Rahmenbedingungen
Marktmissbrauch
Durch Marktmissbrauch wird die Integrität der Finanzmärkte verletzt. Marktmanipulation und Insiderhandel sind Formen des Marktmissbrauchs. Mit der
Marktmissbrauchsverordnung (MAR) gibt es ein für die EU
einheitliches Regelungswerk zum Schutz der Marktintegrität. Ergänzend dazu wurde die
Marktmissbrauchsrichtlinie (CRIM-MAD) erlassen.
In den Vorschriften der MAR wird der Begriff und das Verbot von Marktmanipulation geregelt. Es ist verboten, durch Abschluss eines Geschäfts, die Erteilung eines
Handelsauftrags oder jede andere Handlung falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises zu geben. Vom Verbot der
Markmanipulation sind insbesondere alle auf einem geregelten Markt, einem multiteralen oder organisierten Handelssystem gehandelten Finanzinstrumente betroffen. Aktien,
Anleihen, Geldmarktinstrumente, derivative Geschäfte und Waren-Spot-Kontrakte, wenn diese von dem Kurs oder Wert eines Finanzinstituts abhängen oder Auswirkungen auf diesen haben können.
Um Fälle von Marktmanipulation aufzudecken, werden von der BaFin Transaktions- und Orderdaten analysiert. Darüberhinaus führt die Aufsichtsbehörde Informationsrecherchen und Marktbeobachtungen
durch, wertet Verdachtsanzeigen aus und geht Hinweisen nach, die sie von den Börsen, Strafverfolgungsbehörden und Anlegern erhält.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind im WpHG geregelt. Die Höhe des Bußbelds ist abhängig von der Art der begangenen Marktmanipulation und kann gegenüber Einzelpersonen bis zu 5 Mio. Euro
und gegenüber juristischen Personen bis zu 15 Mio. Euro betragen.
ESG (Environmental, Social, Governance)
auf deutsch : Umwelt, Soziales, Unternehmensführung.
ESG wird als weiter Begriff für CSR (Corporate Social Responsibility) verwendet. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die freiwillig
einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht.
Beispiele:
- Umweltschutz, gemessen an den Kriterien von CO2-Emissionen
- Anteil der erneuerbaren Energien
- Umweltmanagemant
- Einhaltung der Umweltrichtlinien
- Humankapital
- Produkthaftung
- Tarifabschlüsse
- Einhaltung von Anti-Diskriminierungsrichtlinien
- Versammlungsfreiheit
- Fluktuationsrate der Mitarbeiter
- Unternehmensgültige Richtlinien zur Vermeidung von:
- Korruption
- Bestechung
- Geldwäsche
- Unabhängigkeit des Vorstandes
- Einhaltung von Nachhaltigkeisstandards
ESG-Kriterien
Soziale, Ökologische, Ethische. Die Kriterien werden bei der Analyse von Wertpapieren mit einbezogen. Analysten, internationale Institutionen, Investoren, Banken und Rating-Agenturen sind in diesem Umfeld aktiv
und erstellen Richtlinien für die Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen, Regierunden und Nichtregierungsorganisationen.
Kryptoverwahrgesetz
Seit dem 01.01.2020 ist das Kryptoverwahrgesetz im Rahmen der 4. Geldwäscherichtlinie (AMS ) in Kraft getreten. Es verschärft die Voraussetzungen für anonymes E-Geld und unterwirft die Plattformen und Wallet-Provider
für Kryptowährungen dem Geldwäscherecht. Sinn dieses Gesetzes ist, den Handel mit Kryptowährungen über Finanzinstitute abzuwickeln und damit zwangläufig den deutschen Regulierungsstandards zu unterwerfen. Durch diese Maßnahme
wird der Handel mit Kryptowährungen aus der Anonymität geholt und der Einsatz für kriminelle Zwecke entsprechend bekämpft.
Auf Basis dieses Gesetzes können nun bei der BaFin Lizenzen erworben werden, um das Kryptoverwahrgeschäft als Finanzdienstleistung anzubieten. Unternehmen, die bisher diese Leistungen ohne Lizenz angeboten haben, müssen
nachträglich die Erlaubnis durch die BaFin einholen. Im Detail bedeutet das, dass es jedem Unternehmen mit Lizenz erlaubt ist, Kryptowährungen zu kaufen, lagern, verkaufen oder zu verwahren. Was bei den Finanzinstituten dazu führen
kann, ein neues Geschäftsmodell zu entwickeln.
E-Wertpapier-Gesetz (eWpG)
Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren und schaffte dadurch die Voraussetzung zur Begebung und Übertragung von Wertpapieren ohne Urkunden in Papierform. Dieses Gesetz erlaubt es,
Schuldverschreibungen künftig auch elektronisch zu verbriefen, zu emittieren und zu übertragen.
Somit kann auf die schriftliche Beurkundung verzichtet werden. Stattdessen wird eine Eintragung in einem Register (Zentralregisterwertpapier) vorgenommen. Dieses wird von einem Zentralverwahrer oder einer
Depotbank geführt. Als Alternative kann auch das dezentral geführte Kryptowertpapierregister genutzt werden, das auf Basis der Blockchaintechnologie aufgebaut wurde.
Europäischer Bankenabwicklungsfonds SRF
(„Single Resolution Fund“)
Der Bankenabwicklungsfonds ist eingerichtet worden, um die Steuerzahler vor den zukünftigen Schäden maroder Banken zu schützen, indem die Banken selber für die Kosten aufkommen, die durch ihre Schieflagen entstehen. Um das zu
gewährleisten müssen die europäischen Finanzinstitute bereits seit Jahren eine Abgabe an den Fonds zahlen. Sie wird dazu verwendet, in der nächsten Finanzkrise den Kreditinstituten Mittel zur Verfügung stellen zu können.
Vor Inanspruchnahme des Abwicklungsfonds ist jedoch eine private Verlustbeteiligung von mindestens 8% der Bilanzsumme vorgeschrieben. Vorrangig werden Anteilseigner und Gläubiger einer Bank für die Kosten einer Abwicklung
herangezogen. Diese Gläubigerbeteiligung (die sogenannte „Bail-in“) bedeutet, dass Gläubiger eines Finanzinstituts an dessen Verlusten bei der Sanierung oder Abwicklung im Falle
einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, beteiligt werden.
Die gesetzlich gesicherten Einlagen (oder besicherte Verbindlichkeiten), sind von der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen.
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
(Shareholder Rights Directive II – SRD II)
In der ARUG II Richtlinie werden bestimmte Rechte der Aktionäre neu gestaltet. Sie regelt eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Informationen und Ausübung von Aktionärsrechten.
- Mitspracherecht der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand (Say-On-Pay).
- Mitspracherecht bei Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen (Related-Party-Transactions).
- Bessere Identifikation und Information von Aktionären (Know-Your-Shareholder).
- Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.
zu: Vergütungsrecht (Say-On-Pay)
Der Aufsichtsrat hat ein klares und verständliches Vergütungssystem für den Vorstand zu beschließen. In diesem Zusammenhang muss eine Maximalvergütung festgelegt werden.
Die Struktur der Vorstandsvergütung ist zukünftig nicht nur auf eine langfristige, sondern auch auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung aufzurichten.
Bei Vergütungsanreizen sind dementsprechend auch soziale und ökologische Gesichtspunkte mit einzubeziehen.
Die Hauptversammlung muss mindestens alle 4 Jahre das Vergütungssystem für den Vorstand beschließen. Der Beschluss ist jedoch nicht bindend.
Die Hauptversammlung kann beschließen die Maximalvergütung herabzusetzen.
Die Hauptversammlung muss mindestens alle 4 Jahre über die Vergütung für den Aufsichtsrat beschließen.
Es wird ein neuer, jährlich zu erstellender aktienrechtlicher Vergütungsbericht eingeführt.
Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer formell, jedoch nicht inhaltlich, zu prüfen.
Bestimmte Beschlüsse und Dokumente sind auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.
zu: Mitspracherecht (Related-Party-Transactions)
Es muss ein internes Verfahren installiert werden, in dem bewertet wird, ob ein Geschäft im ordentlichen Geschäftsgang durchgeführt wird (ob es marktüblich ist).
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, darf ein solches Geschäft mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als 1,5% der Bilanzsumme nur nach vorheriger Zustimmung durch den Aufsichtsrat (oder eines von diesem eingesetzten
Ausschusses) durchgeführt werden.
Ein so durchgeführtes Geschäft muss unverzüglich (u.a. auf der Internetseite) veröffentlich werden (mit detaillierten Angaben zum Geschäft, einschließlich der Namensnennung der beteiligten Personen).
Ausnahmen zu den oben genannten Grundsätzen sind: Geschäfte mit Tochtergesellschaften (mit einer Beteiligung von 100%).
zu: Bessere Identifikation und Information (Know-Your-Shareholder)
Damit die Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären zu erleichtern, müssen börsennotierte Gesellschaften über deren Aktionäre informieren, sowie Informationen an Aktionäre weiterleiten, die diese zur Ausübung ihrer
Rechte benötigen.
zu: Verbesserung der Transparenz
Für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater werden zusätzliche Transparenzpflichten eingeführt, damit (zum Beispiel) Interessenkonflikte mit den langfristigen Interessen der anderen Anleger sowie der
Endbegünstigten vermieden werden können.
Securities Financing Transaction Regulation (SFTR)
Notwendig wurde diese EU-Verordnung (Nr. 2015/2365) über die Meldung von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften (WPFGs), wie Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeschäfte und
vergleichbaren Finanzierungsstrukturen, damit relevante und volumenstarke Gegenparteien und Risikokonzentrationen überwacht werden können. Sie soll dazu beitragen, durch Aktivitäten von Schattenbanken verursachte
Finanzstabilitätsrisiken zu senken.
Wesentlicher Inhalt der SFTR-Verordnung sind Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und der Kontrolle dieser Geschäfte, die sowohl im Bankensektor als auch im Schattenbankensektor weit verbreitet sind.
WPFG werden wie folgt definiert:
- Pensionsgeschäft (Repos)
- Wertpapier- und Warenleihgeschäft
- Kauf-/Rückkauf – Geschäfte (Buy-and-Sell-Back) *
- Verkauf-/Rückkauf - Geschäfte (Sell-and-Buy-Back) **
- Lombardgeschäfte
*
Buy-and-Sell-Back-Geschäft
Durchführung eines Wertpapierpensionsgeschäfts. Die Zinsen werden über die Differenz zwischen dem Verkauf- und Rücknahmepreis berechnet.
- Der Pensionsgeber übergibt die Anleihen (dienen als Sicherheiten) an den Pensionsnehmer und erhält dafür einen Kredit.
- Am Ende der Laufzeit muss der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer den geliehenen Geldbetrag zurückgeben und erhält somit seine Anleihen zurück.
- Der Pensionsgeber erhält seine Anleihen jedoch zu einem vorher festgelegten Kurs zurück, der unter dem Kurs des Verkaufspreises liegt.
**
Sell-and-Buy-Back-Geschäft
Zwei zeitgleich, in Abhängigkeit zueinander abgeschlossene Verträge, in denen der Verkauf von Wertpapieren geregelt wird. Gleichzeitig verpflichtet sich der Verkäufer zum Rückkauf der Wertpapiere zu einem bestimmten Termin
und zu vorher definierten Konditionen.
- Die Abrechnungsbasis für das Kassageschäft bildet der aktuelle Marktpreis.
- Die Rückkaufkonditionen errechnen sich aus der Repo-Rate, vermindert um den Dividenden-/Ausschüttungsanspruch des Käufers für den Zeitraum des Sell-and-Buy-Back-Geschäfts
Diese Art der Geschäfte ähnelt sehr dem Wertpapierpensionsgeschäft. Die Unterscheidung findet in erster Linie durch eine feste Laufzeit ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit, sowie durch die technische
Abwicklung, statt.
Transaktionsregister
Um die Verordnung erfüllen zu können, müssen die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zeitnah (spätestens am darauffolgenden Arbeitstag) an ein eingetragenes EU-Transaktionsregister gemeldet werden. Dazu ist eine Vielzahl von Informationen
notwendig:
- Abschluss, Änderung, Beendigung des Geschäfts
- Einzelheiten zu den Sicherheiten
- Verwendete Sicherheiten
- Art und Qualität der Sicherheiten
- Weiterverwendung der Sicherheiten nur möglich, wenn entweder der Sicherungsnehmer eine schriftliche Risikoaufklärung durchführt oder der Sicherungsgeber schriftlich zustimmt.
Inkraftsetzung der Meldeanforderungen
- 2. Quartal 2020: Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
- 3. Quartal 2020: Zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer
- 4. Quartal 2020: Fonds (OGAW/AIFM) und Versicherungsunternehmen
- 1. Quartal 2021: Nichtfinanzielle Gegenparteien
Europäische Zahlungsrichtlinie (PSD2)
(Instant-Payment-Richtlinie - gültig: Januar 2018)
(Payment Service Directive 2)
Diese neue Zahlungsrichtlinie der Europäischen Union betrifft nicht nur Kreditinstitute, Fintechs, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute sondern auch Marktplätze.
Mit dieser Richtlinie werden erstmalig auch Drittparteien in den Regulationskreis mit einbezogen. Sie sind somit offiziell als Teilnehmer auf dem Zahlungsverkehrsmarkt
anerkannt. Mit Drittparteien sind Fintechs, Telekommunikationsanbieter und Tech- und Datenunternehmen gemeint.
Kreditinstitute müssen diesen Drittanbietern Zugang zu den Konto- und Zahlungsdaten gewähren und ihnen die Möglichkeit geben, Zahlungen im Auftrag des Kunden durchzuführen.
Voraussetzung dafür ist natürlich die Zustimmung der Kunden.
Damit besteht für diese Drittanbieter eine neue Geschäftsgrundlage. Sie haben dadurch die Möglichkeit, auf Basis der von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten,
neue Produkte und Services zu entwickeln; Innovationen werden dadurch gefördert.
Mit dieser Richtlinie soll der Verbraucher aber auch besser vor Betrug bei der Zahlung im Internet geschützt werden. Das bedeutet, dass der Zahlungsverkehr strengeren Regeln
unterliegt.
Die Finanzaufsichtsbehörden sollen die Geschäfte zwischen den Marktplätzen, den Käufern und den Subunternehmern bezüglich der Gelder und der Verantwortlichkeiten genauer
kontrollieren.
Bisher war es für Onlineplattformen möglich, Finanztransfergeschäfte ohne eine BaFin-Lizenz abzuwickeln. Die Bedingung dafür war, dass sie sich in ihren Nutzungsbedingungen
als Handelsvertreter auswiesen oder ein monatliches Transfervolumen von 3 Millionen Euro nicht überschritten.
Seit dem Jahr 2014 wurden die Bedingungen verschärft. Nun brauchen die Handelsvertreter eine vertragliche Befugnis. Die neue Zahlungsrichtlinie PSD2 schreibt für den
Handelsvertreter noch strengere Regulierungen vor. Das zugelassene Verarbeitungsvolumen eines Marktplatzes, der ohne eine BaFin-Lizenz betrieben wird, wurde europaweit
auf 1 Millionen Euro beschränkt.
In der Praxis bedeutet das, dass die Zahlungsabwicklung über diese Onlinemarktplätze komplexer wird. Die Plattformen müssen nicht nur die Zahlungen zwischen dem Verkäufer
und Käufer regeln, sondern sich auch mit den verschiedenen Subunternehmen austauschen. Dazu kommen weitere Geldflüsse, wie zum Beispiel Bearbeitungs- und Nutzungsgebühren
für die Vermittlung der Geschäfte.
Das wiederum bedeutet, dass die Marktplätze auf Bezahldienstleister angewiesen sind, um die neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllen zu können.
Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber eine strengere Überprüfung der Subunternehmer. Das muss in einem „Know-Your-Customer“ (KYC)-Verfahren erfolgen. In diesem Verfahren
müssen die Subunternehmer ihre Ausweisdokumente, Bankdaten und weitere Angaben offenlegen.
CSR (Corporate Social Responsibility)
Auf Basis einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2014 hat die Bundesregierung ein Gesetz, zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage-
und Konzernlageberichten, umgesetzt.
CSR ist eine Nachhaltigkeitserklärung, in der kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen, ab einer gewissen Größe, transparent beantworten
müssen, wie sich ihre Geschäfte auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken. Die Unternehmen legen also über ihr soziales und ökologisches Handeln Rechenschaft ab.
In diesem Bericht soll mitgeteilt werden, wie sich die Firmen im Bereich CSR aufgestellt haben. Sie müssen ihre wesentlichen Risiken darstellen, die im Hinblick auf
Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelange sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Korruptionsbekämpfung bestehen.
Die Berichtspflicht gilt für Firmen, mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Euro, Umsatzerlösen von 40 Millionen Euro und 500 Mitarbeitern.
Der Bericht ist innerhalb von 4 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen.
Die Standards nach denen die Unternehmen berichten sollen, sind ihnen überlassen. Zu den wichtigsten zählt der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), der vom Rat für
Nachhaltige Entwicklung (RNE) in Deutschland erstellt wird. Darüber hinaus gibt es die Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI).
Institutsvergütungsverordnung (InstitusVergV)
Hierbei handelt es sich um eine Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten. Dabei unterscheidet sie zwischen allgemeinen Anforderungen an die Vergütungssysteme der
Mitarbeiter und besonderen Anforderungen an die Risikoträger.
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften des §25a Abs. 1 S. 3 Nr. 6 KWG eindeutiger bestimmt. Von den Instituten werden angemessene und transparente Vergütungssysteme gefordert, die auf eine nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens ausgerichtet sind. Also Vergütungssysteme, die nicht nur auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet sind, sondern auch Misserfolge entsprechend sanktioniert und damit einem angemessenen Risikomanagement entspricht.
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
(General Data Protection -
GDPR)
Datenschutz-Grundverordnung. Sie ist seit dem 25.05.2018 gültig. Diese Verordnung soll den Datenschutz EU-weit harmonisieren.
Die Datenschutz-Grundverordnung schafft einen einheitlichen Schutzstandard für alle Bürger der EU. Die Anforderungen gehen dabei in einigen Bereichen über das bisherige
Bundesdatenschutzgesetz hinaus. Die wichtigsten Änderungen sind, dass Unternehmen betroffene Personen deutlich umfassender und nachvollziehbarer über die Verarbeitung ihrer
Daten informieren müssen.
Dieser „Transparenzgrundsatz“ ist ein wesentlicher Punkt der neuen Verordnung. Auch die Nachweis- und Dokumentationspflichten nehmen einen größeren Umfang als bisher ein.
Das Recht auf Löschung personenbezogener Daten (z.B. beim Widerruf der Personen zur Speicherung seiner Daten) ist im Sinne der betroffenen Personen verschärft worden. Die
Löschung muss nachweisbar sein, ohne das wiederum neue löschungspflichtige Daten entstehen.
Halten sich Unternehmen nicht an die Datenschutz-Grundverordnung, können sie mit Bußgeldern in Höhe bis zu 20 Millionen Euro (oder 4% des globalen Umsatzes des Unternehmens)
bestraft werden. In der bisherigen Regelung des Bundesdatenschutzgesetzes konnten lediglich Bußgelder von höchstens 300.000 Euro verhängt werden.
Die DSGVO sieht auch einen Ersatz von immateriellen Schäden vor. Auch das war bisher im Bundesdatenschutzgesetz nicht und nach dem allgemeinen deutschen Schadensrecht nur
in sehr begrenzten Fällen vorgesehen.
- Rechenschaftspflicht
Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen (und deren Prüfung und Aktualisierung) zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher Bestimmung der
Datenschutz-Grundverordnung und deren Nachweisbarkeit.
- Transparenzpflicht
Die Anforderung an die Transparenzpflichten sind stark gestiegen. Die Personen, deren Daten verarbeitet werden, müssen umfassender über ihre Datenschutz-Rechte
(einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei den Aufsichtsbehörden) informiert werden. Darüber hinaus ist bei jeder Datenerhebung anzugeben, auf welcher rechtlichen
Grundlage sie beruht und wie lange die Daten gespeichert werden.
- Betroffenenrechte
Die bisherigen Betroffenenrechte werden gestärkt und neue Betroffenenrechte eingeführt. Die Betroffenen haben durch die DSGVO ein Recht auf Datenübertragbarkeit.
Das bedeutet, sie können verlangen, dass sie alle zu ihrer Person gespeicherten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format erhalten und weitergeben dürfen.
- Recht auf Vergessenwerden
Personenbezogene Daten müssen ohne unangemessene Verzögerungen gelöscht werden, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
- Einwilligungen
Die betroffenen Personen müssen ohne Zwang, in Kenntnis der Sachlage und unmissverständlich zustimmen, dass sie mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind.
- Datenschutz durch Technikgestaltung
Das Gebot „Privacy by Design“ verlangt von den Unternehmen sowohl bei der Beschaffung und Konzeption von Datenverarbeitungssystemen als auch während deren Betrieb, durch
technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
- Risikobasierter Datenschutz
Maßnahmen, die in direkter Abhängigkeit von den Risiken, die eine Datenverarbeitung für die persönlichen Rechte und Freiheit der betroffenen Personen mit sich bringt,
soll in diesem risikobasiertem Ansatz Berücksichtigung finden.
- Melde-/Benachrichtigungspflichten
Grundsätzlich muss der Aufsichtsbehörde jede Verletzung des Datenschutzes unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) gemeldet werden, nachdem der Sachverhalt bekannt wurde.
In Ausnahmefällen besteht keine Meldepflicht.
- Datenschutzfolgenabschätzung
Bei kritischen Datenverarbeitungen müssen die Unternehmen vorab eine formelle Datenschutzfolgenabschätzung vornehmen. Das ist dann der Fall, wenn eine Datenverarbeitung
voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der davon betroffenen Personen zur Folge hat. Bei dieser Datenschutzfolgenabschätzung sollen die
Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere möglicher Risiken bewertet werden.
- Organisation Datenschutz
Die Organisation und die Arbeitsweise des Datenschutzes muss entsprechend den Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Dazu gehören, ein Monitoring
der Datenflüsse, ein Nachhalten der datenschutzrechtlichen Anforderungen und ein übergreifendes Reporting.
Die wichtigsten Punkte der DS_GVO in der grafischen Darstellung:
BCBS 239
„Basel Committee on Banking Supervision“.
Im Zuge der Bewältigung der Finanzkrise haben die internationalen Aufsichtsbehörden auch Schwächen im Risikoreporting von Banken festgestellt. Zahlreiche Banken konnten
ihre Risiken nicht zeitgerecht steuern. Sie waren nicht in der Lage, Risikokonzentrationen auf Konzernebene in ausreichender Zeit zu identifizieren.
Grund waren unter anderem mangelhafte IT- und Datenarchitekturen, die für die umfassende Steuerung der finanziellen Risiken nicht geeignet waren.
Dieser Mangel war nicht nur nachteilig für die Kreditinstitute sondern auch für die Stabilität des gesamten Finanzsystems.
Das Basel Committee on Banking Supervision reagierte daher mit der Veröffentlichung der „Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die
Risikoberichterstattung“ (2013). Diese Grundsätze sollen bankweit Risiken frühzeitig erkennen lassen und besser steuern können.
Durch diese Grundsätze werden die regulatorischen Anforderungen der Banken verschärft. BCBS 239 besteht aus elf für Banken relevante, allgemein formulierte Grundsätze,
die sich auf die Gesamtunternehmensführung und die Infrastruktur, die Risikodatenaggregationskapazitäten und die Risikoberichterstattung beziehen.
Zusätzlich sind vier Grundsätze definiert, die die Anforderungen an die Aufsicht hinsichtlich Überprüfung und Einhaltung der regulatorischen Anforderungen an die Kreditinstitute festlegen.
In Deutschland sind davon 14 Finanzinstitute betroffen (die großen deutschen Banken, die Landesbanken und die Tochtergesellschaften ausländischer Institute).
BSBC-Grundsätze im Überblick
I.Gesamtunternehmensführung und Infrastruktur
II. Risikodatenaggregationskapazitäten
III. Risikoberichterstattung
IV. Aufsichtrechtliche Überprüfungen, Instrumente und Zusammenarbeit
Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
Ab Januar 2018 ändert sich die Besteuerung von Aktien- Misch-
Immobilienfonds (Publikumsfonds ) in Deutschland. Das bedeutet, dass diese Fonds nach der gleichen Systematik
(anhand einer jährlichen Pauschale) besteuert werden.
In diesem Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung wird nun unterschieden zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen:
- Intransparentes Besteuerungssystem
basiert auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern. Diesem Besteuerungssystem unterliegen (mit Ausnahme von Personengesellschaften)
alle Kapitalanlageunternehmen, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung oder ihrem Anlegerkreis
- Semi-transparente Besteuerungssystem
für Spezialfonds wird das heutige semi-transparente Besteuerungsverfahren fortgeführt. Hierbei werden nicht alle Einkünfte der Fonds dem Anleger zugerechnet.
Vielmehr bedarf es für die Zurechnung einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Durch die Semi-Transparenz ist das heutige Investmentsteuerrecht günstiger für die Anleger als die Direktanlage in Wertpapieren, da bestimmte Erträge
(in der Regel die Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften) steuerfrei thesauriert werden können. Diesen Tatbestand nennt man
„Thesaurierungsprivileg“.
Mit Einführung des Gesetzes müssen in Deutschland aufgelegte Fonds auf Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien Steuern in Höhe von 15% zahlen.
Reine Rentenfonds werden davon verschont. Auch die Publikumsfonds der Riester- und Rürup-Renten bleiben weiterhin steuerfrei.
Heute ist es in Deutschland so, dass die Privatanleger 25% Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer) auf ihre Fondserträge zahlen. Für unter
dem Sparerfreibetrag (801,- €, 1.602,- € bei Verheirateten) liegende Erträge fallen keine Steuern an. Die Abgeltungsteuer fällt künftig jährlich auf eine Pauschale an. Sie
wird jeweils von der Depotbank berechnet und direkt abgeführt. Die Pauschale orientiert sich am Wert des Fonds und einem Basiszins.
Durch diese 15%ige Steuer-Vorbelastung will der Gesetzgeber die
Ausschüttungserträge (Dividenden, Mieterträge) und
Verkaufsgewinne für die nachfolgend aufgeführten
Fondsarten teilweise freistellen:
- Aktienfonds mit 30%
- Offene Immobilienfonds 60%
- Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland 80%
- Mischfonds (mit einem Aktienanteil von mindestens 25%) 15%
Zur Verdeutlichung, das bedeutet, dass bei Aktienfonds pauschal 30% aller Erträge steuerfrei (= Teilfreistellung) sind. Bei Mischfonds 15%, bei offenen Immobilienfonds
60% und bei Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland 80%.
Das bisher komplizierte Steuersystem, insbesondere die unterschiedlichen Bewertungen von inländischen und ausländischen Fonds wird durch diese Pauschalbesteuerung auf Fondsebene
wesentlich einfacher. Inländische und ausländische Fonds werden nun nach derselben Systematik besteuert.
Einfacher wird auch die Steuererklärung der Privatanleger. Sie müssen nur noch die Art des Fonds angeben, der Wert des jeweiligen Fondsanteils am Jahresbeginn und am
Jahresende und die Höhe der Fondsausschüttung. Die Anleger müssen sich keine Gedanken mehr darum machen, wo der Fonds angesiedelt ist und ob er Dividenden ausschüttet.
Anleger, die vor dem Jahr 2009 Fonds gekauft haben, müssen ab dem Jahr 2018 mit einer Besteuerung rechnen. Der Bestandsschutz fällt weg. Es gibt jedoch einen Freibetrag
von 100.000,- €, der die Kleinanleger entlasten soll. Jeder Anleger hat die 100.000,- € einmalig zur Verfügung und kann sie auch auf mehrere Fonds anwenden.
Bisher war die Regelung so, dass Anleger, die Fonds vor der Einführung der Abgeltungsteuer (2009) gekauft haben, beim Verkauf der Anteile keine Steuern auf die
Verkaufserlöse (Gewinne) zahlen mussten.
Für die Berechnung der Vorabpauschale wird zuerst der Basisbetrag mit folgender Formel berechnet:
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2018 x Basiszins x 0,7 = Basisertrag
Der Basiszins hieß bisher auch Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren (BewG §203 Absatz 2). Er dient Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds um ihre Risiken
auszurechnen. Im Jahr 2017 liegt er bei 0,59%.
Der Basisertrag entspricht der Vorabpauschale, wenn er niedriger ist als die Wertsteigerung, die der Fonds innerhalb eines Jahres gemacht hat.
Berechnung des steuerlichen Veräußerungsgewinn
Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Fondsanteilen (ab 2018)
Beispiel:
Ein Privatanleger erwirbt am 01.01.2018 Anteile eines thesaurierenden Aktienfonds, die er am 15.01.2019 wieder mit Gewinn verkauft.
Für den Kauf und den Verkauf gelten folgende Annahmen (in Euro):
Kaufpreis der Anteile am 01.01.2018 (= Rücknahmepreis am 01.01.2018 |
100,00 |
Rücknahmepreis der Anteile am 01.01.2018 |
105,00 |
Veräußerungspreis der Anteile am 15.01.2019 |
107,00 |
|
|
Basiszins nach Bewerungsgesetz für 2018 * |
1% |
Steuerpflichtige
Vorabpauschale für 2018 ** = Rücknahmepreis der Anteile am 01.01.2018 (100 €) * 70% * Basiszins (1%) |
0,70 |
Steuerliche
Teilfreistellung für Aktienfonds |
30% |
|
|
Der steuerliche Veräußerungsgewinn errechnet sich damit wie folgt: |
|
Einnahmen aus Veräußerung/Rückgabe der Anteile am 15.01.2019 |
107,00 |
./.
Anschaffungskosten |
100,00 |
= Unbereinigter
Veräußerungsgewinn |
7,00 |
./. Steuerliche
Vorabpauschale für 2018 (in voller Höhe auch bei Anwendung Teilfreistellung) |
0,70 |
=
Veräußerungsgewinn |
6,30 |
./.
Steuerbefreiter Anteil (nach Teilfreistellung 6,30 € * 30% |
1,89 |
=
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
4,41 |
* Annahme, da noch nicht bekannt.
** Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres (2019)
Quelle: BVI
CSDR-Verordnung
„Central Securities Depositories Regulation“.
CSD (Central
Securities
Depository) sind Wertpapierzentralverwahrer . Die CSDR-Verordnung ist eine europäische Verordnung, die im Nachgang der im Jahre 2008
stattgefundenen Finanzkrise verabschiedet wurde. Sie soll die Wertpapierabwicklung in Europa sicherer und effizienter gestalten.
Wertpapierzentralverwahrer sind Institutionen, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten (Aktien, Anleihen, ….) zuständig sind. Diese Zentralverwahrer (z.B.
Clearstream Banking) ermöglichen die Bearbeitung und Abwicklung von Wertpapiertransaktionen und bieten darüber hinaus Depotverwaltungsdienstleistungen
(Kapitalmaßnahmen , Erträgnisausschüttungen .
In Deutschland werden diese Zentralverwahrer bereits durch den Gesetzgeber stark reguliert. Auf europäischer Ebene ist das noch nicht der Fall. Dies wurde durch diese
CSDR-Verordnung nun nachgeholt.
Die Verordnung (CSDR) betrifft:
- Die Abwicklungsdisziplin und Sanktionen für den gesamten Markt
- Maßnahmen zur Harmonisierung und Verbesserungen von CSD-Dienstleistungen in der EU
In detaillierter Zusammenfassung bedeutet das:
- Harmonisierung der Abwicklungszeiten und -regeln bei Wertpapiergeschäften.
- Alle übertragbaren Wertpapiere, die an einem regulierten Handelsplatz gehandelt werden sollen, müssen zukünftig in Girosammelverwahrung und bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden.
- Regeln für die Lizenzierung und Beaufsichtigung von Wertpapierzentralverwahrern.
- Einführung von einer europaweiten CSD-Definition und einheitliche Anforderungen an die Lizenzierung und Beaufsichtigung von CSDs.
- Die ESMA (European Securities Markets Authority) führt ein öffentliches Register, in das alle lizensierten CSDs, ihr jeweiligen Dienstleistungen, Niederlassungen und Links mit anderen CSDs eingetragen werden.
- Die ESMA wird Listen der für die Lizenzierung zuständigen nationalen Behörden und der anderen sich beteiligenden Behörden veröffentlichen.
- Lizenzierte CSDs werden mindestens 1x jährlich überprüft.
- Die CSDs müssen Corporate-Governance-Regeln (Organisationsanforderungen) und Wohlverhaltensregeln einhalten.
Die Organisationsanforderungen umfassen u.a. Anforderungen an die Leitungsebene, in dem mindestens ein Drittel (jedoch nicht weniger als 2 Mitglieder) unabhängig sein müssen, eine angemessene Vergütungspolitik und die Einrichtung eines Nutzerausschusses. Dem Nutzerausschuss müssen Vertreter der Emittenten und der Teilnehmer der vom CSD betriebenen Wertpapierlierfer- und -abrechnungssysteme angehören.
Die Regelungen für die Unternehmensführung und Kontrolle des CSDs und für die Leitung und Kontrolle des Nutzerausschusses müssen öffentlich zugänglich sein.
Es bestehen umfassende Aufbewahrungsfristen von mindestens 10 Jahren. Es bestehen strenge Vorschriften für die Auslagerung von Tätigkeiten seitens des CSDs. Unter bestimmten Voraussetzungen können Privilegien geltend gemacht werden, wenn ein CSD einen Teil seiner Dienstleistungen an eine öffentliche Stelle auslagert.
Es bestehen detaillierte Anforderungen an die CSD-Dienstleitungen, in Abhängigkeit davon, ob die Kunden Omnibus- (= Sammelkonto) oder Einzelkonten nutzen. Auch Anforderungen an die Zahlungsabwicklung (grundsätzlich in Zentralbankgeldern - Ausnahmen sind möglich).
Es bestehen Anforderungen an verständliche und rechtlich durchsetzbare Regeln, Verfahren und Verträge.
Es bestehen detaillierte Anforderungen an das Risikomanagement und den Eigenkapitalanforderungen.
Es bestehen spezielle Anforderungen an die CSD-Links.
Die CSDR-Verordnung wird in mehreren EU-Dokumenten behandelt. Den Hauptteil der Verordnung stellt der Level 1-Text dar. Er wurde am 28.08. 2014 als EU-Verordnung
Nr. 909/2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die offiziellen technischen Regulierungsstandards (RTS = Regulator Technical Standards) wurden im Amtsblatt am 10.03. 2017 veröffentlicht.
Die neuen CSDR-Vorschriften sind ab Mitte Mai 2018 von den CSDs und ihren Kunden einzuhalten.
Die Einhaltung der Regeln zur Abwicklungsdisziplin wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2019 bindend.
CSDR-Verordnung - Gesamtübersicht
(die Texte in den einzelnen Kapiteln sind nicht vollständig und nicht originalgetreu wiedergegeben).
- Titel I - Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Titel II - Wertpapierlieferung und -abrechnung
-
Kapitel I - Einbuchung im Effektengiro
Jeder Emittent muss übertragbare Wertpapiere, die an einem regulierten Handelsplatz (regulierter Markt, multilateralem Handelssystem (MTF)
,
organisiertem Handelssystem (OTF)
zugelassen sind oder gehandelt werden, entweder im Rahmen einer Immobilisierung (= in Form von Globalurkunden
) oder im Rahmen einer Dematerialisierung (= Abschaffung effektiver Stücke - in Form der Girosammelverwahrung) abwickeln.
-
Kapitel II - Abwicklungsperiode
Alle Wertpapiertransaktionen an regulierten Handelsplätzen (regulierten Märkten, MTF, OTF) sind am zweiten Geschäftstag (T+2) nach ihrem Handelstag abzuwickeln.
Bei OTC-Geschäften kommt diese Regelung nicht zur Anwendung.
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Kapitel III - Abwicklungsdisziplin
Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu den Wertpapiergeschäften an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
Die zugelassenen Wertpapierfirmen treffen ebenfalls Maßnahmen mit ihren professionellen Kunden, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
Die Zentralverwahrer legen für ihre Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme ebenfalls Verfahren fest, die die Abwicklung der Geschäfte am vorgesehenen
Abwicklungstag mit minimalen Gegenparteiausfall- und Liquiditätsrisiken für ihre Teilnehmer und einer niedrigen Rate gescheiterter Abwicklungen erleichtern.
Sie fördern eine frühzeitige Lieferung und Abrechnung am vorgesehenen Abwicklungstag durch geeignete Mechanismen.
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Kapitel IV - Internalisierte Abwicklung
Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie
außerhalb eines Wertpapierlierfer- und -abrechnungssystems abwickeln.
Die zuständigen Behörden übermitteln diese Angaben unverzüglich der ESMA (= Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) melden jedes Risiko, das sich aus
dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.
- Titel III - Zentralverwahrer
-
Kapitel I - Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
Abschnitt 1 - Für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern zuständige Behörden
Ein Zentralverwahrer wird von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates zugelassen und beaufsichtigt.
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste der zuständigen Behörden.
Abschnitt 2 - Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren für Zentralverwahrer
Die Zentralverwahrer müssen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zugelassen werden.
In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.
Der Zulassungsantrag muss einen Geschäftsplan enthalten, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Zentralverwahrers hervorgehen.
Abschnitt 3 - Beaufsichtigung von Zentralverwahrern
Die zuständige Behörde überprüft mindestens 1x jährlich die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Zentralverwahrer zur Einhaltung dieser Verordnung eingeführt hat und bewertet die Risiken, denen er ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann.
Die zuständige Behörde verlangt vom Zentralverwahrer einen angemessenen Sanierungsplan, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleistet.
Abschnitt 4 - Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat
Ein zugelassener Zentralverwahrer darf seine Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer
Zweigniederlassung, erbringen, soweit diese Dienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind.
Abschnitt 5 - Beziehungen zu Drittländern
Für die Erbringung seiner Dienstleistungen in einem anderen Land der Union, muss der Drittland-Zentralverwahrer bestimmte Voraussetzungen erfüllen
(im Wesentlichen):
Der Drittland-Zentralverwahrer unterliegt einer Beaufsichtigung und Überwachung, so dass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des
betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist.
Zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlandes sind Kooperationsvereinbarungen geschlossen worden.
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Kapitel II - Anforderungen an Zentralverwahrer
Abschnitt 1 - Organisatorische Anforderungen
Ein Zentralverwahrer muss über eine solide Unternehmensführung und -kontrolle verfügen. Dazu gehören klare Organisationsstrukturen mit genau
abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen
oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und
Rechnungslegungsverfahren.
Ein Zentralverwahrer bewahrt sämtliche Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren
auf.
Wenn ein Zentralverwahrer Dienstleistungen oder Tätigkeiten an einen Dritten auslagert, bleibt er in vollem Umfang für die Erfüllung alle ihm aus dieser
Verordnung erwachsenden Pflichten verantwortlich.
Abschnitt 2 - Wohlverhaltensregeln
Ein Zentralverwahrer stellt eindeutige realistische Ziele auf, etwa in den Bereichen Mindestleistungsumfang, Erwartungen an das Risikomanagement und geschäftliche
Prioritäten.
Ein Zentralverwahrer verfügt über transparente Vorschriften für den Umgang mit Beschwerden.
Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem öffentlich zugängliche Teilnahmekriterien fest und gibt für
die Nutzung dieser Systeme und von ihm erbrachte Kerndienstleistungen die Preise und Gebühren bekannt.
Abschnitt 3 - Anforderungen an Zentralverwahrer-Dienstleistungen
Ein Zentralverwahrer gleicht mindestens 1x täglich die Anzahl der im Rahmen einer Wertpapieremission übermittelten Wertpapiere mit der
Anzahl der Wertpapiere auf den Depotkonten der Teilnehmer ab.
Der Zentralverwahrer führt Aufzeichnungen und Konten, die es ihm jederzeit und unverzüglich ermöglichen, in den bei ihm geführten Konten die Wertpapiere
eines Teilnehmers von denen jedes anderen Teilnehmers zu trennen.
Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapier- und -abrechungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet.
Abschnitt 4 - Aufsichtsrechtliche Anforderungen
Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder
indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.
Abschnitt 5 - Anforderungen an Zentralverwahrer-Verbindungen
Vor der Einrichtung einer Zentralverwahrer-Verbindung und kontinuierlich nach deren Einrichtung ermitteln, bewerten, überwachen und steuern
alle betroffenen Zentralverwahrer sämtliche potenziellen Risikoquellen für sich selbst und für ihre Teilnehmer und treffen geeignete Maßnahmen, um diese zu
mindern.
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Kapitel III - Zugang zu Zentralverwahrern
Abschnitt 1 - Zugang der Emittenten zu Zentralverwahrern
Ein Emittent darf seine zum Handel an geregelten Märkten oder multilateralen Handelssystemen zugelassenen oder an Handelsplätzen gehandelten
Wertpapiere bei jedem Zentralverwahrer mit Sitz in einem Mitgliedstaat verbuch lassen.
Abschnitt 2 - Zugang von Zentralverwahrern untereinander
Ein Zentralverwahrer darf Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer werden und eine Standard-Verbindung zu diesem einrichten.
Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die
Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen.
Abschnitt 3 - Zugang zwischen einem Zentralverwahrer und einer anderen Marktinfrastruktur
Eine zentrale Gegenpartei und ein Handelsplatz stellen einem Zentralverwahrer auf dessen Ersuchen Transaktionsdaten zur Verfügung, für die
sie dem antragstellenden Zentralverwahrer eine handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen dürfen.
Ein Zentralverwahrer gewährt einer zentralen Gegenpartei oder einem Handelsplatz Zugang zu seinen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, wofür er eine
handelsübliche Gebühr auf Kostenaufschlagsbasis in Rechnung stellen darf.
Titel IV - Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen für Teilnehmer eines Zentralverwahrers
Ein Zentralverwahrer darf selbst keine bankartigen Nebendienstleistungen - es sei denn, er hat eine zusätzliche Genehmigung zum Erbringen
solcher Dienstleistungen erhalten.
Titel V - Sanktionen
Unbeschadet ihres Rechts, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für
verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen fest, die gegen die Urheber von Verstößen gegen diese Verordnung angewandt werden. Diese Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Titel VI - Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse, Übergangs-, Änderungs- und Schlussbestimmungen
Neu-Produkt-Prozess (NPP)
Für die bankenaufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen nach
MaRisk AT 8.1 ist es notwendig, die betriebenen Geschäftsaktivitäten in neunen Produkten und neuen Märkten zu
verstehen, sowie die Risiken für neue Geschäftsaktivitäten abzuschätzen.
Darüber hinaus müssen nach
MaRisk AT 8.2 Veränderungen im Aufbau eines Instituts oder in den Geschäftsprozessen durch die betroffenen Abteilungen beurteilt werden.
Im Rahmen des Neue-Produkte-Prozesses findet eine risikoorientierte Betrachtung für die Einführung neuer Produkte sowie die Erschließung neuer Märkte statt.
Folgende regulatorische Anforderungen ergeben sich aus der MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement):
- Erstellung und permanente Pflege eines aufsichtskonformen Produktkatalogs
- Gewährleistung der strukturierten Einbindung der relevanten Fachbereiche
- Dokumentation der Ergebnisse im Genehmigungsprozess
- Optimierung der Time-to-Market bei der Platzierung neuer Produkte
Grafische Übersicht eines NPP-Prozesses:
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Die BaFin schreibt dazu in ihrem Rundschreiben 10/2012 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk:
AT 8.1 Neu-Produkt-Prozess
- Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen. Für die Aufnahme von Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten (einschließlich neuer Vertriebswege) ist vorab ein Konzept auszuarbeiten.
- Grundlage des Konzepts muss das Ergebnis der Analyse des Risikogehalts dieser neuen Geschäftsaktivitäten sowie deren Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil sein.
- In dem Konzept sind die sich daraus ergebenden wesentlichen Konsequenzen für das Management der Risiken darzustellen.
- Bei der Entscheidung, ob es sich um Geschäftsaktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten handelt, ist ein vom Markt beziehungsweise vom Handel unabhängiger Bereich einzubinden.
- Bei Handelsgeschäften ist vor dem laufenden Handel in neuen Produkten oder auf neuen Märkten grundsätzlich eine Testphase durchzuführen.
- Während der Testphase dürfen Handelsgeschäfte nur in überschaubarem Umfang durchgeführt werden.
- Es ist sicherzustellen, dass der laufende Handel erst beginnt, wenn die Testphase erfolgreich abgeschlossen ist und geeignete Risikosteuerungs- und -controllingprozesse vorhanden sind.
- Sowohl in die Erstellung des Konzeptes als auch in die Testphase sind die später in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten einzuschalten.
- Im Rahmen ihrer Aufgaben sind auch die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision zu beteiligen.
- Das Konzept und die Aufnahme der laufenden Geschäftstätigkeit sind von den zuständigen Geschäftsleitern unter Einbeziehung der für die Überwachung der Geschäfte verantwortlichen Geschäftsleiter zu genehmigen.
- Diese Genehmigungen können delegiert werden, sofern dafür klare Vorgaben erlassen wurden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Entscheidungen informiert wird.
- Soweit nach Einschätzung der in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten Aktivitäten in einem neuen Produkt oder auf einem neuen Markt sachgerecht gehandhabt werden können, ist die Anwendung des AT 8 nicht erforderlich.
AT 8.2 Änderungen betrieblicher Prozesse oder Strukturen
- Vor wesentlichen Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation sowie in den IT-Systemen hat das Institut die Auswirkungen der geplanten Veränderungen auf die Kontrollverfahren und die Kontrollintensität zu analysieren.
- In diese Analysen sind die später in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten einzuschalten.
- Im Rahmen ihrer Aufgaben sind auch die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision zu beteiligen.
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
Der Bundestag hat am 27.04.2017 ein Gesetz zur Bekämpfung der
Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, mit dem die
Bundesregierung, Konsequenzen aus den im Frühjahr 2016 bekannt gewordenen „Panama Papers“ zieht und gezielter gegen Steuerbetrug über Briefkastenfirmen vorgehen will,
beschlossen.
Mit dem Gesetz soll in erster Linie die Möglichkeiten inländischer Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels Briefkastenfirmen erschwert werden.
Aufgrund eines erhöhten Entdeckungsrisikos soll auch eine präventive Wirkung eintreten.
Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Schaffung von Transparenz über beherrschende Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften,
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union
oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind (sogenannten Drittstaat-Gesellschaften).
Durch dieses neue Gesetz, sollen die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Feststellung entsprechender Sachverhalte verbessert werden. Aufgrund des damit verbundenen
Entdeckungsrisikos soll mit den Neuregelungen auch eine präventive Wirkung eintreten.
Inhaltsübersicht des Gesetzes:
- Artikel 1: Änderung der Abgabenordnung
- Artikel 2: Änderung des Kreditwesengesetzes
- Artikel 3: Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
- Artikel 4: Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes
- Artikel 5: Änderung des Steuerberatungsgesetzes
- Artikel 6: Inkrafttreten
Wesentlicher Inhalt:
Durch die
- erhöhte Transparenz
- erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichten und Dritter
- neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden
sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer werden können.
Die dazu notwendigen Maßnahmen im Einzelnen:
- Anzeigepflicht: die nach geltendem Recht bereits bestehende Anzeigepflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen
an ausländischen Gesellschaften wurde für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht.
- zusätzlich ist die Frist für die Erstattung der Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung
verlängert worden.
- Geschäftsbeziehungen anzeigen: Steuerpflichtige müssen darüber hinaus auch Geschäftsbeziehungen zu
Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), die sie unmittelbar oder
mittelbar beherrschen oder bestimmen können, anzeigen. Und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht.
- Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der
Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt sein. Zugleich wird die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- € geahndet.
- Finanzinstitute Mitteilungspflicht: Finanzinstitute müssen den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder
vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.
- Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht müssen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften.
Zugleich wird die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- € geahndet.
- Bankgeheimnis aufgehoben: Das steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben. Damit wird den Finanzbehörden
ermöglicht, künftig ohne die bisherigen Einschränkungen Auskunftsersuchen an Finanzinstitute zu richten.
- Erweiterung automatisiertes Kontenabrufverfahren: Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke
wurde erweitert, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos
oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz,
Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung (AO) ist. Zugleich ist die Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten
bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, auf 10 Jahre verlängert worden.
- Sammelauskunftsersuchen: die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden wurde in Anlehnung an die
ständige Rechtssprechung des BFH (Bundesfinanzhof) gesetzlich geregelt.
- Steuerliches Identifikationsmerkmal: die Kreditinstitute müssen künftig im Rahmen der Legitimationsprüfung auch das
steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlichen Berechtigten erheben und
aufzeichnen.
- Diese Informationen müssen im Kontenabrufverfahren ausschließlich den Finanzbehörden mitgeteilt werden. Die Pflicht des Kreditinstituts
zur Erhebung entfällt bei Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich der Finanzierung privater Konsumgüter dient und der Kreditrahmen einen Betrag von 12.000,- € nicht
übersteigt
- Neue Aufbewahrungsverpflichtung: Es wurde eine neue Aufbewahrungsverpflichtung für Steuerpflichtige geschaffen,
die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche
Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Bei diesen Steuerpflichtigen ist auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig.
- Fortgesetzte Steuerhinterziehung: die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom
Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften wird in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen. Zugleich wird die
Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen allgemein von 5 auf 10 Jahre verlängert.
- Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht: daneben gibt es Anpassungsbedarf im Steuerberatungsrecht sowie im Bereich
der direkten Steuern aufgrund von EuGH-Urteilen (Europäischer Gerichtshof) bzw. Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission.
- Kindergeld: wird nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Abweichend von der regulären
Festsetzungsfrist von 4 Jahren sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch 6 Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann.
- Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich: mit Wirkung ab 2018 müssen Arbeitgeber entsprechend der bisherigen
Verwaltungsregelung bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse IV einen sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen.
Target2Securities (T2Securities, T2S)
Siehe dazu auch Clearstream Banking Universum (CBF/T2S)
T2S ist eine gemeinsame Abwicklungsplattform für Wertpapiergeschäfte europaweit. Die Einführung des Systems wurde durch die Europäische Zentralbank (EZB) koordiniert.
Die primären Nutzer von T2S werden die europäischen CSDs (= Central Securities Depository = Zentralverwahrer)
und die Zentralbanken sein.
Durch Nutzung des Services wird eine sichere und effiziente Echtzeitabwicklung von nationalen und grenzüberschreitenden
Wertpapiertransaktionen möglich. Die Plattform trägt zur Vollendung des einheitlichen europäischen Marktes für Finanzdienstleistungen bei.
Die Abwicklungsplattform ist so konzipiert, dass sie auch die Abwicklung von Wertpapiergeschäften außerhalb des Euros bewältigen kann. Sie ist als ein Multiwährungssystem
entwickelt worden.
T2S wird auf derselben technischen Plattform betrieben wie TARGET 2 (= Zahlungsverkehrssystem der Zentralbanken des Eurosystems für die Abwicklung nationaler und
grenzüberschreitender Transaktionen. Wird überwiegend für die Abwicklung von Großbetrags- und eilbedürftiger Zahlungen genutzt). Somit sind T2S und TARGET2 im Hinblick
auf die Euro-Liquiditätssteuerung eng miteinander verzahnt.
Im Hinblick auf die Liquidität sind TARGET2 und T2S über sogenannte Zwischenkonten miteinander verknüpft, die den Liquiditätsaustausch zwischen Konten im
Zahlungsverkehrsmodul (PM-Konten - Payment Module Accounts) und Geldkonten ermöglichen.
T2S integriert die von den Marktteilnehmern bei einem (oder mehreren) Zentralverwahrer(n) unterhaltenen Wertpapierkonten und die bei den jeweiligen Zentralbanken
unterhaltenen Geldkonten (DCAs) auf einer gemeinsamen technischen Plattform.
T2S:
- Zentrale, vom Eurosystem betriebene, Plattform.
- Integriert Zentralbankgeld- und Wertpapierkonten.
- Wertpapiersettlement (= Belieferung von Wertpapiergeschäften und deren geldliche Verrechnung) für ganz Europa in sicherem Zentralbankgeld.
- Reine Abwicklungsplattform - kein neuer Zentralverwahrer.
- Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren verbleiben bei den Zentralverwahrern.
Für die teilnehmenden Banken ergeben sich Einsparmöglichkeiten durch die Nutzung einheitlicher Schnittstellen, Nachrichtenformate und einem einheitlichen
Abwicklungsprozess.
Durch die Integration der Geld- und Wertpapierkonten ergibt sich ein weiterer Vorteil für die Teilnehmer, die Optimierung des Liquiditäts- und Sicherheitsmanagements.
Die Wertpapierbestände können stärker gebündelt und die benötigte Zentralbankliquidität auf einem einzigen Konto gepoolt werden. Durch die Nutzung dieses Geldkontos wird
den Teilnehmern die Möglichkeit zur Auflösung von Liquiditätspuffern in verschiedenen Märkten gegeben und führt damit zu einer Optimierung der Liquiditätshaltung.
Darüber hinaus besteht großes Potential für das Collateral Management der Banken, da Sicherheiten zwischen den an T2S teilnehmenden Zentralverwahrern
deutlich einfacher mobilisiert werden können.
Ein weiterer Vorteil ist der Wegfall der zeitlichen Verzögerungen im Settlement infolge der unterschiedlichen zeitlichen Abfolgen der einzelnen Zentralverwahrer.
Leistungsumfang
- T2S deckt die Funktionen der Wertpapierabwicklung (bis zum Settlement) komplett ab:
- Validierung und Matching der Transaktionen
- DvP-Settlement (delivery versus payment)
- für alle Transaktionen, die ein ISIN-Wertpapier beinhalten
- Wertpapierüberträge von Bank zu Bank
- Börsen- und OTC-Geschäfte für das Inland und europäische Ausland
- Zahlungen können via TARGET2 erfolgen
- Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere erfolgt nach wie vor bei den Zentralverwahrern
- Die Zentralverwahrer müssen die Bestände der Banken als Depot A und Depot B inklusive der erforderlichen Unterdepots (z.B. wegen Sicherheiten) abbilden.
- Zur Abbildung der Dispositionsprozesse in der Wertpapierabwicklung werden die Wertpapierbestände durch die Zentralverwahrer in T2S gespiegelt.
- Die Corporate Actions (Kapitalmaßnahmen) werden bei den Zentralverwahrern durchgeführt.
- Die Zentralverwahrer stellen sicher, dass sich daraus resultierende Bestandsveränderungen auch in den T2S gepiegelten Beständen nachvollzogen werden.
- Schnittstelle zu TARGET2 RTGS-Konten (Real Time Gross Settlement).
- Zusammenführung der bei dem Zentralverwahrern verwalteten Wertpapierbestände mit der Cash-Liquidität bei den Zentralbanken.
- Erleichterung der Nutzung der Kredit-Facilität bei den Zentralbanken, da Geldkonten und Wertpapierbestände auf einer integrierten Plattform sichtbar sind - und durch einfachen Übertrag Sicherheiten gestellt und damit Überziehungslinien genutzt werden können.
- Client Auto-Collateralization: Bereitstellung von Liquidität für Kunden (automatische Besicherung). Banken können ihren Kunden (Wertpapierkontoinhabern) Kredite einräumen, die automatisch durch dieses Funktion in T2S gesichert werden Sollten für die Abwicklung einer Wertpapiertransaktion nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, kann weitere Liquidität durch das Hinterlegen von geeigneten Sicherheiten geschöpft werden. Hierbei können bereits hinterlegte Sicherheiten (collateral on stock), aber auch zu erwerbende Sicherheiten (collateral on flow) genutzt werden. Aufgrund dieser automatischen Besicherung wird sich die Anzahl der aufgrund mangelnder Liquidität fehlgeschlagenen Wertpapierabwicklungen deutlich reduziert.
- Technical Netting: Um während der Auto-Collateralization die hierfür vorzuhaltenden Ressourcen zu minimieren, erfolgt das technische Netting. Dieses validiert die Nettomengen gegenüber den tatsächlich vorhandenen Ressourcen. Falls die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, kann Intraday-Liquidität zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden Verzögerungen in der Abwicklung vermieden und das Settlement effizienter.
Nutzung und Anbindung von T2S
Es gibt 3 verschiedene Möglichkeiten auf die Systemplattform zuzugreifen:
- Direkte Teilnahme
direkter Zugang der teilnehmenden Bank.
- Indirekte Teilnahme 1
indirekter Zugang über mehrere Zentralverwahrer (CSDs).
- Indirekte Teilnahme 2
indirekter Zugang über einen einzelnen Zentralverwahrer (CSD).
Direkte Teilnahme
Direkte Anbindung kann über ein gemeinsam genutztes Mehrwertnetz (Value Added Network - VAN) oder über eine eigene dedizierte Verbindung (Dedicated Link - DL)
aufgebaut werden.
Das Eurosystem hat 2 VAN-Anbieter für die Bereitstellung der Anbindung ausgewählt:
Und 1 DL-Anbieter wurde ausgewählt:
Indirekte Teilnahme 1
Die Bank lässt sich indirekt über CSDs anbinden. Diese Option spricht für Banken, die bestehende Beziehungen zu Unterverwahrern und mehreren CSDs aufrechterhalten und
zugleich ihre Anpassungskosten minimieren möchten. Den größten Teil der Kosten für die Anbindung wird der CSD tragen.
Indirekte Teilnahme 2
Die Bank lässt sich indirekt über einen CSD anbinden und ersetzt die bestehenden Partnerbanken, Verwahrer und lokalen CSDs durch einen globalen CSD. In dieser Variante
sinken die Interoperabilitätskosten erheblich.
Diese Variante ist die für die Banken effizienteste, da sie eine einzige Anbindungslösung sowie eine einzige Plattform für Verwahrung und Sicherheitenmangement zu
jeder beliebigen Abwicklungsstelle des CSD bietet. Darüber hinaus haben die Banken die Möglichkeit, gleichzeitig mit diesem Modell eine direkte technische Verbindung zur
T2S-Plattform einzurichten
TARGET2 - Systemlandschaft
Zum Vergrößern bitte auf das Bild klicken !
SSP
Gemeinschaftsplattform (Single Shared Platform)
PAPSS
Zahlungsabwicklungs- und Kontoführungssystem (Payment And Accounting Processing Services System
PM
Zahlungsmodul (Payments Modul)
DCA
Geldkonten bei Zentralbanken
SD
Stammdatenmodul (Static Data Module)
CM
Contingency Modul
ICM
Informations- und Steuerungsmodul (Information and Control Module)
HAM
Heimatkontomodul (Home Accounting Module)
RM
Mindestreserveverwaltung (Reserve Management Module)
SF
Ständige Fazilitäten (Standing Facilities Module)
CRSS
Kundenbetreuungssystem (Customer Related Services System)
CROSS
„Plattformunabhängigkeit“
CRISP
Optionales Kundenbetreuungssystem der Gemeinschaftsplattform, das den nationalen Zentralbanken für die Rechnungsstellung zur Verfügung steht (Consumption Report and Invoicing Support Process)
PHA
Proprietäre Anwendung für die Heimatkonten (Proprietary Home Accounting Application (Mindestreserveverwaltung, Innertageskredit)
CMS
Collateral Management System
Emissions-Verfahren
1. Aktien
Emissionsverfahren können bei folgenden Gelegenheiten durchgeführt werden:
- Neugründung einer Aktiengesellschaft
- Umwandlung einer Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft
- Kapitalerhöhung: Ausgabe junger/neuer Aktien
- Aktien-Splitt
Die Platzierung der neuen Aktien wird in der Regel durch eine Investmentbank vorgenommen. Dabei werden verschiedene Verfahren angewandt. Neben dem Bookbuilding kann man noch zwischen einer öffentlichen Platzierung (Public Offering) und einer privaten Platzierung (Private Placement) unterscheiden. In der Praxis werden oft beide Platzierungsverfahren miteinander kombiniert.
Öffentliche Platzierung (Public Offering):
Hierbei werden Aktien einem breiten Publikum durch eine
öffentliche Zeichnung angeboten. Es gibt bei diesem Verfahren
verschiedene Varianten (alle
folgenden Varianten werden weiter unten ausführlicher
beschrieben):
- Bookbuilding
- Festpreisverfahren
- Auktionsverfahren
- Freihändiger Verkauf
Private Platzierung (Private Placement):
Bei einer Privatplatzierung werden die Aktien einer begrenzten Anzahl von institutionellen Investoren angeboten. Die Konditionen werden hierbei zwischen dem Emittenten und den Investoren frei gestaltet.
1) Bookbuilding-Verfahren
Dieses Verfahren ist in Deutschland aktuell der Standard.
Das Bookbuilding-Verfahren ist ein Platzierungsverfahren
für Aktien ohne das im Vorfeld ein Preis fixiert wird.
Die Preisermittlung findet anhand eines durchzuführenden
Auktionsverfahrens statt. In diesem Verfahren werden alle
während der Zeichnungsphase gewonnenen Erkenntnisse in
die Preisfeststellung und die Zuteilung der Aktien einbezogen.
Innerhalb dieser Zeichnungsfrist können die Investoren auf den Kauf der Wertpapiere in einer vorgegebenen Preisspanne (und auf die maximal mögliche Anzahl der zu emittierenden Aktien) bieten. Am Ende der Zeichnungsfrist wird entschieden, welcher Bieter die zu emittierenden Wertpapiere zu welchem Preis erhält.
Das Bookbuilding-Verfahren durchläuft insgesamt 4 Phasen:
I. Pre-Marketing-Phase
In dieser Phase wird die Preisspanne festgelegt. Dafür
sucht sich der Emittent Banken (Konsortialbanken), die
die Emission durchführen sollen. Diese ausgesuchten
Konsortialbanken sprechen daraufhin mit potenziellen
Investoren, die die neuen Aktien zeichnen wollen. Aufgrund
der Preisangebote der Investoren, wird die Preisspanne
definiert.
II. Marketing-Phase
In dieser Phase findet die Bekanntgabe der in der Pre-Marketing-Phase
definierten Preisspanne der auszugebenden Aktien statt.
Durch Roadshows (= Präsentationen an internationalen
Finanzmärkten) versucht der Emittent weitere potentielle
Investoren zu gewinnen.
III. Order Taking
Start des eigentlichen Bookbuilding-Verfahrens. Institutionelle Anleger (und Privatanleger) haben innerhalb einer bestimmten Zeichnungsfrist die Möglichkeit, ihre Kaufaufträge (Preis, innerhalb der definierten Preisspanne und Anzahl der zu kaufenden Aktien) zu platzieren.
IV.
Closing
Nach Ende der Zeichnungsfrist wird aus den vorliegenden Zeichnungswünschen der Emissionspreis festgelegt. Alle unter dem Emissionspreis abgegebenen Kaufaufträge werden von der Aktienvergabe ausgeschlossen. Investoren, die einen höheren Preis geboten haben, kaufen jetzt zum festgelegten Emissionspreis. Wird das Kontingent der zu emittierenden Aktien überschritten ("Überzeichnung"), muss die tatsächliche Zuteilung durch das Emissionskonsortium festgelegt (oder die Anzahl der auszugebenden Aktien erhöht) werden.
Eine eventuelle Erhöhung der Anzahl der auszugebenden
Aktien wird nach der sogenannten "Greenshoe-Option"
(Überziehungsreserve) durchgeführt. Die in der Überziehungsreserve
befindlichen Aktien werden dem Konsortialführer bei
Bedarf zur Zuteilung zum Emissionskurs zur Verfügung
gestellt. Diese Option kann bis zu 6 Wochen nach dem
Börsengang ausgeübt werden. Sie umfasst in der Regel
bis zu 15% des Emissionsvolumens der Ursprungsemission.
2) Festpreisverfahren
Dieses Verfahren gibt einen festen Preis zu Platzierung
der Aktien vor. Der Preis wird durch Bewertung des Emittenten
aufgrund der Vergleiche mit Börsenkursen vergleichbarer
Aktiengesellschaften und der Bewertung der Investorennachfrage
ermittelt und wird durch Veröffentlichung im Zeichnungsprospekt
bekannt gegeben.
3) Auktionsverfahren
Bei dem Auktionsverfahren übermittelt der Investor (= Bieter) die Anzahl der zu zeichnenden Aktien mit seinem zu zahlenden Preiswunsch an den Emittenten. Auf Basis der zu einem bestimmten Stichtag eingegangenen Angebote, erfolgt dann die Zuteilung der Aktien auf die Investoren, die die höchsten Angebote gemacht haben.
Zu unterscheiden sind hierbei noch die 2 folgenden Verfahren:
- Amerikanisches Tender-Verfahren
- Holländisches Tender-Verfahren
Amerikanisches Tender-Verfahren: Hier erhalten
die Investoren die Zuteilung zu ihren individuellen Preisgeboten
(= unterschiedliche Emissionspreise).
Holländische Tender-Verfahren: Hier erhalten die
Investoren die Zuteilung zu einem einheitlichen Emissionspreis.
Bei beiden Verfahren werden unrealistisch hohe oder niedrige Gebote nicht berücksichtigt, damit der Durchschnittspreis nicht verfälscht wird
2. Anleihen
A) Die Emission einer Anleihe kann in 2 unterschiedlichen Emissionsarten durchgeführt werden:
1. Eigenemission (Selbstemission)
2. Fremdemission
zu 1. Eigenemission
Bei der
Eigenemission versucht der Herausgeber der Anleihe (Emittent)
diese selbst, ohne Unterstützung durch ein Bankenkonsortium
(Bankenkonsortium = Zusammenschluss mehrerer Kreditinstitute
zur Durchführung einer Neuemission) bei den Anlegern zu
platzieren. Der Vertrieb der Eigenemission erfordert eine
gute Vertriebsorganisation.
Die Eigenemission ist kostengünstiger als die Fremdemission. Diese Variante wird oft gewählt, wenn sich der Emittent bereits mit einem Großinvestor über den Verkauf der Emission (= Privatplatzierung) geeinigt hat.
zu 2. Fremdemission
Bei der Fremdemission fungiert eine Bank oder ein Platzierungskonsortium oder andere Kapitalmakler als Vermittler.
Exkurs :
Platzierungskonsortium = eine
zivilrechtliche Gesellschaft zur Durchführung eines geplanten
Geschäfts. Das Platzierungskonsortium handelt als Kommissionär
und platziert Wertpapiere an einem organisierten Kapitalmarkt
(Börse oder Private Placement).
Übernahmekonsortium = durch das Übernahmekonsortium werden alle zu emittierenden Wertpapiere übernommen - oft in den eigenen Bestand. Dadurch garantiert das Konsortium die vollständige Platzierung der Emission. Diese Art der Platzierung ist für den Emittenten das schnellste aber auch teuerste Emissionsverfahren.
Begebungskonsortium = wenn ein Konsortium nur den Vertrieb einer Emission übernimmt, spricht man von einem Begebungskonsortium. Diese Art der Platzierung ist günstiger als die Übernahme-Variante. Der Vorteil gegenüber der Eigenemission ist die Nutzung der Vertriebswege des Konsortiums.
B) Eine Emission kann durch 2 unterschiedliche Platzierungs-Varianten angeboten werden:
1. Privatplatzierung
2. Öffentliche Platzierung
zu 1. Privatplatzierung
Die Privatplatzierung ist ein privater, nicht öffentlicher Verkauf. Privatplatzierungen finden immer unter Ausschluss einer Börse statt. Der Kontakt findet direkt zwischen qualifizierten Investoren statt. Die Regeln der Emission werden zwischen den Teilnehmern frei gestaltet.
Diese Form der Platzierung ist kostengünstiger. Dafür müssen den Investoren jedoch meistens höhere Zinsen gezahlt werden, da die emittierten Anleihen schwieriger weiter zu veräußern sind (als notierte, öffentlich platzierte Papiere).
Je kleiner das Emissionsvolumen einer Anleihe ist, um so mehr empfiehlt sich die Anleihen als Privatplatzierung zu veräußern.
zu 2. Öffentliche
Platzierung
Bei der öffentlichen Platzierung gibt es 4 verschiedene
Varianten:
- Freihändiger
Verkauf
Laufender Verkauf ohne Zeichnungsfrist. Der Verkauf
erfolgt zu einem festen Preis bis zur Einstellung des
Verfahrens - oder bis zum Ausverkauf.
- Öffentliche
Zeichnung
Verkauf innerhalb einer Zeichnungsfrist zu Festpreisen.
Die Investoren erklären, welchen Betrag der Anleihe
sie übernehmen wollen (= Zeichnung). Sie haben aber
keinen Anspruch auf die gezeichneten Papiere. Übersteigt
nämlich die Nachfrage das Angebot (= Überzeichnung),
kann der Emittent nach eigenem Ermessen die Zuteilung
vornehmen (= Repartierung).
- Versteigerung
Die Investoren geben dem Emittenten an, welchen Betrag
sie zu welchem Kurs bereit sind zu zahlen. Der Emittent
erfüllt alle Gebote, die einen vom Emittenten bestimmten
Mindestkurs nicht unterschreiten. Dabei ist das Volumen
der Emission nicht von Anfang an festgelegt. Es wird
je nach Umfang der Gebote angepasst.
- Amerikanisches
Verfahren
Jeder Bieter zahlt sein eigenes Gebot - analog dem
Tender-Verfahren der Aktien (siehe
oben bei Aktien-Emissionen).
- Holländisches
Verfahren
Alle Bieter zahlen den gleichen Preis - analog der
Tender-Verfahren der Aktien (siehe
oben bei Aktien-Emissionen).
- Daueremission
Laufende Ausgabe neuer Wertpapiere eines Emittenten. Es ist keine Zeichnungsfrist festgelegt. Die Anleihe wird über eine längere Zeichnungsphase angeboten, so dass man permanent nachkaufen kann. Es wird nicht eine Emission (als Gesamtpaket) ausgegeben, sondern es werden in regelmäßigen Abständen weitere Pakete an Wertpapiere emittiert.
Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Im Zuge der deutschen Umsetzung der AIFM-Richtlinie
der Europäischen-Kommission wurde das bisherige Investmentgesetz
aufgehoben und in ein neues Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
überführt. Die darin enthaltenen Regelungen
sind seit dem 22. Juli 2013 in Kraft. Das KAGB regelt
offene und geschlossene Fondstypen sowie deren Verwalter
künftig erstmals in einem einzigen Gesetz und gestaltet
somit die Fondsbranche grundlegend um.
Im Klartext heißt das, dass offene und geschlossene
Fonds gleichermaßen reguliert werden. So bedarf
nach dem neuen Gesetz der Geschäftsbetrieb einer
Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet
(Kapitalverwaltungsgesellschaft), der schriftlichen Erlaubnis
durch die BaFin (die Erlaubnis für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
wird binnen 3 Monaten, die für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
binnen 6 Monaten erteilt). Die bisher unregulierten geschlossenen
Fonds dürfen demnach zukünftig nur noch von
durch die BaFin zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaften
verwaltet werden. Dabei wird noch einmal unterschieden
zwischen einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft - je nach Art
der verwalteten Sondervermögen:
- Investmentvermögen
nach Maßgabe OGAW (Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren) --> viele Aktien- und
Rentenfonds.
- Investmentvermögen
die als "alternative Investmentfonds (AIF) gelten
--> geschlossene Fonds + die investmentrechtlich
regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als
OGAW gelten (Spezialfonds + offene Immobilienfonds).
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch eine Zulassung
für beide Fondsarten erhalten. Die Verwaltung kann
von einer externen (entspricht dem bisher gängigen
Modell für geschlossene Fonds) oder einer internen
Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt werden.
Für die Verwalter von OGAW- und AIF-Fonds gelten
unterschiedliche Zulassungsanforderungen und Berichtspflichten.
Ausnahmen bei der Zulassungserlaubnis durch die BaFin:
wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur Spezial-AIF
verwaltet, die insgesamt ein Volumen von 100 Millionen
Euro nicht übersteigen, entfällt die Erlaubnispflicht
durch die BaFin. Ebenso bei Kapitalverwaltungsgesellschaften,
wenn nur nicht fremdfinanzierte Spezial-AIF verwaltet
werden, deren Gesamtvolumen 500 Millionen Euro nicht übersteigen
und die Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile
in den ersten 5 Jahren nach Zeichnung der ersten Anlage
haben. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften sind jedoch
verpflichtet, sich bei der BaFin registrieren zu lassen
und müssen bestimmten Anzeigepflichten gegenüber
der BaFin nachkommen.
Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die ausschließlich inländische geschlossene
Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen 100 Millionen Euro
nicht übersteigen. Aber auch für diese Kapitalverwaltungsgesellschaften
gilt, dass sie sich bei der BaFin registrieren lassen
und bestimmte Anzeigepflichten erfüllen müssen.
In ihren Prospekten müssen sie auf den Zustand hinweisen,
dass sie über keine Erlaubnis nach dem KAGB verfügen
und daher bestimmte Anforderungen nicht einhalten müssen.
Die Registrierung muss von der BaFin innerhalb von 2 Wochen
nach Eingang erfolgen.
Für die Zulassung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
ist ein liquides Anfangskapital von mindestens 125.000,-
Euro erforderlich. Während der Laufzeit ihres Geschäftsbetriebes
muss jede externe Kapitalverwaltungsgesellschaft liquide
Eigenmittel in einer Höhe vorhalten, die mindestens
einem Viertel der Kosten des Vorjahres entspricht. Für
interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ist ein liquides
Anfangskapital von mindestens 300.000,- Euro notwendig.
Im KAGB wird zusätzlich unterschieden nach Art der
Anleger:
- Spezial-Sondervermögen
+ Spezial-AIF
können nur von professionellen und semi-professionellen
Anlegern gezeichnet werden (Banken, Pensionskassen,
größere Unternehmen, Family Offices und
Anleger, die mindestens 200.000,- Euro investieren
und schriftlich erklären, dass sie sich über
die besonderen Risiken des Investments bewusst sind).
- Publikums-Sondervermögen
+ Publikums-AIF
können von jedem Anleger gezeichnet werden.
Eine weitere Neuerung des KAGB ist, dass aus den bisherige
KAGen (Kapitalanlagegesellschaften) sogenannte
KVGen (Kapitalverwaltungsgesellschaften) werden. Diese
KVGen unterscheiden sich dann nochmal in, je nach Art
des verwalteten Investmentvermögens,
OGAW-KVGen und AIF-KVGen
Kapitalverwaltungsgesellschaften =
sind Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet
ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen
oder ausländische AIF zu verwalten.
Offene Investmentvermögen
Die offenen Investmentvermögen unterliegen nach wie
vor im Wesentlichen den Regelungen des Investmentgesetzes.
Sie können wie bisher als Sondervermögen einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden. Darüber
hinaus können diese Sondervermögen auch in Form
einer Investmentaktiengesellschaft (mit veränderlichem
Kapital) oder in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
(bei einem Anlegerkreis von professionellen und semi-professionellen
Anlegern) aufgelegt werden. Offene Publikums-Sondervermögen
sind neben den OGAW-Investmentvermögen ausschließlich
gemischte Investmentvermögen (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Investmentanteile fremder Fonds, Derivate), sonstige Investmentvermögen
(Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und einer
Vielzahl weiterer im Gesetz aufgezählter Anlagewerte,
jedoch nicht in Immobilien und Anteilen an Immobilienfonds),
Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen zulässig.
Offene Spezial-AIF (nur für professionelle und semi-professionelle
Anleger) dürfen grundsätzlich in sämtliche
Vermögensgegenstände (Aktien, Derivate, Optionen
...) investieren. Bei der Investion gilt jedoch der Grundsatz
der Risikomischung.
Geschlossene Investmentvermögen
Ein geschlossenes Investmentvermögen darf nur noch
als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder
als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden.
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss
aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen. Für
eine Investmentkommanditgesellschaft muss ein Beirat gebildet
werden.
Geschlossene Publikums-AIF
Das Gesetz enthält eine Liste von Vermögensgegenständen
(Sachwerte = Flugzeuge, Schiffe, Immobilien, erneuerbare
Energien ..., Beteiligungen an nicht börsennotierten
Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF, Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und Bankguthaben), in die investiert
werden darf. Darüber hinaus gehende Investitionen
in anderen Vermögensgegenständen sind ausgeschlossen.
