rechtliche Restriktionen
Ertragserwartungen
Je höher der Ertrag einer Asset-Klasse, desto höher ihr optimaler Portfolioanteil.

Risiko
Je höher das Risiko einer Asset-Klasse, desto geringer der optimale Portfolioanteil.

Korrelation
Je niedriger die Korrelation mit anderen Anlagen - also das Ausmaß des Gleichlaufes - desto höher der optimale Portfolioanteil.

Risikoneigung
Je höher die Risikoneigung des Anlegers, desto höher der Portfolioanteil riskanter Anlagen und der Erwartungswert der Rendite.

Asset/Liability-Profil
Auch die ökonomischen Eigenschaften und die zeitliche Struktur der geplanten Auszahlungen (bzw. Verbindlichkeiten) nehmen Einfluss auf die optimale Asset Allocation.

Anlagehorizont
Je länger der Anlagehorizont, desto höher tendenziell die Risikotragfähigkeit.

Restriktionen
Beispielsweise Mündelsicherheit

Taktische Asset Allocation
Im Anschluss an die strategische Asset Allocation folgt die Taktische Asset Allocation, mit deren Hilfe kurzfristig von den Benchmarkgewichten abgewichen werden kann, um auf Trends und schnelle Marktbewegungen zu reagieren.

Während sich die Strategische Asset Allocation mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang generell in eine Anlageklasse investiert werden soll, trifft die Taktische Asset Allocation eine Aussage über einen eher kurz- bis mittelfristigen Zeitraum. Mit derartigen Entscheidungen, wie z.B. der Über- oder Untergewichtung von einzelnen Sektoren wird häufig auf temporäre Trends im Marktumfeld gesetzt. Dabei spielen technische Indikatoren, sowie Kurzfristprognosen der Researchabteilungen eine dominierende Rolle.

Grafische Darstellung




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Fundamentalanalyse
Mit dieser Analyseart wird versucht, den angemessenen Preis von Wertpapieren (den inneren Wert) zu ermitteln. Sie basiert auf den betriebswirtschaftlichen und ökonomischen Daten eines Unternehmens - den Fundamentaldaten. Das Ergebnis dieser Analyse ist oft die Nennung eines Kursziels und die Abgabe einer Kauf- oder Verkaufsempfehlung für das analysierte Wertpapier.

Das Verfahren basiert auf Methoden der Bilanzanalyse, sowie auf einer Reihe von aktienbezogenen Verhältniszahlen (wie Dividendenrendite und Kurs-Gewinn-Verhältnis). Als Ergebnis bekommt man den Hinweis auf unter- und überbewertete Aktien/Unternehmen und damit Impulse für eine als Value Investing (wertorientiertes Anlegen) bezeichnete Strategie am Aktienmarkt.

Kennzahlen der Fundamentalanalyse
Um Unternehmen verschiedener Größe vergleichbar machen zu können, werden zur Bewertung eines Wertpapiers meistens Quotienten der Unternehmensdaten verglichen. Dabei verwendet man entweder Quartals- oder Jahresberichte der Unternehmen. Damit die Kennwerte vergleichbar sind, müssen die Bilanzen der Unternehmen nach einheitlichen Regeln aufgestellt sein.

Kurs-Gewinn-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV), indem man den derzeitigen Kurs durch den erwarteten Unternehmensgewinn je Aktie dividiert. Eine Aktie, die mit einem KGV unterhalb des langjährigen branchenspezifischen Mittelwertes liegt, gilt demnach als günstig. Ein KGV von 10 bedeutet, dass das Unternehmen einen Gewinn von 10% in Bezug auf den Wert des Unternehmens (der Wert aller Aktien zusammen) macht; ein KGV von 20, das der Gewinn nur bei 5% liegt.

Kurs-Buchwert-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Buchwert-Verhältnis (KBV), indem man den aktuellen Kurswert einer Aktie durch den Buchwert je Aktie teilt. Die traditionelle Theorie des Value Investing besagt, dass eine Aktie umso preiswerter ist, je niedriger ihr KBV ist und das ihr fairer Wert in etwa dem Buchwert entspricht.

Value Investing = wertorientiertes Anlegen. Value Investing ist eine Anlagestrategie, bei der sich die Kauf- und Verkaufsentscheidungen ausschließlich auf den inneren Wert der Wertpapiere beziehen. Der innere Wert der jeweiligen Wertpapiere wird mittels einer Fundamentalanalyse bestimmt. Was eine Fundamentalanalyse beinhaltet finden sie hier.

Kurs-Umsatz-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Umsatz-Verhältnis (KUV), indem man die aktuelle Marktkapitalisierung eines Unternehmens ins Verhältnis zu dessen (Jahres-) Umsatz setzt. Das KUV berücksichtigt die Profitabilität eines Unternehmens nicht. Das KUV wird zur Beurteilung von Aktiengesellschaften eingesetzt, die Verluste schreiben sowie für Zyklische Aktien. Das KGV ist für diese Unternehmen nicht ansetzbar, weil es ja noch keine Gewinne gibt. Tendenziell gilt ein Unternehmen mit einem im Branchenvergleich niedrigen Kurs-Umsatz-Verhältnis als günstig.

Kurs-Cashflow-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Cashflow-Verhältnis (KCV), indem man den aktuellen Kurs einer Aktie durch den Cashflow je Aktie dividiert. In der Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens sind viele verschiedene Faktoren wie Rückstellungen oder Abschreibungen enthalten, welche das Ergebnis des realen Geldflusses verfälschen. Der Cashflow eines Unternehmens bildet die wirklichen Zahlungsflüsse in einer bestimmten Zeitperiode ab. Gegenüber dem KGV ist das KCV weniger anfällig für die Maßnahmen, die von Firmen unternommen werden, um ihre Bilanzen zu schönigen.

Es macht eine Aussage darüber, wie der Kurs einer Firma in Relation zu ihrer Liquidität steht. Mit dem Kurs-Cashflow-Verhältnis kann man sozusagen die Entwicklung der Ertragskraft von einer Aktiengesellschaft bewerten. Als Maßstab für das KCV gilt 7 als Richtwert für eine faire Bewertung, da das KCV unter dem KGV liegt. Im Jahresbericht des betrachteten Unternehmens (Beispiel) wird als Cashflow 700 Millionen Euro angegeben. Teilt man diesen Wert durch die Anzahl der Aktien (201 Millionen) erhält man den Cashflow je Aktie: 3,48 Euro. Folglich haben wir bei diesem Beispiel ein KCV von 7,18.

Gesamtkapitalrendite
Die Gesamtkapitalrendite (GKR) ist eine Kennzahl, die dem Analysten hilft, die Profitabilität einer Firma einzuschätzen. Sie gibt an, wie ein Unternehmen sein vorhandenes Kapital nutzt, um Gewinn zu erzielen. Man addiert hierzu den Gewinn und den Zinsaufwand, um den wirklich erwirtschafteten Gewinn zu erhalten. Nun teilt man das Ergebnis durch das Gesamtkapital und multipliziert den Quotienten mit 100. Wir erhalten für die Gesamtkapitalrendite eine Prozentzahl, welche die Effizienz des Unternehmens in der Berechnungsmethode zeigt.

Für den Analysten sagt diese Kennzahl sehr viel über das Management der untersuchten Aktiengesellschaft aus. Auch bei der Gesamtkapitalrendite ist es schwer, einen Maßstab festzulegen, da diese stark branchenabhängig ist und somit von Branche zu Branche ernorme Unterschiede aufweisen kann. Um aber alles etwas konkreter zu machen, wird ein universeller Maßstab festgelegt: eine GKR größer 12% gilt als gut. Liegt die GKR darunter, wird die Bewertung negativer. Das Beispielunternehmen weist einen Zinsaufwand von 1.000 Millionen Euro und ein Gesamtkapital von 1.200 Millionen Euro auf. Mit den bekannten Werten (von Gewinn: 603 Millionen Euro) errechnet man eine GKR von 13,36%.

Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote (EKQ) zeigt das Eigenkapital eines Unternehmens im Verhältnis zu seinem Gesamtkapital in Prozent. Dazu teilt man das Eigenkapital durch das Gesamtkapital und multipliziert des Ergebnis mit 100. Mit dieser Kennzahl will man die finanzielle Stabilität und Fremdkapitalabhängigkeit des Unternehmens untersuchen. Je höher die EKQ, desto höher ist die Stabilität und die Unabhängigkeit von Fremdmitteln. Zudem verbessert sich die Kreditwürdigkeit der Aktiengesellschaft mit einer höheren EKQ und damit erhöht sich auch die Möglichkeit, mehr Fremdkapital aufzunehmen.

Ein geringerer Fremdmittelanteil vermindert zudem die den Gewinn schmälernde / Verlust erhöhende Zinslast (die sogenannte "finance leverage"). Dies ist besonders in Zeiten der Subprime-Krise, in der die Banken bei der Kreditvergabe vorsichtiger wurden wichtig, da Unternehmen mit einer hohen EKQ nicht so leicht Probleme mit steigenden Zinssätzen oder fehlendem Investitionskapital bekommen. Viele Investoren betrachten eine EKQ von 40% als gut. Dieser Wert spricht für die Unabhängigkeit und Stabilität des analysierten Unternehmens. Für die Berechnung der EKQ sind alle Daten von dem Beispiel schon vorhanden (Eigenkapital bzw. Buchwert: 5.500 Millionen Euro; Gesamtkapital: 12.000 Millionen Euro). Die berechnete EKQ ist also 45,84%.

