Depotbank
1. Überblick
2 Aufgaben
3 Auswirkungen der UCITS-Richtlinie
4. Kontrollfunktionen im täglichen
Prozessablauf
1. Überblick
Die Depotbank ist eine Bank, die die Verwahrung
und Verwaltung von Wertpapieren durchführen darf, also
das Depotgeschäft abwickelt. Dafür erhebt sie eine Depotgebühr.
Zu den Kunden der Depotbank gehören institutionelle
Investoren, Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften),
Asset Manager und Fondsgesellschaften. Die Depotbank
fungiert als Finanzintermediär zwischen den Anlegern
und der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
zum Schutz der Anleger.
Im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ist
festgelegt worden, dass die KAG (KVG) zur Verwahrung
des Fondsvermögens ein Kreditinstitut als Depotbank
zu beauftragen hat. Die Depotbank muss ihren Sitz im
Geltungsbereich des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB) haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassen
sein. Jeder Wechsel der Depotbank unterliegt der Genehmigung
der BaFin.
Das BaFin kann jederzeit der KAG (KVG) einen Wechsel der Depotbank
auferlegen, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt
oder ihr haftendes Eigenkapital die vorgeschriebene
Mindesthöhe unterschreitet.
Bei der Wahrung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank
unabhängig von der KAG (KVG). Das ist ein ganz wichtiger Punkt,
da sie gesetzlich verpflichtet ist, im ausschließlichen
Interesse der Anleger zu handeln. Dennoch hat sie die
Weisungen der KAG (KVG) auszuführen, sofern diese nicht gegen
gesetzliche Bestimmungen und Vertragsbedingungen verstoßen.
Durch die strikte Trennung der handelnden Personen (Geschäftsführer,
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) - sie dürfen
nicht gleichzeitig Angestellte der KAG (KVG) und der Depotbank
sein, wird diese Unabhängigkeit zusätzlich sichergestellt.
Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen
Pflichten als Depotbank ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer
einmal jährlich zu prüfen. Die Depotbank hat den Prüfer
spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
zu bestellen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung bei der BaFin anzuzeigen.
Das Kreditinstitut, das für die Wahrnehmung der Aufgaben
der Depotbank bestellt werden soll, muss die hierfür
erforderliche Erfahrung und über die organisatorischen
Vorkehrungen verfügen. Die Depotbank muss ein haftendes
Eigenkapital vom mindestens 5 Millionen Euro haben.
2. Aufgaben
Anlegerschutz
Im Sinne des Anlegerschutzes sind die nachfolgend aufgeführten
Punkte durch die Depotbank wahrzunehmen:
- Trennung Fondsvermögen
ein wichtiger Aspekt des Anlegerschutzes ist die Trennung
des Fondsvermögens von dem Vermögen der KAG (KVG) und somit
die Verweigerung des direkten Zugriffs auf das Fondsvermögen.
- Verwahrung von Wertpapieren
und Geld
die Depotbank ist für die Verwahrung von Wertpapieren
und Geld zuständig. Sie gibt die Anteilscheine aus
und sorgt für dessen Rücknahme. Dadurch beobachtet
und kontrolliert sie unter anderem das Geschäftsverhalten
der KAG (KVG).
- Ausgabe und Rücknahme
von Anteilscheinen
die Ausgabe der Anteilscheine darf nur gegen die volle
Leistung des Ausgabepreises erfolgen. Diese Aufgabe
hat den Nutzen, dass dadurch gewährleistet wird, dass
keine Verminderung der Anteilswerte durch zu günstig
ausgegebene Fondszertifikate eintreten kann.
- Kontrollfunktionen
gegenüber der Fondsbuchhaltung
die Depotbank übernimmt mit der Durchführung verschiedener
Kontrollfunktionen die Rolle der Anleger. Sie nimmt
die Interessen der Anleger gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
wahr.
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger:
Die Depotbank ist berechtigt (und verpflichtet) Ansprüche
der Anleger wegen Verletzung des Investmentgesetzes
(Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) oder der Vertragsbedingungen
gegen die KAG (KVG) geltend zu machen.
Verwahrung Geld und Wertpapiere
Die Verwahrung der zum Investmentvermögen gehörenden
Wertpapiere und Gelder sind in einem gesperrten Depot
und auf Sperrkonten vorzunehmen. Die Wertpapiere dürfen
nur einer Wertpapiersammelbank, einem anderen in- oder
ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen
Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des Depotgesetzes
erfüllt, zur Verwahrung anvertraut werden.
Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind
auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt
und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene
Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten
zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) die
Depotbank anweist.
Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände
sind laufend zu überwachen.
Ausgabe/Rücknahme
Anteilscheine
Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens
wird von der Depotbank vorgenommen. Anteile dürfen nur
gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (der Ausgabepreis)
muss den Wert des Anteils am Sondervermögen zusätzlich
eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags
entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu
entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich
auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten
Konto zur verbuchen.
Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (der Rücknahmepreis)
muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich
eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags
entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags,
von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Der
Ausgabeaufschlag und der Rücknahmeabschlag können an
die Gesellschaft ausgezahlt werden.
Zahlung- und Lieferung
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen
des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte
für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein
Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt,
sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehenden Geldbeträge,
sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen
eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank
auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) die Bezahlung
des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen
Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von
Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte,
Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren
sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung
des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen, die
Lieferung beim Verkauf vom Vermögensgegenständen sowie
die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung
von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,
die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger durch.
Zustimmungspflichtige
Geschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf die nachstehend aufgeführten
Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:
- Aufnahme von kurzfristigen
Krediten
soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen
handelt. Maximal 10% des Sondervermögens - zu marktüblichen
Konditionen.
- Geldanlage bei anderen
Kreditinstituten
- Kontrolle der Fondspreisermittlung
- Anlagegrenzprüfungen
- Einrichtung der gesetzliche
und vertraglichen Anlagegrenzen
- Verfügung von Immobilien
- Belastung sowie Abtretung
von Forderungen auf Immobilien
3. Auswirkungen der UCITS-Richtlinie
Die zu Beginn des Jahres 2009 beschlossene
UCITS-IV-Richtlinie umfasst drei wesentliche Aspekte:
01. Vereinfachung der Meldeverfahren und Abbau administrativer Tätigkeiten.
02. Erhöhung des Anlegerschutzes durch die Bereitstellung
von investitionsrelevanter Informationen.
03. Erhöhung der Effizienz der Märkte durch eine erleichterte
Fondsverschmelzung.
Der unter 03. genannte Punkt, die Fondsverschmelzung,
wird durch diese Richtlinie nun auch grenzüberschreitend
möglich sein. Dadurch profitieren in erster Linie die
großen europaweit aufgestellten Depotbanken. Das wird
langfristig dazu führen, dass nur noch die global aufgestellten,
großen Depotbanken überleben und die kleinen, nationalen
Depotbanken vom Markt verschwinden werden.
4. Kontrollfunktionen
im täglichen Prozessablauf
Anlagegrenzprüfungen
Einrichten der Anlagegrenzen
Die Anlagegrenzen werden im Fondsbuchhaltungssystem
durch die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) bei Auflegung eines
neuen Fonds eingerichtet und bei Bedarf geändert. Die
Erfassung und Freigabe unterliegen dem 4-Augen-Prinzip.
Die Depotbank ist verpflichtet, das Aufsetzen der Grenzprüfungen
und die jeweiligen Änderungen, ebenfalls nach dem 4-Augen-Prinzip,
zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Da die Depotbank bei jeder neuen Fondsauflage involviert
ist, wird gewährleistet, dass sie auch über die aufzusetzenden
vertraglichen Anlagegrenzen informiert ist. Über Anlagegrenzenänderungen
wird die Depotbank durch die Protokolle der jeweiligen
Anlageausschusssitzungen informiert. In diesen Sitzungen
wird entschieden, ob die Anlagepolitik und damit die
einzuhaltenden Anlagegrenzen geändert oder beibehalten
werden. Die gesetzlichen Anlagegrenzen sind im Gegensatz
dazu fest definiert und dürfen (können) nicht geändert
werden.
Kontrolle der Anlagegrenzeinhaltungen
Die Depotbank muss dafür sorgen, dass die für das jeweilige
Sondervermögen geltenden gesetzlichen und vertraglichen
Anlagegrenzen eingehalten werden (§27 Absatz 1 Nr. 5
InvG). Streng genommen, müsste sie vor der Abwicklung
des jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufsauftrags prüfen, ob
dieser zu einer Anlagegrenzverletzung führt. Wenn ja,
dürfte das entsprechende Geschäft nicht getätigt werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Prüfung eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde und in Grenzfällen
mit erheblichen juristischen Unsicherheiten zu rechnen
wäre, so dass das bereits eingegangene Geschäft unter
Umständen nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Es
müsste mit dem Rücktritt des Kontrahenten und möglichen
Schäden für die KAG (KVG) und das Sondervermögen gerechnet
werden. Dieses wäre nicht mit den Interessen der Anleger
vereinbar.
Da diese zeitnahe Kontrolle in der Praxis durch die
Depotbank nicht durchführbar ist, wird die Kontrolle
der Anlagegrenzen nach der Abwicklung des Geschäftes
durch die Wirtschaftsprüfer akzeptiert.