Bei den Investitionen gilt der Grundsatz der Risikomischung
(der Fonds darf nur noch in mindestens 3 einzelnen Sachwerte
investieren, wobei der Wert jedes Sachwertes etwa gleich
hoch sein muss - alternativ kann auch nur in 1 Sachwert
investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
durch die Nutzungsstuktur eine Streuung des Ausfallrisikos
gewährleistet ist).
Fremdkapital darf nur noch bis zur Höhe von 60% seines
Fondsvermögens aufgenommen werden. Die Einhaltung
dieser 60%-Grenze muss der BaFin nachgewiesen werden.
Fremdwährungsfonds sind nur noch dann zulässig,
wenn der Fonds in der Fremdwährung geführt werden.
Ansonsten dürfen Fremdwährungsrisiken nur bis
zu 30% des Fondswertes ausmachen.
Vor dem Erwerb von Vermögensgegenständen muss
der Investmentfonds die zu erwerbenden Vermögensgegenstände
durch externe Bewerter bewerten lassen (bei einem zu erwerbenden
Vermögensgegenstand von weniger als 50 Millionen
Euro reicht die Bewertung durch einen Bewerter aus - bei
einem Wert von über 50 Millionen Euro müssen
2 Bewerter unabhängig voneinander die Bewertung vornehmen).
Spätestens alle 3 Jahre müssen die externen
Bewerter gewechselt werden.
Neben dem Gesellschaftsvertrag müssen für jeden
Fonds Anlagebedingungen vorliegen, die die Anlagestrategie
beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagestrategie
muss durch die BaFin genehmigt werden (Genehmigung der
BaFin innerhalb einer Frist von 4 Wochen). Jede Änderung
der Anlagebedingungen muss ebenfalls von der BaFin genehmigt
werden.
In dem Fondsprospekt müssen die Gesamtkosten des
jeweiligen Fonds in einer Kostenquote ausgewiesen werden
und so für mehr Transparenz des Kostengefüges
sorgen.
Neu ist ebenfalls die Vertriebserlaubnis, die vor Beginn
des Vertriebes von Publikumsfonds an Kleinanleger eingeholt
werden muss. Die BaFin erteilt die Vertriebserlaubnis
innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einreichung der Unterlagen.
Geschlossene Spezial-AIF
Diese Fonds (Anteile dürfen nur von professionellen
und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden) sind
in ihrer Auswahl der Vermögensgegenstände weitgehend
frei. Einzige Bedingung ist, dass der Verkehrswert der
erworbenen Vermögensgegenstände ermittelbar
ist. Auch hier gilt die Genehmigungspflicht der Anlagebedingungen
und die Einholung einer Vertriebserlaubnis durch die BaFin.
Ein Verkaufsprospekt ist dagegen nicht erforderlich, jedoch
ein prospektähnliches "Private Placement Memorandum".
Investmentgesetz
Das Investmentgesetz ist im Jahr 2004 in Kraft getreten
und bereits zum Erstenmal grundsätzlich geändert
worden. Die derzeit gültige Fassung wurde durch das
Investmentänderungsgesetz verändert. Die abgeänderte
Fassung des Investmentgesetzes ist am 27. Dezember 2007
in Kraft getreten.
Das Investmentgesetz gliedert sich in zwei Gesetze: den
aufsichtsrechtlichen (Investmentgesetz) und den steuerlichen
Bereich (Investmentsteuergesetz).
Das Investmentgesetz hat seinen Ursprung in der EU-Richtlinie
(OGAW). Diese Richtlinie wurde im Jahr 2002 überarbeitet
und musste daraufhin 2004 in ein deutsches Gesetz eingearbeitet
werden. Es enthält Regelungen zur Beaufsichtigung
der Investmentbranche durch die Aufsichtsbehörde
BaFin - zu Verhaltensregeln für die Kapitalanlagegesellschaft,
Informationspflichten zugunsten der Anleger, Maßgaben
zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Anlagegrenzen.
Substantiell orientiert es sich an dem Investmentdreieck
- dem Zusammenspiel zwischen der KAG dem Anleger und der
Depotbank.
Aufbau
Das Gesetz definiert als Erstes grundlegende Begriffe
wie Investmentfonds, Sondervermögen und Vermögensgegenstände.
Danach folgt die Festlegung des Bezeichnungsschutzes einer
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft), von Investmentfonds und Investmentgesellschaften.
Ausführlicher geregelt werden die einzelnen Aufgaben
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
und der Depotbank. Den größten Umfang nehmen
die Vorschriften für das Sondervermögen ein.
Das Investmentgesetz stuft neben Wertpapieren auch Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate als Vermögensgegenstände
ein, aus denen Sondervermögen gebildet werden können.
Bezüglich der Übereinstimmung mit der geänderten OGAW-Richtlinie
werden sie als richtlinienkonforme Sondervermögen bezeichnet.
Als nicht richtlinienkonforme Sondervermögen werden Immobilien-Sondervermögen,
gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen
bezeichnet.
Darüber hinaus, lässt das Investmentgesetz an vielen Stellen
den Erlass von Rechtsverordnungen (so z.B. die Derivateverordnung)
zu, was eine schnellere Anpassung an sich ändernde Bedingungen
erlaubt. Des weiteren gibt es Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken (Hedge Fonds). Hier wird noch einmal unterschieden
zwischen für institutionelle Anleger und für Privatanleger
geeignete Single Hedge-Fonds und dem stärker risikobegrenzten
Dach Hedge-Fonds.
In den letzten beiden Kapiteln des Gesetzes werden die
Vertriebsvorschriften, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
beschrieben.
Das Investmentgesetz im Überblick:
|
Kapitel
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Allgemeine Vorschriften |
x |
|
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KVG |
x |
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|
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Depotbank |
x |
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Sondervermögen |
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x |
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Investmentaktiengesellschaft |
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x |
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|
Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken |
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x |
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Vertriebsvorschriften |
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x |
|
Straf-, Bußgeld- und
Übergangsvorschriften |
|
|
|
|
|
x |
Definition
Das Investmentgesetz dient dem Ausbau des Standortes Deutschland
im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzplätzen und
gleicht so die bis dahin attraktiveren rechtlichen Rahmenbedingungen
der Staaten Luxemburg, Irland und Großbritannien aus.
Diese Entwicklung konnte sich von 2000 bis 2004 aufgrund
der weiteren Harmonisierung auf europäischer Ebene verstärken.
Das so entstandene Investmentmodernisierungsgesetz vereinigt
das aufsichtsrechtliche Investmentgesetz (InvG) und das
Investmentsteuergesetz (InvStG).
Mit dem Investmentgesetz werden die Änderungsrichtlinien
2001/107/EG und 2001/108/EG vom Januar 2002 zur EU-Investmentrichtlinie
85/611/EWG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW-Richtlinie) umgesetzt.
Ziel ist die Vereinheitlichung des Europäischen Binnenmarkts
für Investmentfonds. Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie
wurden bis dato geltende Gesetze über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG)) und das Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvestmG)
überarbeitet, modernisiert, vereinheitlicht und zusammengelegt.
Im Investmentgesetz sind verstärkt Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehen, um technische
Detailregelungen (z.B. zu Derivaten, zur Bewertung von
Vermögensgegenständen und zur Rechnungslegung) schneller
und flexibler den sich immer schneller verändernden wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anpassen zu können. Parallel dazu soll
das neue InvG die Aufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht) stärken. Insbesondere
durch die Einführung eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens
für Vertragsbedingungen von Investmentfonds werden bei
der BaFin Kapazitäten für wesentlichere Aufsichtsaufgaben
frei.
Im Rahmen einer verbesserten Marktaufsicht werden zusätzlich
neue Meldepflichten eingeführt, die die BaFin in die Lage
versetzen, zeitnah und gezielt gegen Missstände vorzugehen.
Ergänzt werden diese aufsichtsrechtlichen Regelungen durch
eine Neufassung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten.
Die Höhe der möglichen Bußgelder ist der wirtschaftlichen
Entwicklung angepasst worden.
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes
sind neue Transparenzregeln in Jahresberichten und Verkaufsprospekten.
Besonders die anfallenden Kosten und Gebühren müssen transparenter
dargestellt werden. Durch diese vereinheitlichten Anforderungen
wird der Anleger in die Lage versetzt, einen besseren
Vergleich der auf dem Markt angebotenen in- und ausländischen
Produkten vorzunehmen.
Neuerungen des
Investmentgesetz
Fondskategorien auflegen
Die bisherige Regelung sah in Deutschland verschiedene
gesetzlich abgegrenzte Fondstypen vor. Die geänderte
Richtlinie 85/611/EWG regelt nun auch Derivate, Investmentanteile,
Geldinstrumente und Bankguthaben als Vermögensgegenstände.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Fondstypen, die bisher
in Deutschland die Klassifizierung eines Sondervermögens
(z.B. Geldmarkt-Sondervermögen oder als Wertpapier-Sondervermögen)
vorgegeben haben, entfallen. Im Namen des Investmentvermögens
muss sich nicht mehr der Anlageschwerpunkt des Fonds widerspiegeln.
Um eine auf der Namensgebung basierende, mögliche Fehlinformation
des Anlegers zu verhindern, wird der BaFin die Möglichkeit
eingeräumt, in Richtlinien Orientierungsmaßstäbe festzulegen,
wie ein Investmentvermögen angelegt werden darf, um bei
der Namensgebung oder in der Werbung als ein bestimmter
Fondstyp bezeichnet werden zu dürfen.
Verkaufsprospekt
Zusätzlich zu dem bisherigen Verkaufsprospekt gibt es
nun einen neuen standardisierten vereinfachten Verkaufsprospekt.
Es muss für den Anleger in leicht verständlicher Form
die für eine Anlageentscheidung erforderlichen Informationen
enthalten: eine Kurzdarstellung des Sondervermögens, Anlageinformationen
und wirtschaftliche Informationen sowie Angaben zum Erwerb
und zur Veräußerung von Anteilen. Dadurch steigt der Informationsgehalt
der Anleger, da der ausführliche Verkaufsprospekt in der
Regel von den Anlegern nicht gelesen wird.
Ausweitung des Europäischen Passes für Investmentfonds
Die Ausweitung der Richtlinie 85/611/EWG auf Bankguthaben,
Investmentanteile, Geldmarktinstrumente und Derivate und
damit die erstmalige Harmonisierung über Wertpapier-Investmentvermögen
hinaus, trägt dazu bei, dass mehr Investmentvermögen den
so genannten Europäischen Pass erhalten können (Änderungsrichtlinie
2001/108/EG).
Europäischer Pass: Durch EU-Bankrecht gegebene pauschale
Genehmigung für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierunternehmen
im Europäischen Wirtschaftsraum, mit einer in ihrem Herkunftsland
erteilten Betriebserlaubnis auch in allen anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums sowohl durch Zweigstellen
als auch mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen tätig
zu werden. Die Bankaufsicht für diese Tätigkeit wird dann
vom Herkunftsland wahrgenommen. Mit dem Investmentgesetz
wurde der Europäische Pass auf Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften
erweitert.
Europäischen Passes für Verwaltungsgesellschaften
Wenn Verwaltungsgesellschaften die neu formulierten Anforderungen
erfüllen und das vorgesehene Anzeigeverfahren einhalten,
erhalten sie erstmalig eine EU-weit gültige Zulassung.
Einmal zugelassen, darf eine Verwaltungsgesellschaft dann
ihre Aktivitäten auch in andere Mitgliedstaaten mit Hilfe
von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
ausdehnen. In diesem Fall verfügt dann nicht nur das Sondervermögen,
sondern auch die Kapitalanlagegesellschaft über einen
Europäischen Pass.
Reduzierung des Anfangskapitals von KAG (KVG)
Die Richtlinie 85/611/EWG in der geänderten Fassung sieht
für Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften)
eine erhebliche Absenkung des notwendigen Anfangskapitals
vor. Durch das geringere Anfangskapital wird eine höhere
Eigenkapital-Rendite ermöglicht.
Eine Kapitalanlagegesellschaft muss mit einem Anfangskapital
von mindestens 300.000,- Euro (früher 730.000,- Euro)
ausgestattet sein. Überschreitet der Wert der von der
Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 1,125
Milliarden Euro, so müssen die Eigenmittel angepasst werden
- und zwar um wenigstens 0,02% des Betrages, um den der
Wert der verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro
übersteigt. Die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals
und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen
Euro nicht überschreiten.
Ausweitung der Tätigkeiten von KAG (KVG)
Neben der Verwaltung von Sondervermögen ist auch die individuelle
Finanzportfolioverwaltung als erlaubnispflichtige Haupttätigkeit
zugelassen.
Auslagerung von Tätigkeiten der KAG
Die Kapitalanlagegesellschaften dürfen nun auch Tätigkeiten
(z.B. die Fondsbuchhaltung) auf Dritte übertragen. Es
muss jedoch gewährleistet werden, dass die Beaufsichtigung
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Auslagerung des Portfoliomanagements darf nur auf
Unternehmen erfolgen, die für Zwecke der Vermögensverwaltung
zugelassen sind. Damit dem eigentlichen Investmentgedanken
Rechnung getragen werden kann, muss bei der Übertragung
des Portfoliomanagements die grundsätzliche Anlageentscheidung
bei der auslagernden Kapitalanlagegesellschaft verbleiben.
Die Haftung bleibt uneingeschränkt bei der KAG. Sie kann
nicht "ausgelagert" werden. Die Auslagerung
darf schon aufgrund des für die Kapitalanlagegesellschaft
typischen Treuhandverhältnisses nicht die Interessen der
Anleger berühren.
Einsatz von Derivaten
Die erweiterten Anlagemöglichkeiten in Derivaten führen
grundsätzlich zu einer Erhöhung des Risikopotenzials von
Sondervermögen. In der Richtlinie 85/611/EWG in der geänderten
Fassung wird nicht eindeutig festgelegt, bis zu welchem
Grad Derivatgeschäfte das Risikopotenzial steigern dürfen.
Das InvG sieht deshalb in Übereinstimmung mit der Auslegung
der Mehrheit der Mitgliedstaaten vor, das der Einsatz
von Derivaten das Risikopotenzial von Sondervermögen höchstens
verdoppeln darf. Die notwendige Entscheidung der EU-Kommission
zur einheitlichen Auslegung und Anwendung der entsprechenden
Vorschrift in allen Mitgliedstaaten steht jedoch noch
aus. Die Regelungen zu den zulässigen Derivatgeschäften,
die Anforderungen an die Risikomesssysteme und Einzelheiten
zur Festlegung des Marktrisikopotenzials sind in einer
Rechtsverordnung bereits erfolgt.
Beschleunigtes Genehmigungsverfahren
Durch die von den Geschäftsführern verbesserte Aufbereitung
der Prüfungsunterlagen für die Auflage neuer Fonds, wird
sich die BaFin bei ihrer Prüfung auf diese Ausführungen
und Angaben stützen und die Vertragsbedingungen bei unproblematischen
Sachverhalten zügig genehmigen. Die Genehmigungen können
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Durch diese Maßnahme
wird die Eigenverantwortung der Geschäftsführer der Gesellschaften
gestärkt und auch im Gesetz deutlicher. Eventuelle Missbräuche
werden durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen geahndet, so
dass der Anlegerschutz gewährleistet ist.
Meldepflichten gegenüber der BaFin
Die bisherige Marktaufsicht zum Schutz der Integrität
des Investmentstandortes Deutschland und zum Schutz der
Anlagerinteressen war mangels zur Verfügung stehender
Daten unzureichend. Dieser Mangel wird durch die Verpflichtung
der Kapitalanlagegesellschaften bewertungstäglich Vermögensaufstellungen,
Bestandsdaten und die vorgenommenen Transaktionen des
Sondervermögens an die BaFin elektronische zu melden,
beseitigt. Das bisherige Verfahren der aufwändig erstellten
manuellen Meldungen entfällt.
Rechnungslegung und Bewertung
Die Vorschriften zur Rechnungslegung von Sondervermögen
werden teilweise mit dem Ziel einer weiteren Vereinheitlichung
neu gefasst. Auch dadurch soll der Anlegerschutz und eine
verbesserte Vergleichbarkeit der Fonds herbeigeführt werden.
Die Inhalte der Rechnungslegung werden in einer Rechtsverordnung
geregelt. Hier werden Grundlagen für die Bewertung und
insbesondere von innovativen Finanzinstrumenten aufgestellt.
Zusammenlegung von Sondervermögen
Bereits im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetz sollte
die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens
in ein anderes Sondervermögen geregelt werden. Dieses
Vorhaben scheiterte jedoch aufgrund steuerrelevanter Fragen.
Die Übertragung ist nun mit Genehmigung der BaFin möglich.
Unter der Voraussetzung, dass das übernehmende Sondervermögen
von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird
und die Anlagegrenzen und Anlagegrundsätze nicht wesentlich
voneinander abweichen.
Kostentransparenz
Die Kapitalanlagegesellschaften müssen im Jahresbericht
und den Verkaufsprospekten alle Kosten und Gebühren (einschließlich
Pauschalgebühren etc.) die mittelbar oder unmittelbar
vom Anleger zu tragen sind, transparent machen. Besonders
die sogenannte Gesamtkostenquote ermöglicht dem Anleger
einen Überblick über die effektive Kostenbelastung. Die
Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der
Verwaltung eines Sondervermögens anfallenden Kosten zu
dem durchschnittlichen Nettoinventarwert innerhalb des
vorangegangenen Geschäftsjahres dar. Die Berechnungsgrundlagen
und -methoden werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Teilfonds
Neben den mit dem 4. Finanzmarktförderungsgesetzt eingefügten
Anteilsklassen können nun Sondervermögen auch mit unterschiedlichen
Anlageschwerpunkten unter einem virtuellen Schirm (Umbrella-Fonds)
zusammengefasst werden. Mit dieser Struktur wird dem Anleger
eine kostengünstige Möglichkeit eingeräumt, zwischen einzelnen
Teilfonds mit unterschiedlicher Anlagepolitik zu wechseln.
Vertrieb von Fonds mit Sitz außerhalb der EU und des
EWR
Im Hinblick auf ausländische Investmentfonds, die nicht
durch die Richtlinie 85/611/EWG harmonisiert wurden, zielt
das Investmentgesetz auf eine Angleichung der Voraussetzungen
für die Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt und
die Rechnungslegung, um Anleger die Möglichkeit der Vergleichbarkeit
zwischen inländischen und ausländischen Fonds zu erleichtern.
Der Vertrieb von Investmentfonds mit Sitz außerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen
des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin
bereit sind. Das gleiche gilt für die Zusammenarbeit bezüglich
steuerrelevanter Daten. Fonds, die bereits in Deutschland
zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (im wesentlichen
aus der Schweiz und den USA) genießen Bestandsschutz.
Hedgefonds
Mit Einführung eines Sondervermögens mit zusätzlichen
Risiken, dürfen die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en nun auch
in Deutschland Hedgefonds auflegen und vertreiben. Der
private Anleger kann über von der BaFin beaufsichtigte
Dachfonds Anteile an Hedgefonds erwerben - anstatt wie
bisher unregulierte Hedgefonds-Zertifikate.
Mit dieser Regelung sollen Hedgefonds nur unter bestimmten
Voraussetzungen aus dem Grauen Kapitalmarkt herausgelöst
und in den Anwendungsbereich des Investmentgesetzes und
des Investmentsteuergesetzes einbezogen werden. Hauptmerkmale
von Hedgefonds sind flexible Anlagestrategien und eine
sehr weitgehende Freiheit der Fondsmanager bei der Vermögensanlage.
Investmentsteuergesetz
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der Besteuerung
von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz (InvStG)
wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes zusammengefasst
und grundlegend überarbeitet.
Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip.
Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers
in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz
schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält
Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der
Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar
gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge,
diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und
dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung.
Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen
selbst enthalten.
Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Datum der
letzten Änderung ist der 16. Juli 2009. Inkrafttreten
der letzten Änderung: 23. Juli 2009.
OGAW/UCITS
Das ist die Abkürzung für "Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren." Im europäischen Rechtsrahmen
versteht man darunter Investmentfonds, die in gesetzlich
definierte Arten von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten
investieren (Wertpapierfonds).
Die OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren - 85/611/EWG) definiert die speziellen
Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften.
Ein wesentlicher Schwerpunkt bildet hierbei die Regelung
der zulässigen Vermögensgegenstände in die investiert
werden darf. Diese OGAW relevanten Wertpapierfonds unterliegen
der Zulassungspflicht und werden von der BaFin überwacht.
Diese Richtlinie schreibt ferner eine Reihe von Pflichtinformationen
für Anleger vor: Ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt,
sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.
Im Juli 2008 hat die EU-Kommission einen Entwurf zur Überarbeitung
der OGAW-Richtlinie (UCITS IV) vorgelegt, der auf weitere
Integration des europäischen Fondsmarktes abzielt. Hierbei
ist insbesondere geplant, das Anzeigeverfahren für den
grenzüberschreitenden Vertrieb zu vereinfachen, grenzüberschreitende
Fondsfusionen zu ermöglichen und ein neues Konzept der
Anlegerinformation einzuführen, welches den bisherigen
vereinfachten Verkaufsprospekt ablösen soll.
UCITS ist die Abkürzung für "Undertakings of Collective
Investment in Transferable Securities." Der Begriff
steht für Fonds, die der EU-Investmentdirektive entsprechen.
Zu dieser Richtlinie ein bemerkenswerter Kommentar von
Clemens Schuerhoff, der die Ausmaße verdeutlicht (veröffentlicht
20. April 2009):
"Die Anfang des Jahres im Europäischen
Parlament beschlossene UCITS-IV-Richtlinie wird die europäische
Anbieterlandschaft von Investment-Dienstleistungen verändern.
Gewinner werden diejenigen Asset Manager, Fondsadministratoren
und Anbieter von Depotdienstleistungen sein, die europaweit
aufgestellt sind und signifikante Größen aufweisen.
Im Umkehrschluss heißt das, dass
national aufgestellte Marktteilnehmer, egal ob KAG oder
Depotbank, sich warm anziehen müssen. Dabei wird den deutschen
KAGen der Wind sicher härter ins Gesicht wehen. Hintergrund
ist, dass es immer noch in jedem Land eine Depotbank geben
muss, während die KAG irgendwo im europäischen Ausland
sein kann.
Da die Master-KAG eine deutsche Erfindung ist, steht deren
Geschäftsmodell langfristig auf dem Prüfstand. 'Die Master-KAG
ist ein Zwischenschritt' war schon vor Jahren der Titel
einer dpn - und dieser Trend wird vor dem Hintergrund
der UCITS IV immer deutlicher. Langfristig wird der europäische
Investment-Markt nur noch durch große Fondsfabriken im
Sinne von Produktions- und Administrationsstätten geprägt
sein. Daneben werden international aufgestellte Asset
Manager, die als KAG oder Verwaltungsgesellschaft fungieren,
den Markt dominieren. Die Umsetzung von UCITS IV in das
jeweilige nationale Recht ist bis 2011 geplant, so dass
wenig Zeit bleibt, über Geschäftsmodelle nachzudenken.
Generell geht es bei UCITS IV um die Effizienzsteigerung
der europäischen Fondsbranche, um sich im Wettbewerb primär
gegenüber den Amerikanern zu behaupten. Härterer Wettbewerb
geht dabei überwiegen zu Lasten der Kleinen. 'Verlierer
werden regional aufgestellte Nischenanbieter und Tochtergesellschaften
großer Anbieter in Irland und Luxemburg sein', prognostiziert
Michael Fuss, Head of Institutional Distribution bei DB
Advisors in Deutschland. Markteintrittsbarrieren sinken
durch UCITS IV deutlich, erstens durch die Möglichkeit
einer grenzüberschreitenden Verwaltung von Fonds (EU-Pass
für Verwaltungsgesellschaften) und zweitens durch eine
starke Vereinfachung und Verkürzung des Anzeigeverfahrens
für grenzüberschreitenden Vertrieb. Außerdem werden investmentrechtliche
Vorschriften für grenzüberschreitende Fondsfusionen harmonisiert."
WpHG
Das Wertpapierhandelsgesetz reguliert in Deutschland den
Wertpapierhandel und dient zur Kontrolle von Unternehmen,
die mit Wertpapieren handeln, sowie der Überwachung
von Finanztermingeschäften. Des weiteren soll durch
dieses Gesetz der Schutz des Anlegers gewährleistet
werden.
Die Kontrollfunktion wird durch die BaFin wahrgenommen.
Verletzungen werden mit Schadenersatzansprüchen geahndet.
Konkretisiert werden u.a. die Veröffentlichungspflichten
der an den Börsen notierten Unternehmen. Insidergeschäfte
sind verboten und werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Gemäß §10 IS. 1 WpHG besteht eine Anzeigepflicht
von Verdachtsfällen. Verstöße gegen den
Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren
oder mit Geldstrafen geahndet.
Darüber hinaus verpflichtet das Wertpapierhandelsgesetz
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage-
und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und
Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen,
Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner
Risikobereitschaft.
Inhaltsverzeichnis (auf Abschnittsebene):
- Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Abschnitt 3
Insiderüberwachung
- Abschnitt 3a
Ratingagenturen
- Abschnitt 4
Überwachung des Verbots der Marktmanipulation
- Abschnitt 5
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung
von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das
Unternehmensregister
- Abschnitt 5a
Notwendige Information für die Wahrnehmung von
Rechten aus Wertpapieren
- Abschnitt 5b
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
- Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- Abschnitt 7
Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
- Abschnitt 8
Finanztermingeschäfte
- Abschnitt 9
Schiedsvereinbarungen
- Abschnitt 10
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union
- Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen,
Veröffentlichung von Finanzberichten
- Abschnitt 12
Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 13
Übergangsbestimmungen
Derivateverordnung (DerivateV)
Die Derivateverordnung (in der Fassung vom 6. Februar
2004) regelt den Derivate-Einsatz in den Investmentfonds.
Davon ausgenommen sind ausdrücklich Hedgefonds (Fonds
mit besonderen Risiken). In der Verordnung ist festgelegt
worden, dass Sondervermögen, die derivate Produkte
beinhalten, einem Risikomanagement unterliegen müssen.
Dieses Risikomanagement hat die Aufgabe, die Risiken des
Sondervermögens permanent zu messen und zu steuern.
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) muss jedem Sondervermögen
einen risikoadäquaten Stresstest unterziehen. In
diesem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich
große Werteverluste zu ermitteln, die aufgrund von
ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden
Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen könnten.
Die Stresstests müssen in das Risikomanagement integriert
sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen
für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt
werden. Die Stresstest sind mindestens monatlich durchzuführen.
Die KAG (KVG) muss für die Gestaltung und die fortlaufende
Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien
erstellen. Als Grundlage ist für jedes Sondervermögen
ein Programm für die Durchführung von Stresstests
zu entwickeln.
Der Prüfungsbericht gemäß §44 Abs.5
des Investmentgesetzes hat Angaben zu enthalten, ob die
Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt
wurden.
Die Derivateverordnung sieht den Einsatz eines vereinfachten
und eines qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Auslastung
der Marktrisikogrenzen vor. Inzwischen werden die größte
Anzahl der Investmentfonds mit dem qualifizierten Ansatz
gefahren. Er erfordert einerseits den Einsatz teurer Risikomess-Systeme,
erweitert aber andererseits die Anlagemöglichkeiten
der Fonds erheblich.
Einfacher Ansatz
Er darf angewendet werden, wenn alle im Sondervermögen
enthaltenen Marktrisiken genau erfasst und bemessen werden
können. Das ist dann der Falle, wenn ausschließlich
die Grundformen (oder deren Kombination daraus) der Derivate
im Fonds enthalten sind:
- Terminkontrakte
auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen (nach
§51 Abs.1 InvG *)
mit Ausnahme von Investmentanteilen nach §50
InvG
* das
Sondervermögen darf nur in Derivate, die von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß §50, Finanzindizes im Sinne
des Artikels 9 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen,
Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen
nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf,
abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente
mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10
Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.
- Optionen oder Optionsscheine
auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen mit
Ausnahme von Investmentanteilen nach §50 InvG
und auf Terminkontrakte mit den folgenden Eigenschaften:
Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit
oder zum Ende der Laufzeit möglich; der Optionswert
hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von
der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis
und Marktpreis des Basiswerts ab und wird Null, wenn
die Differenz das andere Vorzeichen hat.
- Zins-Swaps, Währungs-Swaps,
Zins-Währungs-Swaps
- Optionen auf dieses
Swaps
wenn sie die beschriebenen Optionen-Eigenschaften
aufweisen.
- Credit-Default-Swaps
sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar
der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuzuordnenden
Vermögensgegenständen des Sondervermögens
dienen.
Qualifizierter
Ansatz
Der qualifizierte Ansatz erlaubt Derivate und strukturierte
Produkte, deren Risiko die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) messen
und bewerten kann. Er sieht unter anderem ein Vergleichsvermögen
vor. Hierbei handelt es sich um ein derivatfreies Vermögen,
dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens
entspricht und somit als Benchmark zur Messung des Risikos
herangezogen wird. Der einem Sondervermögen zuzuordnende
potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf
zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags
für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens
übersteigen.
Zugehöriges
Vergleichsvermögen
Hierbei handelt es sich um ein derivatfreies Vermögen,
dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens
entspricht. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens
muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen
und vereinfachten Verkaufsprospektes den Anlagezielen
und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen
sowie die Anlagegrenzen des Investmentvermögens,
mit Ausnahme der Ausstellergrenzen, einhalten. Wenn für
das Sondervermögen ein derivatfreier Vergleichsmaßstab
definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen
diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden.
Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen
diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen,
die den geringeren potentiellen Risikobetrag für
das Marktrisiko ergeben.
Falls der qualifizierte Ansatz verwendet wird, ist dazu
für jeden Aussteller eines Basiswerts die für
die modellmäßige Bestimmung des potentiellen
Risikobetrags für das Marktrisiko zugrunde gelegte
Nettogesamtposition den Ausstellergrenzen gegenüberzustellen.
PRIIPs-Verordnung
Seit dem 01.01.2018 trat eine standardisierte Informationsverpflichtung für
verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP = Packaged
Retail and Insurance-based Investment Products) in Kraft.
Die Verordnung (EU Nr. 1286/1014) über Basisinformationsblätter enthält für den Kleinanleger standardisierte Informationen über grundlegende Merkmale und Risiken von bestimmten Anlageprodukten.
Die PRIIP-Verordnung hat korrespondierende Regelungen bezüglich des Anlegerschutzes mit MiFID II/MiFIR .
PRIIP gilt für
strukturierte Wertpapiere,
Fonds und
Versicherungen mit Kapitalanlagecharakter (u.a. für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen).
Für diese Anlageprodukte müssen neue Anlegerinformationen (in den
KIDs) erstellt werden. Ein wesentlicher Punkt in den veränderten KIDs ist der
SRI (Summary Risk Indicator).
Der SRI ist eine Gesamtrisikokennzahl, die auf Basis einer mathematischen Simulation ermittelt wird und alle Finanzprodukte in 7 Risikostufen einordnet.
Eine Musterdarstellung des SRI finden Sie hier:
Das maximal dreiseitige
Basisinformationsblatt (KID =
Key Information Documents) soll es Kleinanlegern ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen, um fundierte Anlageentscheidungen treffen zu können.
Die Pflicht zur Erstellung eines KID liegt beim Hersteller des Finanzprodukts.
Eine Mustervorlage des Basisinformationsblatts finden Sie hier:
Zu den PRIIPs gehören im Wesentlichen:
- Strukturierte Finanzprodukte, die in Versicherungen, Wertpapieren oder Bankprodukten enthalten sind.
- Finanzprodukte, deren Wert sich von Referenzwerten wie Aktien oder Wechselkursen ableitet (Derivate).
- Geschlossene und offene Investmentfonds.
- Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter (z.B. kapitalbindende und fondsgebundene Lebensversicherungen und
Hybrid-Produkte).
- Instrumente, die von
Zweckgesellschaften ausgegeben werden.
Hybrid-Produkte: Fondspolicen, die den Kapitalerhalt garantieren. Die bei Vertragsablauf und/oder während einer Rentenbezugsphase garantierte Mindestleistungen vorsehen.
Sie bieten dem Sparer höhere Renditechancen als klassische Policen mit einer gewissen Sicherheit. Nur ein Teil des Monatsbeitrags fließt in Fondsanlagen. Mit dem Rest wird
eine klassische Rentenversicherung finanziert.
Zweckgesellschaften: Ist eine juristische Person, die für einen klar definierten Zweck gegründet wird. Nach Erreichen ihres Zwecks kann die Gesellschaft aufgelöst werden.
Das KID muss insbesondere folgende Informationen enthalten:
- Informationen mit Blick auf die Art und die Merkmale des Produkts, sowie dessen Zielmarkt.
- Eine Auskunft darüber, ob ein Kapitalverlust möglich ist.
- Information zu Kosten und Risikoprofil des Produkts.
- Einschlägige Informationen zur Wertentwicklung.
- Sonstige spezifische Informationen, die für das Verständnis der Merkmale einzelner Produktarten notwendig sein können.
Inhalt und Darstellung des Basisinformationsblattes
Das Basisinformationsblatt ist wie folgt aufgebaut:
- Artikel 1
- PRIIP-Name
- PRIIP-Hersteller
- Datum der Erstellung (oder Überarbeitung)
- Name der aufsichtsrechtlichen zuständigen Behörde
- Kriterien, aufgrund der Warnhinweis aufgenommen wurde
- Artikel 2
Um welche Art von Produkt handelt es sich ?
- Rechtsform des PRIIP
- Ziele des PRIIP
- Zur Zielerreichung eingesetzte Mittel
- Zielgruppe der Kleinanleger
- Angaben zu den Versicherungsleistungen
- PRIIP-Laufzeit
- Artikel 3
Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen ?
- Darstellung des Gesamtrisikoindikators (SRI)
- Warnhinweise (illiquide PRIIPs oder PRIIPs mit wesentlichem Liquiditätsrisiko)
- Warnhinweis, falls die Rendite abhängig sein kann von Währungsschwankungen
- Warnhinweis, dass das Risiko wesentlich höher als im Gesamtrisikoindikator sein kann, wenn das PRIIP nicht bis zur Fälligkeit oder empfohlenen Haltedauer gehalten wird
- Verweis auf Artikel 6 bei vertraglich vereinbarten Ausstiegsgebühren oder langen Kündigungsfristen
- Hinweise auf mögliche Höchstverluste und zusätzliche Investitionszahlungen
- Beschreibung der 4 geeigneten Performance-Szenarien (Stressszenario, pessimistisches Szenario, mittleres Szenario, optimistisches Szenario)
- Bei Versicherungsprodukten: zusätzliches Performance-Szenario mit Darstellung der Versicherungsleistung bei Eintreten eines Versicherungsfalls
- Bei Futures, Call-Optionen oder Put-Optionen: Darstellung von Performance-Szenarien in Form von Auszahlungsstrukturdiagrammen
- Artikel 4
Was geschieht, wenn (Name des PRIIP-Herstellers) nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen ?
- Angabe, ob der Anleger aufgrund des Ausfalls des PRIIP-Herstellers einen finanziellen Verlust erleiden kann
- Angabe, ob der Verlust durch ein Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist
- Artikel 5
Welche Kosten entstehen ?
- Methodik für die Berechnung der Kosten
- Angabe des Gesamtkostenindikators der kumulierten Gesamtkosten für verschiedene Zeiträume als monetäre Zahl oder Prozentzahl
- Einmalige Kosten (z.B. Ein-/Ausstiegskosten) als Prozentzahlen
- Wiederkehrende Kosten (z.B. Transaktionskosten) als Prozentzahlen
- Nebenkosten (z.B. Performance-Gebühren) als Prozentzahlen
- Beschreibung der verschiedenen Kosten, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen
- Artikel 6
Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen ?
- Beschreibung der Gründe für die empfohlene Haltedauer oder der vorgeschriebenen Mindesthaltedauer
- Beschreibung wann eine Desinvestition möglich ist mit Angaben zu den Auswirkungen einer vorzeitigen Auflösung auf das Risiko- oder Performance-Profil oder auf die Anwendbarkeit von Kapitalgarantien
- Gebühren und Sanktionen, die bei Desinvestitionen anfallen
- Artikel 7
Wie kann ich mich beschweren ?
- Beschreibung der Einreichung einer Beschwerde
- Link zur Webseite für solche Beschwerden
- Aktuelle Anschrift und EMail-Adresse zur Beschwerdeeinreichung
- Artikel 8
Sonstige zweckdienliche Angaben ?
