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Meldewesen
Statistik über Wertpapierinvestments
Gegenstand der ehemaligen Depotstatistik sind Wertpapierdepots,
die von den meldepflichtigen Instituten für ausländische
Kunden unterhalten werden (Depot B). Darüber hinaus
müssen die inländischen Banken ihre eigenen
Wertpapierbestände aus dem Depot A melden. Unabhängig
davon, wo diese Wertpapiere verwahrt werden. Die Erhebung
wird zum Quartalsende durchgeführt.
Die Meldungen umfassen börsenfähige Anleihen
und Schuldverschreibungen, börsenfähige Geldmarktpapiere,
Aktien, Genussscheine und Investmentzertifikate. Unabhängig
davon auf welche Währung sie lauten, ob der Emittent
In- oder Ausländer ist, ob sie börsennotiert
sind oder nicht und ob sie eine ISIN haben oder nicht.
Sie sind gegliedert nach den Wirtschaftssektoren und
Herkunftsländern
der Kunden. Außerdem wird die Anzahl der Kundendepots
nach den jeweiligen Wirtschaftssektoren erfasst. Meldepflichtig
sind alle inländischen Banken, inländischen
Kapitalanlagegesellschaften und sonstige inländische
Kreditinstitute, die das Depotgeschäfte nach §1
Abs.1 Satz 2 Nr. 5 des KWG betreiben.
Nicht zu erfassen sind: nicht börsenfähige Anleihen
und Schuldverschreibungen, nicht börsenfähige
Geldmarktpapiere, Namensschuldverschreibungen, Namensgenussscheine,
Bezugsrechte, Optionsscheine, nicht wertpapiermäßig
verbriefte Optionsrechte und Schuldscheindarlehen.
Es sollen nur die Wertpapierbestände gemeldet werden,
die sich im Umlauf befinden und einem Anleger zugeordnet
werden können. Von daher ist die Meldung von Globalurkunden
oder die Einbeziehung von Emissionsdepots nicht zulässig
- ebenso nicht Regulierungs- und Verrechnungsdepots.
Die Meldungen sind der Bundesbank spätestens bis
zum Geschäftsschluss des 15. Geschäftstages
nach Ablauf eines jeden Monats zu übermitteln.
ZIV-Meldungen
Zinsinformationsverordnung.
Die hier beschriebene EU-Richtlinie
2003/48/EG ist zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden.
Seit dem Meldezeitraum 2016 (Zuflüsse seit dem 1. Januar
2016) werden Informationen entsprechend des Common Reporting
Standard (CRS)
ausgetauscht.
Durch die EU-Richtlinie
2003/48/EG wurde ein Informationssystem eingeführt,
durch das Auskunft über Zinszahlungen an Empfänger
in einem Staat innerhalb der Europäischen Union erreicht
werden soll. Gültigkeit hat diese Verordnung seit
dem Juli 2005.
Mit der Zinsrichtlinie soll die effektive Versteuerung
von Zinserträgen bei grenzüberschreitenden Zahlungen
natürlicher Personen im Gebiet der EU sichergestellt
werden. Das bedeutet, jede Zahlstelle (Bank, Kreditinstitut...)
eines Mitgliedstaates muss die gezahlten Zinsen an eine
amtliche Behörde dieses Staates melden. Diese Meldung
wird von dieser Behörde dann an die zuständige
Behörde des Staates weitergeleitet, in dem der Empfänger
der Zinsen ansässig ist. Für Deutschland ist
das das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die Meldungen müssen bis zum 31. Mai des Jahres übermittelt
sein, das auf das Jahr der Zahlung folgt. Das BZSt leitet
diese Informationen an die zuständigen ausländischen
Steuerbehörden des jeweiligen Empfängerlandes
weiter.
Gemeldet werden Zinszahlungen, die mit Forderungen jeglicher
Art zusammenhängen, sowie bei Abtretung, Rückzahlung
oder Einlösung von Forderungen aufgelaufene oder
kapitalisierte Zinsen.
Folgende Zinserträge sind zu melden:
- Kuponzahlungen und
Verkäufe von Bonds.
- Aufgelaufene Zinsen
bei Verkauf oder Rückzahlung von Diskontpapieren (Zerobonds).
