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Core Banking

1. Aktivgeschäft

1.1 Ratenkredite

1.2 Tilgungs- und Annuitätendarlehen

1.3 Green Loans --> neu
1.4 Positive Incentive Loans --> neu
1.5 Kreditvermittler
1.6 Kreditüberwachung und Kreditrevision
1.7 Beendigung des Kreditverhältnisses

2. Passivgeschäft

2.1 Tages-/Festgelder
2.2 Sparbriefe
2.3 Spar- bzw. Sondersparformen

3. Zins-/Gebührenrechnung

3.1 Kontoabrechnungen
3.2 Zins- und Gebührenabgrenzung
3.3 Zinsberechnung
3.4 Bankgebühren


4. Zahlungsverkehr

4.1 Bargeldloser Zahlungsverkehr
4.2 Daueraufträge
4.3 Einzelüberweisung
4.4 Sammelüberweisung
4.5 Lastschriften
4.6 Datenträgeraustausch (DTA)
4.7 Kundenkarten
4.8 Kreditkarten
4.9 Maestrokarten
4.10 SWIFT
4.11 SEPA
4.11.1 SCT (SEPA Credit Transfer)
4.11.2 SDD (SEPA Direct Debit)

5. Globalvertrag

5.1 Konten
5.2 Kreditlimit
5.3 Sicherheiten (Kreditbesicherung)

6. Kundenbenachrichtigungen

6.1 Kundenbriefe
6.2 Kontoauszüge/Duplikate
6.3 Saldenmitteilungen/Saldenbestätigungen

7. Kreditkarten-Geschäft

8. Treasury

9. Banksteuerung

9.1 Controlling
9.2 Asset Liability Management (Geldwäsche)

10. Risikomanagement

11. Meldewesen

12. Vertriebsunterstützung

12.1 Customer Relationship Management (CRM)
12.2 Geschäftsanbahnung

13. Unternehmensführung

13.1 MIS
13.2 Data Warehouse
13.3 Finanzbuchhaltung

14. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

15. Spezielle Währungen

15.1 Fiatgeld
15.2 eGeld
13.3 Bitcoin



1.1 Ratenkredite
Ratenkredite (auch Konsumentenkredite oder Anschaffungsdarlehen genannt) sind Darlehen über einen bestimmten Geldbetrag, der in gleichbleibenden monatlichen Raten (zu einem beim Abschluss des Darlehensvertrages festgelegten Zinssatz und in einer vorher festgelegen Anzahl von Monatsraten) zurückgezahlt wird. Die monatlichen Rückzahlungen enthalten die Kredittilgung, Zinsen und die Gebühren des Kreditinstituts. Ratenkredite können unterschiedlich lange Laufzeiten haben.

Ratenkredite werden in der Regel in einer Höhe von 1.000,- bis 75.000,- Euro abgeschlossen. Sie haben eine Laufzeit von maximal 84 Monaten (in Ausnahmefällen auch länger).

Ratenkredite werden meistens ohne Stellung von Sicherheiten abgeschlossen. Als Sicherheit dient lediglich eine Lohn- und Gehaltsabtretung. Sofern die Bonität (= Kreditwürdigkeit. Die Fähigkeit des Kreditnehmers, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen) des Darlehensnehmers nicht ausreicht, kann zusätzlich eine Bürgschaft (= ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten [= eines Kreditnehmers] einzustehen) vom Kreditinstitut gefordert werden.

Soll mit dem Ratenkredit die Finanzierung eines Autos finanziert werden, ist es üblich, dass eine Sicherungsübereignung (= ist ein Instrument der Kreditsicherung. Sie hat die Bedeutung eines Pfandrechts, mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber in unmittelbarem Besitz der Sache verbleibt) des Autos vorgenommen wird.


Kleinkredite
Kleinkredite fallen unter die Rubrik "Ratenkredite" . Sie gelten als Kleinkredite bis zu einer Höhe von 10.000,- Euro. Kredite, die darüber hinausgehen, werden nicht mehr als Kleinkredite bezeichnet.

Wie bei den Ratenkrediten erfolgt die Rückzahlung von Kleinkrediten in festen monatlichen Raten über einen festgelegten Zeitraum (kurz- bis mittelfristig) mit einem fest definierten Zinssatz.

Kleinkredite werden von Privatpersonen überwiegend zur Umschuldung oder zur Finanzierung von Konsumgütern verwendet.


Konsumkredite
Konsumentenkredite fallen unter die Rubrik "Ratenkredite" . Sie werden überwiegend an Privatpersonen vergeben. Sie werden über einen vor Abschluss des Vertrages festgelegten Zeitraum in festen Monatsraten getilgt. Die Darlehenshöhe und die Rückzahlungslaufzeit sind frei wählbar.

Für Konsumentenkredite ist eine Hinterlegung von hohen Sicherheiten nicht notwendig. In der Regel reicht eine Lohn- und Gehaltsabtretung. Sofern die Bonität (= Kreditwürdigkeit. Die Fähigkeit des Kreditnehmers, die aufgenommenen Schulden zurückzuzahlen) des Darlehensnehmers nicht ausreicht, kann zusätzlich eine Bürgschaft (= ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Dritten [= eines Kreditnehmers] einzustehen) vom Kreditinstitut gefordert werden.

Die monatlichen Rückzahlungen enthalten die Kredittilgung, Zinsen und die Gebühren des Kreditinstituts.


Andere Varianten der Personenkredite
Von seiner Art her ist der Personenkredit ein Ratenkredit für private Personen. Er wird aufgrund der gesetzlichen Vorgaben durch das BGB (=Bürgerliches Gesetzbuch) und das Verbraucherkreditgesetz auch so behandelt. Die Personenkredite sind jedoch nicht für alle Privatpersonen verfügbar. Er wird auf eine klar definierte Personengruppe zugeschnitten. Nur Angehörige dieser Personengruppe können diesen Kredit mit den vom Kreditinstitut angebotenen Konditionen aufnehmen.

Als Zielgruppen kann man hier beispielhaft nennen, Kredite für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes (Beamtenkredite oder auch Beamtendarlehen) oder auch für Studenten (Studentenkredit).

Die für Beamte angebotenen Personenkredite zeichnen sich auf Grund der als sehr hoch eingestuften Bonität der Beamten aus.

Der Studentenkredit wird mit einer tilgungsfreien Zeit gewährt, so dass erst nach Beendigung des Studiums eine Rückzahlung erfolgen muss. Eine grundlegende Voraussetzung zur Vergabe eines Kredits ist der Nachweis über das belegte Studium (Immatrikulationsbescheinigung = Studienbescheinigung).



Prozessabläufe

Kreditantrag
Ein Kreditantrag ist ein Antrag eines Kunden an sein Kreditinstitut auf Gewährung eines Kredites. Die Beantragung erfolgt außer bei Dispositionskrediten (= ist eine betraglich begrenzte Überziehungsmöglichkeit eines Kontoinhabers auf seinem Girokonto) schriftlich unter Verwendung eines Kreditformulars.

Der Kreditantrag beinhaltet in der Regel die folgenden Punkte:
  • Personen-Angaben
  • Rechtstellung
  • Finanzielle Lage
  • Sicherheiten
  • Höhe des beantragten Kredits
  • Laufzeit des beantragten Kredits
  • Rückzahlungswünsche
  • Verwendungszweck des Kredits
Der Antragsteller des Kredits muss in dem Formular versichern, dass die dort geforderten Daten richtig und vollständig eingetragen wurden. Bewusst gemachte Falschangaben können strafrechtlich zu Straftatbestand des Kreditbetrugs führen.

Darüber hinaus gibt er sein Einverständnis, dass das Kreditinstitut bei der Schufa (= "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung", ist eine privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei, die Anfragen zur Kreditwürdigkeit beantwortet) oder anderen Institutionen Auskünfte über ihn einholen kann.

Der Kreditantrag ist immer unverbindlich - solange, bis der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben ist. Erst dann kommt ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis zustande.

Auf Grundlage des Kreditantrags findet anschließend
  • eine Prüfung der Kreditfähigkeit
    Kreditfähigkeit = die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person rechtwirksam Kreditverträge abschließen zu können.

  • eine Prüfung der Bonität
    Bonität = Kreditwürdigkeit

  • eine Sicherheitenbewertung
    Sicherheitenbewertung = Anfängliche und laufende Wertermittlung von Kreditsicherheiten.
des Kreditantragstellers statt.


Sicherheitenverwaltung
In der Sicherheitenverwaltung werden die folgenden Kriterien von den Geschäftswerten berücksichtigt:
  • Die Beträge für das maximale und aktuelle Risiko
  • Der Geschäftswert gehört dem eigenen oder einem fremden Kreditinstitut
  • Die Vertragssumme
  • Guthaben oder Belastung

Beschlusserstellung
Die Kreditentscheidung ist der entscheidende Abschnitt im Prozessablauf des Kreditbearbeitungsprozesses. Die Kreditentscheidung richtet sich immer nach der jeweiligen Risikopolitik des Kreditinstituts. In Deutschland ist die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) die Grundlage. Die MaRisk wurde von der BaFin definiert.

Die Beschlusserstellung (oder auch Kreditentscheidung) ist nicht nur bei der Erteilung von neuen Krediten, sondern auch bei jeder risikoverändernder Aktivität von bestehenden Krediten erforderlich:
  • Bei Überziehungen
  • Bei Kreditausweitungen
  • Bei Rückgabe von Sicherheiten
Die Kreditentscheidungen setzen primär auf die Ergebnisse der Bonitätsprüfungen (=Kreditwürdigkeit) auf. Die Ergebnisse aus den Bonitätsprüfungen (= Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers) werden in sogenannte Bonitäs- oder Ratingklassen eingestuft.

Bonitätsklassen:
  • AAA + AA
    AAA = höchstes Rating. Die Fähigkeit des Kreditnehmers seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen ist besonders hoch. Kreditnehmer bekommt optimale Konditionen angeboten.


  • A
    A = anfälliger gegenüber Verschlechterungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Fähigkeit des Kreditnehmers seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen ist jedoch eher sicher. Kreditnehmer bekommt gute Konditionen angeboten.


  • BBB
    BBB = es besteht die Gefahr, dass negative Entwicklungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Fähigkeit des Kreditnehmers seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen beeinträchtigen. Kreditnehmer bekommt deutlich schlechtere Konditionen als die mit A gerateten Unternehmen angeboten.


  • BB + B
    BB + B = es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Fähigkeit des Kreditnehmers seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen schwindet. Kreditnehmer bekommt deutlich härtere Konditionen angeboten.


  • CCC + CC
    CCC + C= das so geratete Unternehmen ist von der Zahlungsunfähigkeit bedroht. Die Fähigkeit des Kreditnehmers seinen Zins- und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen hängt von positiven zukünftigen Entwicklungen ab.


  • C
    C = es wurde ein Vergleich beantragt. Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen erfolgen jedoch noch.


  • D
    D = dokumentiert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder des Zahlungsverzugs.
Im Retailgeschäft der Privatkunden erfolgen die Kreditentscheidungen automatisiert. Die jeweiligen Daten des Privatkunden (Bonität, Laufzeit, Ratenhöhe, Tilgung …) werden elektronisch erfasst. Aufgrund der systemseitig hinterlegten Entscheidungsregeln erfolgt in der Regel eine sofortige Entscheidung. Die "Grenzfälle", bei denen das System nicht eindeutig entscheiden kann, werden von einem Kreditmitarbeiter der Bank manuell bearbeitet.

Im gewerblichen und im gehobenen Privatkundengeschäft wird der Entscheidungsprozess ausschließlich von Kreditspezialisten, unter zur Hilfenahme der Bonitäts-/Ratingverfahren, manuell bearbeitet. Im Großkreditgeschäft werden die Kreditentscheidungen von Kreditausschüssen innerhalb des Kreditinstituts getroffen.

Bei dem Ergebnis einer positiven Kreditentscheidung wird der Kredit- oder Darlehensvertrag erstellt. Der Vertrag beinhaltet mögliche Bedingungen und Auflagen sowie die zu stellenden Sicherheiten seitens des Kreditnehmers.


Vertragsabschluss
Der Kreditvertrag ist im BGB (§§ 488 ff.) geregelt. Er unterliegt den Bestimmungen des Schuldrechts. Der Abschluss eines Kreditvertrages kommt erst zustande, wenn ein rechtswirksames Angebot des Kreditgebers und eine ebenso wirksame Annahmeerklärung des Kreditnehmers vorliegen (= Willenserklärung §145 BGB).

Sobald ein Kreditvertrag zustande kam, müssen beide Parteien für seine Erfüllung sorgen. Das Kreditinstitut (Kreditgeber) ist erst zur Kreditauszahlung verpflichtet, wenn die vertraglich vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen durch den Kreditnehmer erfüllt wurden. Auszahlungsvoraussetzungen sind insbesondere Legitimationsnachweise und die Hinterlegung der vereinbarten Kreditsicherheiten.

Vertragsbestandteile
  • Kreditart
    Kreditarten sind: Dispositionskredit, Darlehen, Kontokorrentkredit, Avalkredit ….

  • Kreditbetrag
    Höhe des Kreditbetrages (Obergrenze) und in welcher Währung er gewährt wird.

  • Kreditzinsen
    Die anfallenden Kreditzinsen.

  • Kreditkosten
    Die anfallenden Gebühren.

  • Kreditlaufzeit
    Der Zeitraum von der Kreditvergabe bis zur Fälligkeit.

  • Tilgung
    Die Tilgungsart. Dabei wird unterschieden zwischen Raten- und Annuitätentilgung. Mit Angabe der Höhe, Fälligkeit und Zahlungsform.

  • Kreditsicherheiten
    Falls Kreditsicherheiten vereinbart wurden, enthält der Vertrag eine sogenannte Sicherungsabrede (Sicherungszweckerklärung) in der sich der Kreditnehmer zur Bestellung von bestimmten Kreditsicherheiten verpflichtet und der Kreditgeber sich entsprechend verpflichtet, die Sicherheiten nach Ablauf des Kreditvertrages an den Kreditnehmer zurück zu geben. Die eigentliche Sicherheitenbestellung erfolgt jedoch in der Regel in gesonderten Verträgen, so dass in dem Kreditvertrag lediglich die Sicherungsabrede erwähnt wird .

  • Offenlegung wirtschaftliche Verhältnisse
    Die Kreditinstitute sind gegenüber der BaFin verpflichtet, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers jährlich offenlegen zu lassen (KWG § 18 "Kreditwürdigkeitsprüfung"). Diese Verpflichtung wird im Kreditvertrag festgehalten und entsprechend durchgeführt. Kommt der Kreditnehmer dieser Bonitätsprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht (oder nicht vollständig nach), werden außerordentliche Kündigungsrechte wegen Vertragspflichtverletzung wirksam.

  • Sonstiges
    Zusicherung des Kreditnehmers, dass er die für die Kreditgewährung angegebene ursprüngliche Geschäftsgrundlage auch während der Kreditlaufzeit aufrechterhält. Desweiteren, Zusicherungen, die der Kreditnehmer vor Auszahlung (Bereitstellung des Kredits) erfüllt haben muss und solche, die er während der Kreditlaufzeit einzuhalten hat. Ein wesentlicher Kernpunkt bildet die Klausel über die "wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse", durch die das Kreditrisiko der Kreditinstitute während der Laufzeit des Kredits erhöht wird und dementsprechend Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechte wirksam werden. Eine weitere sonstige Vereinbarung ist die sogenannte Abtretungsklausel. Sie sagt aus, dass Kredit im Rahmen des Kredithandels an andere Kreditgeber übertragen werden dürfen.
Kündigung
Hier muss man unterscheiden zwischen gesetzlichen (ordentlichen) und vertraglichen (außerordentlichen) Kündigungsarten.
  • Gesetzliche
    Dem Kreditinstitut steht nur bei unbefristet gewährten Krediten ein ordentliches Kündigungsrecht von 3 Monaten zu (BGB §488 Abs. 3 Satz 1). In der Regel werden in Deutschland jedoch Kredite befristet abgeschlossen, so dass es kein ordentliches Kündigungsrecht seitens des Kreditgebers gibt.

  • Außerordentliche
    Bei den in Deutschland in der Regel abgeschlossenen Kreditverträgen tritt im Normalfall die Beendigung des Kreditverhältnisses durch Fristablauf oder finaler Tilgung ein. Es kann aber durchaus vorkommen, dass es bereits vor Beendigung des Kreditverhältnisses einen Anlass ("wichtiger Grund") gibt, um den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Ein wichtiger Grund (BGB §314 Abs. 1 Satz 2) liegt dann vor, wenn dem kündigenden Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Kreditvertrags nicht zugemutet werden kann. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund muss schriftlich begründet werden. Ein weiterer außerordentlicher Kündigungsgrund liegt auch dann vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers eingetreten ist oder wenn die gestellten Sicherheiten an Wert verloren haben (BGB §490 Abs. 1).


1.2 Tilgungs- und Annuitätendarlehen
Tilgungsdarlehen werden auch Ratendarlehen oder Abzahlungsdarlehen genannt. Tilgungsdarlehen sind Darlehen, bei denen über eine feste Laufzeit eine gleichbleibende lineare Tilgung (Tilgung = ist eine planmäßige oder außerplanmäßige Rückzahlung von Schulden) vereinbart wird. Der lineare Tilgungsbetrag ergibt sich aus der Division der Gesamtschuldensumme durch die Anzahl der vereinbarten Tilgungsraten. Zinsen werden in der Regel gesondert belastet.

Diese Art von Darlehen sind im Kreditwesen in der Regel die Norm. Im Gegensatz zu Annuitätendarlehen wird bei Tilgungsdarlehen nicht die monatliche Rate (Zinsen und Tilgung) vereinbart, sondern ausschließlich die monatliche Tilgung. Auf die dann monatlich ermittelte Restschuld des Gesamt-Darlehens werden die fälligen Zinsen berechnet.

Bei Tilgungsdarlehen werden im ersten Drittel der Darlehenslaufzeiten (im Vergleich zu Annuitätendarlehen) die Restschulden schneller getilgt. Im Gegensatz dazu werden bei Annuitätendarlehen die Tilgungsanteile der monatlichen Raten zum Ende der Darlehenslaufzeit immer größer.

Annuitätendarlehen sind Darlehen, bei denen konstante Rückzahlungsbeträge, die sogenannten Raten, anfallen. Sie bleiben, bei einem vereinbarten gleichbleibenden Zinssatz über die gesamte Laufzeit, im Gegensatz zu den Tilgungsbeträgen bei einem Tilgungsdarlehen, über die gesamte Darlehenslaufzeit gleich.