Auswertung der Kennzahlen
In der Fundamentalanalyse werden die einzelnen Kennzahlen errechnet. Hierzu wird eine Formel erstellt, um aus den einzelnen Werten eine Kennzahl zu berechnen. Dabei gibt es keine generellen Vorgaben, wie stark die einzelnen Kennzahlen zu gewichten sind, das heißt, wie stark sie jeweils in die Gesamtbewertung der Aktien einfließen.

Beispiel einer Fundamentalanalyse

Behavioral Finance (Verhaltensökonomik)
Behavioral Finance beschäftigt sich mit der Psychologie der Anleger. Die Aktionäre als Handelnde und ihre typischen Verhaltensweisen stehen im Mittelpunkt des Interesses. Es geht darum, aufzuzeigen, wie Anlageentscheidungen tatsächlich zustande kommen und welche Fehler immer wieder gemacht werden.

Die gewonnenen Erkenntnisse widersprechen der häufig vertretenen These, wonach die Anleger immer alles wissen und effizient und rational handeln. Das Verhalten der Anleger wird in der Regel als irrational bezeichnet. Da es an den Finanzmärkten letztendlich auch immer um Verlustminderung geht, kann Behavioral Finance so oder so eine gute Hilfestellung leisten. Denn wer andere Marktteilnehmer besser versteht und ihre typischen Eigenarten kennt, macht vermutlich selber weniger Fehler. Experimente, die Marktsituationen wie Börsenhandel und Auktionen simulieren, wurden als besonders nützlich angesehen, um die Auswirkungen einer bestimmten Voreingenommenheit zu analysieren.

Es gibt 3 hauptsächliche Themen in der Theorie der Behavioral Finance:
  • Heuristik
    Menschen treffen Entscheidungen häufig auf Grundlage der Daumenregel - nicht nur aufgrund vernünftiger Analysen.
  • Einordnung (Framing)
    die Art und Weise, wie ein Problem oder eine Entscheidung vorgestellt wird, beeinflusst die Handling des Entscheidenden.
  • Unvollkommene Märkte
    Versuche, beobachtete Markthandlungen zu erklären, die vernünftigen Erwartungen und der Markteffizienz zuwiderlaufen. Diese beinhalten fehlerhafte Bepreisung, unvernünftige Entscheidungen und Anomalien beim Gewinn.
Zusammenfassung
  • Strategische Asset Allocation
    Aufteilung des eingesetzten Kapitals auf verschiedene Assetklassen
  • Taktische Asset Allocation
    kurzfristiges Abweichen von der Benchmark, um auf Trends zu reagieren
  • Fundamentalanalyse
    realistische Preisentwicklungen (innerer Wert) von Wertpapieren
  • Behavioral Finance
    Verhaltensökonomik - Psychologie der Anleger
3.2 Middle Office
Das Middle-Office ist Bestandteil der Investmentgesellschaft. Die wesentlichen Aufgaben sind der Informationsaustausch zwischen dem Portfoliomanagement und dem Advisor, die Pre-Trade-Prüfung (Ex-ante), die Post-Trade-Prüfung (Ex-post) Compliance, der Execution Support und das Execution Desk.

Aus Sicht der Fondsbuchhaltung sind die Pre-/Post-Trade-Prüfung der Anlagegrenzprüfungen von Relevanz. Die Prüfung der internen und gesetzlichen Limite geschieht durch das Middle Office zum einen vor der endgültigen Orderweiterleitung und nach Erfüllung der Kauf- und Verkaufsaufträge durch den Handel. Als Basis dienen die im System hinterlegten Beschränkungen, die bei Verstößen eine entsprechende Warnmeldung generieren. Dadurch wird sichergestellt, dass das Portfolio-Management immer weiß, wo sie innerhalb des vorgegebenen Mandats stehen.

Middle Office - Prozesse




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3.3 Fondsbuchhaltung
Die Fondsbuchhaltung ist in der Regel ein Bestandteil der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Sie kann aber auch an einen externen Dienstleister outgesourct werden. Die Fondsbuchhaltung verwaltet die Vermögenswerte, die in einem Fonds enthalten sind. Die einzelnen Aufgaben erstrecken sich von der Fondsauflegung und -schließung, Gebührenverwaltung, Anteilscheingeschäfte, Bestandsverwaltung, Transaktionsverarbeitung bis zur Fondspreisermittlung und dem regulatorischen Meldewesen.

Kontrolliert werden die Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung von der Depotbank. Sie nimmt zum Schutz der Anleger eine besondere Rolle im Investmentgesetz (InvG)(Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)ein. Als unabhängige Kontrollinstitution unterzieht sie arbeitstäglich die Aufgaben der Fondsbuchhaltung einer internen Revision (nach dem 4-Augen-Prinzip). Sämtliche Transaktionen der Fondsbuchhaltung, die zur Ermittlung des Fondspreises getätigt werden, müssen von der Depotbank freigegeben werden. Sie führt quasi das gleiche Tagesgeschäft spiegelbildlich der Fondsbuchhaltung durch. Dadurch wird gewährleistet, dass bei übereinstimmenden Ergebnissen der Fondspreis richtig berechnet wurde.

Viele der hier unter Fondsbuchhaltung aufgeführten Tätigkeiten und Prozesse können auch von der Depotbank ausgeführt werden und dann als Kontrolle durch die Fondsbuchhaltung freigegeben werden. Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) sieht keine eindeutige Zuweisung der Aufgaben vor. Wichtig ist nur, das jeweils die eine Institution die Andere kontrolliert und die entsprechenden Freigaben erteilt.

Aufgaben der Fondsbuchhaltung:
  • Anteilscheingeschäfte
  • Gebührenverwaltung
  • Reporting
  • Fondsauflegung/-schließung
  • Fondspreisermittlung
  • Bestandsverwaltung
  • Transaktionsverarbeitung
Die Prozessabläufe innerhalb der Fondsbuchhaltung werden von sogenannten Fondsbuchhaltungssystemen unterstützt. In der Regel sind das hochmoderne Software-Lösungen, die speziell für Unternehmen der Investmentbranche entwickelt wurden. Sie decken praktisch den gesamten Investment-Prozess vom Front-Office bis zum Back-Office ab. Die Software unterstützt eine breite Palette von Finanzinstrumenten, von klassischen Wertapapieren bis hin zu OTC-Derivaten. Mittels dieser Systeme laufen die Geschäftsprozesse transparent und effizient ab.

Im Front-Office werden die wesentlichen Bestandteile des Portfolio-Managements sowie die Handels- und Compliance-Funktionen bedient. Im Middle-Office werden die Bereiche Risiko-Management, Performance-Messung und Performance-Attribution (Aufspaltung eines erzielten Anlageergebnisses in seine Erfolgsfaktoren) abgedeckt. Im Back-Office werden das gesamte Gebiet der Handelsabwicklung sowie alle mit der Bestandsverwaltung verbundenen Bereiche, wie die Verarbeitung von Corporate Actions, Meldewesen, Kundenreporting und Fondsbuchhaltung abgedeckt.

Bei jedem Geschäftsvorgang, der im System gespeichert ist, greifen alle autorisierten Mitarbeiter auf die selben Daten zu, so dass es eine vollständige Konsistenz und Transparenz auf der gesamten Plattform gibt. Die gesamte Transaktionshistorie wird abgespeichert und somit vorgehalten. Durch die automatisierten Workflows sind zusätzliche manuelle Arbeitsvorgänge so gut wie ausgeschlossen, so dass eine wesentliche Fehlerquelle damit ausgeschaltet ist.

Auch die Verwaltung der Fondsbestände wird optimal durch die Fondsbuchhaltungssysteme unterstützt. Aktien zahlen Dividenden, Renten zahlen Zinsen und werden fällig, Optionen werden ausgeübt und Futures erfordern Margins (Sicherheitsleistung, Hinterlegungssumme). Hinter jeder dieser Aufgaben verbergen sich viele Einzelschritte, wie die Beschaffung von Daten, ihre Abstimmung mit externen Unternehmen, die Kommunikation innerhalb der gesamten Organisation, die Erstellung von Buchungen und Berichten. Die Komplexität nimmt noch weiter zu, wenn sich die Palette auf Alternative Investments, Derivate, Geldmarkt und Devisen ausweitet.

Auch die automatisierte NAV-Berechnung (Net Asset Value) wird systemtechnisch unterstützt. Die Berechnung des Nettoinventarwertes ist eng mit dem Hauptbuch verbunden. Alle von Geschäften und Beständen abgeleiteten Buchungen werden erstellt und die Kontenbestände anhand des Buchungsdatums gepflegt. Der gesamte Prozess, vom Laden der Positionen und Kurse, bis zu NAV-Berechnung ist automatisiert.