Vorgehensweise der Kontrollen
Gemäß des Depotbankrundschreibens der BaFin vom 02.07.2010
hat die Depotbank die gesetzlichen und vertraglichen
Anlagegrenzen von bei ihr verwahrten Investmentfonds
zu prüfen. Dazu gibt es 2 Möglichkeiten die
Prüfung durchzuführen - nach dem Modell
1 (die Depotbank erhält Zugriff auf
die Fondsbuchhaltungs- und Anlagegrenzprüfungssysteme
der KAG (KVG)en oder nach dem Modell
2 die Depotbank greift auf ein eigenes [Schatten-]
Fondsbuchhaltungssystem sowie auf ein darauf aufbauendes
Anlagegrenzprüfungssystem zu.
Nach dem Modell 1 ist die Depotbank verpflichtet, die
ordnungsgemäße Funktionalität der Systeme
der KAG (KVG)en zu Beginn zu überprüfen und
mindestens einmal jährlich diese Prüfung zu
wiederholen. Diese Überprüfung kann durch
sogenannte Control Reports durch einen Wirtschaftsprüfer
oder durch eine eigenständige Prüfung erfolgen.
Neben der Kontrolle der ordnungsgemäßen Funktionalität
des Fondsbuchhaltungs- und Anlagegrenzprüfungssystems
fordert das Depotbankrundschreiben für das Modell
1 die regelmäßige Durchführung von Stichproben
(mindestens alle 4 Monate).
Nach dem Modell 2 greift die Depotbank auf ein eigenes
Schatten-Fondsbuchhaltungssystem und auf ein darauf
aufbauendes Anlagegrenzprüfungssystem zu, auf denen
sie selbständig die Prüfung der gesetzlichen
und vertraglichen Anlagegrenzen durchführt.
Die Depotbank fragt börsentäglich im Fondsbuchhaltungssystem
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (oder im eigenen System)
die Verletzungen der Anlagegrenzen ab. Bei Publikumsfonds
ist eine tägliche Abfrage gesetzlich vorgeschrieben.
Bei Spezialfonds kann mit Zustimmung der Anleger eine
wöchentliche Anlagegrenzprüfung erfolgen, wobei sämtliche
Transaktionen der jeweils vorangegangenen Woche in die
Prüfung einbezogen werden müssen.
Aufgrund dieser täglich stattfindenden Abfragen werden
Verletzungen und deren Ursachen aufgedeckt und müssen
lückenlos und fortlaufend dokumentiert werden.
Für Anlagegrenzen, die mit dem Anlagegrenzprüfungssystem
nicht (oder noch nicht) überprüft werden können (weil
das Aufsetzen der Grenzen so kompliziert ist, dass sie
einer separaten Programmierung unterliegen müssen),
hat die Depotbank eigene Kontrollprozesse zu definieren.
Kontrolliert die Depotbank anhand des Fondsbuchhaltungssystems
die Anlagegrenzen, sind folgende Punkte im Depotvertrag
zwingend zu vereinbaren:
- die ordnungsgemäße
Funktionalität des Anlagegrenzprüfungssystems ist
zu Beginn durch die Depotbank zu kontrollieren.
- die Depotbank hat
regelmäßig, mindestens alle vier Monate, Stichproben
im Hinblick auf die Funktionalität des Systems durchzuführen.
Die Prüfung beinhaltet, wie zeitnah Änderungen von
vertraglichen Anlagegrenzen systemseitig umgesetzt
wurden, wie der Ablauf der Einrichtung von gesetzlichen
und vertraglichen Anlagegrenzen für neue Sondervermögen
erfolgt und in welcher Frequenz die für die Anlagegrenzen
relevanten Stammdaten aktualisiert werden.
- die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
hat die Depotbank unverzüglich über wesentliche Programmänderungen,
Änderungen in der Datenqualität (Wechsel Stammdaten-,
Kursprovider) oder Datenquantität (fehlen von Stammdaten)
und über Anlagegrenzen, die nicht systemseitig abgedeckt
werden können, zu informieren.
Kontrolliert die Depotbank anhand eines eigenen Systems
(eines sogenannten "Schatten-Fondsbuchhaltungssystems),
trifft die KAG (KVG) eine Mitwirkungspflicht zur Informationsübermittlung.
Alle nicht bei der Depotbank abrufbaren Vermögenswerte
des Fonds (z.B. Unternehmensbeteiligungen, unverbriefte
Darlehensforderungen oder Derivate ...) müssen der Depotbank
mitgeteilt werden. Nur wenn sie darüber umfassend informiert
ist, kann sie ein eigenes Anlagegrenzprüfungssystem sinnvoll
betreiben.
Des Weiteren muss die KAG (KVG) die Depotbank über sämtliche
mit ihren Anlegern vertraglich vereinbarten Anlagegrenzen
sowie über deren Änderungen informieren.
Nicht erlaubte Verfahren:
Die Kontrolle der Anlagegrenzen anhand von Listen oder
Reports, die der Depotbank von der KAG (KVG) zur Verfügung
gestellt werden, ist unzulässig. Steht der Depotbank
kein Anlagegrenzprüfungssystem (Fondsbuchhaltungssystem)
für die Prüfung zur Verfügung, darf die
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
diese Depotbank nicht mit der Wahrnehmung der Depotbankfunktion
beauftragen.
Bei Anlagegrenzverletzungen ist zwischen aktiven und passiven
sowie Verletzungen aufgrund von Stammdatenfehlern zu unterscheiden.
Prozessablauf - grafische Darstellung :

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Reklamation Anlagegrenzverletzungen
Aktive Grenzverletzungen setzen eine unverzügliche,
nach Feststellung der Grenzverletzung, Kontaktaufnahme
mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) voraus. Die KAG (KVG) muss
schriftlich Stellung dazu nehmen und die Maßnahmen
mitteilen, die ergriffen werden, um die Grenzverletzung
zu beheben. Stellt die Depotbank z. B. an einem Mittwoch
eine Grenzverletzung fest, hat sie bei Publikumsfonds
an diesem Tag Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
aufzunehmen. Bei Spezialfonds hängt der Zeitpunkt
der Kontaktaufnahme davon ab, wann die wöchentliche
Grenzprüfung stattfindet. Nimmt die Depotbank an
einem Freitag die Grenzprüfung vor und stellt für
den zurückliegenden Mittwoch eine aktive Anlagegrenzverletzung
fest, kann die Kontaktaufnahme mit der KAG (KVG) frühestens
an diesem Freitag erfolgen.
Bei passiven Grenzverletzungen (z.B. aufgrund von Kursschwankungen)
wird der Depotbank bei Publikumsfonds ein Beobachtungszeitraum
von 5 Börsentagen, ab dem Tag der Verletzung, für
die Kontaktaufnahme mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
gewährt. Der 5-Tages-Zeitraum ist im Hinblick auf
§28 Abs.1 der Investment-Prüfungsverordnung
(InvPrüfbV) gewählt, wonach der Abschlussprüfer
bei passiven Anlagegrenzverletzungen eine Berichtspflicht
nur dann hat, wenn die Über- oder Unterschreitung
nicht innerhalb von zehn Börsentagen behoben worden
ist. Die Depotbank kann damit rechtzeitig vor dem Ablauf
der 10-Tages-Frist des §28 Abs.1 InvPrüfbV auf
die Behebung einer passiven Grenzverletzung hinwirken.
Erfolgt z.B. die Grenzverletzung an einem Mittwoch, hat
die Kontaktaufnahme mit der KAG (KVG) spätestens 5 Börsentage,
also am darauf folgenden Mittwoch, zu erfolgen. Auch hier
muss die KAG (KVG) schriftlich Stellung beziehen und die Maßnahme
zur Behebung mitteilen.
Bei Spezialfonds wird zwar auch eine Beobachtungszeit
von 5 Börsentagen ab der Verletzung gewährt.
Tatsächlich kann sich diese Beobachtungszeit jedoch
verkürzen, wenn die Depotbank nur eine wöchentliche
Prüfung vornimmt und die am Mittwoch erfolgte Anlagegrenzverletzung
erst am Freitag (dem wöchentlichen Prüftag)
festgestellt wird. Da insoweit auf den Tag der Verletzung
(in diesem Beispiel der Mittwoch) abzustellen ist, muss
die Depotbank spätestens am darauffolgenden Mittwoch
Kontakt mit der KAG (KVG) aufnehmen. Die tatsächliche Beobachtungszeit
der Depotbank beschränkt sich somit auf 3 Börsentage.
Bei Grenzverletzungen aufgrund von Stammdatenfehlern gibt
es zwar keine Fristen, hier sollte jedoch auch auf eine
zeitnahe Bereinigung hingearbeitet werden. Je nach Art
des Fehlers ist mit einigen Tagen an Bearbeitungszeit
zu rechnen.
Eskalation Anlagegrenzverletzungen
Für die Nichtbehebung von Grenzverletzungen muss
im Vorfeld ein Eskalationsprozess aufgesetzt werden. Der
Prozess muss die Würdigung der Rechtmäßigkeit
unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
beinhalten. Hierbei sind die einzelnen Verfahrensschritte
und die jeweils zu kontaktierenden Personen (Depotbank
und KAG (KVG)) festzulegen.
