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Statistik über Wertpapierinvestments
Gegenstand der ehemaligen Depotstatistik sind Wertpapierdepots, die von den meldepflichtigen Instituten für ausländische Kunden unterhalten werden (Depot B). Darüber hinaus müssen die inländischen Banken ihre eigenen Wertpapierbestände aus dem Depot A melden. Unabhängig davon, wo diese Wertpapiere verwahrt werden. Die Erhebung wird zum Quartalsende durchgeführt.

Die Meldungen umfassen börsenfähige Anleihen und Schuldverschreibungen, börsenfähige Geldmarktpapiere, Aktien, Genussscheine und Investmentzertifikate. Unabhängig davon auf welche Währung sie lauten, ob der Emittent In- oder Ausländer ist, ob sie börsennotiert sind oder nicht und ob sie eine ISIN haben oder nicht. Sie sind gegliedert nach den Wirtschaftssektoren und Herkunftsländern der Kunden. Außerdem wird die Anzahl der Kundendepots nach den jeweiligen Wirtschaftssektoren erfasst. Meldepflichtig sind alle inländischen Banken, inländischen Kapitalanlagegesellschaften und sonstige inländische Kreditinstitute, die das Depotgeschäfte nach §1 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 des KWG betreiben.

Nicht zu erfassen sind: nicht börsenfähige Anleihen und Schuldverschreibungen, nicht börsenfähige Geldmarktpapiere, Namensschuldverschreibungen, Namensgenussscheine, Bezugsrechte, Optionsscheine, nicht wertpapiermäßig verbriefte Optionsrechte und Schuldscheindarlehen.

Es sollen nur die Wertpapierbestände gemeldet werden, die sich im Umlauf befinden und einem Anleger zugeordnet werden können. Von daher ist die Meldung von Globalurkunden oder die Einbeziehung von Emissionsdepots nicht zulässig - ebenso nicht Regulierungs- und Verrechnungsdepots.

Die Meldungen sind der Bundesbank spätestens bis zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages nach Ablauf eines jeden Monats zu übermitteln.


ZIV-Meldungen
Zinsinformationsverordnung.

Die hier beschriebene EU-Richtlinie 2003/48/EG ist zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden.

Seit dem Meldezeitraum 2016 (Zuflüsse seit dem 1. Januar 2016) werden Informationen entsprechend des Common Reporting Standard (CRS) ausgetauscht.


Durch die EU-Richtlinie 2003/48/EG wurde ein Informationssystem eingeführt, durch das Auskunft über Zinszahlungen an Empfänger in einem Staat innerhalb der Europäischen Union erreicht werden soll. Gültigkeit hat diese Verordnung seit dem Juli 2005.

Mit der Zinsrichtlinie soll die effektive Versteuerung von Zinserträgen bei grenzüberschreitenden Zahlungen natürlicher Personen im Gebiet der EU sichergestellt werden. Das bedeutet, jede Zahlstelle (Bank, Kreditinstitut...) eines Mitgliedstaates muss die gezahlten Zinsen an eine amtliche Behörde dieses Staates melden. Diese Meldung wird von dieser Behörde dann an die zuständige Behörde des Staates weitergeleitet, in dem der Empfänger der Zinsen ansässig ist. Für Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Die Meldungen müssen bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt sein, das auf das Jahr der Zahlung folgt. Das BZSt leitet diese Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden des jeweiligen Empfängerlandes weiter.

Gemeldet werden Zinszahlungen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, sowie bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen.