Weitere Unterstützung bieten die Plattformen bei der Ertragsausgleichsberechnung und -buchung sowie bei der handels- und steuerrechtlichen Aufwandsverteilung. Die Rechnungslegung mit der Erstellung des Jahresabschlusses und der Ausschüttung kann in der Regel für unterschiedliche Rechtsrahmen (InvG, InvStG, IFRS) erfolgen.
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Aufgaben-Matrix
Arbeitsschritte
FM
MO
FB
DB
Front-Office-Geschäfte        
- Erfassung
x
- Abstimmung
x
- Vollständigkeitskontrolle
x
Anlagegrenzverletzung
- Kontrolle
x
x
- Eskalation
x
Kurzfristige Kreditaufnahmen
- Beantragung
x
- Genehmigung
x
Anteilscheingeschäfte
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Fondsausschüttung Fremdfonds
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Dividendenzahlungen
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Dividendenansprüche
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Zinszahlungen/Tilgungen
- Erfassung x
- Kontrolle
x
WP-Leihe-Geschäfte
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Swaps
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Tagegelder
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Festgelder
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Corporate Actions
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Optionen
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Futures
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Devisen-Kassa-Geschäfte
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
DTGs (Devisentermingeschäfte)
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
WP-Stammdaten-Kontrolle (Transferprotokolle)
x
Bestandsabgleiche
- Stücke
x
x
- Geld
x
x
- Futures/Optionen
x
x
WP-Kurspflege
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Devisenkurspflege
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Fondsthesaurierung (eigener Fonds)
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Fondsausschüttung (eigener Fonds)
- Erfassung
x
- Kontrolle
x
Anspruchsermittlung
- Feststellung
x
- Kontrolle
x
(x)
Aufwandsverteilung
- Feststellung
x
- Kontrolle
x
(x)
Aktiengewinn
- Ermittlung
x
- Kontrolle
x
(x)
KEST
- Ermittlung
x
- Kontrolle
x
(x)
TIS
- Ermittlung
x
- Kontrolle
x
(x)
Zwischengewinn/Ertragsausgleich
- Ermittlung
x
- Kontrolle
x
(x)
Fondswertermittlung
- Ermittlung
x
- Kontrolle
x
(x)
Fondswertermittlung
- Berechnung
x
- Kontrolle
x
Fondspreisveröffentlichung
- Versand
x
- Kontrolle
x
Meldewesen
- AWV
x
- BaFin
x
- BVI
x
- Bundesbank (EZB)
x
- Geschäftsjahresende Fonds
x
- Halb-/Jahresberichte
x
 
Sonstige Aufgaben:
- Wertpapier-Stammdatenanlage
x
x
- Anlagegrenzen aufsetzen/ändern
x
x
- Anlagegrenzen aufsetzen/ändern kontrollieren
x
x
- Aufsetzen eines neuen Fonds
x
x
- NV-Bescheinigung
x
Fondsfusion
- Übertragung des Fondsvermögens
x
- Kontrolle
x
Fondsauflegung
- Publikumsfonds
x
x
- Spezialfonds
x
x
Fondsschließung
- Publikumsfonds
x
x
- Spezialfonds
x
x
Quellensteuerrückerstattung
- Ausfüllen Rückforderungsformular
x
- Rückerstattungsbuchung
x
- Kontrolle
x
FM=Fondsmanagement, MO=Middle Office, FB=Fondsbuchhaltung, DB=Depotbank
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Anteilscheingeschäfte
Die Fondsbuchhaltung sammelt die zu einem bestimmten Zeitpunkt (Cut-off-Zeit), die über die Fondsvertriebsgesellschaften (in der Regel Kundenberater bei Universalbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Versicherungen und Internet-Direktbanken) und von privaten Investoren eingestellten Kundenaufträge (Ausgaben und Rücknahmen [Käufe und Verkäufe] von Fondsanteilen) ein und ermittelt daraus die Nettozu- und -abflüsse in und aus dem Fondsvermögen. Die Cut-off-Zeiten der meisten deutschen Investmentfonds liegen morgens oder in der Mittagszeit.

Parallel dazu werden die Einzelwerte des Fondsportfolios ermittelt. Mittels der von Datenprovidern gelieferten Wertpapierkurse werden die absoluten Werte des Fondsvermögens bestimmt, um den täglichen Fondspreis (Nettoinventarwert = NAV) berechnen zu können: Fondsvermögen geteilt durch die Summe der im Fonds befindlichen Anteile.

Die Feststellung des NAV durch die Fondsgesellschaft erfolgt meist erst zum Börsenschluss desselben oder erst des nächsten Tages am Abend.

Alle rechtzeitig vor der Cut-off-Zeit eingegangenen Fondsorders werden dann zu diesem Preis abgerechnet.

Alle Fondsorders, die nach der Cut-off-Zeit eintreffen werden für diesen Tag nicht mehr berücksichtigt und für den nächsten Tag vorgetragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Abwicklung für den aktuellen Tag.

Forward Pricing
Beim Vertrieb von aktiv gemanagten Investmentfonds wird das so genannte Forward Pricing angewandt. Das bedeutet, dass der Anleger den Fondspreis zum Zeitpunkt der Orderaufgabe nicht kennt. Der Preis wird erst nach Zeichnungsschluss, regelmäßig am nächsten Tag aufgrund der Tagesschlusskurse ermittelt.

Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass illegale Zeitzonenarbitragen (Ausnutzen von Preisunterschieden) durch Late Trading zur Anwendung kommen kann. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Privatanleger.

Kurspflege (Marktkonformität)
Zur Bewertung des Sondervermögens benötigt die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) aktuelle und vollständige Kursdaten. In der Regel werden diese Daten von der Deutsche Börse AG, Reuters, Bloomberg oder Telekurs elektronisch bezogen. Wertpapierkurse, die nicht von den Providern geliefert werden können, werden direkt bei den Emittenten abgefragt. Hierbei ist eine lückenlose Dokumentation zwingend vorgeschrieben.

Durch den Handel an Börsen unterschiedlicher Zeitzonen führt es zwangsweise dazu, dass Kursinformationen nicht immer aktuell, bzw. mit einem Overnight-Risiko behaftet sind. Zusätzlich müssen je nach Auflagewährung eines Fonds Wertpapiere anderer Währungen erst auf Basis aktueller Devisenkurse in die Fondswährung umgerechnet werden.

Für die Kurskontrolle stehen in der Regel die Kursprovidersysteme von Bloomberg, Reuters, Telekurs, Deutsche Börse ... zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über Internet, Börsenzeitung, Handelsblatt und interne Bankabteilungen (z.B. den Handel) Vergleichskurse zu beschaffen. Die Marktgerechtigkeitsprüfung muss dokumentiert werden und nachweisbar sein.

Der Wertpapierkurspflege/-verwaltungsprozess stellt sich in den Banken wie folgt dar:
  • Anlieferung der WP-Kurse durch die Kursprovider
  • Batchverarbeitung der angelieferten Kurse - gestaffelt nach inländischen und ausländischen Kursen, aufgrund der unterschiedlichen Lieferungsuhrzeiten
  • Prüfung der Verarbeitungsprotokolle durch den Fachbereich
  • Korrektur der fehlerhaft verarbeiteten Kurse
  • Manuelle Ergänzung der nicht gelieferten Kurse
  • Freigabe der Wertpapierkurse für die Tagesverarbeitung
In der grafischen Darstellung sieht das so aus:





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Marktgerechtheitsprüfung
Die von den Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften) getätigten Wertpapier-, Derivate und Money-Market-Abrechnungen werden pro Börsentag auf Marktgerechtheit der Abrechnungskurse und auf Einhaltung der Provisionsvereinbarungen hin überprüft.

Bei Abweichungen der Abrechnungskurse oder Abweichungen der vereinnahmten Gebühren erhält die Depotbank ein Fehlerprotokoll.

Regulatorische Anforderungen (InvG/Depotbankrundschreiben)
Neben der KAG (KVG) ist auch die Depotbank zur Kontrolle der Marktgerechtheit verpflichtet. Die Anforderungen an diese Kontrollen ergeben sich insbesondere aus den Vorgaben des InvG und der InvRBV. Die Depotbank ist im Rahmen der Abwicklung von Transaktionen der Fonds nicht in den Prozess der Ausführungssteuerung im Hinblick auf Timing, Kosten und Kurse eingebunden. Aus diesem Grund erhält sie zum Kontrollieren der Marktgerechtheit der abgewickelten Wertpapier-, Derivate- und Money-Market-Geschäfte die jeweiligen Abrechnungen, die am Vortag getätigt wurden.

Diese sogenannten Ex-Settlement-Kontrollen der Depotbank beziehen sich auf die Einhaltung der vereinbarten Gebühren, Ticket Fees und der Abrechnung zu marktgerechten Kursen. Bei Abrechnungen, die aufgrund eines Handels an einer Börse (oder einem organisierten liquiden Markt zustande kamen, kann man davon ausgehen, dass es sich in der Regel um marktgerechte Kurse handelt, die keiner speziellen Kontrolle mehr unterworfen werden müssen.

Marktgerechtheit von Handelsgeschäften
Die Prüfung der Handelsgeschäfte auf Marktgerechtheit findet auf börsentäglicher Basis, mittels eines Prüfungs-Tools, statt. Die Abrechnungstransaktionen für die jeweiligen Sondervermögen (Fonds) (Wertpapier-, ETD-, OTC- und Money-Market-Geschäfte) werden zu dem vorher definierten Buchungstag aus dem Fondsbuchhaltungssystem selektiert, kategorisiert und einer automatisierten Prüfung unterzogen.

Die für die Marktgerechtheitsprüfung zugrunde liegenden Prüfungsverfahren müssen transparent und nachvollziehbar sein. Die Kontrolle der Abrechnungen erfolgt in 3 Schritten:
  • Kategorisierung und Kennzeichnung der Geschäfte, die über einen organisierten Markt abgeschlossen wurden.

  • Kategorisierung der Geschäfte, die nicht über einen organisierten Markt abgeschlossen wurden mit Prüfung dieser Geschäfte auf die Hoch-/Tief-Preisspanne eines organisierten Marktes.

  • Kategorisierung der Geschäfte, die nicht über einen organisierten Markt abgeschlossen wurden und nicht auf Höchst-/Tiefstkurs eines organisierten Marktes geprüft werden können.
Prozessbeschreibung
Nach der Definition des zu prüfenden Buchungstages findet die Selektion der Abrechnungstransaktionen statt. Mit dem Start dieses Selektionslaufes werden ausschließlich die Abrechnungstransaktionen der Sondervermögen des definierten Buchungstages herausgefiltert, die für die Marktgerechtheitsprüfung relevant sind. Das Ergebnis wird in einer separaten Datei abgespeichert.

