Fondsbuchhaltung
1. Grundlagen Fonds
1.1 Investmentdreieck
1.2 Erweitertes Investmentdreieck
1.3 Basiswissen Fonds
1.3.1 Investmentidee
1.3.2 Historische Betrachtung
1.3.3 Fondsmarkt Deutschland
1.3.4 Soft-Closing
1.4 Investmentfonds-Typen
1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.6 Universum Fondsgeschäft -
grafische Darstellung
2 Grundlagen Fondsbuchhaltung
2.1 Rechnungswesen Fonds
2.2 Anlagegrenzen
2.3 Anteilspreisberechnung
2.4 Kosten von Investmentfonds
2.5 Kostentransparenz
2.6 Ertragskomponente Sondervermögen
2.7 Ertragsverwendung/Ausschüttungsverhalten
2.8 Aufwands-/Ertragsrechnung
2.9 Ertragsausgleichsverfahren
2.9.1 Beispiel-Darstellung
2.10 Wertentwicklung
2.10.1 Wertgewichtete Berechnungsmethode
2.10.2 Zeitgewichtete Berechnungsmethode
2.10.3 Beispiel Wertentwicklungsberechnung
2.11 Besteuerung von Investmentfonds
(Transparenzprinzip)
2.12 Aktien-/Zwischengewinn
3 Vertiefung Fondsbuchhaltung
3.1 Fondsmanagement
3.2 Middle Office
3.3 Fondsbuchhaltung
3.4 Investmentcontrolling/Risikomanagement
3.5 Fondssparplan
4 Vertiefung Immobilienfonds --> neu
1. Grundlagen Fonds
Betrachtet man die Entwicklung des Fondsgeschäftes in
Deutschland von 1950 bis zum Jahr 2008, so stellt man
einen exorbitanten Anstieg im Fondsvermögen und in der
Anzahl der aufgelegten Publikums- und Spezialfonds fest.
Im Jahr 1950 gab es 2 Publikumsfonds mit einem Vermögen
von 1.000.000,- Euro (insgesamt) und keine Spezialfonds.
Der erste Spezialfonds wurde 1962 mit einem Fondsvermögen
von 3.000.000,- Euro aufgelegt. 2008 verzeichnete man
6.196 Publikumsfonds mit einem Sondervermögen von 575.827
Mio. Euro und 3.993 Spezialfonds mit einem Sondervermögen
von 641.651 Mio. Euro.
Im Jahr 2009 gab es insgesamt 86 Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en.
Die Tendenz der Neugründungen setzt sich fort. Die Anzahl
der Mitarbeiter der Investmentbranche stieg 2009 auf ca.
10.000 (als Vergleich: 1985 ca. 4.000).
Organisiert sind die Kapitalanlage- und Asset-Management-Gesellschaften
auf freiwilliger Basis im Branchenverband des BVI Bundesverband
Investment und Asset Management e.V. Der Verband vertritt
die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Politik
und der Öffentlichkeit. Es wird kein branchenrelevantes
Gesetz verabschiedet, ohne dass der BVI seine Stellungnahme
abgibt.
BVI-Pressemitteilung vom 14.10.2010:
"Aktienfonds haben erneut ihre Renditestärke belegt.
So erzielten beispielsweise global ausgerichtete Aktienfonds
auf Jahressicht einen Wertzuwachs von im Schnitt gut 10%.
Vor allem bei längerfristigen Anlagezeiträumen unterstreichen
sie ihre Vorzüge. Wer zum Beispiel als 30-jähriger Ende
September 1980 einen Betrag von 25.000,- Euro in Aktienfonds
Deutschland angelegt hat, blickt heute als 60-jähriger
auf ein Depotvermögen von rund 284.000,- Euro. Dies entspricht
einer jährlichen Steigerung von im Schnitt 8,4%."
Fazit des BVI:
Der hohe Anlegerschutz und die Transparenz von Fondsprodukten
erstrecken sich von der Preisberechnung über die Dividenden,
die den Fonds und damit den Anlegern ausnahmslos zufließen,
bis zur Überwachung und Beaufsichtigung der Fondsmanager
durch neutrale Stellen wie Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsamt.
Ausgabe- und Rücknahmepreis werden objektiv nachprüfbar
ermittelt. Damit sind Investmentfonds in der Summe ihrer
Eigenschaften das überlegene Instrument und insbesondere
für den langfristig ausgerichteten Anleger unverzichtbar.
Für was steht die Fondsbuchhaltung
Die Fondsbuchhaltung ist in der Regel ein Bestandteil
der KAG (KVG). Sie kann aber auch an einen externen Dienstleister
outgesourct werden. Sie verwaltet die Vermögenswerte,
die in einem Fonds enthalten sind. Die einzelnen Aufgaben
erstrecken sich von der Fondsauflegung und -schließung,
Gebührenverwaltung, Anteilscheingeschäfte, Bestandsverwaltung,
Transaktionsverarbeitung bis zur Fondspreisermittlung.
Kontrolliert werden die Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung
von der Depotbank. Sie nimmt zum Schutz der Anleger eine
besondere Rolle im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) (InvG) ein. Als unabhängige
Kontrollinstitution unterzieht sie arbeitstäglich die
Aufgaben der Fondsbuchhaltung einer internen Revision
(nach dem 4-Augen-Prinzip). Sämtliche Transaktionen der
Fondsbuchhaltung, die zur Ermittlung des Fondspreises
getätigt werden, müssen von der Depotbank freigegeben
werden. Sie führt quasi das gleiche Tagesgeschäft der
Fondsbuchhaltung spiegelbildlich durch. Dadurch wird gewährleistet,
dass bei übereinstimmenden Ergebnissen der Fondspreis
richtig berechnet wird.
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1.1 Investmentdreieck
Die wesentlichen Akteure des Investmentgeschäfts werden
im sogenannten Investmentdreieck zusammengefasst: die
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft), der Anleger und die Depotbank.
In diesem Dreieck spielt sich das gesamte Geschäft ab. Die
Anleger/Investoren zeichnen und geben Anteile eines Fonds,
die Depotbank handelt das Anteilscheingeschäft und übernimmt
die Verwahrung des Sondervermögens und nimmt im Auftrag
des Anlegers wesentliche Kontrollfunktionen wahr. Die
KAG (KVG) verwaltet das Sondervermögen.
Das Zusammenspiel des Investmentdreiecks:
1.2 Erweitertes Investmentdreieck
Erweitertet man das Investmentdreieck durch die dazugehörigen
Rahmenbereiche wie die BaFin, den BVI, die Wirtschaftsprüfer
und die Bundesbank, spricht man vom erweiterten Investmentdreieck.
Dieses Fonds-Universum spiegelt sich im Tagesgeschäft
der Fondsbuchhaltung und der Depotbank wider.
Das erweiterte Investmentdreieck
- Fonds-Universum:
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1.3 Basiswissen Fonds
1.3.1 Die Investmentidee:
Anleger zahlen Geld in einen großen Topf (dem Investmentfonds)
ein. Die Investmentgesellschaft (Verwalterin des Investmentfonds)
kauft für das eingezahlte Geld Wertpapiere oder Grundstücke/Gebäude
und übernimmt deren laufende Verwaltung.
Für den Anleger ergeben sich daraus folgende Vorteile:
- Chancengleichheit
schon mit kleinen Beträgen kann sich der Anleger an
einem großen, breitgestreuten Vermögen beteiligen.
Er profitiert dadurch bei den Konditionen, der Anlagestrategie
und der Risikoverminderung analog eines Großanlegers.
- Flexibilität
die Ein- und Auszahlungen sind beliebig variierbar.
- Liquidität
die Fondsanteile können jederzeit problemlos zum Rücknahmepreis
verkauft werden.
- Bequeme/zeitsparende
Anlage
der Anleger braucht sich nicht um die Details der
Kapitalanlage zu kümmern. Das managen der Gelder übernimmt
der Fondsmanager.
- Transparenz
die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich
ermittelt und veröffentlicht. Es findet eine regelmäßige
Information der Investmentgesellschaft zu allen wichtigen
Details des Fonds statt.
1.3.2 Historische Betrachtung
Über die Ursprünge des Investmentfonds sind sich die
Historiker nicht einig. Einige gehen davon aus, dass
im Jahr 1822 die erste Investmentgesellschaft in den
Niederlanden von König Wilhelm I. gegründet wurde. Andere
schreiben dem niederländischen Kaufmann Adriaan van
Ketwich 1774 die Gründung zu.
Der Name des Ketwich Fonds war "Eendragt Maakt
Magt" - was soviel heißt wie "Einheit schafft
Stärke". 1849 wurde in der Schweiz und 1880 in
Schottland Publikumsfonds aufgelegt. Die Idee der finanziellen
Ressourcenbündelung und Risikostreuung mit geschlossenen
Kapitalanlagen setzte seinen Weg 1890 über Großbritannien
und Frankreich in den Vereinigten Staaten von Amerika
fort. Der Boston Personal Property Trust wurde 1893
gegründet. Er war der erste Fonds in den USA. 1907 entstand
in Philadelphia ein Investmentfonds namens Alexander.
1950 wurde der erste Fonds auf deutsche Aktien von der
Fondsgesellschaft Adig (spätere Tochter der Commerzbank)
aufgelegt. Damit hatten Privatanleger die Möglichkeit,
sich mit kleinen Summen am Kapitalmarkt zu beteiligen.
Einige Jahre später (1955) entsteht der Dit (heut: Allianz
Global Investors). 1956 folgten der DWS, die Union Investment
und die Deka. 1959 kommt der erste globale Aktienfonds.
15 Fonds verwalteten eine Milliarde Euro.
1966 wurde der erste Rentenfonds in Deutschland aufgelegt.
Hinzu kamen offene Immobilienfonds. 1969 entstehen die
ersten internationalen Rentenfonds. Erste Spezialfonds
entstehen ebenfalls in den sechziger Jahren - für Unterstützungskassen.
