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Besteuerungen


Abgeltungsteuer
= Kapitalertragsteuer (Einkommensteuer). Steuerausländer sind generell befreit.

Die Vorschriften zur Abgeltungsteuer sind im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG) vom 14.08.2007, veröffentlicht im BGBI Teil 1 Nr. 40, Seite 1912 ff., geregelt.

Die Besteuerungstatbestände des §20 EstG wurden erweitert. Die Anleger haben nun die Möglichkeit, Gewinne, Verluste und Erträge bereits im laufenden Jahr zu verrechnen. Diese Aufrechnung von Erträgen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften mit gesondert gebildeten Verrechnungstöpfen ist auch ertragsartenübergreifend zulässig.

Mit Einführung der Abgeltungsteuer (zum Jahreswechsel 2008/2009) wird ein einheitlicher Steuersatz von 25% auf alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne) erhoben. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Bis dahin war es so, dass die Kapitaleinkünfte einmal jährlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden mussten und diese bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr so. Die Kapitalerträge werden nicht mehr dem Einkommen zugerechnet, sondern als pauschale Steuer direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Das gilt für die Depots, die in Deutschland geführt werden.

Bei Depots, die im Ausland geführt werden, ist das nicht so. Die im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte sind ebenfalls steuerpflichtig, allerdings erfolgt der Steuerabzug dort nicht automatisch. Ausländische Banken sind nicht verpflichtet, die Abgeltungsteuer einzuziehen und an das deutsche Finanzamt weiterzuleiten. Hier blieb es bei der bisherigen Regelung, der Angabe der im Ausland erzielten Kapitalerträge in der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Damit die Banken in Deutschland den steuerpflichtigen Gewinn ermitteln konnten, hatten sie bisher pro Anleger einen sogenannten Stückzinstopf geführt. Diesen hatten sie für die Verrechnung mit Zinserträgen herangezogen. Seit dem 01.01. 2009 wurde der Stückzinstopf durch 2 sogenannte Verlusttöpfe ersetzt. Die Kreditinstitute müssen nun Verrechnungstöpfe für Verluste aus Veräußerungsgeschäften (getrennt nach Aktien und sonstigen Wertpapieren), anrechenbare ausländische Quellensteuer und den neu geschaffenen Sparer-Pauschbetrag (ehemals Sparer-Freibetrag) führen.

Erster (allgemeiner) Verlusttopf
Hier werden neben den Stückzinsen und Zwischengewinnen sämtliche Erträge und Verluste aus Wertpapierverkäufen (außer Aktien) sowie alle Zinserträge und Dividenden verrechnet.

Zweiter Verlusttopf
Dieser zweite Verlusttopf ist speziell für Aktien eingerichtet worden, da Verluste aus Aktienverkäufen nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Der so ermittelte Saldo kann anschließend in den allgemeinen Verlusttopf fließen - denn Aktiengewinne dürfen auch weiterhin mit Verlusten aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden.

Wenn der Gesamtsaldo (also der Saldo aus beiden Verlusttöpfen) positiv ist (Ertrag ist höher als der Verlust) wird der Sparer-Pauschbetrag (801,- Euro für Singles und 1.602,- Euro für Verheiratete) davon abgezogen und der dann verbleibende Restbetrag unterliegt der Abgeltungsteuer und wird an das Finanzamt abgeführt.

Wenn der Gesamtsaldo negativ, das heißt, der Verlust höher als der Ertrag ist, wird der Saldo ins neue Jahr übertragen und mit zukünftigen Erträgen verrechnet.

Aufwändiger wird die ganze Geschichte, wenn man mehrere Depots bei verschiedenen Banken unterhält und ein Depot einen Gewinn und ein anderes Depot einen Verlust ausweist. In solchen Fällen ist es trotzt Abgeltungsteuer erforderlich, dass die gesamten Kapitaleinkünfte (wie auch Verluste) in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Dazu braucht man eine so genannte Verlustbescheinigung, die man zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreicht.

Da bei dem Depot, bei dem ein Gewinn anfällt, automatisch durch die jeweilige Bank eine Besteuerung stattfindet, ohne das der Verlust des anderen Depots angerechnet wurde, wird nun das Finanzamt die tatsächlich angefallene Abgeltungsteuer neu berechnen und korrigieren. Die zuviel gezahlte Abgeltungsteuer bekommt man dann zurück.