Folgende Zinserträge sind zu melden:
  • Kuponzahlungen und Verkäufe von Bonds.
  • Aufgelaufene Zinsen bei Verkauf oder Rückzahlung von Diskontpapieren (Zerobonds).
  • Aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen bei Verkauf oder Rückzahlung von verzinsten Bonds (Stückzinsen, Finanzinnovationen).
  • Zinsanteil der Ausschüttung von Investmentfonds, sofern der Fonds mehr als 15% in Forderungspapieren investiert hat.
  • Verkaufserlös bei Verkauf oder Rückzahlung von Investmentfonds, sofern der Fonds mehr als 25% in Forderungspapieren investiert hat.
Nicht betroffen sind:
  • Zinseinkünfte aus sogenannten Altanleihen (= Bonds, die vor dem 01.03.2001 emittiert wurden und bei denen ab dem 01.03.2002 keine Aufstockungen vorgenommen wurden.
  • Zinsanteil der Ausschüttung von Investmentfonds, sofern der Fonds biz zu 15% in Forderungspapieren investiert hat (Geringfügigkeitsregelung).
  • Erlöse, die bei Verkauf oder Rückzahlung von Investmentfonds erzielt werden, sofern der Fonds bis zu 25% in Forderungspapieren investiert hat.
  • Thesaurierte Erträge aus Investmentfonds.
Folgende Daten müssen gemeldet werden:
  • Identität und Wohnsitz des Kapitalanlegers.
  • Name und Anschrift der Zahlstelle.
  • Kontonummer des Kapitalanlegers oder Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen abgeleitet werden.
  • Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlichen Erträge.
Betroffen sind Einzel- und Gemeinschaftsdepots von natürlichen Personen oder nicht-körperschaftsteuerpflichtigen Personenzusammenschlüssen (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sonstige Personenvereinigung, Ehegatte …) mit Hauptwohnsitz im EU-Ausland.

Seit dem 01.07.2005 ist bei neuen Vertragsbeziehungen zusätzlich die im Wohnsitzland erteilte Steueridentifikations-Nummer (TIN-Nr.) festzuhalten - ersatzweise Geburtsdatum und Geburtsort.

Betroffene Länder
Folgende EU-Mitgliedsstaaten sind von der Regelung betroffen:

EU-Länder
Länderschlüssel
 Aruba AW
 Belgien BE
 Bonair / Saint Eustatius, Saba BQ
 Britische Jungferninseln VG
 Bulgarien BG
 Curacao CW
 Dänemark (ohne Grönland und Färöer-Inseln) DK DK
 Estland EE
 Finnland FI
 Frankreich
(inkl. Überseedepartments: Guadeloupe, Französich-Guayana, Martinique, Réunion)
FR
 Gibraltar GI
 Griechenland GR
 Großbritannien
(England, Wales, Nordirland ohne Kanalinseln)
GB
 Guernsey GG
 Isle of Man IM
 Irland IE
 Italien IT
 Jersey JE
 Kroatien KRO
 Lettland LV
 Litauen LT
 Luxemburg LU
 Malta MT
 Montserrat MS
 Niederlande NL
 Österreich AT
 Polen PL
 Portugal (inkl. Madeira und Azoren) PT
 Rumänien RO
 Schweden SE
 Sint Maarten SX
 Slowakei SK
 Slowenien SL
 Spanien (inkl. Kanarische Inseln) ES
 Tschechische Republik CZ
 Ungarn HU
 Zypern (nur griechischer Teil) CY

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QI-Meldungen
Die US-Quellensteuer ist eine Steuer auf Einnahmen aus Kapitalvermögen, die gleich am Entstehungsort abgezogen und an die zuständige Finanzbehörde der USA abgeführt wird. US-quellensteuerrelevant sind in der Regel alle Wertpapiere US-amerikanischer Emittenten.

Die USA erhebt derzeit auf gezahlte Dividenden und Zinsen aus US-amerikanischen Wertapieren eine Quellensteuer von 30%, wenn diese an einen aus Sicht der USA ausländischen Empfänger gezahlt werden. Viele Banken haben mit der amerikanischen Steuerbehörde (IRS Internal Revenue Service) einen Vertrag geschlossen, um ihren Depotkunden einen ermäßigten Quellensteuerabzug gewähren zu können. Damit verbunden sind strenge Vorschriften, welche umfangreiche Nachweis- und Offenlegungspflichten zur Feststellung des Ertragsempfängers und seiner steuerlichen Ansässigkeit beinhalten.

Einen Ermäßigungsanspruch auf abzuführende US-Quellensteuer haben nur Empfänger aus einem Land, welches mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat. Dieses Abkommen soll vermeiden, dass Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten besteuert werden. Für den Einbehalt der korrekten US-Quellensteuer ist die Steuerpflicht des Ertragsempfängers relevant. Dabei wird unterschieden zwischen Nicht-US-Personen und US-Personen. US-Personen unterliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in den USA.