In den 70er Jahren belasten Inflation, Ölkrise und der
Skandal um Dachfondsgeschäfte der IOS (Investors Overseas
Services - Firmengruppe, Erfinder des ersten Dachfonds)
die Fondsbranche. Erstmals kauften Anleger mehr Renten-
als Aktienfonds. In den 80er und 90er Jahren konnten
Anleger ihre Investmentvorlieben stärker differenzieren
- durch Investitionen in Branchen- und Schwellenländerfonds.
1994 erscheinen erstmals deutsche Geldmarktfonds auf
dem Markt. 1999 und 2000 haben die Aktienfonds ein Volumen
von 200 Milliarden D-Markt privater Anleger. Immer mehr
ausländische Fondsgesellschaften entdecken den deutschen
Markt.
Im Jahr 2004 werden Hedge-Fonds in Deutschland zugelassen.
Ab 2005 immer mehr Fonds, die in Zertifikate anlegen.
Trotz der globalen Wirtschaftskrise von 2008-2009 ist
die Geschichte der Investmentfonds noch lange nicht
vorbei. Die Branche wächst weiter. In den USA gibt es
alleine mehr als 10.000 Investmentfonds mit einem Gegenwert,
der in die Billionen Dollar geht.
1.3.3 Fondsmarkt Deutschland
Generell lässt sich der Fondsmarkt in Deutschland in
zwei Blöcke aufteilen:
- Institutioneller
Markt
- Retailmarkt
Der Institutionelle Markt wird hauptsächlich von Versicherungsgesellschaften,
Pensionskassen und Stiftungen geprägt, die ihre Gelder
in Spezialfonds anlegen. Der Retailmarkt umfasst überwiegend
Privatanleger, die in Publikumsfonds investiert sind.
Während die Publikumsfonds einer täglichen medialen
Berichterstattung unterliegen, hört man von den Spezialfonds
in der Regel nicht viel.
Die vier größten Anbieter von Publikumsfonds sind die
Fondsgesellschaften AGI, DWS, Deka und Union Investment.
Die fünf größten Anbieter von Spezialfonds sind AGI,
Universal Investment, Deka, Deutsche Asset Management
und Union Investment.
Nach einer Studie des Zentrums für europäische Wirtschaftsordnung
(ZEW) sind 60% der Deutschen in Fonds investiert - viele
davon jedoch indirekt, in Form ihrer Lebensversicherungen
oder Pensionskassen. Die Bundesbürger haben mehr Geld
in Investmentfonds als auf dem Sparbuch. Demnach sind
805 Milliarden Euro direkt oder indirekt in Fonds investiert
(577,5 Milliarden Euro in Sparbüchern). Laut der Studie
werden 517 Milliarden Euro (Stand Ende 2009) davon von
den Anlegern direkt im eigenen Fondsdepot verwaltet.
Die schlechten Aussichten bei der gesetzlichen Rente
drängen viele Deutsche dazu in fondsgebundene Anlagen
zu investieren. Hinzu kommt, dass sich viele private
Investoren größere Renditen im Aktien- und auch im internationalen
Rentenmarkt versprechen als mit den sehr niedrig verzinsten
Sparbüchern. Die deutschen Haushalte haben zwischen
17% und 24% ihres Geldes direkt und indirekt in Fonds
angelegt.
Fondsmarktplatz
Fonds können über viele Wege bezogen werden: bei Banken,
Sparkassen, freien Fondsvermittlern, bei der Fondsgesellschaft
oder über die Börse. Es kommt darauf an, worauf man
als Anleger Wert legt - auf gute Beratung, niedrige
Kosten oder eine große Auswahl ?
Das sind die Institutionen, über die man sein Fondsgeschäft
ausüben kann:
- Hausbank
- freie Fondsvermittler
- Fondsgesellschaft
- Börse
- Discountbroker/Direktbanken
- Retailmarkt
Hausbank: sie vermittelt
die meisten Fonds. Manche Banken oder Sparkassen bieten
gerne hauseigene Fonds an. Auf Nachfrage bekommt man
jedoch auch Fonds anderer Anbieter.
Freie Fondsvermittler:
sie sind meist die Günstigsten, weil sie hohe Rabatte
auf den Ausgabenaufschlag anbieten oder zum Teil gar
keinen Aufschlag verlangen. Achtung: wichtig ist jedoch
die Auswahl der Fonds nach Qualität und nicht nach Rabatten.
Fondsgesellschaft: sie
bietet kaum oder gar keine Beratung an. Wenn man sich
schon für einen konkreten Fonds entschieden hat, kann
man durch direkte Kontaktaufnahme die Vermittlungskosten
sparen.
Börse: hier kann man Fonds
direkt kaufen. Der Ausgabeaufschlag fällt in diesen
Fällen weg, dafür gibt es andere Kosten.
Discountbroker/Direktbanken:
sie bieten keine Beratung und geben Rabatte. Die Depotgebühren
entfallen oder fallen sehr moderat aus. Der Kontakt
läuft ausschließlich über Telefon, Internet und Fax.
Wer sich bereits für einen bestimmten Fonds entschieden
hat, kann so Geld Sparen.
Quelle: BVI
1.3.4 Soft-Closing
Soft-Closing bedeutet, die "sanfte" Schließung eines Fonds.
Das wird immer dann gemacht, wenn die Fondsmanager keine attraktiven Investmentmöglichkeiten sehen, um neu eingesammeltes Geld anzulegen.
Als Beispiel kann man folgende Situationen aufführen:
Für die erfolgreiche Steuerung eines Investmentfonds
müssen die verwalteten Vermögenswerte schnell, flexibel
und ohne Einfluss auf die Preisbildung der zu kaufenden
Papiere angeschafft oder veräußert werden können. Stehen
hohe Geldbeträge zur Anlage zur Verfügung, könnte eine
in großen Stückzahlen im Fondsvermögen gehaltene Aktie
nicht mehr verkauft werden, ohne dass sich durch den
Verkauf der Kurs der Aktie negativ entwickelt. Das gleich
gilt dementsprechend bei Aktienkäufen.
Dadurch würde sich der Wert des Sondervermögens und damit auch der Fondspreis negativ entwickeln.
Die durch dieses Soft-Closing geschlossenen Fonds können über einen längeren Zeitraum oder auch für immer geschlossen bleiben. Das ist
abhängig von der Gewinnentwicklung des Investmentfonds. Entwickelt er sich positiv, bauen sich Kapazitäten für Neuanlagen auf und er bleibt
geschlossen. Entwickelt er sich negativ, muss wieder für Neuanlagen Platz geschaffen werden.
1.4 Investmentfonds-Typen
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist generell bestrebt,
alle Wertpapierbereiche durch ihre Fonds abzudecken,
damit den Kunden ein umfassendes Spektrum angeboten
werden kann. Grundsätzlich kann man zwischen Publikumsfonds
(für jedermann) und Spezialfonds (für institutionelle
Anleger) unterscheiden.
Die Anlagevorschriften werden jedoch nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
für alle Sondervermögen gleichermaßen rechtswirksam,
da prinzipiell die gleiche Grundidee der Risikomischung
durch Streuung und qualifizierter Auswahl der Fondsbestandteile
verfolgt wird. In welche Instrumente ein Fondsmanager
investieren darf und in welche nicht, wird in den Vertragsbedingungen
und den Verkaufsprospekten geregelt.
Grundsätzlich werden die derzeit am Markt befindlichen
Arten von Investmentfonds nach 4 Hauptkriterien unterschieden:
- Art der Kapitalbeschaffung
- geschlossene Investmentfonds
- offene Investmentfonds
- Anlegerkreis
- Publikumsfonds
- Spezialfonds
- Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
- Richtlinienkonforme Fonds
- sonstige Fonds
a) Immobilienvermögen
b) Gemischte Sondervermögen
c) Spezial-Sondervermögen
d) Altersvorsorge-Sondervermögen
e) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
- Anlagewerten
- Aktienfonds
- Rentenfonds
- Mischfonds
- Indexfonds
- Geldmarktfonds
- Gemischte Fonds
- Dachfonds
- Hedgefonds
- Immobilienfonds
- Laufzeitfonds
- AS-Fonds
Elektronische Fondsanteile
Die Bundesregierung beschloss den Gesetzentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren und schaffte dadurch die Voraussetzung zur Begebung und Übertragung von Wertpapieren ohne Urkunden in Papierform. Dieses Gesetz
erlaubt es Fondsanteile auch elektronisch aufzulegen und zu vertreiben. Die Basis dafür bildet die Blockchaintechnologie . Die Papierform einer
Globalurkunde ist nicht mehr zwingend
vorgeschrieben, stattdessen können Fondsanteile in einem Zentralregisterwertpapier geführt werden.
Kryptowährung Fonds
Kryptowährungen ziehen nach und nach in das Sondervermögen der Investmentfonds ein. Future Kontrakte in der Digitalwährung Bitcoin. Diese Future Kontrakte können in Cash abgewickelt werden, so dass der zugrunde
liegende Vermögenswert nicht geliefert werden muss .
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Private Debt-Fonds
Private Debt-Fonds werden auch
Kreditfonds genannt. Es sind in der Regel geschlossene Fonds, die verschiedene Anlagestrategien verfolgen. Sie bieten interessante Anlagemöglichkeiten für institutionelle Investoren.
Sie bieten stabile Erträge, die über denen von herkömmlichen Anleihen liegen und gelten als relativ sichere Anlagen.
Private Debt-Fonds bilden eine Alternative zu einer bankunabhängigen Finanzierung. Sie unterliegen nicht den Bankenregularien und bieten aus diesem Grund deutlich mehr Handlungsspielraum. Sie werden überwiegend von
institutionellen Investoren (Fondsgesellschaften, Versicherungen) angeboten.
Durch Debt-Fonds wird Unternehmen Fremdkapital außerhalb des Bankensektors zur Verfügung gestellt. Häufig an Unternehmen, die kein Investment Grade (= Rating, Einstufung der Bonität eines Unternehmens) aufweisen und
dadurch weniger kreditwürdig sind. Rechtlich betrachtet, werden an die Unternehmen Darlehensforderungen vergeben.