Die einzelnen Verfahrensschritte können je nach Regelverstoß
unterschiedlich gestaltet sein. Festgehalten werden muss,
dass die Depotbank zuerst Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
aufnimmt.
Bestätigen beide Parteien das Vorliegen eines Regelverstoßes,
hat die Depotbank sich von der KAG (KVG) darüber informieren
zu lassen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um
den Verstoß zu beheben. Geht die Depotbank im Gegensatz
zur Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) davon aus, dass ein Regelverstoß
vorliegt, hat sie die BaFin davon zu unterrichten - auch
dann, wenn sie erhebliche Bedenken gegen die von der KAG (KVG)
ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung
hat.
Im Rahmen des Eskalationsverfahrens sind 5 Eskalationsstufen
definiert, die sukzessive durchlaufen werden, sofern eine
Feststellung oder ein Regelverstoß nicht geklärt
bzw. beseitigt werden kann:
Stufe 1 |
Reklamation auf Ebene
der zuständigen Sachbearbeiter
|
Stufe 2 |
Eskalation auf Ebene
der Leiter der
Fachabteilung
(zusätzlich: Information an den zuständigen
Kundenbetreuer und den Investor) |
Stufe 3 |
Eskalation auf Ebene
der Bereichsleitung |
Stufe 4 |
Eskalation auf Ebene
des Vorstandes |
Stufe 5 |
Eskalation auf Ebene
BaFin |
Fristen:
Kann bei aktiven Grenzverletzungen nicht innerhalb
von 3 Börsentagen eine Bereinigung erreicht werden,
erfolgt die Reklamation auf Geschäftsführungsebene.
Die letzte Eskalationsstufe ist schließlich nach
3 weiteren Börsentagen die BaFin.
Bei passiven Grenzverletzungen erfolgt die Kontaktaufnahme
nach 5 Börsentagen ab dem Tag der Verletzung - reagiert
die KAG (KVG) nicht innerhalb von 10 Börsentagen
auf die Reklamation der Depotbank, erfolgt die Eskalation
auf Ebene der Abteilungsleitung. Nach 3 weiteren Börsentagen
erfolgt die Reklamation auf der Geschäftsführungsebene
und nach weiteren 3 Börsentagen muss die BaFin eingeschaltet
werden.
Prozessablauf grafische Darstellung :

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Kontrollfunktionen
Die Depotbank muss die folgenden Kontrollfunktion in ihrem
täglichen Prozessablauf wahrzunehmen:
- Kontrolle, dass die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung
des Wertes der Anteile nach den Vorschriften des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es
und den Vertragsbedingungen durchgeführt wird.
- Kontrolle, dass die
Verwahrung der Gegenwerte nach getätigten Geschäften
innerhalb der üblichen Fristen durchgeführt
wird.
- Kontrolle, dass die
Erträge des Investmentvermögens gemäß
den Vorschriften des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches
KAGB) und den Vertragsbedingungen verwendet werden.
- Kontrolle, dass die
erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen
rechtswirksam bestellt werden.
- Kontrolle, dass die
Einhaltung der geltenden gesetzlichen und der in den
Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen gewährt
ist.
- Kontrolle, dass bei
Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft die
folgenden Punkte beachtet werden: Überwachung
beim Erwerb einer Beteiligung nach §68, monatliche
Überprüfung der Vermögensaufstellungen,
bestehen einer Vereinbarung zwischen der KAG (KVG) und der
Immobilien-Gesellschaft, dass zustehende Zahlungen
unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank
einzuzahlen sind und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung
in das Grundbuch eingetragen wird.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf die nachstehend aufgeführten
Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank durchführen:
- Kreditaufnahme, soweit
es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,
vom maximal 10% des Sondervermögens - zu marktüblichen
Konditionen.
- Anlage von Mitteln
in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten.
- Verfügung über
Immobilien
- Belastung sowie Abtretung
von Forderungen auf Immobilien
Zustimmungspflichtige Geschäfte nach §26 Absatz
1 InvG sind die Aufnahme von Krediten, die Anlage von
Geldern des Fonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
und Verfügungen über diese Bankguthaben.
Kurzfristige Kreditaufnahme
Bei der Aufnahme eines kurzfristigen Kredites hat die
Depotbank vor der Zustimmungserteilung zu prüfen,
ob die Voraussetzungen dafür nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
vorliegen. Es dürfen nur kurzfristige Kredit bis
zu einer Höhe von 10% des Sondervermögens aufgenommen
werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich
sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
- Kurzfristigkeit
der Kreditaufnahme
- 10% maximal in
Relation zum Sondervermögen
- Marktüblichkeit
der Kreditbedingungen
- Vertragsbedingen
müssen diese festlegen
Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
Bei der Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
hat die Depotbank folgendes zu kontrollieren:
- Anlage auf einem
Sperrkonto
- Einhaltung der
Anlagegrenze: die KAG (KVG) darf nur bis zu 20% des Wertes
des Sondervermögens in Bankguthaben bei je
einem Kreditinstitut anlegen
- Laufzeit von höchstens
12 Monaten
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Anteilscheingeschäfte
Die Depotbank führt die Anteilscheingeschäfte
für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) durch. Sie hat
die entsprechende Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
vorzunehmen (§23 InvG). Anteile dürfen nur gegen
die volle Leistung des Ausgabepreises (zuzüglich
eines eventuellen Ausgabeaufschlags) ausgegeben werden.
Der Ausgabepreis (ohne Ausgabeaufschlag) muss unverzüglich
auf das für den Fonds eingerichtete Sperrkonto verbucht
werden. Gleiches gilt natürlich auch für den
Rücknahmepreis: Auszahlung vom Sperrkonto an den
Anleger.
Durchführung des Anteilscheingeschäfts (grob
vereinfacht dargestellter Prozessablauf):
- der Kunde gibt eine
Order an seine Fondvertriebsgesellschaft (Kauf/Verkauf)
- Weiterleitung der
Order durch die Fondsvertriebsgesellschaft an die
Depotbank
- die Depotbank gibt
der Fondsvertriebsgesellschaft eine Empfangsbestätigung
- die Depotbank sammelt
die Kauf- oder Verkaufsorders und leitet sie bis zur
für diesen Fonds gültigen Cut-Off-Zeit
an die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) weiter (netto Zu-
und Abflüsse)
- die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
schickt der Depotbank eine Ausführungsbestätigung
- die Depotbank schickt
der Fondsvertriebsgesellschaft eine Abrechnungsbestätigung
- die Fondsvertriebsgesellschaft
schickt dem Kunden eine Fondsabrechnung
Cut-Off-Zeiten
Alle Fondsorders müssen die Fondsgesellschaft bis
zu einer bestimmten Uhrzeit (den sogenannten Cut-Off-Zeiten)
erreicht haben, wenn sie noch zum NAV desselben Tages
ausgeführt werden sollen. In Deutschland existieren
keine einheitlichen Cut-Off-Zeiten. Jeder Fonds besitzt
je nach Anlageschwerpunkt unterschiedliche Cut-Off-Zeiten.
Orders, die nach der Cut-Off-Zeit des Fonds eingehen,
werden für den nächsten Tag vorgetragen.
Zu den einzelnen Akteuren des Anteilscheingeschäftes
:
Kunde (Investor)
Fondsvermittler und -berater unterstützen die Privatanleger
in ihrer Entscheidungsfindung. Für diese Beratungsleistung
bekommen sie eine Vertriebsprovision. Für den Kunden
spielen vor allem die Transaktionskosten, die Performance
des Fonds und die Cut-Off-Zeiten eine wichtige Rolle.
Depotbank/Fondsgesellschaft
Die Aufträge der Investoren werden über die
Fondsvertriebsnetze (Sparkassen, Genossenschaftsbanken,
Universalbanken, Versicherungen, Internet-Direktbanken)
an die Depotbank und Fondsgesellschaft übermittelt.
Sie werten die eingegangenen Aufträge aus und legen
auf Basis der Zu- und Abflüsse den täglichen
Fondspreis fest. Die Preisfeststellung findet jedoch nicht
nur durch Angebot und Nachfrage statt, sondern auch aufgrund
der Bewertung des (Netto-) Fondsvermögens mit den
aktuellen Wertpapieren in Relation zu den umlaufenden
Anteilen.
Um das Fondsvermögen bewerten zu können, braucht
der Fonds täglich aktuelle Wertpapierkurse der internationalen
Finanzmärkte. Diese Kurse werden von verschiedenen
Providern (in der Regel: Deutsche Börse, Reuters,
Bloomberg ... ) in elektronischer Form an die Depotbank/Fondsgesellschaft
geliefert. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitzonen, können
nicht alle Wertpapierkurse immer aktuell geliefert werden.
So kann es vorkommen, dass die aktuelle Fondspreisberechnung
einen Wertpapierkurs von T-1 beinhaltet.
Prozessablauf grafische Darstellung :

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Fondsauflage
Die Depotbank spielt im Zusammenspiel mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
ein führende Rolle beim Aufsetzen neuer Investmentfonds.
Die anstehenden Aufgaben werden zwischen diesen beiden
Einheiten entsprechend verteilt. Nachfolgend, die Beschreibung
was für Arbeiten notwendig sind, um einen Publikums-
und Spezialfonds erstmalig einzurichten.