Detaillierte Betrachtung
Im Rahmen der Abgeltungsteuer wurde eine komplexe Verlustverrechnung eingeführt, die folgende Datentöpfe nutzt:
  • Sparer-Pauschbetrag
  • Verrechnungstopf Sonstige
  • Verrechnungstopf Aktien
  • Verrechnungstopf Quellensteuer
Die auszahlenden Stellen (in der Regel die Bank, bei dem der Kunde sein Depot führt) haben im Kalenderjahr negative Kapitalerträge (z.B. Veräußerungsverluste, gezahlte Stückzinsen) bis zur Höhe de positiven Kapitalerträge auszugleichen. Das heißt, eine Verlustverrechnung vorzunehmen.

Der frühere Stückzinstopf wurde fachlich zu einem Verrechnungstopf erweitert, in dem auch Verluste aus Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden und wird heute als Verrechnungstopf Sonstige bezeichnet.

Für Verluste aus Aktiengeschäften besteht die Besonderheit, dass diese nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen. Daher wurde ein separater Verrechnungstopf Aktien erstellt.

Nicht verrechnete Verluste aus diesen beiden Töpfen werden am Jahresende auf das folgende Jahr übertragen. Alternativ kann der Kunde bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres die Bescheinigung nicht verrechneter Verluste (auch getrennt nach Verrechnungstöpfen) zum Jahresende bei seiner Bank beantragen. Diese Verlustbescheinigung ist durch den Topführer (Kunden-Bank) im Rahmen des Jahresabschlusses zu erstellen und ist Teil der Jahressteuerbescheinigung. Ein Übertrag des Topfsaldos ins neue Jahr ist dann nicht mehr zulässig.

Für anrechenbare ausländische Quellensteuer, die nicht vollständig verrechnet werden kann, ist der Verrechnungstopf Quellensteuer geschaffen worden. Sie kann nicht in das Folgejahr übertragen werden und wird deshalb zum Jahresende in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.

Realisierte Verluste müssen unterjährig, mit den Erträgen verrechnet werden, so dass die Reihenfolge von positiven und negativen Erträgen keinen Einfluss auf die Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs hat. Aus diesem Grund wurde der Steuertopf geschaffen. Wenn er einen positiven Bestand hat, kann es zu einer steuerlichen Ausgleichszahlung kommen.

Bei Eheleuten werden nur für deren Gemeinschaftskonten und -depots gemeinsame Töpfe geführt. Für die Einzelkonten und -depots von Eheleuten gibt es separate Verrechnungstöpfe. Die eingereichten Sparer-Pauschbeträge gelten jedoch für alle Konten und Depots.

Abgeltungsteuer-Verrechnungs-Regelwerk
  • Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien verrechnet werden.


  • Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien können mit Vorträgen im Verlustverrechnungstopf Sonstige Wertpapiere verrechnet werden.


  • Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit sonstigen Wertpapieren können mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien verrechnet werden.


  • Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit sonstigen Wertpapieren können nicht mit Verlusten aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien verrechnet werden.
Steuerausländer sind generell von der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) befreit. Ausgenommen Erträge auf inländische Aktien, Wandelanleihen und Genussscheine. Die Beurteilung, ob ein Kunde Steuerausländer ist, richtet sich in erster Linie nach dem Hauptwohnsitz des Kunden. Befindet sich dieser im Ausland, kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Steuerausländer handelt.

Die folgenden Ausnahmen sind zu beachten:
  • NATO-Bedienstete werden in ihrem Herkunftsland besteuert und nicht in dem Land, in dem sie sich aufhalten.

  • Kunden, die in mehreren Staaten wohnhaft sind - hier sind die entsprechenden Doppelbesteuerungabkommen (DBA), die Deutschland mit diesen Ländern abgeschlossen hat, zu prüfen.

  • Konsulatsangehörige werden ebenfalls in ihrem Herkunftsland besteuert.
NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungs-Bescheinigung)
Depotinhaber, die ihrer Bank eine NV-Bescheinigung vorgelegt haben, erhalten ihre Zinserträge grundsätzlich ohne Steuerabzug ausbezahlt. Bei Erträgen aus inländischen Aktien, Wandelanleihen und Genussscheinen wirken die NV-Bescheinigungen jedoch unterschiedlich und nicht grundsätzlich befreiend.