Nach dem Vorliegen dieser Datei wird die vierstufige maschinelle Marktgerechtheitsprüfung gestartet. Hierbei wird die folgende Kategorisierung vorgenommen:
  • Organisierter Markt
    Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem organisierten Markt getätigt wurden.

  • Nicht Organisierter Markt
    Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem nicht Organisierten Markt getätigt wurden - bei denen jedoch eine Hoch-/Tief-Preisspanne eines organisierten Marktes zugeordnet werden kann.

  • Nicht Organisierter Markt
    Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem nicht Organisierten Markt getätigt wurden und keine Hoch-/Tief-Preisspanne eines Organisierten Marktes zugeordnet werden kann.

  • Abrechnungstransaktionen mit Änderungs-Kennzeichen
zu (1) Organisierter Markt
Alle Geschäfte, die an einem organisierten Markt zustande kamen, sind grundsätzlich als marktgerecht anzusehen und werden dementsprechend auch so gekennzeichnet. Seitens der Depotbank fallen hierfür keine Prüfungsaktivitäten an.

Als Organisierter Markt gelten grundsätzlich alle EU-Börsenplätze und zusätzlich die von der BaFin definierten nicht EU-Börsenplätze (die Aufstellung kann auf der Webseite der BaFin eingesehen werden).

zu (2) Nicht Organisierter Markt
Bei allen Geschäften, die an einem Nicht Organisierten Markt zustande kamen, werden die Prüfungen der zugrundeliegenden Abrechnungskurse auf Grundlage von Hoch-/Tief-Preisspannen des vergleichbaren Assets eines Organisierten Marktes durchgeführt. Das heißt, diese Geschäfte wurden OTC (also direkt zwischen zwei Vertragspartnern) gehandelt, obwohl die zugrunde liegenden Gattungen auch über eine Börse hätten gehandelt werden können. Aufgrund der Börsennotierungen dieser Papiere können die Hoch-/Tief-Preisspannen auf Gattungsebene zugeordnet werden.

Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse innerhalb dieser Tageshöchst-/-tiefstkurse der zum Vergleich hinzugezogenen Börsen, ist das Geschäft als marktgerecht anzusehen und dementsprechend zu kennzeichnen. Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse außerhalb der zugrundeliegenden Preisspannen, werden diese Geschäfte als nicht marktgerecht zu gekennzeichnet. Seitens der Depotbank fallen für die als nicht marktgerecht gekennzeichneten Geschäfte Prüfungsaktivitäten an.

zu (3) Nicht Organisierter Markt
Bei allen Geschäften, die an einem Nicht Organisierten Markt zustande kamen und nicht einem Hoch-/Tief-Preisspannen-Vergleich unterzogen werden können, wird die Marktgerechtheitsprüfung aufgrund von Referenzkursen anerkannter Kursprovider (z.B. Bloomberg) durchgeführt. Bei allen Money-Markt-Geschäften erfolgt eine Referenzierung zu den zugrundeliegenden Zinsindices (Euribor, Libor...).

Seitens der Depotbank wird die Prüfung dieser Geschäfte komplett manuell durchgeführt. Dazu ist es notwendig, dass innerhalb der Prüfung diese Geschäfte separat gekennzeichnet und mit den beschriebenen Referenzkursen/Indices bestückt werden.

zu (4) Abrechnungstransaktionen mit Änderungs-Kennzeichen
a) alle Abrechnungstransaktionen, die mit einem Änderungskennzeichen geliefert werden, unterliegen einer Hoch-/Tief-Preisspannen-Prüfung. Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse innerhalb dieser Tageshöchst-/-tiefstkurse, ist das Geschäft als marktgerecht anzusehen und dementsprechend zu kennzeichnen. Liegen sie außerhalb der zugrundeliegenden Preisspannen, werden die Geschäfte als nicht marktgerecht gekennzeichnet und müssen in dem Ergebnisreport der Marktgerechtheitsprüfung unter den manuell zu prüfenden Geschäften aufgelistet werden. Der Hintergrund dafür ist, dass bei einer manuellen Überschreibung des Abrechnungskurses innerhalb der Abwicklung auch eine Marktgerechtheitsprüfung stattfinden muss.

b) alle Abrechnungstransaktionen, die mit einem Änderungskennzeichen geliefert werden, werden auf einen geänderten Schlusstag hin überprüft. Ist der Schlusstag identisch mit dem für die Marktgerechtheitsprüfung zugrundeliegenden Buchungstag, werden diese Geschäfte als nicht marktgerecht gekennzeichnet und in dem Ergebnisreport unter den manuell zu prüfenden Geschäften aufgelistet.

Seitens der Depotbank fallen für die als nicht marktgerecht gekennzeichneten Geschäfte Prüfungsaktivitäten an.

Ergebnis Marktgerechtheitsprüfung
Das Ergebnis der Marktgerechtheitsprüfung wird in einem elektronischen Report dokumentiert. Der Report ist in 5 Bereiche unterteilt:
  • Marktgerechtheit vorhanden
    aufgrund des Geschäftsabschlusses an einem Organisierten Markt - mit Auflistung der einzelnen Abrechnungen.

  • Marktgerechtheit vorhanden
    aufgrund der Hoch-/Tief-Preisspannen-Prüfung - mit Auflistung der einzelnen Abrechnungen.

  • Manuell zu prüfende Geschäfte
    mit Zuordnung der Referenzkurse/Indices.

  • Manuell zu prüfende Geschäfte
    bei denen keine Referenzkurse/Indices zugeordnet werden konnten.

  • Manuell zu prüfende Geschäfte
    aufgrund geänderter Abrechnungsdaten.
Kontrolle der Abrechnungsgebühren
Die Provisionsberechnungen der Wertpapierabrechnungen werden börsentäglich auf Korrektheit überprüft. Grundlage dafür sind die in den Abrechnungssystemen hinterlegten Provisionsmodelle.

Analog des Prozesses der Marktgerechtheitsprüfung der Abrechnungskurse wird auch bei der Prüfung der berechneten Provisionen eine Datei mit allen Abrechnungstransaktionen eines Buchungstages erstellt und mit den erwarteten Provisionssätzen verglichen. Das Ergebnis wird in einem Report dokumentiert. Abweichungen werden von der Depotbank bearbeitet.


Wertpapierstammdatenpflege
Ohne korrekte Wertpapierstammdaten kann keine fehlerfreie elektronische Verarbeitung stattfinden. In der Regel werden in Deutschland die Stammdaten von den Wertpapier-Mitteilungen (WM) bezogen. Ausschließlich die Wertpapier-Mitteilungen vergeben die nationalen und internationalen Wertpapier-Kenn-Nummern (WKN)/International Securities Identification Numbers (ISIN) für Deutschland.

Das Spektrum der benötigten Wertpapierstammdaten umfasst die klassischen Wertpapiere wie Aktien und Anleihen, Geldmarkt- und Deviseninstrumente, börsengehandelte und OTC-Standardderivate sowie komplexe strukturierte Produkte und exotische Derivate.

Da inzwischen zig-tausend vergebene Wertpapier-Kenn-Nummern aktiv im Umlauf sind, können aus Performancegründen nicht alle in den Datenbanken der jeweiligen Abwicklungssysteme der Banken vorgehalten werden. In der Regel initialisiert man die WKNs, für die auch ein tatsächlicher Bestand vorhanden ist. Also nur einen Bruchteil der Gesamtmenge. Der komplette WM-Datenhaushalt wird auf einem Host-Rechner verwaltet. Die Abwicklungssysteme bekommen tägliche Updates der WM-Daten in Relation zu den in den Depots stattgefundenen Bestandsveränderungen.

Die Updates durchlaufen, bevor sie in die Datenbanken der Abwicklungssysteme eingespielt werden, eine formale Prüfung auf systemrelevante Verwertbarkeit. Das geschieht durch in den Systemen hinterlegte Mappingregeln, die die originären, von WM gelieferten Daten, in eigensystemverwertbare Datenformate umwandelt. Treten hierbei Fehler auf, so werden diese protokolliert und bereinigt. Die Stammdaten werden erst nach einer manuellen Korrektur in die Produktionssysteme importiert.

Diese Wertpapierstammdatenkontrollen und -korrekturen finden arbeitstäglich (morgens), nach dem WM-Update, statt. Also vor dem Start der Tagesverarbeitung der Back-Office-Abteilungen. Erst dadurch kann gewährleistet werden, dass die Tagesprozesse die korrekten Ergebnisse bringen.

Hinzu kommt der folgende manuelle Prozess: will ein Kundenberater einen Trade einer Gattung durchführen, die noch nicht im existierenden (abgespeckten) WM-Daten-Pool des Systems vorhanden ist, muss diese Gattung kurzfristig (und möglichst schnell) manuell eingegeben werden. Dazu dienen in modernen Stammdatensystemen sogenannte Single-Import-Schnittstellen. Mit ihrer Hilfe werden die angeforderten WKNs aus dem Gesamt-Daten-Pool des Host-Systems, über die schon erwähnten Mappingregeln, in das Ordersystem importiert. Bei Systemen, die diese Funktion nicht besitzen, müssen die Stammdaten komplett manuell eingegeben und nach dem 4-Augen-Prinzip freigegeben werden - mit allen vorhanden Fehlerquellen und zeitlichen Faktoren. Erst nach fehlerfreiem Vorhandensein dieser angeforderten Gattung kann der Kundenberater die Order eingeben.