Als US-Person gilt man, wenn man die US-Staatsbürgerschaft (auch im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft) oder ein US-Einwanderungsvisum (Green Card) besitzt oder wenn man sich in den letzten 3 Jahren insgesamt mehr als 183 Tage in den USA aufgehalten hat (wovon mindestens 31 Tage in das laufende Kalenderjahr fallen müssen) oder wenn man gemeinsam mit einem US-Ehepartner in den USA steuerrechtlicht veranlagt ist.

Bei Nicht-US-Personen werden bei US-quellensteuerrelevanten Wertpapieren folgende Quellensteuersätze einbehalten, sofern eine Steuerpflicht in Deutschland besteht:
  • 0% bei Zinsen
  • 15% bei Dividenden
  • 0% bei Kapitalgewinnen
Die meldepflichtigen Erträge von allen Nicht-US-Personen werden zusammengefasst in einem anonymen Meldeverfahren (ohne Angabe von persönlichen Daten) an die US-Steuerbehörde weitergeleitet.

Für US-Steuerpflichtige gelten Sonderregelungen. Jeder US-Steuerpflichtige hat seiner Bank ein IRS-Formular (W9) einzureichen (in dem Formular ist auch die US-Steuernummer anzugeben). Die Bank ist verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres der US-Finanzbehörde und dem US-Steuerpflichtigen eine Auflistung aller US-relevanten Erträge (die geflossen sind) zu übersenden.

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§9 Meldungen
Auszug aus dem WpHG: Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, der BaFin jedes Geschäft in Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder der Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag mitzuteilen.

Die Verpflichtung gilt auch für den Erwerb und die Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren, sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt oder Freiverkehr gehandelt werden sollen, sowie für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten oder auf Einbeziehung in den regulierten Markt oder den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung gilt auch für inländische zentrale Kontrahenten hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen Geschäfte.

Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte in Finanzinstrumenten.

Die Verpflichtung findet keine Anwendung auf Geschäfte in Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, bei denen eine Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht.

Detailliertere Informationen finden Sie hier

AWV-Meldungen
Meldepflichtig sind Zahlungsvorgänge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die Meldepflicht im Zahlungs- und Kapitalverkehr ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt.

Dabei sind die Meldevorschriften über ein- und ausgehende Zahlungen nach §§ 67 ff. AWV zu beachten. Bei den Z4- und Z10-Meldungen besteht eine Meldefreigrenze von 12.500,- Euro. Die Meldung hat monatlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen (in der Regel bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats, bei Z4-Meldungen bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats). Es werden keine Kundenangaben gemeldet.

Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch statistischen Meldepflichten. In erster Linie dienen die Meldungen der Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Die Meldepflichten gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen mit Sitz in Deutschland.

Die Fondsgesellschaften melden auf elektronischem Weg den entsprechenden Kapitalverkehr mit Gebietsfremden mittels den entsprechenden AWV-Formularen an die Deutsche Bundesbank. Die Z1-Meldung beinhaltet alle Überweisungen aus und in das Ausland. Z4-Meldungen beinhalten Zahlungen an Gebietsfremde mit Bankverbindung im Inland bzw. Zahlungen von diesen. Zahlungen für Wertpapiergeschäfte sind mittels einer Z10-Meldung zu melden. Mittels der Z5-Meldung sind Forderungen und Verbindlichkeiten von mehr als 5 Millionen Euro im Monat in das Ausland zu melden. Von dieser Meldepflicht sind Investmentgesellschafen bezüglich ihrer Investmentfonds jedoch ausgenommen.

Zusammenfassender Überblick:
  • bei den Z4- und Z10-Meldungen besteht eine Meldefreigrenze von 12.500,- Euro.
  • bei den Z11-Meldungen besteht keine Meldefreigrenze.
  • die Meldung findet auf monatlicher Basis statt und hat bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen (bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats - bei Z4-Meldungen bis zum 7. Kalendertag).
  • die Meldung geschieht ohne Angabe des Kunden.
Folgende Meldungen sind im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) das Wertpapiergeschäft betreffend zu erstellen:
  • Z4-Meldungen
  • Z10-Meldungen
  • Z11-Meldungen
Z4-Meldung
Die Z4-Meldungen werden für Gutschriften von Wertpapiererträgen für Gebietsansässige erstellt - sofern die Gutschrift aus Wertpapieren gebietsfremder Emittenten stammt. Die Meldepflicht für diese ausländischen Erträge obliegt grundsätzlich dem gebietsansässigen Gläubiger.