Bei den Private Debt-Fonds kann man folgende Unterscheidungen treffen:
- Direct Lending-Fonds / Senior Debt-Fonds
Vergeben Kredite an Portfoliounternehmen (= Unternehmen, die zum Investment-Portfolio einer Venture
Capital-Gesellschaft gehören). Sie sind im Insolvenzfall vorrangig besichert. Die Rendite wird fast ausschließlich aus laufenden Zinszahlungen generiert.
- Mezzanine-Fonds
Spezialisieren sich auf Investitionen in nachrangige Mezzanine-Instrumente . Die Rendite wird aus
mehreren Ertragskomponenten erzielt, hauptsächlich aus dem laufenden und endfälligen Zins sowie einer zusätzlichen Beteiligung am Eigenkapital des Unternehmens.
- Special Situations-Fonds
Spezialisieren sich auf Investitionen in Portfoliounternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden.
Masterfonds
Ein Masterfonds ist ein Fonds für institutionelle Anleger, mit dem man in einzelne, eingebundene Teilfonds investieren kann. Für diese Teilfonds ist in der Regel das Fondsmanagement outgesourct, so dass die Anlageentscheidungen
über die einzelnen Investments der Teilfonds von den jeweils spezialisierten externen Fondsmanagern getroffen werden.
Der adäquate Gegenpart für Privatanleger ist der Dachfonds oder Multi-Asset-Fonds (Mischfonds) , die ebenfalls aus einzelnen Teilfonds zusammengesetzt sind.
Segmentfonds
Bei einem Segmentfonds ist das Fonds-Portfolio in mehrere Anlagekategorien aufgeteilt. Diese verschiedenen Kategorien können von unterschiedlichen Fondsmanagern
betreut werden. Zum Beispiel kann ein Fondsmanager sich um Aktien, ein weiterer Fondsmanager um Anleihen und ein Dritter sich um derivate Wertpapiere kümmern.
Diese Anlagekategorien (oder auch Segmente) sind rechtlich unselbstständige Untereinheiten des übergeordneten Segmentfonds.
Ungeachtet dieser Aufteilung unterliegt der Segmentfonds einem einheitlichen Reporting über alle Kategorien hinweg.
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Quant Fonds
Der Begriff Quant kommt von quantitativer Analyse. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, mathematische Analyse der Börsenkurse auf historische Zusammenhänge.
Quantitativ anlegende Fonds werden nicht von einem Fondsmanager gesteuert, sondern von einem Computermodell. Diese Fonds basieren auf computergestützte
Investmentprozesse. Dadurch werden bewusst die menschlichen Schwächen eines Fondsmanagers ausgeschaltet. Die Computer halten die festgelegten Anlagestrategien
leichter durch als die Manager, wenn sie dem Börsentrend zu widersprechen scheinen.
Eine Menge an Daten über die Wirtschaft, über einzelne Firmen und über das Geschehen an den Finanzmärkten bildet die Grundlage für die Algorithmen, mit denen die
Computer Trends erkennen und dementsprechend die Kauf- und Verkaufsentscheidungen treffen. So werden zum Beispiel anhand des Kurs-Gewinn-Verhältnis einer Aktie ermittelt
wann diese Aktie in der Vergangenheit wieder angestiegen ist.
Die Grundlage dieser Quant-Fonds sind die Statistik, Mathematik und die Regeleinhaltung. Sie reagieren auf die Realitäten, die sich im Markt abspielen.
In der Regel sind die Quant-Entwickler Quereinsteiger im Fondsmanagement. Mathematiker oder Physiker, die in diesem Umfeld eine interessante Anwendung ihrer Wissenschaft
gefunden haben.
Alternative
Investments
Alternative Investments (nicht traditionelle
Anlagen) sind Anlageformen, die sich von den herkömmlich
bekannten (traditionellen) Anlagen durch eigenständige
Merkmale unterscheiden. Unter herkömmlichen Anlagen
versteht man beispielsweise die Investitionen in Renten-,
Aktien- oder Geldmarktanlagen. Im Allgemeinen handelt
es sich um flexibel gemanagte Anlageformen ohne Bezug
zu einem Benchmark (Benchmark
= eine vergleichbare Analyse von Ergebnissen mit einem
festgelegten Bezugswert - also ein Vergleichsindex/
Vergleichsmaßstab, der zur besseren Beurteilung
des Erfolges einer Anlage herangezogen wird. Ein Vergleichsmaßstab
für die Bewertung von Wertentwicklungen).
Die Unterscheidungen der Alternativen Investments liegen
speziell im Bereich der Liquidität und der Rendite.
So besitzen sie oft eine geringere Liquidität,
dafür aber eine überdurchschnittliche Rendite.
Die wichtigsten Kategorien Alternativer Investments
sind Hedgefonds-, nicht öffentlich gehandelte Unternehmensbeteiligungen
(Private-Equity-Produkte, privates
Beteiligungskapital), Rohstoffe und Währungen.
Die Anleger dieser Investments tragen neben den Kurs-,
Markt- und Währungsrisiken auch die Risiken der
jeweiligen Wertpapierkonstruktionen. Alternative Investments
sind überwiegend flexibel (vom Fondsmanager) gemanagte
Anlageformen ohne Bezug zu einem vergleichbaren Benchmark.
Ihr Ziel ist eine positive Rendite - unabhängig
von der jeweiligen Marktendtwicklung.
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Offene
Fonds
Eine Investmentgesellschaft sammelt das Geld
der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen und
investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen.
Die ausgegebenen Anteilscheine können in der Regel an
jedem Börsentag gehandelt werden. Das Geld im Fonds
wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien, z.B.
in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt
und/oder in Immobilien angelegt.
Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage
den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt,
es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine
Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch
die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände
(Diversifikation) wird das Anlagerisiko reduziert.
Mit dem Kauf von Investmentanteilen wird der Anleger
Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch
auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils
gültigen Rücknahmepreis. Der Anteilswert bemisst sich
nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert
durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen
wird professionell verwaltet und ist nach deutschem
Recht ein Sondervermögen, das heißt, die Anlagen müssen
strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten
werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt
- auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft).
Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern
und durch Kurs-, Dividenden und/oder Zinsgewinne - bzw.
fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verlusten.
Offene Fonds kann der Anleger in kleinen Anteilen erwerben
und jederzeit auch wieder verkaufen. Der Anleger hat
hier immer die Möglichkeit wieder auszusteigen, wenn
der Fonds nicht die erwartete Rendite bringen sollte.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Anleger auch
jederzeit in einen offenen Fonds einsteigen kann - mit
einem beliebigen Betrag oder auch mittels eines Fondssparplans.
Das ist bei einem geschlossenen Fonds nicht möglich.
Bei der Anlage in geschlossenen Fonds wird der Anleger
zum Unternehmer und trägt damit auch das unternehmerische
Risiko. Das bedeutet, er muss im schlimmsten Fall auch
mit einem Totalverlust rechnen.
Hinzu kommt, dass aufgrund der langen Laufzeiten eines
geschlossenen Fonds immer mit Veränderungen in der Steuergesetzgebung
zu rechnen ist, die dazu führen können, dass auch ein
erfolgreicher geschlossener Fonds nicht die erwartete
Rendite bringt.
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Geschlossene
Fonds
Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind
geschlossene Fonds. Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich
der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
zu erwerben und zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf
über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen
Fonds möglich sein.
In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und
geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur
für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt,
nämlich das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) (InvG). Deutsche geschlossene
Fonds werden meist als Gesellschaften, z.B. GmbH &
Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen
für die jeweilige Gesellschaftsart.
Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en, die
sie verwalten, unterliegen der Aufsicht der BaFin. Für
deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare
Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich
angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings,
ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes
erstellt wurde.
Anleger, die ihr Geld in einen geschlossenen Fonds investieren
möchten, müssen sich vorher mit den Grundregeln des
geschlossenen Fonds vertraut machen. Diese Fonds richten
sich an Anleger, die auf ihr Kapital für eine lange
Zeit (10 und 20 Jahre) verzichten können. Geschlossene
Fonds investieren zwei- bis dreistellige Millionenbeträge
in Neubauprojekte, Schiffe bis Solarparks. Die Mindestbeteiligung
liegt in der Regel zwischen 5.000,- und 25.000,- Euro.
Bei einem geschlossenen Fonds wird nur eine ganz bestimmte
Zahl von Anteilen ausgegeben. Das Fondsvolumen wird
vorher festgelegt. Wenn dieses erreicht ist, wird der
Fonds geschlossen. Anleger können dann ihre Anteile
nicht wie bei einem offenen Fonds einfach wieder verkaufen.
Die Fondsgesellschaft ist während der Laufzeit des Fonds
nicht verpflichtet, die Anteile der Anleger zurückzukaufen.
Braucht ein Anleger sein Geld vor Ablauf der Laufzeit,
muss er sich selbst um die Veräußerung kümmern. Dafür
kann der sogenannte Zweitmarkt genutzt werden. Der vorzeitige
Verkauf kann aber zu Verlusten führen. Aus diesem Grund,
müssen geschlossene Fonds keine Bargeldreserven halten,
da ein vorzeitiger Verkauf der Anteile ausgeschlossen
ist.
Geschlossene Fonds verfolgen ganz bestimmte Ziele. Mit
dem eingezahlten Geld der Kapitalanleger soll ein bestimmtes
Projekt verwirklicht werden. Die Anleger haften für
dieses Projekt mit ihrem eingezahlten Kapital, da sie
durch die Kapitalanlage zu einem Unternehmer werden.
In der Regel gründen sich die geschlossenen Fonds als
Kommanditgesellschaft, mit dem Ziel, soviel Geld zu
erzielen, dass sich das investierte Kapital vermehrt.