- Aufgelaufene oder
kapitalisierte Zinsen bei Verkauf oder Rückzahlung
von verzinsten Bonds (Stückzinsen, Finanzinnovationen).
- Zinsanteil der Ausschüttung von Investmentfonds, sofern der Fonds mehr als 15% in Forderungspapieren investiert hat.
- Verkaufserlös bei Verkauf oder Rückzahlung von Investmentfonds, sofern der Fonds mehr als 25% in Forderungspapieren investiert hat.
Nicht betroffen sind:
- Zinseinkünfte aus
sogenannten Altanleihen (= Bonds, die vor dem 01.03.2001
emittiert wurden und bei denen ab dem 01.03.2002 keine
Aufstockungen vorgenommen wurden.
- Zinsanteil der Ausschüttung von Investmentfonds, sofern der Fonds biz zu 15% in Forderungspapieren investiert hat (Geringfügigkeitsregelung).
- Erlöse, die bei Verkauf
oder Rückzahlung von Investmentfonds erzielt werden,
sofern der Fonds bis zu 25% in Forderungspapieren
investiert hat.
- Thesaurierte Erträge
aus Investmentfonds.
Folgende Daten müssen gemeldet werden:
- Identität
und Wohnsitz des Kapitalanlegers.
- Name und Anschrift
der Zahlstelle.
- Kontonummer des Kapitalanlegers
oder Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen
abgeleitet werden.
- Gesamtbetrag der
Zinsen und ähnlichen Erträge.
Betroffen sind Einzel- und Gemeinschaftsdepots von natürlichen Personen oder nicht-körperschaftsteuerpflichtigen Personenzusammenschlüssen (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sonstige Personenvereinigung, Ehegatte …) mit Hauptwohnsitz im EU-Ausland.
Seit dem 01.07.2005 ist bei neuen Vertragsbeziehungen zusätzlich die im Wohnsitzland erteilte Steueridentifikations-Nummer (TIN-Nr.) festzuhalten - ersatzweise Geburtsdatum und Geburtsort.
Betroffene Länder
Folgende EU-Mitgliedsstaaten sind von der Regelung betroffen:
EU-Länder
|
Länderschlüssel
|
Aruba |
AW |
Belgien |
BE |
Bonair / Saint Eustatius,
Saba |
BQ |
Britische Jungferninseln |
VG |
Bulgarien |
BG |
Curacao |
CW |
Dänemark (ohne
Grönland und Färöer-Inseln) DK |
DK |
Estland |
EE |
Finnland |
FI |
Frankreich
(inkl. Überseedepartments: Guadeloupe, Französich-Guayana,
Martinique, Réunion)
|
FR |
Gibraltar |
GI |
Griechenland |
GR |
Großbritannien
(England, Wales, Nordirland ohne Kanalinseln)
|
GB |
Guernsey |
GG |
Isle of Man |
IM |
Irland |
IE |
Italien |
IT |
Jersey |
JE |
Kroatien |
KRO |
Lettland |
LV |
Litauen |
LT |
Luxemburg |
LU |
Malta |
MT |
Montserrat |
MS |
Niederlande |
NL |
Österreich |
AT |
Polen |
PL |
Portugal (inkl. Madeira
und Azoren) |
PT |
Rumänien |
RO |
Schweden |
SE |
Sint Maarten |
SX |
Slowakei |
SK |
Slowenien |
SL |
Spanien (inkl. Kanarische
Inseln) |
ES |
Tschechische Republik |
CZ |
Ungarn |
HU |
Zypern (nur griechischer
Teil) |
CY |
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QI-Meldungen
Die US-Quellensteuer ist eine Steuer auf Einnahmen
aus Kapitalvermögen, die gleich am Entstehungsort
abgezogen und an die zuständige Finanzbehörde
der USA abgeführt wird. US-quellensteuerrelevant
sind in der Regel alle Wertpapiere US-amerikanischer Emittenten.
Die USA erhebt derzeit auf gezahlte Dividenden und Zinsen
aus US-amerikanischen Wertapieren eine Quellensteuer von
30%, wenn diese an einen aus Sicht der USA ausländischen
Empfänger gezahlt werden. Viele Banken haben mit
der amerikanischen Steuerbehörde (IRS Internal Revenue
Service) einen Vertrag geschlossen, um ihren Depotkunden
einen ermäßigten Quellensteuerabzug gewähren
zu können. Damit verbunden sind strenge Vorschriften,
welche umfangreiche Nachweis- und Offenlegungspflichten
zur Feststellung des Ertragsempfängers und seiner
steuerlichen Ansässigkeit beinhalten.