Die Daten werden in der Regel durch das Kreditinstitut des Kunden via Bundesbank ExtraNet an die Deutsche Bundesbank übermittelt.
  • auf der Erträgnisabrechnung des Kunden wird im Falle der Feststellung einer AWV-Meldepflicht und der erfolgten Meldung folgender Text angedruckt: "Die Meldepflicht gemäß Außenwirtschaftsverordnung für Ertragsgutschriften wurde von uns erfüllt."
  • die meldepflichtigen Beträge aus den Eigenbeständen werden brutto gemeldet, das heißt, eventuell berechnete Quellensteuer wird separat als ausgehende Zahlung gemeldet.
  • Z11-Meldungen
Die Zahlung von Depotgebühren durch Gebietsfremde für deren eigenes Depot ist durch das depotführende Institut zu melden, soweit die Zahlung im Einzelfall die Grenze von 12.500,- Euro übersteigt.

Z10-Meldung
Die Z10-Meldungen werden für folgende Transaktionen erstellt:
  • Käufe/Verkäufe - in fremden Wirtschaftsgebieten durch Gebietsansässige.
  • Käufe/Verkäufe - im Wirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde.
  • Gutschriften von Kapitalfälligkeiten auf inländische Anleihen - an Gebietsfremde.
  • Schlussnoten bei Geschäften mit ausländischen (XETRA)-Kontrahenten.
  • Kapitalrückzahlungen aus Wertpapieren gebietsfremder Emittenten - für Gebietsansässige:
    • Meldepflicht: Gebietsansässiger Gläubiger.
    • Freigrenze: 12.500,- Euro.
    Die Meldepflicht für diese Erträge obliegt grundsätzlich dem gebietsansässigen Gläubiger.

    Auf der Kundenabrechnung wird im Falle der Feststellung einer AWV-Meldepflicht folgender Text angedruckt: "Bitte AWV-Meldepflichten beachten …".
  • Zahlungseingänge von ausländischen Lagerstellen für Kapitalfälligkeiten von Wertpapieren inländischer Emittenten (Z10A)
    • meldepflichtig vom ersten inländischen Kreditinstitut, das den Zahlungseingang erhält..
Z11-Meldung
Die Z11-Meldungen werden für folgende Transaktionen erstellt:
  • Gutschriften von Wertpapiererträgen für Gebietsfremde - aus Wertpapieren gebietsansässiger Emitttenten (inklusive effektiver fälliger Kupons).
    • Meldepflicht: Depotführendes Institut.
  • Zahlungseingänge von ausländischen Lagerstellen für Erträge von Wertpapieren inländischer Emittenten..
    • Meldepflicht: Erstes inländisches Kreditinstitut, das den Zahlungseingang erhält.
Weitere Informationen zum Thema AWF-Meldung für Investmentfonds finden Sie hier

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BVI-Statistik
Die Fondsgesellschaften melden die Fondskennzahlen ihrer Fonds dem Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) zu statistischen Zwecken. Die zum Monatsultimo erscheinende BVI-Investmentstatistik beinhaltet einen Überblick des Gesamtmarktes der Publikumsfonds. Dargestellt werden der Bestand, das Netto-Mittelaufkommen und die Anzahl der Fonds inklusive der Aufgliederung nach Assetklassen, Spezialfonds und nach Vermögen außerhalb von Investmentfonds.

Bundesbank-Statistik
Die Bundesbank erstellt Statistiken über die Fondsstruktur in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen sind die von Kapitalgesellschaften und Investmentgesellschaften gebildeten Investmentfonds (Wertpapierfonds, Offene Immobilienfonds, Geldmarktfonds, Dachfonds, Gemischte Fonds, Hedgefonds, Dachhedgefonds, Derivatefonds, Altersvorsorgefonds).

Statistisch festgehalten werden allgemeine Angaben zur Bezeichnung, Art und Laufzeit des Fonds, die in der Regel nur einmalig zu melden sind. Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilklasse beziehungsweise jeden Teilfonds gesondert abzugeben.