Die Annuitätenrate setzt sich aus einem Zinssatz und einem Tilgungsanteil zusammen. Mit jeder Ratenzahlung tilgt der entsprechende Gegenwert der Rate die Restschuld - und dementsprechend verringert sich der Zinsanteil. Der zu zahlende Zinssatz wird mit Abschluss des Darlehens über einen vereinbarten Zeitraum fest vereinbart. Der Zeitraum kann sich auch auf den gesamten Darlehenszeitraum hin erstrecken.

Darlehen an Privatpersonen werden in der Regel als Annuitätendarlehen vergeben. Es dient oft einer Immobilienfinanzierung. Alternativ zum festen Zinssatz, der üblicherweise für 5, 10 oder 15 Jahre fest vergeben wird, kann auch ein variabler Zinssatz vereinbart werden. Der variable Zinssatz wird in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit zum Leitzinssatz EURIBOR (oder einem anderen Leitzinssatz) angepasst.

Privatkredite
Bei einem Privatkrediten handelt es sich um Kredite, die nicht von Kreditinstituten (nicht von einem "gewerblichen Darlehensgeber"), sondern von Privatpersonen vergeben werden. Oft werden diese Kredite im Umfeld der Familie oder Verwandten ("Verwandtenkredit") vergeben.

Die Schwierigkeit bei dieser Kreditform ist, die Bonität des Darlehensnehmers zu ermitteln. Internetseitig gibt es bereits Kreditbörsen, die private Darlehensgeber und -nehmer vermitteln (Peer-to-Peer-Kredite).

Peer-to-Peer-Kredite = sind Kredite, die direkt zwischen Privatpersonen geschlossen werden. Dabei ist kein Kreditinstitut involviert.

Über Internet-Kreditplattformen können sich Privatleute gegenseitig Geld leihen. Interessant sicherlich für Privatpersonen mit unregelmäßigem Einkommen oder für ungewöhnliche Finanzierungsvorhaben. Oder für Personen, die von Kreditinstituten keine Kredite bekommen.

Der Kreditvertrag für Privatkredite ist im BGB §488 ff. geregelt. Grundsätzlich gelten für Privatkredite die gleichen Vorschriften wie für Kredite von Kreditinstituten.

Privatkredite können formlos geschlossen werden. Es besteht Formfreiheit. Aus Sicherheitsgründen sollten sie jedoch immer schriftlich abgeschlossen werden. Als Sicherheiten können alle banküblichen Sicherheiten vereinbart werden.

Steuerlich sind Privatkredite eine Alternative. Zum Beispiel kann die Finanzierung von vermieteten Immobilien oder Geschäftsbeteiligungen durch sie (statt Eigenkapital) vorgenommen werden.

Geschäftskredite
Der Geschäftskredit ist ein für Unternehmen, Selbstständige, Freiberufler und gemeinnützige Organisationen eingeräumter, individuell auf die Kreditnehmer abgestimmter Kreditrahmen - von Kreditinstituten. Dabei gibt es unterschiedliche Variationen. Sie variieren von kurzfristigen, mittelfristigen und unbefristeten Vertragslaufzeiten.

Durch diesen eingerichteten Kreditrahmen, wird den Kreditnehmern ermöglicht, ihr Umlaufvermögen situationsgerecht zu finanzieren. Zum Beispiel durch Ausnutzung von Rabatten oder Skontren - durch schnelle Begleichung von Lieferantenforderungen. Die Gesellschaften, denen ein Kreditrahmen eingeräumt wurde, sind jederzeit zahlungsfähig. Unabhängig davon ob sie selber noch offene Zahlungseingänge erwarten.

Die Kredit gewährenden Kreditinstitute gehen davon aus, dass sich der Geschäftskredit durch die laufenden Umsätze der Kreditnehmer trägt und zurückgezahlt werden kann.

Hypothekarkredite
Hypothekarkredite werden auch Hypothekenkredite, Hypothekendarlehen, Immobilien- oder Realkredite genannt. Es sind langfristige Kredite, die zur Finanzierung von Immobilien, Flugzeugen oder Schiffen verwendet werden. Besichert werden sie durch die Eintragung einer Hypothek, Renten- oder Grundschuld in das Grundbuch (Grundpfandrechte). Durch die Eintragung wird für das Kreditinstitut sichergestellt, dass im Fall eines Zahlungsverzugs (oder Zahlungsunfähigkeit) durch den Kreditnehmer, aus der Veräußerung der eingetragenen Immobilie der Kredit zurückgezahlt werden kann. Der Kreditnehmer geht also das Risiko ein, seine Immobilie zu verlieren, sofern er in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit gerät. Aus dieser Tatsache heraus resultiert, dass die Höhe des Kredits immer in Relation zum Wert der Immobilie steht.

Die Eintragung der Hypothek kann auf 2 Arten geschehen:
  • Buchhypothek
    Es erfolgt lediglich die Eintragung in das Grundbuch.

  • Briefhypothek
    Hier erfolgt die Eintragung in das Grundbuch und es wird zusätzlich noch ein vom Grundbuchamt ausgestellter Hypothekenbrief erstellt.

Forward-Darlehen
Ein Forward-Darlehen ist ein Annuitätendarlehen zu einer Immobilienfinanzierung. Es wird dem Darlehensnehmer erst nach einer bestimmten Vorlaufzeit (bis zu 60 Monate nach Vertragsabschluss) ausgezahlt.

Den dazwischen liegenden Zeitraum (Vertragsabschluss bis zum Laufzeitbeginn) bezeichnet man als Forward-Periode. In diesem Zeitrahmen fallen keine Kredit- oder Bereitstellungszinsen an.

Der Grund ein solches Darlehen abzuschließen liegt darin, wenn sich der Darlehensnehmer bereits zum Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages einen bestimmten Zinssatz für die Zukunft sichern will (= Anschlussfinanzierung).

Diese angestrebte Zinssicherheit bekommt der Darlehensnehmer nur in Verbindung mit einem Zinsaufschlag – z.B. bei einem Forward-Darlehen mit einer 10-jährigen Zinsbindung und einer Forward-Periode von 3 Jahren mit einem durchschnittlichen Zinsaufschlag von 0,58 Prozentpunkten gegenüber einem Darlehen mit sofortiger Auszahlung (Stiftung Warentest – 2015). Abhängig ist die Höhe des Zinsaufschlags von der Dauer der Forward-Periode und der jeweils gültigen Zinsstruktur.


Prozessabläufe

Nachfolgend wird der Kreditprozess in grafischen Schritten darsgestellt:
vom Vertrieb, der Vorabprüfung, der Bonitätsprüfung, der Kreditentscheidung, des Risikomanagements und der Verwaltung und Archivierung.



Auftragsbearbeitung und Entscheidung
  • Bonitätsanalyse durchführen
    Durchführung der persönlichen und sachlichen/wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers. Ermittlung des frei zur Verfügung stehenden Einkommens. Berechnung des frei verfügbaren Einkommens nach Abzug der Kreditraten, damit dem Kreditnehmer noch genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um seine Lebenshaltungskosten bestreiten zu können.

    Ermittlung der Wohnungsmiete (bzw. der monatlichen Abzahlungsraten für eine Immobilie) und Ermittlung des Gesamt-Nettoeinkommens des Haushalts des Kreditnehmers.

    Desweiteren findet eine Prüfung statt, ob bei dem Kreditantragsteller bereits vorhandene Verbindlichkeiten (z.B. in Form eines früheren Kredits) bestehen und in welcher Höhe die Restschuld ist.

    Bei der persönlichen Bonitätsprüfung spielt die Dauer des aktuellen Arbeitsverhältnisses des Antragstellers eine Rolle. Darüber hinaus wird das Kreditinstitut eine Schufa-Auskunft anfordern.

    Weitere Prüfungsfaktoren sind, die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, ob bisherige Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt wurden und wie viele Autos im Haushalt vorhanden sind.
  • Sicherheiten bearbeiten
    Bearbeitung der Personen- und Sachsicherheiten. Erstellung des Bürgschaftsvertrags für die Stellung der Personensicherheiten und des Sicherungsvertrags bei der Verpfändung von Wertpapieren oder bei einer Zession (Sicherungsabtretung).

    Zession = hierbei erklärt sich der Kreditnehmer (Zedent) bereit, eine Forderung von ihm gegenüber einem Dritten (Drittschuldner) als Sicherheit an das Kredit gebende Institut (Zessionar) abzutreten.
  • Beschlussvorlage erstellen
    Vorbereitung der Unterlagen zur Kreditentscheidung.
  • Kreditentscheidung
    Herbeiführung der Kreditentscheidung unter Berücksichtigung der MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) und den Vorgaben der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und auf Basis der Bonitätsprüfung.
Vertrag und Auszahlung
  • Kontoanlage durchführen
    Kontoeröffnung nach den Regeln der Abgabenordnung (AO §154) mittels Durchführung einer Legitimationsprüfung. Die Abgabenordnung schreibt vor, dass niemand ein Konto auf einen falschen Namen oder zugunsten eines Dritten eröffnen darf.

    Legitimationsprüfung: Sie stellt eine Prüfung der Identität der handelnden Personen dar, um einen Handel im Namen von unbekannten dritten Personen auszuschließen. Eingeschlossen in die Prüfung werden Bevollmächtigte des Kontos. Die Legitimationsprüfung bei juristischen Personen (Unternehmen) findet anhand von Handelsregisterauszügen statt. Bei Privatpersonen anhand von Personalausweisen/Reisepässen.
  • Verträge erstellen
    Erstellung eines Kreditvertrages mit den folgenden Bestandteilen:
    • Darlehenssumme
      Summe, über die das Darlehen abgeschlossen werden soll.

    • Darlehensdauer
      Eintragung der festen Laufzeit des Darlehens.

    • Zinsen
      Zinshöhe, Zinsberechnungsturnus und Zinszahlungszeitpunkt (am Ende des Jahres oder erst bei Tilgung).

    • Rückzahlungsweise
      Rückzahlung des Darlehens nach Beendigung des Vertrages oder in monatlichen Raten.

    • Verzug
      Festlegungen zum Verzug und der zu zahlenden Verzugszinsen.

    • Sicherheiten
      Zur Absicherung, falls das Darlehen nicht zurückgezahlt wird.

    • Notarielles Schuldanerkenntnis
      Vereinbarung eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung für den Fall, dass die Verwertung der Sicherheiten erfolgen muss. Bei höheren Darlehenssummen empfehlenswert.

    • Kündigung
      Wird die Darlehensdauer nicht festgelegt, muss vor der Rückzahlung gekündigt werden. Festlegung des Kündigungszeitpunkts. Zusätzlich Festlegung der Gründe, zu denen das Kreditinstitut das Darlehen vorzeitig kündigen kann (Verzug, Sicherheiten können nicht geliefert werden …).

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  • Vertragsannahme herbeiführen
  • Auszahlungswunsch entgegennehmen
  • Kreditkontrolle durchführen
    • Kreditprüfung (interne Kontrolle): Kontrolle der Kreditsachbearbeitung vor Auszahlung und vor Bereitstellung des Kredits.
    • Kreditüberwachung: Regelmäßige (wiederholende) Prüfung des Kreditengagements nach der Kreditvergabe in Hinblick darauf, ob sich die bei der Kreditvergabeentscheidung zugrunde gelegten Daten zum Nachteil verändert haben (Einhaltung der Zinszahlungs- und Tilgungsverpflichtungen, Wert der Sicherheiten, Überschreiten von Kreditlinien, Einhaltung der Verwendung des Kredits, Entwicklung der Erfolgs- und Liquiditätslage des Kreditnehmers).
  • Valutierung
  • Unterlagen archivieren
    Die Kreditunterlagen müssen archiviert werden. Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 7 Jahre - nach Vertragsablauf.
Bestandsverwaltung
Arbeiten, die innerhalb der Bestandsverwaltung anfallen sind:
    • Konditionen ändern
    • Kreditvertrag ändern
    • Manuelle Rückzahlungen durchführen
    • Kunden-Korrespondenz
    • Einzelprolongationen
  • Kundendatenänderungen
  • Prolongation
    Verlängerung der Laufzeiten der Kreditverträge zur Vermeidung eines Schuldnerverzugs (= wenn die "Laufzeitbefristung" eines Kreditvertrages von einem der beteiligten Vertragspartnern nicht eingehalten werden kann). Bei einer Prolongation handelt es sich um eine Vertragsänderung, die durch die beteiligten Vertragspartner angenommen werden muss.

    Der Vertragspartner, der die Verlängerung der im Vertrag definierten Laufzeit anstrebt, stellt das Angebot zur Prolongation. Die Vertragsänderungen beziehen sich jedoch lediglich auf eine Laufzeit- und Zinsänderung. Die restlichen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.

    Die Vertragsänderung muss in der Form erfolgen, in der der ursprüngliche Vertrag geschlossen wurde. Also, in der Regel schriftlich.
  • Laufende Kundenanfragen
    Beantwortung der laufenden Kundenanfragen.
  • Darlehensbuchhaltung
    • Bearbeitung der Darlehens- und Aval-Konten (= Bürgschaften, Garantien, Gewährleistungen).
    • Führung aller Sachkonten der Darlehen.
    • Verwalten der Fremdmitteldarlehen.
    • Erstellung von Kontoauszugs-Kopien.
    • Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen.
    • Abrechnung und Überwachung von Restkreditversicherungen
    • Erstellung von Salden- und Jahresabschlussbestätigungen.
    • Weitergabe von Informationen an die Kreditsachbearbeitung.
  • Intensivbetreuung
    Ab wann ein Kreditnehmer in eine Intensivbetreuung wechselt, bestimmt das Kreditinstitut individuell nach festgelegten Kriterien. Diese Kriterien sind eng verknüpft mit den Ratings. Durch eine Intensivbetreuung kann ein Zahlungsausfall eines Kreditnehmers vermieden werden. Zu einer Intensivbetreuung gehört, dass das Kreditinstitut das persönliche Gespräch mit dem Kreditnehmer aufnimmt und mit ihm zusammen nach einer Lösung sucht. Mit ihm zusammen werden bestimmte Szenarien wie zum Beispiel Ratenreduzierungen, Stundungen und Abschlagszahlungen besprochen.
Laufende Bonitätsbeurteilung
Im Rahmen der laufenden Bonitätsbeurteilung sind folgende Überprüfungen durchzuführen:
  • Rating
  • Scoring
  • Bilanzanalyse
  • §18 KWG-Prüfung
Sicherheitenmanagement
Im Rahmen des Sicherheitenmanagements sind folgende Arbeiten durchzuführen:
  • Sicherheitentausch
  • Freigabe/Abtretung von Sicherheiten
  • Sicherheitenverwaltung
Abgänge
  • Mahnwesen
    Das Mahnwesen kann auf zweierlei Arten durchgeführt werden: Schriftlich und mündlich. Alternativ zu einer schriftlichen Mahnung, kann diese auch durch einen Telefonanruf erfolgen. Ein Anruf trägt dazu bei, dass die Anonymität des Massengeschäfts relativiert wird. Der Mitarbeiter des Kreditinstituts erfragt bei dem Kreditnehmer die Gründe für den Zahlungsrückstand sowie den Zeitpunkt, zu dem er den Zahlungsrückstand zu begleichen beabsichtigt. Das Ziel dieses Gesprächs ist, Einfluss auf die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu nehmen. Das Ergebnis wird von dem Mitarbeiter des Kreditinstituts schriftlich festgehalten.

    Die Regel ist jedoch das schriftliche Mahnverfahren. Es setzt grundsätzlich bei einem Zahlungsverzug des Kreditnehmers ein. Juristische Personen (Unternehmen) geraten in Verzug, wenn sie das vereinbarte Zahlungsdatum überschreiten (BGB §14).

    Natürliche Personen kommen nicht in Verzug wenn lediglich ein Zahlungsdatum genannt ist und nicht explizit darauf hingewiesen wird, dass er automatisch in Verzug kommt, wenn er dieses nicht einhält (BGB §13). Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit (und Zustellung der Rechnung) ein.

    Außergerichtliches Mahnverfahren
    Das Kreditinstitut mahnt den Kreditnehmer telefonisch, schriftlich oder persönlich. In der Praxis sind mehrere Mahnstufen (in der Regel 3) üblich - aber nicht zwingend. Gesetzliche Regelungen über die Intervalle der einzelnen Mahnungen und deren Anzahl (von außergerichtlichen Mahnungen) gibt es nicht.

    Sobald der Kreditnehmer gemahnt wird, kommt er spätestens jetzt in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird das Kreditunternehmen Verzugszinsen verlangen. Die gesetzlichen Zinsen sind im BGB (§288 Abs. 1 und 2) geregelt. Der Basiszinssatz orientiert sich am zu diesem Zeitpunkt gültigen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank.

    Mit dem Eintreten des Verzugs können auch Mahnkosten vom Kreditnehmer gefordert werden. Praxisnahe sind hier 5,- bis 10,- Euro pro Mahnung.

    Mahnungen an sich verhindern die Verjährung der Forderungen nicht. Zahlt der Kunde jedoch nach dem Erhalt einer Mahnung eine Rate, wird dadurch die Verjährung unterbrochen und fängt ab der Zahlung der Rate erneut an zu laufen (BGB §212).

    Gerichtliches Mahnverfahren
    Durch das gerichtliche Mahnverfahren ist gewährleistet, dass zügig ein Vollstreckungsbescheid ("gerichtlicher Titel") erstellt wird. Das gerichtliche Mahnverfahren ist kostengünstiger als eine Klage. Es ist jedoch nur möglich, wenn es um Geldforderungen (z.B. Darlehensforderungen) geht.

    Ein weiterer Vorteil des gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Verjährung der Forderung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt werden kann (BGB §204 Abs. 1 Nr. 3). Die Forderung in diesem Mahnverfahren muss korrekt bezeichnet werden. Forderungen, die sich aus verschiedenen Einzelforderungen zusammensetzen, müssen genau aufgeschlüsselt werden. Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden (wenn der Schuldner zum Beispiel verzogen ist), bleibt er wirkungslos.

    Ist der Kreditnehmer zwischenzeitlich insolvent geworden, sollte abgewägt werden, ob das Kreditinstitut die Kosten für ein gerichtliches Mahnverfahren noch investieren soll. Die Kosten für das Mahnverfahren orientieren sich an der Höhe der Forderungen, die das Kreditinstitut von seinem säumigen Schuldner eintreiben will.