Einen Ermäßigungsanspruch auf abzuführende
US-Quellensteuer haben nur Empfänger aus einem Land,
welches mit den USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
geschlossen hat. Dieses Abkommen soll vermeiden, dass
Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen,
in beiden Staaten besteuert werden. Für den Einbehalt
der korrekten US-Quellensteuer ist die Steuerpflicht des
Ertragsempfängers relevant. Dabei wird unterschieden
zwischen Nicht-US-Personen
und US-Personen. US-Personen
unterliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht in
den USA.
Als US-Person gilt man, wenn man die US-Staatsbürgerschaft
(auch im Falle einer doppelten Staatsbürgerschaft)
oder ein US-Einwanderungsvisum (Green Card) besitzt oder
wenn man sich in den letzten 3 Jahren insgesamt mehr als
183 Tage in den USA aufgehalten hat (wovon mindestens
31 Tage in das laufende Kalenderjahr fallen müssen)
oder wenn man gemeinsam mit einem US-Ehepartner in den
USA steuerrechtlicht veranlagt ist.
Bei Nicht-US-Personen werden bei US-quellensteuerrelevanten
Wertpapieren folgende Quellensteuersätze einbehalten,
sofern eine Steuerpflicht in Deutschland besteht:
- 0% bei Zinsen
- 15% bei Dividenden
- 0% bei Kapitalgewinnen
Die meldepflichtigen Erträge von allen Nicht-US-Personen
werden zusammengefasst in einem anonymen Meldeverfahren
(ohne Angabe von persönlichen Daten) an die US-Steuerbehörde
weitergeleitet.
Für US-Steuerpflichtige gelten Sonderregelungen.
Jeder US-Steuerpflichtige hat seiner Bank ein IRS-Formular
(W9) einzureichen (in dem Formular ist auch die US-Steuernummer
anzugeben). Die Bank ist verpflichtet, nach Ablauf eines
Kalenderjahres der US-Finanzbehörde und dem US-Steuerpflichtigen
eine Auflistung aller US-relevanten Erträge (die
geflossen sind) zu übersenden.
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§9 Meldungen
Auszug aus dem WpHG: Wertpapierdienstleistungsunternehmen
sind verpflichtet, der BaFin jedes Geschäft in Finanzinstrumenten,
die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
oder in den regulierten Markt oder der Freiverkehr einer
inländischen Börse einbezogen sind, spätestens
an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden
Werktag mitzuteilen.
Die Verpflichtung gilt auch für den Erwerb und die
Veräußerung von Rechten auf Zeichnung von Wertpapieren,
sofern diese Wertpapiere an einem organisierten Markt
oder Freiverkehr gehandelt werden sollen, sowie für
Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen
ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten
oder auf Einbeziehung in den regulierten Markt oder den
Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt
ist. Die Verpflichtung gilt auch für inländische
zentrale Kontrahenten hinsichtlich der von ihnen abgeschlossenen
Geschäfte.
Die Verpflichtung gilt auch für Unternehmen, die
ihren Sitz in einem Staat haben, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am
Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an
dieser inländischen Börse geschlossenen Geschäfte
in Finanzinstrumenten.
Die Verpflichtung findet keine Anwendung auf Geschäfte
in Anteilen an Investmentvermögen, die von einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden, bei denen eine
Rücknahmeverpflichtung der Gesellschaft besteht.
Detailliertere Informationen finden Sie hier
AWV-Meldungen
Meldepflichtig sind Zahlungsvorgänge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die Meldepflicht im Zahlungs- und Kapitalverkehr ist im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt.
Dabei sind die Meldevorschriften über ein- und ausgehende
Zahlungen nach §§ 67 ff. AWV zu beachten. Bei den Z4-
und Z10-Meldungen besteht eine Meldefreigrenze von 12.500,-
Euro. Die Meldung hat monatlich bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen (in der
Regel bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats, bei Z4-Meldungen
bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats). Es werden keine
Kundenangaben gemeldet.