- Auflistung zusätzliche Informationen, die zur Verfügung gestellt werden können
- Link zur Webseite, wo die Informationen abgerufen werden können
- Artikel 9
- Verwendung der in der Delegiertenverordnung erstellten Mustervorlage
- Artikel 10
PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen
- Bei verschiedenen Anlageoptionen muss ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption erstellt werden
- Ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP
- Artikel 11
Um welche Art von Produkt handelt es sich ?
im generischen Basisinformationsblatt
- Eine Beschreibung der Arten der zugrunde liegenden Optionen (einschließlich Marktsegmente, Instrumentenarten, Hauptfaktoren, von denen die Rendite abhängt
- Hinweis darauf, dass der Anlegertyp von der zugrunde liegenden Anlageoption abhängt
- Angabe, wo die Informationen zu den einzelnen zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind
- Artikel 12
Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen ?
im generischen Basisinformationsblatt
- Risikoklassenbereich aller zugrunde liegenden Anlageoptionen (unter Verwendung eines Gesamtrisikoindikators)
- Hinweis, dass Risiko und Rendite je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren
- Beschreibung, wie die Performance von den zugrunde liegenden Optionen abhängt
- Angabe, wo die spezifischen Informationen zu den zugrunde liegenden Anlageoptionen zu finden sind
- Bei Verwendung eines Basisinformationsblatts gemäß Artikel 14: Spezifikation der Risikoklassen nach OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds mittels eines synthetischen Risiko- und Ertragsindikators
- Artikel 13
Welche Kosten entstehen ?
im generischen Basisinformationsblatt
- Zusammensetzung der Kosten gemäß Anhang IV der Delegiertenverordnung
- Hinweis, dass die Kosten je nach zugrunde liegender Anlageoption variieren
- Angabe, wo die spezifischen Informationen zu finden sind
- Anwendung der für bestehende OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds festgelegten Methodik
- Es kann bei OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds als einzige zugrunde liegende Anlageoption der Kostenbereich abweichend spezifiziert werden
- Artikel 14
Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption
- Verpflichtet u.a. dazu, für jede zugrunde liegende Anlageoption einen umfassenden Warnhinweis (falls angezeigt), die Anlageziele, einen Gesamtrisikoindikator,
entsprechende Erläuterungen, Performance-Szenarien und eine Kostendarstellung anzugeben
- Artikel 15
Überprüfung des Basisinformationsblatts
- Bei jeder Änderung, die sich erheblich auf das Basisinformationsblatt auswirkt, sowie mindestens alle 12 Monate (nach Erstveröffentlichung) muss das Basisinformationsblatt überprüft werden: Marktrisiko- oder Kreditrisikobewertungen, Einstufung des Gesamtrisikoindikators in eine andere Klasse, durchschnittliche Renditeveränderung um mehr als 5%)
- Prozesse einführen, die die Überprüfungen unterstützen
- Artikel 16
Überarbeitung des Basisinformationsblatts
- Unverzügliche Überarbeitung wenn die Überprüfung (Artikel 15) Handlungsbedarf bedingt
- Veröffentlichung des überarbeiteten Basisinformationsblatts auf der Webseite
- Artikel 17
Bereitstellung des Basisinformationsblatts
- Rechtzeitige Bereitstellung, damit der Anleger genügend Zeit für die Überprüfung hat
Mustervorlage für das Basisinformationsblatt
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Darstellung des Gesamtrisikoindikators (SRI = Summary Risk Indicator)
Eine Kennzahl, die auf Basis einer mathematischen Simulation ermittelt wird und alle Finanzprodukte in 7 Risikostufen einordnet.
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MiFID
MiFID ist eine Finanzmarktrichtlinie der Europäischen
Union (EU) zur Harmonisierung der Finanzmärkte im
europäischen Binnenmarkt. Sie wurde zum 31. Januar
2007 in Kraft gesetzt und ab dem 1. November 2007 angewendet.
Die Umsetzung in nationales deutsches Recht erfolgte mit
dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) in Verbindung
mit der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
(WpDVerOV).
MiFID ist ein wesentlicher Punkt im Aktionsplan der Europäischen
Kommission für Finanzdienstleistungen. Die Ziele
sind ein verbesserter Anlegerschutz, ein verstärkter
Wettbewerb und die Harmonisierung des europäischen
Finanzmarktes. Private und institutionelle Anleger werden
durch diese Richtlinie leichter grenzüberschreitend
innerhalb der EU investieren können. Die Wettbewerbssituation
wird angestachelt, indem ein Wettbewerbsmarkt geschaffen
wurde, der gleiche Bedingungen für alle europäischen
Handelsplätze verwirklicht.
Die bis dahin bestandenen nationalen Regelungen zur Abwicklung
von Finanzdienstleistungen wurden durch Bestimmungen zum
Anlegerschutz und verbesserter Transparenz der Finanzmärkte
abgelöst. Im Wesentlichen sind das:
- Best Execution
sie umfasst die Verpflichtung für Finanzdienstleister,
die Ausführungsplätze (Börsen) auszuwählen,
bei denen für ihre Kunden das beste Ergebnis
hinsichtlich der Kosten, der Ausführungswahrscheinlichkeit
und der Schnelligkeit der Ausführung gegeben
ist. Die Ausführung der Geschäfte muss dabei
so dokumentiert und archiviert werden, dass die Einhaltung
der Best Execution jederzeit nachgewiesen werden kann.
- Kick-Backs
gewährt oder empfängt ein Finanzdienstleistungsunternehmen
Vorteile bei der Vermittlung von Geschäften,
muss sie diese Vorteile dem Kunden gegenüber
offen legen. Damit sind in erster Linie Bestandsprovisionen
und Retro-Provisionen gemeint.
- Anlegerprofil
bei dem Beratungsgespräch muss der Berater mit
dem Kunden zusammen ein Anlegerprofil erstellen, um
einschätzen zu können, ob der Kunde die
Anlagerisiken richtig beurteilen kann.
- Neudefinition + Klassifizierung von Handelsplätzen
Geregelte Märkte, Multilaterale Handelssysteme, Systematische Internationalisierer.
- Transparenzvorschriften für den OTC-Handel
Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen. Geregelte Märkte und MTFs haben einheitliche Vorhandelstransparenzanforderungen für Aktien entsprechend dem jeweiligen
Handelsmodell zu erbringen.
Die Reform führte zwar zu mehr Wettbewerb im Börsenhandel, fragmentierte ihn aber zugleich.
Darüber hinaus wurde deutlich, dass der Anlegerschutz noch weiter verbessert werden musste. Nachdem die G-20-Staaten 2009
beschlossen hatten, die OTC-Derivategeschäfte zu reformieren, leitete die Europäische
Kommission 2011 eine Revision der MiFID-Finanzmarktrichtlinie ein.
Die Neufassung der MiFID-Finanzmarktrichtlinie ist in der Richtlinie MiFID II dokumentiert. Sie
tritt am 03.01.2018 in Kraft.
Die MiFID II-Richtlinie wird durch
die MiFIR-Verordnung ergänzt. Die MiFIR-Verordnung gilt
unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten. Sie ist ebenfalls
ab dem 03.01.2018 anzuwenden.
MiFID II + MiFIR
Im Jahr 2014 einigten sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf eine Überarbeitung von MiFID, um die Effizienz,
Widerstandsfähigkeit und Integrität der Finanzmärkte zu steigern und die Voraussetzungen innerhalb der Märkte zu vereinheitlichen.
Mit der Neujustierung der Richtlinie MiFID II und der Einführung der Verordnung MiFIR über Märkte für Finanzinstrumente
soll unter anderem sichergestellt werden, dass der Handel in Finanzinstrumenten so weit wie möglich an organisierten Handelsplätzen stattfindet und diese Handelsplätze angemessen
reguliert sind.
MiFID II und MiFIR gelten definitionsgemäß für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, bestimmte nichtfinanzielle Gegenparteien, zentrale Gegenparteien und Drittlandfirmen,
die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der Europäischen Union ausführen.
MiFID II und MiFIR wurden am 3.01.2018 wirksam.
01. Marktstrukturen und Wertpapierhandel
- Marktstruktur
- Neue Handelsplatzkategorie: OTF (Organisiertes Handelssystem - "Organised Trading Facility"). Neben den geregelten Markt
und das multilaterale Handelssystem (MTF) wird mit dem OTF eine 3. Kategorie eines multilateralen Systems eingeführt, damit die europäischen Märkte transparenter
und effizienter gemacht und zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Märkte gewährleistet werden.
Das OTF Handelssystem ist für die Assets Schuldverschreibungen , Strukturierte Finanzprodukte , Emissionszertifikate und Derivate konzipiert. Aktienhandel ist nicht zulässig.
Auch nicht der Handel von Aktienzertifikaten (Depositary Receips) , börsengehandelter Fonds (ETFs) , Zertifikaten und anderen aktienähnlichen Finanzinstrumenten.
- Erweiterte Transparenzmaßnahmen + Einschränkung von Transparenzausnahmen
- Vor-/Nachhandelstransparenz: Ausweitung der Transparenzmaßnahme von bisher nur für Aktien auf Aktienzertifikate (Depositary Receips),
börsengehandelter Fonds (ETFs), Zertifikate, andere aktienähnliche Finanzinstrumente, Schuldverschreibungen, Strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und
Derivate.
Folgende Ausnahmen sind zulässig:
(1) für Handelssysteme, die auf einem Referenzpreis basieren.
(2) für Handelssysteme, die ausgehandelte Geschäfte formalisieren.
(3) für Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang.
(4) für Auftragsverwaltungssysteme eines Handelsplatzes.
Eine wesentliche Änderung ist die Ausweitung der Vorschriften zur Handelstransparenz. Die bisher auf Aktien bezogene Vor- und
Nachhandelstransparenz, gilt nun für fast alle Instrumentengruppen, insbesondere für Anleihen, strukturierte Produkte und
Derivate.
Das Ziel, dass dadurch erreicht werden soll ist, auch den Handel mit komplexeren Finanzinstrumenten transparenter zu machen.
Vorhandelstransparenz bedeutet dabei die Veröffentlichung von Preisen und Volumina der Handelsaufträge, während die
Nachhandelstransparenz ausgeführte Transaktionen zum Gegenstand hat.
Zudem werden die Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz in Form von Waivern (Dark Pools) zu reduziert. So wurde beispielsweise
das Volumen des Referenzpreis-Waivers signifikant begrenzt, der zur Preisfeststellung auf die aktuellen Preise an einem anderen
Handelsplatz verweist und die eigenen Handelsteilnehmer von der Pflicht entbindet, Aufträge zu veröffentlichen.
Damit der Handel unter diesem Waiver kein überproportionales Gewicht bekommt, sind Grenzwerte für den
Gesamthandel unter diesem Waiver vorgesehen - sowohl pro Handelsplatz als auch für den EU-weiten Handel insgesamt.
Desweiteren wird ein konsolidiertes Datenband (Consolidated Tape) geschaffen, um Daten der Nachhandelstransparenz EU-weit
zusammenzuführen und zu veröffentlichen. Es soll einen umfassenden Überblick über aktuelle Preise für Finanzinstrumente
ermöglichen und nachvollziehbarer machen. Überwacht werden soll, inwieweit Aufträge preisbewusst ausgeführt wurden.
Mehrere miteinander konkurrierende Anbieter (Consolidated Tape-Provider - CTPs) sollen konsolidierte Handelsdaten kommerziell
anbieten. Die Preise müssen dabei angemessen sein.
Außerdem werden Regulierungslücken insbesondere im OTC-Handel
geschlossen. Neue Handelsplattformen, die bisher nicht
der Definition eines geregelten Marktes oder eines Multilateralen
Handelssystems (MTF) entsprachen, sollen zukünftig als Organisierte
Handelssysteme (Organised Trading
Facilities - OTF)
reguliert werden. Da zusätzlich das Regime für Systematische
Internalisierer (SIs)
inhaltlich ausgeweitet wurde, also für Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die Kundenaufträge regelmäßig und systematisch gegeneinander
oder gegen das eigene Buch ausführen, sollen unter der
MiFID II nur noch recht wenige Bereiche zum klassischen
OTC-Geschäft zählen. Darunter fallen vor allem unregelmäßig
stattfindende Großtransaktionen, die zwischen den Parteien
bilateral ausgehandelt werden.
Für Warenderivate wird unter anderem vorgeschrieben, dass Positionen der Marktteilnehmer an die Aufsicht gemeldet
werden müssen. Außerdem erhalten Betreiber von Handelsplattformen die Möglichkeit, Einfluss auf die Verwaltung von Positionen
zu nehmen (Position-Management). Diese Instrumente sollen zum einen mehr Transparenz für Aufseher schaffen und es
zum anderen Betreibern von Handelsplattformen ermöglichen, Ungleichgewichte frühzeitig und schonend zu reduzieren.
Zudem können Aufseher Positionslimits mit dem Ziel festlegen, exzessiver Spekulation mit Gütern entgegenzuwirken, die
für die Realwirtschaft und die Verbraucher wichtig sind. Die Positionslimits sind dem Regime der Commodity Futures
Trading Commission (CFTC) vergleichbar, die die US-amerikanischen Future- und Optionsmärkte reguliert.
- Handelsverpflichtung für Aktien + Derivate
- Einführung einer Handelsverpflichtung für Aktien +
OTC-Derivate im geregelten Markt, MTF, Systematische Internationalisierer,
vergleichbarer Drittstaatenmarkt. Für Derivate auch im OTF.
Ein wichtiger Punkt ist, dass hinreichend standardisierte OTC-Derivate zentral gecleart und - soweit angemessen - organisiert
gehandelt werden sollen. Die Anforderung des zentralen Clearings wird durch die Europäische Marktinfrastruktur-Verordnung
(European Market Infrastructure Regulation - EMIR) und entsprechende Technische Standards umgesetzt, während die Handelspflicht
für OTC-Derivate in der MiFIR niedergelegt ist.
Handelspflichtig sind OTC-Derivate, wenn die in Betracht
kommenden Instrumente an einem Handelsplatz, zum Beispiel
an einer OTF
(Organised Trading Facility), zum Handel zugelassen
sind und über ein Liquiditätsprofil verfügen, das einen
organisierten Handel ermöglicht.
- Clearingpflicht
- Derivate, die im geregelten Markt gehandelt werden, müssen über einen CCP (Zentrale Gegenpartei) abgewickelt werden.
- Algorithmischer Handel/Hochfrequenzhandel
Analog zum Deutschen Hochfrequenzhandelsgesetz wird auch auf europäischer Ebene eine Erlaubnispflicht für Hochfrequenzhändeler
mit folgenden Merkmalen eingeführt:
- Betreiber müssen über effektive Systeme und Risikokontrollen verfügen.
- Handelssysteme müssen belastbar sein.
- Handelssysteme dürfen keine fehlerhaften Aufträge generieren.
- Handelssysteme dürfen die Funktionsfähigkeit eines Marktes nicht stören.
- Es müssen Vorkehrungen für den Ausfall der Systeme getroffen werden.
- Die Systeme müssen vollumfänglich getestet werden.
- Die Systeme müssen permanent überwacht werden.
- Es muss eine Anzeige bei der Aufsichtsbehörde des Heimatlandes und der Aufsichtsbehörde des Handelsplatzes erfolgen,
wenn Algorithmischer Handel betrieben wird.
- Einräumung umfangreicher Auskunfstrechte für die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes.
- Umfassende Aufzeichnungspflichten:
- platzierte Aufträge - Auftragslöschungen - ausgeführte Aufträge - Quotierungen
- Besondere Pflichten für Market Maker
- kontinuierlich für Liquidität sorgen
Geregelte Märkte müssen effektive Systeme, Prozesse und Vorkehrungen treffen, um Störungen des Handels durch
Algorithmische Handelssysteme zu vermeiden, bzw. im Falle von Störungen Gegenmaßnahmen vorsehen.
Unter Hochfrequenzhandel versteht man den ultra-schnellen
Computerhandel mittels Algorithmen, der sich im Milli-Sekundenbereich bewegt, kleinste Preisunterschiede ausnutzt und oft
auf eigene Rechnung erfolgt. Mit MiFID II wird europaweit regelt, dass Hochfrequenzhändler, die reinen Eigenhandel betreiben,
eine Zulassung brauchen.
Darüber hinaus verpflichtet die MiFID II jeden Handelsplatz,
ein System zur Begrenzung der OTR (= Order-to-Trade-Ratio) einzuführen. Damit wird vermieden, dass
Hochfrequenzhändler Aufträge schnell und häufig stornieren und dadurch die Kapazität der Handelssysteme in Gefahr bringt,
den ordnungsgemäßen Handel beeinträchtigen und eine Scheinliquidität erzeugen. Zusätzlich sollen insbesondere für Aktien,
Exchange-Traded Funds (ETF) und aktienähnliche Finanzinstrumente erstmals einheitliche Tick-Größen für alle europäischen
Handelsplätze festgelegt werden (also kleinstmögliche Preisänderungen). D
Diese Maßnahme soll einen uneingeschränkten Unterbietungswettbewerb der Handelsplätze unterbinden. Tick-Größen haben insofern
Auswirkungen auf den Hochfrequenzhandel, als dass kleine Ticks das schnelle Überbieten erleichtern und so den Hochfrequenzhandel
begünstigen können.
Ein weiteres Regulierungsinstrument ist die Quotierungspflicht für marktmachende Algo-Händler. Dieses soll dem Effekt
entgegenwirken, dass sich wichtige Liquiditätsspender aus einem schwierigen Marktumfeld zurückziehen.
Hinzu kommen weitere Regeln für die Marktmikrostruktur, wie Anforderungen an Gebühren oder an die Organisation
und Systeme von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Handelsplätzen im Hinblick auf den algorithmischen Handel.
Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Benchmarks
Die Verordnung MiFIR enthält neue Vorschriften für den Nachhandelsbereich, die dort größeren Wettbewerb ermöglichen sollen.
Nachdem eine Transaktion an einem Handelsplatz zustande gekommen ist, muss sie durch einen Wechsel des Eigentümers vollzogen
werden. Dabei springt oft eine Zentrale Gegenpartei (Central Counterparty - CCP) ein, die beiden Parteien garantiert, dass das
Geschäft erfüllt wird.
In einigen Mitgliedstaaten der EU gibt es derzeit Modelle, die eine enge Verzahnung zwischen Handel und Clearing vorsehen,
indem Handelsplatz und CCP demselben Konzern angehören und technisch eng miteinander vernetzt sind. Dies ermöglicht gerade bei
Derivaten ein effektives Risikomanagement, da Preisschwankungen im Lebenszyklus der Derivate sofort an die CCP weitergegeben
werden können, der seine Sicherheitsanforderungen entsprechend anpassen kann.
Die MiFIR eröffnet auch konzernfremden Handelsplätzen beziehungsweise CCPs die Möglichkeit, sich einer CCP beziehungsweise
einem Handelsplatz anzuschließen. Diese dürfen den Antrag auf Zugang jedoch ablehnen, wenn ein Anschluss mit zu hohen
operationellen, finanziellen order rechtlichen Risiken verbunden wäre. Außerdem kann die zuständige Heimataufsicht ein
Zugangsersuchen ablehnen, wenn es eine Liquiditätszersplitterung zur Folge hätte oder systemische Risiken signifikant erhöhen
würde.
Die Zugangsregeln der MiFIR erfassen auch Benchmarks und Indizes. Sie ermöglichen es dritten Wettbewerbern, vom Inhaber eines
Index, zum Beispiel des DAX, gegen eine Lizenzgebühr Informationen für Handels- und Clearingzwecke zu verlangen, etwa zur
konkreten Zusammensetzung des Index.
02. Anlegerschutz
- Anlageberatung
- Definition, ab wann es sich um eine Anlageberatung handelt.
- Information an den Kunden bezüglich der Kostensituation (Kosten und Nebenkosten): im Voraus (ex ante) und im Nachhinein (ex post)
Die Europäische Kommission stellt klar: Eine Anlageberatung wird nur erbracht, wenn eine persönliche Empfehlung an einen Anleger ausgesprochen wird.
Gleichzeitig muss die Empfehlung als für den Kunden geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse gestützt sein.
Anders als noch in MiFID I: Die Nutzung eines „öffentlichen Verbreitungskanals“ schütze nicht mehr automatisch davor, in die Anlageberatung zu rutschen.
Eine Empfehlung sei nur dann nicht als persönliche Empfehlung zu werten, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit gedacht ist.
EMails oder sonst elektronisch verbreitete Newsletter und Börsenbriefe können daher eine Anlageberatung sein.
Damit könnte es notwendig sein, Informationen auf der Homepage zu verbreiten, damit sie sich ausschließlich an die Öffentlichkeit richten.
Kosten:
Sowohl im Voraus (ex ante) als auch im Nachhinein (ex post) sind dem Kunden alle Kosten und Nebenkosten anzugeben.
Darunter fallen
alle Kosten der Dienstleistung (z.B.):
- Anlageberatung
- Vermögensverwaltung
- Verwahrung
- Die Kosten des Wertpapiers selbst :
- Verwaltungsgebühren
- Tauschgebühren
- Finanzierungskosten innerhalb des Produkts
- Bei Fonds: zusätzlich die Kosten und Steuern für eine Wertpapierleihe
Ergeben sich diese Kosten nicht aus dem KIID (KID), muss der Anbieter diese Kosten selbst berechnen und sie sich gegebenenfalls von der
Fondsgesellschaft besorgen.
KIID (KID)
Bei Investmentfonds wird das Produktinformationsblatt als „Key-Investor-Information-Document“ (KIID oder verkürzt KID) bezeichnet.
Der Europäische Gesetzgeber hat 2010 eine Verordnung verabschiedet, nach der die europäischen Investmentgesellschaften verpflichtet sind, die wesentlichen
Merkmale ihrer Fonds nach festen Vorgaben darzustellen, um die Transparenz und Vergleichbarkeit zwischen Fonds zu verbessern. Für deutsche Fonds gilt dies ab 01.07.2011,
für alle anderen europäischen Fonds gilt eine Umstellungsfrist bis zum 30.6.2012. Das KID ersetzt den vereinfachten Verkaufsprospekt. Kunden muss vor dem Kauf dieses
Dokument zur Verfügung gestellt werden.
- Honorarberatung
- Definition, ab wann es sich um eine Honorarberatung handelt.
Nur wenn das Research eine umfassende Marktabdeckung beinhaltet, darf sich der Anlageberater als unabhängig (Honoraranlageberater) präsentieren.
Spezialisiert sich der Anlageberater auf bestimmte Segmente, so darf er sich nur unabhängig nennen, wenn er sich an ein spezielles Kundenspektrum wendet und der Kunde
angibt, dass er lediglich an diesem konkreten Spektrum interessiert ist und das Angebot des Beraters für diesen spezialisierten Kunden geeignet ist.
Abhängige und nicht unabhängige Anlageberatung darf in einem Unternehmen jedoch angeboten werden, wenn der Kunde darüber genau informiert wird, sich die Firma nicht
insgesamt als unabhängig präsentiert und die Bereiche der unabhängigen Anlageberatung (Honoraranlageberatung) und der normalen Beratung getrennt werden.
Roboadvice:
Für Roboadvisor gelten ebenso alle Pflichten von MiFID II. Von derKundenerfassung, dem Ausfüllen des WpHG-Bogens, der Kundeninformation und der Geeignetheitsprüfung.
- Telefonaufzeichnung
- Erstellung einer Aufzeichnungs-Policy
Bis zu fünf Jahren zu archivieren. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die
- Annahme
- Weiterleitung
- Ausführung
- von Aufträgen für Neu- und Altkunden
Dazu muss eine Aufzeichnungs-Policy für Telefonate erstellt werden. Zudem muss der Kunde über die Telefonaufzeichnung informiert werden. Des Weiteren muss eine Kopie der
Aufzeichnung dem Kunden über fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden. Verlangt wird aber nicht die Erstellung einer Abschrift sondern eine Kopie der Aufzeichnungen.
So seien zu einem persönlichen Kundengesprächen mindestens folgende Punkte aufzuzeichnen:
- Datum und Uhrzeit der Besprechung
- Ort der Besprechung
- Persönliche Angaben des Anwesenden
- Initiator der Besprechung
- Weitere Informationen über den Kundenauftrag
- Preis
- Umfang
- Auftragsart und Zeitpunkt der Weiterleitung
Vermeidung potentieller Interessenkonflikte
- Treffen von organisatorischen und administrativen Vorkehrungen
Es wird nicht ausreichen, möglichst viele Interessenkonflikte in der Conflict of Interest Policy einfach nur offenzulegen.
Interessenkonflikte müssen so weit wie möglich reduziert werden.
Erst dann, wenn organisatorische und administrative Vorkehrungen nicht mehr ausreichend gewährleisten können, dass ein Interessenkonflikt besteht, darf dieser
offengelegt werden. In der Offenlegung muss dann konsequenterweise entsprechend deutlich angegeben werden, dass die organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen,
um einen Interessenkonflikt auszuschließen und eine genaue Beschreibung des Interessenkonflikts gegeben werden.
Geeignetheitsprüfung/Angemessenheitsprüfung
- Bei Depotumschichtungen: Empfohlene Neuinvestitionen müssen auf Basis einer Kosten-/Nutzenanalyse durchgeführt werden.
Beabsichtigt ein Anlageberater eine Empfehlung zur Umschichtung zu geben oder nimmt ein Vermögensverwalter eine Umschichtung vor, muss er erneut in den WpHG-Bogen des
Kunden sehen und angesichts des bestehenden Portfolios des Kunden und der empfohlenen Neuinvestition eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen.
Dabei muss er belegen können, dass die Vorteile der Umschichtung deren Kosten überwiegen. Gleichzeitig sind Anlageberater verpflichtet zu beurteilen, ob die
Wertpapierdienstleistung oder die Wertpapiere dem Anlegerprofil des Kunden gerecht werden können.
Beratungsprotokoll
- Anstelle des Protokolls hat der Berater einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge anzufertigen.
Keine Verpflichtung zur Individualisierung.
Anstelle eines Protokolls hat der Anlageberater einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten
Ratschläge zu erstellen.
Darin muss erläutert werden, inwiefern die Empfehlung zu dem Privatanleger passt. Dargelegt werden muss inwieweit die Empfehlung dem Anlageziel und den persönlichen
Umständen des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer entspricht und ob sie seinen Kenntnissen und Erfahrungen und seiner Risikobereitschaft und
Verlusttragfähigkeit gerecht wird.
Die neue Regelung sei jedoch im Gegensatz zur jetzigen deutschen Fassung eine Erleichterung, weil die Empfehlung nicht mehr begründet werden muss.
Die europäische Vorgabe enthalte also nicht die Verpflichtung zur Individualisierung, wie derzeit von der BaFin gefordert.
Standardisierte oder elektronisch erstellte Berichte seien damit zulässig.
Ob Deutschland über diese Anforderungen hinausgeht, muss die weitere Umsetzung erweisen, die
europäische Vorgabe würde es nicht verlangen.
Produktinformationsblatt
- Die bestehende nationale Regelung zum Produktinformationsblatt wird beibehalten (siehe § 55 Abs. 9 WpHG-neu).
Zuwendungen und Gebühren
- Anreize, die bislang als Zuwendungen (§31d WpHG) geregelt waren, werden künftig als Zuwendungen und Gebühren (§60 WpHG-neu) behandelt.
Hinzu kommen die weiteren Konkretisierungen u.a. in § 6 WpDVerOV-neu („Zuwendungen“). Dort finden sich Ausführungen zu kleineren nichtmonetären Vorteilen
sowie zu den künftigen Anforderungen an die Qualitätsverbesserung.
Produkt Governance
- Entwicklung von Finanzinstrumenten: Zielmarkt festlegen, Performance in einer Szenario-Analyse testen.
Die neuen Anforderungen an die Product Governance finden sich in §55 Abs.3 und Abs.4 WpHG-neu sowie in §11 (Produktüberwachungspflichten für Konzepteure von
Finanzinstrumenten“) und §12 WpDVerOV-neu (Produktüberwachungspflichten für Vertriebsunternehmen).
Die Produkt-Governance-Regeln sind von grundsätzlicher Bedeutung für den Anlegerschutz. Sie richten den aufsichtsrechtlichen
Fokus stärker auf die Entwicklung neuer Investmentprodukte.
Die Produkt-Governance-Regeln richten sich vorrangig an Produzenten/Emittenten von Finanzinstrumenten. Dieser Ansatz beruht
auf der Erkenntnis, dass die Entwicklung von Finanzinstrumenten beim Anlegerschutz eine zentrale Rolle einnimmt.
Emittenten von Finanzinstrumenten sind verpflichtet, einen Zielmarkt festzulegen und die Performance eines Finanzinstruments
unter verschiedenen Marktsituationen zu testen (Szenario-Analyse). Daneben müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen unter
anderem ein angemessenes Konfliktmanagement für die Interessenkonflikte betreiben, die bei der Konzeption von Investmentprodukten
typischerweise bestehen, und ihre Kostentransparenz verbessern. Dabei haben sie auch den Bedürfnissen des Zielmarktes Rechnung zu
tragen, für den das Produkt bestimmt ist.
Darüber hinaus müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Produktvertrieb durch den Emittenten überwachen und sind in
bestimmten Situationen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen (Postsale-Obligations). Verändert sich beispielsweise das
Marktumfeld erheblich, so dass die Risiken eines Finanzinstruments neu zu bewerten sind, könnte ein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet sein, den Produktvertrieb an eine bestimmte Kundengruppe einzustellen,
den Zielmarkt neu festzulegen und/oder den Produktvertrieb auf einen bestimmten Vertriebsweg zu beschränken. Indem etwa der
Vertrieb auf die Anlageberatung beschränkt wird, kann sichergestellt werden, dass der Anleger über sämtliche relevanten
Risiken eines Produkts aufgeklärt wird.
Unabhängige Anlageberatung
- oder Portfolioverwaltungen dürfen keine Vertriebsprovisionen annehmen. Um eine unabhängige Anlageberatung anbieten zu können,
muss der Anbieter eine ausreichende Palette von Finanzinstrumenten bewerten.
Den Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird verboten, Zuwendungen für unabhängige Anlageberatung oder Portfolioverwaltung
anzunehmen. Damit sind vor allen Dingen Vergütungen gemeint, die dem Unternehmen von einem Dritten, wie dem Emittenten eines
Finanzinstruments, als Vertriebsprovision gezahlt werden.
Darüber hinaus sind auch nicht-monetäre Vorteile untersagt, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten. Was damit
konkret gemeint ist, wird von der ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) noch ausgearbeitet.
Um unabhängige Anlageberatung zu erbringen, müssen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zudem eine ausreichende Palette von
Finanzinstrumenten bewerten, die auf dem Markt verfügbar sind. Diese müssen hinsichtlich Produkttyp und Emittent hinreichend breit
gestreut sein. Eine Spezialisierung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf bestimmte Finanzinstrumente oder Marktbereiche,
etwa auf ethisch-nachhaltige Geldanlagen, ist jedoch grundsätzlich möglich, wenn gewährleistet ist, dass ein fairer Vergleich
verschiedener Produkte verschiedener Anbieter stattfindet. Die Spezialisierung muss für Kunden und Interessenten ersichtlich sein.
Die Kunden müssen leicht erkennen können, auf welche Produkte sich die unabhängige Anlageberatung bezieht beziehungsweise beschränkt.
Produktintervention
- Einräumung einer Befugnis für Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen bei Produkten zu intervenieren (Vermarktung,
Vertrieb, Verkauf können untersagt oder beschränkt werden.
Es wird den nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA unter bestimmten Voraussetzungen die ausdrückliche
Befugnis eingeräumt, bei Produkten zu intervenieren. Sie können Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten
untersagen oder beschränken.
Dies ist jedoch nur möglich, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz bestehen oder das ordnungsgemäße Funktionieren
und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems gefährdet sind. Damit kommt auch eine
vorsorgliche Intervention durch die Aufsichtsbehörden in Betracht. Wie jedes Verwaltungshandeln muss die Produktintervention
jedoch verhältnismäßig sein. Soweit also mildere Mittel ebenso erfolgversprechend sind, um die Gefahr abzuwenden beziehungsweise
die Bedenken zu beseitigen, ist eine Untersagung des Vertriebs eines Finanzinstruments nicht statthaft.
Depotgesetz
Das Depotgesetz (DepotG)
regelt die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren.
Die wesentlichen Punkte, die in diesem Gesetz beschrieben
werden, sind: Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren
im Depot, Regelungen über die Einkaufskommissionen,
der Vorrang in Insolvenzverfahren und die Strafvorschriften.
Inhaltsverzeichnis:
- §1 Allgemeine
Vorschriften
- 1. Abschnitt
- Verwahrung
- §2 Sonderverwahrung
- §3 Drittverwahrung
- §4 Beschränkte
Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
- §5 Sammelverwahrung
- §6 Miteigentum
am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des
Verwahrers bei der Sammelverwahrung
- §7 Auslieferungsansprüche
des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
- §8 Ansprüche
der Miteigentümer und sonstiger dringlich
Berechtigter bei der Sammelverwahrung
- §9 Beschränkte
Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten
bei der Sammelverwahrung
- §9a
Sammelurkunde
- §10
Tauschverwahrung
- §11
Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung
- §12
Ermächtigungen zur Verpfändung
- §12a
Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten
aus Börsengeschäften
- §13
Ermächtigung zur Verfügung über
das Eigentum
- §14
Verwahrungsbuch
- §15
Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen
- §16
Befreiung von Formvorschriften
- §17
Pfandverwahrung
- §17a
Verfügungen über Wertpapiere
- 2. Abschnitt
- Einkaufskommission
- §18
Stückeverzeichnis
- §19
Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
- §20
Übersendung des Stückeverzeichnisses
auf Verlangen
- §21
Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung
auf Verlangen
- §22
Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
- §23
Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
- §24
Erfüllung durch Übertragung von
Miteigentum am Sammelbestand
- §25
Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung
des Stückeverzeichnisses
- §26
Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch
und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
- §27
Verlust des Provisionsanspruchs
- §28
Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
- §29
Verwahrung durch den Kommissionär
- §30
Beschränkte Geltendmachung von Pfand-
und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft
- §31
Eigenhändler, Selbsteintritt
- 3. Abschnitt
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- §32
Vorrangige Gläubiger
- §33
Ausgleichsverfahren bei Verpfändung
- 4. Abschnitt
- Strafbestimmungen
- §34
Depotunterschlagung
- §35
Unwahre Angaben über das Eigentum
- §36
Strafantrag
- §37
Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung
oder des Insolvenzverfahrens
- §38
- §40 (weggefallen)
- 5. Abschnitt
- Schlussbestimmungen
- §41
- §42
Anwendung auf Treuhänder, Erlass weiterer
Bestimmungen
- §43
Börsengesetz
Das Börsengesetz (BörsG) ist ein Gesetz zur
Regelung des geschäftlichen Verkehrs an der Börse.
Es gilt nur für die Börsen, die als nicht
rechtsfähige, öffentliche Anstalten eingerichtet
wurden (für Wertpapier- und Warenbörsen).
Das Börsengesetz hat eher verwaltungsrechtlichen
als handelsrechtlichen Charakter. Am 1. November 2007
wurde das Börsengesetzt durch eine neue Fassung
ersetzt (durch durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz).
Inhaltsverzeichnis:
- Abschnitt 1
- Allgemeine Bestimmungen
über die Börse und ihre Organe
- §1 Anwendungsbereich
- §2 Börsen
- §3 Aufgaben
und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
- §4 Erlaubnis
- §5 Pflichten
des Börsenträgers
- §6 Inhaber
bedeutender Beteiligungen
- §7 Handelsüberwachungsstelle
- §8 Zusammenarbeit
- §9 Anwendbarkeit
kartellrechtlicher Vorschriften
- §10
Verschwiegenheitspflicht
- §11
Untersagung der Preisfeststellung für
ausländische Währungen
- §12
Börsenrat
- §13
Wahl des Börsenrates
- §14
Börsenrat an Warenbörsen
- §15
Leitung der Börse
- §16
Börsenordnung
- §17
Gebühren und Entgelte
- §18
Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
- §19
Zulassung zur Börse
- §20
Sicherheitsleistungen
- §21
Externe Abwicklungssysteme
- §22
Sanktionsausschuss
- Abschnitt 2
- Börsenhandel
und Börsenpreisfeststellung
- §23
Zulassung von Wirtschaftsgütern und Rechten
- §24
Börsenpreis
- §25
Aussetzung und Einstellung des Handels
- §26
Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften
- Abschnitt 3
- Skontroführung
und Transparenzanforderungen an Wertpapierbörsen
- §27
Zulassung zum Skontroführer
- §28
Pflichten des Skontroführers
- §29
Verteilung der Skontren
- §30
Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien
vertretenden Zertifikaten
- §31
Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien
vertretenden Zertifikaten
- Abschnitt 4
- Zulassung von
Wertpapieren zum Börsenhandel
- §32
Zulassungspflicht
- §33
Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten
Markt
- §34
Ermächtigungen
- §35
Verweigerung der Zulassung
- §36
Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- §37
Staatliche Schuldverschreibungen
- §38
Einführung
- §39
Widerruf bei Zulassung bei Wertpapieren
- §40
Pflichten des Emittenten
- §41
Auskunftserteilung
- §42
Teilbereiche des regulierten Marktes mit besonderen
Pflichten für Emittenten
- §43
Verpflichtung des Insolvenzverwalters
- §44
Unrichtiger Wertpapierprospekt
- §45
Haftungsausschluss
- §46
Verjährung
- §47
Unwirksame Haftungsbeschränkung: sonstige
Ansprüche
- Abschnitt 5
- Abschnitt 6
- Straf- und Bußgeldvorschriften:
Schlussvorschriften
- §49
Strafvorschriften
- §50
Bußgeldvorschriften
- §51
Geltung für Wechsel und ausländische
Zahlungsmittel
- §52
Übergangsregelungen
BaFin-Rundschreiben
Die BaFin informiert regelmäßig mit Rundschreiben,
Pressemitteilungen und Publikationen über aktuelle
Neuigkeiten in der Rechtsprechung und zu allen Themenbereichen
rund um das Wertpapier- und Depotgeschäft. Auf der
Internetseite der Bankenaufsicht kann man gezielt unter
Berücksichtigung verschiedener Suchkriterien nach
bestimmten Themenbereichen suchen oder sich in den Newsletter
eintragen lassen.
Hier eine Übersicht der Rubriken, nach denen die
Rundschreiben kategorisiert auf der Webseite zu finden
sind:
- Pressemitteilungen
- Meldungen auf der
Startseite
- Verbrauchermitteilungen
- BaFin-Journal/VerBafin
- Formulare
- Jahresberichte
- Broschüren
- Reden
- Bildarchiv
- Rundschreiben
- Statistiken
- Auslegungsentscheidungen
- Merkblätter
- Leitfäden
- Mitteilungsblätter
EAEG (Einlagensicherungs-/Anlegerentschädigungsgesetz)
Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
regelt die Mindestanforderungen an die Einlagensicherungssysteme
deutscher Kreditinstitute. Das Gesetz schützt 100%
der Einlagen (maximal den Gegenwert von 100.000,- Euro)
und 90% der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften
(maximal den Gegenwert von 20.000,- Euro) pro Kunde und
Kreditinstitut (§4 Abs.2 EAEG). Das Gesetz verpflichtet
Kreditinstitute ihre Kundeneinlagen und Verbindlichkeiten
aus Wertpapiergeschäften zu sichern. Bei Feststellung
des Entschädigungsfalls durch die BaFin, erfüllt
die Entschädigungseinrichtung, der das Institut angehört,
die geschützten Forderungen des Kunden.