Betriebsvermögen
Bei Kapitaleinkünften aus Betriebsvermögen (Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) stellt die Abgeltungsteuer nur eine Vorauszahlung auf die persönliche Steuerschuld dar. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist nach wie vor notwendig.

Das Betriebsvermögen unterliegt der Einkommensteuer nach dem Teileinkünfteverfahren. Das heißt, 60% der Kapitalerträge sind steuerpflichtig, 40% sind steuerfrei. Bei Kapitalerträgen aus Betriebsvermögen kann keine Freistellung über einen Sparer-Pauschbetrag erfolgen. Auch eine Verlustverrechnung findet nicht statt.

Betriebsausgaben (z.B. Depotentgelte) können als Werbungskosten bei der Veranlagung geltend gemacht weden. Bei betrieblichen Kapitalerträgen erfolgt kein Kirchensteuereinbehalt.

Depot A - Depots
Diese Art der Depots (Eigenbestandsdepots) sind generell von der Kapitalertragsteuer befreit.


Investmentsteuer
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der Besteuerung von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz (InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes zusammengefasst und grundlegend überarbeitet. 

Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip. Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge, diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung. Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen selbst enthalten.

Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Datum der letzten Änderung ist der 16. Juli 2009. Inkrafttreten der letzten Änderung: 23. Juli 2009.

Das InvStG ist in 4 Abschnitte gegliedert:
  • 1. Abschnitt: Gemeinsame Regeln für in- und ausländische Investmentanteile
  • 2. Abschnitt: Ausschließlich Regeln für inländische Investmentanteile
  • 3. Abschnitt: Ausschließlich Regeln für ausländische Investmentanteile
  • 4. Abschnitt: Anwendungs- und Übergangsregeln
Grob vereinfachte Interpretation des Investmentsteuergesetzes:
  • 1. Abschnitt: Gemeinsame Regeln für in- und ausländische Investmentanteile
    • §1 Anwendungs- und Begriffsbestimmungen
      • anzuwenden auf inländische und ausländische Investmentvermögen

      • Ausschüttungen sind die dem Anleger tatsächlich gezahlten Beträge einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer

      • ausgeschüttete Erträge sind die von einem Investmentvermögen zur Ausschüttung verwendeten Kapitalerträge. Zu den ausgeschütteten Erträgen gehören auch abgegrenzte Erträge. Fast die Investmentgesellschaft nicht 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Beschluss übe die Verwendung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahres, gelten diese als nicht zur Ausschüttung verwendet.

      • Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen Einnahmen des Investmentvermögens.

    • §2 Erträge aus Investmentanteilen
      • die auf Investmentanteile ausgeschütteten Erträge und der Zwischengewinn gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

      • ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinserträgen stammen, sind beim Anleger im Rahmen des Einkommensteuergesetzes als Zinserträge zu berücksichtigen.

    • §3 Ermittlung der Erträge
      bei der Ermittlung der Erträge des Investmentvermögens ist das Einkommensteuergesetz sinngemäß anzuwenden.

      • Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen
      • Zinsen sind periodengerecht abzugrenzen
      • periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten, gelten als abgeflossen, soweit der tatsächliche Abfluss im folgenden Geschäftsjahr erfolgt.

    • §4 Ausländische Einkünfte
      • die auf Investmentanteil ausgeschütteten Erträge sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer insoweit außer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, für die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf die Ausübung des Besteuerungsrechts verzichtet hat.

      • gehören die ausgeschütteten Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach §32a des Einkommensteuergesetzes sich zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert.

      • sind in den auf Investmentanteile ausgeschütteten Erträgen aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in diesem Staat zu einer nach §34c Abs.1 des Einkommensteuergesetzes oder §26 Abs.1 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der auf diese ausländischen um die anteilige ausländische Steuer erhöhten Einkünfte entfällt.

      • ausländische Steuern, die auf ausgeschüttete Erträge entfallen und steuerfrei sind, sind bei der Anrechnung nicht zu berücksichtigen.

      • das Investmentvermögen kann die beim Anleger anrechenbaren ausländischen Steuern bei der Ermittlung der Erträge aus Werbungskosten abziehen.

    • §5 Besteuerungsgrundlagen
      • die Investmentgesellschaft muss dem Anleger den Betrag der Ausschüttung (mit vier Nachkommastellen) bekannt machen sowie die in der Ausschüttung enthaltenen Erträge der Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren.