Grafische Darstellung eines WM-Daten-Imports:




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NAV-Ermittlung

Der Anteilspreis (Rücknahmepreis) eines Investmentfonds wird börsentäglich von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) oder von der Fondsbuchhaltung selber unter Kontrolle der Depotbank ermittelt. Die Preisveröffentlichung übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Die Veröffentlichung findet im Finanzteil großer Tages- und Wirtschaftszeitungen (z.B. FAZ, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Die Welt, Börzen-Zeitung) oder in den Verkaufsprospekten definierten elektronischen Informationsmedien statt.

Der Anteilspreis errechnet sich aus der Summe sämtlicher Vermögenswerte des Sondervermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten zu ermitteln.

Neben den jeweiligen Wertpapierkursen fließen auch die zeitanteiligen Dividenden- und Zinserträge sowie die Zinsansprüche des Fonds in die Preisberechnung ein. Die Fondspreisermittlung richtet sich generell nach den im Verkaufsprospekt festgelegten Modalitäten und somit entsprechend den Anforderungen des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es. Zurückgegriffen wird auf die zum Zeitpunkt der Preisberechnung verfügbaren Daten.

Folgende Transaktionen sind Bestandteile bei der Fondspreisermittlung:
  • Passiv-Depot
    • Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen
    • Abgrenzung, Abwicklung von Verbindlichkeiten
  • Aktiv-Depot
    • Front-Office-Geschäfte (Käufe, Verkäufe ...)
    • Back-Office-Geschäfte (Kupons, Dividenden, Fälligkeiten ...)
Prozessabläufe mit Unterstützung eines Fondsbuchhaltungssystems
In einem automatisierten und kontrollierten Arbeitsablauf können die täglichen Ereignisse, die von der Transaktionsverarbeitung über die Marktdatenprüfung und NAV-Berechnung bis hin zur Steuerberechnung reichen, systemtechnisch als sogenannte Batch-Jobs innerhalb des Fondsbuchhaltungssystems eingestellt werden. Innerhalb der Batch-Jobs laufen dann die einzelnen Steps vollautomatisch ab und bleiben nur stehen, sobald eine Kontrolle und manuelle Freigabe durch die Fachbereiche vorgenommen werden muss.

Kernprozesse

Allgemeine Übersicht
Um das Tagesgeschäft in der Fondsbuchhaltung mit der Berechnung und Veröffentlichung des Fondspreises abschließen zu können, sind einige wesentliche Steps vorher erfolgreich abzuarbeiten. Erst wenn die jeweiligen Status der einzelnen Steps für eine Weiterverarbeitung erreicht sind, darf der nächste Schritt angegangen werden. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche fondspreisrelevanten Daten zuerst in einem so genannten Nebenbuch gesammelt und bearbeitet und erst nach den erfolgreichen Kontrollen und Ergänzungen final für das Hauptbuch gebucht werden. Das Hauptbuch dient als Grundlage der NAV- und damit letztendlich der Fondspreisberechnung.

Nachfolgend sind die dazu notwendigen Prozesse in chronologischer Reihenfolge mit den jeweiligen Erklärungen aufgeführt.

01. Transaktionsverarbeitung
  • Anteilscheingeschäfte
  • Front-Office-Geschäfte
    • Wertpapier-Transaktionen
    • Derivate-Transaktionen
    • Geldmarkt-Transaktionen
      • die Front-Office-Transaktionen werden je nach Status der Verarbeitung solange automatisch in das Fondsbuchhaltungssystem eingespielt, bis ein Buchungsstopp gesetzt wurde.
  • Back-Office-Geschäfte
    • Zinsausschüttungen
    • Dividendenzahlungen
    • Fondsausschüttungen
    • Kapitalmaßnahmen
      • die Back-Office-Transaktionen werden aufgrund der nachts eingespielten WM-Daten erzeugt und müssen im Laufe des Vormittags bearbeitet werden.
  • Kommunikation/Abstimmungen
    • mit der Depotbank und den Brokern ...
02. Abstimmungen
  • Zahlungsabstimmung
    • Abstimmung der Kontoumsätze und Kontosalden mit der Depotbank
  • Bestandsabstimmung
    • Abstimmung der Bestände mit der Depotbank
  • Hauptbuch/Nebenbuch
    • Abstimmung Hauptbuch gegen Nebenbuch
03. Kurs-Bearbeitung
  • Einspielen der Wertpapier-Kurse
    • Kontrolle und Pflege der fehlenden, veralteten und falschen Wertpapier-Kurse
  • Einspielen der Devisenkurse
    • Kontrolle und Pflege der Devisenkurse
04. Nebenbuch
  • den temporären Beständen im Nebenbuch werden die aktuellen Wertpapier- und Devisenkurse zugeordnet
05. Bestimmung der fondspreisrelevanten Geschäfte
  • Anstoß des Geschäftsstatus
    • mit Hilfe dieses Anstoßes werden im Fondsbuchhaltungssystem entsprechende Aktionen ausgelöst, die jeweils einen voneinander abhängigen Status bekommen. Jede Aktion muss im Status "OK" stehen, damit die nächste Buchung automatisch verarbeitet werden kann.
  • Setzen eines Buchungsstops
    • nach dem Setzen des Buchungsstops kann im Front-Office weiter gehandelt werden. Die Geschäftsabschlüsse werden dann für den nächsten Tag vorgetragen und fließen nicht in die Fondspreisermittlung des aktuellen Tages ein.
06. Hauptbuch
  • Start des Exportes der FIBU-Umsätze in das Hauptbuch (Umsätze der fondspreisrelevanten Geschäfte)
07. NAV-Berechnung
Nettoinventarwert / Net Asset Value = ist der Wert aller Anlagen in einem Fonds.

Fondswertermittlung
  • Stichtags-/Periodenberechnung
    • Anspruchsermittlung
      • Zinsforderungen
      • Zinsabgrenzungen der Wertpapiere und Bankkonten
      • Kosten/Verbindlichkeiten
      • Schwebende Gewinne/Verluste (Aktiengewinn)
      • Schwebende WP-Zinszuschreibungen (Zero Bonds)
      • Berücksichtigung der Quellensteuer
    • Erzeugung von Sammelbuchungen für die Berechnung des Aktiengewinns - mit folgenden Komponenten:
      • Schwebende Gewinne und Verluste aus Aktien
      • Zinsansprüche Kontokorrent
      • Zinsansprüche Termingelder
      • noch nicht ausgeschüttete Dividenden
      • noch nicht durchgeführte Thesaurierungen Fremdfonds
    • Bewertung der Bestände
      • Kurse pro Fonds
      • Theoretische Bewertung
      • Nominal * Preis * FX-Rate
        die Bewertung der Wertpapiere des Sondervermögens, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen bzw. in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, erfolgt zu den zuletzt bekannt gewordenen Kursen. Neuemissionen von Rentenwerten, nicht notierte Rentenwerte und Schuldscheindarlehen werden mit Renditekursen bewertet. Nicht notierte Investmentzertifikate werden zu den veröffentlichten Rücknahmekursen bewertet.

        Wertpapiere, die weder an einer Börse zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, werden mit von anerkannten Kursversorgern zur Verfügung gestellten Kursen bewertet. Die der Preisberechnung zugrunde liegenden Wertpapierkurse werden grundsätzlich auf elektronischem Weg von verschiedenen externen Kursversorgern (Deutsche Börse, Reuters, Bloomberg, Telekurs) oder von der Depotbank bereitgestellt. Die elektronischen Kurseinspielungen erfolgen entsprechend einem zwischen der Gesellschaft und der Depotbank abgestimmten Verfahren. Die Kurseinspielungen unterliegen laufend sowohl automatisierten als auch manuellen Kurskontrollen. Papiere, die für keine elektronische Kurseinspielungen vorliegen, werden in Abstimmung mit der Depotbank mit Kursen vergleichbarer Wertpapiere (bzw. Renditekursen) bewertet.

        Vermögensgegenstände in ausländischer Währung werden zu den von Reuters (oder anderen Providern) bereitgestellten Devisenkursen des Tages der Preisberechnung in Euro umgerechnet.

        Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen Markt einbezogen sind, werden zu den jeweils zuletzt festgestellten Kursen bewertet. Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten auf für Rechnung des Sondervermögens verkauften Terminkontrakten. Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse (Margins) werden unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens hinzugerechnet.  Die Bankguthaben und übrigen Forderungen werden mit dem Nominalbetrag, die übrigen Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag angesetzt. 
  • Fondspreisberechnung
    Um den Fondspreis berechnen zu können, müssen die nachfolgend aufgeführten Vorbereitungen zwingend durchgeführt worden sein:
    • Zahlungsabstimmung
      Erhöhung des Status auf "Hauptbuch" -> nach erfolgreich durchgeführter Zahlungsabstimmung.
    • Buchungsstop
      muss gesetzt sein.
    • Export der FIBU-Umsätze
      in das Hauptbuch muss durchgeführt sein.
  • Fondkennzahlen erstellen
    Notwendige Voraussetzungen zur Ermittlung der Fondskennzahlen sind:
    • Buchungsstop
      ist gesetzt.
    • Bewertungspreise + Devisenkurse
      müssen eingespielt worden sein.
    • Stichtags-/Periodenberechnung
      wurde angestoßen und die Fehlerhinweisliste wurde bearbeitet, so dass keine fachlichen Fehler mehr vorhanden sind.
Durch das Erstellen der Fondskennzahlen werden in das Hauptbuch gebucht:
  • Ansprüche 
    aus der Anspruchsermittlung
  • Unrealisierte Gewinne/Verluste
Die Fondskennzahlen werden auf täglicher Basis ermittelt und mit dem Datum der Erzeugung abgespeichert. Dadurch ergibt sich eine Historie und Nachvollziehbarkeit für jeden Fonds:
  • Ausgabepreis 
  • Rücknahmepreis
  • Veränderung gegenüber Vortag 
  • Umlaufende Anteile
  • Gesamt-NAV 
  • NAV-Cash
  • NAV-Assets 
  • NAV-Sonstiges
    Zinsansprüche, unrealisierte Gewinne und Verluste
  • Rechenergebnisse für das Jahresende 
  • Tägliche Ergebnisse für die Bundesbankstatistik
  • Solvabilität 
  • TIS
  • KEST
Neben den Fondskennzahlen, die täglich erzeugt werden, gibt es auch Fondskennzahlen, die monatlich oder jährlich verwendet werden:
  • Rechenergebnisse für das Jahresende 
  • tägliche Ergebnisse für die Bundesbankstatistik
  • Solvabilitätskennzahlen