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist
nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen grundsätzlich
frei. Er unterliegt jedoch statistischen Meldepflichten.
In erster Linie dienen die Meldungen der Erstellung der
Zahlungsbilanz der Bundesrepublik Deutschland. Die Meldepflichten
gelten sowohl für natürliche als auch für juristische
Personen mit Sitz in Deutschland.
Die Fondsgesellschaften melden auf elektronischem Weg
den entsprechenden Kapitalverkehr mit Gebietsfremden mittels
den entsprechenden AWV-Formularen an die Deutsche Bundesbank.
Die Z1-Meldung beinhaltet alle Überweisungen aus und in
das Ausland. Z4-Meldungen beinhalten Zahlungen an Gebietsfremde
mit Bankverbindung im Inland bzw. Zahlungen von diesen.
Zahlungen für Wertpapiergeschäfte sind mittels einer Z10-Meldung
zu melden. Mittels der Z5-Meldung sind Forderungen und
Verbindlichkeiten von mehr als 5 Millionen Euro im Monat
in das Ausland zu melden. Von dieser Meldepflicht sind
Investmentgesellschafen bezüglich ihrer Investmentfonds
jedoch ausgenommen.
Zusammenfassender Überblick:
- bei den Z4- und Z10-Meldungen besteht eine Meldefreigrenze von 12.500,- Euro.
- bei den Z11-Meldungen besteht keine Meldefreigrenze.
- die Meldung findet auf monatlicher Basis statt und hat bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an die Deutsche Bundesbank zu erfolgen (bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats - bei Z4-Meldungen bis zum 7. Kalendertag).
- die Meldung geschieht ohne Angabe des Kunden.
Folgende Meldungen sind im Rahmen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) das Wertpapiergeschäft betreffend zu erstellen:
- Z4-Meldungen
- Z10-Meldungen
- Z11-Meldungen
Z4-Meldung
Die Z4-Meldungen werden für Gutschriften von Wertpapiererträgen
für Gebietsansässige erstellt - sofern die Gutschrift
aus Wertpapieren gebietsfremder Emittenten stammt. Die
Meldepflicht für diese ausländischen Erträge obliegt grundsätzlich
dem gebietsansässigen Gläubiger.
Die Daten werden in der Regel durch das Kreditinstitut des Kunden via Bundesbank ExtraNet an die Deutsche Bundesbank übermittelt.
- auf der Erträgnisabrechnung
des Kunden wird im Falle der Feststellung einer AWV-Meldepflicht
und der erfolgten Meldung folgender Text angedruckt:
"Die Meldepflicht gemäß Außenwirtschaftsverordnung
für Ertragsgutschriften wurde von uns erfüllt."
- die meldepflichtigen
Beträge aus den Eigenbeständen werden brutto gemeldet,
das heißt, eventuell berechnete Quellensteuer wird
separat als ausgehende Zahlung gemeldet.
- Z11-Meldungen
Die Zahlung von Depotgebühren durch Gebietsfremde für
deren eigenes Depot ist durch das depotführende Institut
zu melden, soweit die Zahlung im Einzelfall die Grenze
von 12.500,- Euro übersteigt.
Z10-Meldung
Die Z10-Meldungen werden für folgende Transaktionen erstellt:
- Käufe/Verkäufe -
in fremden Wirtschaftsgebieten durch Gebietsansässige.
- Käufe/Verkäufe -
im Wirtschaftsgebiet durch Gebietsfremde.
- Gutschriften von
Kapitalfälligkeiten auf inländische Anleihen - an
Gebietsfremde.
- Schlussnoten bei Geschäften mit ausländischen (XETRA)-Kontrahenten.
- Kapitalrückzahlungen aus Wertpapieren gebietsfremder Emittenten - für Gebietsansässige:
- Meldepflicht: Gebietsansässiger
Gläubiger.
- Freigrenze: 12.500,-
Euro.
Die Meldepflicht für diese Erträge obliegt grundsätzlich dem gebietsansässigen Gläubiger.
Auf der Kundenabrechnung wird im Falle der Feststellung
einer AWV-Meldepflicht folgender Text angedruckt: "Bitte
AWV-Meldepflichten beachten …".