In einem Insolvenzfall ist das Geld teilweise oder ganz
verloren. Läuft alles nach Plan, erhalten die Anleger
über jährliche Ausschüttungen und eine
Schlusszahlung ihr eingesetztes Kapital plus Rendite
zurück. Bei einem mangelnden wirtschaftlichen Erfolg
kann es zu einer Nachschusspflicht für die Anleger
kommen (ist jedoch abhängig von der Rechtsform
des jeweiligen Fonds).
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Publikumsfonds
Publikumsfonds stehen grundsätzlich
jedem Anleger offen. Sie sind die Fonds, die für
eine unbestimmte Anzahl von Anlegern konzipiert werden.
Sie zeichnen sich dadurch aus, dass weder die Anzahl
der Anteile noch der Anlegerkreis Beschränkungen
unterworfen sind. Die Fondsanteile werden entsprechend
der Nachfrage ausgegeben.
Publikumsfonds unterliegen der besonderen Aufsicht durch
die BaFin. Hier wird besonderen Wert auf den Schutz
der Anleger gelegt. Insbesondere auf die Vertragsbedingungen,
das Anlagespektrum und die Einhaltung der Anlagegrenzen.
Die Auflegung eines Publikumsfonds muss von der BaFin
genehmigt werden. Alle Änderungen der Vertragsbedingungen
(mit Ausnahme von Kostenänderungen) müssen
der BaFin zur Genehmigung vorgelegt werden.
In Form von Verkaufsprospekten, in der ausführlichen
und der vereinfachten Variante, muss der Investor über
die Inhalte des Fonds informiert werden. Bei Hedgefonds
sind besondere Warnhinweise (bezogen auf das erhöhte
Risiko) in den ausführlichen Verkaufsprospekten
aufzunehmen.
Publikumsfonds unterscheiden sich von Spezialfonds in
der Höhe der Anlagesumme und der Mitbestimmung.
Bei ihnen hat der Anleger kein Anrecht auf Mitbestimmung.
Bei Spezialfonds haben die Anleger in der Regel Einfluss
auf die Anlagekriterien.
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Spezialfonds
Spezialfonds dürfen nicht von Natürlichen
Personen erworben werden. Sie stehen in der Regel nur
institutionellen Anlegern zur Verfügung. Bei den
Spezialfonds haben die Anleger Einfluss auf die Anlagekriterien.
Die Fonds werden in der Regel mit einem Volumen von
10 Millionen Euro aufgelegt. Investoren sind Versicherungsunternehmen,
Pensionskassen, kirchliche Verbände, Stiftungen
und vermögensverwaltende KGs. Sie verfolgen mit
den Spezialfonds individuelle Anlageziele.
Spezialfonds unterliegen ebenso wie die Publikumsfonds
dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB), sowie der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - sind jedoch
weniger reguliert. Zentraler Punkt der darin definierten
Grundlagen ist die Sicherheit des angelegten Kapitals.
Die Vertragsbedingungen müssen der BaFin jedoch
nicht zur Genehmigung vorgelegt werden, da der Gesetzgeber
davon ausgeht, dass die juristischen Personen, die in
einem Spezialfonds investieren dürfen, in der Lage
sind, ihre Rechte selbst durchsetzen zu können.
Auch die Erstellung von Verkaufsprospekten entfällt
bei dieser Form des Fondstyps. Die Erstellung von Jahresberichten
birgt ebenfalls Erleichterungen gegenüber der Erstellung
von Jahresberichten für Publikumsfonds.
Darüber hinaus darf mit Einverständnis der
Anleger von einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften
abgewichen werden. Die Fondsgesellschaft und der Anleger
können also vertraglich festlegen, dass für
den Spezialfonds bestimmte gesetzliche Vorgaben nicht
oder nur in abgewandelter Weise gelten. Nach deutschem
Recht dürfen an solchen Fonds nur Anleger beteiligt
sein, die nicht Natürliche Personen sind. In der
Regel ist an einem Spezialfonds nur ein einziger Anleger
beteiligt. Nach deutschem Recht dürfen nicht mehr
als 100 Anleger beteiligt sein.
Ein Spezialfondsinvestment bedeutet für die Anleger
insbesondere ein professionelles Asset Management und
kundenindividuelle Anlagepolitik. Verbunden wird diese
Anlagestrategie mit der Expertise eines globalen Portfoliomanagements.
Der hier ständig gewährleistete Kontakt zu
den Anlegern bietet einen kontinuierlichen Informations-
und Erfahrungsaustausch. Ein zeitnahes und auf die Bedürfnisse
des Kunden ausgerichtetes Reporting schafft umfangreiche
Transparenz über die Vermögensentwicklung.
Spezialfonds ermöglichen insgesamt eine individuelle
und flexible Ertragssteuerung. So ist die Aufstockung
oder Rückgabe von Fondsanteilen durch den Anleger
jederzeit möglich. Neben der Ausschüttung
am Geschäftsjahresende können in den meisten
Fällen (und bei Bedarf) auch Zwischenausschüttungen
realisiert werden. Eine abgestimmte Anlagestrategie
erleichtert zudem die Cash-Flow-Steuerung.
Spezialfonds für private
Anleger in Luxemburg
Anders als in Deutschland können in Luxemburg die
den Spezialfonds ähnelnden Private
Label-Fonds auch für Private Investoren
aufgelegt werden. Diese Privatanleger müssen sich
lediglich qualifizieren. Die Qualifikation besteht darin,
dass die Privatanleger ihre Investmenterfahrung bestätigen
und mindestens 125.000,- Euro an Eigenkapital aufbringen
können.
Private Label-Fonds
= sind massgeschneiderte Anlagefonds (Publikumsfonds),
die von einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) in Kooperation
mit externen Partnern aufgelegt werden. Üblicherweise
enthält die Bezeichnung eines solchen Fonds neben
dem Namen der KAG (KVG) auch den Unternehmensnamen (das "Label")
des externen Partners. Sie werden auch gelegentlich
Third- oder White-Label-Fonds
genannt.
Nach spätestens einem Jahr muss der Privat-Label-Fonds
ein Gesamtvolumen von 1,25 Milliarden Euro aufweisen.
Diese Summe kann auch, in der Gesamtheit, von mehreren
Anlegern stammen. Aufgrund der Kosten, die mit der Fondsauflegung
und Verwaltung entstehen, lohnt sich ein Spezialfonds
erst ab einem Anlagebetrag von ca. 5 Millionen Euro.
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Richtlinienkonforme
Fonds
Seit dem 1. Januar 2004 ist das Investmentmodernisierungsgesetz,
bestehend aus den Komponenten Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) und Investmentsteuergesetz,
in Deutschland in Kraft. Grundlage des Investmentmodernisierungsgesetzes
ist unter anderem die OGAW Richtlinienänderung
(Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren),
die seitens der EU in Brüssel beschlossen wurde.
Auf Grundlage dieser Richtlinie werden die Fonds in
zwei Kategorien geführt: den richtlinienkonformen
und den nicht-richtlinienkonformen
Fonds.
Mit dem Begriff "OGAW-konforme
Fonds" bezeichnen Börsianer Investmentfonds,
die der EU-Investmentdirektive entsprechen (= EU-richtlinienkonforme
Fonds). Die Europäische Union hat ein Gesetz erlassen,
dass den Anlegern ein Mindestmaß an Verbraucherschutz
gewährleistet. OGAW-konforme Fonds haben einen
erleichterten Zugang zum grenzüberschreitenden
Handel von Fondsanteilen.
Unter den richtlinienkonformen Fonds kann man sich die
bisher bekannten Fondsarten Aktien-, Renten-, Geldmarktfonds
vorstellen. Richtlinienkonforme Sondervermögen
sind also der Standard-Fondstyp. Bei diesem Investmentfonds
handelt es sich um den in Europa standardisierten Fonds,
der europaweit den gleichen Risikostreuungs- und Anlageschutzvorschriften
unterliegt. In dieses Sondervermögen dürfen
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente (= Wertpapiere mit
kurzer Laufzeit von höchstens 397 Tagen oder mit
mindestens einmaliger Zinsanpassung in 397 Tagen), Bankguthaben,
Investmentanteile anderer Fonds und Derivate investiert
werden.
Die Definition, welche Wertpapiere genau für einen
richtlinienkonformen Fonds erworben werden dürfen,
ist im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) in §47 geregelt. Dazu zählen
Aktien von in- und ausländischen Emittenten, festverzinsliche
Wertpapiere oder Schuldverschreibungen.
Die Definition, welche Geldmarktinstrumente für
eine richtlinienkonformen Fonds erworben werden dürfen,
ist im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) in §48 geregelt, In erster
Linie richtet sich es danach, wer die Geldmarktinstrumente
emittiert hat. Problemlos sind Investitionen in Geldmarktinstrumente,
die von staatliche Institutionen (Bundesrepublik Deutschland,
EU, EZB) oder Kreditinstituten ausgegeben werden.
Bei Investitionen in Bankguthaben muss man beachten,
dass sie eine maximale Laufzeit von einem Jahr nicht
überschreiten dürfen.
Investitionen in andere Investmentfondsanteile dürfen
sowohl bei ausländischen als auch bei inländischen
richtlinienkonformen Fonds vorgenommen werden. In andere
Fondsanteile darf nur investiert werden, wenn der Anlegerschutz
in gleichem Maße wie bei den richtlinienkonformen
Fonds gewährleistet ist und wenn diese Fonds in
die gleichen Anlageinstrument investieren wie die richtlinienkonformen
Fonds.
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Nicht-richtlinienkonforme
Fonds
Unter den nicht-richtlinienkonformen Fonds
fallen die neuen Investmentfonds, die hinsichtlich ihrer
Anlagemöglichkeiten nur sehr geringen Auflagen
unterliegen. Diese Fonds können ihre zur Verfügung
stehenden Mittel sehr flexibel gestalten. Sie müssen
sich nicht mehr exakt festlegen, in welche Art von Wertpapieren
sie investieren. Zusätzlich dürfen sie auch
Anteile anderer Investmentfonds erwerben, was sie zu
einer Art Teildachfonds machen kann. Als einer der bekanntesten
nicht-richtlinienkonformen Sondervermögen gilt
der Hedgefonds.