Die monatlichen Meldungen beinhalten die Höhe und Zusammensetzung des Fondsvermögens und der Verbindlichkeiten, die Anzahl der umlaufenden und verkauften (zurückgenommenen) Anteile und die Ertragsausschüttung. Des weiteren, die getätigten Options- und Finanz-Termingeschäfte sowie die Bestände offener Optionsgeschäfte und offener Finanz-Terminkontrakte. Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilsklasse bzw. jeden Teilfonds zu erstatten. Bei Geldmarktfonds kommt die Gliederung der Vermögensgegenstände nach Art der Anlage und des Schuldners ergänzend hinzu.

Die vierteljährlichen Meldungen beinhalten die Anlagen in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen - gegliedert nach Art und Sitz des Schuldners und nach Laufzeit. Weiterhin die unterschiedlichen Forderungen gegenüber Ausländern sowie die aufgenommenen Kredite. Die Meldungen der monatlich zu meldenden Fonds müssen zusammengefasst für alle Publikums- und Spezialfonds der Gesellschaft erfolgen.
Quelle: Deutsche Bundesbank

Solvabilitätsverordnung
Mit der Neugestaltung der bankaufsichtlichen Regelungen im Rahmen der CRR (CRR = Capital Requirements Regulation = Kapitaladäquanzverordnung = eine Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen) und der CRD IV (= Capital Requirements Directive = analog zur CRR-Verordnung: eine Verordnung zur angemessenen Kapitalausstattung) sind die in der bisherigen (bis zum 31.12.2013) geltenden Solvabilitätsverordnung (SolvV) umgesetzten Vorgaben zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen in Form der unmittelbar geltenden Verordnung (EU Nr. 575/2013) geregelt.

Neue Solvabilitätsverordnung (SolvV)
Die neu geschaffene und seit dem 01.01.2014 geltende Verordnung regelt grundsätzlich nur noch Verfahrensbestimmungen zu den durch die Verordnung (EU Nr. 575/2013) festgelegten Antrags- und Anzeigepflichten - einschließlich der regelmäßigen Berichtspflichten. Insbesondere, in welcher Form Anträge zu stellen sind und bei wem sie bei der BaFin einzureichen sind.

Darüber hinaus regelt die Solvabilitätsverordnung die Dauer und Details der Anforderungen an die Umsetzung des IRB-Ansatzes (= Internal Rating Based Approach = Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken) und die Anforderungen, die durch die CRD IV (= Capital Requirements Directive = Eigenkapitalrichtlinie = Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute) vorgegeben sind und in nationales Recht umzusetzen sind.

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Jahresbericht Fonds
Die deutschen Fondsgesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Fonds jährlich einmal einen Jahresbericht (spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres) und nach 6 Monaten einen Halbjahresbericht zur Information für die Anleger herauszugeben.

Der Jahresbericht beinhaltet:
  • Vermögensübersicht 
  • Aufwands- und Ertragsrechnung
  • Höhe der eventuellen Ausschüttung
  • Geschäfts- und Fondsentwicklung 

Der Halbjahresbericht beinhaltet:

  • Fonds-Porträt 
    • Fondsart (z.B. Aktienfonds) 
    • WKN/ISIN
    • Höhe des Ausgabeaufschlags
    • Höhe der Verwaltungsgebühren
    • Zeitraum Geschäftsjahr 
    • Auflegungsdatum
  • Anlagephilosopie
  • Wertentwicklung (Performance)
  • Fondsdaten
    • Anlageschwerpunkt 
    • Fondsvermögen
    • Fondspreis-Ermittlung (Rhythmus)
Lagebericht Fonds
Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§340a-340o des Handelsgesetzbuches. Alle Kapitalgesellschaften müssen bestimmte Geschäftsunterlagen innerhalb einer Frist von 8 Monaten (bei kleineren Gesellschaften nach 11 Monaten) nach Ablauf des Geschäftsjahres als Geschäftsbericht veröffentlichen. In dem Geschäftsbericht muss von dem Unternehmen der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft gegeben werden. Für die Anleger ist der Geschäftsbericht eine wichtige Informationsquelle zur Unternehmensbeurteilung.