Publikumsfonds
Um einen Publikumsfonds aufzusetzen sind die nachfolgend
aufgeführten Schritte notwendig:
- Grundvorbereitungen
- Entwurf eines Konzeptes
- Entwurf des Verkaufsprospektes
*
- Entwurf der Vertragsbedingungen (Allgemeine, Besondere,
Depotbankvertrag)
- Beantragung der WKN bei den Wertpapier-Mitteilungen
*
KIID (KID)
Bei Investmentfonds wird das Produktinformationsblatt als „Key-Investor-Information-Document“ (KIID oder verkürzt KID) bezeichnet.
Der Europäische Gesetzgeber hat 2010 eine Verordnung verabschiedet, nach der die europäischen Investmentgesellschaften verpflichtet sind, die wesentlichen
Merkmale ihrer Fonds nach festen Vorgaben darzustellen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Fonds zu verbessern. Für deutsche Fonds gilt dies ab 01.07.2011,
für alle anderen europäischen Fonds gilt eine Umstellungsfrist bis zum 30.6.2012. Das KID ersetzt den vereinfachten Verkaufsprospekt.
Kunden muss vor dem Kauf dieses Dokument zur Verfügung gestellt werden.
- BaFin-Genehmigung
- Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekt zur Genehmigung
bei der BaFin einreichen
- Entgegennahme der BaFin-Genehmigung
- Anlage der Fonds-Stammdaten
(im Depotbanksystem)
- Vorbereitung der Kontoeröffnungsunterlagen
- Festlegen der Gebührenstruktur und der Konditionen
- Anlage des Sperrkontos, Sperrdepots und des Treuhanddepots
- Einrichten der Postversandadressen
Sperrkonto: hier werden
die Gelder des Fondsvermögens, getrennt vom Vermögen
der Fondsgesellschaft, verwahrt.
Sperrdepot: hier werden
die Gegenstände (Wertpapiere) des Fondsvermögens,
getrennt vom Vermögen der Fondsgesellschaft,
verwahrt.
Treuhanddepot: Depot
B - enthält die Wertpapiere aus Kommissionsgeschäften.
Der Bestand befindet sich im Eigentum der Fondsgesellschaft.
- Anlage der Fonds-Stammdaten
(im Fondsbuchhaltungssystem)
- Vorbereitung der Unterlagen
- Festlegen der Gebührenstruktur und der Konditionen
- Anlage der Fonds-Stammdaten
- Anlage der Anlagegrenzen (gesetzliche + vertragliche)
- Anteilscheine
- Vorbereitung der Globalurkunde ("bis zu ...").
Die KAG (KVG) reicht die (technische bis-zu-Globalkurkunde
bei der Depotbank mit dem Auftrag ein, diese bei Clearstream
(dem Zentralverwahrer) zu hinterlegen oder im Streifband
zu verwahren. Die Depotbank kontrolliert und unterzeichnet
diese Urkunde und wird bei der Globalurkunde die Auslastung
überwachen und bei Bedarf die Ausstellung einer
neuen Urkunde bei der KAG (KVG) anfordern.
- Unterschrift durch KAG (KVG) und Depotbank
- Aufnahme in das Anteilscheinregister
- Einreichung der Globalurkunde bei der Lagerstelle
(inklusive der Dokumentation)
- Informationsverteilung
- Handelsdesk
- Depotbank (Custody und Settlement)
- Client Advisor (Kundenberater)
- Medien (für die spätere Fondspreisveröffentlichung)
- Auflage des Fonds
- Verarbeitung der
Zeichnungen im Depotbank- und Fondsbuchhaltungssystem
- Valutierung der Globalurkunde
bei der Lagerstelle
- Preisberechnung
- Veröffentlichung
Spezialfonds
Um einen neuen Spezialfonds aufzusetzen sind die nachfolgend
aufgeführten Schritte notwendig:
- Grundvorbereitungen
- Entwurf der Vertragsbedingungen (Allgemeine, Besondere,
Vereinbarung zwischen Anleger, KAG (KVG) und Depotbank,
Depotbankvertrag)
- Unterzeichnung der Verträge
- Beantragung der WKN bei den Wertpapier-Mitteilungen
- BaFin-Anzeige
- Einreichung der Verträge bei der BaFin
- Keine BaFin-Genehmigung erforderlich
- Anlage der Fonds-Stammdaten
(im Depotbanksystem)
- Vorbereitung der Kontoeröffnungsunterlagen
- Festlegen der Gebührenstruktur und der Konditionen
- Anlage des Sperrkontos, Sperrdepots, Treuhanddepots
(und ggfs. Anlegerdepots)
- Einrichten der Postversandadressen
- Anlage der Fonds-Stammdaten
(im Fondsbuchhaltungssystem)
- Vorbereitung der Unterlagen
- Festlegen der Gebührenstruktur und der Konditionen
- Anlage der Fonds-Stammdaten
- Anlage der Anlagegrenzen (gesetzliche + vertragliche)
- Anteilscheine
- Vorbereitung der Globalurkunde ("bis zu ...")
- Unterschrift durch KAG (KVG) und Depotbank
- Aufnahme in das Anteilscheinregister
- Einreichung der Globalurkunde bei der Lagerstelle
(inklusive der Dokumentation)
- Informationsverteilung
- Handelsdesk
- Depotbank (Custody und Settlement)
- Client Advisor (Kundenberater)
- Auflage des Fonds
- Verarbeitung der
Zeichnungen im Depotbank- und Fondsbuchhaltungssystem
- Valutierung der Globalurkunde
bei der Lagerstelle
- Preisberechnung
Fondsschließung
Die Depotbank spielt im Zusammenspiel mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
ein führende Rolle bei der Schließung eines
Investmentfonds. Die anstehenden Aufgaben werden zwischen
diesen beiden Einheiten entsprechend verteilt. Nachfolgend,
die Beschreibung was für Arbeiten notwendig sind,
um einen Publikums- und Spezialfonds aufzulösen.
Publikumsfonds
Um einen Publikumsfonds aufzulösen, sind die nachfolgend
aufgeführten Schritte notwendig:
- Information an die
BaFin
die BaFin erteilt die Genehmigung zur Schließung
mit einer Fristvorgabe.
- Veröffentlichung
der Schließung im Bundesanzeiger, WM und Tageszeitungen
die Veröffentlichung enthält das Datum der
Schließung (Frist: 6 Monate), Umtauschangebot,
Umtauschfrist, Umtauschmodalitäten.
- Bekanntmachung im
Rechenschafts- oder Halbjahresbericht (Frist: 6 Monate)
- Interne Veröffentlichung
an das Handelsdesk, Client Advisor (Kundenberater),
Custody und Settlement.
- Vorbereitung Anschreiben
an die Anleger
mit Umtauschangebot, Umtauschfrist und Umtauschmodalitäten.
- Abwicklung Umtauschangebot
(intern)
durch die Abteilung Custody.
- Meldung der umgetauschten
Stücke
an die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
(bzgl. Rücklauf und Liquidität).
- Prüfung der
Oppositionsliste der Wertpapier-Mitteilungen
- Laufende Liquidation
der Vermögensgegenstände in Fondswährung
- unter Beachtung der Anlagegrenzen (§8 KAG (KVG)G)
und Eigenkapitalgrenze der Depotbank (§12 KAG (KVG)G).
- Schließung
vorab Belastung sämtlicher noch offener Gebühren
(Verwaltungsvergütung, Depotgebühren, Prüfungs-
und Veröffentlichungskosten).
- Abstimmung der umlaufenden
Anteile (LAG-Bestand)
und noch ausstehender Erträge (Zinsen, Dividenden,
Quellensteuerrückerstattungen).
- Letzte Preisberechnung
Ermittlung des Liquidationsvermögens, Abgleich
des rechnerischen Liquidationsvermögens (umlaufende
Anteile x Preis < Liquidationsvermögen).
- Veröffentlichung
des Liquidationserlöses
je Fondsanteil (inklusive der Zwischengewinne) bei
der BaFin, im Bundesanzeiger, den Wertpapier-Mitteilungen
und Tageszeitungen.
- Änderung der
Wertpapier-Stammdaten
auf "nicht lieferbar".
- Information an das
Handelsdesk
bezüglich der
Einstellung von Zeichnungsannahmen.
- Übergang der
Verfügungsgewalt
von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) an die Depotbank.
- Auftrag an die Lagerstelle
zur automatischen Liquidation
(Achtung: auf offene Lieferungen aus Umtausch achten).
- Liquidation der verbleibenden
Anteile
der Privatkunden durch die Abteilung Custody.
- Verbuchung der automatischen
Liquidation durch die Lagerstelle
- Abstimmung Liquidation
gegen Fondsvermögen
bei nur Globalurkunden: Fondsvermögen = Liquidationsaufwand
bei Einzelurkunden: eventuell Restvermögen, da
noch ausstehende Anteile
- Auftrag an die Lagerstelle
zur Vernichtung der Urkunden (Vernichtungsprotokoll).
- Abstimmung Vernichtungsprotokoll
mit ausgegebenen Urkunden (aus Anteilscheinregister).
- Umbuchung des Restvermögens
nach Abstimmung auf das Liquidationskonto (Verbindlichkeiten
aus nicht eingelösten Anteilscheinen).