Bei den nachfolgend aufgeführten Fondstypen handelt
es sich um Fonds, die nicht durch die europäische
Richtlinie standardisiert wurden:
- Offene Immobilienfonds
- AS-Fonds (Altersvorsorge
Fonds)
- Infrastruktur Sondervermögen
- Sonstige Sondervermögen
Spezialfonds sind generell nicht
richtlinienkonforme Sondervermögen.
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Aktienfonds
Ein Aktienfonds investiert ausschließlich
oder zum überwiegenden Teil in Aktien. Er kann
als internationaler Aktienfonds weltweit investieren
oder in Aktien einer bestimmten Region (oder Landes).
Bei einer Auswahl internationaler Aktientitel spielt
als ein wesentlicher Faktor die Entwicklung der Wechselkurse
(Devisenkurse) eine bedeutende Rolle. Bei Investitionen
in Titeln von Euroländern spielt das Währungsrisiko
nach Einführung des Euro keine Rolle mehr.
Weitere Alternativen sind Investitionen in bestimmte
Branchen (Branchenfonds) oder in Aktien, die in einem
bestimmten Index gelistet werden (Indexfonds).
Durch die Einhaltung der gesetzlichen Anlagegrenzen
erfolgt automatisch eine Streuung des Fondsvermögens
auf mehrere Aktientitel. Der Anlageschwerpunkt eines
Aktienfonds ist in den Vertragsbedingungen und dem Verkaufsprospekt
festgelegt.
Aktienfonds sind fast ausschließlich offene Fonds,
die laufend neue Anteilscheine herausgeben und deren
Sondervermögen sich laufend verändert. Aufgrund
der Kursschwankungen, der in den Fonds befindlichen
Aktienwerten, haben Aktienfonds kurzfristig ein höheres
Risiko, bieten aber langfristig größere Gewinnchancen
als Rentenfonds. Aus diesem Grund sind Aktienfonds eher
eine langfristige Anlage und eignen sich nicht für
kurzfristige oder sicherheitsbewusste Anleger. Aufgrund
der breiten Streuung sind Aktienfonds aus Sicht des
Anlagerisikos geeigneter als eine Direktanlage in Aktien.
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Rentenfonds
Ein Rentenfonds investiert hauptsächlich in
festverzinsliche Wertpapiere (Staatsanleihen, Bundesschatzbriefe,
Finanzierungsschätze, Kommunalobligationen, Hypotheken-Pfandbriefe,
Wandel- oder Unternehmensanleihen). Auch hier ist eine
Unterscheidung nach Anlageländern und dementsprechend
nach Anlagewährungen möglich.
Die Anlagestrategie sorgt für eine ausgewogene
Struktur nach Laufzeit der Papiere, Bonität der
Emittenten, sowie bei global investierenden Fonds nach
Währungen. Fällige Anleihen werden direkt
wieder angelegt. Das gleiche gilt für die Zinsen.
Auch sie werden wieder direkt dem Fondsvermögen
zugeführt.
Die wichtigste Ertragskomponente bei Rentenfonds sind
die Zinseinnahmen. Aber auch Wechselkurse spielen, speziell
bei Währungsfonds und weltweit anlegenden Fonds,
eine wichtige Rolle.
Rentenfonds sind aus Richtung mittelfristiger Anlagehorizont
und mittleren Renditechancen interessant. Bei ihnen
besteht ein geringeres Risiko als bei Aktienfonds -
jedoch größere Schwankungen als bei Geldmarkt-
oder Immobilienfonds.
Mischfonds (Multi-Asset-Fonds)
Mischfonds investieren sowohl in Aktien als auch
in festverzinsliche Wertpapiere. Ja nach den Vertragsbedingungen
können sie flexibel den Schwerpunkt innerhalb der
beiden Anlageformen variieren. Bestimmte Fonds dürfen
auch Immobilienwerte einbeziehen.
Für Anleger, die Sicherheit kombiniert mit Chancen
am Aktienmarkt suchen, sind Mischfonds die ideale Anlagemöglichkeit.
Das Risiko/Chance-Profil liegt zwischen Aktien- und
Rentenfonds.
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Indexfonds
In Indexfonds werden die darin befindlichen Wertpapiere
eines bestimmten Index (z.B. Dax) möglichst exakt
nachgebildet. Die Investition geschieht im gleichen
Verhältnis wie in dem abzubildenden Index. In Deutschland
sind Indexfonds erst seit Inkrafttreten des 3. Finanzmarktförderungsgesetzes
(im April 1988) möglich. Vorher war es durch rechtliche
Anlagegrenzen nicht möglich einen Index exakt nachzubilden.
Indexfonds benötigen kein aktives Fondsmanagement.
Durch diesen geringeren Personalaufwand entstehen ernorme
Kostenvorteile. Der Großteil der Indexfonds wird
über die Börse als sogenannte Exchange Traded
Funds (ETFs) angeboten.
Für Anleger, die sich an bestimmten Indizes orientieren
wollen, eignet sich diese Anlageform. Indexfonds eignen
sich nicht für kurzfristige Spekulationen.
Geldmarktfonds
Geldmarktfonds dürfen bis zu 100% ihres Fondsvermögens
in Geldmarkttitel anlegen. Sie investieren in Termingelder
bei Banken und sogenannten Geldmarktinstrumenten. Geldmarktinstrumente
sind kurzfristige verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen.
Diese Anlagen dürfen eine Laufzeit von höchstens
12 Monaten haben - bzw. müssen ihre Verzinsung
während der gesamten Laufzeit regelmäßig,
mindestens aber einmal in 12 Monaten, marktgerecht anpassen.
Weitere Investitionsmöglichkeiten sind unverzinsliche
Schatzanweisungen des Bundes, Depositen-Zertifikate
(CDs - Certificates of Deposits), kurzfristige Schuldtitel
von Banken erster Bonität (CPs - Commercial Papers)
sowie abgezinste Wertpapiere und variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen (Floating Rate Notes).
Diese Fonds bieten eine Rendite in Höhe der Geldmarktsätze
zu Großanleger-Konditionen, bei täglicher
Verfügbarkeit. Durch deren Erwerb erhält man
die Möglichkeit an den meist höheren Renditen,
die bei großen Anlagevolumina erzielt werden können,
zu partizipieren. Gleichzeitig kann man ähnlich
kurzfristig disponieren wie bei einem Girokonto. Während
Anleger bei Festgeld eine bestimmte Laufzeit vereinbaren
oder bei einem Sparbuch eine bestimmte Kündigungsfrist
zu beachten haben, können Anteile an einem Geldmarktfonds
börsentäglich zurückgegeben werden.
Geldmarktfonds eignen sich für eine kurzfristige
Anlage. Sie werden teilweise ohne Ausgabeaufschlag angeboten.
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Garantiefonds
Garantiefonds sind Fonds, die am Ende der festgesetzten
Laufzeit entweder mindestens die Rückzahlung des
ursprünglich eingezahlten Anlagebetrags, eines
bestimmten Prozentsatz davon (z.B. 96%) oder zwischenzeitlich
erreichte Höchststände garantieren.
Zusätzlich wird der Anleger bis zur Endfälligkeit
des Fonds mit einer bestimmten Partizipationsquote an
der Entwicklung des dem jeweiligen Fonds zugrundeliegenden
Aktienindex beteiligt. Der Sinn eines Garantiefonds
liegt darin, dass Kursrisiko der Märkte durch die
Anwendung entsprechender Options- oder Absicherungsstrategien
zu begrenzen. Diese Sicherheit wird durch eine gegebenenfalls
geringere Rendite gegenüber eines Direktinvestments
erkauft.
Eine einfache Form einer Absicherungsstrategie ist die
Anlage des größten Teils des Anlagebetrages
in festverzinsliche Wertpapiere (Zero Bonds) - und zwar
so viel, dass deren Wert mit dem Zinsertrag am Laufzeitende
die garantierte Rückzahlung erreicht. Der übrige
Teil des ursprünglichen Anlagebetrages wird dann
in Optionen auf den zugrundeliegenden Basiswert investiert.
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Dachfonds
(Feederfonds)
Dachfonds (Feederfonds) sind Fonds, die
ausschließlich in andere Investmentfonds, den
sogenannten Zielfonds, investieren. Sie bieten damit
eine doppelte Risikostreuung. Das Fondsvermögen
wird auf mehrere Zielfonds verteilt. In den Zielfonds
befinden sich eine Vielzahl von unterschiedlichen Wertpapieren.
Diese Anlageart ermöglicht eine standardisierte
Vermögensverwaltung für relativ geringe Beträge.
Die Auswahl der entsprechenden Zielfonds trifft das
Fondsmanagement. Dabei sind sie nicht nur auf die Produkte
der eigenen KAG (KVG) beschränkt, sondern können
auch in Fonds anderer Fondsgesellschaften investieren.
Anleger mit Ziel eines mittel- bis langfristigen Anlagehorizonts
nutzen diese Form der Geldanlage. Das Risiko/Chance-Profil
ist von der Anlagepolitik des einzelnen Dachfonds abhängig.
Entscheidend hierbei ist, ob der Fonds in Aktien-, Renten-,
Offene Immobilien- oder gemischte Fonds investiert.
Durch die breite Streuung auf mehrere Fonds sind aber
normalerweise Risiko und Chance geringer als bei den
Einzelfonds.
Umbrella Fonds
Der Umbrella Fonds verwaltet mehrere Teilfonds unter einem gemeinsamen „Schirm“. Diese Teilfonds können in unterschiedliche Vermögenswerte oder Märkte investieren und
haben somit unterschiedliche Anlageschwerpunkte. Sie agieren rechtlich und wirtschaftlich eigenständig.
Umbrella Fonds dürfen jedoch nicht mit Dachfonds verwechselt werden. Dachfonds investieren ausschließlich in andere Fonds.
Der Anleger hat die Möglichkeit in verschiedene Anlagen zu investieren (zwischen den Teilfonds zu switchen), ohne erneut einen Ausgabeaufschlag bezahlen zu
müssen. Nur beim Kauf des Umbrella Fonds fällt einmalig der Ausgabeaufschlag an.