Als Inhalte des Geschäftsberichtes werden unter anderem, die Tätigkeit, die Erfolge und die Strategie der Gesellschaft ausführlich dargestellt. Er muss mindestens eine Bilanz und erläuternde Angaben dazu enthalten. Die größeren Unternehmen sind verpflichtet, einen vollständigen Jahresabschluss einschließlich einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Weitere erforderliche Angaben sind ein Lagebericht und Vorschläge und Beschlüsse zur Gewinnverteilung. Hinzu kommt der Bericht des Aufsichtsrates. Der Lagebericht soll Auskunft über die aktuellen und zukünftigen Geschäfts- und Rahmenbedingungen geben, die Ertragslage dokumentieren, eine Darstellung der Vermögenssituation beinhalten und die finanzielle Lage des Unternehmens genauer erläutern.

Geschäftsberichte sind ein gutes Mittel sich positiv darzustellen. Oft enthalten sie noch weitere ausführliche Informationen über die Gesellschaft, die schon zum Bereich der Werbung gehören. Dieser Teil des Geschäftsberichtes muss jedoch von den vorgeschriebenen Angaben exakt getrennt werden.

Bilanzstatistik
Die Bilanzstatistik wird monatlich erstellt und an die Deutsche Bundesbank geschickt. Einreichungsfrist ist der sechste Geschäftstag nach dem Monatsultimo.

Die Statistik gibt einen Überblick über die Geschäfte der deutschen Kreditinstitute in Form einer Bilanz. Untergliedert werden die Bilanzpositionen nach Arten, Fristen und Sektoren der Schuldner und Gläubiger

Die Bilanzstatistik ist eine wesentliche Grundlage für die durch die Bundesbank zu erstellende konsolidierten Bilanz des Sektors monetäre Finanzinstitute in Deutschland. Die konsolidierte Bilanz wiederrum liefert den deutschen Beitrag zur monetären Aggregation innerhalb der Europäischen Währungsunion.

Um eine tiefere Analyse bestimmter Bilanzpositionen durchführen zu können, werden folgende zusätzliche Erhebungen herangezogen:
  • Kreditnehmerstatistik 
  • Wertpapieremissionsstatistik
  • Zahlungsverkehrsstatistik
  • Auslandsstatusstatistik der Banken
  • Wertpapierbestandsstatistik
Kreditnehmerstatistik:
Mit dieser Statistik werden vierteljährlich die ausstehenden Kredite an inländische Unternehmen und Privatpersonen tiefer aufgegliedert. Dabei werden die Kreditnehmer nach Wirtschaftszweigen klassifiziert und es wird die Besicherung der Kredite und die Rückzahlungsmodalitäten festgehalten.

Wertpapieremissionsstatistik:
Diese Statistik wird noch einmal in 3 Kategorien eingeteilt:

1. Die Wertpapieremissionsstatistik (Renten) dient dazu, eine Übersicht der Emissionsaktivitäten am deutschen Anleihemarkt zu erhalten. In ihr werden Informationen von Schuldverschreibungen inländischer Emittenten erfasst. Zusätzlich, deren monatliche Absatz-, Tilgungs- und Umlaufangaben nach Wertpapierarten (z.B. Bankschuldverschreibungen, Unternehmensanleihen …), Zinssätzen und Restlaufzeiten.

2. Die Wertpapieremissionsstatistik (Aktien) dient dazu, den Absatz von Aktien inländischer Emittenten, die Marktkapitalisierung (nach Emittentengruppen) und die Veränderungen des Kapitals inländischer Aktiengesellschaften zu erhalten.

3. Die Börsenumsatz- und Derivatestatistik dient dazu, Informationen zu den Geschäften, die an den deutschen Wertpapierbörsen und an der EUREX durchgeführt wurden, zu erhalten.

Zahlungsverkehrsstatistik:
Mit dieser Statistik werden die Zahlungsgewohnheiten und die Struktur des Finanzplatzes Deutschland dargestellt. Darüber hinaus dient sie zur Steuerung und Überwachung von Wertpapierabrechnungs- und Zahlungsverkehrssystemen der Kreditinstitute.

Sie beinhaltet statistische Zahlen über den Zahlungsverkehr von Nichtbankkunden und der Zahlungsabwicklung der Banken untereinander. Meldepflichtig sind die monetären Finanzinstitute. Geldmarktfonds sind nicht meldepflichtig.

Auslandsstatusstatistik der Banken: In dieser Statistik werden die Forderungen und die Verbindlichkeiten der deutschen Banken sowie ihrer Auslandsfilialen (und Auslandstöchter) dargestellt. Die Auslandsaktiva und -passiva werden nach Ländern, Währungen, Sektoren und Fristigkeiten untergliedert.