    Der Schuldner kann nach Zustellung des Mahnbescheids durch das zuständige Amtsgericht innerhalb von 2 Wochen (ab der Zustellung) schriftlich Widerspruch einlegen. Erhebt er keinen Widerspruch, kann das Kreditinstitut einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Aufgrund dieses Vollstreckungsbescheids kann durch einen Gerichtsvollzieher die Forderung des Kreditinstituts vollstreckt werden. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der säumige Kreditnehmer wiederrum, innerhalb einer Frist von 2 Wochen, Einspruch einlegen. Der Einspruch hat jedoch auf die Zwangsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung. Die einzige Möglichkeit für den Schuldner die Zwangsvollstreckung zu verhindern, ist, zusammen mit dem Einspruch einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Amtsgericht zu stellen.

  • Tilgungsaussetzungen/Stundung
    Kreditnehmer, die Probleme mit der Finanzierung ihrer monatlichen Kreditraten haben, können bei ihrem Kreditinstitut eine Stundung der Kreditrate beantragen. Durch diese Stundung der Tilgungen wird der Schuldner für einen bestimmten Zeitraum finanziell entlastet. Die Bank verzichtet in dieser Zeit auf die Rückzahlung des Darlehens. Der Schuldner muss er in der Regel nur die anfallenden Zinsen begleichen. Der Zeitraum der Stundung bezieht sich von 1 bis zu 6 Monaten.

    Eine Tilgungsaussetzung (Stundung) hat für beide Seiten Vorteile. Der Kreditnehmer kann die Zeit nutzen, um seine finanzielle Situation zu bereinigen, um dann seinen zukünftigen Tilgungsverpflichtungen wieder nachkommen zu können. Die Bank hat den Vorteil, da sie dadurch die noch offene Kreditsumme nicht abschreiben muss.

    Stellt der Kreditnehmer den Antrag auf Stundung, muss er gegenüber dem Kreditinstitut seine finanziellen Verhältnisse offenlegen. Für das Kreditinstitut ist es wichtig zu sehen, ob die Einkommenslage des Kunden zukünftig deutlich besser ausfallen wird und warum die Finanzierung der Tilgungsraten aktuell nicht mehr möglich ist.

    Wenn der Kreditnehmer die Bank überzeugen kann, dass er zukünftig die monatlichen Ratenzahlungen wieder durchführen kann, wird das Kreditinstitut der Stundung zustimmen. Sollte er das nicht schaffen, wird der Antrag auf Stundung abgelehnt.

    Haben sich beide Seiten auf eine Stundung geeinigt, wird eine entsprechende Stundungsvereinbarung erstellt. In ihr werden der Zeitraum der Stundung, das Datum der wieder einsetzenden Tilgungsrate sowie die anfallenden Stundungsgebühren (ca. 50,- bis 250,- Euro) festgehalten.

  • Kündigung
    Die Kündigung eines Kredites ist eine einseitige Willenserklärung des Kreditgebers oder des Kreditnehmers. Auch wenn in dem Kreditvertrag kein Kündigungsrecht vereinbart wurde, kann der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kündigung kann zu einer Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) (= ist die Bezeichnung für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit. Sie fällt an, wenn der Kreditnehmer das Darlehen kündigt. Das Kreditinstitut kann den durch die Kündigung entstehenden Zinsausfallschaden vom Kreditnehmer verlangen [BGB §490 Abs. 2 S. 3) führen.

    Folgende Unterscheidungen sind zu beachten:

    • Kontokorrentkredite
      Können jederzeit gekündigt werden.
    • Ratenkredite
      Können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kreditinstitute dürfen daraufhin jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
    • Darlehen ohne Zinsfestschreibung
      Können jederzeit unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden (BGB §489 Abs. 2).
    • Darlehen mit Zinsfestschreibung
      Können in folgenden 2 Varianten gekündigt werden (BGB §489):

      a) wenn die Zinsbindung endet. Mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat. Frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet.

      b) nach Ablauf von 10 Jahren seit der Vollauszahlung, mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

    • Nach der Kündigung des Kredits ist der Kreditnehmer zu einer sofortigen Rückzahlung der restlichen Schuld verpflichtet. Vorhandene Kreditsicherheiten sind dem Kreditnehmer zurück zu gewähren.

  • Problemkreditbearbeitung
    Notleidende Kredite (Kredite, die in Verzug geraten sind oder wertberichtigt wurden), bei denen die Rückzahlungen ungewiss sind, benötigen eine separate Kreditbearbeitung.

    Die Kreditinstitute müssen diese Kredite als zweifelhafte Forderungen zu Lasten ihres Ertrags oder verlusterhöhend wertberichtigen. Um diesen Verlust zu vermeiden, bestehen für die Kreditinstitute folgende Handlungsmöglichkeiten:

    • Kreditsanierung
      Ist der Versuch, durch entsprechende Maßnahmen den Kreditnehmer in die Lage zu versetzen, seinen notleidenden Kredit wieder zu bedienen. Zum Beispiel durch eine Umschuldung - Umwandlung von Verbindlichkeiten mit niedrigeren Zinsen und längerer Laufzeit.
    • Kreditabwicklung
      Anwendung aller Maßnahmen zur Forderungseintreibung und Sicherheitenverwertung mit dem Ziel, das erhöhte Adressenausfallrisiko zu reduzieren.
    • Verkauf der Kredite
      Im Rahmen des Kredithandels einzelne notleidende Kredite (oder ganze Kreditportfolios) zwischen den Kreditinstituten oder im Rahmen von Kreditderivaten zu verkaufen.
    • Verbriefung
      Umwandlung von Forderungsbeständen in handelsfähige Wertpapiere.
    • Auslagerung in eine Bad Bank
      Auslagerung der notleidenden Kredite in ein gesondertes Kreditinstitut. Ziel dabei ist die Übertragung der Ausfallrisiken auf Dritte.


1.3 Green Loans
Hierbei handelt es sich um „grüne Kredite“. Sie wurden ursprünglich von der Regierung eingeführt, um Einzelpersonen zu animieren, mehr Energieeinsparungen in ihrem Eigenheim zu erzielen und für Unternehmen, die umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Inzwischen gibt es auch kommerzielle Kreditgeber. Genutzt werden können diese Kredite zum Kauf von Sonnenkollektoren oder für den Hausumbau.

Green Loans sollen stärker standardisiert werden. Dazu hat die Loan Market Association (LMA) die Green Loan Principles (GLP) herausgegeben. Es wurde ein Leitfaden geschaffen, um im Reporting und in der Verwendung der Mittel ein einheitliches Format vorzugeben.

1.4 Positive Incentive Loans
Hierbei handelt es sich um „grüne Kredite“ in einer anderen Finanzierungsform. Anders als bei Green Bonds geht es bei diesen Krediten nicht um einen konkreten Verwendungszweck, sondern darum, dass Unternehmen ihr gesamtes Geschäft nachhaltiger aufstellen sollen. Die Konditionen (Zinssatz) dieser Kredite sind an das Erreichen von ganz bestimmten Nachhaltigkeitszielen gekoppelt.

Beispiel
  • Ein Unternehmen lässt sich von einer unabhängigen Nachhaltigkeitsagentur bewerten.
  • Kann das Unternehmen dieses erteilte Rating während der Laufzeit des Kredits verbessern, sinkt der Zinssatz des Kredits.
  • Verschlechtert sich das Rating des Unternehmens, steigt der Zinssatz des Kredits.

1.5 Kreditvermittler
Kreditvermittler vermitteln Kredite und Darlehen. Sie gewähren nicht selbst Kredite, sondern vermitteln Kreditgeber. Für eine erfolgreiche Vermittlung erhalten sie eine Provision. Die Provision bekommen sie von dem Kreditinstitut oder direkt vom Kunden. Die Provision ist mit der Auszahlung des Kredits oder Darlehen fällig und wenn der Kreditnehmer keine Widerrufsmöglichkeiten nach BGB §495 mehr besitzt. Jegliche Art einer Vorabvergütung ist gesetzlich verboten. Weitere Entgelte, außer den effektiv entstandenen Auslagen, dürfen nicht verlangt werden. (BGB §655 d). Die Provisionszahlung ist eine Einmalzahlung. Es kann jedoch auch eine ratierliche Provisionszahlung, die während der Kreditlaufzeit fällig wird, ausgemacht werden. Diese Form ist jedoch nicht üblich.

Kreditvermittler dürfen nur tätig werden, wenn Sie die entsprechende Zulassung nach der Gewerbeordnung (GewO §34 c Abs. 1 Nr. 2) haben. Die gesetzliche Bezeichnung ist Darlehensvermittler. Wenn der Kunde direkt einen Darlehensvertrag mit dem Vermittler eingeht, so geschieht das auf Basis des BGB (§655 a). Angestellte Mitarbeiter eines Kreditinstituts handeln als Erfüllungsgehilfe ihres Arbeitgebers. Das Kreditinstitut benötigt ebenfalls eine Erlaubnis nach GewO §34 c. Der Kreditvermittlungsvertrag muss in schriftlicher Form abgeschlossen werden.

Kreditvermittler verfügen über ein breites Angebot an Kreditinstituten, die sie ihren potentiellen Kunden anbieten können. Sie können auf Grund dieser breiten Basis in der Regel den individuellen Ansprüchen der Kunden gerecht werden.

Der Kreditvermittlungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Kreditvermittlern und deren Kunden. Darin enthalten sind die Definition des zu vermittelnden Kredits, die Provisionsansprüche des Vermittlers, die zeitliche Befristung und die Exklusivität des Vermittlers.


1.6 Kreditüberwachung und Kreditrevision
Da die Kreditgewährung mit Risiken verbunden ist, ist eine Kreditüberwachung notwendig. Sie beinhaltet eine laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Kreditrisiken und muss sicherstellen, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt und offengelegt werden können. In diesem Rahmen wird auch die wirtschaftliche Entwicklung (Branchenentwicklung, Konjunkturverlauf) überwacht. Bei Kreditengagements mit juristischen Personen wird zusätzlich beobachtet, ob es eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens gab und ob zum Beispiel häufige Wechsel innerhalb der Führungsebene stattfinden. Ein weiterer wesentlicher Punkt der Kreditüberwachung ist die Kontrolle des Jahresabschlusses.

Wird eine negative Entwicklung erkannt, sollte diese gezielt beseitigt werden.

Sollte sich aufgrund der Kreditüberwachung jedoch herausstellen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtert haben und eine ordnungsgemäße Rückzahlung des Kredits nicht mehr gewährleistet ist, kann das Kreditinstitut den laufenden Kredit kündigen.

Die Kreditüberwachung beinhaltet folgende wesentliche Punkte:
  • Überprüfung der Kreditwürdigkeit
  • Überwachung der Sicherheiten
  • Kontrolle der Einhaltung der Vertragsbedingungen
  • Überwachung der Umsatzentwicklung des Kontos
  • Beobachtung der Gesamtsituation des Kreditnehmers
Bei der Kreditrevision handelt es sich um eine planmäßige Untersuchung der Kreditengagements des kreditgebenden Kreditinstituts. Dazu zählt auch der Prozessablauf innerhalb des Instituts bezogen auf die Kreditentscheidung, der Kreditbearbeitung und der Kreditüberwachung durch externe Prüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) und durch die interne Revision des Kreditinstituts. Mit anderen Worten, die Kreditrevision prüft, ob die Vorgaben der MaRisk (= "Mindestanforderungen an das Risikomanagement". Verwaltungsanweisungen der BaFin für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten) für das Kreditgeschäft eingehalten wurden.

Durch die Kreditrevision sollen die Kreditrisiken vermindert und Ausfälle minimiert werden.


1.7 Beendigung des Kreditverhältnisses
Das Kreditverhältnis endet mit der Rückzahlung der vereinbarten Kreditsumme. Das gilt natürlich nicht für Dispositionskredite. Sie fallen in die Kategorie des unbefristeten Kredits und stehen somit ständig zur Verfügung, ohne dass sie zu einem bestimmten Termin zurückgezahlt werden müssen. Bei diesen unbefristeten Dispositionskrediten endet das Kreditverhältnis durch Zeitablauf: das Konto muss bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens ausgeglichen sein oder einen Saldo im Haben ausweisen.

Eine andere Variante der Beendigung eines Kreditverhältnisses ist die Kündigung. Gründe für eine Kündigung können folgende sein:
  • Unrichtige Angaben des Kreditnehmers über seine Vermögensverhältnisse.
  • Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers.
  • Fehlende Stellung (oder Aufstockung) der Sicherheiten durch den Kreditnehmer.
Das Kündigungsschreiben des Kreditinstituts an den Kreditnehmer muss die nachfolgend aufgeführten Punkte enthalten:
  • Name des Kreditnehmers
  • Kontonummer
  • Anspruchsgrundlage
  • Kündigungsgrund
  • Forderungshöhe
  • Rückzahlungsfrist
  • Hinweis auf mögliche Folgen bei Nichtzahlung
Beim Tod des Kreditnehmers, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag auf die Erben des Verstorbenen über, so dass der Kreditvertrag nicht automatisch beendet wird.


2.1 Tages-/Festgelder
Das Tagesgeld wird auf einem Tagesgeldkonto verwaltet. Es ist ein verzinstes Konto ohne festgelegte Laufzeit. Das Konto wird als reines Guthabenkonto geführt und kann nicht überzogen werden. Der Kontoinhaber kann täglich ohne Einschränkungen über sein Guthaben verfügen. Die Höhe des Zinssatzes ist normalerweise nicht festgeschrieben. Vereinzelt werden jedoch fest definierte Zinssätze für 3 bis 12 Monate angeboten. Üblich ist aber, dass er täglich durch das Kreditinstitut geändert werden kann. Der Zinssatz ist abhängig vom Leitzins der europäischen Zentralbank.

Die Zahlung der Zinsen erfolgt monatlich, quartalsweise oder jährlich. Je nach Angebot des Kreditinstituts. Die Verzinsung eines Tagesgeldkontos ist höher als beispielsweise die Zinsen eines Sparbuchs.

Explizite Kündigungsfristen existieren für ein Tagesgeldkonto nicht.

Festgelder sind Termingeldeinlagen. Über die angelegten Termingelder kann der Kunde während einer vertraglich festgelegten Laufzeit nicht frei verfügen. Erst nach Ablauf dieser vereinbarten Laufzeit steht ihm sein Termingeld wieder zur Verfügung.

Das Feldgeldkonto dient der reinen Geldanlage. Das vom Kunden angelegte Termingeld wird über die gesamte Vertragslaufzeit mit einem festen Zinssatz verzinst. Unabhängig davon, wie sich der Geldmarktzinssatz (z.B. der europäischen Zentralbank) verändert. Die Höhe der Zinsen ist abhängig vom angelegten Betrag, dem aktuell gültigen Marktzinssatz und dem Anlagezeitraum. Der Anlagezeitraum kann sich von 1 Monat bis zu mehreren Jahren erstrecken. Je nach Angebot des Kreditinstituts.

Ein Festgeldkonto kann erst ab einer Mindestanlagesumme eröffnet werden. Sie liegt je nach Kreditinstitut zwischen 500,- und 5.000,- Euro.

Nach Ablauf des Anlagezeitraums wird der bestehende Vertrag automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Bei Vertragsverlängerung wird der Zinssatz herangezogen, der zu diesem Zeitpunkt aktuell ist. Bei dieser automatischen Verlängerung wird die ursprüngliche Vertragslaufzeit als neuer Zeitrahmen herangezogen.

Eine Kündigung vor Laufzeitende ist nicht möglich.

Das sogenannte Kündigungsgeld ist eine andere Variante des Termingeldes. Das Kündigungsgeld hat keine feste Laufzeit. Stattdessen wird beim Abschluss des Vertrages eine Kündigungsfrist vereinbart. Der Kunde kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht über sein angelegtes Geld verfügen. Erst nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist steht ihm sein Geld wieder zur Verfügung.

Möchte der Bankkunde vor Ablauf der Kündigungsfrist über sein Geld verfügen, muss er auf einen Großteil seiner Zinsen verzichten und eine Strafgebühr bezahlen. Damit entschädigt sich das Kreditinstitut für den Anlagenausfall.

Der Zinssatz wird in dieser Variante des Termingeldes nicht fest vereinbart. Er wird während der Laufzeit an den aktuellen Geldmarktzinssatz angepasst.


2.2 Sparbriefe
Sparbriefe sind festverzinsliche Anlageprodukte, mit denen man eine sichere Form der Geldanlage zur Verfügung hat. Das Geld wird über einen festgelegten Zeitraum (1 bis 10 Jahre) angelegt. Die Verzinsung der Sparbriefe ist für die gesamte Laufzeit festgelegt. Von den Kreditinstituten wird eine breite Palette an verschiedenen Variationen angeboten:
  • Normaler Sparbrief
    wird zum Nennwert (= Nominalwert) gekauft. Die Zinsen werden einmal jährlich (Jahresende) vergütet und stehen dem Anleger dann zur Verfügung.
  • Abgezinster Sparbrief
    bei dieser Art des Sparbriefs werden die Zinsen und Zinseszinsen für die gesamte Laufzeit des Sparbriefs von vornherein auf den Kaufpreis angerechnet. Damit liegt der Kaufpreis deutlich unter dem Nennwert des Sparbriefs.
  • Aufgezinster Sparbrief
    bei dieser Art des Sparbriefs wird das angelegte Kapital (inklusive der aufgelaufenen Zinsen) am Laufzeitende des Sparbriefs in einem Betrag zurückgezahlt.
  • Sparbrief mit jährlich steigendem Zinssatz
    dieser Sparbrief ist eine kurzfristig verfügbare Anlageart. Der Kunde kann ihn nach einer kurzen Wartezeit jederzeit zum Nennwert (zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen) einlösen.
Sparbriefe laufen in der Regel zum Laufzeitende aus. Es gibt keine automatische Wiederanlage - und es gibt keine explizite Kündigung.


2.3 Spar- bzw. Sondersparformen
Nachfolgend aufgeführt die wichtigsten Sondersparformen:
  • Bausparen
    Bausparer schließen einen Sparvertrag (= einen sogenannten Bausparvertrag) mit einer Bausparkasse (= ein spezielles Kreditinstitut, das im Wesentlichen nur die Wohnungsbaufinanzierung über Bausparverträge betreibt) ab, um die Last der Finanzierung einer eigenen Immobilie zu reduzieren. Ein klassisches Instrument dafür ist das Sparen in Bausparverträgen.