- Zahlungseingänge von ausländischen Lagerstellen für Kapitalfälligkeiten von Wertpapieren inländischer Emittenten (Z10A)
- meldepflichtig
vom ersten inländischen Kreditinstitut, das den
Zahlungseingang erhält..
Z11-Meldung
Die Z11-Meldungen werden für folgende Transaktionen erstellt:
- Gutschriften von
Wertpapiererträgen für Gebietsfremde - aus Wertpapieren
gebietsansässiger Emitttenten (inklusive effektiver
fälliger Kupons).
- Meldepflicht: Depotführendes Institut.
- Zahlungseingänge
von ausländischen Lagerstellen für Erträge von Wertpapieren
inländischer Emittenten..
- Meldepflicht: Erstes inländisches Kreditinstitut, das den Zahlungseingang erhält.
Weitere Informationen zum Thema
AWF-Meldung für Investmentfonds finden Sie hier
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BVI-Statistik
Die Fondsgesellschaften melden die Fondskennzahlen
ihrer Fonds dem Bundesverband Investment und Asset Management
(BVI) zu statistischen Zwecken. Die zum Monatsultimo erscheinende
BVI-Investmentstatistik beinhaltet einen Überblick des
Gesamtmarktes der Publikumsfonds. Dargestellt werden der
Bestand, das Netto-Mittelaufkommen und die Anzahl der
Fonds inklusive der Aufgliederung nach Assetklassen, Spezialfonds
und nach Vermögen außerhalb von Investmentfonds.
Bundesbank-Statistik
Die Bundesbank erstellt Statistiken über die Fondsstruktur
in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen sind die von
Kapitalgesellschaften und Investmentgesellschaften gebildeten
Investmentfonds (Wertpapierfonds, Offene Immobilienfonds,
Geldmarktfonds, Dachfonds, Gemischte Fonds, Hedgefonds,
Dachhedgefonds, Derivatefonds, Altersvorsorgefonds).
Statistisch festgehalten werden allgemeine Angaben zur
Bezeichnung, Art und Laufzeit des Fonds, die in der Regel
nur einmalig zu melden sind. Bei übergeordneten Fonds
ist die Meldung für jede Anteilklasse beziehungsweise
jeden Teilfonds gesondert abzugeben.
Die monatlichen Meldungen beinhalten die Höhe und Zusammensetzung
des Fondsvermögens und der Verbindlichkeiten, die Anzahl
der umlaufenden und verkauften (zurückgenommenen) Anteile
und die Ertragsausschüttung. Des weiteren, die getätigten
Options- und Finanz-Termingeschäfte sowie die Bestände
offener Optionsgeschäfte und offener Finanz-Terminkontrakte.
Bei übergeordneten Fonds ist die Meldung für jede Anteilsklasse
bzw. jeden Teilfonds zu erstatten. Bei Geldmarktfonds
kommt die Gliederung der Vermögensgegenstände nach Art
der Anlage und des Schuldners ergänzend hinzu.
Die vierteljährlichen Meldungen beinhalten die Anlagen
in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen - gegliedert
nach Art und Sitz des Schuldners und nach Laufzeit. Weiterhin
die unterschiedlichen Forderungen gegenüber Ausländern
sowie die aufgenommenen Kredite. Die Meldungen der monatlich
zu meldenden Fonds müssen zusammengefasst für alle Publikums-
und Spezialfonds der Gesellschaft erfolgen.
Quelle: Deutsche Bundesbank
Solvabilitätsverordnung
Mit der Neugestaltung der bankaufsichtlichen Regelungen
im Rahmen der CRR (CRR = Capital
Requirements Regulation
= Kapitaladäquanzverordnung = eine Verordnung zur angemessenen
Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen)
und der CRD IV (= Capital
Requirements Directive
= analog zur CRR-Verordnung: eine Verordnung zur angemessenen
Kapitalausstattung) sind die in der bisherigen
(bis zum 31.12.2013) geltenden Solvabilitätsverordnung
(SolvV) umgesetzten Vorgaben zur angemessenen Eigenmittelausstattung
von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischten Finanzholding-Gruppen in Form der unmittelbar
geltenden Verordnung
(EU Nr. 575/2013) geregelt.