Das Gesetz beschreibt detailliert die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme einer Entschädigungsleistung.
Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden gemäß
diesem Gesetz Entschädigungseinrichtungen gebildet,
die den Einlagenschutz sicherstellen sollen. Sie finanzieren
sich durch Umlagen der angeschlossenen Institute. Bei
Bedarf können Sonderumlagen gefordert werden.
Vorgehensweise im Entschädigungsfall
Die BaFin stellt den Entschädigungsfall fest und
veröffentlicht diesen im Bundesanzeiger. Die Gläubiger
werden unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalls
informiert. Der Anspruch auf Entschädigung ist durch
den Kunden schriftlich innerhalb eines Jahres nach Unterrichtung
anzumelden. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Entschädigung.
Daraufhin prüft die Entschädigungseinrichtung
die angemeldeten Ansprüche und entschädigt nach
Feststellung der Berechtigung der Ansprüche innerhalb
einer Frist von 3 Monaten (die Frist kann in bestimmten
Fällen um weitere 3 Monate verlängert werden).
Inhaltsverzeichnis:
- §1 Begriffsbestimmungen
- §2 Sicherungspflicht
der Institute
- §3 Entschädigungsanspruch
- §4 Umfang des
Entschädigungsanspruchs
- §5 Entschädigungsverfahren
- §6 Entschädigungseinrichtungen
- §7 Beliehene
Entschädigungseinrichtungen
- §8 Mittel der
Entschädigungseinrichtungen
- §9 Prüfung
der Institute
- §10 Prüfung
der Entschädigungseinrichtungen
- §11 Ausschluss
aus der Entschädigungseinrichtung
- §12 Institutssichernde
Einrichtungen
- §13 Zweigniederlassungen
von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums
- §14
- §15 Verschwiegenheitspflicht
- §16 Nichtanwendung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- §17 Bußgeldvorschriften
- §17a Zwangsmittel
- §18 Zeitlicher
Anwendungsbereich
- §19 Anwendungsbestimmung
und Übergangsregelung
Compliance
Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen
zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im
Hinblick auf sämtliche rechtliche Gebote und Verbote
verstanden - sowohl für Handlungen des Unternehmers
als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter.
Der Zweck ist, bereits im Vorfeld Gesetzesverstöße
zu verhindern.
Die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen ist zwingend
vorgeschrieben:
- Chinese Walls
sind Maßnahmen zur Segmentierung des Unternehmens
in verschiedene Vertraulichkeitsbereiche (räumliche
Trennung, personelle Trennung, Trennung der Daten).
- Wall Crossing
ein Verfahren zur Informationsweitergabe über
eine Chinese Wall hinweg (nur möglich mit Zustimmung
der Vorgesetzten.
- Watch List
ein vertrauliche Liste, in der die compliancerelevanten
Informationen samt der dazugehörigen Finanzinstrumente
und der Informationsträger aufgelistet sind.
Sie dient zur Überwachung der Chinese Walls.
- Restricted List
eine Liste, die nur innerhalb es Unternehmens zugänglich
- gegenüber unternehmensexternen Personen jedoch
streng vertraulich ist. Hier werden die Finanzinstrumente,
hinsichtlich der die aktive Beratung oder Empfehlung
seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten
ist, aufgelistet.
- Closed Period
Zeiträume, innerhalb denen der Handel mit bestimmten
Finanzinstrumenten generell untersagt ist - zur Verhinderung
von Insidergeschäften.
- Trading Windows
Zeiträume, innerhalb derer der Handel mit bestimmten
Finanzinstrumenten gestattet ist, zur Verhinderung
von Insidergeschäften in Verbindung mit Options-
und Aktienprogrammen, so dass die Begünstigten
nur innerhalb kurzer Zeiträume mit den Finanzinstrumenten
handeln können.
- Monitorring
hierunter werden sämtliche Maßnahmen zur
Überwachung der Mitarbeiter und der Wirksamkeit
der Maßnahmen verstanden.
- Whistle Blowing
anonyme Meldung eines Rechtsverstoßes im Unternehmen.
Durch die Anonymität der meldenden Person soll
sie vor Übergriffen durch die Kollegen geschützt
werden - andererseits soll dadurch die Hemmschwelle
zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden.
- Mission Statement
ist die ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung
zur Compliance und zur Einhaltung sämtlicher
Rechtsvorgaben.
- Code of Conduct
beinhaltet die unternehmensinternen Richtlinien. Diese
Richtlinien stellen die rechtlichen Anforderungen
an das Unternehmen und die Mitarbeiter dar.
- Compliance Officer
er ist beratende, vorbereitende und ausführende
Instanz im Unternehmen hinsichtlich Fragen der Compliance.
Er ist eine unabhängige, objektive und grundsätzlich
weisungsfreie Instanz im Unternehmen.
InvRBV (Investment-Rechnungslegungs-
und Bewertungsverordnung)
Die Verordnung ist seit dem 22.07.2013 außer Kraft gesetzt worden !!!
Sie ist durch die KARBV (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung) ersetzt worden .
Die InvRBV ist eine Verordnung über Inhalt, Umfang
und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen
(Investmentfonds) und Investmentaktiengesellschaften sowie
die Bewertung der einem Investmentvermögen zugehörigen
Vermögensgegenstände.
Die Verordnung enthält einerseits nähere Bestimmungen
zu Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahres-, Halbjahres-,
Zwischen- und Auflösungsberichte für Sondervermögen
und der Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie Halbjahres-,
Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von
Investmentaktiengesellschaften - andererseits, nähere
Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen
und zur Anteilwertertmittlung nach dem Investmentgesetz.
Hier die Gliederung der Verordnung in vereinfachter (stark
gekürzter) Darstellung:
A Allgemeiner Teil
- Abschnitt 1 (§§
1 - 4)
enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich
der Verordnung, zu dem Inhalt und Umfang der Berichterstattung,
zu den Einreichungspflichten sowie zur Anwendbarkeit
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
- Abschnitt 2 (§§
5 - 21)
konkretisiert die Rechnungslegung für Sondervermögen
hinsichtlich des Jahresberichts, Halbjahresberichts,
Zwischenberichts, der Besonderheiten für Berichte
von Spezial-Sondervermögen und der Investmentaktiengesellschaft.
- Abschnitt 3 (§§
22 - 30)
konkretisiert die Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
- Abschnitt 4 (§§
31 - 32)
enthält Übergangsregelungen sowie Regelungen
zum Inkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs-
und Bewertungsverordnung und zum Außerkrafttreten
der Anteilklassenverordnung.
B Besonderer Teil
- Zu § 1 InvRBV
(Geltungsbereich)
normiert den Geltungsbereich der Verordnung.
- Zu § 2 InvRBV
(Inhalt und Umfang der Berichterstattung)
stellt allgemeine, für sämtliche in der
InvRBV geregelten Berichte anzuwendende, Grundsätze
fest.
- Zu § 3 InvRBV
(Einreichung bei der Bundesanstalt)
legt die Einreichungsmodalitäten für die
Berichte nach §§ 44, 110 und 111 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB)
gegenüber der Bundesanstalt fest.
- Zu § 4 InvRBV
(Investmentrechtliche Rechnungslegung)
hier wird klargestellt, dass auch für die investmentrechtliche
Rechnungslegung die formellen Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung gelten, soweit das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
und diese Verordnung nichts Abweichendes regeln.
- Zu § 5 InvRBV
(Darstellung und Inhalt)
enthält allgemeine Regelungen zur Verantwortlichkeit,
Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahresberichte.
- Zu § 6 InvRBV
(Tätigkeitsbericht)
konkretisiert die Inhalte des in §§ 44 Absatz
1 Satz 2 InvG geregelten Berichts über die Tätigkeit
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) im abgelaufenen Geschäftsjahr.
- Zu § 7 InvRBV
(Vermögensaufstellung)
konkretisiert die Regelungen zur Vermögensaufstellung
und die Pflicht zur Inventarisierung nach § 44
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 InvG.
- Zu § 8 InvRBV
(Ertrags- und Aufwandsrechnung)
regelt die Übersicht und die Inhalte der laufenden
Erträge aus den Vermögensanlagen sowie die
mit der Verwaltung der Anlagen verbundenen Aufwendungen
für das Geschäftsjahr.
- Zu § 9 InvRBV
(Verwendung der Erträge des Sondervermögens)
regelt die Berechnung der Ausschüttung bei ausschüttenden
Fonds und die Berechnung der Wiederanlage bei thesaurierenden
Fonds.
- Zu § 10 InvRBV
(Entwicklung des Sondervermögens)
regelt die Entwicklungsrechnung der im Jahresberichts
dargestellten Fondsvermögens - vom Beginn des
Geschäftsjahres des Fonds bis zum Geschäftsjahresende.
- Zu § 11 InvRBV
(Vergleichende Übersicht der letzten 3 Geschäftsjahre)
konkretisiert die Vorgabe aus § 44 Absatz 1 Satz
3 Nummer 5 InvG.
- Zu § 12 InvRBV
(Anteilklassen)
konkretisiert die Vorgaben zur Rechnungslegung bei
der Bildung von Anteilklassen nach § 34 InvG
und beruht auf der Verordnungsermächtigung des
§ 34 Absatz 3 InvG.
- Zu § 13 InvRBV
(Sonstige Angaben)
enthält weitere Inhalte von Jahresberichten,
die in § 44 Absatz 1 InvG selbst nicht enthalten
sind.
- Zu § 14 InvRBV
(Halbjahresbericht)
diese Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht
für auf den Halbjahresbericht entsprechend anwendbar.
- Zu § 15 InvRBV
(Zwischenbericht)
die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht
für auf den Zwischenbericht entsprechend anwendbar.
- Zu § 16 InvRBV
(Auflösungsbericht)
die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht
für auf den Auflösungsbericht entsprechend
anwendbar.
- Zu § 17 InvRBV
(Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften)
die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht
des Sondervermögens grundsätzlich für
den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den
Halbjahresbericht und den Liquidationsbericht für
entsprechend anwendbar, die im Falle einer Spezial-Investmentaktiengesellschaft
stets zu veröffentlichen sind.
- Zu § 18 InvRBV
(Bilanz)
die Vorschrift enthält Vorgaben für die
Bilanz der Investmentaktiengesellschaft.
- Zu § 19 InvRBV
(Gewinn- und Verlustrechnung)
regelt, dass die Vorschriften über die Ertrags-
und Aufwandsrechnung für Sondervermögen
auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft
Anwendung finden.
- Zu § 20 InvRBV
(Lagebericht)
regelt, dass die Investmentaktiengesellschaft einen
Lagebericht aufzustellen hat und konkretisiert die
Anforderungen an den Lagebericht.
- Zu § 21 InvRBV
(Anhang)
der Anhang der Investmentaktiengesellschaft ist nach
den handelsrechtlichen Anforderungen zu erstellen.
- Zu § 22 InvRBV
(Allgemeine Bewertungsgrundsätze)
regelt die Verantwortlichkeit bei der Bewertung zwischen
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und Depotbank.
- Zu § 23 InvRBV
(Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen)
für die Bewertung von Vermögensgegenständen
ist grundsätzlich der letzte verfügbare
handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche
Bewertung gewährleistet.
- Zu § 24 InvRBV
(Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle)
diese Bewertung ist dann anzuwenden wenn kein handelbarer
Kurs verfügbar ist oder dieser eine verlässliche
Bewertung nicht gewährleistet.
- Zu § 25 InvRBV
(Besonderheiten bei Vermögensgegenständen
mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung)
die Vorschrift regelt die Bewertung von Vermögensgegenständen
mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung,
deren Verkehrswert ermittelt werden kann (Unternehmensbeteiligungen
und stille Beteiligungen).
- Zu § 26 InvRBV
(Bewertung von Investmentanteilen und Bankguthaben)
Investmentanteile sind mit ihrem letzten festgestellten
und erhältlichen Rücknahmepreis zu bewerten
oder mit ihrem Kurswert gemäß § 23.
- Zu § 27 InvRBV
(Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien)
regelt, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie
um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zum Bewertungszeitpunkt handelt.
- Zu § 28 InvRBV
(Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften)
regelt, die sogenannte Erstbewertung vor Erwerb einer
Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft.
- Zu § 29 InvRBV
(Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen)
enthält Mindestanforderungen an die Bewertung
von Immobilien, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
und ÖPP-Projektgesellschaften, soweit von der
Abbedingungsmöglichkeit nach § 91 Absatz
3 InvG Gebrauch gemacht wurde.
- Zu § 30 InvRBV
(Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften)
die Vorschrift erklärt die für Kapitalanlagegesellschaften
geltenden Vorschriften zur Bewertung auf die Investmentaktiengesellschaften
für entsprechend anwendbar.
- Zu § 31 InvRBV
(Übergangsregelungen)
- Zu § 32 InvRBV
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
die Rechtsverordnung soll am Tag nach der Verkündigung
in Kraft treten. Gleichzeitig sollen die Anteilklassenverordnung
und die KAG (KVG)G-Bewertungsverordnung außer Kraft
treten.
KARBV (Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung)
Die KARBV ist eine Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften
sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände.
Die KARBV ist seit dem 22.07.2013 gültig. Sie wurde zeitgleich mit dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) in Kraft gesetzt und ersetzt die InRBV
(Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung) .
- Die KARBV enthält nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang und Darstellungen der Rechnungslegung für Sondervermögen,
Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.
- Die Verordnung enthält darüber hinaus nähere Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Ermittlung des Nettoinventarwertes
nach dem KAGB.
Begründung der BaFIN zur KARBV:
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil
A Allgemeiner Teil
Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung (KARBV) enthält zum einen nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang und Darstellungen der Rechnungslegung
für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.
Die Verordnung enthält ebenfalls nähere Bestimmungen zur Bewertung von Vermögensgegenständen und zur Ermittlung des Nettoinventarwertes nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.
Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung ersetzt die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.
Die Vorschriften für die Rechnungslegung und Bewertung werden dabei an die neuen Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuches angepasst.
Insbesondere werden dabei Rechnungslegungsanforderungen für die neuen Fondsvehikeln für geschlossene Investmentvermögen aufgestellt.
Daneben wurden auch Bewertungsregeln für die Sachwerte, in die geschlossene Investmentvermögen investieren dürfen, aufgenommen.
Die Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung ist unter Voranstellung einer Inhaltsübersicht in vier Abschnitte gegliedert.
- Abschnitt 1 (§§ 1 bis 5)
enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich der Verordnung, den Inhalt und Umfang der Berichterstattung, Einreichungspflichten sowie zur Anwendbarkeit der
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung.
- Abschnitt 2 (§§ 6 bis 25)
konkretisiert die Rechnungslegung für Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Besonderheiten für
Berichte von Spezial-AIF.
- Abschnitt 3 (§§ 26 bis 34)
konkretisiert die Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
- Abschnitt 4 (§§ 35 bis 36)
enthält Übergangsregelungen und regelt das Inkrafttreten der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung sowie das Außerkrafttreten der
Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.
B Besonderer Teil
normiert den über das Kapitalanlagegesetzbuch hinausgehenden Geltungsbereich der Verordnung.
In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen bei
Sondervermögen die Jahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte, wobei für
Publikumssondervermögen auch
ein Halbjahresbericht zu erstellen ist.
Für die
Investmentaktiengesellschaft sind ein Jahresabschluss und Lagebericht, Auflösungs-, Liquidationsbericht und Zwischenbericht zu erstellen, bei einer
Publikumsinvestmentaktiengesellschaft ist zusätzlich ein Halbjahresbericht zu erstellen.
Für die
Investmentkommanditgesellschaft sind ein Jahres-, Auflösungs-, Liquidations- und Zwischenbericht zu erstellen.
Zu § 2 KARBV (Begriffsbestimmungen)
§ 2 definiert bestimmte Begrifflichkeiten der Verordnung.
Die Definitionen des Tracking Error und der Annual Tracking Difference beruhen jeweils auf Abschnitt II Nummer 3 der ESMALeitlinien zu börsengehandelten Indexfonds
(Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012.
In Nummer 3 wird das indexnachbildende Sondervermögen definiert, für das nach § 16 Absatz 2 bestimmte zusätzliche Angaben im Jahresbericht zu machen sind.
Bei Nummer 4
handelt es sich um die bislang in § 24 Absatz 1 Satz 2 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung enthaltene allgemeine Definition des
Verkehrswertes.
Nummer 5 definiert, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungszeitpunkt handelt.
Zu § 3 KARBV (Inhalt und Umfang der Berichterstattung)
§ 3 stellt allgemeine, für sämtliche in der KARBV geregelten Berichte anzuwendenden, Grundsätze fest.
Maßstab der investmentrechtlichen Berichterstattung hat dabei insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und Übersichtlichkeit zu sein.
Den Anlegern soll anhand der Berichterstattung ermöglicht werden, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes
Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen.
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 beinhaltet besondere Rechungslegungsanforderungen für AIF, die neben den Anforderungen des Kapitalanlagegesetzbuches oder der KARBV gelten.
Absatz 3 soll die Lesbarkeit des Berichtes fördern. Ein Verweis auf den Inhalt früherer Berichte ist daher unzulässig.
Nummer 5 definiert, dass es sich bei dem Verkehrswert einer Immobilie um den Wert einer Immobilie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungszeitpunkt handelt.
Zu § 4 KARBV (Einreichung bei der Bundesanstalt)
Die Vorschrift legt Einreichungsmodalitäten für die Berichte nach §§ 101, 103 bis 105, 120, 122, 135, 148, 158 und 161 des Kapitalanlagegesetzbuches gegenüber der Bundesanstalt
fest.
Dabei ist eines der einzureichenden Exemplare in elektronischer Form einzureichen, wobei in der Regel die Einreichung auf einer CD-ROM angezeigt ist.
Bei Spezial-AIF ist die Vorgabe nach Absatz 1 (Übersendung in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz Frankfurt am Main) nur für den Fall, dass die Bundesanstalt von der
Möglichkeit nach § 35 Absatz 3 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches Gebrauch macht, zu erfüllen.
Zu § 5 KARBV (Investmentrechtliche Rechnungslegung)
Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass auch für die investmentrechtliche Rechnungslegung die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gelten, soweit das
Kapitalanlagegesetzbuch und diese Verordnung sowie hinsichtlich der Alternativen Investmentfonds (AIF) die Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts Abweichendes regeln.
Hierzu zählen insbesondere das Belegprinzip sowie die Pflicht zur Dokumentation und zur Aufbewahrung.
Zu § 6 KARBV (Verantwortung und Zweck)
Die Vorschrift enthält allgemeine Regelungen zur Verantwortlichkeit und Zielsetzung der Jahresberichte des Sondervermögens.
Klargestellt wird die Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich der Bewertungsansätze.
Diese besteht für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) unabhängig von der nach § 212 des Kapitalanlagegesetzbuches geregelten Festlegung, ob die Verwahrstelle unter
Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Wertermittlung des Sondervermögens zuständig ist.
Wird das Sondervermögen abgewickelt, hat die Verwahrstelle einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Dementsprechend trägt auch die Verwahrstelle die Verantwortung für den
Abwicklungsbericht.
Zu § 7 KARBV (Bestandteile des Jahresberichts)
Die aufgezählten Bestandteile des Jahresberichts werden in den nachfolgenden §§ 8 bis 16 konkretisiert.
Vorgesehen ist dabei auch ein Anhang, der neben erläuternden Angaben zur Rechnungslegung auch weiterführende Informationen über das Sondervermögen enthalten soll.
Dazu zählen die nach der Derivateverordnung zu machenden Angaben, die im Jahresbericht offenzulegenden Angaben zur Vergütung der Geschäftsleiter und Mitarbeiter, bestimmte
eingetretene wesentliche Veränderungen während des laufenden Geschäftsjahres, die zusätzlichen Informationen über das Liquiditätsmanagement, das Risikoprofil, das
Risikomanagement und den eingesetzten Leverage und weitere Informationen zur Bewertung der im Investmentvermögen enthaltenen Vermögensgegenstände und zur Kostenstruktur des
Sondervermögens sowie spezifische Angaben bei indexnachbildenden Sondervermögen.
Zu § 8 KARBV (Tätigkeitsbericht)
Die Vorschrift konkretisiert die Inhalte des in § 101 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches geregelten Berichts über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft
im abgelaufenen Geschäftsjahr, der alle wesentlichen Angaben zu enthalten hat, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des
Sondervermögens zu bilden.
Absatz 1 fasst die allgemeinen Anforderungen an den Tätigkeitsbericht zusammen.
Absatz 2 stellt klar, dass insbesondere auch über die Tätigkeit der von der Kapitalverwaltungsgesellschaft Beauftragten im Zusammenhang mit Auslagerungen der
Portfolioverwaltung bei der Verwaltung des Sondervermögens zu berichten ist.
Art und Umfang von Auslagerungen dürfen nicht zu einer Beschränkung des Berichtsumfangs führen.
Absatz 3 Satz 1 und 2 bestimmen, dass der Tätigkeitsbericht möglichst konkrete Aussagen zur Verwaltung des Sondervermögens enthalten und sich nicht auf allgemeine Ausführungen beschränken
sollte.
Insbesondere sollten ausführliche allgemeine Darstellungen des wirtschaftlichen Umfeldes oder der gesamtwirtschaftlichen Lage, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Verwaltung des Sondervermögens, vermieden werden.
Absatz 3 Satz 3 enthält eine nicht abschließende Aufzählung der Angaben des Tätigkeitsberichts, die zwingend aufzunehmen sind.
Bei der Struktur des Sondervermögens nach Ziffer 3 könnte beispielsweise eine grafische Klassifizierung des Portfolios je nach Fondstyp vorgenommen werden, insbesondere nach
Sektoren, Ländern, Währung und Dauer zu Beginn und Ende des Berichtsjahres und des Vorjahres. Dies soll im Hinblick auf die Anlageziele erfolgen, um dessen Erreichung zu
verdeutlichen.
Absatz 4 regelt das Verhältnis des § 8 zu Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013, der ebenfalls den Inhalt des Tätigkeitsberichts näher bestimmt.
Für AIF ist Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 neben den Vorgaben des § 8 anwendbar. Für Spezial-AIF wird der Inhalt des Tätigkeitsberichts ausschließlich
durch Artikel 105 der Verordnung Nr. 231/2013 bestimmt.
Zu § 9 KARBV (Vermögensübersicht)
Die Vorschrift regelt die Vermögensübersicht als eine zusammengefasste Vermögensaufstellung, die einen verdichteten Überblick über die Zusammensetzung und Höhe des Vermögens gibt.
Sie ist der Einzelaufstellung voranzustellen und nach Anlageschwerpunkten zu gliedern.
Absatz 2 gibt dabei die Gliederungspunkte vor, die in der Vermögensaufstellung enthalten
sein sollten. Absatz 3 enthält eine entsprechende Gliederung für die Immobilien-Sondervermögen und für offene Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder
Immobilien-Gesellschaften.
Zu § 10 KARBV (Vermögensaufstellung)
Die Vorschrift zur Vermögensaufstellung konkretisiert die Pflicht zur Inventarisierung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 KAGB.
Absatz 3 enthält eine Klarstellung für den Ansatz von Vermögensgegenständen bei Wertpapierleihegeschäften.
Die Vorgaben in
Absatz 4 dienen der Konkretisierung der nach dem Kapitalanlagegesetzbuch beim Wertansatz für die vom Sondervermögen gehaltenen Immobilien neben dem Kaufpreis
beziehungsweise dem vom externen Bewerter ermittelten Verkehrswert als Anschaffungsnebenkosten anzusetzenden Kostenpositionen und deren Untergliederung in aufgrund
gesetzlicher Vorgaben und aufgrund freiwilliger Verpflichtung entstandene Kosten.
Der Begriff der Anschaffungsnebenkosten im Kapitalanlagegesetzbuch ist grundsätzlich deckungsgleich mit demjenigen, der für eine Bilanzierung nach handelsrechtlichen Prinzipien maßgeblich ist.
Im Hinblick auf einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den bei Erwerb einer Immobilie bereits investierten Anlegern und denjenigen Anlegern, die erst nach Erwerb
der Immobilie Anteilscheine am Sondervermögen erwerben, stellt die Verordnung klar, dass auch Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie eine etwaige von der
Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvorgangs vereinnahmte Verwaltungsvergütung zu den Anschaffungsnebenkosten zählen.
Hierbei ist für die Erfassung von Kosten, die im Vorfeld des Erwerbs entstanden sind, Voraussetzung, dass diese dem konkreten Objekterwerb zugeordnet werden können und nicht
allgemeiner Natur sind. Entsprechendes gilt für die Verbuchung dieser Kosten vor Erwerb, solange dieser aussichtsreich erscheint.
Die Abschreibung der Anschaffungsnebenkosten richtet sich ausschließlich nach der voraussichtlichen Zugehörigkeit der Immobilie zum Sondervermögen; nur wenn diese weniger als
zehn Jahre beträgt, ist eine Abschreibung über einen kürzeren Zeitraum beziehungsweise eine vorzeitige Abschreibung vorzunehmen.
Ob und inwieweit im Falle einer vorzeitigen Veräußerung die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungsnebenkosten als Gegenleistung realisiert werden können, ist unerheblich;
dieses gilt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 260 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Anschaffungsnebenkosten sind auch insoweit anzusetzen, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft betreffen.
Die Regelung betrifft ausschließlich Anschaffungsvorgänge. Eine entsprechende Behandlung von Herstellungsaufwendungen im Zusammenhang mit einer Gebäudeerrichtung
(Projektentwicklung), insbesondere einer etwaigen, von der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus diesem Anlass vereinnahmten Verwaltungsvergütung, scheidet aus.
Die in Absatz 5
enthaltene Regelung dient der Klarstellung über das Zusammenspiel der gesetzlichen Vorgaben aus § 101 i.V.m. § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches hinsichtlich
der Verantwortlichkeiten für die Stichtagsbewertung.
Für die Anteilswertermittlung zum Stichtag des Jahresberichts sind § 168 des Kapitalanlagegesetzbuches sowie die Bewertungsvorschriften der Verordnung nach den §§ 26 ff. zu beachten.
Hierbei ist grundsätzlich die Bewertung zugrunde zu legen, die für Zwecke der Ermittlung des Nettoinventarwertes zum Stichtag maßgeblich war. Erkenntnisse nach dem Stichtag
sind für Zwecke der Vermögensaufstellung nicht zu berücksichtigen.
Absatz 6 regelt die Dokumentations- und Auskunftspflichten. Aufgrund der in § 5 Absatz 1 geregelten Verantwortlichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung
zum Stichtag ist diese auch vollumfänglich bei ihr zu dokumentieren. Die Verwahrstelle beziehungsweise der externe Bewerter haben der Kapitalverwaltungsgesellschaft hierbei
Auskunft über Einzelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu erteilen.
Zu § 11 KARBV (Ertrags- und Aufwandsrechnung)
Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist eine Übersicht über die laufenden Erträge aus den Vermögensanlagen sowie die mit der Verwaltung der Anlagen verbundenen Aufwendungen für das
Geschäftsjahr.
Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Ertrags- und Aufwandsrechnung für alle Sondervermögen.
Die Besonderheiten für Immobilien-Sondervermögen und offene inländische Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften sind in
Absatz 2 geregelt und
die Posten der Ertrags- und Aufwandsrechnung sind entsprechend zu ergänzen bzw. zu ersetzen.
Um den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 Rechnung zu tragen, werden in der Ertrags- und Aufwandsrechnung auch die Nettoveränderungen der nichtrealisierten
Gewinne und der nichtrealisierten Verluste berücksichtigt und sind als nicht realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres auszuweisen.
Da ein Posten für alle Veräußerungsergebnisse wenig aussagefähig ist, schreibt
Absatz 3 vor, diese zu erläutern.
Absatz 4 regelt die Erfassung der Erträge im Falle eines Ertragsausgleichsverfahrens.
Absatz 5 schreibt grundsätzlich die Durchschnittsmethode für die Ermittlung des Ergebnisses aus den Verkäufen der Vermögensgegenstände vor.
Absatz 6 stellt klar, dass die Ermittlung der realisierten Ergebnisse aus Verkäufen und Liquidationen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften nach dem Grundsatz der Einzelzuordnung erfolgt.
Zu § 12 KARBV (Verwendungsrechnung für das Sondervermögen)
Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Verwendungsrechnung bei ausschüttenden Sondervermögen.
Absatz 2 modifiziert die Verwendungsrechnung für thesaurierende Sondervermögen.
Absatz 3 regelt ergänzende Hinweise, wenn eine Zuführung aus dem Sondervermögen vorgenommen wird. Sofern beispielsweise die realisierten Verluste bei der
Ausschüttungsberechnung unberücksichtigt bleiben, kommt es im Ergebnis zu einer Substanzausschüttung. Dieser Posten ist nach Absatz 1 Nummer 3 in der Verwendungsrechnung
auszuweisen und gesondert zu erläutern.
Absatz 4 schreibt eine ergänzende Erläuterung vor, wenn für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen vorgenommen wird.
Zu § 13 KARBV (Entwicklungsrechnung für das Sondervermögen)
Der Jahresbericht hat nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 zweiter Satz des Kapitalanlagegesetzbuches die Entwicklungsrechnung zu enthalten, die ausgehend vom Stand des
Fondsvermögens zu Beginn des Geschäftsjahres auf das Fondsvermögen am Ende des Geschäftsjahres überleitet.
Absatz 1 enthält die verbindliche Gliederung der Entwicklung des Sondervermögens. Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 1 Alternative 1 (Ausschüttung für das Vorjahr) betrifft
den ausschüttenden Fonds, Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 1 Alternative 2 (Steuerabschlag für das Vorjahr) den thesaurierenden Fonds.
Nach Absatz 2 gilt für Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien aufgrund der Abschreibung von Anschaffungsnebenkosten eine Besonderheit für die Gliederung.
Zu § 14 KARBV (Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre)
Die Vorschrift konkretisiert die Vorgabe aus § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Zu § 15 KARBV (Anteilklassen)
Die Vorschrift konkretisiert die Vorgaben zur Rechnungslegung bei der Bildung von Anteilklassen nach § 96 des Kapitalanlagegesetzbuches und beruht auf der
Verordnungsermächtigung des § 96 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuches.
Zu § 16 KARBV (Sonstige Angaben)
Die Vorschrift regelt weitere Inhalte von Jahresberichten, die in § 101 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches selbst nicht enthalten sind.
Sie füllt damit die Verordnungsermächtigung des § 101 Absatz 7 Satz 1 Alternative 1 des Kapitalanlagegesetzbuches aus.
Die Angabe nach
Absatz 1 Nummer 2 soll die Anleger über die für die wesentlichen für Bewertung von Vermögensgegenständen angewandten Verfahren informieren, insbesondere
über die Bewertungsverfahren die bei Vermögensgegenständen angewandt wurden, für die keine handelbaren Kurse vorliegen.
Absatz 2 fordert besondere Angaben für ein Investmentvermögen, bei dem die Anlagestrategie auf die Nachbildung eines oder mehrerer Indizes gerichtet ist. Hierbei ist der
Anleger über die Höhe des Tracking Error beziehungsweise der Annual Tracking Difference zu informieren (vgl. dazu auch § 2).
Damit wird die Nummer 11 der ESMA-Guidelines zu Exchange traded funds (ETFs) und anderen OGAW-Themen vom 18. Dezember 2012 umgesetzt.
Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Halbjahresbericht für entsprechend anwendbar.
Zu § 17 KARBV (Halbjahresbericht)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Halbjahresbericht für entsprechend anwendbar.
Zu § 18 KARBV (Zwischenbericht)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht für auf den Zwischenbericht für entsprechend anwendbar.
Die Übergabe von Saldenlisten und Skontren für Wertpapiere und sonstige Vermögensgegenstände zu Einstiegspreisen ist erforderlich, sonst können realisierte Gewinne nicht
dargestellt werden. Der Gesamtbetrag der nicht realisierten Gewinne ist als Ausgangsgröße nicht ausreichend.
Zu § 19 KARBV (Auflösungs- und Abwicklungsbericht)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht auf den Auflösungs- und Abwicklungsbericht für entsprechend anwendbar.
Zu § 20 KARBV (Anwendbarkeit auf Investmentgesellschaften)
Die Vorschrift erklärt die Regelungen zum Jahresbericht des Sondervermögens grundsätzlich für den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahresbericht und den
Liquidationsbericht einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft für entsprechend anwendbar.
Absatz 2 stellt klar, dass ist bei Kündigung des Verwaltungsvertrages durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Investmentgesellschaft ein Zwischenbericht zu erstellen ist.
Bei Auflösung eines Teilgesellschaftsvermögens gemäß § 117 Absatz 8 des Kapitalanlagegesetzbuches ist ein sogenannter Auflösungsbericht im Sinn des § 154
Absatz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches zu erstellen.
Aufgrund des Absatzes 3 ist die Rechnungslegung für ein Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion zusammenhängend ggf. in einem Kapitel bzw. Abschnitt
darzustellen, um den Anleger sachgerecht zu informieren.
Zu § 21 KARBV (Bilanz)
Die Vorschrift enthält Vorgaben für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft.
Sie unterscheidet für die intern verwaltete Investmentgesellschaft zwischen dem Investmentbetriebsvermögen und dem Investmentanlagevermögen.
Voranzustellen ist stets eine Vermögensübersicht, die auch für Sondervermögen nach § 9 zu erstellen ist.
Hinsichtlich der Bilanzierung sowie der Aktien- und Anteilpreisermittlung des Investmentbetriebsvermögens gelten nach
Absatz 2 die Vorschriften des Dritten Buches des HGB entsprechend.
Sofern die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion besteht, ist die Bilanz auch nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
Für die Bewertung des Investmentanlagevermögens gelten entsprechend den Regelungen zum Sondervermögen die Vorschriften des
Abschnitts 3.
Für die Bilanz der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sieht
Absatz 4 ein Gliederungsschema vor, getrennt jeweils nach
Investmentbetriebsvermögen und Investmentanlagevermögen.
Absatz 5 stellt klar, dass die Bilanz auch unter Berücksichtigung der vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden kann.
Zu § 22 KARBV (Gewinn- und Verlustrechnung)
§ 22 regelt, dass die Ertrags- und Aufwandsrechnung für Sondervermögen auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung der Investmentaktiengesellschaft und der
Investmentkommanditgesellschaft Anwendung finden.
Dies gilt auch für das Ertragsausgleichsverfahren. Bei Umbrella-Konstruktionen, wird für jedes Teilgesellschaftsvermögen eine separate Gewinn- und Verlustrechnung gefordert.
Absatz 3 gibt das Gliederungsschema für die Gewinn und Verlustrechnung vor. Zu trennen ist dabei zwischen den Erträgen und Aufwendungen aus der Verwaltungstätigkeit und den
Erträgen und Aufwendungen aus der Investmenttätigkeit.
Zu § 23 KARBV (Lagebericht)
Absatz 1 regelt, dass die Investmentaktiengesellschaft und die Investmentkommanditgesellschaft unabhängig von ihrer Größenklasse einen Lagebericht nach § 289 des
Handelsgesetzbuches aufzustellen haben.
Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an den Lagebericht um Angaben, die in der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Investmentaktiengesellschaft liegen.
Absatz 3 erklärt bestimmte Angaben nach Absatz 2 auch für den Lagebericht der Investmentkommanditgesellschaft für anwendbar.
Absatz 4 regelt, dass die im Lagebericht enthaltenen Angaben über die Tätigkeit der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr durch die Anforderungen des § 8 ersetzt werden.
Absatz 5 stellt klar, dass die Angabepflichten nach § 289 Absatz 1 Satz 4 HGB nur auf das Investmentbetriebsvermögen bei einer selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaft anzuwenden sind. In Bezug auf das Investmentanlagevermögen ist § 4 Absatz 4 bis 7 WpDVerOV zu beachten. Dies soll insbesondere verhindern, dass Aussagen über die Wertentwicklung aus der Vergangenheit in die Zukunft fortgeschrieben werden.
Zu § 24 KARBV (Verwendungsrechnung und Entwicklungsrechnung bei der Investmentkommanditgesellschaft)
Um den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Investmentkommanditgesellschaft Rechnung zu tragen, wird die Gliederung für die Verwendungsrechnung und für
die Entwicklungsrechnung angepasst.
Zu § 25 KARBV (Anhang)
Der Anhang der Investmentaktiengesellschaft ist gemäß
Absatz 1 nach den handelsrechtlichen Anforderungen zu erstellen.
Absatz 2 beschränkt die Anwendbarkeit des § 285 HGB jedoch in Bezug auf das Investmentbetriebsvermögen.
Absatz 3 konkretisiert die Anforderungen an den Anhang um Angaben, die in der Besonderheit des Geschäftsmodells einer Investmentaktiengesellschaft oder einer Investmentkommanditgesellschaft liegen.
Absatz 4 legt fest, dass die Darstellung der Kapitalkonten entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Absprachen vorzunehmen ist.
Absatz 5 sieht für die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft eine Reihe bestimmter Anhangangaben in Bezug auf
die Vermögensgegenstände, in die sie investiert sind, vor.
Zu § 26 KARBV (Allgemeine Bewertungsgrundsätze)
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten unabhängig davon, ob die Vermögensgegenstände in einem offenen oder einem geschlossenen Investmentvermögen gehalten werden.
Absatz 1 regelt die Verantwortlichkeit bei der Bewertung eines OGAW zwischen Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle.
Die Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie kann entweder durch die Verwahrstelle unter Mitwirkung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder durch die
Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst erfolgen.
Die Mitwirkung ist in der Weise wahrzunehmen, dass die Wertansätze in geeigneter Weise plausibilisiert und bei Vorliegen von Auffälligkeiten auf eine Klärung hinwirkt wird.
Die Mitwirkung ist revisionssicher zu dokumentieren. Damit die Kapitalverwaltungsgesellschaft in die Lage versetzt wird ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, wird die
Verwahrstelle verpflichtet, der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskunft über die Einzelheiten der Bewertung zu erteilen.