    Der im Bausparvertrag vereinbarte Bauspartarif bestimmt den Spar- und Darlehenszins, die Anspar- und Tilgungszeit, eine eventuell vereinbarte Mindestvertragsdauer, das Mindestguthaben bei Zuteilung des Bausparvertrags, die Regelspar- und Tilgungsbeiträge und die Vertragsabschlussgebühr. Die Laufzeit eines standardisierten Bauspartarifs beträgt zwischen 18 und 20 Jahren. Davon sind zirka 8 Jahre Ansparzeit. Die Vertragsabschlussgebühr beträgt in der Regel 1% - 3% der Bausparsumme. Die Bausparsumme setzt sich aus dem Anteil des Sparanteils und des möglichen Bauspardarlehens zusammen. Der fest definierte Sparzins bezieht sich auf das angesparte Kapital. Der fest vereinbarte Darlehenszins wird auf die nominelle Vertragssumme berechnet.

    Das Prinzip des Bausparens ist das einer Solidargemeinschaft. Viele Sparer legen ihr Geld zu niedrigen Zinsen an und leihen es im Prinzip an andere Bausparer aus. Im Gegenzug dazu bekommen sie zu einem definierten Zeitpunkt neben ihrem eingezahlten Guthaben zusätzlich ein zinsgünstiges Hypothekendarlehen. Mit diesem Darlehen können sie die angestrebte Immobilie erwerben.

    Das Bausparen wird darüber hinaus vom deutschen Staat mit einer Wohnungsbauprämie, Abreitnehmerzulage und einer Eigenheimrente gefördert.
    • 1. Sparphase
      In der Sparphase wird die im Bausparvertrag festgelegte Bausparsumme zu einem ebenfalls im Bausparvertrag festgelegten Prozentsatz vom Bausparkunden angespart. Das Kapital wird durch die gesamte Solidargemeinschaft der Bausparer einer Bausparkasse gesammelt. Das so zur Verfügung stehende Gesamtkapital der Bausparkasse bildet den Rahmen des verfügbaren Kreditvolumens der Darlehensnehmer.

      Der Bausparvertrag wird normalerweise mindestens mit dem Regelsparbeitrag von monatlich zwischen 3% und 10% der Bausparsumme abgeschlossen. Das heißt, dass der Bausparer in der Sparphase diesen Betrag monatlich sparen muss. Die Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich, …) und die Zahlungshöhe kann vom Kunden selbst gewählt werden. Die Bausparkassen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest, dass bei Nichtsparung durch den Kunden der Vertrag durch die Bausparkasse gekündigt werden kann.

      Der Bausparer hat einen Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen aus einem zuteilungsreifen Bausparvertrag.
    • 2. Zuteilung
      Mit Zuteilung des Bausparvertrages ist die grundsätzliche Freigabe zur Auszahlung gemeint. Zu diesem Zeitpunkt kann sich der Bausparer sein angespartes Guthaben und, nach Stellung ausreichender Sicherheiten, das vereinbarte Darlehen auszahlen lassen.

      Die Zuteilungsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Bausparverträgen genau definiert. In der Regel werden folgende Voraussetzungen festgelegt:
      • Mindestguthaben
        das angesparte Guthaben muss 40% - 50% der Bausparsumme erreicht haben. Der effektive Prozentsatz ist im Bausparvertrag genau festgehalten.
      • Mindestvertragsdauer
        ist auch im Bausparvertrag genau festgelegt. Gemeint ist hier, der Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und dem frühestmöglichen Zuteilungstermin eines Bausparvertrages liegt.
      • Mindestbewertungszahl
        die vertraglich festgelegte Bewertungszahl, die mindestens für die Zuteilung erreicht werden muss. Für die Berechnung der Bewertungszahl werden das angesparte Guthaben und der Zeitraum in dem das Guthaben zur Verfügung steht, zu Grunde gelegt.
      • Mindestsparzeit
        die Zeit, in der angespart werden muss. Also den Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und dem frühestmöglichen Zugteilungstermin (12 - 60 Monate).
    • 3. Darlehensphase
      Für das in Anspruch genommene Darlehen muss vom Bausparer der vertraglich vereinbarte Darlehenszins gezahlt werden. In diesem Zeitraum der Darlehensphase wird das Darlehen getilgt. Das Bauspardarlehen kann jederzeit komplett oder in Teilbeträgen zurückgezahlt werden, ohne dass die bei Kreditinstituten übliche Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen.

    • Bauspardarlehen sind Annuitätendarlehen . Sie haben einen festen Zinssatz über die gesamte Laufzeit. Die anfängliche Tilgung beträgt monatlich zwischen 0,2% und 0,9% der Bausparsumme.

      Bauspardarlehen dürfen für folgende Maßnahmen genutzt werden (Bausparkassengesetz [BauSparkG] §1 Abs. 3):

      • Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum.

      • Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen.

      • Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden.

      • Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht.

      • Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten.

      • Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen der oben aufgeführten Punkte dienen.

      • Die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.

  • Bonussparen
    Mit der Dauer des Sparens steigt der Bonus, den der Kunde zusätzlich zu den Zinsen erhält. Die Laufzeit dabei ist frei wählbar. Es werden monatlich gleichbleibende Sparbeträge eingezahlt. Ein entsprechender Sparvertrag könnte folgendermaßen aussehen:
    • Monatliche Einzahlung 50,- Euro.
    • Variable Zinsen; zusätzlich Prämien (Bonus) nach 3 Jahren.
    • Die Prämie wächst mit der Spardauer auf bis zu 50% des jährlichen Sparbetrags.
    • Vertragslaufzeit 20 Jahre.
    • Zinseszins durch Zinsgutschrift jeweils zum Jahresende.
    • Vorzeitige Verfügung des angesparten Guthabens möglich - mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    • Kostenfrei.
  • Versicherungssparen
    Beim Versicherungssparen handelt es sich um eine Kombination aus einer Versicherung und einem Vermögensaufbau. Dabei handelt es sich um ein steuerbegünstigtes Sparen in Form einer Lebensversicherung. Die Einzahlungen in den Versicherungsvertrag können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

    Kunden zahlen beim Versicherungssparen monatlich in einen Versicherungsvertrag ein. Dabei werden ein Teil der Einzahlung für eine Risikoversicherung und der andere Teil für einen Vermögensaufbau verwendet. Das angesparte Geld (Vermögensaufbau) kann dabei wahlweise auf der Basis eines Banksparplans oder über einen Investmentfonds erfolgen.
  • Renditesparen
    Beim Renditesparen handelt es sich um die Möglichkeit an positiven Entwicklungen (z.B. des Dax-Indices) zu partizipieren. Je nach Kreditinstitut erfolgt die Ausgestaltung des Renditesparens unterschiedlich. Eine übliche Variante davon ist, die Kursentwicklung eines Börsen-Indices in bestimmten Abrechnungszeiträumen abzuleiten und daraus eine Verzinsung zu definieren.

    Das Renditesparen eignet sich für Kunden, die ohne Verlustrisiko an den Entwicklungen der Kapitalmärkte partizipieren möchten - und dabei bereit sind, auf eine sichere Verzinsung zu verzichten.
  • Prämiensparen
    Siehe Bonussparen


3.1 Kontoabrechnungen
Die Kontoabrechnung (Rechnungsabschluss) ist eine von Kreditinstituten monatlich oder quartalsweise Übersicht der Erträge und der Kosten eines Kontos. Bestandteile der Übersicht sind die Zinsen (Soll- und Habenzinsen), die Kontoführungsgebühren sowie ein Auslagenersatz für Porto und weitere Gebührenpositionen. Die Kreditinstitute sind zur Erstellung des Rechnungsabschlusses gesetzlich verpflichtet (HGB §355 Abs.2).

Nachdem der Kontoinhaber den Rechnungsabschluss erhalten hat, ist er verpflichtet dessen Richtigkeit unverzüglich zu überprüfen und damit zur Entlastung der Kreditinstitute beizutragen. Er gilt als genehmigt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegt.

3.2 Zins- und Gebührenabgrenzung
Wenn Konten nicht monatlich sondern innerhalb einer größeren Periode (z.B. vierteljährlich) abgerechnet und gebucht werden, muss eine Zins- und Gebührenabgrenzung durchgeführt werden. Mit dieser Abgrenzung werden Zinsen und Gebühren berechnet, die bei einer monatlichen Abrechnung angefallen wären. Sie werden nach der Berechnung im Hauptbuch auf einem separaten Konto gebucht. Die Berechnung der Abgrenzungen werden in der Regel (sofern sie maschinell durchgeführt werden) in einem separaten Report angezeigt.

Abgrenzungen sind notwendig, um die Ergebnisse des Kreditinstituts periodengerecht ermitteln zu können, wenn Buchungen von Geschäftsvorfällen unterschiedliche Rechnungsperioden betreffen. Diese rechnungsübergreifenden Buchungen fallen immer dann an, wenn Zahlungsziele vereinbart werden, die nicht periodengleich sind. Ein weitere Punkt der Abgrenzung ist, dass anfallende Steuern für die entsprechenden Zeiträume korrekt abgeführt werden können.

3.3 Zinsberechnung
Für die Zinsberechnung gibt es 2 Hauptvarianten:
  • Einfache Zinsrechnung
  • Zinseszinsrechnung
Einfache Zinsrechnung
Anfallende und nicht ausgezahlte Zinsen und das zu verzinsende Kapital (Kredit, Darlehen) werden nicht addiert.

Zinseszinsrechnung
Nicht ausgezahlte Zinsen werden zum Grundbetrag addiert und bei der weiteren Verzinsung berücksichtigt. Die aktuell anfallenden Zinsen werden also auf das Kapital und der "kapitalisierten Zinsen" vergangener Berechnungsperioden berechnet und kontinuierlich mitverzinst.

Bei der Zinsberechnung kann man des Weiteren nach der Anzahl der Zinsperioden unterscheiden:
  • Jährliche Verzinsung
  • einmal im Jahr, zum Jahresende.
  • Unterjährige Verzinsung
  • mehrmals jährlich.
Die Zinsberechnung wird auf Grundlage der Prozentrechnung durchgeführt. Die deutschen Kreditinstitute rechnen dabei mit 360 Tagen für 1 Jahr und 30 Tage für 1 Monat.

Beispiel: Berechnung der Jahreszinsen
Z (anfallende Zinsen) = K (Kapital) x P (%-Zinssatz) / 100

Z = 10.000,- x 0,5 / 100 = 50,- Euro Zinsen

Die Zinsen für 1 Jahr, bei einem Sparguthaben von 10.000,- Euro und einem Zinssatz von 0,5%, betragen 50,- Euro.

Beispiel: Berechnung der Monatszinsen
Z (anfallende Zinsen) = K (Kapital) x P (%-Zinssatz) x M (Anzahl der Monate) / 100 x 12

Z = 10.000,- x 0,5 x 6 / 100 x 12 = 25,- Euro Zinsen

Die Zinsen für 6 Monate, bei einem Sparguthaben von 10.000,- Euro und einem Zinssatz von 0,5%, betragen 25,- Euro.

Beispiel: Berechnung der Tagesszinsen
Z (anfallende Zinsen) = K (Kapital) x P (%-Zinssatz) x T (Anzahl der Tage) / 100 x 360

Z = 10.000,- x 0,5 x 90 / 100 x 360 = 12,50,- Euro Zinsen

Beispiel: Berechnung der Zinseszinsen
Kverzinst (Endkapital nach der Verzinsung) =
Kanfang (Anfangskapital vor der Verzinsung) x (1 + P/100) n (Anzahl der Jahre) (als Potenzzahl)

Kverzinst = 10.000,- x (1 + 0,5/100) 5
Kverzinst = 10.000,- x (1,005) 5
Kverzinst = 10.000,- x 1,030338 = 10.303,38 Euro Endkapital nach Verzinsung

Die Zinseszinsen für 5 Jahre, bei einem Sparguthaben von 10.000,- Euro und einem Zinssatz von 0,5%, betragen 303,38 Euro.

3.4 Bankgebühren
Kreditinstitute berechnen ihren Kunden für die geleisteten Dienstleistungen Gebühren ("Bankgebühren"). Der Anspruch auf diese Gebühren wird vertraglich vereinbart. Sie werden in den jeweiligen Preisverzeichnissen des Kreditinstituts bekannt gegeben. Eine Bepreisung von Arbeiten der Bank, die keine Kunden-Dienstleistungen sind, ist unzulässig. Desweiteren ist es nicht erlaubt, für gesetzliche Mitwirkungs- oder Erfüllungspflichten eine Gebühr zu verlangen.

Gebühren, die bepreist werden dürfen sind:
  • Abhebung am Geldautomaten (Buchungspostengebühr)
  • Kontoführung
  • Sparverkehr
  • Sorten
  • Bankschließfächer/Verwahrstücke
  • Sonstiges (z.B. Bescheinigungen, Edelmetalle …)
  • Bareinzahlungen/Barauszahlungen
  • Überweisungen
  • Daueraufträge
  • Lastschriften
  • Kartenzahlungen
  • Scheckverkehr
  • Depotführung
  • Geschäfte an Terminbörsen (Optionen/Futures)
  • Vermögensverwaltung
  • Sonderdienstleistungen im Zusammenhang mit Wertpapieranlagen
  • Dienstleistungen im Kreditgeschäft
  • Auskünfte
  • Avale
Gebühren, die nicht bepreist werden dürfen sind (Quelle:Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen):
  • Auskünfte
    Holen Banken oder Dritte im eigenen Interesse Auskünfte ein, sind dies allgemeine Geschäftskosten, für die Kunden nichts zahlen müssen. Wer die Bank auffordert, Auskünfte weiterzugeben, muss aber dafür bezahlen. § 307 BGB
  • Barzahlungen
    Wer Geld auf das eigene Konto ein- oder auszahlt, bleibt gebührenfrei. Ausnahme: Bei Konten mit Einzelpreisabrechnung sind nur fünf Buchungen pro Monat gratis; bei Einzahlungen auf fremde Konten fallen Gebühren an. BGH, Az. XI ZR 80/93 und Az. XI ZR 217/95
  • Erbfall
    Angaben zum Kontostand des Erblassers sowie die Umschreibung des Kontos auf den Erben sind gratis; lässt sich der Erbe über die zweckmäßige Verwendung des Geldes beraten, darf die Bank ein Honorar verlangen. LG Frankfurt, Az. 2/2 O 46/99; LG Dortmund, Az. 8 O 57/01
  • Erträgnisaufstellungen
    Wer aus steuerlichen Gründen eine Erträgnisaufstellung anfordert, muss dafür eine Gebühr entrichten; kostenlos müssen Banken für Kunden die Jahresbescheinigung und die Jahressteuerbescheinigung erstellen. Gesetzliche Pflicht
  • Freistellungsaufträge
    Die Bank ist zur Verwaltung und Änderung der Aufträge gesetzlich verpflichtet; daher für Kunden kostenfrei. BGH, Az. XI ZR 269/96
  • Geldempfang aus dem Ausland
    Banken müssen Geldeingänge aus dem Ausland ordnungsgemäß verbuchen. Bei Girokonten werden sie als reine Verrechnungsstelle tätig; das ist keine besondere Serviceleistung für Kunden – Gebühren sind daher unzulässig. § 676 f BGB
  • Geldautomat
    Zwar darf das Geldinstitut Gebühren am Automaten verlangen, muss dann aber am Schalter gratis auszahlen. BGH, Az. XI ZR 217/95
  • Kontoauflösung
    Wer sein Girokonto fristlos auflöst oder einen Sparvertrag fristgerecht kündigt, muss keine Gebühr entrichten. § 307 BGB
  • Kontoauskünfte
    Fordern Kunden von der Bank unzulässige Gebühren zurück, darf diese nicht darauf bestehen, dass der Kunde die Belastung (Datum/Betragshöhe) nachweist. Die Bank muss gratis über die strittige Abbuchung Auskunft geben. OLG Schleswig, Az. 5 U 116/98
  • Kontoauszüge
    Sind grundsätzlich kostenfrei.
  • Kontopfändung
    Banken trifft eine gesetzliche Pflicht, Pfändungsbeschlüsse kostenfrei zu bearbeiten und monatlich zu überprüfen; auch die Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots fallen Kunden nicht zur Last. BGH, Az. XI ZR 219/98 und Az. XI ZR 8/99
  • Kopien/Telefonate
    Kosten für allgemeine Telefonate und Kopien sind nicht auf Kunden abwälzbar, nur Kosten für Sonderaufträge. § 676 f BGB
  • Kreditkarte
    Wer seine Kreditkarte vor Laufzeitende zurück gibt, muss für die restliche Zeit nicht weiterzahlen; Kunden können vom Geldinstitut den Jahresbetrag anteilig zurückfordern; Gleiches gilt für Bankkundenkarten (EC-Karte). OLG Frankfurt, Az. 1 U 108/99
  • Kreditkartenverlust
    Trifft den Kunden ein Verschulden (Beschädigung/Verlust), darf die Bank für die Ersatzkarte ein Entgelt verlangen. OLG Celle, Az. 13 U 186/99
  • Kreditverhandlungen
    Lehnt ein Kunde ein Vertragsangebot ab, darf das Institut keine Entschädigung verlangen; es gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass potenzielle Kunden vor Vertragsschluss wieder abspringen. OLG Dresden, Az. 7 U 2238/00
  • Lastschriftverkehr
    Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen, weil das Konto nicht gedeckt ist, wird sie aus eigenem Sicherheitsinteresse tätig; Gebühren darf sie nicht verlangen – Gleiches gilt für die Nachricht der Nichtausführung; die Kosten darf sie nicht in Schadenersatz umbenennen. BGH, Az. XI ZR 5/97 und BGH, Az. XI ZR 296/96; BGH, Az. XI ZR 197/00
  • Löschungsbewilligung
    Banken sind per Gesetz verpflichtet, die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld zu bewilligen, dafür dürfen sie kein Entgelt verlangen, aber für tatsächliche Sachkosten wie die Beglaubigung durch einen Notar. BGH, Az. XI ZR 244/90
  • Mahnkosten
    Für die verzugsbegründende Mahnung darf die Bank kein Entgelt verlangen. Unzulässig ist es auch, Mahnkosten zu erheben, wenn das Geldinstitut als Verzugsschaden die marktüblichen Zinsen verlangt. BGH, Az. III ZR 120/87; LG Dortmund, Az. 8 O 217/07
  • Nachforschungen
    Geldinstitute müssen bei Überweisungen dafür sorgen, dass das Geld beim Empfänger ankommt. Kommt das Geld nicht an, müssen sie Nachforschungen anstellen – sie handeln daher im eigenen Interesse. LG Frankfurt, Az. 2/2 O 16/99
  • PIN
    Geht eine PIN-Nummer auf dem Postweg verloren, darf die Bank keine Gebühren für das Neuversenden erheben. LG Frankfurt, Az. 2/2 O 46/99
  • Reklamationen
    Reklamiert ein Kunde, ist die Bank vertraglich verpflichtet, dieser Beanstandung nachzugehen. Eine Gebühr darf sie selbst dann nicht verlangen, wenn die Bank nachweisen kann, dass alles ordnungsgemäß war. LG Köln, Az. 26 O 30/00
  • Rücklastschrift
    Für die Bearbeitung von Rücklastschriften oder Rückschecks darf die Bank von ihren Kunden keine pauschale Gebühr verlangen. Sie würde damit unzulässigerweise Kosten auf ihre Kunden abwälzen, deren Erstattung sie eigentlich von der Gläubigerbank verlangen kann. OLG Celle, Az. 3 U 152/07
  • Sparbuch
    Verlegt ein Kunde sein Sparbuch, kann das Geldinstitut für das Ausstellen eines Ersatzsparbuchs Geld nehmen; allerdings darf die Bank höchstens 2,50 Euro je angefangene 50 Euro Guthaben verlangen – höchstens 75 Euro. BGH, Az. XI ZR 351/97
  • Treuhandgebühr
    Für die Ablösung und Umschuldung der Baufinanzierung dürfen Banken keine Löschungsgebühr fordern; die Ablösung des Darlehens ist eine Grundpflicht der Bank, die sie nicht als besondere Serviceleistung verkaufen darf. Gesetzliche Pflicht
  • Zeichnungsgebühr
    Will ein Kunde neu ausgegebene Aktien zeichnen, bekommt aber wegen Überzeichnung keine zugeteilt, darf die Bank ein „maßvolles Entgelt“ in Rechnung stellen. Denn die Bank hat zumindest die Zuteilungschance gewahrt. BGH, Az. XI ZR 156/02
Legende:
BGH = Bundesgerichtshof
LG = Landesgericht
OLG = Oberlandesgericht
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Az = Aktenzeichen


4.1 Bargeldloser Zahlungsverkehr
Mit bargeldlosem Zahlungsverkehr ist der Übertrag von Zahlungsmitteln ohne Hilfe von Bargeld gemeint. Er erfolgt üblicherweise durch Kreditinstitute. Betroffen davon sind Zahlungen in Form von Buchgeld zwischen Girokonten (Kontokorrentkonten). Innerhalb des Buchungsvorgangs wird das Girokonto des Auftraggebers wird mit dem Zahlungsbetrag belastet und das Konto des Empfängers erhält die entsprechende Gutschrift gebucht.