      • den Betrag der ausschüttenden Erträge (mit vier Nachkommastellen)

      • die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen steuerfreien Veräußerungsgewinne, Erträge im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes, Veräußerungsgewinne im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes.

      • den zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigten Teil der Ausschüttung.

      • den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte entfällt.

    • §6 Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung
      sind die Voraussetzungen des §5 nicht erfüllt, sind beim Anleger die Ausschüttungen auf Investmentanteile, den Zwischengewinn sowie 70% des Mehrbetrages anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt - mindestens 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis anzusetzen.

    • §7 Kapitalertragsteuer
      die Kapitalertragsteuer wird auf folgende Erträge erhoben:

      • ausgeschüttete Erträge
      • Ausschüttungen im Sinne von §6 (Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung)
      • ausgeschüttete Erträge ausländischer Investmentfondsanteile
      • Zwischengewinn

    • §8 Veräußerung von Investmentanteilen; Vermögensminderung
      • auf die Einnahmen aus der Rückgabe (oder Veräußerung) von Investmentanteilen sind das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz und das Reit-Gesetz anzuwenden.

      • auf Vermögensminderung innerhalb des Investmentvermögens sind das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz anzuwenden.

      • der zu berücksichtigende Teil der Einnahmen ist, der Unterschied zwischen Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Veräußerung und der Unterschied zwischen Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung.

      • kommt eine Investmentgesellschaft ihrer Ermittlungs- und Veröffentlichungspflicht nicht nach, gilt der Investmentanteil bei betrieblichen Anlegern als zum zeitgleich mit dem letzten Aktiengewinn veröffentlichten Rücknahmepreis zurückgegeben und wieder angeschafft. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer gilt als zinslos gestundet. Bei einer Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils endet die Stundung mit der Rückgabe oder Veräußerung.

      • Gewinne aus der Rückgabe (oder Veräußerung) von Investmentanteilen, die weder zu einem Betriebsvermögen noch zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes gehören, sind nicht anzuwenden. Negative Einnahmen sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils abzusetzen. Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als Zufluss geltenden Erträge zu mindern sowie um die hierauf entfallende, durch die Investmentgesellschaft gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte Steuer, zu erhöhen.

      • von den Einnahmen aus der Rückgabe (und Veräußerung) von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen (die Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug - siehe §8 Abs. 5 Investmentsteuergesetz).

    • §9 Ertragsausgleich
      die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen einzelnen Beträge sowie der anrechenbaren oder abziehbaren ausländischen Quellensteuer stehen die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteilscheine gleich.

    • §10 Dach-Sondervermögen
      bei Erträgen eines Anlegers aus Investmentanteilen, die aus Erträgen des Investmentvermögens aus Anteilen an anderen Investmentvermögen stammen, findet §6 entsprechende Anwendung (Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung), soweit die Besteuerungsgrundlagen des Dach-Sondervermögens im Sinne des §5 (Besteuerungsgrundlagen) nicht nachgewiesen werden.

  • 2. Abschnitt: Ausschließlich Regeln für inländische Investmentanteile

    • §11 Zweckvermögen; Steuerbefreiung; Außenprüfung
      • das inländische Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Es ist von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.

      • die von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer (und des Solidaritätszuschlags) wird dem Investmentvermögen erstattet.

    • §12 Ausschüttungsbeschluss
      die inländische Investmentgesellschaft hat über die Verwendung der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge zu beschließen und den Beschluss schriftlich zu dokumentieren. Der Beschluss beinhaltet Angaben zur Zusammensetzung der Ausschüttung.

    • §13 Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
      • die Besteuerungsgrundlagen sind im Sinne des §5 (Besteuerungsgrundlagen) gegenüber der Investmentgesellschaft gesondert festzustellen.

      • die Investmentgesellschaft hat spätestens 4 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen abzugeben. Wird innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst, ist die Erklärung spätestens 4 Monate nach dem Tag des Beschlusses abzugeben. Der Feststellungserklärung sind der Jahresbericht, die Bescheinigung und der Ausschüttungsbeschluss beizufügen.

      • die Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung gleich. Die Investmentgesellschaft hat die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugleich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben.

      • stellt das Finanzamt materielle Fehler der gesonderten Feststellung fest, sind die Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten Besteuerungsgrundlagen und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.

      • örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft befindet.