Umbrella Fonds sind in Großbritannien weit verbreitet. In Deutschland ist die Auflage dieser Fonds nicht möglich.
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Hedgefonds
Eine 2004 neu eingeführte Fondsart sind die
Hedgefonds. Im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) werden diese Fonds als
Sondervermögen mit besonderen Risiken bezeichnet.
Hedgefonds investieren in alles, was Rendite verspricht.
Zur Steigerung des Investitionsgrads können Hedgefonds
unbeschränkt Kredite aufnehmen, in Derivate investieren
und Vermögensgegenstände verkaufen, die sich
nicht im Fondsvermögen befinden (die sogenannten
Leerverkäufe). Das Ziel ist, unabhängig von
der aktuellen Kapitalmarktentwicklung, eine möglichst
hohe Wertentwicklung zu erzielen. Da für Hedgefonds
fast keine regularischen Beschränkungen bestehen,
besteht für den Anleger ein potentiell höheres
Risiko als bei anderen Fondsanlagen.
Hedgefonds gibt es in 2 Ausprägungen:
- Single-Hedgefonds
- Dach-Hedgefonds
Im Oktober 2010 verabschiedete das Europaparlament in
Brüssel ein entsprechendes EU-Gesetz zur Regulierung
der hochspekulativen Hedgefonds. Danach müssen sich
Fondsmanager registrieren lassen und die Risiken sowie
die Anlagestrategien offen legen. Durch diese Maßnahmen
soll Stabilität und Transparenz in die Finanzmärkte
Einzug halten.
Hedgefonds-Strategien:
Long/Short Equity
"Make money on alpha". Long-Short Equity setzt
sich aus 3 Begriffen zusammen: unter Equity
wird das Eigenkapital eines Unternehmens verstanden. Da
Aktien Anteile an diesem Eigenkapital verkörpern,
ist es offensichtlich, dass diese Strategie oft auf Aktienmärkten
angewendet wird. Mit Modifikationen kann sie jedoch auch
auf andere Märkte übertragen werden.
Long bedeutet in der Börsensprache,
eine Aktie kaufen. Short
bedeutet umgekehrt, eine Aktie verkaufen. Bei einer Long-Strategie
kauft der Hedgefonds-Manager seiner Meinung nach unterbewertete
Aktien, während er bei einer Short-Strategie von
ihm als überbewertet eingestufte Aktien verkauft.
Dieser Kauf oder Verkauf kann auch mittels Fremdkapitaleinsatzes
geschehen (Leerverkauf, Margin Trading).
Es gibt 3 mögliche Ausprägungen:
- Equity Hedge
hier kann der Manager durch gezieltes Einsetzen von
Derivaten (z.B. Futures, Forwards, Optionen) sein
Aktienportfolio absichern.
- Equity Non-Hedge
hier ist das Absichern (Hedgen) nicht möglich.
Die Strategie ähnelt der von traditionellen Investmentfonds,
allerdings mit dem Unterschied, dass der Fondsmanager
Fremdkapital einsetzen kann.
- Short-Selling
hier ist der Hedgefonds-Manager in der Lage, auch
von fallenden Aktienkursen zu profitieren.
Relative Value
"Make money on spreads". Vertreter von Relative
Value- bzw. Arbitrage-Strategien generieren ihre Profite,
indem sie Preisunterschiede zwischen verbundenen Wertpapieren
ausnutzen (Spread). Ein Manager kauft beispielsweise an
einer Börse kurzfristige unterbewertete Aktien, um
sie gleichzeitig an einem anderen Handelsplatz zu einem
höheren Kurs zu veräußern.
Je nach Anlageschwerpunkt unterscheidet man zwischen 4
Subkategorien:
- Convertible (Bond)
Arbitrage-Strategien
nutzen Preisanomalien bei Wandelanleihen im Verhältnis
zu Aktien. Der Manager kauft beispielsweise eine unterbewertete
Wandelanleihe und verkauft dagegen die höher
bewertete Aktie, in die sie umgetauscht werden kann.
- Fixed Income Arbitrage-Fonds
konzentrieren sich auf Preisdifferenzen zwischen unterschiedlichen
festverzinslichen Wertpapieren.
- Capital Structure
Arbitrage-Strategien
es werden gleichzeitig Positionen in Eigen- und Fremdkapitaltiteln
eines Unternehmens eingegangen, um relative Fehlbewertungen
zwischen diesen auszunutzen.
- Equity Market Neutral-Strategie
hier versucht der Manager, das Marktrisiko zu hedgen
(abzusichern). Er kauft etwa unterbewertete Aktien
einer Branche und verkauft für dieselbe Summe
vermeintlich überbewertete Aktien des gleichen
Sektors leer. Solche Leerverkäufe sind in Deutschland
nicht zulässig. Jedoch kann sich der Manager
sogenannter Short-Selling-Methoden bedienen - Beispiel:
Gewinn/Verlust Equity Market Neutral-Strategie =1
(Leerverkauf) Aktie X - 2 Long Aktien Y; wenn nur
eine Aktie steigt oder fällt, kommt es zu einem
Gewinn oder Verlust.
Event-Driven Strategies
"Make money on events". Der Event-Driven-Manager
konzentriert sich auf Unternehmen, die vor einer außergewöhnlichen
Situation stehen. Erfahrungsgemäß wirken sich
dramatische Ereignisse in einem Unternehmen deutlicher
auf den Aktienkurs aus, als es das allgemeine wirtschaftliche
Umfeld rechtfertigt.
Je nach strategischem Schwerpunkt unterscheidet man zwischen:
- Risk Arbitrage (Merger
Arbitrage)
hier liegt die Konzentration auf Unternehmensfusionen
und -übernahmen.
- Distressed Securities
hier liegt die Konzentration auf schwierige Firmensituationen
(drohende Insolvenz oder Bonitätsverlust).
- Special Situations
hier liegt die Konzentration auf Ereignisse (Joint
Venture, Buy Outs, Spin offs).
Global Macros Strategies
"Make money on trends". Bei Global Macro Strategien
(GMS) versuchen die Manager makroökonomische Marktentwicklungen
frühzeitig zu erkennen und gewinnbringend auszunutzen.
Zum Beispiel bei der Spekulation für oder gegen eine
Währung. GMS haben kein einheitliches Risikoprofil.
Sie betreiben wirtschaftliche Analysen und beobachten
gesellschaftliche und politische Entwicklungen, um dann
die Kurse/Währungskurse oder ähnliches vorhersagen
zu können. Ihr Erfolg hängt von der korrekten
Deutung und Auswertung ökonomischer Faktoren ab -
wie der Zinsentwicklung oder Währungsschwankungen.
Ein Beispiel ist der Quantum Funds,
ein Hedgefonds von George Soros mit einer Global Macro
Strategie, die 1992 die Überbewertung des Englischen
Pfunds beobachtete und durch strategische Verkäufe
(auch zusammen mit anderen Investoren) von geschätzten
10 Milliarden GBP die Zentralbank sowie die unterstützenden
Zentralbanken der Schweiz, Deutschlands und Frankreichs
zwang, ihre Käufe des Britischen Pfunds einzustellen.
Dadurch wurde das Pfund auf sein reales Niveau abgewertet
und verließ somit das unter EDU bekannte Währungsabkommen,
aus dem später die Europäische Währungsunion
wurde.
Das Abkommen sollte das Pfund mit fester Schwankungsbreite
im Vergleich zu den anderen europäischen Währungen
halten. Die Bewertung war jedoch politisch motiviert zu
hoch. Die Überbewertung war taktisch nötig,
damit Großbritannien in das Europäische Währungssystem
(EWS) hätte eintreten können. Großbritannien
schied aus dem EWS nach dem Eingriff von Quantum Funds
aus und nahm somit später nicht an der Umstellung
auf die Gemeinschaftswährung Euro teil.
Vertreter der Global Macro Strategie setzen zahlreiche
Finanzinstrumente wie Futures und Optionen in den Bereichen
Währungen, Rohstoffe, Zinsen und Aktienindizes, festverzinsliche
Produkte und weitere Derivate ein.
Global Macro Strategien lassen sich unterteilen in:
- Currencies
(Währungen)
- Emerging Markets
Volkswirtschaften an der Grenze zur Industrienation.
- Market Timing
Konvergenz
Es werden 2 gegenläufige Anlageinstrumente parallel
in der Erwartung eingesetzt, so dass sich die Kursentwicklung
zweier Anlagemöglichkeiten annähern (konvergieren).
Beispiel:
Ein Hedgefonds erwartet, dass sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse Italiens und Deutschlands gegenseitig
annähern werden. Er will dabei aber relativ unabhängig
von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung sein. Daher
setzt der Hedgefonds darauf, dass sich die Zinsdifferenz
von Italien und Deutschland allmählich abbaut. Das
bedeutet, dass die Kurse italienischer festverzinslicher
Wertpapiere im Vergleich zu den Kursen deutscher festverzinslicher
Wertpapiere ansteigen werden.
Der Hedgefonds kauft also auf Termin italienische festverzinsliche
Wertpapiere und verkauft auf den gleichen Termin deutsche
festverzinsliche Wertpapiere. Der Hedgefonds macht immer
dann eine Gewinn, wenn sich die deutschen und italienischen
Kurse tatsächlich annähern, auch wenn insgesamt
beide fallen oder beide steigen. Es kommt auf die Konvergenz
an.
Dies war das Geschäft, das LTCM (Long-Term Capital
Management) vor dem Hintergrund des näher rückenden
Euros machte. Allerdings kam es dann zur Rubelkrise und
zu weiteren Finanzmarktturbulenzen, welche Deutschland
im Vergleich zu Italien wieder stärker als "sicherer
Hafen" erscheinen ließ. Die Kurse entwickelten
sich also auseinander. Die US Zentralbank organisierte
darauf hin eine besondere Rettungsaktion für LTCM.