Neue Solvabilitätsverordnung (SolvV)
Die neu geschaffene und seit dem 01.01.2014 geltende Verordnung
regelt grundsätzlich nur noch Verfahrensbestimmungen
zu den durch die
Verordnung (EU Nr. 575/2013) festgelegten
Antrags- und Anzeigepflichten - einschließlich der regelmäßigen
Berichtspflichten. Insbesondere, in welcher Form Anträge
zu stellen sind und bei wem sie bei der BaFin einzureichen
sind.
Darüber hinaus regelt die Solvabilitätsverordnung die
Dauer und Details der Anforderungen an die Umsetzung des
IRB-Ansatzes (= Internal
Rating Based
Approach = Mindesteigenkapitalanforderungen
für Kreditrisiken) und die Anforderungen, die durch
die CRD IV (= Capital
Requirements Directive
= Eigenkapitalrichtlinie = Eigenkapitalanforderungen für
Kreditinstitute) vorgegeben sind und in nationales
Recht umzusetzen sind.
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Jahresbericht Fonds
Die deutschen Fondsgesellschaften sind gesetzlich
verpflichtet, für ihre Fonds jährlich einmal einen Jahresbericht
(spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres)
und nach 6 Monaten einen Halbjahresbericht zur Information
für die Anleger herauszugeben.
Der Jahresbericht beinhaltet:
- Vermögensübersicht
- Aufwands- und Ertragsrechnung
- Höhe der eventuellen
Ausschüttung
- Geschäfts- und Fondsentwicklung
Der Halbjahresbericht beinhaltet:
- Fonds-Porträt
- Fondsart (z.B.
Aktienfonds)
- WKN/ISIN
- Höhe des Ausgabeaufschlags
- Höhe der Verwaltungsgebühren
- Zeitraum Geschäftsjahr
- Auflegungsdatum
- Anlagephilosopie
- Wertentwicklung (Performance)
- Fondsdaten
- Anlageschwerpunkt
- Fondsvermögen
- Fondspreis-Ermittlung
(Rhythmus)
Lagebericht Fonds
Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht
einer Kapitalanlagegesellschaft gelten die §§340a-340o
des Handelsgesetzbuches. Alle Kapitalgesellschaften müssen
bestimmte Geschäftsunterlagen innerhalb einer Frist von
8 Monaten (bei kleineren Gesellschaften nach 11 Monaten)
nach Ablauf des Geschäftsjahres als Geschäftsbericht veröffentlichen.
In dem Geschäftsbericht muss von dem Unternehmen der Öffentlichkeit
gegenüber Rechenschaft gegeben werden. Für die Anleger
ist der Geschäftsbericht eine wichtige Informationsquelle
zur Unternehmensbeurteilung.
Als Inhalte des Geschäftsberichtes werden unter anderem,
die Tätigkeit, die Erfolge und die Strategie der Gesellschaft
ausführlich dargestellt. Er muss mindestens eine Bilanz
und erläuternde Angaben dazu enthalten. Die größeren Unternehmen
sind verpflichtet, einen vollständigen Jahresabschluss
einschließlich einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
Weitere erforderliche Angaben sind ein Lagebericht und
Vorschläge und Beschlüsse zur Gewinnverteilung. Hinzu
kommt der Bericht des Aufsichtsrates. Der Lagebericht
soll Auskunft über die aktuellen und zukünftigen Geschäfts-
und Rahmenbedingungen geben, die Ertragslage dokumentieren,
eine Darstellung der Vermögenssituation beinhalten und
die finanzielle Lage des Unternehmens genauer erläutern.
Geschäftsberichte sind ein gutes Mittel sich positiv darzustellen.
Oft enthalten sie noch weitere ausführliche Informationen
über die Gesellschaft, die schon zum Bereich der Werbung
gehören. Dieser Teil des Geschäftsberichtes muss jedoch
von den vorgeschriebenen Angaben exakt getrennt werden.
Bilanzstatistik
Die Bilanzstatistik wird monatlich erstellt und an die Deutsche Bundesbank geschickt. Einreichungsfrist ist der sechste Geschäftstag nach dem Monatsultimo.
Die Statistik gibt einen Überblick über die Geschäfte der deutschen Kreditinstitute in Form einer Bilanz. Untergliedert werden die Bilanzpositionen nach Arten, Fristen und Sektoren der Schuldner und Gläubiger
Die Bilanzstatistik ist eine wesentliche Grundlage für die durch die Bundesbank zu erstellende konsolidierten Bilanz des Sektors monetäre Finanzinstitute in Deutschland. Die konsolidierte Bilanz wiederrum liefert den deutschen Beitrag zur monetären Aggregation innerhalb der Europäischen Währungsunion.