    • §14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen
      • das übertragene Sondervermögen hat die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die Teil des Nettoinventars sind, mit den Anschaffungskosten abzüglich Absetzungen für Abnutzungen oder Substanzverringerung zu einem Geschäftsjahresende (Sticktag) anzusetzen.

      • das übernehmende Sondervermögen hat zum Übertragungsstichtag die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Sondervermögens ein.

      • die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die erworbenen Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen.

      • die nicht bereits ausgeschütteten Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten den Anlegern dieses Sondervermögens mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. Dieses gilt nicht, wenn die Erträge zu den Einkünften des Einkommensteuergesetzes zählen.

      • ermitteln beide Sondervermögen den Aktiengewinn, so darf sich der Aktiengewinn je Investmentanteil durch die Übertragung nicht verändern. Ermittelt nur eines der Sondervermögen den Aktiengewinn, ist auf die Investmentanteile des Sondervermögens, das bisher einen Aktiengewinn ermittelt und veröffentlicht hat, §8 Abs.4 anzuwenden.

    • §15 Inländische Spezial-Sondervermögen
      • bei inländischen Spezial-Sondervermögen, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der KAG nicht mehr als 100 Anleger haben, die nicht natürliche Personen sind, ist §5 (Besteuerungsgrundlagen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn bei jeder Bewertung des Sondervermögens zu ermitteln. Die Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt.

      • Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken sind gesondert auszuweisen.

  • 3. Abschnitt: Ausschließlich Regeln für ausländische Investmentanteile
    • §16 Ausländische Spezial-Sondervermögen
      bei ausländischen Spezial-Sondervermögen, deren Anteile satzungsgemäß von nicht mehr als 100 Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, kann von einer Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger abgesehen werden, wenn den Anlegern die Daten der Besteuerungsgrundlage mitgeteilt werden.

    • §17 Repräsentant
      der Repräsentant einer ausländischen Investmentgesellschaft gilt nicht als ständiger Vertreter im Sinne des Einkommensteuergesetzes, soweit er die ausländische Investmentgesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich vertritt und er hierbei weder über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt noch bei dem Vertrieb der ausländischen Investmentanteile tätig wird.

    • §17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens.
      Ist, unter den nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkten, anzuwenden, bei Anlegern von Anteilen an einem Investmentvermögen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union:

      • die Vorschriften des Investmentgesetzes (§40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens) des Sitzstaates der Sondervermögen müssen erfüllt sein und durch eine Bestätigung nachgewiesen werden.

      • das übernehmende Sondervermögen muss die fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenden Sondervermögens für die Ermittlung der Investmenterträge fortführen und hierzu eine Bescheinigung (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) vorlegen.

  • 4. Abschnitt: Anwendungs- und Übergangsregeln
    • §18 Anwendungsvorschriften
      erstmals anzuwenden auf:

      • Erträge eines Investmentvermögens, die dem Investmentvermögen nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind.

      • ausgeschüttete Gewinne, Termingeschäfte, Bezugsrechte - vor dem 1.1.2009.

      • Kapitalerträge - nach dem 31.12.2008

      • Rückgaben oder Veräußerung von Investmentanteilen - nach dem 31.12.2008

    • §19 Übergangsvorschriften
      Auflistung aller Paragraphen und deren Absätze im Detail (siehe Investmentsteuergesetz)

Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (ESt) ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer (als Unterform der Zinsabschlag, seit 2009 durch die Abgeltungsteuer abgelöst), die Bauabzugsteuer und die Aufsichtsratsteuer. Personengesellschaften sind nicht einkommensteuerpflichtig - jedoch unterliegen die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem Gewinnanteil der Einkommensteuer. Das Einkommen von Kapitalgesellschaften unterliegt nicht der Einkommensteuer (sondern der Körperschaftsteuer).
  • Veranlagungszeitraum
    der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  • Steuererklärung
    die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt in der Regel auf Grund der vom Steuerpflichtigen eingereichten Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer Steuerklärung ist Pflicht. Sie muss bis zum 31. Mai des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt eingereicht werden.

  • Einkommensteuerbescheid
    Zuständig für die Festsetzung und Erhebung der Einkommensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Einkommensteuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Es erfolgt mit der Festsetzung der Einkommensteuer auch die Festsetzung der Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und ggf. der Arbeitnehmersparzulage.