Absatz 2 stellt Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Bezug auf die Bewertung.
Absatz 3 bestimmt, dass die Bildung von Bewertungseinheiten nicht zugelassen ist, da dies der Systematik der Bewertung zu Marktpreisen widersprechen würde.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Bewertung für die Anteilpreisermittlung verlangt
Absatz 4 eine jährliche Prüfung durch die interne Revision.
Um eine verlässliche und überprüfbare Bewertung sicherzustellen, soll die Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung in internen Richtlinien geregelt werden.
Diese Richtlinien sind mindestens einmal im Jahr auf Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Richtlinie hat insbesondere eine Beschreibung der
Verantwortlichkeiten, Arbeitsabläufe, Preisquellen, Bewertungsmethoden und Kontrollen zu enthalten.
Zu § 27 KARBV (Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen)
Nach
Absatz 1 ist für die Bewertung von Vermögensgegenständen grundsätzlich der letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet.
Im Regelfall ist auf den Zeitpunkt der Anteilwertermittlung abzustellen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn z.B. bei einer längeren Aussetzung der Anteilsrücknahmen zu dem
ermittelten Rücknahmepreis keine Veräußerung möglich ist.
Absatz 2 verpflichtet die Verwahrstelle, den externen Bewerter oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft Kriterien aufzustellen, unter denen sie Marktpreise von Börsen oder
anderen organisierten Märkten als exakt, verlässlich und gängig erachtet.
Indikative Kurse sind grundsätzlich nicht handelbar, können aber die Grundlage für eine Bewertung nach § 28 bilden. Der Begriff des indikativen Kurses ist in der Finanzwelt
gebräuchlich. Unter indikativen Kursen versteht man Kurse die auf Preisstellungen von Marktakteuren beruhen, bei denen die zugrunde liegenden Bewertungsmodelle, Faktoren
sowie Annahmen nicht offen gelegt werden und zu denen diese nicht bereit sind zu handeln.
Werden für Vermögensgegenstände Geld- und Briefkurse gestellt, so verlangt Absatz 3 die Bewertung zum Mittelkurs oder zum Geldkurs vorzunehmen.
Zu § 28 KARBV (Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle)
Gemäß
Absatz 1 ist § 28 dann anzuwenden wenn kein handelbarer Kurs verfügbar ist oder dieser eine verlässliche Bewertung nicht gewährleistet.
Die Ermittlung des Verkehrswertes hat bei diesen Vermögensgegenständen anhand einer sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der
aktuellen Marktgegebenheiten zu erfolgen.
Der Verkehrswert wird als Betrag, zu dem der jeweilige Vermögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern
ausgetauscht werden könnte, definiert.
Nach Absatz 2 hat die Bewertung auf Basis eines Bewertungsmodells zu erfolgen, das auf einer anerkannten und geeigneten Methodik beruht.
Dabei sind für die Inputparameter in größtmöglichem Umfang Marktdaten zu verwenden, bevor auf unternehmensspezifische Daten zurückgegriffen wird.
Werden zur Absicherung des Verkehrswertes des Zielfonds Futures, Termin- oder Optionskontrakte eingesetzt, so ist bei der Bewertung im Dachfonds auf den gleichen Stichtag abzustellen.
Soweit der mitgeteilte Preis nach
Absatz 3 Satz 1 von dem Wertpapiermakler, der das Finanzinstrument zuvor an das Unternehmen veräußert hat, gestellt wird, ist diese
Preisinformation als weniger objektiv und damit als weniger verlässlich anzusehen.
Es gelten daher erhöhte Anforderungen an die Plausibilisierung. Um die Art und Qualität der von solchen Institutionen vermittelten Informationen zu verstehen, kann es
erforderlich sein, ein Verständnis von den zugrunde gelegten Bewertungsmethoden zu erlangen, bspw. ob die Werte auf der Grundlage des Handels eines identischen
Finanzinstruments, eines ähnlichen Instruments oder auf Basis eines Barwertmodells bzw. einer Kombination dieser Alternativen ermittelt wurden.
Ein mitgeteilter Preis ist auch dann nach diesem Verfahren zu überprüfen, wenn er gegenüber dem vorangegangenen unverändert ist oder wenn es zu auffälligen Abweichungen gekommen ist.
Zu § 29 KARBV (Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten)
Nach
Absatz 1 sind Investmentanteile mit ihrem letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis zu bewerten oder mit ihrem Kurswert nach § 27 anzusetzen.
Stehen aktuelle Kurswerte nach Satz 1 nicht zur Verfügung, ist der Anteilspreis aufgrund geeigneter Bewertungsmethoden (gemäß § 28) zu ermitteln. Damit findet die Bewertungshierarchie der
Verordnung auch für die Bewertung von Investmentanteilen Anwendung.
Hintergrund der Regelung von
Absatz 2 sind vertragliche Vereinbarungen, wonach kündbare Festgelder im Falle vorzeitiger Beendigung nicht mit dem Nennwert (zuzüglich
aufgelaufener Zinsen), sondern zu einem der jeweiligen Marktlage entsprechenden Realisierungswert (Renditekurs) zurückgezahlt werden.
Hintergrund ist, dass der Wert z.B. auf Grund von Veränderungen des Kapitalmarktzinses schwankt und damit vom Nennwert abweichen kann.
Würde das Festgeld zum Bewertungszeitpunkt gekündigt, erhielte der Anleger aufgrund der vertraglichen Vereinbarung neben den aufgelaufenen Zinsen den aktuellen
Realisierungswert, und nicht lediglich den ursprünglichen Nennwert.
Dieser Umstand muss auch im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden. Anderenfalls würden renditeabhängige Kursveränderungen während der Laufzeit nicht berücksichtigt
und die Bewertung würde nicht mit den tatsächlichen Werten übereinstimmen.
Zu § 30 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien)
Absatz 1 regelt, dass bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie regelmäßig ein Ertragswertverfahren zugrundezulegen ist.
Bislang war eine entsprechende Regelung in § 7 Absatz 4 der Mustergeschäftsordnung für die Sachverständigenausschüsse von Immobilien-Sondervermögen enthalten. Diese
Regelung wird nun in die Verordnung übernommen.
Absatz 2 Nummer 1 regelt die Anforderungen bei der Ermittlung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie.
So wird geregelt, dass für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 248
Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 271
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 und 2 des
Kapitalanlagegesetzbuches § 255 Absatz 1 HGB entsprechend Anwendung findet.
Die Anschaffungsnebenkosten werden darüber hinaus um die im Vorfeld des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes entstehenden Kosten ergänzt.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Erwerb des Vermögensgegenstandes aussichtsreich erscheint. Die Anschaffungsnebenkosten sind ausschließlich linear abzuschreiben. Wird die
Haltedauer kürzer als ursprünglich angenommen eingeschätzt ist die Abschreibungsdauer an die erwartete kürzere Halte- oder Nutzungsdauer anzupassen.
Absatz 2 Nummer 2 schreibt fest, dass künftig Rückstellungen für Steuerbelastungen, die im Falle der Veräußerung von im Ausland belegenen Immobilien entstehen, zu bilden sind.
Es ist sachgerecht, dass diese Steuerbelastungen bei der Ermittlung des Fondsvermögen uneingeschränkt Berücksichtigung findet, wie sich auch entsprechend nicht realisierte
Gewinne und lediglich für steuerliche Zwecke ermittelte Absetzungen für Abnutzungen bei der Ermittlung des Fondsvermögens positiv auswirken.
Die Veräußerung von Anteilen an einer Immobilien-Gesellschaft ist dann wesentlich wahrscheinlicher als die Veräußerung der Immobilien, wenn unter Berücksichtigung aller für
die Wahl der Transaktionsart entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere der Höhe der Beteiligung und der aktuellen Marktlagen davon ausgegangen werden kann, dass diese
für das Sondervermögen vorteilhafter wäre und tatsächlich am Markt realisierbar ist.
Steuerbegünstigte Reinvestitionsmöglichkeiten bleiben unberücksichtigt, da der Fortbestand der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften stets als mit erheblicher Unsicherheit
behaftet anzusehen ist.
Absatz 2 Nummer 3 legt fest, dass dann, wenn die Herstellung einer Immobilie im Vordergrund steht, ein Ansatz von Anschaffungsnebenkosten neben dem Kaufpreis bzw. dem
Verkehrswert zu unterbleiben hat.
Für im Bau befindliche Objekte sind während der Bauphase grundsätzlich auch Verkehrswerte zu ermitteln, wobei in der Regel auf den Fertigstellungszeitpunkt projektierte
Ertragswerte abzüglich der zum Wertermittlungsstichtag verbleibenden kalkulatorischen Fertigstellungskosten zugrunde zu legen sind.
Zu § 31 KARBV (Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften)
Absatz 1 regelt die sog. „Erstbewertung“ vor Erwerb einer Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft.
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass Anschaffungsnebenkosten auch insoweit anzusetzen sind, als sie den mittelbaren Erwerb einer Immobilie über eine Immobilien-Gesellschaft betreffen.
In Satz 2 wird unter Verweis auf den Absatz 3 weiter klargestellt, dass die Vorschriften für die Bewertung der unmittelbar von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für
Rechnung des Investmentvermögens gehaltenen Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften grundsätzlich auch für die von diesen ihrerseits gehaltenen Beteiligungen an
Immobilien-Gesellschaften entsprechend gelten.
Absätze 3 und 4 enthalten unter anderem Vorgaben für die sog. „Regelbewertung“ von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass
selbstverständlich auch allen wertbeeinflussenden Faktoren, die das Beteiligungsverhältnis betreffen, Rechnung zu tragen ist. Solche betreffend die Immobilien gelten nach
Anschaffung zunächst als im Kaufpreis berücksichtigt und bleiben danach der Berücksichtigung durch den externen Bewerter im Rahmen der Verkehrswertermittlung vorbehalten.
Absatz 5 sieht eine Erleichterung für die Bewertung bei mehrstöckigen Beteiligungen vor. Selbstredend sind auch in diesem Fall im Rahmen der Bewertung alle
wertbeeinflussenden Faktoren, die sich aus allen maßgeblichen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnissen ergeben, zu berücksichtigen.
Absatz 6 trägt der Tatsache Rechnung, dass unterjährige vermögensmäßige Veränderungen auf Ebene der maßgeblichen Immobilien-Gesellschaft zwischen zwei
Wertermittlungsstichtagen sowie zwischen dem Stichtag und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch den ermittelnden Prüfer im Hinblick auf die zutreffende, börsentägliche
Ermittlung des Nettoinventarwertes Bedarf für eine entsprechende Fortschreibung des Wertes der Beteiligung hervorrufen.
Absatz 7 regelt Einzelheiten einer Neubewertung und grenzt die Zuständigkeiten im Hinblick auf die Wertermittlung und die Wertfortschreibung zwischen Prüfer und Kapitalverwaltungsgesellschaft ab.
Absatz 8 stellt klar, dass der zum Stichtag fortgeschriebene Wert anzusetzen ist.
Zu § 32 KARBV (Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung)
Die Norm regelt die Bewertung von Vermögensgegenständen mit dem Charakter einer unternehmerischen Beteiligung (Unternehmensbeteiligungen).
Als Bewertungsverfahren kommen verschiedene Vorgehensweisen in Betracht, insbesondere das Ertragswertverfahren oder ein geeignetes Discounted-Cash-Flow-Verfahren.
Zu den in eine Bewertung einfließenden Parametern gehören z.B. der risikoadäquate Zinssatz, eine Marge für die jeweils aktuelle Marktliquidität und die Ableitung der
Einnahmen und Ausgaben/CashFlows der Gesellschaft.
Die verwendeten Daten sollten grundsätzlich aus zuverlässigen externen Quellen stammen und möglichst durch Dritte verifiziert worden sein (zum Beispiel testierte
Jahresabschlüsse, Sachverständigengutachten, technische Gutachten).
Auf Ebene der Gesellschaft bestehende latente Steuern, die sich aus Verlustvorträgen ergeben, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aller Voraussicht nach innerhalb der
nächsten fünf Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden können.
Die wesentlichen Parameter sind nach sorgfältiger Einschätzung im Hinblick auf wesentliche Änderungen und deren Auswirkungen im Vergleich zur letzten Bewertung zu
überprüfen; die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Ergibt sich aus dieser Überprüfung ein Anhaltspunkt, dass sich der Wert des Anteils an der Gesellschaft wesentlich verändert hat, ist eine vollständige Bewertung
durchzuführen (Absatz 2 Satz 2).
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Gesellschaft, an der sie für Rechnung des Investmentvermögens beteiligt ist, vertraglich verpflichten, ihr bzw. dem externen
Bewerter in angemessenen Abständen die für die qualifizierte Überprüfung der Bewertung bzw. deren Durchführung erforderliche Daten zu übermitteln.
Das für die Bewertung verwendete Verfahren ist grundsätzlich stetig anzuwenden; Abweichungen sind nur zulässig, wenn dadurch der Verkehrswert des Anteils zutreffender
ermittelt wird (zum Beispiel nach einem Börsengang der Beteiligungsgesellschaft durch den Aktienkurs).
Zu § 33 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen in sonstigen Sachwerten)
Absatz 1 definiert den Verkehrswert, mit dem die sonstigen Sachwerte, für die die Verordnung keine besondere Verkehrswertdefinition vorsieht, zu bewerten sind.
Für die Sachwerte im Sinne des § 261
Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 sehen die Absätze 2 bis 6 Konkretisierungen hinsichtlich des anzuwendenden Bewertungsverfahrens vor.
Zum einen ist in der Regel das Ertragswertverfahren anzuwenden.
Zum anderen sehen die einzelnen Absätze bestimmte Parameter vor, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind. Soweit bei Vermögensgegenständen aufgrund ihrer Ausgestaltung
keine laufenden Erträge erzielt werden, ist in der Regel das Substanzwertverfahren anzuwenden, wie sich aus Absatz 7 ergibt.
Zu § 34 KARBV (Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-AIF)
§ 34 enthält Mindestanforderungen an die Bewertung von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die in Spezial-AIF gehalten werden.
Zu § 35 KARBV (Übergangsregelungen)
Absatz 1 regelt die erstmalige Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf OGAW, offene AIF und geschlossene AIF, die bereits vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden.
Für die, die bereits vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, gelten bis zum Inkrafttreten der an die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches angepassten Anlagebedingungen
die Vorschriften des Investmentgesetzes weiter.
Ab dem ersten Abschlussstichtag, der auf das Inkrafttreten der geänderten Anlagebedingungen folgt, sind dann jedoch die Berichte nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
erstellen. Bei OGAW ist der Abschlussstichtag relevant, der auf die Anpassung der Anlagebedingungen folgt.
Seit Inkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung war nach § 27
Absatz 2 Nummer 2 der Investment-Rechnungslegungs- umd Bewertungsverordnung die
Bildung von Rückstellungen für Steuerbelastungen, die im Falle der Veräußerung von im Ausland belegenen Immobilien entstehen, verbindlich vorgeschrieben.
Diese Vorschrift wurde in § 30 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung übernommen. Um zu vermeiden, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Investment-Rechnungslegungs- und
Bewertungsverordnung ad hoc gegebenenfalls in erheblichem Umfang Rückstellungen gebildet werden müssten, die einen beträchtliches plötzliches Absinken des ausgewiesenen
Fondsvermögens und damit des Anteilwertes zur Folge hätten, wurde in § 31
Absatz 2 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung ein zeitlich gestreckter Aufbau
der zu bildenden Rückstellungen über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgeschrieben. Diese Übergangsregelung wird nun auch in dieser Verordnung fortgeführt.
Bislang war für geschlossene AIF, für die mehrheitlich die Rechnungslegungs- und Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuches galten, ein gesonderter Ausweis der
Anschaffungsnebenkosten nach § 255
Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können aber auch für geschlossene inländische AIF, die vor dem 22. Juli 2013 aufgelegt wurden, die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches
gelten.
Bei der Umstellung der Rechnungslegung würde eine nachträgliche Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten besondere Schwierigkeiten bereiten. Daher können in diesen Fällen die
Anschaffungsnebenkosten kumuliert ausgewiesen werden.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV) aufgehoben.
Gleichzeitig ordnen die Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches für den Übergangszeitraum bis zum spätestens 21. Juli 2014 eine Fortgeltung des
Investmentgesetzes, das durch die Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung konkretisiert wird, an.
Die Fortgeltung des Investmentgesetzes hängt dabei von der Stellung des Erlaubnisantrages für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Inkrafttreten der genehmigten
Anlagebedingungen des verwalteten AIF ab.
Ab dem Eingang des Erlaubnisantrages für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Inkrafttreten der genehmigten Anlagebedingungen der verwalteten AIF gelten dann die
entsprechenden Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches.
Um dem Rechnung zu tragen, bleibt auch die Verordnung bis zum 21. Juli 2014 anwendbar, solange nach den Übergangsvorschriften des Kapitalanlagegesetzbuches das
Investmentgesetz für die im Kapitalanlagegesetzbuch genannten Übergangszeiträume weitergilt.
Zu § 36 KARBV (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
§ 36 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung.
AIFM-Richtlinie
Mit der AIFM-Richtlinie wird das Ziel verfolgt, einen
umfassenden regulatorischen Rahmen für Alternative
Investmentfonds auf europäischer Ebene zu schaffen
und eine effektive Aufsicht sicherzustellen.
Der Richtlinienentwurf zu den Managern Alternativer Investmentfonds
wurde in der endgültigen Fassung am 11.11.2010 im
Europäischen Parlament verabschiedet. Der Anwendungsbereich
der Richtlinie umfasst alle Fonds, die nicht bereits einem
regulatorischen Rahmen unterliegen (Hedgefonds, Private
Equity Fonds, Immobilienfonds, Rohstofffonds, Infrastrukturfonds
und andere Arten institutioneller Fonds).
Reguliert wird nicht der Fonds selber, sondern die juristische
Person (= die Manager von Alternativen Investmentfonds
- AIFM), die mit der Verwaltung, Administration und dem
Vertrieb betraut sind - unabhängig davon, ob diese
ihren Sitz in der Europäischen Union oder einem Drittland
haben.
Unterschreitet ein AIFM bestimmte Schwellenwerte, so unterliegt
er lediglich einer Registrierungspflicht in seinem Herkunftsstaat.
Eine zwingende Zulassung als AIFM bedarf es nicht. Er
ist jedoch verpflichtet, die zuständigen Behörden
regelmäßig über die wichtigsten Instrumente,
mit denen er handelt und die größten Risiken
(und Risikokonzentrationen) bei den vom ihm verwalteten
AIF (= offene und
geschlossene Fonds, die nicht bereits einem regulatorischen
Rahmen unterliegen) zu unterrichten. So sollen die Entstehung
von Systemrisiken vermieden werden.
Die Schwellenwerte liegen bei einem durch den AIFM verwalteten
Vermögen von weniger als 100 Mio Euro, beziehungsweise
von weniger als 500 Mio Euro - wenn keiner der AIF hebelzertifiziert
ist und die Anleger innerhalb von 5 Jahren nach Auflegung
kein Kündigungsrecht ausüben können.
Nicht eindeutig geregelt ist die Berechnung der genannten
Schwellenwerte für das verwaltete Vermögen.
Die Zulassungserfordernisse sind: nach der Richtlinie
bedarf es zur Verwaltung, Administration und zum Vertrieb
eines AIFs an professionelle Anleger einer Zulassung des
AIFM durch die zuständige Behörde seines Mitgliedstaates
(in Deutschland durch die BaFin).
Der Zulassungsantrag muss unter anderem detailliert darüber
informieren, wie der AIFM die sich aus der Richtlinie
ergebenen Pflichten erfüllt. Die zuständige
Behörde muss prüfen, ob der AIFM die folgenden
Punkte erfüllt:
- ob alle sich aus
der Richtlinie ergebenden Pflichten erfüllt werden
- ob ausreichende Eigenmittel
vorhanden sind
- ob die handelnden
Personen ausreichend gut beleumdet sind so wie über
ausreichend Erfahrung im Hinblick auf die Anlagestrategie
der von dem AIFM verwalteten AIF verfügen
Erst mit der Erteilung der Zulassung ist der AIFM zu der
Verwaltung, Administration und dem Vertrieb von AIFs an
professionelle Anleger berechtigt.
Bezüglich der Eigenkapitalanforderungen muss
ein AIFM über ein Minimum an Eigenmitteln in Form
von liquiden und kurzfristig zu mobilisierenden Mitteln
verfügen. Die Höhe der Eigenmittel muss einem
Viertel der Gemeinkosten aus dem Vorjahr (bzw. der Unternehmensplanung)
entsprechen - mindestens jedoch 125.000 Euro (externer
AIFM) - 300.000 Euro (interner AIFM) betragen.
Zusätzliche Eigenmittel sind erforderlich, wenn das
von dem AIFM verwaltete Vermögen einen Betrag von
250 Mio Euro übersteigt. Die zusätzlichen Mittel
müssen 0,02% des Betrages entsprechen, um den der
Wert des AIF-Bestandes den Betrag von 250 Mio Euro übersteigt.
Die Gesamtsumme der Eigenmittel ist auf 10 Mio Euro beschränkt.
Um den Transparenzanforderungen gegenüber
den Anlegern zu entsprechen und die Systemaufsicht der
Behörden zu erleichtern, ist die Veröffentlichung
eines Jahresberichts innerhalb von 6 Monaten nach Geschäftsjahresende
vorgeschrieben. Der Jahresbericht umfasst neben einer
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung einen Tätigkeitsbericht
des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Umfängliche Informationspflicht besteht gegenüber
den Anlegern. Sie sind vor einer Anlageentscheidung über
die Anlagestrategie, die Anlagearten, den Einsatz von
Hebeleffekten, die Rücknahmegrundsätze (unter
normalen und außergewöhnlichen Umständen),
das Bewertungsverfahren, die Verwahrung, die Verwaltung,
das Risikomanagement und die mit der Anlage verbundenen
Entgelte, Gebühren und sonstige Ausgaben zu informieren.
EMIR-Verordnung - siehe dazu ergänzend
OTC Derivate sind Derivate, die außerbörslich
(over the counter) gehandelt werden. Der Vorteil von OTC-Geschäften
liegt in der individuellen Vertragsgestaltung entsprechend
den Absicherungs- und Profitbedürfnissen der Händler.
Eine neue Verordnung (die sogenannte EMIR-Verordnung
= European Market Infrastructure Regulation) schafft
im Handel mit OTC Derivaten mehr Transparenz und Sicherheit.
Der Kernpunkte der Verordnung sind:
- Abwicklung von standardisierten OTC-Derivaten über eine zentrale Gegenpartei
- Meldung der OTC-Derivate an ein Transaktonsregister
Beschlossen wurde die EMIR-Verordnung von den Staats- und Regierungschefs der führenden Industrienationen im Rahmen des G20-Gipfels im Jahr 2009.
Betroffen davon sind sogenannte Finanzielle
Gegenparteien und Nichtfinanzielle
Gegenpartein.
Finanzielle Gegenparteien
(FC - Financial Counterparties) = Unternehmen mit Sitz
in der EU (gemäß Artikel 2 Abs.8 der EMIR-Verordnung:
- Zugelassene Wertpapierfirmen
- Zugelassene Kreditinstitute
- Zugelassene Versicherungsunternehmen
- Zugelassene Rückversicherungsunternehmen
- Zugelassene OGAW
- Einrichtung betrieblicher Altersversorgung
- Alternative Investmentfonds
Nichtfinanzielle Gegenparteien
(NFC - Non-Financial Counterparties) = Alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die nicht in Artikel 2 Abs.8 (siehe oben) genannt sind (gemäß Artikel 2 Abs.9 der EMIR-Verordnung)
Damit ist gewährleistet, dass
alle Untenehmen, die mit Derivaten handeln von der EMIR-Verordnung
betroffen sind.
In der Verordnung werden insbesondere folgende Punkte geregelt:
- Für standardisiert OTC-Derivate besteht eine Clearingpflicht.
- Die Clearingpflicht gilt für Finanzielle Gegenparteien, die in der EU beaufsichtigt werden.
- Nichtfinanzielle Gegenparteien sind von der Clearingpflicht betroffen, wenn sie in einem größeren Umfang Derivate einsetzen, die nicht zur Absicherung der wirtschaftlichen Risiken dienen.
- Auch bei Geschäften, die aufgrund ihrer Struktur nicht für das zentrale Clearing geeignet sind, haben die Vertragsparteien besondere Anforderungen an das Risikomanagement zu beachten.
- Derivategeschäfte sind an ein Transaktionsregister
zu melden.
- Die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) hat die Aufsicht über die Transaktionsregister.
Bezogen auf die Anpassungen im Risikomanagement bedeutet
die Umsetzung der neuen Richtlinie, dass OTC-Geschäfte
in größerem Umfang als bisher besichert werden
müssen. Das gilt sowohl für die Geschäfte,
die über den zentralen Kontrahenten abgewickelt
werden, wie auch für die weiterhin bilateral zwischen
zwei Marktteilnehmern abgeschlossenen Geschäfte.
Kernpunkte der Verordnung
Zur Schaffung einer größeren Transparenz
müssen die Transaktionen von OTC-Derivaten an Transaktionsregister
gemeldet werden. Transaktionsregister sind eine Art
"Datensammelstellen", die es ermöglichen,
dass Risiken und Probleme bereits im Vorfeld erkannt
werden. CCPs und Gegenparteien müssen sämtliche
Einzelheiten aller eingegangenen Derivatekontrakte an
dieses Transaktionsregister melden. Darunter fallen
auch Änderungen, Novationen (Änderung des
bestehenden Vertrages) und Kündigungen der Verträge.
Die Transaktionsregister müssen sich bei der ESMA
(= European Securities und Markets
Authority = Europäische
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) registrieren
lassen. Transaktionsregister kann nur eine in der Europäischen
Union niedergelassene Rechtsperson sein, die über
solide Governance-Regelungen (Organisationsstruktur
mit klar abgegrenzten Verantwortungsbereichen, interne
Kontrollmechanismen, Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
die eine Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern)
verfügen.
Um einen Ausfall einer der Vertragsparteien besser abfangen
zu können, werden standardisierte OTC-Derivate
über zentrale Gegenparteien (CCP) abgewickelt werden.
Diese zentralen Gegenparteien unterliegen besonders
strengen organisatorischen und aufsichtsrechtlichen
Anforderungen (insbesondere höheren Eingenkapitalanforderungen).
Auch die nicht standardisierten OTC-Derivate (für
die die zentrale Clearingpflicht über die zentrale
Gegenpartei nicht gilt) sind strengeren Regelungen unterworfen
(für sie gilt ebenfalls die Registrierungspflicht).
Im Gegensatz zum Dodd-Frank Act (hauptsächlich
Swaps) erfasst die Verordnung der Europäischen
Union alle Arten von OTC-Derivate, um einen einheitlichen
Regelungsrahmen zu schaffen. Die Verordnung gilt sowohl
für Finanzinstitute, die OTC-Derivate nutzen, als
auch für Nichtfinanzinstitute, die große
Positionen von OTC-Derivaten halten.
Die Clearingpflicht gilt grundsätzlich für
die Abwicklung aller OTC-Derivate-Geschäfte, die
unter eine bestimmte Kategorie fallen (und damit als
standardisiert gelten). Durch die Anwendung des Prozesses
wird gewährleistet, dass so viele OTC-Derivate
wie möglich der Clearingpflicht unterworfen werden.
Auf diese Weise werden die Risiken im Finanzsystem verringert.
Um als CCP zugelassen werden, muss ein ständig verfügbares
Anfangskapital von mindestens 7,5 Millionen Euro vorhanden
sein. Als zentrale Gegenpartei kann nur eine in der Europäischen
Union niedergelassene Rechtsperson fungieren. Zuständig
für die Zulassung ist die jeweilige nationale Behörde.
Die ESMA spielt in sofern eine Rolle bei der Zulassung,
da sie verbindliche technische Standards für die
korrekte Anwendung der Verordnung festlegt.
LEI "Legal Entity Identifyer"
Der LEI ist ein Code (ein Identifer) mit dessen Hilfe
mehr Transparenz im OTC-Handel (außerbörslichen Handel)
mit Finanzderivaten geschaffen werden soll. Um
das zu erreichen, ist es notwendig, alle Marktteilnehmer
(z.B. Finanzinstitute, Wertpapier- und Rohstoffhändler,
Fonds) eindeutig zu identifizieren. Dazu wird diese internationale
Kennung (LEI) vergeben. Unter dieser Kennung werden die
meldepflichtigen Geschäfte den nationalen Aufsichtsbehörden
gemeldet. Die Verwendung des LEI-Codes ist unter anderem
im Meldewesen unter EMIR
und Dodd-Frank-Act Pflicht
vorgeschrieben.
Beim LEI handelt es sich um einen 20-stelligen alphanumerischen Code, der global eindeutig und ohne "sprechende Bestandteile" ist. Er beinhaltet die folgenden Felder:
- 4-stelliger Code (Ziffern) für Local Operating Units (LOU), die regional für die Vergabe zuständig sind).
- 2-stellige Trennung (Reserve, bestehend aus "00").
- 12-stellige Identifikation
des Rechtsträgers (eindeutig innerhalb des LOU, bestehend
aus alphanumerischen Zeichen).
- 2-stellige Prüfsumme (wird gemäß ISO 7064 gebildet).
Das kann dann wie folgt aussehen (Beispiel):
LEI-Code-Stellen
|
1
- 4
|
5
- 6
|
7
- 18
|
19
|
20
|
|
|
|
|
LOU
- Code
|
Trennung
|
Firmen-Identifikation
|
Prüfsumme
|
5299
|
00
|
84D9BILYM4UM
|
87
|
|
|
|
|
(GEI-Portal)
|
|
(Finanzinstitut
XYZ)
|
|
|
|
|
|
|
|
Registrierung: Die betroffenen Unternehmen registrieren
sich auf einem eigens dafür bereit gestellten Online-Portal.
In Deutschland ist das CEIReg (Prefix 3912) oder GEI-Portal
(Prefix 5299).
Geldwäschegesetz (GwG)
Die Geldwäsche ist in Deutschland nach §261
StGB strafbar und wird mit einem Strafmaß von
3 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe belegt.
Ziel der zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen
ist, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu
verschleiern und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
oder der Steuerbehörden zu entziehen und Erlöse
aus krimineller Tätigkeit durch möglichst
unauffällige Geschäftstransaktionen, wie den
Kauf von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder
Wertpapieren in den legalen Wirtschaftskreislauf zu
überführen.
Das Inkrafttreten der letzten Neufassung am 21.08.2008
umfasst nicht nur Banken und Versicherungen, Treuhänder
und Makler sowie Anwälte und Steuerberater, sondern
alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln
- und somit praktisch das gesamte Wirtschaftsleben und
jeden Vertrag. Es sind interne Sicherungsmaßnahmen
zu treffen, u.a. die Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten
(in bestimmten Branchen).
Zu den Pflichten gehört, dass man seinen Vertragspartner
identifizieren und seine Indetität überprüfen
muss. Weiterhin kann die Verpflichtung bestehen, Informationen
über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
einzuholen und abzuklären, ob der Vertragspartner
nicht für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten
handelt. Die Unterlagen der Prüfung sind 5 Jahre
aufzubewahren. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche,
muss das Bundeskriminalamt und die zuständige Strafverfolgungsbehörde
informiert werden.
Die Vorgehensweise der Geldwäsche geschieht
in 3 Stufen:
- Einspeisung (Placement)
der ersten
Schritt der Geldwäsche ist die Einspeisung der
durch Straftaten erlangten Bargeldmenge in den Finanz-
oder Wirtschaftskreislauf. Das erfolgt meist in kleineren
Teilbeträgen, um keine Aufmerksamkeit zu erregen.
Genutzt werden dafür der Besuch von Spielbanken,
Pferderennen, teuren Hotels oder Wechselstuben, die
Einzahlung auf Bankkonten und der Erwerb von (vor
allem kurzfristig verkaufbaren) Vermögensgegenständen
(z.B. Wertpapiere, Luxusartikel).
- Verschleierung
(Layering)
Im zweiten Schritt
wird die Herkunft dieser Vermögenswert verschleiert.
Dazu wird das Geld in einer Vielzahl von Transaktionen
hin und her geschoben, so dass die kriminelle Herkunft
nicht mehr nachvollziehen oder zu beweisen ist. Dieses
Vorgehen dient der Verwischung von Spuren. Mittel
zur Verschleierung sind z.B. Scheingeschäfte
und Auslandszahlungen unter Nutzung von Offshore-Banken,
Scheingesellschaften und Strohmännern oft in
Ländern mit geringen Schutzvorschriften gegen
Geldwäsche oder bestechlichen Beamten.
- Integration (Integration)
Nachdem die
Herkunft des Geldes nicht mehr feststellbar ist, wird
das so gewaschene Geld wie ein Ergebnis rechtmäßiger
Geschäftstätigkeit genutzt. So werden beispielsweise
Firmenanteile, Immobilien oder Lebensversicherungen
erworben.
Die Methoden zur Bekämpfung der Geldwäsche
sind:
- Know Your Customer
- Prinzip (KYC)
das wichtigste
Instrument zur Bekämpfung der Gelwäsche
ist die Verhinderung anonymer wirtschftlicher Transaktionen.
Dafür dient das "Know Your Customer"
- Prinzip. Banken, Versicherungen, Anwälte ...,
sind verpflichtet, ihre Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung
zu identifizieren (Legitimationsprüfung) und
die wirtschaftlich Berechtigten zu erfragen. Alle
Kunden sind mit allen Vornamen zu führen, um
die Möglichkeit verschiedener Kontoeröffnungen
durch ein und dieselbe Person zu überwachen.
Neben der Feststellung der Identität muss die
Bank sich auch über den Grund für die Aufnahme
der Geschäftsbeziehung informieren und deren
Plausibilität überprüfen.
Bei Einzahlungen ab 15.000 Euro (bzw. bei Sorten =
ausländisches Bargeld von 2.500 Euro Gegenwert)
ist die Legitimationsprüfung zwingend vorgeschrieben.
- Überwachung
von Konten und Transaktionen
die fortlaufende Überwachung
von Konten und Transaktionen auf Geldwäscheverdacht
ist Banken und anderen Finanzdienstleistern (in Deutschland)
gesetzlich vorgeschrieben. Dafür hat jede Bank
einen Geldwäschebeauftragten (Complinace Officer)
zu benennen.
- Meldungen verdächtiger
Transaktionen
unabhängig
von der Höhe und der Art der Transaktion (bar
oder unbar) ist jede Versicherungsgesellschaft und
jedes Kreditinstitut verpflichtet, eine Verdachtsanzeige
bei Verdacht auf Geldwäsche gegen ihren eigenen
Kunden zu erstatten. Es sind auch Verdachtsmeldungen
abzugeben, wenn Tatsachen darauf schließen lassen,
dass der Vertragspartner seinen Offenlegungspflichten
nicht nachkommt. Hierzu zählt beispielsweise
die Tatsache, dass der Vertragspartner im Rahmen des
Know-Your-Customer-Prozesses, den Zweck der Geschäftsverbindung
oder den Namen des/der wirtschflich Berechtigten nicht
offenlegt. Auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater unterliegen einer Verpflichtung
zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig
werden.
Indikatoren für Geldwäsche sind:
- viele Konten
- hohe Bareinzahlung
- Mitführen/Lagerung
hoher Barbeträge
- Geldtransporte
- Akzeptanz
schlechter Konditionen bei der Geldanlage
Quelle: auszugsweise
Wikipedia
Dodd-Frank Act (DFA)
Mit dem Dodd-Frank Act hat die US-Regierung auf die Finanzkrise
2007 reagiert und einen Maßstab gesetzt. Er stellt
eine umfassende Reform der US-Finanzaufsicht dar, die
weitgehend den gemeinsam mit den G20-Ländern formulierten
Punkten folgt. Der Dodd-Frank Act umfasst insgesamt 15
Titel mit 541 Gesetzesartikeln. Er regelt die regulatorischen
Ziele der Finanzmarktstabilität und des Verbraucherschutzes.
Das Gesetz verfolgt die Ziele der Förderung der Stabilität
des Finanzmarktes der USA, durch eine Verbesserung der
Verantwortlichkeiten und der Transparenz im Finanzsystems,
des Schutzes der amerikanischen Steuerzahler durch die
Beendigung von staatlichen Rettungen von Finanzdienstleistungsunternehmen
und des Schutzes der Anleger vor missbräuchlichen
Praktiken bei Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen.
Der Dodd-Frank Act im Überblick:
- Titel I : Finanzstabilität
schafft mit dem Financial
Stability Oversight Council einen Rat zur Überwachung
der Stabilität des US-amerikanischen Finanzmarktes
und zur Koordinierung der Aktivitäten der Finanzmarktaufsichtsbehörden
des Bundes, dem der Finanzminister des Bundes, die
Vorsitzenden der Finanzmarktaufsichtsbehörden
des Bundes und ein unabhängiges vom Präsidenten
mit Zustimmung des Senates ernanntes Mitglied mit
Fachwissen im Bereich Versicherungen, angehören.
Unter anderem kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit
Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb des
Bankensektors unter die Aufsicht der US-amerikanischen
Zentralbank stellen. Der Financial Stability Oversight
Council wird bei seiner Arbeit durch ein beim Finanzministerium
angesiedeltes Office of Financial Research unterstützt.
- Titel II: Abwicklung
von Banken
ermächtigt die
Finanzmarktaufsichtsbehörden des Bundes, bestimmte
Finanzdienstleistungsunternehmen unter Zwangsverwaltung
zu stellen und geordnet abzuwickeln, wenn diese in
finanziellen Schwierigkeiten sind und eine Bedrohung
für die Stabilität des Finanzmarktes der
Vereinigten Staaten darstellen.
- Titel III: Kompetenzübertragung
löst die Sparkassenaufsichtsbehörde
des Bundes, das Office of Thrift Supervision, auf
und gliedert deren Aktivitäten in die Bankenaufsichtsbehörde
des Bundes für Banken mit einer bundesweiten
Banklizenz, das Office of the Comptroller of the Currency,
ein.