Multi Strategies
Der Multi-Strategie-Ansatz kombiniert verschiedene dieser
Hedgefonds-Strategien. Häufig wird dieser Ansatz
auch den Relative Value Strategies zugeordnet. Multi Strategies
lassen sich in einem Single Hedgefonds aber auch in einem
Dachhedgefonds umsetzen. Entweder praktiziert ein Manager
mehrere Handelstile auf einmal, oder das Kapital wird
in die Hände verschiedener interner oder externer
Markt- und Strategie-Experten gelegt, die einzelne Teile
des Fondsvermögens betreuen.
Beispiele:
1. Fall: Ein Fondsmanager wettet auf den Kursabstieg einer
Aktie an der Börse. Er besitzt diese Aktie selbst
nicht, daher leiht er sich die Aktie und verkauft die
geliehene Aktie für einen Preis von 10,- USD. Danach
fällt der Kurs der Aktie von 10,- auf 9,- USD (wie
spekuliert). Der Fondsmanager kauft nun die geliehene
Aktie für 9,- USD zurück. Somit hat er einen
Gewinn von 1,- USD gemacht.
2. Fall: Ein Fondsmanager geht ein Termingeschäft
ein. Er wettet auf fallende Rohstoffpreise und bietet
diesen Rohstoff für einen festen Betrag zu einem
festen Termin an. Wenn am ausgemachten Stichtag die Rohstoffpreise
niedriger sind als der Einkaufspreis, hat der Fondsmanager
einen Gewinn erzielt.
Nachfolgend noch einmal aufgeführt die Hedgefonds-Strategien
nach Marktrisiko:
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Single-/Dach-Hedgefonds
Single-Hedgefonds
Ein Single-Hedgefonds darf in alle Anlageinstrumente investieren.
Zusätzlich in Edelmetalle, Unternehmensbeteiligungen
und Warenterminkontrakte. Durch dieses breit ausgelegte
Investitionsspektrum geht man bei der Investition wesentlich
höhere Risiken ein, als wenn man in die Anlageinstrumente
eines richtlinienkonformen Sondervermögens investiert.
Die Single-Hedgefonds haben keine festen Anlagegrenzen
zu beachten. Sie sind in ihren Anlagestrategien vollkommen
frei. In seinen Vertragsbedingungen ist festgelegt, dass
er entweder durch Leerverkäufe, Kreditaufnahmen oder
durch den Einsatz von Derivaten das Risiko (oder im Umkehrschluss
das Ertragspotenzial) steigern muss.
Dach-Hedgefonds
Dach-Hedgefonds investieren ausschließlich in einzelne
(verschiedene) in- und ausländische Single-Hedgefonds.
Durch diese Aufteilung soll der Dach-Hedgefonds das Anlagerisiko
deutlich reduzieren. Je nach Konstrukt des Dach-Hedgefonds
investiert der Anleger so in bis zu 50 verschiedene Single-Hedgefonds,
die wiederum eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagestrategien
verfolgen.
Eine Risikostreuung wird dadurch sichergestellt, dass
höchstens ein Fünftel des Fondsvermögens
eines Dach-Hedgefonds in einen einzelnen Single-Hedgefonds
investiert werden darf und die Single-Hedgefonds nicht
alle von dem gleichen Unternehmen ausgegeben werden.
Anleger, die erstmalig in Hedgefonds investieren wollen,
sollten die Anlage in einen Dach-Hedgefonds priorisieren.
Bei einem Dach-Hedgefonds sind die Wertschwankungen deutlich
geringer als bei einem normalen Hedgefonds.
Immobilienfonds
Die Anlage in Immobilienfonds galt in der Vergangenheit
als eine relativ sichere Investition. Auch wenn es immer
wieder mal auch in diesem Segment zu Skandalen kam. Bei
offenen Immobilienfonds sind die Zahl der Investoren und
die Höhe des Anlagekapitals unbegrenzt. Bei geschlossenen
Immobilienfonds investiert eine bestimmte Anzahl von Anlegern
ein bestimmtes Kapital in eine bestimmte Immobilie.
Laufzeitfonds
Bei diesen Fonds gibt es eine vorher definierte, begrenzte
Laufzeit. Am Ende dieser Laufzeit wird der Fonds komplett
aufgelöst und das angelegte Kapital einschließlich
der erwirtschafteten Erträge an die Anteilseigner
ausgeschüttet.
Laufzeitfonds werden meistens in der privaten Altersvorsorge
eingesetzt. Bei Auflage des Fonds besteht das Fondsvermögen
in der Regel vorwiegend aus Aktien, die dann oft sukzessive
in risikoärmere Anlagen, wie Rentenpapiere, umgeschichtet
werden. Unabhängig von der begrenzten Laufzeit können
die Fondsanteile börsentäglich gehandelt werden.
AS-Fonds
AS steht für Altersvorsorge-Sondervermögen.
Diese Fonds mischen Aktien, Anleihen und offene Immobilienfonds.
Sie sind speziell für die Altersvorsorge konzipiert
und bieten sich vorwiegende für ältere Anleger
an, die nicht mehr viel Zeit haben Verlustphasen anderer
Fondsarten auszusitzen.
Branchenfonds
Sind Investmentfonds, dessen Sondervermögen ausschließlich
(oder überwiegend) in Aktien einer bestimmten Branche
angelegt sind - beispielsweise in Rohstoff- oder Biotechnologie-Aktien.
Diese Aktienfonds wurden in den letzten Jahren vermehrt
aufgelegt. Bei ihnen wurde bewusst auf eine ausreichende
Diversifikation und damit Risikostreuung verzichtet, um
höhere Renditen erzielen zu können.
Branchenfonds investieren zumeist in relativ enge Märkte
- vor allem in Wachstums- und Zukunftsbranchen (auch über
Landesgrenzen hinweg), denen ein großes Entwicklungspotential
zugeschrieben wird (Informationstechnik, Pharma-, Internet-,
Telekommunikation-, Software-, Technologie-, Medien-,
Chemie- und Biotechnologie).
Erhöhtes Risiko: Bei Branchenfonds kann ihre enge
Fokussierung auf nur einen Anlageschwerpunkt zu einem
Problem werden. Die Fondsmanager können bei Turbulenzen,
aufgrund der vorgegebenen Anlagestrategie, nicht einfach
auf andere Branchen oder Anlageformen ausweichen. Der
wichtigste Unterschied zwischen breit aufgelegten Aktienfonds
und den spezialisierten Branchenfonds ist deshalb das
höhere Risiko der Branchenfonds. Verluste können
kurzfristig nicht ausgeglichen werden.
Deshalb eignen sich Branchenfonds nur für solche
Anleger, die sich mit der Wirtschaftsentwicklung intensiv
auseinander gesetzt haben. Kurzfristig orientierte Anleger
können hier interessante Gewinne und Renditen erzielen.
Schwellenländerfonds
Sind Investmentfonds, dessen Sondervermögen in
Schwellenländern angelegt sind. Der BVI berichtet
im Oktober 2010: Anleger, die mit Aktienfonds auf spezielle
Regionen wie zum Beispiel Osteuropa oder Schwellenländer
setzten und dabei stärkere Schwankungen akzeptierten,
können sich per 30. September 2010 über attraktive
Renditen freuen. Im Vergleich zum Vorjahr steigerten sie
ihren Wert um 22%.
Derivatefonds
Derivatefonds sind Fonds, die ausschließlich
oder hauptsächlich in Derivate investieren. Hierbei
handelt es sich um eine sehr spekulative Anlageform, da
Derivate wesentlich häufiger schwanken als ihre zugrundliegenden
Basiswerte. Andererseits gehören Derivatefonds zu
den Anlagen mit den höchstmöglichen Renditen.
Der Derivatefonds investiert sein Vermögen also in
relativ spekulativen Derivaten. Ursprünglich waren
Derivate zur Absicherung von längerfristigen Kapitalanlagen
gedacht, wurden mit der Zeit aber immer öfter zu
eigenständigen kurzfristigen Spekulationen verwendet
um schnelle Gewinne zu erzielen. Aufgrund der Vielfalt
der Anlagemöglichkeiten gibt es auch bei den Derivatefonds
sehr große Unterschiede in Bezug auf die enthaltenen
Derivate. Sehr beliebt sind Derivatefonds, die in Rohstoffmärkte
(Gold, Erdöl) oder auch auf die Entwicklung von Devisenkursen
investieren.
Master-Feeder
Der Master-Feederfonds ist eine spezielle
Variante des Dachfonds. Die Master-Feeder-Konstruktion
ermöglicht dem Dachfonds 100% seiner Vermögenswerte
(oder die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds)
in je einen Teilfonds eines anderen Fonds anzulegen. Dadurch
wird ein besonders kosteneffizientes Pooling von Vermögenswerten
in ein Anlageobjekt ermöglicht. Der Feederfonds (also
der Dachfonds) trifft selbst keine Anlageentscheidungen,
sondern überträgt das Managen des Portfolios
vollständig auf den Master-Feeder. Sobald mehrere
Feederfonds in einen Master investieren, werden ein großes
gemeinsames Investitionsvolumen und damit die begehrten
Skaleneffekte erzielt.
Um einen europaweiten Anlegerschutzstandard zu gewährleisten,
kommen als ausländische Master-Feeder eines inländischen
Feederfonds nur UCITS-relevante Fonds in Betracht. Als
inländische Master-Feeder eines ausländischen
Feederfonds können hingegen sämtliche Arten
deutscher Sondervermögen gewählt werden. Die
Anlage eines Feederfonds in einen Master-Feeder bedarf
der Genehmigung durch die BaFin. Voraussetzung um diese
Genehmigung zu erhalten ist, dass alle relevanten Informationen
über den Master verfügbar sind. Das heißt,
dass die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt und
die wesentlichen Anlageinformationen des Masters und des
Feeders dem Genehmigungsantrag beizufügen sind.
Darüber hinaus ist noch eine sogenannte Master-Feeder-Vereinbarung
abzuschließen, die den Master verpflichtet, dem
Feederfonds alle notwendigen Informationen zur Verfügung
zu stellen, damit dieser seine Verpflichtungen gegenüber
der UCITS IV-Richtlinie erfüllen kann.