  • Vorauszahlungen
    da die Einkommensteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres entsteht und erst nach ihrer Festsetzung fällig wird, hat der Gesetzgeber die Einrichtung von Vorauszahlungen vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen werden vom Finanzamt durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.
Einkommensteuer im Wertpapiergeschäft:
Mit Einführung der Abgeltungsteuer (zum Jahreswechsel 2008/2009) wird ein einheitlicher Steuersatz von 25% auf alle Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne) erhoben. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% und gegebenenfalls die Kirchensteuer.

Bis dahin war es so, dass die Kapitaleinkünfte einmal jährlich in der Einkommensteuererklärung angegeben werden mussten und diese bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr so. Die Kapitalerträge werden nicht mehr dem Einkommen zugerechnet, sondern als pauschale Steuer direkt von der jeweiligen Bank einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Das gilt für die Depots, die in Deutschland geführt werden -> ausführlichere Information bzgl. der Abgeltungsteuer siehe weiter oben unter dem Menüpunkt "Abgeltungsteuer" !

Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von juristischen Personen. Sie ist eine Steuer auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften und wird von den einzelnen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erhoben. Sie wird nicht bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften veranschlagt. Die Körperschaftsteuer zählt zu den direkten Steuern und ist zugleich eine Personensteuer (wie die Einkommensteuer).

Körperschaften mit Sitz im Inland unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind mit ihrem gesamten Einkommen steuerpflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, wo auf der Welt sie diesen Gewinn erwirtschaftet haben ("Welteinkommen"). Körperschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, werden nur mit ihrem Inlandseinkommen besteuert (beschränkte Körperschaftspflicht).

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist das Einkommen, dass im jeweiligen Kalenderjahr erwirtschaftet wurde. Was zum Einkommen zählt und entsprechend der Besteuerung unterliegt, wird im Einkommensteuergesetz definiert. Die Körperschaftsteuer ist unabhängig davon zu zahlen, ob der Gewinn im Unternehmen verbleibt oder an die Anteilseigner ausgezahlt wird.

Der Steuersatz beläuft sich seit dem Jahr 2008 auf 15%.

Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine Form der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird sie vom kontoführenden Kreditinstitut von den Kapitalerträgen abgezogen (soweit kein Freistellungsauftrag vorliegt) und an das jeweilige Finanzamt abgeführt. Die Kapitalertragsteuer wird, falls sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist, bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Die Kapitalertragsteuer wurde durch das Unternehmenssteuerreformgesetz (2008) mit Wirkung ab 2009 im Sinne einer Abgeltungsteuer umfassend reformiert. Sie wird in den §§43 ff i.V.m. §20 EStG geregelt. Der Steuersatz liegt bei 25% des Kapitalertrags (zzgl. des Solidaritätszuschlags von 5,5%). Die Besteuerung kann auch geringer anfallen, sofern der Steuerpflichtige beantragt, die Kapitalerträge der Einkommensteuer zu unterwerfen (gemäß §32d Abs. 6 EStG). In diesem Fall kommt es zur Günstigerprüfung, ob dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Dadurch werden die Kapitalerträge mit dem gegebenenfalls niedrigeren persönlichen Steuersatz unter 25% besteuert.

FATCA
Wörtlich übersetzt heißt das "Foreign Account Tax Compliance Act". FATCA wurde als wesentlicher Bestandteil des "Hiring Incentives to Restore Employment Acts" am 18. März 2010 durch die US-Regierung in Kraft gesetzt. Ziel dieser neuen Richtlinie ist, Steuerhinterziehung von US-Steuerpflichtigen (US-Personen), die Finanzanlagen außerhalb der USA tätigen, nachhaltig zu verhindern.

FATCA verlangt die Übermittlung von steuerrelevanten Informationen von US-Personen an die US-Steuerbehörde (IRS). Dazu zählen, persönliche Informationen (Name, Anschrift, Umsatz-Identifikationsnummer [US TIN]). Darüber hinaus kontobezogene Daten (Vertragsnummern, Guthaben, erhaltene Zahlungen). Sinn davon ist, dass der amerikanischen Steuerbehörde mehr Transparenz ermöglicht wird und das in den Fällen, wo die FATCA-Vorgaben nicht eingehalten werden, ein Steuerabzug vorgenommen werden kann.