- Anschließend
Schließung des Sperrkontos und Sperrdepots
- Rückgabe der
NV-Bescheinigung an die KAG (KVG)
zur Rückgabe an das Finanzamt.
- Laufende Abwicklung,
der noch eingehenden Anteilscheinrückflüsse
Prüfung der eingereichten
Anteilscheine auf Gültigkeit (Oppositionsliste),
Erstellung der Abrechnung, Auszahlung aus dem Liquidationskonto.
- Nach Ablauf der 6-Monats-Frist
nach Schließung des Fonds: gegebenenfalls Hinterlegung
des Restvermögens beim Amtsgericht.
Spezialfonds
Um einen Spezialfonds aufzulösen, sind die nachfolgend
aufgeführten Schritte notwendig:
- Kündigung der
Dreiervereinbarung
zwischen Anleger, KAG (KVG) und Depotbank. Entweder fristgerecht
(3 Monate) oder aus besonderem Anlass (ohne Einhaltung
einer Frist).
- Veröffentlichung
der fristgerechten Kündigung im Bundesanzeiger
- Unterzeichnung einer
Übertragungsvereinbarung
zwischen Anleger, alter KAG (KVG), alter Depotbank, neuer
KAG (KVG) und neuer Depotbank mit den Übertragungsmodalitäten.
- Austausch von Lieferungs-
und Zahlungsinstruktionen
- Informationen an
die Abteilungen Settlement, Custody und Payments.
- Weitergabe einer
Inventarliste
an die neue Depotbank (gemäß den Übertragungsvereinbarungen).
- Update an aufzunehmende
Depotbank bei Bestandsveränderungen
bis zum Übertragungstermin.
- Abrechnung und Abwicklung
aller Geschäfte bis zum Handelschluss vor der
Übertragung.
- Belastung sämtlicher
noch offener Gebühren und Gutschrift offener
Erträge
vor der Übertragung.
- Abstimmung der Bestände
der Lagerstelle mit den Beständen der Fondsbuchhaltung
- Einstellung der Lieferinstruktionen
1-2 Tage vor dem Übertragungsdatum (Achtung:
offene Geschäfte beachten).
- Information an die
neue Depotbank bezüglich der übertragenen
Bestände
- Information an die
neue Depotbank
über die ausstehenden Dividendenzahlungen und
Quellensteuerrückerstattungen
- Übertragung
der Kontoguthaben am Stichtag
Fristen für die
Auslandszahlungen beachten.
- Laufende Weiterzahlung
eingehender Zinsen - und Dividendenzahlungen
an die neue Depotbank.
- Laufende Weiterzahlung
eingehender Quellensteuerrückerstattungen
an die neue Depotbank.
- Schließung
der Sperrkonten und Depots des Sondervermögens
- Rückgabe der
NV-Bescheinigung an die KAG (KVG)
- Ausbuchung und Rückgabe
der Anteilscheine
aus den Anlegerdepots, Entwertung und Rückgabe
an KAG (KVG).
- Bei Schließung
des Fonds mit Auflösung:
- Laufende Liquidation
der Vermögensgegenstände in Fondswährung
- Beachtung der
Eigenkapitalgrenze der Depotbank (§12 KAG (KVG)G)
- Belastung sämtlicher
noch offener Gebühren und Gutschriften offener
Erträge vor Auflösung
- Aktivierung der
noch offenen Dividendenforderungen (Auszahlung
als Vorschuss)
- letzte Preisberechnung
per Stichtag
genaue Prüfung und Abstimmung mit Barvermögen.
- Einstellung Anteilscheingeschäft
Anleger verkauft Anteile zum Liquidationspreis.
- Zahlung des Liquidationserlöses
- Eingang ausstehender
Dividenden- und Zinsgutschriften überwachen
- Ausbuchung, Entwertung
und Rückgabe der Anteilscheine an die KAG (KVG)
- Schließung
der Sperrkonten und Sperrdepots des Sondervermögens
- Schließung
von Konto und Depot der Anleger
Fondsfusion
Bei Fondsfusionen werden die Vermögensgegenstände
eines Sondervermögens in ein neues Sondervermögen
übertragen. Im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ist dazu festgelegt,
dass eine Übertragung des Sondervermögens nur
dann erlaubt ist, wenn die bisherige Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
auch das neue Sondervermögen verwaltet, die Anlagegrundsätze
und -grenzen dem bisherigen Sondervermögen ähneln,
die Vergütungen und Ausgabeaufschläge/Rücknahmeabschläge
nahezu gleich bleiben und die Übertragung zum Geschäftsjahresende
zum Umtauschverhältnis erfolgt.
Im Rahmen dieser Fondsfusionen sind Anteile am übertragenden
Sondervermögen als zum Buchwert verkauft anzusehen
und die Anteile des übernehmenden Sondervermögens
als zu diesem Wert gekauft. Dies ermöglicht, dass
die stillen Reserven (oder auch Lasten) der Fondsanteile
nicht aufgedeckt werden und die zugrunde liegenden Buchwerte
des übertragenden Fonds die Möglichkeit bieten,
innerhalb der Bilanz des Anlegers fortgeführt zu
werden.
Fondsfusionen müssen mindestens drei Monate vor der
Fusion veröffentlicht werden, damit der Anleger noch
die Möglichkeit hat, seine Anteile rechtzeitig zu
verkaufen. Wer sich entschließt, seine Anteile zu
behalten, muss damit rechnen, dass sich die Anzahl der
Anteile ändert. Der eigentliche Wert des Depots bleibt
jedoch gleich. Fondfusionen werden steuerlich neutral
behandelt.
Fondsübertrag
Fondsübertrag an eine neue
Depotbank
Die Vereinbarung zur Fondsübertragung ist juristisch
prüfen zu lassen und entsprechend von den Entscheidungsträgern
zu unterschreiben. Danach sieht der Ablauf des Übertrags
wie nachstehend beschrieben aus:
- Depotgebührenbelastung
Berechnung der bis einen Tag vor Fondsübertrag
anfallenden Depotgebühren, Information an die
KAG (KVG) und Belastung der Gebühren mit Valuta einen
Tag vor Fondsübertrag.
- Wertpapierüberträge
Informationseinholung bei der neuen Depotbank bezüglich
des Lagerstellenverzeichnisses, des neuen Sperrkontos
und Sperrdepots und, zwecks Klärung von Detailfragen,
die Ansprechpartner der übernehmenden Depotbank.
Diese Informationen werden gebraucht, um die Wertpapierüberträge
aus dem juristischen Banksystem zu veranlassen.
- Übertragungsvereinbarung
Die Aufgaben und Pflichten, die im Rahmen des Fondsübertrages
zu erledigen sind, werden analog der in der Übertragungsvereinbarung
festgehaltenen Punkte ausgeführt.
- Schließung
Devisentermigeschäfte (DTGs)
Sofern offene DTGs vorhanden sind, ist die Schliessung
über die betreffende KAG (KVG) zu veranlassen.
- Futures + Options
Sofern Futures und Options im Bestand des Sondervermögens
sind, ist ein gesonderter Übertragungsauftrag
auszufüllen.
- Abstimmung Gebührenbelastungen
Mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist abzustimmen,
welche Gebühren noch bis zum Fondsübertrag
auf dem laufenden Konto belastet (oder gutgeschrieben)
werden müssen:
- anteilige Depotbankgebühr
- Depotgebühren
- anteilige Verwaltungsgebühr
- Kontozinsen
- Valutagerechte Überweisung
Nach der Ermittlung der Gebühren, ist eine valutengerechte
Überweisung zugunsten des neuen Fondskontos durchzuführen.
Am letzten Tag vor Übertrag wird der Übertragungssaldo
(inkl. Zinsen ermittelt) und an die aufzunehmende
Depotbank überwiesen.
- Verlagerungsgebühren
Falls die Lagerstelle separate Verlagerungsgebühren
veranschlagen sollte, werden diese, durch die Lagerstelle
direkt, in Rechnung gestellt.
- NV-Bescheinigung
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) muss der abgebenden
Depotbank schriftlich mitteilen, wohin die NV-Bescheinigung
gesandt werden soll. Sie darf nur entweder an das
Finanzamt oder an die KAG (KVG) geschickt werden - nicht
an die neue Depotbank. Die KAG (KVG) kann die alte NV-Bescheinigung
nicht weiterverwenden, da das Finanzamt eine neue
Steuernummer vergibt.
- Abschlussschreiben
Das Abschlusschreiben für das Rumpfgeschäftsjahr
ist zu erstellen.
- Gutschriften/Belastungen
nach Übertrag
Die nach Übertrag
anfallenden Gutschriften oder Belastungen sind mit
den entsprechenden Belegen an die neue Depotbank weiterzugeben.
- Schliessung Depot
und Konto
Das Sperrkonto und -depot muss nach dem Fondsübertrag
geschlossen werden.
- Entwertung Anteilscheine
Die Anteilscheine müssen entwertet und an die
KAG (KVG) geschickt werden.
- Depotauszüge
Einstellung des Depotauszugsversands.
Fondsübertrag an die eigene
Depotbank
- Kontakaufnahme mit
abgebender Depotbank
Es erfolgt eine Kontakaufnahme mit der abgebenden
Depotbank zwecks Austausches der Ansprechpartner und
Absprache bezüglich des Übertrages.