Innerhalb des bargeldlosen Zahlungsverkehrs unterscheidet man noch einmal zwischen:
  • Beleghaften Zahlungsverkehr
    wenn der Bankkunde zum Beispiel eine Überweisung in Form eines Beleges in der Bank zur Bearbeitung abgibt.
  • Nicht-beleghaften Zahlungsverkehr
    wenn der Bankkunde die zu überweisenden Daten elektronisch an die Bank leitet.
Wird Geld zwischen zwei Banken gebucht, so geschieht das über so genannte Gironetze. In Deutschland existieren davon vier, die auch Auslandszahlungen abwickeln:
  • LZB-Giroverkehr der Deutsche Bundesbank
  • Spargironetz der Deutsche Girozentrale, Kommunalbanken, Sparkassen
  • Netz für Ringgiroverkehr der Genossenschaftsbanken
  • Postgironetz der Deutsche Postbank
Zahlungen und Auslandszahlungsaufträge innerhalb der Europäischen Union werden zwischen den Banken in der Regel über SWIFT oder TARGET (= "Trans-European Automated Realtime Gross settlement Express Transfersstem" - ist das Zahlungssystem der Zentralbanken des Eurosystems für die schnelle Abwicklung von Überweisungen in Echtzeit) abgewickelt.

Für die normalen Bankkunden existiert das Zahlungssystem SEPA . Mit SEPA sind im Euro-Zahlungsverkehr alle Überweisungen zwischen nationalen und europäischen Transaktionen standardisiert worden. Dadurch gibt es in den Mitgliedsstaaten der EU keine unterschiedlichen nationalen Zahlungsverkehrsformate mehr. Das hat zur Folge, dass die innereuropäischen, grenzüberschreitenden Überweisungen vereinfacht wurden.

Um einen Zahlungsauftrag durchzuführen, muss ein Kreditinstitut beauftragt werden oder der Auftraggeber macht das auf elektronischen Weg via Online-Banking.

Klassische Auftragsarten im Zahlungsverkehr sind:
  • Überweisung
  • Scheck
  • Wechsel
  • Lastschrift
Elektronische Auftragsarten im Zahlungsverkehr sind:
  • GeldKarte
  • Debitkarten (Electronic Cash)
  • Kreditkarten
  • PayPal
Einen Überblick über den bargeldlosen Zahlungsverkehr finden Sie hier:


4.2 Daueraufträge
Unter Dauerauftrag versteht man im Zahlungsverkehr eine bargeldlose Überweisung. Diese Überweisung findet regelmäßig zu einem festgelegten Termin (Ausführungszeitpunkt), mit einem gleichbleibenden zu überweisenden Betrag statt. Der Empfänger der Überweisung ist immer derselbe. Der Zeitraum, in dem die regelmäßigen Überweisungen durchgeführt werden, ist auf eine unbestimmte Zeit festgelegt. Also immer, bis auf Widerruf. Daueraufträge werden oft eingerichtet, um zum Beispiel Miet- oder Versicherungsprämienzahlungen ausführen zu lassen.

Der Dauerauftrag unterliegt dem BGB (§675 f Abs. 2 - Zahlungsdienstrahmenvertrag). Der Auftraggeber erteilt seinem Kreditinstitut einmalig die Weisung die Daueraufträge bis auf Widerruf zu Lasten seines Kontos durchzuführen. Änderungen des erteilten Dauerauftrags sind seitens des Auftraggebers jederzeit möglich. Der Widerruf des Dauerauftrags ist bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Zahlungstermin möglich. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftraggeber des Dauerauftrags, über nicht ausgeführte Daueraufträge wegen mangelnder Kontodeckung, zu benachrichtigen.

Ein Beispiel eines Dauerauftrags finden Sie nachfolgend:




4.3 Einzelüberweisung
Eine Einzelüberweisung ist eine Überweisung, mit der ein Kontoinhaber seinem Kreditinstitut den einmaligen Auftrag erteilt, zu Lasten seines Kontos, einem Überweisungsempfänger, auf dessen Konto, den in der Einzelüberweisung genannten Betrag gutzuschreiben.

Die Einzelüberweisung ist ein Zahlungsinstrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Sie werden durch das europaweit bestehende SEPA-Verfahren abgewickelt. Mit diesem Verfahren können Inlands- und Auslandsüberweisungen innerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden.

Nachfolgend ein Beispiel eines SEPA-Überweisungsträgers: Zum Vergrößern, bitte auf das Bild klicken !



Der ausgefüllte Überweisungsträger wird vom Kontoinhaber unterschrieben bei seiner kontoführenden Bank eingereicht. Das Kreditinstitut nimmt den Überweisungsauftrag entgegen, prüft ihn und leitet ihn mittels des Datenträgeraustauschverfahrens (= DTA: Verfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit einem einheitlichen Standard. Es ermöglicht die elektronische Verarbeitung von Zahlungsaufträgen.) an den SEPA-Clearer (eine zentrale Verrechnungsstelle) weiter.

Für die Ausführung von Einzelüberweisungen gibt es gesetzliche Ausführungsfristen (= Zeitraum zwischen dem Eingangstag des Zahlungsauftrags bei dem Kreditinstitut des Auftraggebers und dem Tag der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers.). Sie sind im BGB (§675s) geregelt:
  • 1 Tag für Überweisungen in Euro (innerhalb des EWR = Europäischer Wirtschaftsraum).
  • 2 Tage für beleghafte Überweisungen.
  • 4 Tage für Überweisungen, die nicht in Euro erfolgen (innerhalb des EWR).
  • Keine Fristen bei Überweisungen außerhalb des EWR.


4.4 Sammelüberweisung
Bei einer Sammelüberweisung werden mehrere Einzelaufträge durch den Kontoinhaber zu einem Zahlungsauftrag zusammengefasst, die an mehrere Empfänger gehen. Sinnvoll eingesetzt ist eine Sammelüberweisung bei regelmäßig wiederkehrenden Überweisungen (oder Lastschriften) - beispielsweise Gehaltsüberweisungen.


4.5 Lastschriften
Die Lastschrift ist ein Zahlungsinstrument, bei dem der Empfänger einer Zahlung diese aufgrund einer vom Zahlungsschuldner vorliegenden Genehmigung (Lastschriftmandat) auf sein Konto gutschreiben lassen darf. Das Konto des Schuldners wird um diesen Betrag belastet.

Lastschriftmandat: Damit das Lastschriftverfahren genutzt werden kann, ist es zwingend notwendig, dass der Zahlungsschuldner dem SEPA-Lastschriftmandat zugestimmt hat. Diese Autorisierung geschieht in der Regel vorab oder, in Ausnahmefällen in Absprache mit dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen, auch nachträglich. Liegt diese Autorisierung nicht vor, handelt es sich um eine unautorisierte Lastschrift. Bei einer unautorisierten Lastschrift kann der Zahlungspflichtige den belasteten Betrag innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückfordern.

Der Unterschied zu einer Überweisung ist, dass nicht der Schuldner einer Zahlung den Zahlungsvorgang anstößt, sondern der Zahlungsempfänger. Er reicht bei seinem Kreditinstitut die entsprechende Lastschrift ein. Die Einreichung kann beleghaft auf den dafür standardisierten Vordrucken, im Datenträgeraustauschverfahren (= DTA: Verfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr mit einem einheitlichen Standard. Es ermöglicht die elektronische Verarbeitung von Zahlungsaufträgen.) oder online.

Die früher gültigen Lastschriften "Einzugsermächtigung" und "Abbuchungsauftrag" wurden im Rahmen der SEPA-Einführung abgeschafft. Seit SEPA-Einführung existieren nur noch die SEPA-Basis-Lastschrift und die SEPA-Firmen-Lastschrift. Die SEPA-Lastschriften haben in den Staaten der EU (Europäische Union) Gültigkeit.
  • SEPA-Basis-Lastschrift
    Bei dieser Art der Lastschrift müssen erstmalige Lastschriften 5 Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Nachfolgende, wiederkehrend Lastschriften dann nur noch 2 Tage vor Fälligkeit. Der Lastschrift kann innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden. Nach Widerspruch wird der belastete Betrag wieder gutgeschrieben. Bei einer nicht autorisierten Lastschrift kann der Lastschriftzahler innerhalb von 13 Monaten nach Kontobelastung die Rückerstattung des eingezogenen Betrags verlangen.
  • 2 Tage
    Bei dieser Art der Lastschrift müssen die Lastschriften 1 Tag vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen. Egal ob es sich um erstmalige, einmalige oder Folgelastschriften handelt. Außerdem besteht keine Widerspruchsmöglichkeit, da die Zahlstelle verpflichtet ist, bereits vor der Belastung des Kontos die vorliegende Zahlung auf Übereinstimmung zu prüfen.
Eigenschaften des SEPA-Lastschriftenmandats:
  • Weisung des Zahlungspflichtigen an seine Zahlstelle (Kreditinstitut), eine bestimmte oder wiederkehrende Lastschrift einzulösen.
  • Hinweis auf die Rückgabemöglichkeit der Lastschrift innerhalb von 8 Wochen nach Belastung des Kontos - bei einer SEPA-Basislastschrift.
  • Bei einer Anfechtung des Lastschriftenmandats durch den Zahlungspflichtigen muss der Gläubiger (Empfänger der Zahlung) das Lastschriftenmandat über das Kreditinstitut an den Zahlungspflichtigen liefern.
  • Nach Nichtnutzung des Lastschriftenmandats innerhalb von 36 Monaten erlischt das Mandat.


4.6 Datenträgeraustausch (DTA)
Der Datenträgeraustausch (DTA/DTAUS) ist ein Verfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Damit wurden Überweisungen und Lastschriften beleglos bei den jeweiligen Kreditinstituten eingereicht.

Im Rahmen der Vereinheitlichung der europäischen Zahlungsverkehrssysteme (SEPA) wurden grundlegende Veränderungen durchgeführt. Das bisher gültige DTA-Format wurde durch ein XML-Format ersetzt. Das FTAM-Verfahren (= "File Transfer Access and Management" --> ist ein standardisiertes Datenkommunikationsprotokoll für einen Datentransfer) wurde durch das EBICS-Verfahren (= "Electronic Banking Internet Communication Standard" --> Standard für die Übertragung von Zahlungsverkehrsdaten über das Internet) abgelöst.

Seit dem 01.08.2014 dürfen die Kreditinstitute keine DTAUS-Dateien zur Verbuchung annehmen - und ab dem 01.02.2016 dürfen für die Geldkarten- und EC-Karten-Zahlungen keine DTAUS-Dateien mehr genutzt werden.

Das DTA-Verfahren wurde durch das SEPA-Verfahren für Überweisungen und Lastschriften unter Nutzung einer IBAN-Nummer (= International Bank Account Number) abgelöst. Hintergrund ist, dass es in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine unterschiedlichen nationalen Zahlungsverkehrsformate mehr gibt. Dadurch vereinfachen sich die innereuropäischen, grenzüberschreitenden Überweisungen.

Im Zuge des Datenträgeraustauschverfahrens wurden Dateien (auf Disketten, Magnetbändern, Kassetten, Speicherkarten …) im DTA-Format ausgetauscht oder per Datenfernübertragung (DFÜ) elektronisch übertragen.

Die DTA-Datei besteht aus 3 Teilen:
  • Header = Datensatz A
  • Body = Datensatz C
  • Footer = Datensatz E


4.7 Kundenkarten
Folgende Kartenarten der Kreditinstitute sind aktuell verfügbar:
  • Girocard
  • Geldkarte
  • Kreditkarten
    • Debit Card
    • Charge Card
    • Credit Card
    • Prepaidkarte
Girocard = Mit der Girocard wurde in Deutschland eine einheitliche Marke für "electronic cash" (= Bezahlen mit PIN im Handel) und für die "Geldautomaten" kreiert. Sie ersetzt die alte "ec-Karte".

Geldkarte = Sie kann als eigenständige Karte von der Bank ausgegeben werden. In der Regel ist der Geldkarten-Chip aber auf der Girocard oder der Kundenkarte eines deutschen Kreditinstituts integriert. Bei der Geldkarte handelt es sich um eine Art elektronische Geldbörse, die mit Beträgen von bis zu 200,- Euro geladen ist. Als Bargeldersatz liegt bei dieser Karte der Schwerpunkt auf der vereinfachten Abwicklung und der Schnelligkeit der Zahlung. Es besteht keine Autorisierung der Zahlung. Dementsprechend können sie bei Verlust nicht gesperrt werden.

Kreditkarten = Die einfachste Art weltweit zu bezahlen. Sie werden von den Kreditinstituten oder von Kreditkartenfirmen in verschiedenen Ausstattungen (normal [Standard, Silber], besonders [Gold], exklusiv [Platin], super-exklusiv [Centurion, Elite, Infinite]) ausgegeben.

Mit erhöhter Ausstattung ändert sich nicht nur der Preis, sondern auch die Zusatzleistungen - Serviceleistungen, Versicherungen, Buchungsdienst, Reisen, Lounge-Nutzung …).

Hinsichtlich der Kreditkarten-Abrechnungsmodalitäten muss man folgende Besonderheiten unterscheiden:

Debit Card: Bei dieser Kartenart werden die Zahlungen sofort vom Konto abgebucht.

Charge Card: Hierbei handelt es sich um den Standardfall einer Kreditkarte in Deutschland. Die Umsätze werden gesammelt und in der Regel einmal im Monat vom Konto abgebucht.

Credit Card: Die klassische Form der Kreditkarte in den anglo-amerikanischen Ländern. Die Karte wird dort als Kreditmittel benutzt, da es dort so etwas wie einen Dispokredit auf dem Girokonto nicht gibt. Die Umsätze sind ab dem Entstehungszeitpunkt zu verzinsen. Der Saldo ist ganz oder in Raten zu begleichen. Auf den nicht beglichenen Teil werden Sollzinsen berechnet. Die in Deutschland üblichen Kreditkartenfirmen sind MasterCard, VISA, American Express und Diners Club.

Prepaidkarte: Hierbei handelt es sich um Guthabenkarten und nicht um eine Kreditkarte im klassischen Stil. Die Karte wird mit einem Guthaben aufgeladen. Der zu zahlende Betrag wird dann aus diesem Guthaben beglichen. Die Prepaidkarten können nur online genutzt werden.


4.8 Kreditkarten
Kreditkarten werden genutzt, um Zahlungen durchzuführen. Sie dienen zum Einkaufen in Geschäften, für Internetkäufe, zum Abheben von Bargeld im Ausland, zum Bezahlen an der Tankstelle und für etliche andere Transaktionen.

Die meisten Kreditkarten sind weltweit nutzbar. Ausgegeben werden sie von Kreditinstituten oder Kreditkartenunternehmen. Momentan existieren neben einigen kleineren, regionalen Kreditkarten die folgenden international ausgegebenen Arten:
  • MasterCard
  • VISA
  • American Express
  • Diners Club
Wer eine Kreditkarte nutzt, muss für deren Nutzung Gebühren bezahlen. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Anbieter und von der Qualität (Classic, Gold, Platin). Bei einigen Kreditkartenfirmen fallen keine Gebühren für den Kreditantrag oder die Kreditausgabe an. Andere verzichten auf eine Jahresgebühr. Sie berechnen nur die umsatzabhängigen Kosten. Es gibt auch Anbieter, die auf die Berechnung von Sollzinsen verzichten.

Kreditkarten sind vom Format her so groß wie Scheckkarten. Auf der Vorderseite sind die Kartendaten aufgedruckt und bei einigen Arten ein Chip angebracht. Auf der Rückseite sind die Unterschrift des Karteninhabers, eine Kartenprüfnummer und ein Magnetstreifen.

Die Kartennummer ist eine 12 - 16stellige eindeutige Identifikationsnummer. Sie enthält eine Prüfziffer. Durch die Kartennummer liegt eine eindeutige Identifizierung des Karteninhabers vor. Bei der Nutzung an einem Geldautomaten, wird so die Person erkannt, die Geld abheben will. Zusammen mit der Eingabe der PIN wird damit die Transaktion autorisiert. Bei der Begleichung eines Kaufs oder zur Begleichung einer Dienstleistung wird die Person identifiziert, die die Transaktion mittels einer Unterschrift bestätigen muss.