Mit FATCA soll verhindert werden, dass US-steuerpflichtige Personen insbesondere mittels im Ausland befindlicher Finanzinstitutionen bzw. anderer Nicht-US Rechtsgebilde ihre Steuer verkürzen.

Zu den zu überwachenden Transaktionen ("Fixed or Determinable Annual or Periodical [FDAP] - Einkommen") gehören Gewinne (Profite) aus Zins-, Dividenden-, Miet-, Gehalts-, Aufschlags- und Annuitätenzahlungen. FDAP-Einkommen aus US-Quellen sind nicht FATCA-relevant.

Diese neuen Regelungen der US-Regierung wirken sich massiv auf die deutsche Finanzindustrie aus. Sämtliche Zahlungsströme sowie die IT-Systeme der Finanzdienstleistungsunternehmen sind davon betroffen und mußten entsprechend angepasst werden.

Von FATCA betroffen sind US-Personen und US-Rechtsträger. Das sind neben US-Zahlstellen und US-multinationale Unternehmen - natürlich auch US-ausländische Finanzinstitute und deren US-Klientel. Auch für eine Nicht-US-Person gilt, wenn sein Konto Indizien aufweist, die auf einen Kontoinhaber mit US-Staatsbürgerschaft hinweist (zum Beispiel eine US-Postanschrift oder ein bestehender Dauerauftrag in die USA, so muss eine entsprechende Dokumentation zur Bestimmung der Staatsbürgerschaft eingefordert werden. Wird keine entsprechende Dokumentation eingeholt, die ausreichend bescheinigt, dass es sich um ein Nicht-US-Konto handelt, so muss dieses Konto entweder als US-Konto oder als "Unbekanntes Konto" an den IRS (Amerikanische Steuerbehörde) gemeldet werden.

Compliance-Anforderungen:
  • Kunden-Klassifizierung vornehmen.
  • Meldung der Konten und Depots, die direkt oder indirekt mit einem US-Steuerzahler, einer US-ausländischen Finanzinstitution, einer US-ausländischen Nichfinanzgesellschaft in Verbindung stehen.
  • Kundeninformationen vornehmen und an die Steuerbehörden melden.
  • Bei fehlender Kundeninformation ist ein 30%iger Steuerabzug vorzunehmen.
Die neuen Vorschriften fanden ab dem 01.07.2014 schrittweise Anwendung. Die Finanzinstitute müssen sich bei der IRS, der amerikanischen Finanzbehörde, registirieren lassen. Das ist seit dem 01.01.2014 möglich und sollte im Idealfall bis zum 25.04.2014 abgeschlossen sein, so dass man auf der ersten Liste der Banken erschien, die als FATCA-konform gelten und eine entsprechende Identifizierungsnummer erhalten. Diese Identifizierungsnummer ist seit dem 01.07.2014 wichtig, um negative Konsequenzen abzuwenden.

Ab dem 01.07.2014 mussten die betroffenen Institute den entsprechend angepassten Neukontenprozess etabliert haben. Da die Anforderungen an die Kundenidentifizierung weitreichender sind als die QI-Regeln (oder teilweise abweichend von den Geldwäschegesetz-Vorschriften) werden sie daher nicht automatisch durch andere regulatorsche Anforderungen abgedeckt. Ab dem Jahr 2015 müssen Kunden- und Konteninformationen zu bestimmten Konten für das Jahr 2014 an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Die Regelungen sehen vor, dass für nicht kooperationswillige Kunden und Finanzinstitutionen ein Quellensteuerabzug in Höhe von 30% auf alle Zahlungen aus US-Quellen (wie zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Erlösen aus der Veräußerung von US-Wertpapieren) vorgenommen wird. Betroffen sind nicht nur US-Kunden, sondern auch Nicht-US-Kunden und Eigengeschäfte und Eigenbestände der Nicht-US-Finanzdienstleister. Die betroffenen Kunden können ihren Anspruch auf Reduzierung der Quellensteuer nur im Rahmen eines Erstattungsverfahrens direkt bei der US-amerikanischen-Steuerbehörde (IRS) geltend machen.

Geregelt ist das alles in einem Intergovernmental Agreement (IGA). Das ist ein Abkommen zwischen der Deutschen und der Amerikanischen Regierung zur Förderung der FATCA Compliance. Das Abkommen ermöglicht in Deutschland ansässigen Finanzinstituten eine datenschutzkonforme Übermittlung von U.S.-steuerrelevanten Kundeninformationen.