- Wertpapierüberträge
Übertragung der Wertpapierbestände in die
eigenen juristischen Systeme der Bank.
- Fondspreisberechung
mit Anspruchsermittlung
Es muss die letzte erfolgte Fondspreisberechnung mit
der entsprechenden Anspruchsermittlung (für die
Stückzinsen und Dividenden ...) angefordert werden.
- Erweiterung der Kursversorgungsabfragen
Es muss geprüft
werden, ob die eigene Kursversorgung für das
zu übernehmende Sondervermögen ausreichend
ist. Wenn nicht, muss die Kursversorgung entsprechend
erweitert werden.
- NV-Bescheinigung
Die KAG (KVG) muss aufgefordert
werden, eine neue NV-Bescheinigung zu liefern.
- Globalurkunde
Die KAG (KVG) muss aufgefordert
werden, eine neue Urkunde (für die Anteilscheine)
zu liefern.
- NV-Bescheinigung
Die KAG (KVG) muss aufgefordert
werden, eine neue NV-Bescheinigung zu liefern.
- Liquidität
Abstimmung mit der
abgebenden Depotbank, dass gemäß den Übertragungsvereinbarungen
das Geld auf das laufende Fondskonto überwiesen
wird (Valuta per erster Tag der Fondsübernahme).
- Fondsstammdaten anlegen
Die nachfolgend aufgeführten
Daten müssen in den neu anzulegenden Fonds eingegeben
werden:
- Anspruchsermittlung
(ASEM)
- Fondsaufteilung
- Fondsinvestoren
- Verwaltungsgebühr
- Depotbankgebühr
- Depotauszüge
Einrichtung des Depotauszugsversandes.
- Gattungsstammdaten
Das Gattungsstammdaten-Universum
muss überprüft werden, ob alle benötigten
Stammdaten vorhanden sind und ob Änderungen auf
Feldebene erfolgen müssen.
- Sperrkonten und Sperrdepots
Die Sperrkonten und
-depots müsen mit den entsprechenden Sperrvermerken
eingerichtet werden.
- Anlagegrenzen
Der zu übernehmende
Fonds muss entsprechend den Vorgaben in das Anlagegrenzenprüfungs-System
eingerichtet werde.
Marktgerechtheitsprüfungen
Die von den Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en getätigten
Wertpapier-, Derivate und Money-Market-Abrechnungen werden
pro Börsentag auf Marktgerechtheit der Abrechnungskurse
und auf Einhaltung der Provisionsvereinbarungen hin überprüft.
Bei Abweichungen der Abrechnungskurse oder Abweichungen
der vereinnahmten Gebühren erhält die Depotbank
ein Fehlerprotokoll.
Regulatorische Anforderungen (InvG/Depotbankrundschreiben)
Neben der KAG (KVG) ist auch die Depotbank zur Kontrolle der
Marktgerechtheit verpflichtet. Die Anforderungen an diese
Kontrollen ergeben sich insbesondere aus den Vorgaben
des InvG und der InvRBV. Die Depotbank ist im Rahmen der
Abwicklung von Transaktionen der Fonds nicht in den Prozess
der Ausführungssteuerung im Hinblick auf Timing,
Kosten und Kurse eingebunden. Aus diesem Grund erhält
sie zum Kontrollieren der Marktgerechtheit der abgewickelten
Wertpapier-, Derivate- und Money-Market-Geschäfte
die jeweiligen Abrechnungen, die am Vortag getätigt
wurden.
Diese sogenannten Ex-Settlement-Kontrollen der Depotbank
beziehen sich auf die Einhaltung der vereinbarten Gebühren,
Ticket Fees und der Abrechnung zu marktgerechten Kursen.
Bei Abrechnungen, die aufgrund eines Handels an einer
Börse (oder einem organisierten liquiden Markt zustande
kamen, kann man davon ausgehen, dass es sich in der Regel
um marktgerechte Kurse handelt, die keiner speziellen
Kontrolle mehr unterworfen werden müssen.
Marktgerechtheit von Handelsgeschäften
Die Prüfung der Handelsgeschäfte auf Marktgerechtheit
findet auf börsentäglicher Basis, mittels eines
Prüfungs-Tools, statt. Die Abrechnungstransaktionen
für die jeweiligen Sondervermögen (Fonds) (Wertpapier-,
ETD-, OTC- und Money-Market-Geschäfte) werden zu
dem vorher definierten Buchungstag aus dem Fondsbuchhaltungssystsem
selektiert, kategorisiert und einer automatisierten Prüfung
unterzogen.
Die für die Marktgerechtheitsprüfung zugrunde
liegenden Prüfungsverfahren müssen transparent
und nachvollziehbar sein. Die Kontrolle der Abrechnungen
erfolgt in 3 Schritten:
- Kategorisierung und
Kennzeichnung der Geschäfte, die über einen
organisierten Markt abgeschlossen wurden.
- Kategorisierung der
Geschäfte, die nicht über einen organisierten
Markt abgeschlossen wurden mit Prüfung dieser
Geschäfte auf die Hoch-/Tief-Preisspanne eines
organisierten Marktes.
- Kategorisierung der
Geschäfte, die nicht über einen organisierten
Markt abgeschlossen wurden und nicht auf Höchst-/Tiefstkurs
eines organisierten Marktes geprüft werden können.
Prozessbeschreibung
Nach der Definition des zu prüfenden Buchungstages
findet die Selektion der Abrechnungstransaktionen statt.
Mit dem Start dieses Selektionslaufes werden ausschließlich
die Abrechnungstransaktionen der Sondervermögen des
definierten Buchungstages herausgefiltert, die für
die Marktgerechtheitsprüfung relevant sind. Das Ergebnis
wird in einer separaten Datei abgespeichert.
Nach dem Vorliegen dieser Datei wird die vierstufige maschinelle
Marktgerechtheitsprüfung gestartet. Hierbei wird
die folgende Kategorisierung vorgenommen:
- Organisierter
Markt
Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem organisierten
Markt getätigt wurden.
- Nicht Organisierter
Markt
Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem nicht
Organisierten Markt getätigt wurden - bei denen
jedoch eine Hoch-/Tief-Preisspanne eines organisierten
Marktes zugeordnet werden kann.
- Nicht Organisierter
Markt
Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem nicht
Organisierten Markt getätigt wurden und keine
Hoch-/Tief-Preisspanne eines Organisierten Marktes
zugeordnet werden kann.
- Abrechnungstransaktionen
mit Änderungs-Kennzeichen
zu (1) Organisierter Markt
Alle Geschäfte, die an einem organisierten Markt
zustande kamen, sind grundsätzlich als marktgerecht
anzusehen und werden dementsprechend auch so gekennzeichnet.
Seitens der Depotbank fallen hierfür keine Prüfungsaktivitäten
an.
Als Organisierter Markt gelten grundsätzlich alle
EU-Börsenplätze und zusätzlich die von
der BaFin definierten nicht EU-Börsenplätze
(die Aufstellung kann auf der Webseite der BaFin eingesehen
werden).
zu (2) Nicht Organisierter Markt
Bei allen Geschäften, die an einem Nicht Organisierten
Markt zustande kamen, werden die Prüfungen der zugrundeliegenden
Abrechnungskurse auf Grundlage von Hoch-/Tief-Preisspannen
des vergleichbaren Assets eines Organisierten Marktes
durchgeführt. Das heißt, diese Geschäfte
wurden OTC (also direkt zwischen zwei Vertragspartnern)
gehandelt, obwohl die zugrunde liegenden Gattungen auch
über eine Börse hätten gehandelt werden
können. Aufgrund der Börsennotierungen dieser
Papiere können die Hoch-/Tief-Preisspannen auf Gattungsebene
zugeordnet werden.
Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse innerhalb
dieser Tageshöchst-/-tiefstkurse der zum Vergleich
hinzugezogenen Börsen, ist das Geschäft als
marktgerecht anzusehen und dementsprechend zu kennzeichnen.
Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse außerhalb
der zugrundeliegenden Preisspannen, werden diese Geschäfte
als nicht marktgerecht zu gekennzeichnet. Seitens der
Depotbank fallen für die als nicht marktgerecht gekennzeichneten
Geschäfte Prüfungsaktivitäten an.
zu (3) Nicht Organisierter Markt
Bei allen Geschäften, die an einem Nicht Organisierten
Markt zustande kamen und nicht einem Hoch-/Tief-Preisspannen-Vergleich
unterzogen werden können, wird die Marktgerechtheitsprüfung
aufgrund von Referenzkursen anerkannter Kursprovider (z.B.
Bloomberg) durchgeführt. Bei allen Money-Markt-Geschäften
erfolgt eine Referenzierung zu den zugrundeliegenden Zinsindices
(Euribor, Libor...).
Seitens der Depotbank wird die Prüfung dieser Geschäfte
komplett manuell durchgeführt. Dazu ist es notwendig,
dass innerhalb der Prüfung diese Geschäfte separat
gekennzeichnet und mit den beschriebenen Referenzkursen/Indices
bestückt werden.
zu (4) Abrechnungstransaktionen mit Änderungs-Kennzeichen
a) alle Abrechnungstransaktionen, die mit einem Änderungskennzeichen
geliefert werden, unterliegen einer Hoch-/Tief-Preisspannen-Prüfung.
Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse innerhalb
dieser Tageshöchst-/-tiefstkurse, ist das Geschäft
als marktgerecht anzusehen und dementsprechend zu kennzeichnen.
Liegen sie außerhalb der zugrundeliegenden Preisspannen,
werden die Geschäfte als nicht marktgerecht gekennzeichnet
und müssen in dem Ergebnisreport der Marktgerechtheitsprüfung
unter den manuell zu prüfenden Geschäften aufgelistet
werden. Der Hintergrund dafür ist, dass bei einer
manuellen Überschreibung des Abrechnungskurses innerhalb
der Abwicklung auch eine Marktgerechtheitsprüfung
stattfinden muss.
b) alle Abrechnungstransaktionen, die mit einem Änderungskennzeichen
geliefert werden, werden auf einen geänderten Schlusstag
hin überprüft. Ist der Schlusstag identisch
mit dem für die Marktgerechtheitsprüfung zugrundeliegenden
Buchungstag, werden diese Geschäfte als nicht marktgerecht
gekennzeichnet und in dem Ergebnisreport unter den manuell
zu prüfenden Geschäften aufgelistet.
Seitens der Depotbank fallen für die als nicht marktgerecht
gekennzeichneten Geschäfte Prüfungsaktivitäten
an.
Ergebnis Marktgerechtheitsprüfung
Das Ergebnis der Marktgerechtheitsprüfung wird in
einem elektronischen Report dokumentiert. Der Report ist
in 5 Bereiche unterteilt:
- Marktgerechtheit
vorhanden
aufgrund des Geschäftsabschlusses an einem Organisierten
Markt - mit Auflistung der einzelnen Abrechnungen.
- Marktgerechtheit
vorhanden
aufgrund der Hocht-/Tief-Preisspannen-Prüfung
- mit Auflistung der einzelnen Abrechnungen.
- Manuell zu prüfende
Geschäfte
mit Zuordnung der Referenzkurse/Indices.
- Manuell zu prüfende
Geschäfte
bei denen keine Referenzkurse/Indices zugeordnet werden
konnten.
- Manuell zu prüfende
Geschäfte
aufgrund geänderter Abrechnungsdaten.
Kontrolle der Abrechnungsgebühren
Die Provisionsberechnungen der Wertpapierabrechnungen
werden börsentäglich auf Korrektheit überprüft.
Grundlage dafür sind die in den Abrechnungssystemen
hinterlegten Provisionsmodelle.
Analog des Prozesses der Marktgerechtheitsprüfung
der Abrechnungskurse wird auch bei der Prüfung der
berechneten Provisionen eine Datei mit allen Abrechnungstransaktionen
eines Buchungstages erstellt und mit den erwarteten Provisionssätzen
verglichen. Das Ergebnis wird in einem Report dokumentiert.
Abweichungen werden von der Depotbank bearbeitet.

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Wertpapierstammdaten
Ohne korrekte Wertpapierstammdaten kann keine fehlerfreie
elektronische Verarbeitung stattfinden. In der Regel werden
in Deutschland die Stammdaten von den Wertpapier-Mitteilungen
(WM) bezogen. Ausschließlich die Wertpapier-Mitteilungen
vergeben die nationalen und internationalen Wertpapier-Kenn-Nummern
(WKN)/International Securities Identification Numbers
(ISIN) für Deutschland.
Das Spektrum der benötigten Wertpapierstammdaten
umfasst die klassischen Wertpapiere wie Aktien und Anleihen,
Geldmarkt- und Deviseninstrumente, börsengehandelte
und OTC-Standardderivate sowie komplexe strukturierte
Produkte und exotische Derivate.
Da inzwischen zig-tausend vergebene Wertpapier-Kenn-Nummern
aktiv im Umlauf sind, können aus Performancegründen
nicht alle in den Datenbanken der jeweiligen Abwicklungssysteme
der Banken vorgehalten werden. In der Regel initialisiert
man die WKNs, für die auch ein tatsächlicher
Bestand vorhanden ist. Also nur einen Bruchteil der Gesamtmenge.
Der komplette WM-Datenhaushalt wird auf einem Host-Rechner
verwaltet. Die Abwicklungssysteme bekommen tägliche
Updates der WM-Daten in Relation zu den in den Depots
stattgefundenen Bestandsveränderungen.
Die Updates durchlaufen, bevor sie in die Datenbanken
der Abwicklungssysteme eingespielt werden, eine formale
Prüfung auf systemrelevante Verwertbarkeit. Das geschieht
durch in den Systemen hinterlegte Mappingregeln, die die
originären, von WM gelieferten Daten, in eigensystemverwertbare
Datenformate umwandelt. Treten hierbei Fehler auf, so
werden diese protokolliert und bereinigt. Die Stammdaten
werden erst nach einer manuellen Korrektur in die Produktionssysteme
importiert.
Diese Wertpapierstammdatenkontrollen und -korrekturen
finden arbeitstäglich (morgens), nach dem WM-Update,
statt. Also vor dem Start der Tagesverarbeitung der Back-Office-Abteilungen.
Erst dadurch kann gewährleistet werden, dass die
Tagesprozesse die korrekten Ergebnisse bringen.
Hinzu kommt der folgende manuelle Prozess: will ein Kundenberater
einen Trade einer Gattung durchführen, die noch nicht
im existierenden (abgespeckten) WM-Daten-Pool des Systems
vorhanden ist, muss diese Gattung kurzfristig (und möglichst
schnell) manuell eingegeben werden. Dazu dienen in modernen
Stammdatensystemen sogenannte Single-Import-Schnittstellen.
Mit ihrer Hilfe werden die angeforderten WKNs aus dem
Gesamt-Daten-Pool des Host-Systems, über die schon
erwähnten Mappingregeln, in das Ordersystem importiert.
Bei Systemen, die diese Funktion nicht besitzen, müssen
die Stammdaten komplett manuell eingegeben und nach dem
4-Augen-Prinzip freigegeben werden - mit allen vorhanden
Fehlerquellen und zeitlichen Faktoren. Erst nach fehlerfreiem
Vorhandensein dieser angeforderten Gattung kann der Kundenberater
die Order eingeben.
Grafische Darstellung eines WM-Daten-Imports:

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Ultimo-Arbeiten
Für jeden Fonds muss einmal im Jahr (zum Geschäftsjahresende
des Fonds) ein Jahresabschluss erstellt und jeweils zum
Quartals-/Monatsende Kontrollarbeiten durchgeführt
werden.
Monats-/Quartalsabschluss
Die nachfolgend aufgeführten Arbeiten müssen
jeweils zum Ultimo des Quartals oder Monats (je nachdem
wie es in den allgemeinen Vertragsbedingungen definiert
ist) durchgeführt werden:
- Kontrolle der Kreditaufnahme
- Pflege der Preismodelle
der Fonds
- Ermittlung der Verwaltungsgebühren
- Ermittlung der Depotbankgebühren
Kontrolle der Kreditaufnahme
Laut InvG darf ein Fonds maximal 10% des Sondervermögens
als Überziehung (kurzfristige Kreditaufnahme) oder
in Summe nicht mehr als 25 Mio. Euro in Anspruch nehmen.
Ausnahmen stellen die Fonds dar, bei denen eine geringere
oder keine Überziehung zugelassen ist. Um diese Richtlinie
kontrollen zu können, muss das aktuelle Fondsvolumen
als Grundlage für die Kreditgrenze ermittelt werden.
Der Stichtag zur Ermittlung ist jeweils der letzte Bankarbeitstag
eines Quartals (oder Monats). Hierzu wird aus dem Fondsbuchhaltungssystem
eine Liste der Fondsvermögen erstellt und die Zahlen
entsprechend in ein Kreditlimitsystem transferiert. Das
Limitsystem errechnet die jeweiligen Kreditgrenzen und
zeigt die entsprechenden Überziehungen an. Der gesamte
Vorgang muss dokumentiert und archiviert werden. Die so
ermittelten Kontoüberziehungen sind Bestandteil des
Jahresabschlussschreibens der Depotbank an die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft).
Die Überprüfung der Kontoüberziehungen
mit entsprechenden Aktionen zur Bereinigung findet auf
täglicher Basis statt. Die oben beschriebenen Kontrollen
dienen ausschließlich zur Bestätigung des Geschäftsjahresabschlusses
des Fonds - des sogenannten Jahresabschlussschreibens.
Pflege der Preismodelle der Fonds
Zum Quartalsende muss das Preismodell der Fonds aktualisiert
werden (darunter fallen sämtliche Fonds einer Kundengruppe
über alle Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en hinweg), falls
diese Konstellation in den jeweiligen Vertragsbedingungen
definiert ist. Dieses Beispiel bezieht sich auf ein vom
Standadmodell abweichendes Preismodell für Renten-Wertpapierumsätze.
Das Staffelmodell bezieht sich in der Regel jeweils auf
ein Quartal:
Umsatz € Mio |
unter 2 Jahren Restslaufzeit |
über 2 Jahren
Restlaufzeit |
bis 50 |
0,04% |
0,06% |
über 50 |
0,04% |
0,05% |
über 100 |
0,04% |
0,04% |
über 150 |
0,03% |
0,04% |
über 200 |
0,03% |
0,03% |
Ob eine Vertriebsgesellschaft für das gesamte kommende
Quartal eine Ermäßigung gegenüber den
nach wie vor geltenden Standardkonditionen erhält,
ist jeweils wie folgt zu ermitteln.