4.9 Maestrokarten
Maestrokarten sind keine Kreditkarten. Es handelt sich hier um einen internationalen Debitkartendienst von MasterCard. Inhaber von Maestrokarten wird ein direkter Zugriff auf das Guthaben (einschließlich seines verfügbaren Kreditrahmens) seines Girokontos eingeräumt. In einigen Ländern ist es nicht unüblich, Karten zusätzlich mit einer Maestrofunktionalität auszustatten. Das hat zur Folge, dass bei dieser kombinierten Karte das Maestro-Debitkartensystem und nicht das nationale System verwendet wird.

Hier ein Beispiel einer Maestro-Karte aus dem Genossenschafts-Sektor:


4.10 SWIFT
SWIFT (= Society Worldwide Interbank Financial Telecommunication) ist ein Unternehmen, das den Nachrichten- und Transaktionsverkehr weltweit für Finanzinstitute standardisiert. Die Kommunikation findet über das SWIFTNet statt. Die Finanzinstitute sind in der Regel mit einer direkten Standleitung an das Netz angebunden.

Das Unternehmen ist dem EU-Recht unterworfen. Mit SWIFT werden ausschließlich Nachrichten transportiert. Es werden keine Konten geführt. Für diesen Nachrichtenaustausch gibt es definierte "Message Types" (MT). Folgende Sachgebiete werden durch die MTs abgedeckt:
  • Zahlungen
  • Zahlungsavise
  • Kontoauszüge
  • Avise von Akkreditiveröffnungen
  • Deckungsanschaffungen aus Devisen- und Wertpapiergeschäften
  • Wertpapiertransaktionen
Die einzelnen SWIFT-Nachrichten (-Datensätze) sind wie folgt aufgebaut:

1. Basic Header Block
2. Application Header Block
3. User Header Block
4. Content Block
5. Trailer Block

Die Message Type (MT) - Nachrichten bestehen immer aus einer 3stelligen Nummer.

Beispielhafte Übersicht
:

MT101 : Überweisung Kunde an Kreditinstitut
MT103 : Überweisung Kreditinstitut an Kreditinstitut
MT104 : Lastschrift
MT200 : Bankübertrag für eigenes Konto
MT202 : Bank-an-Bank-Zahlungen
MT502 : Wertpapiergeschäft - Kauf/Verkauf-Auftrag
MT535 : Wertpapiergeschäft - Depotauszug
MT940 : Kontoauszüge
MT941 : Kontosaldo (aktuell)
MT942 : Kontoumsätze (aktuell)
MT999 : Freier Text

Allgemeine Beschreibung - als Übersicht:

MT0xx : System Message
MT1xx : Kundenzahlungen
MT2xx : Überträge zwischen Kreditinstituten
MT3xx : Devisen- und Geldhandel
MT4xx : Inkassi und Kreditbriefe
MT5xx : Wertpapiere
MT6xx : Edelmetalle und Konsortialgeschäfte
MT7xx : Dokumentenakkreditive und Garantien
MT8xx : Reiseschecks
MT9xx : Cash Management und Kundeninformationen


4.11 SEPA
SEPA "Single Euro Payments Area" steht für einen europaweit einheitlichen Zahlungsverkehrsraum für Transaktionen in Euro. Durch SEPA gibt es in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine unterschiedlichen nationalen Zahlungsverkehrsformate mehr. Dadurch vereinfachen sich die innereuropäischen, grenzüberschreitenden Überweisungen. Ziel ist, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen gibt. Grundvoraussetzung dafür war, dass sämtliche Zahlungsverkehrssysteme der Mitgliedsstaaten ihre Kontonummern und Bankleitzahlen auf die neuen 22-stelligen IBAN-Nummern umstellen.

IBAN = International Bank Account Number ist die wichtigste Neuerung für die Bankkunden. Diese Kennziffer ersetzt alle nationalen Kontoangaben (Kontonummer + Bankleitzahl). In Deutschland beträgt sie 22 Stellen und ist vom Prinzip her immer gleich aufgebaut:

DE39100100501234567890

DE = 2-stelliges Länderkennzeichen; 39 = 2-stellige Prüfziffer; 10010050 = 8-stellige Bankleitzahl; 1234567890 = 10-stellige Kontonummer


4.11.1 SCT (SEPA Credit Transfer)
SEPA Credit Transfer ist eine SEPA-Überweisung in Euro (inländische und grenzüberschreitende Zahlungsverkehrstransaktionen zwischen den SEPA-Teilnehmerländern). Die Beauftragung zur Überweisung erfolgt durch den Kunden an sein Kreditinstitut.

Die Ausführungsfrist beträgt 1 Geschäftstag (nach Annahme des ausführenden Kreditinstituts bis zur Gutschrift auf dem Konto des empfangenden Kreditinstituts. Für die SEPA-Überweisung ist keine Betragsgrenze vorgeschrieben.


4.11.2 SDD (SEPA Direct Debit)
Bei SEPA Direct Debit handelt es sich um ein Lastschriftverfahren. Hier unterscheidet man zwischen 2 Varianten:
  • Basis-Lastschrift
    Core Direct Debit, SDD Core, SDD Cor1 = Verfahren, die von allen Kunden eines Kreditinstituts genutzt werden können.
  • Firmen-Lastschriftverfahren
    Business to Business Direct Debit, SDD B2B = Verfahren, die nur von Geschäftskunden genutzt werden können.
Mit diesen Lastschriftverfahren lassen sich Euro-Beträge in Deutschland und den anderen SEPA-Teilnehmerländern standardisiert einziehen. Eine autorisierte Basis-Lastschrift kann innerhalb von 8 Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden. Der eingezogene Betrag wird dann dem widersprechenden Kunden valutengerecht gutgeschrieben. Eine nicht autorisierte Lastschrift (eine Lastschrift ohne gültiges SEPA-Mandat) kann innerhalb von 13 Monaten nach Belastung zurück verlangt werden.

5. Globalvertrag
Bestandteile eines Globalvertrags zwischen dem Kreditinstitut und dem Bankkunden können sein:
  • Konten
  • Konditionen (z.B. Überziehungszinsen)
  • Kreditlimite
  • Sicherheiten (Kreditsicherung)

5.1 Konten
Das Bankkonto ist der Oberbegriff für alle Kontoarten eines Kreditinstituts, das die Bank für ihre Kunde führt. Die wichtigste Kontoart für die Bankkunden ist das Girokonto. Das Girokonto ist ein Kontokorrentkonto. Darüber wird der gesamte Zahlungsverkehr des Kunden abgewickelt (zu Gunsten und zu Lasten).

Zusätzlich zum Girokonto können auch Konten eröffnet werden, um andere Geschäfte wie zum Beispiel Devisen- oder Tagesgeldgeschäfte abwickeln zu können.

Bankkonten werden auf Grundlage der "Allgemeinen Geschäftsbeziehungen" des Kreditinstituts und dem HGB §§ 355 ff. geführt. Zum Quartals- oder Jahresende wird ein Rechnungsabschluss erstellt, der dem Kunden zugesandt wird.

Kontoinhaber ist die im Kontovertrag genannte Person. Der Kontoinhaber kann einen Kontobevollmächtigten (Verfügungsberechtigten) benennen, der alle Transaktionen im Namen und Rechnung des Kontoinhabers vornehmen darf:
  • Verfügung über die Bankguthaben
  • Inanspruchnahme eingeräumter Kredite
  • Kontoüberziehungen durchführen
  • Kontoauszüge und Abrechnungen entgegennehmen
In Richtung Verfügungsbefugnis muss man noch einmal eine Unterscheidung vornehmen zwischen einem
  • Einzelkonto
    Hierbei handelt es sich um ein Konto, das nur einen Kontoinhaber hat. Der Kontoinhaber ist alleiniger Gläubiger der Guthabenforderung oder Darlehensnehmer eines Schuldsaldos. Er kann jedoch mehrere Personen als Verfügungsberechtigte benennen.
  • Gemeinschaftskonto
    Hierbei handelt es sich um ein Konto, das mehrere Kontoinhaber hat. Sie alle sind Gesamtgläubiger (BGB §428) oder Gesamtschuldner (BGB §421). Jeder der Gesamtgläubiger ist berechtigt, über das Bankguthaben zu verfügen. Ebenso trägt jeder Kontoinhaber die volle Haftung gegenüber dem Kreditinstitut.

    Je nach der erteilten Verfügungsberechtigung kann noch einmal eine Unterteilung des Kontos erfolgen:

    • Und-Konto
      Bei dieser Unterteilung können nur alle Kontoinhaber gemeinschaftlich Transaktionen durchführen.
    • Oder-Konto
      Bei dieser Art der Unterteilung besitzt jeder der Kontoinhaber eine Einzelverfügungsbefugnis und kann somit unabhängig von anderen Kontoinhabern über das Konto verfügen. Für die Auflösung des Kontos sind jedoch die Unterschriften aller Kontoinhaber notwendig.
Übersicht der der wichtigsten Kontoarten:
  • Girokonto
  • Sparkonto (Sparbuch)
  • Tagesgeldkonto
  • Termingeldkonto
  • Kreditkonto
  • Kreditkartenkonto
  • Spendenkonto


5.2 Kreditlimit
Ein Kreditlimit (Kreditrahmen) ist eine von einem Kreditinstitut festgelegte Höchstgrenze einer Kreditinanspruchnahme. Im umgangssprachlichen Gebrauch wird auch von einer Kreditlinie gesprochen. Es ist der Betrag, den das Kreditinstitut seinem Kunden als jederzeit abrufbaren Rahmenkredit zur Verfügung stellt. Speziell bei Girokonten findet die Kreditlinie häufig ihre Anwendung.

Die Laufzeit dieser Kreditlimite beträgt in der Regel einen Zeitraum der mit "bis auf weiteres" definiert ist und täglich beidseitig gekündigt werden kann.

Beim Girokonto erscheint die eingeräumte Kreditlinie auf dem Kontoauszug als Dispositionskredit (oder auch Dispositionsrahmen). Auf diesen Dispokredit berechnet das Kreditinstitut die für die Kontoüberziehung vereinbarten Überziehungszinsen. Neben dem Dispositionskredit gibt es noch die Kontokorrentkredite, Avalkredite und Lombardkredite.

Kontokorrentkredit = eine auf dem Girokonto eingeräumte, limitierte Überziehungsmöglichkeit zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen.

Avalkredit = ein Kredit, der zur Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen dient.

Lombardkredit = mittelfristiger Kredit gegen Hinterlegung von Sicherheiten (Guthaben, Wertpapiere …).

Dispositionskredit = auf dem Girokonto eingeräumte Überziehungsmöglichkeit zur Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Bei Kreditlinien unterscheiden die Kreditinstitute zwischen "offenen" und "bankinternen" Kreditlinien. Die offenen Linien werden dem Kunden im Rahmen eines Kreditvertrages mitgeteilt. Die bankinternen Kreditlinien sind für den Kunden nicht einsehbar. Bei dieser Art des Kreditlimits handelt es sich um ein Limit, dass über die mit dem Kunden vereinbarte Kreditlinie hinausgeht und von dem Kreditinstitut in bestimmten Konstellationen kurzfristig geduldet wird.


5.3 Sicherheiten (Kreditsicherung)
Die Hinterlegung von Sicherheiten regelt die Absicherung eines Kreditrisikos. Als Sicherheiten können folgende Arten dienen:
  • Bürgschaften.
  • Sicherungsabtretungen von Forderungen und anderen Rechten.
  • Pfandrecht an beweglichen Sachen, Grundstücken, Forderungen und anderen Rechten.
  • Sicherheitsübereignung von beweglichen Sachen.
  • Hypothek.
  • Treuhänderische Sicherheiten.
Die Hinterlegung von Sicherheiten ist ein Instrument der Risikominimierung für den Gläubiger. Für die Kreditinstitute in Deutschland gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Besicherung der Kredite durch Kreditsicherheiten. Die Verwendung von Sicherheiten dürfen erst mit Eintritt eines tatsächlichen Kreditausfalls durchgeführt werden. Bankübliche Kreditsicherheiten sind im Allgemeinen folgende:
  • Geringe Wertschwankungen
    die hinterlegte Sicherheit darf nur geringen Wertschwankungen unterliegen.
  • Schnelle Liquidisierbarkeit
    die hinterlegte Sicherheit muss unverzüglich in Geld umwandelbar sein.
  • Keine Korrelation mit der wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers
    die hinterlegte Sicherheit darf keine positive Korrelation (Beziehung) mit der wirtschaftlichen Situation des Schuldners aufweisen.
  • Insolvenzfestigkeit
    die hinterlegte Sicherheit darf in der Insolvenz des Schuldners nicht anfechtbar sein.
Folgende Sicherheiten dienen den Kreditinstituten zur Besicherung von Krediten:
  • Forderungsabtretung
    Auch Zession genannt. Damit ist unter anderem eine Lohn- und Gehaltsabtretung gemeint. Oder auch die Abtretung von Ansprüchen aus Versicherungen (Kapital-lebensversicherung, Risikolebensversicherung, …)
  • Registerpfandrecht
    Das Registerpfandrecht ist ein in einem öffentlichen Register eingetragenes Pfandrecht. Zum Beispiel die Eintragung von Grundschulden im Grundbuch - zur Sicherung eines Kredits. Weitere Beispiele sind, eine Flugzeughypothek (Eintrag im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) oder eine Schiffshypothek (Eintrag im Schiffsregister).
  • Bürgschaft
    Zum Beispiel die Bürgschaft von Familienangehörigen (Ehegattenbürgschaft) oder die Bürgschaft eines Geschäftsführers für seine kreditnehmende GmbH (Gesellschafterbürgschaft). In einem Firmenverbund kann auch eine Patronatserklärung als Bürgschaft dienen.
  • Lombard
    Im Rahmen des Lombardkredits spielt die Verpfändung von Wertpapieren eine große Rolle.
  • Sicherungsübereignung
    Der Eigentumsübergang findet bei einer Sicherungsübereignung durch ein Besitzmittlungsverhältnis (BGB §930) statt. Dadurch überlässt das Kreditinstitut dem Kreditnehmer die übereignete Sache leihweise. Ein Beispiel dafür ist die Sicherungsübereignung bei Kraftwagen. Die Bank behält den Fahrzeugbrief (heute: Zulassungsbescheinigung) und überlässt das Auto dem Gläubiger.

6. Kundenbenachrichtigungen
Kundenmitteilungen sind:
  • Kundenbriefe
  • Kontoauszüge/Duplikate
  • Separate Umsatzanlagen
  • Kontoabrechnungen
  • Saldenmitteilungen
  • Konditionsänderungen

6.1 Kundenbriefe
Mit Hilfe von Kundenbriefen übermitteln die Kreditinstitute Informationen an ihre Kunden. Gut aufgesetzte Kundenbriefe dienen häufig auch als Marketinginstrument. Das sind aber die Ausnahmen. In der Regel handelt es sich um Standardbriefe, in denen die Bankkunden neue Informationen ihres Kreditinstituts mitgeteilt bekommen.

Das nachfolgende Beispiel zeigt eine Standardkundenbrief des "Bundesverband Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken - BVR" :




6.2 Kontoauszüg/Duplikate
In einem Kontoauszug sind alle Umsätze eines Bankkontos und der sich daraus ergebende Saldo aufgeführt. Den Kontoauszug kann der Bankkunde in Papierform oder in Dateiform (Onlinebanking) erhalten. Das Kreditinstitut muss dem Kontoinhaber nach Durchführung einer Zahlung die Informationen unverzüglich mitteilen. Mit der stillschweigenden Annahmeerklärung des Bankkunden kommt ein sogenanntes Saldoanerkenntnis zustande. Das Saldoanerkenntnis ist ein Schuldanerkenntnis (BGB §781), sofern kein Einspruch seitens des Kunden erhoben wird, gilt der im Kontoauszug aufgeführte Saldo als angenommen.

Es gibt 2 Arten von Kontoauszügen:
  • Tagesauszug
    Der Tagesauszug zeigt den aktuellen Zwischenstand des Kundenkontos. Er enthält den Anfangssaldo, die Umsätze und den Endsaldo für einen bestimmten Zeitraum. Der Tagessaldo ist als Postensaldo anzusehen, der zur Erleichterung der Zinsberechnung ermittelt wird. Diese Art der Kontoauszüge können täglich, wöchentlich, monatlich oder nach Zahlungstransaktion erstellt werden.

    Kontoauszüge können im Onlinebanking oder an den Kontoauszugsdruckern in den Räumen des Kreditinstituts ausgedruckt werden.
  • Rechnungsabschluss
    Der Rechnungsabschluss wird zum Ende eines Quartals erstellt. Zu diesem Zeitpunkt werden die Ansprüche des Kunden und die des Kreditinstituts miteinander verrechnet. Im Rechnungsabschluss werden die Kontoumsätze, die Zinsen, Gebühren und alle angefallenen Kosten des vergangenen Quartals verrechnet.

    Die Bankkunden haben eine 4 - 6 wöchige Einspruchsfrist gegen den Rechnungsabschluss.
Der Kontoauszug enthält den Namen des Kontoinhabers, die Kontonummer und die Bankleitzahl, den Bank Identifer Code (BIC = eindeutiges Identifizierungsmerkmal für institutionelle Kunden), die IBAN , das Erstellungsdatum, die Kontoauszugsnummer, den Namen des Kreditinstituts, den Anfangs- und Endsaldo, die einzelnen Umsätze mit Buchungsdatum, die Wertstellung (Valuta) den Verwendungszweck und den entsprechenden Betrag (im Soll oder im Haben). Die Rückseite beinhaltet allgemeine Hinweise zum Kontoauszug.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen gibt es nicht. Für Unternehmen wird die Aufbewahrungsfrist im Handelsgesetzbuch (HGB §257) geregelt.

Duplikate
Sofern der Bankkunde ein Duplikat eines Kontoauszugs benötigt, kann er dieses bei seinem Kreditinstitut anfordern. Dazu gibt es 2 Möglichkeiten:
  • per Onlinebanking
  • per Formular
Im Onlinebanking kann sich der Bankkunde anmelden und die Erstellung eines Duplikat-Kontoauszugs beauftragen. Nach Erfassung der vom System erwünschten Daten wird der Auftrag durch Bestätigung mit seiner TAN (= elektronische Unterschrift - zur Berechtigungsprüfung von Nutzern) aktiv. Daraufhin wird dem Kunden das Duplikat des Kontoauszugs per Post zugeschickt.

Bei der Anforderung des Duplikats mittels Formular, muss der Bankkunde ein vorgefertigtes Standardformular bei seinem Kreditinstitut einreichen. Das Formular kann entweder auf der Webseite des Kreditinstituts online aufgerufen, ausgefüllt und abgeschickt werden oder direkt am Bankschalter. Nach Formulareinreichung wird das anforderte Duplikat des Kontoauszugs per Post an den Bankkunden geschickt.