08. Steuerliche Kennzahlen ermitteln

  • Ertragsausgleich
    • Ermittlung des für den jeweiligen Anleger nicht relevanten Zwischengewinn (aus geflossenen Zinszahlungen)
  • Aufwandsverteilung
    • Abzug der Kosten von den ordentlichen Erträgen des Fonds und anteilige/prozentuale Verteilung auf den Aktien- und Zwischengewinn
  • Aktiengewinn
    • Voraussetzung zur Aktiengewinn-Ermittlung ist die Durchführung der Aufwandsverteilung
  • Zwischengewinn
    • Voraussetzung zur Zwischengewinn-Ermittlung ist die Durchführung der Aufwandsverteilung
  • TIS
    • Taxable Income per Share - europäischer Zwischengewinn. Je nach Geltungsland müssen die KAG (KVG)s die EU-Zinssteuer entweder abführen oder der zuständigen Finanzbehörde melden. Die Kontoinhaber können den Einbehalt der Abgaben unterbinden, wenn sie der kontoführenden Bank nachweisen, dass sie die Wertpapiere dem Wohnsitzfinanzamt erklärt haben.
  • KEST
    • Abgeltungsteuer
09. Fondspreisfreigabe
Freigabe des von der Fondsbuchhaltung errechneten Fondspreis durch die Depotbank mit entsprechender lückenloser Dokumentation (Stichwort: Wirtschaftsprüfer).

10. Fondspreisveröffentlichung

11. Fondskosten-Berechnung
Abgrenzung der Fondskosten und Abwicklung

Grafische Darstellung der Kernprozesse



Seitenanfang


Zusammenfassung Kernprozesse

Transaktionsverarbeitung
  • Anteilscheingeschäfte 
  • Front-Office-Geschäfte
  • Back-Office-Geschäfte
Abstimmungen
  • Zahlungsabstimmung 
  • Bestandsabstimmung
  • Hauptbuch/Nebenbuch
Kurs-Bearbeitung
  • Wertpapierkurse 
  • Devisenkurse
Nebenbuch
  • Bestandsbewertungen
Bestimmung fondspreisrelevante Geschäfte
  • Anstoß Geschäftsstatus 
  • Buchungsstop
Hauptbuch
  • Export FIBU-Umsätze
NAV-Berechnung
  • Stichtags-/Periodenberechnung 
  • Fondspreis-Berechnung
  • Fondskennzahlen erstellen
Steuerliche Kennzahlen
  • Ertragsausgleich 
  • Aufwandsverteilung
  • Aktiengewinn
  • Zwischengewinn 
  • TIS
  • KEST
Fondspreisfreigabe

Fondspreisfreigabe

Fondskosten-Berechnung


Regulatorisches Reporting


BVI-Statistik
Die Fondsgesellschaften melden die Fondskennzahlen ihrer Fonds dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) zu statistischen Zwecken. Die zum Monatsultimo erscheinende BVI-Investmentstatistik beinhaltet einen Überblick des Gesamtmarktes der Publikumsfonds. Dargestellt werden der Bestand, das Netto-Mittelaufkommen und die Anzahl der Fonds inklusive der Aufgliederung nach Assetklassen, Spezialfonds und nach Vermögen außerhalb von Investmentfonds.

Bundesbank-Statistik (EZB)
Die Bundesbank erstellt Statistiken über die Fondsstruktur in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen sind die von Kapitalgesellschaften und Investmentgesellschaften gebildeten Investmentfonds (Wertpapierfonds, Offene Immobilienfonds, Geldmarktfonds, Dachfonds, Gemischte Fonds, Hedgefonds, Dachhedgefonds, Derivatefonds, Altersvorsorgefonds).

Statistisch festgehalten werden allgemeine Angaben zur Bezeichnung, Art und Laufzeit des Fonds, die in der Regel nur einmalig zu melden sind. Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilklasse beziehungsweise jeden Teilfonds gesondert abzugeben.

Die monatlichen Meldungen beinhalten die Höhe und Zusammensetzung des Fondsvermögens und der Verbindlichkeiten, die Anzahl der umlaufenden und verkauften (zurückgenommenen) Anteile und die Ertragsausschüttung. Des weiteren, die getätigten Options- und Finanz-Termingeschäfte sowie die Bestände offener Optionsgeschäfte und offener Finanz-Terminkontrakte. Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilsklasse bzw. jeden Teilfonds zu erstatten. Bei Geldmarktfonds kommt die Gliederung der Vermögensgegenstände nach Art der Anlage und des Schuldners ergänzend hinzu.

Die vierteljährlichen Meldungen beinhalten die Anlagen in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen - gegliedert nach Art und Sitz des Schuldners und nach Laufzeit. Weiterhin die unterschiedlichen Forderungen gegenüber Ausländern sowie die aufgenommenen Kredite. Die Meldungen der monatlich zu meldenden Fonds müssen zusammengefasst für alle Publikums- und Spezialfonds der Gesellschaft erfolgen.
Quelle: Deutsche Bundesbank

AWV-Meldungen
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch statistischen Meldepflichten. In erster Linie dienen die Meldungen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Die Meldepflichten gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen mit Sitz in Deutschland.

Die Fondsgesellschaften melden auf elektronischem Weg den entsprechenden Kapitalverkehr mit Gebietsfremden mittels den entsprechenden AWV-Meldungen an die Deutsche Bundesbank. Die Z1-Meldung beinhaltet alle Überweisungen aus und in das Ausland. Z4-Meldungen beinhalten Zahlungen an Gebietsfremde mit Bankverbindung im Inland bzw. Zahlungen von diesen. Zahlungen für Wertpapiergeschäfte sind mittels einer Z10-Meldung zu melden. Mittels der Z5-Meldung sind Forderungen und Verbindlichkeiten von mehr als 5 Millionen Euro im Monat in das Ausland zu melden. Von dieser Meldepflicht sind Investmentgesellschafen bezüglich ihrer Investmentfonds jedoch ausgenommen.

Weitere Informationen zum dem Thema AWV-Meldungen finden Sie hier

Solvabilitätsverordnung (SolvV)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Sie ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen der §§10 ff. des Kreditwesengesetzes über die Mindesteigenkapitalbestimmungen.

Die Solvabilitätsverordnung trat zum 1. Januar 2007 in Kraft. Neben der Kreditrisikoregelung sind außerdem Vorschriften zur Marktpreis- und operationelle Risiken enthalten. Darüber hinaus beinhaltet sie Offenlegungsvorschriften, die der Markttransparenz dienen soll. Die Verordnung ist anzuwenden auf Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en nach §6 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es, die individuelle Vermögensverwaltung nach §7 Abs.2 Nr.1 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es betreiben und befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder Wertpapieren von den Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

Jahresabschluss

Jahresbericht Fonds (§45 Investmentgesetz)
Die deutschen Fondsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Fonds jährlich einmal einen Jahresbericht (spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres) und nach 6 Monaten einen Halbjahresbericht zur Information für die Anleger herauszugeben.

Der Jahresbericht beinhaltet:

  • Vermögensübersicht 
  • Aufwands- und Ertragsrechnung
  • Höhe der eventuellen Ausschüttung
  • Geschäfts- und Fondsentwicklung 

Der Halbjahresbericht beinhaltet:

  • Fonds-Porträt 
    • Fondsart (z.B. Aktienfonds) 
    • WKN/ISIN
    • Höhe des Ausgabeaufschlags
    • Höhe der Verwaltungsgebühren
    • Zeitraum Geschäftsjahr 
    • Auflegungsdatum
  • Anlagephilosopie
  • Wertentwicklung (Performance)
  • Fondsdaten
    • Anlageschwerpunkt 
    • Fondsvermögen
    • Fondspreis-Ermittlung (Rhythmus)

Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht KAG (KVG) (§19 Investmentgesetz)
Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) gelten die §§340a-340o des Handelsgesetzbuches. Alle Kapitalgesellschaften müssen bestimmte Geschäftsunterlagen innerhalb einer Frist von 8 Monaten (bei kleineren Gesellschaften nach 11 Monaten) nach Ablauf des Geschäftsjahres als Geschäftsbericht veröffentlichen. In dem Geschäftsbericht muss von dem Unternehmen der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft gegeben werden. Für die Anleger ist der Geschäftsbericht eine wichtige Informationsquelle zur Unternehmensbeurteilung.

Als Inhalte des Geschäftsberichtes werden unter anderem, die Tätigkeit, die Erfolge und die Strategie der Gesellschaft ausführlich dargestellt. Er muss mindestens eine Bilanz und erläuternde Angaben dazu enthalten. Die größeren Unternehmen sind verpflichtet, einen vollständigen Jahresabschluss einschließlich einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Weitere erforderliche Angaben sind ein Lagebericht und Vorschläge und Beschlüsse zur Gewinnverteilung. Hinzu kommt der Bericht des Aufsichtsrates. Der Lagebericht soll Auskunft über die aktuellen und zukünftigen Geschäfts- und Rahmenbedingungen geben, die Ertragslage dokumentieren, eine Darstellung der Vermögenssituation beinhalten und die finanzielle Lage des Unternehmens genauer erläutern.