Das in Deutschland gültige Model I-Abkommen erlaubt es Finanzinstituten die erforderlichen Meldungen an die landeseigene Behörde (Bundeszentralamt für Steuern) zu melden, welche die Informationen anschließend an den IRS weiterleitet.

FFIs (= Foreign Financial Institution), die den Quellensteuerabzug vermeiden wollen, müssen mit der amerikanischen Steuerbehörde einen sogenannten FFI-Vertrag abschließen oder den Status einer Deemed-compliant (erleichterte FATCA-Anforderungen) FFI einnehmen. In dem Vertrag ist geregelt, dass die FFIs für die Depots und Konten, der US-Personen die Kunden bei ihnen sind, weitreichende Identifikations-, Dokumentations-, Steuereinbehalts- und Meldepflichten übernehmen - ähnlich den gültigen Meldepflichten im Rahmen der QI (der amerikanischen Quellenstuer). Die IRS hat mitgeteilt, dass FFIs die mit der IRS ein Qualified Intermediary Agreement abgeschlossen haben, verpflichtet werden, einen FFI-Vertrag abzuschließen. Die Erteilung eines Deemed-compliant-Status für FFIs ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

Mehrwertsteuer auf das Depotentgelt
Depotentgelte werden grundsätzlich für jedes Depot, jede Gattung und somit für jeden Bestand berechnet, der nicht außerhalb des Depotgesetzes verwahrt oder aufgrund von definierten Sonderkonditionen entgeltbefreit worden ist.

Bei der Berechnung der Mehrwertsteuer auf das Depotentgelt werden der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz, sowie die Mehrwertsteuerbefreiung für steuerbefreite Kunden zugrunde gelegt.

Mehrwertsteuer für bankeigene Mitarbeiter
Die Preise für Depotkonten eigener Mitarbeiter sind individuell steuerbar. Aber auch bei ermäßigten Preisen für eigene Mitarbeiter ist mindestens die Mehrwersteuer auf den Einkaufspreis abzuführen. Ausgenommen hiervon sind nur Depots, für die auch Normalkunden kein Depotentgelt zahlen würden (z.B. wenn das Depot nur Mehrwertsteuer befreite Werte im Bestand hat).

Mehrwertsteuer für Vermögensverwaltungs-Depots
Auf allen "Entgeltpositionen" wird bei diesen Depots die Mehrwertsteuer ausgewiesen (z.B. bei Depotüberträgen, Direktgeschäften usw.). Das bedeutet, dass diese Depots generell mehwertsteuerpflichtig sind.

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Gold
Wer physisches Gold erwirbt (in Form von Barren, Münzen ...) und mit Gewinn wieder verkauft, muss den Veräußerungsgewinn nicht versteuern, wenn zwischen dem An- und Verkauf mehr als ein Jahr liegt.

Nachteile einer Direktanlage in physischem Gold sind die von den Banken erhobene Ausgabeaufschlag (= Unterschied zwischen dem An- und Verkaufspreis) und die für eine sichere Lagerung (im Bankschließfach) anfallenden Kosten.

Anleger, die diese Kosten sparen wollen, können Goldzertifikate (Xetra-Gold) erwerben. Das sind börsengehandelte Inhaberschuldverschreibungen , deren Kurse den Goldpreis abbilden. Sobald sich der Kurs für physisches Gold ändert, ändert sich der Kurs der in den Inhaberschuldverschreibungen verbrieften Goldzertifikate.

Normalerweise unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren grundsätzlich der Abgeltungssteuer . Dabei spielt die Haltedauer keine Rolle. Bei der Veräußerung von diesen Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen jedoch hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sie steuerlich wie physisches Gold und nicht wie Wertpapiere zu behandeln sind, wenn die Rückzahlung nicht in Geld, sondern ausschließlich in Form von Gold erfolgt und der Emittent die Anlagegelder fast vollständig in physisches Gold reinvestiert, um jederzeit eine kurzfristige Einlösung der Schuldverschreibungen zu gewährleisten. In dieser Konstellation bleiben die Kursgewinne bei einer Haltedauer von mehr als 12 Monate steuerfrei - analog der Direktanlage in Gold. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Inhaberschuldverschreibung gegen Gold eingelöst wird oder an der Börse veräußert wird.

 
 
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