Die Statistik dient zur Beobachtung der weltweiten Aktivitäten der deutschen Banken. Sie dient als wichtige Grundlage für die Berechnung der monetären und zahlungsbilanztechnischen Werte.

Wertpapierbestandsstatistik: Innerhalb der Statistik für Wertpapierinvestments (früher "Depotstatistik") werden detaillierte Daten bezüglich des Wertpapierbesitzes erhoben. Voraussetzung dafür sind, die von den deutschen Kreditinstituten gemeldeten Wertpapierbestände ihrer in- und ausländischen Kunden und der von den Banken selbst gehaltenen Eigenbestände.

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Liquiditätsverordnung
Die Liquiditätsverordnung (LiqV) ist ein Gesetz des Bundesministeriums der Justiz. Kernaussage der Verordnung ist, dass Kreditinstitute über genügend Liquidität verfügen, um kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Das ist dann der Fall, wenn die innerhalb eines Monats verfügbare Liquidität die in dieser Zeit fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen unterschreiten.

Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die Eigenhandel betreiben oder als Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.

Ausreichende Liquidität
Die Liquidität gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde Liquiditätskennzahl den Wert 1 nicht unterschreitet.

Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln und den während dieses Zeitraums abrufbaren Zahlungsverpflichtungen an.

Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils einem der Laufzeitbänder zuzuordnen.

Siehe dazu die folgende Tabelle

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Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
Die GroMiKV ist eine Verordnung des Bundesfinanzministeriums. Sie regelt die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Großkrediten durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

Ziel der Verordnung ist:
  • Vermeidung der Konzentration der Kreditvergabe an einen Kreditnehmer.
  • Gewährung eines Einblicks in die Kreditstruktur der Banken
  • Information für die Banken über die Verschuldung ihrer (potentiellen) Kreditnehmer.
Erfasst werden soll die Verschuldung von Kreditnehmern, die 1 Mio Euro oder mehr beträgt. Der Meldeturnus erfasst jeweils die Quartale. Der Abgabetermin bei der Bundesbank ist der 15. Kalendertag des Monats nach dem Kalenderabschluss.

Common Reporting Standard (CRS)
In den zurückliegenden Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zur einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt.

Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, invernational investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden.

Zu derartigen Informationen gehören insbesondere Daten über von Finanzinstituten geführte Finanzkonten. Solche Daten können aber nur dann von der jeweils zuständigen Finanzbehörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens Verwendung finden, wenn sie zwischen den Finanzverwaltungen der Staaten auf der Grundlage klarer Verfahren untereinander ausgetauscht werden und den betroffenen Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet werden können.

Vor diesem Hintergrund haben sich zwischenzeitlich mehr als 90 Staaten und Gebiete darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde das einheitliche Verfahren "Common Reporting Standard (CRS)" entwickelt.

In diesem CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert. Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben.

Darstellung des Verfahrens
Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto die unten aufgeführten Daten zu erheben und bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln:
  • Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Steuerlicher Wohnsitz
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, oder - bei Auflösung eines Kontos im Laufe des Kalenderjahres - zum Zeitpunkt der Kontoauflösung.

    Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden.

    Bei Einlagenkonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden.

    Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttoertrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist.

    Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen.

    Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.
Die von den Finanzinstituten gemeldeten Daten werden vom BZSt bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich die Daten beziehen, an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet.

Im Gegenzug erhält das BZSt Daten der CRS-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässige Personen sind. Die Informationen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.


Übersichtstabelle
Hier eine Übersicht der für die Deutsche Bundesbank zu erstellenden Meldungen:

Art der Meldung Empfänger Melderhythmus
Zahlungsverkehrsstatistik Deutsche Bundesbank Jährlich
Depotstatistik Deutsche Bundesbank Quartal
AWV-Meldung Deutsche Bundesbank Monatlich
Bilanzstatistik Deutsche Bundesbank Monatlic
Solvabilitätsverordnung Deutsche Bundesbank Quartal
Großkredite Deutsche Bundesbank Quartal
Liquiditätsverordnung Deutsche Bundesbank Monatlich
Millionenkredite Deutsche Bundesbank Quartal
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern Deutsche Bundesbank Jährlich
Common Reporting Standard (CRS) Bundeszentralamt für Steuern Jährlich

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