Geschäftsberichte sind ein gutes Mittel sich positiv darzustellen. Oft enthalten sie noch weitere ausführliche Informationen über die Gesellschaft, die schon zum Bereich der Werbung gehören. Dieser Teil des Geschäftsberichtes muss jedoch von den vorgeschriebenen Angaben exakt getrennt werden.

Investmentcontrolling/Risikomanagement

Investmentcontrolling

Das Investmentcontrolling gilt nicht nur als Schlüssel für den nachhaltigen Erfolg einer Strategie, sondern auch als wesentlicher Baustein des Risikomanagements. Es ist ein ständiges und kein stichtagsbezogenes Controlling. Wichtig dabei ist, dass nicht nur potenzielle Fehlentwicklungen, sondern auch die zugrunde liegenden Ursachen festgestellt werden. 

Das Investmentcontrolling behandelt die 2 wesentlichen Fragen:

  • hat der Fondsmanager die Anlagestrategien eingehalten
  • sind die Rendite- und Risiko-Ziele erfüllt worden

Die Betrachtungsweise richtet sich aus diesen Gründen vorwiegend auf die relative Wertentwicklung der Fonds zur jeweiligen Vergleichsbenchmark. Dabei werden einerseits quantitative Analysen durchgeführt andererseits jedoch auch die qualitativen Anlageaspekte  berücksichtigt. Bei den qualitativen Analysen liegt der Fokus auf der Umsetzung der vorgegebenen Anlagestrategien. Hierbei stehen Fragen der Portfoliostruktur, der Aufbau neuer Assetklassen und die Laufzeitensteuerung im Vordergrund. Quantitative Analysen beinhalten die laufende Überwachung der Zielerreichung im Hinblick auf Rendite-, Ertrags- oder Performanceziele.

Performance-Messung
Gemessen wird die Entwicklung der Rendite des Fonds über einen definierten Zeitraum und das dabei eingegangene Risiko.

Struktur-Analyse
In der Struktur-Analyse wird analysiert, wie die Ergebnisse erzielt wurden. Betrachtung der Umsätze und deren Schwerpunkte.

Attributions-Analyse
In der Attributions-Analyse wird analysiert, wie sich die Performance entwickelt hat - und was die Gründe für die Über- bzw. Unterperformance waren.

Risiko-Analyse
In der Risiko-Analyse wird analysiert, welche Risiken eingegangen wurden und wo die Risiken für die Zukunft liegen.

Risikomanagement
Renditechancen bedeuten auch das Eingehen von Risiken. Dabei gilt grundsätzlich, je höher die Chancen, desto höher die Risiken die man eingehen muss. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, die qualitativen und quantitativen Risiken von Fonds zu definieren.

Der Einsatz derivater Finanzinstrumente wie Futures, Forwards, Swaps und Optionen wurde im modernisierten Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) weitaus flexibler geregelt als zuvor. Derivate dürfen zwecks effizienterer Portfoliosteuerung und zielgenauerer Absicherungsstrategien in stärkerem Maße eingesetzt werden - so lange sich das Risiko eines Fonds nicht mehr als verdoppelt. Das bedeutet letztendlich, die Fondsmanager genießen einen größeren Freiraum um die Anlageideen renditeträchtiger umzusetzen - tragen jedoch auch eine größere Verantwortung.

Die wesentliche Zielsetzung des Risikomanagements ist die Bereitstellung von Informationen über die Höhe des eingegangenen Risikos. Die Risikoüberwachung wird für bestimmte Instrumente von der BaFin vorgeschrieben. Entsprechende Systemunterstützung, unter Berücksichtigung der Gattungs- und Marktdaten sowie komplexer Investmentstrukturen in Verbindung mit individuell eingestellten Kunden-Benchmarks, die auf Wertpapierebene definiert werden, bildet den Rahmen für die Risikomessung und -analyse. Letztendlich drückt oft eine einzige Risikokennzahl das Exposure aus, das sich aus Hunderten von Risikofaktoren, für sämtliche Sektoren, Währungen und Portfolien ergibt. Von der Risikofaktordefinition bis zur endgültigen Kennzahlberechnung werden alle Zwischenberechnungen angezeigt, so dass die Kennzahlen überprüft werden können, bevor sie in das Kundenreporting einfließen.

Das Risikomanagement umfasst folgende Punkte:

  • Kontrolle der Anlagepolitik
  • Kontrolle der Liquiditätssituation
  • Kontrolle und Bewertung interner Anlagegrenzen
  • Stresstest
  • Marktpreisrisiken (Kursentwicklungen)
  • Kreditrisiken (Zahlungsausfall)
  • Währungsrisiken
  • Systemrisiken (Ausfall interner Systeme und Kontrollen)

Rendite-Risiko-Eckdaten
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en sind nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) verpflichtet, Anleger eines Publikumsfonds über die Anlagegrenzen, das Risikomanagement inländischer Sondervermögen und die Risikomanagementmethoden zu informieren. 

Mit dem modernisierten Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) wurden den Fondsgesellschaften klare Regelungen zur Quantifizierung der Marktrisiken mitgegeben:

  • Wertentwicklung in Prozent
  • durchschnittliche jährliche Wertentwicklung in Prozent
  • Angaben über das Rating zur Darstellung des Emittentenrisikos
  • Angaben der Währungsrisiken durch Aufteilung der im Fonds befindlichen Länder
  • Risiko-/Performancezahlen für Fonds, die den qualifizierten Ansatz der Derivateverordnung anwenden (Value-at-Risk)
  • durchschnittliche, maximaler und minimaler Investitionsgrad bei Fonds, die den einfachen Ansatz der Derivateverordnung anwenden
  • durchschnittliche, maximale und minimale Value-at-Risk-Kennzahl der vergangenen 12 Monate

Voraussetzung für die Nutzung des vollen Spektrums der Anlagemöglichkeiten der verschiedenen Arten von derivate Produkten ist die Anwendung eines adäquaten Risikomanagementverfahrens und internen Risikomess-Systems.

Um dem Risikomanagement des qualifizierten Ansatzes der Derivateverordnung gerecht zu werden, muss man die nachfolgend aufgeführten Punkte durchführen:

  • Messung des Marktrisikos durch eine Value-at-Risk-Methodik (VaR)
  • Begrenzung des Marktpotenzials durch ein Vergleichsvermögen als Benchmark
  • Stresstests
  • Backtestings zur Überprüfung der Prognosegüte der Value-at-Risk-Methodik

Value-at-Risk-Methodik
Maßgeblich für die Ermittlung des Marktrisikos ist die Value-at-Risk-Kennzahl. Diese Kennzahl verwendet man, um ein quantitatives Maß für die Marktrisiken abzuleiten. Sie gibt für einen Investmentfonds den potenziellen zukünftigen Verlust (bezogen auf den Marktwert) an, der unter normalen Marktbedingungen für eine vorgegebene Haltedauer und ein vorgegebenes Konfidenzniveau (Wahrscheinlichkeit) nicht überschritten wird. 

Die Vorgaben der Derivateverordnung sind:

  • 99%iges Konfidenzniveau
  • 10 Tage Haltedauer (bei Fonds nach Luxemburger Recht = 21 Tage)
  • 1 Jahr historische Zeitreihen
Stresstests
Stresstests zeigen die wahrscheinlichen Verluste in nicht normalen Marktsituationen. Sie unterstützen die Prüfung der Wirksamkeit von Absicherungsstrategien, zeigen auf, wie sich die Korrelation der Anlagen im Fonds unter Stress verhalten.

Fondssparplan
Als Fondssparplan bezeichnet man einen Sparvertrag über einen definierten Zeitraum, der regelmäßige Einzahlungen in einen Investmentfonds beinhaltet. Ein gleichbleibender Geldbetrag wird in einem bestimmten Zahlungsrhythmus (monatlich ….) in Fondsanteilscheine investiert. Diese so erworbenen Anteilscheine werden für die Kunden in einem Wertpapierdepot verwahrt. Der Fondsanleger partizipiert durch diese Form der Geldanlage von der Wertentwicklung der gekauften Anteilscheine des Investmentfonds und an den Fondsausschüttungen.

Mit Beendigung der Sparphase kann der Kunde über sein inzwischen angespartes Vermögen frei verfügen.

4. Vertiefung Immobilienfonds
Immobilienfonds sammeln Kapital von verschiedenen Anlegern ein, um dieses in Immobilien zu investieren. Sie werden von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) aufgelegt und verwaltet. Die KVG untersteht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) .

Man muss die folgenden Fondsarten unterscheiden:
  • Offener Immobilienfonds
  • Geschlossene Immobilienfonds
  • Publikumsfonds
  • Spezialfonds
Offener Immobilienfonds (OIF)
Ein OIF ist ein rechtlich identifiziertes Sondervermögen. Er besteht überwiegend (oder ausschließlich) aus Immobilien und zum Teil aus Beteiligungsgesellschaften an Immobilien.

Die Anzahl der Immobilien ist nicht beschränkt. Durch die Ein- und Auszahlungen der Anteilscheininhaber können weitere Immobilien erworben werden. Die Anzahl der Anteilscheine kann entsprechend der Nachfrage gesteigert werden.

Offene Immobilienfonds haben in der Regel eine große Anzahl von Anteilseignern. Ziel des Fonds ist es, Immobilien auch für Kleinanleger börsentäglich verfügbar zu machen.