Um eine tiefere Analyse bestimmter Bilanzpositionen durchführen
zu können, werden folgende zusätzliche Erhebungen
herangezogen:
- Kreditnehmerstatistik
- Wertpapieremissionsstatistik
- Zahlungsverkehrsstatistik
- Auslandsstatusstatistik der Banken
- Wertpapierbestandsstatistik
Kreditnehmerstatistik:
Mit dieser Statistik werden vierteljährlich die ausstehenden
Kredite an inländische Unternehmen und Privatpersonen
tiefer aufgegliedert. Dabei werden die Kreditnehmer nach
Wirtschaftszweigen klassifiziert und es wird die Besicherung
der Kredite und die Rückzahlungsmodalitäten
festgehalten.
Wertpapieremissionsstatistik:
Diese Statistik wird
noch einmal in 3 Kategorien eingeteilt:
1. Die Wertpapieremissionsstatistik
(Renten) dient dazu, eine Übersicht der Emissionsaktivitäten
am deutschen Anleihemarkt zu erhalten. In ihr werden Informationen
von Schuldverschreibungen inländischer Emittenten erfasst.
Zusätzlich, deren monatliche Absatz-, Tilgungs- und Umlaufangaben
nach Wertpapierarten (z.B. Bankschuldverschreibungen,
Unternehmensanleihen …), Zinssätzen und Restlaufzeiten.
2. Die Wertpapieremissionsstatistik
(Aktien) dient dazu, den Absatz von Aktien inländischer
Emittenten, die Marktkapitalisierung (nach Emittentengruppen)
und die Veränderungen des Kapitals inländischer Aktiengesellschaften
zu erhalten.
3. Die Börsenumsatz- und Derivatestatistik
dient dazu, Informationen zu den Geschäften, die an den
deutschen Wertpapierbörsen und an der EUREX durchgeführt
wurden, zu erhalten.
Zahlungsverkehrsstatistik:
Mit dieser Statistik werden die Zahlungsgewohnheiten und
die Struktur des Finanzplatzes Deutschland dargestellt.
Darüber hinaus dient sie zur Steuerung und Überwachung
von Wertpapierabrechnungs- und Zahlungsverkehrssystemen
der Kreditinstitute.
Sie beinhaltet statistische Zahlen über den Zahlungsverkehr von Nichtbankkunden und der Zahlungsabwicklung der Banken untereinander. Meldepflichtig sind die monetären Finanzinstitute. Geldmarktfonds sind nicht meldepflichtig.
Auslandsstatusstatistik der Banken: In dieser Statistik
werden die Forderungen und die Verbindlichkeiten der deutschen
Banken sowie ihrer Auslandsfilialen (und Auslandstöchter)
dargestellt. Die Auslandsaktiva und -passiva werden nach
Ländern, Währungen, Sektoren und Fristigkeiten untergliedert.
Die Statistik dient zur Beobachtung der weltweiten Aktivitäten
der deutschen Banken. Sie dient als wichtige Grundlage
für die Berechnung der monetären und zahlungsbilanztechnischen
Werte.
Wertpapierbestandsstatistik: Innerhalb der Statistik
für Wertpapierinvestments (früher "Depotstatistik") werden
detaillierte Daten bezüglich des Wertpapierbesitzes erhoben.
Voraussetzung dafür sind, die von den deutschen Kreditinstituten
gemeldeten Wertpapierbestände ihrer in- und ausländischen
Kunden und der von den Banken selbst gehaltenen Eigenbestände.
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Liquiditätsverordnung
Die Liquiditätsverordnung (LiqV) ist ein Gesetz des Bundesministeriums der Justiz. Kernaussage der Verordnung ist, dass Kreditinstitute über genügend Liquidität verfügen, um kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Das ist dann der Fall, wenn die innerhalb eines Monats verfügbare Liquidität die in dieser Zeit fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen unterschreiten.
Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute,
die Eigenhandel betreiben oder als Anlagevermittler, Abschlussvermittler
oder Finanzportfolioverwalter befugt sind, sich Eigentum
oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
verschaffen oder auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
zu handeln.
Ausreichende Liquidität
Die Liquidität gilt als ausreichend, wenn die zu ermittelnde
Liquiditätskennzahl den Wert 1
nicht unterschreitet.
Die Liquiditätskennzahl gibt das Verhältnis
zwischen den im Laufzeitband 1 verfügbaren Zahlungsmitteln
und den während dieses Zeitraums abrufbaren Zahlungsverpflichtungen
an.
Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen sind jeweils
einem der Laufzeitbänder zuzuordnen.
Siehe dazu die folgende Tabelle
Seitenanfang
Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
Die GroMiKV ist eine Verordnung des Bundesfinanzministeriums. Sie regelt die Erfassung, Bemessung, Gewichtung und Anzeige von Großkrediten durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.
Ziel der Verordnung ist:
- Vermeidung der Konzentration der Kreditvergabe an einen Kreditnehmer.
- Gewährung eines Einblicks in die Kreditstruktur der Banken
- Information für die Banken über die Verschuldung ihrer (potentiellen) Kreditnehmer.
Erfasst werden soll die Verschuldung von Kreditnehmern, die 1 Mio Euro oder mehr beträgt.
Der Meldeturnus erfasst jeweils die Quartale. Der Abgabetermin bei der Bundesbank ist der 15. Kalendertag des Monats nach dem Kalenderabschluss.
Common Reporting Standard (CRS)
In den zurückliegenden Jahren haben sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zur
einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt.
Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, invernational investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer
korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen
der einzelnen Staaten begegnet werden.
Zu derartigen Informationen gehören insbesondere Daten über von Finanzinstituten geführte Finanzkonten. Solche Daten können aber nur dann
von der jeweils zuständigen Finanzbehörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens Verwendung finden, wenn sie zwischen den
Finanzverwaltungen der Staaten auf der Grundlage klarer Verfahren untereinander ausgetauscht werden und den betroffenen Steuerpflichtigen
eindeutig zugeordnet werden können.
Vor diesem Hintergrund haben sich zwischenzeitlich mehr als 90 Staaten und Gebiete darauf verständigt, durch gegenseitigen Informationsaustausch
über Finanzkonten eine effektive Besteuerung sicherzustellen. Hierzu wurde das einheitliche Verfahren "Common Reporting Standard (CRS)" entwickelt.
In diesem CRS-Verfahren wurde in erster Linie der Zinsbegriff erweitert und der Bereich der zu meldenden natürlichen Personen und Zusammenschlüsse
der natürlichen Personen um juristische Personen/Rechtsträger ergänzt. Außerdem hat sich der Kreis der teilnehmenden Staaten erheblich vergrößert.
Des Weiteren wurden die Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute enger gefasst und detaillierter beschrieben.
Darstellung des Verfahrens
Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto die unten aufgeführten Daten zu erheben und bis zum 31. Juli des
jeweiligen folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln:
- Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n)
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Steuerlicher Wohnsitz
- Kontonummer
- Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
- Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, oder - bei Auflösung eines
Kontos im Laufe des Kalenderjahres - zum Zeitpunkt der Kontoauflösung.
Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag
der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte,
die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt
und diesem gutgeschrieben wurden.
Bei Einlagenkonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden.
Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttoertrag,
der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt
oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende
deutsche Finanzinstitut Schuldner ist.
Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen.
Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung
oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf
das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle,
Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter
für den Kontoinhaber tätig war.
Die von den Finanzinstituten gemeldeten Daten werden vom BZSt bis zum 30. September des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
auf das sich die Daten beziehen, an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet.
Im Gegenzug erhält das BZSt Daten der CRS-Partnerstaaten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässige
Personen sind. Die Informationen werden an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens weitergeleitet.
Übersichtstabelle
Hier eine Übersicht der für die Deutsche
Bundesbank zu erstellenden Meldungen:
Art der Meldung |
Empfänger |
Melderhythmus |
Zahlungsverkehrsstatistik |
Deutsche Bundesbank |
Jährlich |
Depotstatistik |
Deutsche Bundesbank |
Quartal |
AWV-Meldung |
Deutsche Bundesbank |
Monatlich |
Bilanzstatistik |
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