Für die Erstellung von Duplikat-Kontoauszügen entstehen Kosten, die gemäß den aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnissen der Kreditinstitute einsehbar sind.

Nachfolgend ein Beispiel eines Kontoauszugs:


6.3 Saldenmitteilungen/Saldenbestätigungen
Eine Saldenmitteilung ist eine Bestätigung des Kreditinstituts über die Höhe des Guthabens oder der Schulden (also des Kontosaldos) des Bankkunden zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dabei kann es sich um ein Kontokorrentkonto, Darlehenskonto, Wertpapierkonto oder anderer Geldkonten handeln. Sie wird einmal im Jahr an die Kunden verschickt. Mit der Zusendung verbunden ist ein Termin (normalerweise 6 Wochen), bis wann der Kunde ein Widerspruchsrecht hat. Ist dieser Termin ohne Widerspruch verstrichen, gilt die Saldenmitteilung als vom Kunden akzeptiert.

7. Kreditkarten-Geschäft
Mit einer Kreditkarte kann der Besitzer Waren und Dienstleistungen bezahlen. Der Name entstand dadurch, dass Kreditkarten deren Inhaber oft einen Kredit gewähren. Das Gros der Kreditkarten ist weltweit einsetzbar. Sie wird von Banken in Zusammenarbeit mit den Kreditkartenorganisationen ausgegeben oder direkt von der Kreditkartenorganisation.

Der europäische Kreditkartenmarkt wird von den folgenden 4 Organisationen beherrscht:
  • MasterCard
  • Visa
  • American Express
  • Diners Club
In deutschsprachigen Ländern werden unter dem Begriff Kreditkarte auch folgende Bezeichnungen geführt:
  • Chargekarten
    bei dieser Art der Kreditkarte bekommt der Besitzer keinen Kredit, sondern lediglich einen zinsfreien Zahlungsaufschub. Einmal im Monat erhält der Inhaber der Karte eine Auflistung aller getätigten Transaktionen. Innerhalb eines Zeitraums von 10 - 30 Tagen fallen für den Karteninhaber keinen Zinsen an. Der offene Rechnungsbetrag wird vom hinterlegten Girokonto abgebucht.
  • Daily-Chargekarten
    bei dieser Art von Kreditkarte handelt es sich um eine Mischform aus Charge- und Debitkarte. Hier werden die fälligen Beträge direkt von Kreditkartenkonto abgebucht. Das Kreditkartenkonto kann der Kreditkarteninhaber jederzeit mit Guthaben auffüllen, so dass kein Limit bei der Benutzung der Kreditkarte besteht. Ist das Guthaben aufgebraucht, steht ein fester Kreditrahmen zur Verfügung. Die Höhe des Kreditrahmens ist von der Bonität des Karteninhabers abhängig. Monatlich werden alle offenen Soll-Beträge vom Konto abgebucht, so dass keine weiteren Verzugszinsen entstehen können.
  • Scheckkarten
    die offizielle Bezeichnung für eine Scheckkarte ist Debitkarte. Sie wird in Deutschland auch EC-Karte, EC-Card oder EC-Scheckkarte bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Karte, die anstelle von Bargeld Verwendung findet. Mit ihr kann man auch Geld von Geldautomaten abheben. Anders als bei der Kreditkare wird bei der Scheckkarte das Girokonto des Karteninhabers sofort belastet. Bei der Benutzung der Karte muss sich der Besitzer meistens durch die Eingabe einer Geheimzahl, der sogenannten PIN oder durch seine Unterschrift authentifizieren.
  • Debitkarten
    die Debitkarten bieten dem Karteninhaber die gleichen Vorteile wie eine EC-Karte: Bargeldlose Zahlungen und Geldabhebungen. Das dahinterstehende Konto wird bei einer Transaktion direkt belastet. Debitkarten werden keine Kredite eingeräumt. Das bedeutet, dass das Konto immer über ein ausreichendes Guthaben verfügen muss, da ansonsten ein sogenannter Dispositionskredit in Anspruch genommen wird.
  • Prepaidkarten
    die Prepaidkarte ist eine normale Kreditkarte. Sie wird an Personen ausgegeben, die kreditwürdig sind. Um das zu überprüfen werden von den Kreditinstituten eine SCHUFA-Auskunft, über den Antragsteller der Kreditkarte, eingeholt. Sollte hierbei ein negativer Eintrag zum Vorschein kommen, wird in der Regel die Kreditkarte nicht bewilligt. Mit der Prepaidkarte kann bargeldlos bezahlt und im In- und Ausland Bargeld abgehoben werden. Der Kartensitzer muss jedoch zuerst einen bestimmten Geldbetrag auf die Kreditkarte einzahlen. Über diesen Betrag kann er dann mittels seiner Karte frei verfügen. Die Prepaidkarte ist also eine Kreditkarte, die auf Guthabenbasis funktioniert.
Als Kreditkarten werden im Prinzip nur die Debit- und Prepaidkarten angesehen, die das Akzeptanzzeichen einer Kreditkartenorganisation besitzen. Je nach Auswahl der Kreditkartengesellschaft und der Kreditkarte gibt es unterschiedliche Abrechnungsarten:
  • Credit Card
    bei dieser Art der Kreditkarte bekommt der Warenbesitzer von seinem Kreditinstitut einen vorher vereinbarten Kreditrahmen eingeräumt.
  • Charge Card
    ist in Deutschland die meist genutzte Kreditkarte. Hier werden die durchgeführten Transaktionen über einen bestimmten Zeitraum gesammelt und einmal monatlich in Rechnung gestellt.
  • Debit Card
    diese Karte ist eine reine "Zahlungsverkehrskarte". Die durchgeführten Umsätze werden direkt dem Konto des Kartenbesitzers belastet.
  • Prepaidkarte
    diese Karte ist eine Guthabenkarte. Das bedeutet, sie wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Dadurch wird der Kartenbesitzer vor einer unbeabsichtigten Verschuldung geschützt.
  • Co-Branding-Kreditkarte
    diese Karte wird von einem Kreditkarteninstitut ausgegeben, welches mit einem Dienstleistungs- und Industrieunternehmen zusammen arbeitet (= Markenpartnerschaft zwischen zwei Unternehmen). Die Co-Branding-Karte beinhaltet Zusatzleistungen wie zum Beispiel unterschiedliche Versicherungen (z.B. Reiserücktrittsversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung), Finanzdienstleistungen, Rabatte und vieles mehr.
  • Virtuelle Kreditkarte
    sie hat die gleichen Eigenschaften wie eine normale Kreditkarte, nur dass sie physisch nicht vorhanden ist. Der "Kreditkartenbesitzer" verfügt ausschließlicher über die Kartendaten (Kreditkartennummer, seine Kundennummer und die Daten über die Gültigkeit der Kreditkarte). Mit diesen Daten kann der Eigentümer im Internet einkaufen, aber nicht in einem normalen Geschäft. Sie ist ausschließlich für das Internet entwickelt worden. Auch sie funktioniert nur auf Guthabenbasis (analog einer Prepaidkarte).
Zahlungen mittels Kreditkarte
Bei einem Kauf in Geschäften schließt der Käufer und Verkäufer rein rechtlich gesehen einen Kaufvertrag ab. Der Käufer (also der Kreditkarteninhaber) erfüllt den Kaufvertrag durch Benutzung seiner Kreditkarte in Verbindung mit der Eingabe seiner Geheimnummer (PIN) oder durch seine Unterschrift. Das so gezahlte Geld wird dem Konto des Käufers belastet. Das Kreditinstitut darf die Belastung aber erst vornehmen, wenn entweder die PIN oder die Unterschrift vorliegt.

Bei einem Kauf im Internet werden nur die Daten, die auf der Kreditkarte vorhanden sind angegeben. Die Eingabe der PIN oder eine Unterschrift findet nicht statt. Das Kreditinstitut zahlt nach Eingabe der Kreditkarten-Daten den Kaufbetrag an den Verkäufer aus. Da das Kreditinstitut die Summe ohne PIN oder Unterschrift auszahlt, muss sie haften, falls Missbrauch mit den Kartendaten stattgefunden haben sollte. Sie muss ihrem Bankkunden das so zu Unrecht gezahlte Geld zurück erstatten.

Für eine Zahlung im Internet sind die drei folgenden Kriterien notwendig:
  • Kreditkartennummer
  • Fälligkeit der Kreditkarte
  • 3-stellige Prüfnummer (auf der Karte vorhanden)
Kreditkarten-Gebühren
Für die bargeldlose Nutzung der Kreditkarte in Deutschland und der Europäischen Union fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Die für die Zahlungen anfallenden Kosten tragen ausschließlich die Geschäfte/Zahlungsempfänger.

Die Kreditkarteninstitute können jedoch bestimmte Gebühren von ihren Karteninhabern verlangen, die aber nicht in Relation zu den durchgeführten Zahlungen stehen. Gebühren, die immer anfallen, sind Geldabhebungen an Geldautomaten und die Grund- oder Jahresgebühren für die Kreditkartenbereitstellungen sowie Zinsen. Die Zinsen werden entsprechend dem verwendeten Kartentyp belastet. Die Höhe dieser Gebühren (und ob sie überhaupt anfallen) ist abhängig von dem jeweiligen Kreditinstitut.

Sperrung von Kreditkarten
Bei Verlust der Kreditkarte muss umgehend der jeweils zuständige Kreditkarteninhaberservice der Kreditkartenorganisation verständigt werden. Mit Erteilung der Kreditkarte bekommt der Eigentümer eine Servicenummer, die rund um die Uhr besetzt ist.

Die Kreditkarte wird sofort nach der Meldung an das Servicebüro gesperrt. Der Karteninhaber haftet für einen eventuell aufgetretenen Schaden in Höhe von 50,- € - wenn der Verlust sofort gemeldet wurde. Erfolgt die Meldung zu spät, kann der Kreditkartenanbieter die Zahlung bei eventuellen Schäden verweigern. Die eigentliche Sperrung der Kreditkarte erfolgt innerhalb von ein paar Minuten.

Kreditkarten beantragen
Prinzipiell sollte der Antragsteller sich zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
  • Beantragung einer echten Kreditkarte - mit eingeräumter Kreditlinie
  • Beantragung einer Prepaidkarte - auf Guthabenbasis
Die Beantragung einer echten Kreditkarte hat eine SCHUFA-Abfrage zur Folge. Bei der Beantragung einer Prepaidkarte fällt keine Bonitätsprüfung des Antragstellers an. Wichtig ist vor der Beantragung einer Kreditkarte auch einen gründlichen Anbietervergleich durchzuführen.

Konditionenvergleich
Folgende Punkte sollten beachtet und zwischen den einzelnen Anbietern verglichen werden:
  • Jahresgebühr
  • Nutzungsgebühren
  • Sollverzinsung
  • Guthabenverzinsung
  • Abrechnungszeitraum
Es gibt Kreditkarten ohne Jahresgebühr, dafür aber mit einer hohen Sollverzinsung. Darüber hinaus bieten einige Karten attraktive Guthabenzinsen. Ein ganz wichtiger Punkt ist der Abrechnungszeitraum. Bei einigen Anbietern fallen sofort nach Nutzung eines eingeräumten Kreditlimits Zinsen an. Bei anderen Anbietern werden zinslose Rückzahlungsfristen von 4 - 6 Wochen angeboten.

Die Kreditkarten-Antragsteller müssen volljährig sein, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und eine einwandfreie SCHUFA-Auskunft mitbringen.

Bei Prepaidkarten entfallen diese Voraussetzungen. Bei ihnen wird keine Bonitätsprüfung vorgenommen. Sie werden oft an Jugendliche oder an Ausländer ohne deutschen Wohnsitz ausgegeben.

Kartenantrag
Jede Kreditkarte kann online beantragt werden. Angegeben werden müssen die folgenden Daten:
  • Name des Antragstellers
  • Geburtsdatum
  • Adresse
  • Angaben zum Beruf
  • Wohnsituation
  • Lebensumstände (verheiratet, Anzahl der Kinder)
  • Kontoverbindung
Wenn die Kreditorganisation den online gestellten Antrag akzeptiert, erhält der Antragsteller den Kreditkartenvertrag als pdf-Ausdruck zum Download angeboten - zusammen mit einem Postident-Coupon. Mit diesem Coupon muss der Kreditantrag per Post zu der Kreditorganisation geschickt werden. Dieses sogenannte Postident-Verfahren dient dem Anbieter zur Authentifizierung des Antragstellers. Von der online-Antragstellung bis zur Kreditkartennutzung vergehen in der Regel nicht mehr als 5 Arbeitstage.

Der Kreditkarten-Antragsteller kann natürlich auch direkt zu seiner Hausbank gehen und den Antrag persönlich stellen. Zur Legitimation benötigt er dann nur seinen Personalausweis.

Einsatz der Kreditkarte
Die Kreditkarte ist in Verbindung mit der Zusendung der PIN-Daten sofort einsatzbereit. Sie beinhaltet einen Kredit in der Höhe des vorab festgelegten Limits.

Zur Kreditkarte gehört auch ein sogenanntes Log-in auf sein Kreditkartenkonto. Hier kann der Kreditkarteninhaber seine getätigten Transaktionen sehen. Man sollte auf die unterschiedlichen Gebühren bei der Nutzung vor allem im Ausland, im Nicht-EU-Ausland und auch an in Deutschland befindlichen Geldautomaten achten.

8. Treasury
Durch die Abteilung Treasury ist in den meisten Unternehmen eine selbstständige zentrale Abteilung, die vom Stellenwert her gleichzusetzen ist mit den Abteilungen Controlling, Finanzbuchhaltung oder auch einer Steuerabteilung. Sie ist verantwortlich für die Aktiv-/Passiv-Steuerung, die Liquiditätssteuerung, die Refinanzierung und die Anlage liquider Mittel.

Durch Treasury soll eine Verbesserung der Vermögensallokation (= Portfolio-Strukturierung oder Anlageaufteilung des angelegten Vermögens auf verschiedene Anlageklassen [z.B. auf Aktien, Festverzinsliche Wertpapiere, Derivate, Währungen, Edelmetalle, Immobilien …]) erreicht werden. Dazu erstellt die Abteilung eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit dem Ziel einer unternehmensweiten Liquiditätssteuerung. Sie analysiert die Finanzmittel um die Innen- und Außenfinanzierung zu steuern.

Aufgaben (beispielhaft):
  • Derivate Geschäfte
    zur Absicherung und zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken.
  • Wertpapiergeschäfte
    zum Aufbau langfristiger Aktiva mit guter Kreditqualität - verbunden mit einer Risikodiversifikation des vorhandenen Kreditportfolios.
  • Geldmarktgeschäfte
    im Rahmen der Liquiditätssteuerung. Geldanlagen und -aufnahmen in Form von Tages- und Termingeldern sowie Erwerb von Geldmarktpapieren.
  • Refinanzierung
    durch Mittelaufnahme bei nationalen und internationalen Förderbanken und über Emissionen von Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen am Kapitalmarkt.
Das Aufgabengebiet Treasury lässt sich unterteilen in:
  • Cash Management
    durch das Cash Management werden die Liquidität zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen sowie die Überwachung der Zahlungsströme sichergestellt.
  • Treasury Management
    auf Grundlage der Liquiditäts- und Risikoanalysen werden Entscheidungen über die künftigen Finanzanlagen/-aufnahmen getroffen. Berücksichtig werden dabei die jeweils aktuellen Konditionen an den Geld- und Kapitalmärkten. Um kurzfristige Liquiditätsengpässe/-überschüsse zu überbrücken oder Währungskrisen abzusichern, nutzt das Treasury Geldhandels- und Devisengeschäfte. Auf mittel- bis langfristige Sicht werden Wertpapiergeschäfte getätigt.
  • Darlehen
    eine wesentliche Aufgabe des Liquiditäts- und Potfoliomanagements ist die Vergabe und Aufnahme von Darlehen.
  • Finanzplanung
    sie dient zur Überwachung und Sicherstellung der mittel- und langfristigen Liquidität. Hier werden die erwarteten Aus- und Einzahlungen periodengenau (Wochen, Monate) und nach sachlichen Gesichtspunkten differenziert geplant. Die so geplanten Aus- und Einzahlungen werden unsaldiert ausgewiesen.
  • Marktrisikomanagement
    im Rahmen des Marktrisikomanagements werden Marktrisiken geplant, gesteuert und kontrolliert. Die Marktrisiken entstehen aufgrund negativer Entwicklungen des Geld- und Kapitalmarktes (Zins-, Währungs-, Aktienkursrisiken).

9. Banksteuerung

9.1 Controlling
Innerhalb der Kreditinstitute übernimmt das Controlling die ertragsorientierte Banksteuerung. Es fördert das Verantwortungs- und Ergebnisbewusstsein innerhalb der Bank und trägt dadurch wesentlich zu einer systematischen Entscheidungsfindung bei.

Ziel des Controllings ist, die ertragsorientierte Steuerung der Gesamtbank, der einzelnen Bereiche bis hin zur Betrachtung einzelner Geschäfte. Mithilfe des Controllings soll die ertragsorientierte Wachstumspolitik des Kreditinstituts durchgesetzt werden. Um das Ziel zu erreichen, werden steuerungsrelevante Informationen aufbereitet und an die jeweiligen Geschäftsbereiche weitergeleitet, um deren Aktivitäten auf das Gesamtziel des Unternehmens auszurichten.

Aufgaben des Planungs- und Kontrollprozesses sind zum Beispiel:
  • Laufende Erfassung unternehmensrelevanter Daten
  • Interpretation dieser Daten
  • Entscheidungsvorbereitungen/Analysen für die Leitung des Kreditinstituts
  • Planung der Unternehmensaktivitäten
  • Erstellung einer Situations-/Abweichungsanalyse
Als Instrumente nutzt das Controlling eine Vielzahl von Managementtechniken: Erhebungs-, Prognose- und Bewertungstechniken. Darüber hinaus werden entsprechende Kosten- und Ertragsinformationen aus dem Rechnungswesen des Kreditinstituts in die Analysen einbezogen:
  • Kalkulation von Zinsüberschüssen
  • Margenkalkulation
  • Risikokostenkalkulation
  • Betriebskostenkalkulation
  • Einzelgeschäfstergebnisse
  • ROI-Analyse (Return On Investment = Kapitalrendite)
Als Analysetechniken werden oft folgende Arten verwendet:
  • ABC-Analysen
  • Portfolio-Analysen
  • Strategische Geschäftsfeldkurve
  • Break Even Analyse
  • Risikoanalyse
  • Sensitivitätsanalyse
Darüber hinaus finden im Rahmen des Controllings die Budgetierungsprozesse statt.