Die Fondsanteile sind übertragbar und müssen auf Wunsch des Anteilseigners von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zurückgenommen werden. Die KVG kann jedoch in den Vertragsbedingungen die Aussetzung der Anteilsrücknahme unter bestimmten Bedingungen vorsehen. Darüber hinaus kann die BaFin (zum Schutz des Anlegers) die Aussetzung der Anteilsrücknahme anordnen.

Die Rücknahmepreise werden von der KVG oder einer Depotbank errechnet und börsentäglich veröffentlicht. Bei der Berechnung wird das Nettofondsvermögen durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile dividiert.

Das Nettofondsvermögen setzt sich aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert der vom Fonds erworbenen Immobilien und der Liquidität, abzüglich aller Verbindlichkeiten und Rückstellungen, zusammen.

Die Immobilien werden unter Berücksichtigung der Risikostreuung ausgewählt. Ein offener Immobilienfonds muss mindestens 10 verschiedene Objekte besitzen. Zum Zeitpunkt des Kaufs darf kein Objekt mehr als 15% des Fondsvermögens betragen. In Grundstücke (im Zustand der Bebauung) dürfen höchstens 20% des Fondsvermögens investiert werden. Maximal 30% in Gebäuden in Ländern mit Fremdwährung (ohne Absicherung des Währungsrisikos) und höchstens 20% in Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Bis zu 49% dürfen für Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, an denen das Fondsmanagement eine Kapitalmehrheit besitzt, aufgewendet werden.

Unabhängige Sachverständige müssen den Verkehrswert einschätzen. Der Verkehrswert richtet sich nach dem Ertragswert der deutschen Wertermittlungsverordnung. Dabei werden alle den Wert beeinflussenden wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte (Marktkonformität, Nachhaltigkeit der Mieten etc.) einbezogen.

Da die Immobilienfondsanteile jederzeit ge- und verkauft werden können, wird das Geld der Anleger deshalb nicht nur in Gebäude und Grundstücke investiert, sondern auch in Zinspapiere - oder ähnliche schnell verfügbare Assetklassen.

Offene Immobilienfonds kaufen hauptsächlich Gewerbeimmobilien (Einzelhandelsimmobilien, Bürohäuser etc.). Durch die Mieterträge und Wertsteigerung der Objekte sollen die Erträge erwirtschaftet werden.

Die Liquiditätsreserve des offenen Immobilienfonds muss mindestens 5% des Fondsvermögens betragen. Es darf jedoch nicht 49% übersteigen. Kredite dürfen nur für bis zu 50% des Immobilienbestands aufgenommen werden.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, einen Fonds temporär zu schließen, wenn die 5% Liquiditätsreserve unterschritten werden. Das Risiko der Unterscheidung wird Aussetzrisiko genannt. Der potentielle Anleger muss auf dieses Risiko während des Beratungsgesprächs aufmerksam gemacht werden.

Werden mehr Fondsanteile (Anteilsrücknahme) von den Anlegern zurückgegeben als flüssige Mittel vorhanden sind, darf der Fonds Fremdkapital aufnehmen oder muss Immobilien verkaufen.

Die Fondsausschüttung findet 1x jährlich statt. Bei der Ermittlung des Ausschüttungsbetrages werden von den Erträgen (Mieteinnahmen etc.) die Zins- und Tilgungsleistungen, die Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie die Absetzung für Abnutzung abgezogen.

Thesaurierende Immobilienfonds investieren die erwirtschafteten Erträge wieder in neue Liegenschaften.

Regeln für die Rücknahme von Anteilen:
  • Anteilrückgaben sind erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich.
  • Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der KVG zu erklären.
  • Die Frist zur Rücknahmeaussetzung bei fehlender Liquidität des Fonds beträgt 36 Monate. Recht diese Frist nicht, erlischt das Recht der KVG, den Fonds zu verwalten.
Besteuerung der Anteilseigner:
Auch bei den Immobilienfonds gilt steuerlich das Transparenzprinzip. Alle Anteilseigner müssen ihre Erträge so versteuern, als hätten sie eine Direktanlage getätigt - unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden.

Erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilscheinen unterliegen der Abgeltungsteuer.

Der Immobiliengewinn, der Veräußerungsgewinn auf Grund von Wertsteigerungen von Auslandsimmobilien, ist steuerfrei.

Geschlossene Immobilienfonds
Ein geschlossener Immobilienfonds wird in der Regel aufgelegt, um eine einzige Immobilie (Büroimmobilie, Hotels, Einkaufscenter etc.) zu finanzieren. Sie haben eine festgelegte Laufzeit. Sie liegt zwischen 10 und 30 Jahren. Es sind Beteiligungen am Immobilienmarkt mit entsprechendem Erfolgs- und Verlustanteil für die Anleger. Für geschlossene Immobilienfonds gelten Mindestbeteiligungen, die um die 10.000,- Euro liegen.

Zeichnen dürfen geschlossene Immobilienfonds private und institutionelle Investoren. Der Vertrieb findet durch Fondsvermittler statt. Grundlage für den Vertrieb ist ein aussagefähiges Verkaufsprospekt, in dem alle wirtschaftlich relevanten Sachverhalte und Kennziffern aufgeführt sind.

Die gezeichneten Gelder sind die Eigenmittel des Immobilienfonds. Ergänzend kann Fremdkapital von Kreditinstituten in Höhe von maximal 60% des Verkehrswerts der Vermögensgegenstände hinzugenommen werden.

Sobald das dazu benötigte Kapital eingezahlt ist, wird der Fonds geschlossen und somit weitere Ein- und Auszahlungen nicht ohne weiteres mehr möglich. Für den Anleger bietet sich nur die Möglichkeit, seine gehaltenen Fondsanteile an einem Zweitmarkt zu verkaufen.

Geschlossene Immobilienfonds werden gegenüber den offenen Immobilienfonds als risikoreicher eingestuft. Sie berechnen nicht täglich den Anteilspreis und werden auch nicht an Börsen gehandelt.

Kostenseitig bewegen sich geschlossene Immobilienfonds wesentlich höher als offene Immobilienfonds. Die Kostenquote liegt nicht selten zwischen 12% und 25%.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ist für die Investition und die Abwicklung verantwortlich. In einem Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Anleger geregelt:
  • Stimmrecht
  • Informationsrecht
  • Kontrollrecht
  • Gewinnverteilung
  • Zahlung der Einlage
Die Anleger werden entsprechend der Höhe ihres gezeichneten Kapitals Anteilseigner der Immobilie.

Arten geschlossener Immobilienfonds:
  • Einobjektfonds
    es ist nur eine Immobilie Bestandteil des Sondervermögens.
  • Mehrobjektfonds
    es sind mehrere Immobilien Bestandteil des Sondervermögens.
Bei geschlossenen Immobilienfonds mit nur einer Immobilie, die für Kleinanleger zugelassen sind, gilt eine maximale Anlagesumme von 20.000 Euro. Mehr als 20.000 Euro dürfen Kleinanleger investieren, wenn der Fonds mindestens 3 Objekte im Sondervermögen beherbergt.

Geschlossene Immobilienfonds unterliegen seit Juli 2013 dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) . Sie werden als Alternative Investmentfonds (AIF) bezeichnet und wie offene Investmentfonds reguliert. Dadurch sollen speziell die Kleinanleger durch den Gesetzgeber geschützt werden. Die neuen Regulierungsvorschriften sollen zu mehr Transparenz führen und Betrugsfälle vermeiden.

Publikumsfonds
Diese Fonds sind für die Privatanleger konzipiert worden, können jedoch auch von institutionellen Anlegern erworben werden. Anleger, die einen Publikumsimmobilienfonds zeichnen, müssen eine 24-monatige Haltepflicht ihrer Anteile und eine 1-jährige Kündigungspflicht einhalten.

Publikumsfonds gehören zu der Gruppe der offenen Immobilienfonds. Sie unterliegen der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).

Spezialfonds
Immobilien-Spezialfonds richten sich in der Regel an institutionelle Anleger (Pensionskassen, Versicherungen, Stiftungen, Banken, Versorgungswerke .…). Die Anteile sind nicht von Privatanleger zu erwerben. Die Anleget nutzen diese Variante eines Immobilienfonds, um indirekte Immobilieninvestitionen in Deutschland und im Ausland zu tätigen.

Spezialfonds gehören zu der Gruppe der offenen Immobilienfonds. Sie unterliegen der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Es darf jedoch mit Einverständnis der Anleger (durch vertragliche Regelungen) von einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften abgewichen werden.

Die Fondsanteile werden in der Regel permanent ausgegeben und zurückgenommen. Es besteht für KVG jedoch dazu kein Zwang. Sie muss nicht jederzeit und an jeden Interessenten Anteile ausgeben. Darüber hinaus kann mit den Anlegern vereinbart werden, dass die KVG nicht jederzeit Fondsanteile zurücknimmt. Es besteht die Möglichkeit, die Rücknahme auf einen Termin alle 2 Jahre zu beschränken (im Extremfall).

Das Sondervermögen eines Immobilienfonds ist getrennt vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu halten. Das geschieht zu die Depotbank. Sie übernimmt die Verwahrung und Überwachung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens. Die Depotbank ist auch für die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine zuständig. Darüber hinaus hat die Depotbank die Aufgabe, die KVG zu kontrollieren.

Innerhalb der Immobilien-Spezialfonds unterscheidet man zwischen 2 Varianten:
  • Individualfonds
    Fonds wird für einen einzigen Großinvestor aufgelegt.

    Sonderform: Einbringungsfonds
    Bei dieser Art des Fonds werden Immobilien, die sich im Eigentum des Einzelanlegers befinden, von ihm in den Fonds, gegen Ausgaben von Fondsanteilen, eingebracht.
  • Gemeinschaftsfonds
    Fonds wird für mehrere Anleger aufgelegt.


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