- Titel IV: Regulierung
von Beratern für Hedgefonds und anderer
unterstellt Vermögensverwalter
von nicht für den öffetlichen Vertrieb in
den USA zugelassenen Anlagefonds (z.B. Hedgefonds,
Private Equity Fonds etc.) unter die Aufsicht der
Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde des
Bundes, der Securities and Exchange Commission.
- Titel V: Versicherungswirtschaft
schafft innerhalb des
Bundesfinanzministeriums, des U.S. Department of the
Treasury, ein für Versicherungsfragen zuständiges
Büro, das Federal Insurance Office. Das Federal
Insurance Office überwacht den Versicherungsmarkt
der Vereinigten Staaten mit Ausnahme der Krankenversicherung,
der Pflegeversicherung und der Ernteausfallversicherung.
Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen
wird weiterhin von den Versicherungsbehörden
der Gliedstaaten der Vereinigten Staaten wahrgenommen.
Das Federal Insurance Office kann dem Financial Stability
Oversight Council empfehlen, eine Versicherung als
Finanzdienstleistungsunternehmen außerhalb des
Bankensektor (nonbank finacial company) zusätzlich
unter die Aufsicht der US-amerikanischen Zentralbank
zu stellen. Darüber hinaus ist das Federal Insurance
Office für die Entwicklung der Grundsätze
für die aufsichtsbehördlichen Aspekte von
internationalen Versicherungsangelegenheiten zuständig.
Die schließt die Vertretung der Vereinigten
Staaten in der internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden
(International Association of Insurance Supervisors)
ein. Darüber hinaus unterstützt das Federal
Insurance Office den Bundesfinanzminister bei der
Verhandlung von bilateralen oder multibilateralen
Abkommen zur Anerkennung von aufsichtsbehördlichen
Maßnahmen für das Versicherungs- und das
Rückversicherungsgeschäft, die für
die Kunden ein im Wesentlichen gleichwertiges Ausmaß
an Schutz wie die Vorschriften der Gliedstaaten erreichen.
Das Federal Insurance Office ist überdies dazu
ermächtigt, Vorschriften von Gliedstaaten, welche
bilateralen oder multilateralen Abkommen widersprechen
und ausländische Versicherungen gegenüber
in diesem Gliedstaat zugelassenen US-amerikanischen
Versicherungen benachteiligen, außer Kraft zu
setzen.
- Titel VI: Regulierung
von Kreditinstituten
erlässt ein Moratorium
für die staatliche Einlagensicherunggesellschaft
(Federal Deposit Insurance Corporation), die Einlagen
bei Kreditkartenherausgebern, bei kreditgebenden Industrieunternehmen
und bestimmten anderen durch den Bank Holding Company
Act of 1956 regulierten Unternehmen zu versichern.
Er verstärkt die aufsichtsbehördliche Regulierung
von Banken, Sparkassen und deren Holdinggesellschaften.
Die Verstärkungen beinhalten bedeutende Beschränkungen
des Eigenhandels und des Sponsoring oder von Investitionen
in Hedgefonds oder Privat Equity Fonds für Banken
durch die Volcker-Regel, eine bessere Aufsicht über
Tochtergesellschaften, die über keine Bankenlizenz
verfügen, verbesserte Beschränkungen für
Geschäfte mit nahestehenden Personen, Beschränkungen
für Risiken im Zusammenhang mit Derivaten und
für das Gegenparteirisiko bei der Wertpapierleihe
und die Pflicht für Unternehmen, die eine bei
der staatlichen Einlagenversicherungsgesellschaft
versicherte Gesellschaft beherrscht, die Finanzen
solcher Geschäfte zu stärken.
- Titel VII: Wall
Street Transparenz und Verantwortung
- Titel VIII: Zahlungsverkehr,
Wertpapierabrechnung und Abwicklung
- Titel IX: Anlegerschutz
- Titel X: Behörde
zum Verbraucherschutz im Finanzbereich
- Titel XI: Vorschriften
zum Federal Reserve System
- Titel XII: Erleichterter
Zugang zu den wichtigsten Finanzinstitutionen
- Titel XIII: Gesetz
zur Rückzahlung
- Titel XIV: Gesetz
zur Hypothekenreform
- Titel XV: Verschiedenes
erlegt den Unternehmen,
die bestimmte Materialien verwenden, Dokumentations-
und Publizitätsverpflichtungen auf, die sicherstellen
sollen, dass keine Materialien wie Coltan verwendet
werden, die dazu dienen, den bewaffneten Konflikt
in der Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden
Land zu finanzieren.
- Titel XVI Section
1256
Quelle: H.R. 4173 + Wikipedia
Neue Regulierung der OTC-Derivate
Mit der globalen Regulierung von außerbörslich
gehandelten Derivaten (OTC-Derivate) wollen die Gesetzgeber
in den USA und der Europäischen Union für eine
weitere Stabilisierung der Finanzmärkte sorgen. Insbesondere
sollen OTC-Derivate an Börsen gehandelt und bis spätestens
Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei (CCP) abgewickelt
werden. Darüber hinaus sollen OTC-Derivate an Transaktionsregister
gemeldet werden. Für die Kontrakte, die nicht über
zentrale Gegenparteien abgewickelt werden müssen,
sollen zusätzlich erhöhte Kapitalanforderungen
gelten.
Am 21.07. 2010 führten die USA mit dem Dodd Frank
Act die Regelungen für OTC-Derivate ein. Parallel
dazu erarbeitete die Europäische Kommission einen
Verordnungsentwurf über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien
und Transaktionsregister --> EMIR (European Market
Infrastructure Regulations). Details dazu siehe EMIR-Verordnung
!
Basel III
Basel III ist ein Reformpaket des Basler Ausschusses der
Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
(BIZ) für die bereits bestehende Bankenregulierung
Basel II. Es ist die Reaktion auf die von der weltweiten
Finanz- und Wirtschaftskrise (2007/2008) offengelegten
Schwächen der bis dahin gültigen Bankenregulierung.
Die Reformen betreffen vorwiegend die Eigenkapitalbasis
und die Liquiditätsvorschriften der Banken.
In der Finanzkrise wurde offensichtlich, dass die globalen
Bankensysteme qualitativ ungenügend hochwertiges
Eigenkapital besassen. Das heißt im Umkehrschluss,
dass mit Basel III verstärkt auf das sogenannte Kernkapital
(Common Equity) gezielt wird.
Bei Aktiengesellschaften setzt sich das Kernkapital in
erster Linie aus dem eingezahlten Gesellschaftskapital
und den Gewinnrücklagen zusammen.
Zur Stärkung des Eigenkapitals wurden folgende Maßnahmen
ergriffen:
- innovatives Hybridkapital
mit Rückzahlungsanreizen
das Hybridkapital, dass unter Basel II bis zu 15%
ausmachen kann, wird nicht mehr als Tier-1-Kapital
aktzeptiert.
Hybridkapital = wird
durch die Ausgabe von nachrangigen Anleihen oder Genussscheinen
gebildet und zählt ab einer Laufzeit von 5 Jahren
zu den Eigenmitteln der Gesellschaft (Hybridkapital
ist somit eigentlich Fremdkapital - besitzt jedoch
eingenkapitalähnliche Eigenschaften).
Tier = Klassifizierung
der Eigenmittel eines Kreditinstituts: Kernkapital,
Eigenmittel, Drittrangmittel
Hybridanleihe = ist eine
eigenkapitalähnliche, nachrangige Unternehmensanleihe
(mit langer Laufzeit oder ohne Laufzeitbegrenzung).
Die Kündigung ab einem vorher festgelegten Zeitpunkt
ist durch den Emittenten möglich. Zinszahlungen
können unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt
oder verschoben werden. Ein Zinsaufschlag, gegenüber
alternativen Unternehmensanleihen, soll für den
Anleger einen Ausgleich für das erhöhte
Risiko bilden.
Nachrangige Anleihen
= sind (vom Grundgesetz her) festverzinsliche Wertpapiere,
die in der Regel eine hohe jährliche Zinszahlung
versprechen - bei dem der Anleger jedoch das Risiko
(bei Insolvenz des Emittenten) trägt, erst nach
den anderen Gläubigern als "Nachranggläubiger"
befriedigt zu werden (im Zweifel also leer ausgeht).
- Tier-2-Kapital wird
harmonisiert
das bedeutet, dass die nationalen Definitionen einem
internationalen Standard weichen.
- Tier-3-Kapital wird
komplett abgeschafft
Es sollen vor allem solche Eigenkapitalinstrumente vorgehalten
werden, die auch am laufenden Verlust partizipieren. Die
Eigenkapitalinstrumente, die lediglich im Liquidationsfall
verfügbar sind (Nachrangdarlehen), verlieren an Bedeutung.
Durch Basel III soll die Risikodeckung verbessert werden:
- Säule I
- Erhöhung
der Kapitalanforderungen für Kredit- und
Marktrisiken, sowie komplexe Verbriefungen
- Säule II
- erhöhte
Standards für den bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess
- Säule III
- erhöhte
Standards für die Offenlegung
- Bestimmungen für
das Handelsbuch
- Erhöhung
der Kapitalanforderungen für Gegenparteienexposures
- aus Derivate-,
Repo- und Wertpapiergeschäften; Reduktion
der Prozyklität und Anreize zur Abwicklung
von OTC-Kontrakten über zentrale Gegenparteien
- Reduktion der
Abstützung auf externe Ratings
Desweiteren wird eine Verschuldungsgrenze (Leverage Ratio)
eingeführt. Sie stellt ein Alternativmaß für
risikogewichtete Messgrössen dar. Die Verschuldungsgrenze
stellt die weitgehend ungewichtete Bilanzsumme ins Verhältnis
zum regulatorischen Eigenkapital. Dadurch soll der Bankensektor
vor einer übermäßigen Verschuldung bewahrt
und das Risiko eines destabilisierenden Schuldenabbaus
gesenkt werden. Durch die Maßnahme werden die Eigenkapitalstandards
nach Säule I ergänzt.
Neuer Rechnungslegungsstandard IFRS 9
(IFRS 9= International
Accounting Standards Boards; IFRS 9 enthält die Vorschriften
für den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten
und einiger Verträge über den Kauf oder Verkauf
nicht finanzieller Positionen; = neuer Rechnungslegungsstandard).
Prozyklische Elemente verstärkten die Finanzkrise.
Verantwortlich dafür waren insbesondere die Buchhaltungsstandards.
Aufgrund der Marktwertansätze nach IFRS und anderen
Standards mussten die Kreditinstitute den Bilanzwert von
Wertpapieren und anderen Forderungen zeitnah an die sinkenden
Börsenkurse anpassen.
Erschwerend kam hinzu, dass nach IAS 39 (IAS
behandelt die Vorschriften für den Ansatz und die
Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen
Verbindlichkeiten und einiger Verträge über
den Kauf oder Verkauf nicht finanzielle Positionen) vor
Eintritt des Ausfalls keine Wertberichtigungen ("Drohverlustrückstellungen")
gebildet werden durften, welche zumindest in Teilen den
resultierenden Verlust in frühere Perioden verlagert
hätten und so die Auswirkungen abgeschwächt
hätte. Aus diesem Grund unterstützt das Basler
Komitee die Bestrebungen des International Accounting
Standards Boards, die Regeln zur Risikovorsorge zu überarbeiten.
Details dazu regelt der neue Rechnungslegungsstandard
IFRS 9.
Ferner geht Basel III das Problem der Prozyklizität
durch die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers
sowie eines antizyklischen Eigenkapitalpuffers an. Diese
Maßnahmen wirken komplementär zur Risikovorsorge:
während höhere Rückstellungen erwartete
Verluste auffangen, absorbiert der Eigenkapitalpuffer
unerwartete Verluste.
Bei den Kapitalpuffern handelt es sich um weiche Kapitalanforderungen.
Das bedeutet, kann eine Bank die Pufferanforderungen nicht
erfüllen, verliert sie nicht die Banklizenz. Allerdings
ist sie hinsichtlich der Gewinnverwendung eingeschränkt.
Solange die Puffer nicht eingehalten werden, sind Banken
verpflichtet, Teile ihres Gewinns (oder sogar den vollen
Gewinn) einzubehalten, um die Kapitalbasis zu stärken.
Der Kapitalerhaltungspuffer beträgt 2,5%. Der antizyklische
Puffer wird von der nationalen Aufsicht für die Banken
ihres Landes festgelegt und beträgt zwischen 0 und
2,5%. Änderungen der jeweiligen Höhe werden
12 Monate im Voraus bekannt gegeben. Dadurch erhalten
die Aufsichtsbehörden ein weiteres Instrument, um
konjunkturelle Überhitzungen und übermäßige
Kreditvergaben zu verhindern.
Liquidität
Die Finanzkrise hatte gezeigt, dass eine adäquate
Liquiditätssituation entscheidend für das Funktionieren
der Märkte und des gesamten Bankensektors ist. Die
verschlechterte Marksituation ließ Liquidität
plötzlich verschwinden, was den Bankensektor in Refinanzierungsnöte
brachte. Zentralbanken weltweit sahen sich daraufhin gezwungen,
mit liquiditätszuführenden Maßnahmen einzugreifen.
Als Antwort darauf erstellte der Basler Ausschuss grundlegende
Prinzipien für das Liquiditätsmanagement und
dessen Überwachung mit Einführung von 2 quantitativen
Mindeststandards mit unterschiedlichen Risikohorizonten:
- Liquidity Coverage
Ratio (LCR)
(auch genannt Liquiditätspuffer
oder auch Liquiditätsquote)
soll gewährleisten, dass globale Banken im Falle
eines vordefinierten Stressszenarios genügend
kurzfristige Liquidität halten, um Barabflüsse
einen Monat lang kompensieren zu können. Dazu
müssen die Banken liquide und frei verfügbare
Anlagen hoher Qualität halten, welche auch in
Krisenzeiten verkäuflich sind. Idealerweise werden
sie von einer Zentralbank als Sicherheiten akzeptiert.
- Net Stable Funding
Ratio (NSFR)
verlangt von den Banken, dass sie in Abhängigkeit
vom Fälligkeitsprofil ihrer Forderungen über
langfristige Finanzierungsquellen verfügen. Es
soll verhindern, dass sich die Banken zu stark auf
kurzfristige Finanzierungsquellen verlassen.
Quelle: frei nach Wikipedia
Zusammenfassung
01. Für den Aufbau des Liquiditätspuffers (auch
Liquiditätsquote genannt oder auch LCR = Liquidity Coverage
Ratio) haben die Banken Zeit bis Ende 2018.
02. Mit diesem Liquiditätspuffer müssen
sie ihre Zahlungsfähigkeit in Krisenzeiten für
einen Zeitraum von 30 Tagen sicherstellen.
03. Der Liquiditätspuffer setzt sich aus Wertpapieren
und Vermögenswerten zusammen. Diese werden in 2 Klassen
eingeteilt:
- Level 1
- Aktiva mit einer
sehr hohen Qualität, die auch in Krisenzeiten
einen stabilen Wert haben und jederzeit am Markt
akzeptiert werden (Anleihen höchster Bonität
[beispielsweise Schuldtitel der Bundesrepublik
Deutschland], Zentralbankguthaben, Bargeld).
- der Level 1-Anteil
am Liquiditätspuffer muss mindestens 60%
betragen .
- Level 2
- mit Hypotheken-
oder Staatskredite unterlegte Bankanleihen (Covered
Bonds = Anleihen, die durch Hypotheken
oder eine Staatsgarantie besichert sind. Pfandbriefe
bilden das größte Segment dieser Wertpapierart)
Unternehmensanleihen, Aktien- und Hypothekenanleihen.
- der Level 2-Anteil
am Liquiditätspuffer muss mindestens 40%
betragen .
04. Die Wertpapiere müssen folgende Bedingungen
erfüllen:
- sie müssen frei verfügbar sein. Das
heißt, sie dürfen nicht zur Besicherung von Finanzierungsgeschäften
mit Notenbanken oder zur Unterlegung von eigenen Anleihen
eingesetzt werden.
- Level 1-Vermögenswerte werden zu
100% bei der Berechnung des Liquiditätspuffers
berücksichtigt.
- Level 2-Vermögenswerte werden mit
Abschlägen versehen. Covered Bonds und Unternehmensanleihen
mit einer Bonitätsnote von mindestens "AA"
werden zu 85% des Nennwertes in den Liquiditätspuffer
einbezogen. Unternehmensanleihen mit einer Bonitätsnote
zwischen "BBB-" und "A+" sowie
bestimmte Aktien werden zu 50% des Nennwertes in den
Liquiditätspuffer einbezogen. Mit Hypothekenkrediten
besicherte Anleihen (beispielweise Residential Mortgage
Backed Securities [RMBS]) mit einer Bonitätsnote
von mindestens "AA" werden zu 75% des Nennwerts
in den Liquiditätspuffer einbezogen.
05. Definition des Krisenszenarios:
- die Definition des Ernstfalles sieht
wie folgt aus:
- die Abflüsse geschützter
Privatkundeneinlagen in einer Finanz-/Marktkrise
werden mit 3% angenommen.
- die Abflüsse geschützter
Einlagen von Unternehmen, Staaten, Zentralbanken
oder öffentlich-rechtlichen Einlagen werden
mit 20% angenommen.
- die Annahmen für die Beanspruchung
von Kreditfazilitäten
(bedeutet, die gesamte Palette an Kreditmöglichkeiten,
die einem als potentiellen Kunden zur Deckung
des Kreditbedarfs zur Verfügung steht) durch
Unternehmen und andere Stellschrauben werden deutlich
gelockert, so dass der erwartete Liquiditätsabluss
im Krisenfall sinkt. Damit fällt auch der
für die Zahlungsunfähigkeit notwendige
Liquiditätspuffer geringer aus.
06. Zeitplan:
- die schärferen Eigenkapitalregeln
sollen noch im Jahr 2013 eingeführt werden.
- bis Ende 2018 müssen die Anforderungen,
die einen höheren Kapitalpuffer sowie qualitativ strengere
Vorgaben an das Eigenkapital vorsehen, von den Banken
vollständig erfüllt werden.
- den Liquiditätspuffer müssen
die Banken ab Anfang 2015 zu 60% erfüllen. Die
Vorgabe steigt jährlich um 10%, so dass Anfang
2019 100% erreicht werden.
- 2018 soll eine zweite Liquiditätskennziffer
(die Net Stable Funding Ratio) eingeführt werden.
Sie soll sicherstellen, dass die Banken langfristige
Kredite nicht zu kurzfristig refinanzieren.
Basel IV
Mit Basel IV gibt es striktere Kapitalvorgaben für die 30 größten Banken der Welt. Durch die definierten Maßnahmen soll verhindert werden, dass Kreditinstitute im Pleitefall von den Steuerzahlern gerettet werden müssen, wenn sie eine gewisse Größe erreicht haben.
Aus diesem Grund müssen sie eine Haftungsmasse von mindestens
16% ihrer risikogewichteten Bilanzsumme (RWA)
vorhalten. Dieser Puffer wird TLAC-Quote
(Total Loss-Absorbing Capacity)
genannt. Er kann aus Eigenkapital, Anleihen und anderen
Schuldpapieren bestehen und soll im Jahr 2028 auf 18%
erhöht werden.
Die in Basel IV definierten neuen Regelungen haben große Auswirkungen auf die Ermittlung der Risikoaktiva der Kreditinstitute:
- Veränderung aller
internen Modelle oder Standardverfahren zur
RWA-Berechnung*.
- Generelle Erhöhung der RWA in allen Risikoarten und Ansätzen.
- Eine höhere Risikosensitivität wiederum wird Auswirkungen auf einzelne Geschäftsbereiche, Produkte und Portfolien haben.
- Die Geschäfts- und Risikostrategien werden ebenfalls von Auswirkungen betroffen sein.
- Bedingt durch die Neugestaltung von Capital Floors werden die Institute, die interne Modelle verwenden, dazu verpflichtet, die RWA parallel auch nach den Standardansätzen zu berechnen.
- Es werden Erweiterungen der Datenbasis (Marktdatengranularitäten/-historien, Daten zur Immobiliensicherheiten) für den neuen Kreditrisikostandardansatz notwendig.
- Hinzukommen erhöhte Anforderungen an das Reporting für die Aufsichtsbehörden: monatliche anstatt quartalsweise Berichterstattung des Marktpreisrisikos.
* RWA
= Risk-Weighted Asset (risikogewichtete
Aktiva, risikogewichtete Bilanzsumme). Es ist eine Kennzahl
aus dem Bereich des Risikomanagements von Kreditinstituten.
Sie definiert sich aus dem Produkt aus Forderungswert
einer Adressausfallrisikoposition und dem Risikogewicht
des Kreditnehmers.
Capital Floor
Die Neugestaltung von Capital Floors basiert auf überarbeiteten Standardansätzen für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken. Im Mittelpunkt dabei steht die Einführung einer Kapitaluntergrenze, der sogenannten Capital Floor. Diese Untergrenze darf von den Instituten nicht unterschritten werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Kapital nicht unter ein bestimmtes Niveau absinken kann. Es ist eine Maßnahme, um die Zuverlässigkeit (und Vergleichbarkeit) von Kapitalquoten zu verbessern.
Die Berechnung des Capital Floors erfolgt über eine Multiplikation der ermittelten RWAs mit einem vom Baseler Ausschuss kalibrierten Floor-Faktor.
Es gibt 2 Arten des Capital Floors, die die Institute
anwenden können:
- Risk-category
based floor
jeweils ein separater Floor für die relevanten Risikokategorien (z.B. Operationelles Risiko, Kreditrisiko, Marktrisiko).
- Aggregate RWA-based
floor
ein Floor für die Summe der RWAs aller Risikokategorien.
Die Ziele, die mit dem Capital Floor erreicht werden
sollen sind:
- Angemessene Grenze für Kapitalanforderungen
Auf Basis interner Modelle. Mit dem Hintergrund, dass Gestaltungsspielräume bei der Modellierung begrenzt werden.
- Reduzierung des Modellrisikos
- Reduzierung des Anreizes von Gestaltungsspielräumen
Mit dem Hintergrund, dass bei der Modellierung zur Senkung der Kapitalanforderungen keine Spielräume mehr vorhanden sind.
- Vergleichbarkeit der RWA
Die Vergleichbarkeit wird durch standardisierte Messvorgaben sichergestellt.
- Variabilität der RWA-Ermittlung
Vorbeugung der Ermittlung durch interne Modelle aufgrund bankspezifischer Annahmen oder Auslegungen.
KSA
Bezüglich des ersten Kreditrisiko-Standardansatzes gibt es folgende wesentliche Änderungen:
- Verwendung von externen Ratings
Bei Forderung an Kreditinstituten im Rahmen
einer externen Risikoeinschätzung. Die daraus resultierenden
Risikogewichte entsprechen den Abstufungen im bisherigen
Standardansatz und liegen zwischen 20% und 150%.
Bei Forderungen an Unternehmen führen externe
Ratings analog zu dem aktuell geltenden Standardansatz
zu Risikogewichtungen von 20% bis 150%. Bei Forderungen
ohne Rating erhalten sie ein Risikogewicht von 100%.
Bei Forderungen bezüglich Spezialfinanzierungen
dürfen nur Emissionsratings verwendet werden. Auch
hier beträgt die Risikogewichtung zwischen 20% und
150%. Ohne Ratings beträgt die Risikogewichtung zwischen
100% und 150%.
Bei nachrangigen Schuldverschreibungen und
Eigenkapitalinstrumenten beträgt die Risikogewichtung
150% und 250%.
Bezüglich Immobilienkredite gelten gesonderte Vorgaben
auf Basis der Loan-to-Value-Ratio (LTV)
- Für Wohnungsbaukredite,
die die qualitativen Anforderungen erfüllen, kann
die Risikogewichtung für LTV-Werte bis 100% zwischen
25% und 55% liegen. Qualitative Anforderungen sind
zum Beispiel: Zahlungsfähigkeit des Schuldners, vorsichtige
Bewertung, rechtliche Durchsetzbarkeit und Ansprüche
auf das besicherte Objekt.
Beträgt der LTV mehr als 100%, kommt das Risikogewicht des Schuldners zur Anwendung.
Gewerbliche Realkredite erhalten bei einem
LTV von bis zu 60% ein Risikogewicht von 60%. Bei
einem höheren LTV kommt das Risikogewicht des Schuldners
zur Anwendung.
Loan-to-Value-Ratio (LTV):
Der LTV berücksichtigt das Verhältnis des Kreditbetrages
zum Verkehrs- oder Marktwert eines Objektes. Es stellt
das Beleihungsrisiko eines Kredits dar.
SA-CCR
Die Standardised Approach for
Measuring Counterparty Credit Risk Exposure (SA-CCR) ist eine neue Formel zur Ermittlung
des Kontrahentenausfallrisikos.
Der SA-CCR ersetzt die bisherigen Methoden. Bisher wurde
das EAD (Counterparty Credit
Risk Exposure) durch die
CEM (Current Exposure Method)
und die SM (Standardised Method)
ermittelt.
Dieser neue Ansatz sieht vor, das Ausfallrisiko der Gegenpartei
über 3 Faktoren zu ermitteln:
- Skalierungsfaktor Alpha
- Replacementkosten (RC)
- Potential Future Exposure (PFE)
Die zugrunde liegende Formel zur Ermittlung
des Counterparty Credit Risk Exposure lautet:
EAD = Alpha x (RC + PFE)
Alpha: 1,4. Von der Aufsicht festgelegter Skalierungsfaktor.
RC: Die Replacementkosten entsprechen dabei dem
nicht gedeckten (bzw. nicht besicherten) Teil der Risikoposition.
Das entspricht dem gegenwärtigen Marktwert der Transaktionen
eines Netting Sets (unter Berücksichtigung bestehender
Sicherheiten).
PFE: Das Potential Future Exposure ergibt sich
aus der Multiplikation des add on zur Abbildung potentieller
künftiger Erhöhungen des gegenwärtigen Exposures mit einem Multiplier, der die risikoreduzierende
Wirkung von Übersicherung und negativen Marktwerten berücksichtigt
und den add on reduzieren kann.
Verbriefungen
Vereinfachung und mehr Transparenz von Verbriefungstransaktionen. Die Rangfolge der auf internen und externen Ratings basierenden Bewertungen der Risiken wird wie nachfolgend aufgeführt festgelegt. In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des externen Ratings reduziert.
1. SEC-Internal Ratings Based Approach (SEC-IRBA)
2. SEC-External Ratings Based Approach (SEC-ERBA)
3. SEC-Standardised Approach (SEC-SA)
SEC-IRBA: Dieser Ansatz kann genutzt werden,
wenn die relevanten internen Modelle der Kreditinstitute
zur Messung von Kreditrisiken von der BaFin genehmigt
wurden.
SEC-ERBA: Wurden die relevanten internen
Modelle der Kreditinstitute zur Messung von Kreditrisiken
von der BaFin nicht genehmigt, kann dieser Ansatz als
Alternative genutzt werden. Er basiert auf externe Kreditbewertungen.
SEC-SA: Dieser Ansatz kommt besonders dann
zum Einsatz, wenn die Verwendung externer Ratings nicht
gestattet ist. Darüber gilt er als einziger Ansatz, der
bei Wiederverbriefungen zulässig ist.
Die Kreditinstitute dürfen den für sie jeweils gültigen Ansatz nur einsetzen, wenn sie alle für die Berechnung notwendigen Parameter ermitteln können. Ansonsten müssen sie einen einfacheren Ansatz verwenden.
Für alle drei aufgeführten Ansätze muss ein Mindestrisikogewicht von 15% angesetzt werden. Sollte keiner der Ansätze in Anwendung kommen, ist ein Risikogewicht von 1.250% anzusetzen.
FRTB
Der Fundamental review of the
trading book (FRTB) umfasst
die internen Modelle zur Ermittlung der Marktpreisrisiken,
der von der BaFin vorgegebene Marktpreisrisikostandardansatz
und die Abgrenzung des Handelsbuches.
- Interne Modelle
Bezüglich der Nutzung interner Marktpreismodelle gibt es 2 Änderungen:
- die Ablösung des Value-At-Risk-Verfahrens
durch die Expected-Shortfall-Methodik.
- die Möglichkeit, Modelle auch auf einzelne Handelstische einzuschränken.
Expected-Shortfall-Methodik
= Beschreibt unter Berücksichtigung eines Konfidenzniveaus
externe Verlustereignisse im Ausläufer der Verlustverteilung,
der hohen Verlustbeträgen entspricht.
- Marktpreisrisikostandardansatz
Hierbei steht die erhöhte Berücksichtigung der Risikosensitivität im Fokus. Das bedeutet, dass deutliche Veränderungen in der Struktur und der Kalibrierung des Standardansatzes vorgenommen werden müssen. Diese Veränderungen werden in den meisten Fällen zu einem Anstieg der Kapitalanforderungen für Marktpreisrisiken führen.
- Abgrenzung Handelsbuch
Behandlung des Kreditrisikos im Handelsbuch. Die Abgrenzung Handelsbuch zum Anlagebuch wird objektiver gehandelt.
Sämtliche Handelspositionen sind zwingend dem Handelsbuch
zuzuordnen. Nicht gelistete Eigenkapitaltitel gehören
jedoch ins Anlagebuch. Darüber hinaus dürfen nur noch
in Ausnahmefällen Positionen zwischen dem Handels-
und Anlagebuch umgewidmet werden. Die BaFin jedoch
behält sich das Recht vor, jederzeit solche Umwidmungen
veranlassen zu können.
Eigenkapitaltitel =
sind Aktien, Genussscheine, Wandelanleihen und GmbH-Anteile.
Sie werden an der Börse oder außerbörslich gehandelt.
CVA
Das Credit Valuation Adjustment
(CVA) regelt OTC-Derivategeschäfte und schließt damit
die vorhandenen Schwachstellen aus.
Die nachfolgend aufgeführten aktuell angewendeten 2 Methoden zur Ermittlung der CVA Risk Capital Charge reichen nicht aus. Beide Methoden spiegeln bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für das CVA-Risiko ausschließlich die Variabilität wider, die durch das Credit-Spread-Risiko der Gegenpartei hervorgerufen wird.
- Fortgeschrittene Methode
diese Methode beruht auf bankinternen Modellen zur Quantifizierung des Gegenparteiausfallrisikos und darf nur mit Zustimmung der BaFin eingesetzt werden.
- Standardmethode
diese Methode ist ohne weitere Restriktionen nutzbar.
Mit dem überarbeiteten Credit Valuation Adjustment
werden die folgenden 3 Ziele erreicht:
- Relevante Einflussfaktoren/Hedging-Maßnahmen
die Erfassung aller relevanten Einflussfaktoren für das CVA-Exposure und eine bessere Berücksichtigung von Hedging-Maßnahmen.
- Industrie-Praktiken
die Angleichung an die Industrie-Praktiken zur Rechnungslegung.
- Marktpreisrisiko-Messansätze
die Angleichung an die Anforderungen der überarbeiteten Marktpreisrisiko-Messansätze.
Operational Risk
Bei der Berechnung des Business Indicators (BI) werden nun Dividendenerträge berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Berechnung des Leasing- und Provisionsergebnis angepasst. Die Kapitalanforderungen für Kreditinstitute mit einer hohen Nettozinsmarge werden durch eine Neugewichtung der Berechnunskomponenten reduziert.
Die pro Kreditinstitut angefallenen internen Verluste werden als risikoreduzierende Maßnahmen positiv auf die Höhe der regulatorischen Kapitalanforderungen angerechnet.
IRRB
Beim Interest Rate Risk in the
Banking Book (IRRB) geht es darum, dass Kreditinstitute
eine ausreichende Kapitalausstattung besitzen, um potenzielle
Verluste infolge von Zinsänderungen besser abfangen zu
können. Dabei wird nicht nur das allgemeine Zinsänderungsrisiko
sondern auch das Risiko aus Credit Spreads betrachtet.
Ein weiterer Punkt ist, die Verhinderung der Kapitalarbitrage. Hierbei geht es um die Arbitrage zwischen dem Anlage- und Handelsbuch und um die Arbitrage zwischen Anlageportfolien, die unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards unterliegen.
Dazu gibt es 2 Optionen, die zur Messung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch angewendet werden können:
- Standard Säule I
- Mindestkapitalanforderung
- Zuordnung aller zinstragenden Positionen zu Laufzeitbändern
- Konstruktion von Zinsschock-Szenarios
- Ermittlungen der Auswirkungen auf den ökonomischen Wert des Eigenkapitals (EVE) sowie das Zinsergebnis (NII) in den Szenarios.
- Erweiterter Säule II-Ansatz
- Ermittlung der internen Kapitaladäquanz als
Teil des ICAAP
(= Internal Capital Adequacy
Assessment Process) und Integration
in den SREP (= Supervisory Review und Evaluation
Process).
- 12 Prinzipien für das Management von Zinsänderungsrisiken.
- 01-07 = effektive Identifikation, Messung, Überwachung und Kontrolle von Zinsänderungsrisiken.
- 08 = Meldung und Offenlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
- 09 = interne Kapitallokation für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
- 10-12 = aufsichtsrechtliche Überwachung der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch.
ICAAP (Internal
Capital Adequacy Assessment Process) = Internes
Kapitaladäquanzverfahren. Es umfasst, die angemessene
Identifizierung und Messung von Risiken, die angemessene
Ausstattung mit internem Kapital im Verhältnis zum
Risikoprofil und die Anwendung und Weiterentwicklung
geeigneter Risikomanagementsysteme.
Großkredite
Mit dem neuen Rahmenwerk zur Messung und Überwachung von Großkrediten wird die Bedeutung der Großkredite als notwendige Ergänzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Adressrisiken unterstrichen. Es soll gewährleisten, dass Kreditinstitute auch dann nicht in Schieflage geraten, wenn ein Großkunde (oder eine Gruppe verbundener Kunden) plötzlich ausfallen sollten.
Diese Konzentrationsrisiken bei Großengagements liegen dann vor, wenn ein Engagement mindestens 10% des Tier 1-Kapitals des Kreditinstituts erreicht.
Die Obergrenze für alle Engagements gegenüber einem Kunden (oder einer Gruppe verbundener Kunden) liegt bei 25% des Tier 1-Kapitals.
Die Großkreditobergrenze für die als global systemrelevant eingestuften Kreditinstituten (G-SIB) liegt bei 15% des Tier 1-Kapitals.
Offenlegung
Ziel der Offenlegungsanforderungen ist, dass alle relevanten Marktteilnehmer umfassende Informationen über das Risikomanagement, die Eigenmittelausstattung und die Liquidität des Kreditinstituts erhalten.
Die Offenlegung erfolgt auf konsolidierter Basis. Alle für die Abwägung der Risiken wesentlichen Kennziffern sind regelmäßig zu veröffentlichen. Dazu gehören die Höhe der Eigenmittel und die risikogewichteten Vermögenswerte.
Global systemrelevante Kreditinstitute müssen Informationen zur Haftungsmasse (auch im Bereich des Fremdkapitals) offenlegen. Darüber hinaus auch die Indikatoren, die zur Einstufung als global systemrelevant geführt haben. Die Anpassung bilanzieller Werte aus aufsichtsrechtlichen Gründen sind separat auszuführen.
Bei Kreditrisiken sind die Kapital-Floors, die interne Risikomodelle (IRBA) nutzen, offenzulegen.
Dreiervereinbarung
Bei der Auflegung eines Spezialfonds werden die spezifischen
Parameter vertraglich zwischen dem Anleger, der Depotbank
und der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
(KAG (KVG)) festgelegt und der BaFin (Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht) angezeigt.
Die Dreiervereinbarung (der Dreiervertrag oder auch
Rahmenvertrag) teilt sich auf in 14 Paragraphen:
- §1 - Verwaltungsgesellschaft
Die Anleger und die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (KAG (KVG))
vereinbaren ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage
des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) (InvG). Die KAG (KVG) wird im Rahmen
ihres durch §6 Abs.1 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) (InvG)
definierten Geschäftsbetriebes Spezial-Sondervermögen
".. Name des
Sondervermögens ..."
(nachstehend "Sondervermögen" genannt)
verwalten. Der Anleger wird sich an dem Sondervermögen
durch Erwerb von Anteilen beteiligen. Es gelten die
dem Anleger bekannten Allgemeinen
und Besonderen Vertragsbedingungen
für den "............" die als Anlage
dieser Dreiervereinbarung beigefügt sind, sowie
der zwischen der KAG (KVG) und der Depotbank abgeschlossene
Depotbankvertrag.
Bedingt durch die Natur des Anlagemediums und die
verfolgte Anlagestrategie ist das Sondervermögen
auf längerfristige Investitionen ausgerichtet.
Allgemeine Vertragsbedingungen
(AVB) = gelten nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Sondervermögen
aufgestellten Besonderen Vertragsbedingungen. In ihnen
werden die Fondsverwaltung, die Anlagegrundsätze,
die Vermögensgegenstände, die Aussteller-
und Anlagegrenzen, Kreditaufnahme, Darlehen, Pensionsgeschäfte
.... behandelt.
Besondere Vertragsbedingungen
(BVB) = gelten nur in Verbindung mit den
für das jeweilige Sondervermögen aufgestellten
Allgemeinen Vertragsbedingungen. In ihnen werden die
zu erwerbenden Wertpapiere, Geldmarktinstumente, Derivate,
Bankguthaben, Investmentanteile und sonstigen Anlageinstrumente
behandelt. Desweiteren, Regelungen, die über
die Allgemeinen Vertragsbedingungen hinausgehen und
sich auf Darlehen, Kreditaufnahmen, Anlagegrenzen
beziehen. Zusätzlich werden Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag,
Kosten, Ausschüttung, Geschäftsjahr ...
behandelt.
- §2 - Anteilscheine
Anteilscheine an dem Sondervermögen werden an
insgesamt nicht mehr als 100 Anleger gem. §15
Abs.1 InvG ausgegeben, die keine natürlichen
Personen sein dürfen. Die von dem Anleger gezeichneten
Anteile werden an den Anleger oder von ihm benannte
Dritte ausgegeben.