9.2 Asset Liability Management (Geldwäsche)
Die ausführliche Beschreibung des Themas Geldwäsche finden sie hier:

10. Risikomanagement
Die ausführliche Beschreibung des Themas Risikomanagement finden sie hier:

11. Meldewesen
Die ausführliche Beschreibung des Themas Meldewesen finden sie hier:

12. Vertriebsunterstützung
Die Vertriebsunterstützung hilft dem Vertrieb in der Kundenbetreuung und in der Kundenaquisition. Sie nimmt Koordinationsaufgaben zwischen den Bereichen Vertrieb und Marketing wahr, in dem sie vertriebs- und marketingrelevante Informationen aufbereitet und den Bereichen zur Verfügung stellt.

12.1 Customer Relationship Management (CRM)
Mit Hilfe des Customer Relationship Management soll die Kundenbeziehung mit dem Kreditinstitut in den Mittelpunkt gestellt werden. Das bedeutet, dass die Banken ihre Unternehmensstrategie und ihre Prozesse, Bankprodukte und Dienstleistungen auf die Bedürfnisse ihrer Kunden ausrichten.

Die wesentlichen Aufgabengebiete des Customer Relationship Managements sind:
  • Analyse der Service-, Marketing- und Verkaufskosten
  • Analyse der Erträge
  • Analyse der Kunden-Bedürfnisse und des Kundenverhaltens
  • Analyse der Konkurrenten
  • Analyse der Märkte
  • Steuerung der Aktivitäten im Marketing, im Verkauf und im Kundenservice
  • Anpassung der CRM-Aktivitäten aufgrund geändertes Kundenverhalten
  • Aufbau und Einsatz geeigneter Informationssysteme zur Kundenanalyse
Das Customer Relationship Management verfolgt drei wesentliche Ziele:
  • Kundenbindung
    bestehende Kunde halten.
  • Kundengewinnung
    Neu-Kunden gewinnen.
  • Kundenselektion
    High Potential Kunden identifizieren.
Das Customer Relationship Management findet ausschließlich im Marketing, im Verkauf und im Kundenservice statt. In der Marketingphase wird der Kunde angesprochen, in der Verkaufsphase investiert er. Die Servicephase dient dazu, die Leistungen, die der Kunde wünscht, zu seiner Zufriedenheit umzusetzen. Dazu gehört auch ein entsprechendes Qualitätsmanagement. Der Verkauf profitiert extrem von der Entwicklung neuer Produkte, die die Bedürfnisse des Kunden wecken. Entsprechende Hinweise bekommt die Produktentwicklung vom Customer Relationship Management. Durch das CRM werden die Kundenanregungen und Beschwerden weitergeleitet.

Das Marketing hat den gesamten Markt als Zielgruppe. In der Praxis findet hier dann noch einmal eine Unterteilung des Marktes nach verschiedenen Kriterien statt, um die potentiellen Kunden herauszufiltern. Ziel des Marketings ist es, bei einem potentiellen Kunden Interesse für ein bestimmtes Produkt zu erzeugen. Ist dieses Ziel erreicht, beginnt der Verkaufsprozess.

Im Verkaufsprozess wird alles getan, um den interessierten Kunden zu gewinnen. Er bekommt in der Regel aussagekräftiges Informationsmaterial über die angebotenen Produkte und ein kostenloses Beratungsgespräch. Sollte es zu einem Vertragsabschluss kommen, endet dieser Prozess und es startet der Serviceprozess.

Im Serviceprozess werden die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht. Er findet im Backoffice des Kreditinstituts statt. Hier finden alle weiteren Kundenkontakte statt.

Kunden-Informationen
Zur erfolgreichen Durchführung eines Customer Relationship Managements gehören detaillierte Informationen - nicht nur über den Kunden:
  • Kundenstammdaten
  • Vermögensverhältnisse
  • Hintergrundinformationen
  • Produktinformationen
  • Konkurrenzprodukte
  • Konditionen
  • Markteinschätzungen
  • Leistungen
Die große Anzahl an Informationen wird in 4 einzelne Kategorien eingeteilt:
  • Kundeninformationen
  • Produktinformationen
  • Kampagneninformationen
  • Serviceinformationen
Diese Informationen bekommt der Bankberater aus sogenannten Kundeninformationssystemen, CRM-Systemen, Dokumentenmanagementsystemen und aus verschiedenartigen Kundenreports aus einem Datawarehouse.

12.2 Geschäftsanbahnung
Eine Geschäftsanbahnung aufgrund des sogenannten "Cold Calling" war früher eine gängige Praxis. Heute ist das wettbewerbsrechtlich unzulässig. Als Cold Calling (Kaltanrufe, Kaltakquise) gelten sogenannte Initiativ-Anrufe bei Privatpersonen durch Kreditinstitute (oder andere Unternehmen). Diese vom Angerufenen nicht genehmigten Anrufe sind in Deutschland aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§20 Abs. 2) untersagt. Der Missbrauch wird mit einem hohen Bußgeld bestraft.

Die klassische Geschäftsanbahnung läuft heute in 6 einzelnen Prozessschritten ab:
  • Analyse der Kundendaten und deren Bedürfnisse
  • Definition/Kreation kundenspezifischer Angebote
  • Kalkulation der definierten Angebote
  • Risikobeurteilung
  • Beschlussfassung
  • Vertragsabschluss
Der Prozess
Der Kundenberater des Kreditinstituts fragt die im EDV-System (dieses System nennt man CRM = Customer Relationship Management) der Bank die hinterlegten Kundendaten ab, um genügend Informationen für das Kundengespräch zu Verfügung zu haben.

Unter Kundendaten versteht man in diesem Fall:
  • Allgemeine Kundendaten
    • Finanziellen Verhältnisse
    • Produktportfolio
    • Sicherheiten
    • Aktivitäten
  • Kundenverhalten
    • Kaufverhalten
    • Betreuungsbedürfnis
    • Bisherige Beratungsgesprächsabläufe
In dem folgenden Kundengespräch findet er zusammen mit dem Kunden heraus, welche Bedürfnisse bei dem Kunden aktuell vorhanden sind. Er analysiert die Kundenbedürfnisse und sucht das aus seiner Sicht für den Kunden passende Produkt heraus. Diese Information gibt er an den Filialleiter des Finanzinstituts weiter.

Der Filialleiter wiederrum analysiert den Produktvorschlag seines Kundenberaters. Er führt eine Vorselektion durch. Ist er der Meinung, dass das Produkt für den Bankkunden passt, reicht er die entsprechenden Unterlagen zur Bewertung an die dafür zuständige Stelle (z.B. die Kreditabteilung) weiter.

Die Kreditabteilung bewertet das vorgeschlagene Produkt. Bei einer positiven Bewertung reicht er den Vorgang an die Abteilung Risikoanalyse weiter.

Die Abteilung Risikoanalyse entscheidet, ob der Kunde dieses Produkt zeichnen darf. In Zusammenarbeit mit dem Backoffice der Bank werden daraufhin die entsprechenden Verträge mit dem Kunden abgeschlossen.

In der grafischen Übersicht sieht das dann so aus:


13. Unternehmensführung
Unternehmensführung (Corporate Governance) impliziert die Personen, die das Unternehmen leiten, also das Management und die Prozesse, die dazu dienen ein Unternehmen zu führen. Mit Prozessen sind gemeint, kontrollierende, koordinierende und planende Arbeiten. Management bedeutet, die strategische Unternehmensplanung und der Aufbau von Kontroll-, Planungs- und Organisationssystemen und die entsprechende Durchführung der Planungen (kurzfristige [1 Jahr], mittelfristige [1 - 5 Jahre], langfristige [mehr als 5 Jahre]) und des Controllings der Zielerreichungen.

Auf Kreditinstitute angewendet bedeutet das, der Vorstand führt die Bank gemäß den Bestimmungen der Corporate Governance, um die Interessen und Anforderungen der Kunden der Kreditinstitute zu schützen und zu gewährleisten. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat legt der Vorstand die operationellen und finanziellen Zielsetzungen der Bank fest und bestimmt die Strategie zur Erreichung dieser Ziele. Die wesentlichen Grundlagen sind in der Regel, der Deutsche Corporate Governance Kodex und das Aktiengesetz (falls das Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft aktiv ist).

Deutscher Corporate Governance Kodex
Der Deutsche Corporate Governance Kodex besteht aus 3 Elementen:
  • Gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften.
  • International und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung.
  • Empfehlungen und Anregungen.
Der Kodex hat das Ziel, das deutsche Corporate Governance System transparent und nachvollziehbar zu machen und dadurch das Vertrauen der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern.

Den Kodex in voller Länge finden Sie hier:


13.1 MIS
MIS-Systeme (Management Informationssystem) werden auch Führungsinformationssysteme (FIS) genannt. Sie liefern der Unternehmensführung Daten und Hilfestellungen bei Entscheidungen und Planungen auf Basis von Unternehmenskennziffern und Marktkennziffern.

MIS sind EDV-technische Informationssysteme, mit deren Hilfe Unternehmen gesteuert werden können. Sie sind in der Regel betriebswirtschaftlich orientiert. Die zur Verfügung gestellten Informationen (Kennzahlen des Unternehmens, des Marktumfeldes) unterstützen die Unternehmensleitung bei Entscheidungen. Sie werden zu Reports zusammengefasst und in einzelne Teilbereiche (Marketing, Vertrieb, Geschäftsführung) untergliedert.

Im Detail unterstützen Management Informationssysteme bei den betrieblichen Prozessen/Abläufen, der Führung der Mitarbeiter, der Planung, Steuerung und Kontrolle des Unternehmens.

Die Hauptaufgaben solcher Systeme sind:
  • Schwachstellenanalysen
  • Geschäftsprozessüberwachung
  • Geschäftsprozessoptimierung
  • Kommunikation
  • Datenauswertungen
  • Prozessdarstellungen
Grundlage dieser Informationssysteme sind umfangreiche Datenbanken ("Data Warehouse"). Durch sie wird die Sammlung und Verteilung der Informationen erheblich beschleunigt.


13.2 Data Warehouse
Ein Data Warehouse ist eine zentrale Datenbank, die als Grundlage zur Analyse verschiedenartiger Prozesse dient. Unter anderem liefert es Daten an Management Informationssysteme (MIS). Diese Datenbank stellt also eine integrierte Sicht auf die gespeicherten Daten dar, um daraus entsprechende Analysen ableiten zu können.

Der Prozess der Datenbeschaffung, Verwaltung und Auswertung wird Data-Warehousing genannt. Dazu gehören:
  • Datenbeschaffung
  • Datenintegration
  • Datenhaltung
  • Datenauswertung


13.3 Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung ist Teil des betrieblichen Rechnungswesens. Hier findet die Buchführung des Unternehmens in sachlicher und chronologischer Reihenfolge statt. Sie muss transparent geführt werden. In der Finanzbuchhaltung werden alle Geschäftsvorfälle abgebildet.

Sämtliche Buchungsvorgänge werden auf Konten gebucht und dokumentiert. Es findet eine doppelte Buchhaltung statt, da jede Zahlung jeweils einem Aktiva-Konto und einem Passiva-Konto zugeordnet wird. Die Buchung der Geschäftsvorfälle findet unter zur Hilfenahme von Buchhaltungssoftware statt. Die zu bebuchenden Konten sind in einem Kontenrahmen zusammengefasst. Sie sind nach den verschiedenen Bereichen des Unternehmens in Aktiv-, Passiv-, Aufwands- und Ertragskonten gegliedert.

Die Konten werden jeweils zum Monatsultimo, Quartals- und Jahresende abgeschlossen und eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und eine Bilanz erstellt. In der GuV wird der Gewinn oder Verlust des Unternehmens ausgewiesen.

Aufgrund der ordnungsgemäßen Verbuchungen kann jederzeit ein Überblick über die finanzielle Situation des Unternehmens gewonnen werden. Aus diesem Grund stellt die Finanzbuchhaltung eine wichtige Basis für die Geschäftsleitung dar.

Die Aufgaben der Finanzbuchhaltung beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Aufgaben:
  • Verbuchung der zahlenmäßigen Vorgänge
  • Doppelte Buchführung
  • Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
  • Erstellung der Bilanz
  • Grundlage für die Erstellung von Steuererklärungen
  • Zahlenbereitstellung zur innerbetrieblichen Kontrolle
Rechtlich wird die Finanzbuchhaltung von folgenden Vorschriften tangiert:
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • Durchführungsverordnung (regelt die konkrete Anwendung eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsverordnung)
  • Abgabenordnung (AO)
  • GmbH-Gesetz (GmbHG)
  • Aktiengesetz (AktG)
  • Publikationsgesetz (PublG)
  • Grundlage ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
Nachfolgend finden Sie beispielhaft eine Bilanz nach dem Handelsgesetzbuch (HGB): Zum Vergrößern, bitte auf das Bild klicken !





14. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)
Die BIZ ist eine Internationale Organisation des Finanzwesens. Ihr Hauptsitz ist in Basel angesiedelt. Mitglieder können ausschließlich Zentralbanken oder vergleichbare Institutionen sein. Eine von den 60 Mitgliedern ist die Deutsche Bundesbank. Die BIZ übernimmt eine führende Funktion bei der Kooperation der Zentralbanken. Die Hauptaufgaben der Bank sind, die Zentralbanken der einzelnen Länder bei der Währungs- und Finanzstabilität zu unterstützen, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und den Zentralbanken zu dienen.

Die Aufgaben im einzelnen:
  • Internationaler Zahlungsverkehr: Treuhänderfunktion
    • Verwaltung von Währungsreserven einiger Länder und internationaler Finanzinstitutionen.
  • Geld-/Währungspolitik: Koordination/Bewältigung von Problemen
  • Zusammenarbeit mit Notenbanken
    • Internationale Zusammenarbeit in Form von Durchführung von Generalversammlungen und Tagungen.
  • Internationales Finanzsystem: Förderung der Stabilität
    • Klärung von Fachfragen und Aufsichtsgremium für die grenzüberschreitenden Finanzmarktinstitutionen.
  • Bankenaufsicht und Erstellung von Arbeitspapieren
Weitere Informationen zur BIZ finden Sie hier:

Folgende der 60 Zentralbanken und Finanzorganisationen sind Mitglieder in der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ):

Land   Institut
Algerien : Banque d'Algérie
Australien : Reserve Bank of Australia
Belgien : Banque Nationale de Belgique
Bosnien-Herzogovina : Centralna banka Bosne i Hercegovine
Brasilien : Banco Central do Brasil
Bulgarien : Bulgarian National Bank
Chile : Banco Central de Chile
China : Chinesische Volksbank
Dänemark : Danmarks Nationalbank
Deutschland : Deutsche Bundesbank
England : Bank of England
Estland : Eesti Pank
Europa : Europäische Zentralbank
Finnland : Suomen Pankki
Frankreich : Banque de France
Griechenland : Bank of Greece
Hong Kong : Hong Kong Monetary Authority
Indien : Reserve Bank of India
Indonesien : Bank Indonesia
Irland : Central Bank of Ireland
Island : Seðlabanki Íslands
Israel : Bank of Israel
Italien : Banca d'Italia
Japan : Bank of Japan
Kanada : Bank of Canada
Kolumbien : Banco de la República
Korea : Bank of Korea
Kroatien : Hrvatska narodna banka
Lettland : Latvijas Banka
Litauen : Lietuvos bankas
Luxemburg : Banque centrale du Luxembourg
Malaysia : Bank Negara Malaysia
Mazedonien : Narodna Banka na Republika Makedonija
Mexiko : Banco de México
Niederlande : De Nederlandsche Bank
Neuseeland : Reserve Bank of New Zealand
Norwegen : Norges Bank
Österreich : Oesterreichische Nationalbank
Peru : Banco Central de Reserva del Perú
Philippinen : Bangko Sentral ng Pilipinas
Polen : Narodowy Bank Polski
Portugal : Banco de Portugal
Rumänien : Banca Nationala a României
Russland : Central Bank of the Russian Federation
Saudi Arabien : Saudi Arabian Monetary Agency
Schweden : Sveriges Riksbank
Schweiz : Schweizerische Nationalbank
Serbien : Narodna banka Srbije
Singapore : Monetary Authority of Singapore
Slowakei : Národná banka Slovenska
Slowenien : Banka Slovenije
Spanien : Banco de España
Südafrika : South African Reserve Bank
Thailand : Bank of Thailand
Tschechische Republik : Ceská národní banka
Türkei : Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi
Ungarn : Magyar Nemzeti Bank
USA : Board of Governors of the Federal Reserve System
Vereinigte Arabische Emirate : Central Bank of the United Arab Emirates



15. Spezielle Währungen

15.1 Fiatgeld
Fiatgeld ist „etwas“, dass keinen inneren Wert hat und nur als Tauschmittel dient. Es ist Geld, das als Zahlungsmittel akzeptiert wird. Die herkömmlichen Währungen (Euro, Dollar, Pfund …) werden als Fiatgeld bezeichnet.

15.2 eGeld
Elektronisches Geld (Computergeld, digitales Geld, Cybergeld, eCurrencies). eGeld dient zur elektronischen Zahlung von Forderungen anderer.

Entstanden ist es durch die digitale Revolution. Elektronisches Geld ist jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel wie zum Beispiel in Deutschland der Euro. Aus diesem Grunde sind Zahlungspflichtige und Zahlungsempfänger nicht gesetzlich verpflichtet, eine Zahlung in eGeld zu leisten oder anzunehmen.

Das eGeld unterliegt dem Bankenaufsichtsrecht, weil es als Zahlungsmitteläquivalent fungiert und dadurch die Rechtssicherheit bieten muss, um eine Geldzahlungspflicht erfüllen zu müssen und eine rechtswirksame Zahlung vereinnahmen zu können.

15.3 Bitcoin
Bitcoin ist der Name einer digitalen Geldeinheit. Es ist ein weltweit verwendetes dezentrales Zahlungssystem.

Zahlungsvorgänge werden Peer-to-Peer (P2P abgewickelt. Das heißt, direkt unter Privatpersonen, ohne das eine zentrale Abwicklungsstelle, wie z.B. ein Kreditinstitut benötigt wird.

Der Umrechnungskurs eines Bitcoins in andere Zahlungsmittel (Fiatgeld) bestimmt sich durch Angebot und Nachfrage.

Das Bitcoin-Netzwerk basiert auf einer Bitcoin-Software. Sie verwaltet weltweit zentrale Datenbanken (die sogenannten Blockchains), in der alle Transaktionen gespeichert sind.
 
 
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