Ermittlung der neuen Peiskategorie: Grundlage ist das
jeweilige Fondsvolumen des Fonds bezogen auf die Rentenbestände
(in unserem Beispiel) am Tag der letzten, offiziellen
Preisberechnung des Fonds zum Quartalsende. Die entsprechenden
Bestände können standarmäßig im Fondsbuchhaltungssystem
abgerufen werden. Hat die Vertriebsgesellschaft mehrere
Fonds bei einer oder bei mehreren KAG (KVG)en, so sind die Rentenvolumen
zusammen zu fassen. Aufgrund der so ermittelten Rentenfondsvolumen,
kann man feststellen, ob die Vertriebsgesellschaft einer
anderen Kategorie der Preisstaffel zu zuordnen ist. Findet
eine Veränderung statt, muss in den entsprechenden
Systemen, die Änderung des neu festgelegten Provisionssatzes
eingetragen werden, damit bei den neuen Anteilscheingeschäften
die aktuell ermittelte Preiskategorie zur Anwendung gelangt.
Ermittlung der Verwaltungsgebühren
In der Regel wird zum Monatsultimo die Bestätigung
der von der KAG (KVG) erhobenen Verwaltungsvergütung erstellt.
Dies geschieht in einem Schreiben an die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft).
Dazu wird die Endsumme des täglich im Fondsbuchhaltungssystems
ermittelten Rückstellungsbetrages errechnet und mit
den von der KAG (KVG) ermittelten Betrag abgeglichen. Erst aufgrund
der Bestätigung durch die Depotbank, darf der Betrag
dem Konto belastet werden.
Ermittlung der Depotbankgebühren
Die in den allgemeinen Vertragsbedingungen definierte
Depotbankgebühr wird der KAG (KVG) per Rechnung angezeigt.
Die zu zahlende Depotbankgebühr ist Grundlage für
die täglich gleichbleibenden Rückstellungen
im Fondsbuchhaltungssystem. Die Errechnung der Rückstellungen
erfolgt automatisch durch das System. Die Depotbankgebühren
werden von der Depotbank dem Fondskonto belastet, nachdem
die KAG (KVG) die Rechnung akzeptiert hat.
Jahresabschluss
Für jeden Fonds muss einmal jährlich (zum Datum
des Geschäftsabschlusses) ein Jahresabschluss erstellt
werden. Dazu erstellt die Depotbank einen Jahresabschlussbericht
des jeweiligen Fonds. Folgende Komponenten sind Bestandteil
des Abschlussberichtes:
- Prüfung des
Anteilspreises
- Abstimmung des
Fondskontos
- Prüfung
der Depotbestände, Inventarliste, Depotauszug
- Kontrolle der
Wertpapierkurs
- Prüfung
der Anteile
- Prüfung
der Devisentermingeschäfte
- Prüfung
eventuell aufgetretener Kontoüberziehungen
- Bestätigung
Geschäftsabschluss
- Saldenbestätigung
- Offene Options-,
Devisentermin-, Swap-, Wertpapierleihegeschäfte,
Finanzterminkontrakte
- Depotauszug
Bestätigung Geschäftsabschluss
Die nachfolgend aufgeführten Bestandteile werden
in dieser Bestätigung explizit aufgeführt:
- nach §24 Abs.1
InvG
das Sondervermögen auf gesperrten Depots bei
der Depotbank verwahrt wurde,
- nach §24 Abs.2
InvG
die zum Sondervermögen gehörenden Guthaben
nicht auf gesperrten Konten bei anderen Kreditinstituten
verwahrt wurden,
- nach §25 InvG
Zahlungen und Lieferungen für das Sondervermögen
und vom Sondervermögen von der Depotbank ordnungsgemäß
durchgeführt wurden,
- nach §26 InvG
keine zustimmungspflichtigen Anlagen und Kreditaufnahmen
erfolgt sind,
- nach §26 InvG
zustimmungspflichtige Anlagen und Kreditaufnahmen
erfolgt sind, nach Absatz 1.1 und §53 InvG wurde
das laufende Konto-Nr.: ........ per Valuta .........
um .......... überzogen,
- nach §26 InvG
zustimmungspflichtige Anlagen und Kreditaufnahmen
erfolgt sind, nach Absatz 1.2 wurden Mittel des Sondervermögens
in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt
und über solche verfügt wurde,
- nach §27 InvG
die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die
Berechnung des Wertes der Anteile ordnungsgemäß
erfolgte, der Gegenwert der für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger getätigten Geschäfte
innerhalb der üblichen Fristen in Verwahrung
gelangte, die Erträge des Investmentvermögens
ordnungsgemäß verwendet wurden und die
erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen
rechtswirksam bestellt wurden und jeder Zeit vorhanden
waren,
- nach §29 InvG
die Depotbank der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) nur die
für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende
Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von
Aufwendungen ausgezahlt hat und die Depotbank nur
die ihr für die Verwahrung des Sondervermögens
und die für Wahrnehmung ihrer Aufgaben zustehende
Vergütung entnommen hat,
- nach §31 Abs.4
InvG
für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber
weder Gelddarlehen gewährt noch Verpflichtungen
aus einem Bürgschafts- oder Garantievertrag eingegangen
wurden,
- nach §31 Abs.5
InvG
keine Verfügungen über Werte des Fonds im
Wege der Verpfändung, Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung
oder Belastung in sonstiger Weise erfolgten, mit Ausnahme
von Wertpapier-Leihegeschäften und der Sicherheitenstellung
bei Eurex-Geschäften,
- nach §59 InvG
keine Vermögensgegenstände verkauft wurden,
die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht
zum Sondervermögen gehörten.
Weiterhin teilen wir Ihnen mit, dass
- die Bedingungen für
den Handel an der Eurex eingehalten wurden,
- unser haftendes Eigenkapital
Euro ........ Mio (per .............) beträgt,
- die Depotbank xyz
dem Anlagensicherungsfonds der ..... angeschlossen
ist,
- der Anteilumlauf
per Geschäftsabschluss 2010/2011 Stück .....
betragen hat.
Saldenbestätigung
Die nachfolgend aufgeführten Bestandteile werden
in dieser Bestätigung explizit aufgeführt:
"Sehr geehrte Damen und Herren, die bei uns für
den xyz-Fonds geführten Sperrkonten weisen per 30.11.2011
folgende Salden aus:
Laufendes Konto |
|
Euro |
3.444.972,87
|
Haben |
|
+ |
Euro |
76.879,50
|
Wertpapierkauf WKN
766400 |
|
|
|
|
von Ihnen noch nicht
gebucht |
|
./. |
Euro |
98.453,39
|
Werpapierkauf WKN 876456 |
|
|
|
|
von uns noch nicht
gebucht |
|
+ |
Euro |
256.765.98
|
Abgrenzung Käufe |
|
|
|
|
von Ihnen abgegrenzt |
Fremdwährungskonto |
|
GBP |
7.865,77
|
Haben |
Offene Options-, Devisentermin-, Swap-, Wertpapierleihegeschäfte,
Finanzterminkontrakte
Die nachfolgend aufgeführten Bestandteile werden
in dieser Bestätigung explizit aufgeführt:
Optionsgeschäfte
Anzahl
|
Buy/Sell
|
C/P
|
Basiswert
|
Basispreis
|
Verfall
|
60
|
Sell
|
Call
|
BAS
|
67
|
OCT10
|
Devisentermingeschäfte
Verkauf
|
2.400.000 USD
|
0,884
|
Valuta 15.04.2011
|
Kauf/Eindeckung
|
2.400.000 USD
|
0,886
|
Valuta 15.04.2011
|
Swapgeschäfte
Anfangsdatum
|
Enddatum
|
Nominal
|
Referenznummer
|
14.08.2011
|
23.09.2011
|
11.400.000
|
675908
|
Wertpapierleihegeschäfte
Wertpapierbezeichnung
|
Nominal
|
Laufzeit
|
4,50% Bundanleihe
WKN 111456
|
7.000.000
|
23.06. - unbefristet
|
Sicherheiten
Wertpapierbezeichnung
|
Nominal
|
3,75% Helaba WKN
387423
|
8.000.000
|
Finanzterminkontrakte
Kontrakte
|
Buy/Sell
|
|
Basiswert
|
|
Verfall
|
23
|
Sell
|
|
FESY
|
|
MAY10
|
Depotauszug
"Sehr geehrte Damen und Herren, anhängend übersenden
wir Ihnen den Depotauszug per 30.11.2010. Es wurden folgende
Abweichungen zwischen Ihrer Inventarliste und unserem
Depotauszug festgestellt:
von Ihnen noch nicht gebucht:
Kauf |
WKN 766400 |
2.234 Stück |
Schlusstag 13.07.2010 |
Valuta 15.07.2010 |
Verkauf |
WKN 723600 |
5.600 Stück |
Schlusstag 24.08.2010 |
Valuta 26.08.2010 |
von uns noch nicht gebucht:
Verkauf |
WKN 723600 |
250.000 Nominal |
Schlusstag 13.07.2010 |
Valuta 15.07.2010 |
Mit freundlichen Grüßen "

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