Um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Erleichterungen
für Spezial-Sondervermögen auch für
dieses Sondervermögen dauerhaft zur Anwendung
kommt, dürfen Anteilscheine von dem Anleger nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der KAG (KVG) übertragen
werden (§92 InvG). Die KAG (KVG) wird nur zustimmen,
wenn der Erwerber der Anteile nicht natürliche
Person ist und eine mit dieser Dreiervereinbarung
inhaltsgleiche Regelung vereinbart. Im Übrigen
darf die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes versagt werden.
Der KAG (KVG) ist es unbenommen, Anteilscheine an weitere
Anleger auszugeben.
- §3 - Anlageausschuss
Für das Sondervermögen wird ein Anlageausschuss
bestellt. Jeder Anleger benennt ein Mitglied im Anlageausschuss
sowie für den Fall von dessen Verhinderung einen
Stellvertreter. Die Mitglieder des Anlageausschusses
sollen entweder Mitglieder des Vorstands oder der
Geschäftsführung des jeweiligen Anlegers
oder von dem Anleger benannte handlungsbefugte Vertreter
sein. Willenserklärungen, die der jeweils entsandte
Vertreter bei Beschlussfassungen des Anlageausschusses
abgibt, binden den Anleger gegenüber der KAG
(KVG).
Der Anlageauschuss berät die Gesellschaft bei
grundsätzlichen Themen unter Beachtung der für
das Sondervermögen geltenden gesetzlichen und
vertraglichen Grundsätze. Das Nähere regelt
die Geschäftsordnung des Anlageausschusses.
Das Nähere bezüglich des Verfahrens der
Bestellung sowie bezüglich der Art und Weise
der Beschlussfassungen des Anlageausschusses regelt
die Geschäftsordnung des Anlageausschusses.
- §4 - Information
der Anleger
Die KAG (KVG) wird den Anlegern jährlich einen Jahresbericht
zur Verfügung stellen, der den Anforderungen
der §§44, 79 und 94 InvG entspricht.
Darüber hinaus wird die KAG (KVG) spätestens alle
sechs Monate einen Bericht über die Entwicklung
des Sondervermögens, der einzelnen Einlagen,
Beteiligungen und der Liquiditätsanlagen erstatten.
- §5 - Änderung
der Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen für das Sondervermögen
können nur mit vorheriger Zustimmung von mindestens
zwei Dritteln der Anleger, berechnet nach der Anzahl
der ausgegebenen Anteile, geändert werden.
Der Anleger ist verpflichtet, Änderungen der
Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen zuzustimmen,
wenn diese der angemessenen Umsetzung gesetzlicher
oder aufsichtsrechtlicher Vorgaben dienen.
- §6 - angestrebtes
Fondsvermögen
Es ist vorgesehen, Anteilscheine im Gegenwert von
ca. xxxx Mio. € in 5 Jahren auszugeben. Eine
Zusicherung, dass dieses Volumen des Sondervermögens
erreicht wird, ist damit nicht verbunden.
- §7 - Zeichnungszusage
des Anlegers
Der Anleger verpflichtet sich hiermit gegenüber
der KAG (KVG), Anteile am Sondervermögen in Höhe
von insgesamt mindestens xxxx Mio. € zu erwerben.
Der Anleger ist insoweit verpflichtet, der KAG (KVG)
auf deren schriftliche Anforderung hin (Mittelabruf)
binnen einer Frist von xxx Wochen nach Erhalt des
Mittelabrufes den jeweils abgerufenen Geldbetrag durch
Zahlung auf das Sperrkonto des Sondervermögens
fristgerecht zu überweisen.
Die vorstehende Zeichnungszusage ist zunächst
befristet bis zum Ablauf von xxx Jahren nach dem heutigen
Tage und bis dahin unwiderruflich. Die Zeichnungszusage
kann anschließend unter Wahrung einer Frist
von einem Monat zum Ende des laufenden Quartals gekündigt
werden.
Zug um Zug gegen Erhalt des abgerufenen Geldbetrages
wird dem Anleger die entsprechende Anzahl von Anteilen
in das von ihm benannte Depot eingeliefert.
Der Mittelabruf erfolgt nach billigem Ermessen der
KAG (KVG) entsprechend dem jeweiligen Kapitalbedarf,
der sich in erster Linie nach dem jeweiligen Investitionsfortschritt
des Sondervermögens bemisst.
- §8 - Investitionsstrategie
Das Sondervermögen soll in die Produkte xxxx,
xxxx, und xxxx investieren. Unter Berücksichtigung
dieser Anlagestrategie soll das Portfolio des Sondervermögens
hinsichtlich Lage, Betreiberstruktur, Laufzeiten etc,
nach Ermessen der KAG (KVG) angemessen diversifiziert
werden.
- §9 - Anteilspreisermittlung
Die Anteilspreise werden grundsätzlich zum Ende
eines jeden... ermittelt. Ebenso erfolgt eine Anteilspreisermittlung
bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen.
Sofern einer der vorstehenden Tage der Anteilspreisermittlung
nicht auf einen Börsentag fällt, erfolgt
die Anteilspreisermittlung am darauffolgenden Börsentag.
- §10 - Rückgabe
von Anteilscheinen
Der Anleger wird die Rückgabe von Anteilscheinen
vorab schriftlich ankündigen. Die Modalitäten
der Rückgabe sind in §11 der Besonderen
Vertragsbedingungen geregelt.
- §11 - Depotbank
Die xxxx hat die Funktion der Depotbank (§20
ff InvG) für das Sondervermögen übernommen.
Die Bestimmungen der §§20, 21 InvG, insbesondere
das Erfordernis der Genehmigung der Auswahl der Depotbank
gemäß §21 InvG bleiben unberührt.
Die Depotbank erhält die in dem Depotbankvertrag
und den Besonderen Vertragsbedingungen vorgesehene
Vergütung. Die Depotbank erhält daneben
für die Führung von Sperrkonten und -depots
sowie bei Wertpapiergeschäften Ersatz der ihr
entstehenden Aufwendungen, insbesondere die ihr von
Dritten in Rechnung gestellten Depotgebühren
sowie die sonstigen im Wertpapiergeschäft entstehenden
Auslagen und Vergütungen wie Maklercourtage,
Wertpapierprovisionen etc.
- §12 - Beendigung/Übertragung
der Verwaltung des Sondervermögens
Die KAG (KVG) wird die Verwaltung des Sondervermögens
kündigen, wenn zwei Drittel der Anleger, berechnet
nach der Anzahl der ausgegebenen Anteile, dies schriftlich
wünschen. Beabsichtigt die KAG (KVG) die Verwaltung
des Sondermögens nach §15 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen zu kündigen, so wird sie
die Anleger vor Veröffentlichung der Kündigung
im Bundesanzeiger hiervon unterrichten. Mit der Beendigung
der Verwaltung des Sondervermögens durch die
KAG (KVG) verliert diese Vereinbarung ihre Wirksamkeit gegenüber
der KAG (KVG).
Sollte das Recht der KAG (KVG), das Sondervermögen
zu verwalten, erlöschen und auf die Depotbank
übergehen (§15 Abs.2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen),
so wird die Depotbank die Verwaltung des Sondervermögens
nach pflichtgemäßem Ermessen und vorbehaltlich
der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde
gemäß §39 Abs.3 InvG einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) übertragen, wenn zwei
Drittel der Anleger, berechnet nach der Anzahl der
ausgegebenen Anteile, dies schriftlich wünschen.
- §13 - Beendigung
der Wirksamkeit/Kündigung dieser Vereinbarung
Diese Vereinbarung verliert ihre Wirksamkeit, wenn
der Anleger seinen Verpflichtungen aus der Zeichnungszusage
vollumfänglich nachgekommen ist und alle von
dem Anleger gehaltenen Anteilscheine von der KAG (KVG) zurückgenommen
worden sind.
Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung
durch den Anleger ist ausgeschlossen. Die Beendigung
dieser Dreiervereinbarung durch den Anleger setzt
das in vorstehendem beschriebene Verfahren voraus.
Die Depotbank kann diese Vereinbarung mit einer Frist
von xx Monaten zum Ende des Geschäftsjahres des
Sondervermögens kündigen, jedoch nur zusammen
mit dem zwischen ihr und der KAG (KVG) abgeschlossenen Depotbankvertrag.
Diese Dreiervereinbarung gilt dann zwischen KAG (KVG) und
Anleger fort und ist nach Bestimmung einer neuen Depotbank
neu abzuschließen.
Die KAG (KVG) kann diese Vereinbarung nur zusammen mit einer
Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens
entsprechend den Vorschriften der Allgemeinen und
Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum Wirksamwerden
der Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens
kündigen.
Jede Kündigung ist durch einen eingeschriebenen
Brief gegenüber den anderen Vertragspartnern
auszusprechen.
Eine Sachauskehrung ist ausgeschlossen.
- §14 - Schlussbestimmungen
Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieser Vereinbarung berührt nicht die Gültigkeit
der Vereinbarung im Übrigen. Die Parteien sind
bei teilweiser Nichtigkeit der Vereinbarung verpflichtet,
anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung
zu treffen, die auf rechtsgültige Weise dem der
unwirksamen Bestimmungen angestrebten wirtschaftlichen
Zweck, am nächsten kommt. Entsprechendes gilt,
wenn die Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige
Lücke aufweist.
Drei-Punkte-Erklärung
Die Drei-Punkte-Erklärung bezieht sich auf die Drittverwahrung
(Verwahrketten) der zum Sondervermögen (Vermögen
eines Investmentfonds) gehörenden Wertpapiere. Die
Depotbank kann dieser Wertpapiere einer Wertpapiersammelbank
(im Sinne des §1 Abs. 3 Depotgesetz) einem anderen
inländischen oder ausländischen Kreditinstitut
oder einem anderen ausländischen Verwahrer anvertrauen,
wenn dieser die dafür notwendigen Voraussetzungen
(nach §5 Abs.4 Satz 1 des Depotgesetzes) dafür
erfüllt.
Sitzt dieser Drittverwahrer im Ausland, verlangt die BaFin
(Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
im Interesse eines gleichen Schutzniveaus für alle
im Ausland verwahrten Wertpapiere, dass die Depotbank
die Vorschrift (§5 Abs.4 DepotG) in allen Fällen
der Auslandsverwahrung beachten muss. Dabei spielt es
keine Rolle, ob die Depotbank ein ausländisches Kreditinstitut
oder einen anderen ausländischen Verwahrer einsetzt.
Die Depotbank muss unter anderem sicherstellen, dass ihr
als Hinterlegerin hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere
eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die dem Depotgesetz
vergleichbar ist.
Diese Rechtsstelllung ist gegeben, wenn der ausländische
Drittverwahrer die Wertpapiere unter äußerlich
erkennbarer Bezeichnung gesondert von seinen eigenen Beständen
und den Beständen anderer Hinterleger aufbewahrt
und im Wege einer mit der Depotbank abzuschließenden
Vereinbarung einen Ersatz für die im Ausland nicht
geltenden Schutzvorschriften (des §4 Depotgesetz)
einschließlich der fehlenden Fremdvermutung schafft.
Dies geschieht durch die von dem ausländischen Kreditinstitut
oder der ausländischen Verwahrstelle abzugebende
Drei-Punkte-Erklärung.
Durch diese Erklärung bestätigt die Verwahrstelle,
dass
- sie davon Kenntnis
genommen hat, dass Kundenwertpapiere verwahrt werden.
- Pfand-, Zurückbehaltungs-
und ähnliche Rechte nur wegen solcher Forderungen
geltend gemacht werden, die sich aus der Anschaffung,
Verwaltung und Verwahrung der hinterlegten Wertpapiere
ergeben - und verpflichtet sich, die inländische
Depotbank von Pfändungen dritter Seite (oder
sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) unverzüglich
zu unterrichten.
- sie ohne Zustimmung
der inländischen Depotbank weder einen Dritten
mit der effektiven Verwahrung der hinterlegten Papiere
betraut noch diese in ein fremdes Land bringt.
Werden von dem ausländischen Drittverwahrer Verwahrketten
gebildet, sind die oben genannten Voraussetzungen auch
in diesem und jedem weiteren Unterverwahrverhältnis
einzuhalten. Das bedeutet, dass die Drei-Punkte-Erklärung
auf allen Verwahrebenen einzuholen ist.
Umschuldungsklausel
Bei der Umschuldungsklausel (oder auch Collective
Action Clause [CAC]
genannt) handelt es sich um eine Klausel, die die Rechte
der Gläubiger von Staatsanleihen (aller Euroländer)
und Regelungen zum Schutz der Investoren, bei einer Umschuldung
(Restrukturierung), beschreiben. Sie soll künftige
Umschuldungen erleichtern und verhindern, dass ein kleiner
Teil der Gläubiger gegen den Willen und auf Kosten
der Mehrheit eine Lösung verhindert. Dadurch wird
eine Änderung der Anleihebedingungen, die in einer
Gläubigerversammlung beschlossen wird, bindend für
alle Gläubiger.
Die Bundesrepublik Deutschland begeben alle Anleihen mit
einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit einer Umschuldungsklausel.
Davon betroffen sind Bundesobligationen, Bundeschatzanweisungen,
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes und Bundesanleihen.
Interbankenzinssätze
Interbankenzinssätze sind die Zinssätze, zu
denen sich die Banken gegenseitig Geld verleihen. Banken
benötigen immer wieder frische Einlagen, die sie
dann in Form verschiedenster Darlehen an ihre Kunden weiter
verleihen können. Hohe Interbankenzinsen bedeuten
hohe Finanzierungskosten beim Ausleihen frischen Geldes
von anderen Banken. Die Banken streben eine möglichst
hohe Spanne zwischen gezahlten Zinsen für das eigengeworbene
Geld (von anderen Banken) und den eingenommenen Zinsen
für ausgegebene Kredite an.
Libor
ist die Abkürzung für "London Interbank
Offered Rate". Der Libor ist der durchschnittliche
Interbankenzinssatz, zu dem eine ausgewählte Gruppe
von Banken auf dem Londoner Geldmarkt bereit ist, einander
Kredite zu gewähren. Ihn gibt es in 15 verschiedenen
Laufzeiten (Overnight, 1 Woche, 2 Wochen, 1 - 12 Monaten)
und in 10 verschiedenen Währungen (US-Dollar, Australische
Dollar, Britische Pfung, Kanadische Dollar, Dänische
Kronen, Euro, Yen, Neuseeländischer Dollar, Schwedische
Kronen und Schweizer Franken).
Die offiziellen Libor-Zinssätze werden arbeitstäglich
gegen 11.45 Uhr (Londoner Zeit) veröffentlicht.
Euribor
ist die Abkürzung für "Euro InterBank
Offered Rate". Der Euribor ist der
durchschnittliche Zinssatz, zu dem eine ausgewählte
Gruppe von Banken einander kurzfristige Kredite in Euro
gewähren. Es gibt ihn in 15 verschiedenen Laufzeiten
(1 - 3 Wochen und 1 - 12 Monate). Zusätzlich gibt
es noch einen Overnightzinssatz (1 Tag Laufzeit) ->
Eonia.
Die offiziellen Euribor-Zinssätze werden arbeitstäglich
innerhalb weniger Stunden nach der offiziellen Veröffentlichung
aktualisiert.
SEPA
SEPA "Single Euro Payments Area"
steht für einen europaweit einheitlichen Zahlungsverkehrsraum
für Transaktionen in Euro. Durch SEPA gibt es in
den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine
unterschiedlichen nationalen Zahlungsverkehrsformate mehr.
Dadurch vereinfachen sich die innereuropäischen,
grenzüberschreitenden Überweisungen. Ziel ist,
bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer
so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden
keine Unteschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden
Zahlungen gibt. Grundvoraussetzung dafür war, dass
sämtliche Zahlungsverkehrssysteme der Mitgliedsstaaten
ihre Kontonummern und Bankleitzahlen auf die neuen 22-stelligen
IBAN-Nummern umstellen.
In Deutschland ist die Umstellung auf SEPA bereits in
vollem Gange. So weden z.B. die SEPA-Rentenüberweisungen
für die Kunden der genossenschaftlichen Finanzgruppe
bereits durchgeführt.
IBAN = International
Bank Account Number ist die wichtigste
Neuerung für die Bankkunden. Diese Kennziffer ersetzt
alle nationalen Kontoangaben (Kontonummer + Bankleitzahl).
In Deutschland beträgt sie 22 Stellen und ist vom
Prinzip her immer gleich aufgebaut:
DE39100100501234567890
DE = 2-stelliges Länderkennzeichen;
39 = 2-stellige Prüfziffer;
10010050 = 8-stellige Bankleitzahl;
1234567890 = 10-stellige
Kontonummer
Finanztransaktionssteuer
Dem neuesten Entwurf zur europäischen Finanztransaktionssteuer
zufolge soll die Besteuerung nach 2 grundsätzlichen
Aspekten erfolgen:
- Wohnortprinzip
besteuert werden die Finanzgeschäfte, die von
Banken, Unternehmen und Bürgern mit Sitz in den
11 teilnehmenden Staaten beauftragt werden.
- Emissionsprinzip
besteuert werden alle Geschäfte mit Finanztiteln,
die in den 11 Teilnehmerstaaten emittiert (aufgelegt)
wurden. Das bedeutet in der Praxis, dass alle diese
Geschäfte auch besteuert werden, wenn sie an
einem Finanzplatz außerhalb der 11 Teilnehmerländer
(z.B. in London) abgewickelt werden.
Die einzelnen Steuersätze der Finanztransaktionssteuer
sind:
- Aktien + Anleihen = 0,1%
- Derivate = 0,01%
Eventuell vorhandene Finanztransaktionssteuern in den
Teilnehmerländern (z.B. die Steuer auf Aktiengeschäften
in Frankreich) sollen mit Einführung der europäischen
Finanzmarkttransaktionssteuer entfallen.
Wie so oft, gibt es auch bei der Finanztransaktionssteuer
Ausnahmen, die nicht der Besteuerung unterliegen. Das
sind die folgenden:
- Staatsanleihen
der Handel mit Staatsanleihen soll der Besteuerung
nicht unterliegen.
- Finanzströme zwischen Geschäftsbanken
und Zentralbank
auch diese Art von Geschäften sollen nicht besteuert
werden.
- Euro-Rettungsfonds
alle Operationen des Euro-Rettungsfonds sollen nicht
besteuert werden.
- Kleinsparer und Verbraucher
nicht besteuert werden sollen alle Finanzgeschäfte,
die Kleinsparer und Verbraucher betreffen (Kreditkartenzahlungen,
Versicherungsverträge, Verbraucherkredite und
Hypotheken).
Solvency II
Exkurs über Solvency II: Solvency II ist eine von
der Europäischen Kommission initiierte Reform des
Versicherungsaufsichtsrechts in Europa. Sie betrifft vor
allem die Solvabilitätsvorschriften
für die Eigenmittelausstattung von Versicherungsunternehmen.
Durch diese Verordnung wird eine EU-weite Harmonisierung
des Aufsichtsrechts in Versicherungen angestrebt und sie
so mit den Regelungen für Kreditinstitute in Einklang
gebracht. Durch die EU-weite Vereinheitlichung will die
Europäische Union den europäischen Markt für
Versicheungen öffnen.
Die Verordnung schreibt vor, dass die Versicherungsgesellschaften
ihre Risiken auf Marktbasis bewerten um damit besser kontrollierbar
zu sein. Versicherungen müssen für Versicherungsrisiken
ebenso wie für Risiken aus Kapitalanlagen Eigenmittel
vorhalten (wer ein Atomkraftwerk versichert braucht dafür
mehr Eigenkapital als wenn er dieselbe Prämienhöhe
aus Autoversicherungen einnimmt - Anlagen in Derivaten
erfordern mehr Risikokapital als Anlagen in Staatsanleihen).
Risikomanagement
Das Ziel des Risikomanagements ist die permanente Sicherstellung
der Risikotragfähigkeit
und damit die Sicherung des Unternehmensfortbestandes.
Im Zuge der Geschäftstätigkeiten werden Risiken identifiziert,
beurteilt und überwacht. Dadurch ist es den Unternehmen
möglich, ihre Geschäftstätigkeit risikobewusst zu steuern
und existenzgefährdende Risiken auszuschließen.
Unternehmen leiten aus ihrer Geschäftsstrategie eine konsistente
Risikostrategie ab. Dafür ist es notwendig, mindestens
einmal jährlich eine Risikoinventur
durchzuführen. Die so festgelegte Risikostrategie wird
in der Regel in Teilstrategien nach den wesentlichen Risikoarten
aufgeteilt.
Die Risikosteuerung erfolgt für alle wesentlichen Risiken nach einzelnen Risikoarten. Zu den wesentlichen Risiken zählen das Marktpreisrisiko, das Adressausfallrisiko, das Operationelle Risiko und das Liquiditätsrisiko. Das Geschäftsrisiko zählt ebenfalls zu den wesentlichen Risikoarten, wird aber nicht bei der Risikotragfähigkeit berücksichtigt.
Im Sinne einer querschnittlichen Betrachtung gehört das Reputationsrisiko mit in die Risikobetrachtung.
Risikotragfähigkeit
= ist die Abdeckung der wesentlichen Risiken durch die
Risikodeckungsmasse (= verfügbares Kapital zur Risikoabsicherung)
des Unternehmens. Für die Festlegung des verfügbaren Kapitals
dürfen ausschließlich die freien Komponenten des Eigenkapitals
verwendet werden.
Damit die Risikotragfähigkeit sichergestellt werden kann,
müssen Risikosteuerungs- und
Risikocontrollingprozesse
eingerichtet werden. Darüber hinaus müssen in regelmäßigen
Abständen Szenariobetrachtungen
(Stresstests) durchgeführt werden.
Die Risikotragfähigkeit bildet den Rahmen für das optimale Risikomanagement der Unternehmen.
Risikomessung = sie bildet den Kern des Risikomanagementprozesses.
Die Risikomessung ermöglicht die Beurteilung, Steuerung
und Überwachung der Risiken. Darüber hinaus kann auf Grundlage
der quantifizierten Risiken die Risikotragfähigkeit überprüft
werden. In der Regel wird dafür die Methode Value at Risk
(VaR) angewandt. Sie gilt heute als das Standardrisikomaß
und gibt an, welche Verlusthöhe innerhalb eines Zeitraums
mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit (z.B. 99%) nicht
überschritten wird:
Beispiel: Ein Value at Risk in Höhe von 30 Mio
Euro bei einer Haltedauer von 1 Tag und einem Konfidenzniveau
von 99% bedeutet, dass der potentielle Verlust der betrachteten
Risikoposition von 1 Tag (auf den nächsten) mit einer
Wahrscheinlichkeit von 99% den Betrag von 30 Mio Euro
nicht überschreiten wird.
Risikosteuerung = die Risikosteuerung von Einzelrisiken
hat als Aufgabe, die aktive Beeinflussung der im Rahmen
der Risikoidentifizierung und -bewertung ermittelten Risikopositionen.
Um das erreichen, werden entsprechende Ziele definiert.
Die Risikosteuerungsmaßnahmen zielen darauf ab, die Eintrittswahrscheinlichkeit
von Risiken zu reduzieren und die Auswirkungen beim Eintritt
von Risiken zu begrenzen:
- Risikovermeidung
durch Verzicht auf risikoreiche Aktivitäten.
- Risikoverminderung
durch Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit.
- Risikoakzeptanz
bei Bagatellgrenzen.
Risikocontrolling = eine Hauptaufgabe des Risikocontrollings
ist die risikoorientierte Abstimmung von Planungs-, Steuerungs-
und Kontrollsystemen innerhalb des Unternehmens. Darüber
hinaus muss es permanente Anpassungen von Risikostrategien
und Zielerreichungsprozessen vornehmen.
Die wesentlichen Aufgaben des Risikocontrollings sind:
- Analyse, Messung und Kontrolle der Risiken
- Durchführung eines risikoorientierten
Berichtswesens
- Entwicklung der Fach- und Methodenkompetenz
- Entwicklung eines risikoorientierten Instrumentariums
Szenariobetrachtungen (Stresstests) = in die Szenariobetrachtung
fließen mehrere Risikofaktoren ein. Diese Stresstests
dienen dazu, Informationen über potentielle Auswirkungen
bestimmter Marktentwicklungen zu bekommen. Die Ergebnisse
werden analysiert und daraus resultierend Entscheidungen
bezüglich der Risikotragfähigkeit des Unternehmens abgeleitet.
In die Betrachtung fließen außergewöhnliche, hypothetische und historische Marktveränderungen ein, wie zum Beispiel eine starke Rezession und dem damit verbundenen Einbruch der Aktienbörsen und dem Einbruch für den Markt von Staatsanleihen. Die Ergebnisse werden in Relation zur Kernkapitalquote des Unternehmens gesetzt.
Risikoinventur = die Risikoinventur gliedert sich
in eine Vorabanalyse, in eine Überprüfung des Risikouniversums
auf Relevanz und Wesentlichkeit und in eine Aufbereitung
der Ergebnisse.
Wichtig dabei ist, eine Priorisierung der Geschäftsbereiche mit hohem Wertbeitrag vorzunehmen. Also die Geschäftsbereiche, die einen wesentlichen Anteil zum Unternehmenserfolg beitragen.
Danach erfolgen die Identifikation der maßgeblichen Werttreiber in diesen priorisierten Geschäftsbereichen und die Erstellung eines Risikoprofils. Anschließend werden geeignete Maßnahmen entwickelt und es erfolgt die Darstellung der Ergebnisse, um Schwachstellen transparent zu machen um effiziente Entscheidungsfindungen zu ermöglichen. Abschließend wird ein unternehmensspezifisches Gesamtrisikoprofil erstellt.
In der folgenden Übersicht werden die wesentlichen
Risikoarten der Risikotragfähigkeit betrachtet:
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1. Marktpreisrisiko
Das Marktpreisrisiko beschreibt den möglichen wirtschaftlichen
Verlust, der sich aus zukünftigen Marktparameterschwankungen
(Zinsrisiken [Spreadrisiken], Währungsrisiken, Aktienrisiken)
ergeben kann.
Zinsrisiken entstehen durch Veränderungen währungsspezifischer Swapkurven. Hierbei können sich auch unterschiedliche Zinsbindungsfristen auswirken und das Volatilitätsrisiko bei Zinsderivaten und Optionen.
Spreadrisiken sind abhängig von Veränderungen (Aufschläge) auf die Referenzkurven. Diese Aufschläge hängen wesentlich von der Bonitätseinschätzung einzelner Emittenten ab.
Aktienrisiken sind Risiken, die aus Aktien- beziehungsweise Indexvolatilitäten beeinflusst werden.
Währungsrisiken entstehen bei Veränderungen der Devisenkurse und der damit verbundenen Volatilitäten.
2. Adressenausfallrisiko
Das Adressenausfallrisiko basiert auf den Bonitätsverlust
eines Emittenten oder Kontrahenten oder weil er seine
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig
erbringt. Grundsätzlich wird beim Adressausfallrisiko
unterschieden zwischen einem Positions- und einem Vorleistungsrisikos.
Mit Positionsrisiko ist das Kreditnehmer-, Emittenten- und Wiedereindeckungsrisiko gemeint. Beim Kreditnehmerrisiko handelt es sich um nicht rechtzeitige oder komplett ausfallende Zahlungen. Das Emittentenrisiko stellt den Ausfall von Wertpapieren da. Beim Wiedereindeckungsrisiko besteht die Gefahr, dass bei einem Ausfall des Geschäftspartners ein Ersatzgeschäft zu ungünstigeren Konditionen getätigt werden muss.
Mit Vorleistungsrisiko ist gemeint, dass für eine erbrachte Vorleistung ein Geschäftspartner seine vertraglich vereinbart Gegenleistung nicht erbringt.
3. Operationelles Risiko
Operationellen Risiken sind mögliche Verluste aus
fehlerhaftem Verhalten von Menschen, Versagen von internen
Prozessen oder Systemen oder durch externe Ereignisse.
Eingeschlossen sind auch die Risiken, die aus den Abhängigkeiten
von ausgelagerten Prozessen (Auslagerungsrisiko) entstehen
könnten.
4. Liquiditätsrisiko
Liquiditätsrisiken sind Risiken, die aus einer Zahlungsunfähigkeit
und aus Risiken aus Ungleichgewichten der Laufzeitstruktur
von Aktiva und Passiva resultieren. Bei den Liquiditätsrisiken
unterscheidet man zwischen dem Zahlungsunfähigkeits-,
dem Liquiditätsfristentransformations- und dem Marktliquiditätsrisiko.
Zahlungsunfähigkeitsrisiko ist das Risiko, dass die gegenwärtigen und zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden können.
Liquiditätsfristentransformationsrisiko ist das Risiko, das sich aus einer Veränderung der eigenen Refinanzierungskurve ergibt.
Marktliquiditätsrisiko ist das Risiko, das eintritt, wenn sich Geschäfte aufgrund von Marktstörungen nicht oder nur mit Verlusten glattstellen lassen.
5. Reputationsrisiko
Als Reputationsrisiko wird verstanden, dass eingetretene
Vorkommnisse (eventuell im Zusammenhang mit anderen Risikoarten)
die Außenwirkung des Unternehmens negativ beeinflussen
und dadurch das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner
in das Unternehmen schwindet. Dieser Vertrauensverlust
kann sich in sinkenden Erträgen widerspiegeln. Vor
diesem Hintergrund wird das Reputationsrisiko nicht als
eigenständige Risikoart, sondern als Sekundärrisiko
geführt.
Patronatserklärung
Mit der Patronatserklärung verpflichtet sich die Muttergesellschaft (eines Konzerns) gegenüber einem Kreditgeber, ihre Tochtergesellschaft jederzeit in den Stand zu versetzen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Kreditverhältnis nachkommen kann. Mit dieser Erklärung will die Muttergesellschaft (Patron) die Zweifel eines Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft ausräumen. Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt.
Generell kann man zwischen 2 Varianten unterscheiden:
- Weiche Patronatserklärung
ist für die Muttergesellschaft eine rechtlich unverbindliche Erklärung. Sie signalisiert ausschließlich den guten Willen. Sie enthält eine Beteiligungsklausel des Patronaten, dass er mehrheitlich an der kreditnehmenden Tochtergesellschaft beteiligt ist und nicht beabsichtigt, diese Beteiligung während der Laufzeit des Kredits zu veräußern. Aufgrund dieser Absichtserklärung besteht keine Bilanzierungspflicht aufgrund einer Eventualverbindlichkeit (nach HGB § 251 Satz 1).
Die weiche Patronatserklärung beinhaltet keine rechtsverbindlichen Notwendigkeiten. Die kreditgebende Bank kann aus ihr keinen einklagbaren Anspruch ableiten.
- Harte Patronatserklärung
ist für die Muttergesellschaft eine rechtlich uneingeschränkte Verpflichtung, in der sie sich verpflichtet, entweder im Innenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft oder im Außenverhältnis zu deren Kreditgebern, seine Tochtergesellschaft während der Kreditlaufzeit so finanziell auszustatten und zu leiten, dass sie die gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der Kreditverpflichtung fristgemäß erfüllen kann.
Sie löst eine Bilanzierungspflicht nach dem HGB §251 Satz 1 aus.
Die harte Patronatserklärung beinhaltet eine rechtsverbindliche
Notwendigkeit. Die kreditgebende Bank hat einen Anspruch
auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Es genügt
für die uneingeschränkte Haftung der Muttergesellschaft
der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit der kreditnehmenden
Tochter.
Universalbank
Universalbanken sind Kreditinstitute, die die gesamte Palette der Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte anbieten. Der Gegenpol dazu sind die Spezialbanken, die nur spezifische Bankgeschäfte anbieten .
Universalbanken sind in den USA und in Großbritannien nicht vertreten. In diesen Ländern sind ausschließlich Spezialbanken anzutreffen.
Die angebotenen Dienstleistungen der Universalbanken beziehen sich auf:
- Aktivgeschäft
- Kontokorrentkredite
- Diskontkredite
- Avalkredite
- Investitionskredite
- Baufinanzierungen
- Realkredite
- Passivgeschäft
- Einlagengeschäfte
- Bankschuldverschreibungen
- Dienstleistungen
- Zahlungsverkehr
- Bargeldgeschäft
- Überweisungen
- Inkassogeschäft
- Devisengeschäft +
- Dokumentengeschäft
- Wertpapiergeschäft
- Wertpapier-Verwahrung und Verwaltung
- Emissionen
- Kauf/Verkauf von Wertpapieren
- Vermögensverwaltung
- Sonstiges
- Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten
- Lebensversicherungen
- Immobiliengeschäft
- Beratungsleistungen
- Kreditkarten
- Reiseschecks
Spezialbank
Spezialbanken sind Kreditinstitute, die nur ausgesuchte Bankgeschäfte anbieten. Unterscheiden muss man noch zwischen "Spezialbanken mit gesetzlichem Auftrag" und "freiwilligen Spezialbanken". Spezialbanken üben in der Regel nur ein Bankgeschäft aus. Zum Beispiel das Einlagen- oder Kreditgeschäft oder das Wertpapiergeschäft. Die Spezialbanken weisen im Normalfall ein höheres Risiko als die Universalbanken aus, weil durch die Konzentration auf bestimmte Bankgeschäfte oder Kunden die Gefahr von Klumpenrisiken bestehen.
Spezialbanken mit gesetzlichem Auftrag:
- Bausparkassen
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Wertpapiersammelbanken
- Förderbanken
- Entwicklungsbanken (z.B. KfW)
Freiwillige Spezialbanken:
- Autobanken (z.B. VW-Bank …)
- Teilzahlungsbanken (Vergabe kurz-
und mittelfristige Kredite)
- Schiffsbanken
- Kreditkartengesellschaften
- Branchenbanken (z.B. Deutsche Apotheker-
und Ärztebank …)
Wertpapiernebendienstleistungen / Wertpapierdienstleistungen
Die Aufgabengebiete von Wertpapiernebendienstleistungs-
und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im Wertpapierhandelsgesetz
(§2 Abs.4, 3 und 3a WpHG) geregelt.
Demnach sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen "Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen
allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen
gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert."
Die Aufgaben im einzelnen sind wie folgt klassifiziert:
Wertpapierdienstleistungen:
- Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten
im eigenen Namen für fremde Rechnung.
- Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten
im Wege des Eigenhandels für andere.
- Anschaffung/Veräußerung von Finanzinstrumenten
im fremden Namen für fremde Rechnung.
- Vermittlung oder der Nachweis von
Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung
von Finanzinstrumenten.
- Übernahme von Finanzinstrumenten
für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme
gleichwertiger Garantien.
- Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten
angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum.
Wertpapiernebendienstleistungen:
- Verwahrung/Verwaltung von Wertpapieren
für andere.
- Gewährung von Krediten oder Darlehen
an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen
durch das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen
gewährt hat.
- Beratung bei der Anlage in Finanzinstrumenten.
Hochfrequenzhandelsgesetz
Am 28. Februar 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) verabschiedet.
Der Hochfrequenzhandel hat verstärkt an Bedeutung gewonnen. Die potenziellen Risiken, die sich durch die algorithmischen Handelstechniken ergeben, werden durch
eine Erlaubnispflicht und Organisationsregeln eingeschränkt.
Die Hochfrequenzhändler unterliegen nach Einführung des Gesetzes einer Erlaubnispflicht. Darüber hinaus sind besondere Organisationspflichten für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die algorithmischen Handel betreiben, eingeführt worden.
Das Hochfrequenzhandelsgesetz enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Erlaubnispflicht
Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) ist das Betreiben von Hochfrequenzhandel erlaubnispflichtig. Das betrifft alle mittelbaren und unmittelbaren Handelsteilnehmer an
einem organisierten Markt oder eines multilateralem Handelssystem (MTF) i-Hinweis in Deutschland, die mittels hochfrequenter algorithmischer Handelstechniken handeln
und keine Dienstleistung für Dritte erbringen.
- System- und Risikokontrollen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die den algorithmischen Handel betreiben, müssen über
angemessene System- und Risikokontrollen verfügen (WpHG §33 Abs. 1a). Darüber hinaus müssen sie Notfallvorkehrungen vorhalten, damit sie mit unvorhergesehenen Störungen
in ihren Handelssystemen umgehen können. Als weitere Maßnahme müssen sie sicherstellen, dass jeder Änderung eines zum Handel verwendeten Computeralgorithmus entsprechend
dokumentiert wird.
- Kennzeichnungspflicht
Die algorithmisch generierten Aufträge müssen gekennzeichnet und den verwendeten Algorithmus kenntlich machen (BörsG §16 Abs. 2 Nr. 3).
- Angemessenes Order-/Transaktionsverhältnis
Die Handelsteilnehmer müssen ein angemessenes Order-/Transaktionsverhältnis gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu vermeiden (BörsG §26a).
- Sonstige Regelungen
Weitere Pflichten für die Handelsplätze: Erhebung von separaten Entgelten bei übermäßiger Nutzung der Börsensysteme, die Festlegung einer angemessenen Größe der
kleinstmöglichen Preisänderung und zu Volatilitätsunterbrechern und Auskunftsbefugnisse für die Aufsichtsbehörden.
Effektenlombardkredit
Ein Effektenlombardkredit ist ein Wertpapierkredit, eine Unterform des Lombardkredits . Ein Darlehen (BGB §488 ff.) auf
die Vorfinanzierung von Wertpapiergeschäften. Die Wertpapiere des Kreditnehmers dienen hierbei als Sicherheit. Für den gewährten Kredit zahlt der Kreditnehmer Zinsen.
Die Beleihung dieser Wertpapieren wird nicht bis zur vollen Nominale (bei festverzinslichen Wertpapieren) oder dem Kurswert (bei Aktien) durchgeführt. Bei festverzinslichen Wertpapieren nur zu 80% des Nominalwertes und
bei Aktien zu 50% des Kurswertes. 60% auf den Gesamtwert eines Wertpapierdepots.
Sobald die Sicherheiten unter dem Volumen der genommenen Kreditsumme fällt, kann der Kreditgeber einen Nachschuss (Margin Call) einfordern. Kommt der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, darf
der Kreditgeber die Wertpapiere des Kreditnehmers ganz oder teilweise verwerten.
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