Zum weiteren Schutz des Anlegers ist die KAG (KVG) des
Feederfonds verpflichtet, die Investitionen des Master-Feeders
wirksam zu überwachen. Dabei kann sie sich auf die
Unterlagen des Master-Fonds, dessen Depotbank und der
Abschlussprüfer stützten. In den vertraglichen
Bestimmungen des Feederfonds muss ausdrücklich festgelegt
sein, dass es sich um einen Feederfonds handelt, der in
einen bestimmten Master-Fonds investiert.
Multi
Class Fonds
Im Rahmen der im Jahre 2009 eingeführten
Abgeltungsteuer wurde die Fondsart des Multi Class Fonds
eingeführt, um so flexibel auf eine mögliche
unterschiedliche Besteuerung der Verwendungsarten (ausschüttend/thesaurierend)
reagieren zu können.
Der Multi Class Fonds ist ein Fonds, der mehrere Anteilklassen
hat. Er wird auch als Tranchenfonds
oder Anteilscheinklassenfonds
bezeichnet. Dieses Fondskonstrukt ermöglicht dem
Anleger die Wahl zwischen einem thesaurierenden oder ausschüttenden
Fondsanteil und Anteile, für die ein Ausgabeaufschlag
bezahlt werden muss (und entsprechend geringerer Verwaltungsvergütung)
oder Anteile, für die kein Ausgabeaufschlag bezahlt
werden muss (und dementsprechend höherer Verwaltungsvergütung)
zu wählen.
Darüber hinaus ist es auch möglich, Anteilscheinklassen
aufzulegen, die eine Währungsabsicherung des Portfolios
gewährleisten.
Die Bewertung dieser Sondervermögen (Fondsvermögen)
erfolgt grundsätzlich in 3 Schritten:
- Multi Class Level
die Ermittlung der täglichen Änderung des
Gesamtfondsvermögens über alle Klassen hinweg
aus einer Mittelflussrechnung (vom vorhergehenden
zum aktuellen Bewertungstag).
- Class Level
die Verteilung der Erträge und des unrealisierten
Ergebnisses auf die einzelnen Klassen und die Berechnung
des Fondsvermögens für diese Klassen.
- Class Level
die Ermittlung der steuerlichen Kenngrößen
für die Anteilscheinklassen (Zwischengewinn,
Aktiengewinn, Immobiliengewinn).
Die Einführung des Multi Class Fonds geschieht unter
Beachtung der bekannten Komponenten:
- Fondspreisermittlung
- Ermittlung der steuerlichen
Kennzahlen
- adhoc Reporting
Im Einzelnen sind das:
- Bewertung der Aktiva/Passiva
auf Multi Class Level
- tägliche Änderung
des Mittelflusses auf Class und Multi Class Level
- Cash-Bestandsabgleich
(Anlagekonto gegen valutarische Kasse)
- Wertpapier-/Derivatebestandsabgleich
und Variation Margin-Abgleich (Bestände/Konten)
- Ertrags- und Aufwandsrechnung
für das Class und Multi Class Level
- Entwicklung des Fondsvermögens
vom Geschäftsjahresbeginn bis zum Bewertungstag
auf Class und Multi Class Level
- Bilanzerstellung
auf Multi Class Level-Ebene
ETF
(Exchange-traded fund)
Ein ETF ist ein börsengehandelter Fonds
- also ein Investmentfonds, der an der Börse gehandelt
wird. Die ETF-Fondsanteile sind ganz normale Investmentfondsanteile,
die einen Besitz am Sondervermögen des Fonds beurkunden.
Die Anlagestrategie von Exchange-traded funds ist in der
Regel passiv. Das bedeutet, dass der Fondsmanager die
Wertentwicklung eines Finanzindices abbildet und nicht
in eigene Strategien investiert. ETFs können jederzeit
an der Börse gehandelt werden, unterscheiden sich
jedoch von normalen Investmentfondsanteilen (die auch
teilweise an der Börse gehandelt werden können)
wie folgt:
- Anleger kaufen und
verkaufen ihre Anteile nur an einer Börse (nicht
über Investmentgesellschaften)
- die Zusammensetzung
des Sondervermögens des Fonds wird 1x täglich
veröffentlicht
- der Nettoinventarwert
des Fonds wird täglich fortlaufend berechnet
und veröffentlicht (bei einem normalen Investmentfonds
nur 1x täglich)
- für die Schaffung
von neuen ETF-Anteilen gibt es einen eigenen Prozess
("Creation/Redemption-Prozess")
ETF (Exchange-traded fund) - Dachfonds
Die ETF-Dachfonds sind Dachfonds, die einzelne ETFs in ihrem Sondervermögen haben. Durch dieses Konstrukt kann man also gleichzeitig in
unterschiedliche Exchange Traded Funds investieren. Der Anleger investiert über den Dachfonds in diese verschiedenen ETFs. Die ETFs wiederrum
bilden verschiedene Anlageklassen, Sektoren oder Regionen ab.
ETF-Dachfonds sollen im Idealfall die Stärken des aktiven und passiven managen verbinden. Es werden immer mehr passive Indexfonds (ETFs) genutzt,
um preisgünstige und transparente Produkte anbieten zu können.
Das Ziel dabei ist, immer an den Märkten präsent zu sein, an denen die Kurse steigen. Und umgedreht, die Märkte zu meiden, bei den die Kurse gerade
fallen. Mit ETFs kann man in ganze Märkte investieren, so dass sie sich gut dazu eigenen, ein breit gestreutes Portfolio aufzubauen.
Im Unterschied zum normalen ETF werden die ETF-Dachfonds aktiv gemanagt. Der Fondsmanager entscheidet, wie jeder einzelne Indexfonds gewichtet wird.
Beispielsweise, ob mehr aktienbasierte ETFs, mehr rentenbasierte ETFs, mehr rohstoffbasierte ETFs oder mehr immobilienbasierte ETFs das Sondervermögen
des Dachfonds ausmachen. Durch dieses aktive Managen, fallen für den Anleger zusätzliche Gebühren (Managementkosten) an.
Ethikfonds
Ethikfonds werden gehören zu den Nachhaltigkeitsfonds
oder Ökofonds.
Das sind Investmentfonds, dessen Anlagestrategie nicht
nur auf das Erzielen der größtmöglichen Renditen ausgerichtet
ist, sondern im Besonderen auch ethische Aspekte berücksichtigt.
Mit anderen Worten, es wird nur in nachhaltig wirtschaftende
Unternehmen investiert.
So sind Investitionen in Unternehmen aus bestimmten Branchen oder Hersteller von bestimmten Produkten unter Anwendung bestimmter Produktionsverfahren dem Investmentfonds nicht erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel Kinderarbeit, Diskriminierung von Minderheiten, Rüstung, Kernkraft, Tierversuche, keine Vernichtung von Umweltressourcen … .
Absolute-Return-Fonds
Nicht zu verwechseln mit Total-Return-Fonds.
Die Absolute-Return-Fonds versuchen, unabhängig von der Marktlage, einen Ertrag für die Anleger zu erzielen. Von den Betreibern der Fonds wird jedoch keine Garantie auf das eingesetzte Kapital gegeben.
Diese Art der Fonds versprechen jedoch Gewinne - auch wenn die Börsenkurse fallen. Sie schließen kurzfristige Verluste zwar nicht vollkommen aus, aber als Ziel für einen Zeitraum von 3 - 5 Jahren wollen sie positive Renditen erzielen.
Um dieses Ziel zu erreichen setzen die Fonds ihr Sondervermögen aus Aktien, Festverzinslichen Wertpapieren und Kasse (Bargeld) zusammen, so dass eine Art "Mischfonds" entsteht.
Die Strategie der branchenüblichen Mischfonds ist, dass sie auf steigende Kurse setzen. Bei Börsenturbulenzen haben diese Fonds nur die Möglichkeiten, den Anteil an Cash zu erhöhen und in sichere Anleihen zu gehen. Die meisten dieser Mischfonds haben jedoch Mindestquoten (Anlegegrenzen) für Aktien, die eingehalten werden müssen. Von daher bleiben ihnen gar nicht so viele Möglichkeiten Änderungen vornehmen zu können. Das wiederrum bedeutet, dass sie Verluste machen, sobald es an den Aktienmärkten hohe Kursverluste gibt.
Bei Absolute-Return-Fonds ist es anders. Ihr Anlageschwerpunkt liegt im Euroraum. Sie können auch auf fallende Kurse setzen, auf Währungen spekulieren und an Volatilitäten (Kursschwankungen) partizipieren. Sie nutzen dafür überwiegend Derivate Produkte und weniger (oder gar keine) Aktien und Bonds. Je nach Anteil der Derivaten am Sondervermögen und der hinterlegten Strategie, ähneln sie Hedgefonds.
Bei den Absolute-Return-Fonds fallen aufgrund der flexiblen Anlagepolitik hohe Verwaltungskosten für den Anleger an.
Total-Return-Fonds
Nicht zu verwechseln mit Absolute-Return-Fonds.
Bei Total-Return-Fonds ist das Ziel, eine möglichst positive Rendite zu erzielen. Es soll im schlechtesten Fall mindestens das investierte Kapital erhalten bleiben.
Diese Fonds investieren in alle Anlageklassen (beispielweise Aktien, Anleihe, Fonds, Immobilien) nutzen. Gleichzeitig werden Absicherungsgeschäfte abgeschlossen, um in fallenden Märkten Verluste zu begrenzen. Dadurch können sie flexibel agieren als die klassischen Fondsarten. Das Fondsmanagement investiert dort, wo sie die höchsten Ertragschancen erwarten.
Zusammenfassung
Offene Fonds
Erwerb von kleinen Mengen von Anteilen und jederzeit
Verkauf möglich.
Geschlossene Fonds
Ausgabe nur von einer bestimmten Anzahl von Anteilen.
Das Fondsvolumen wird vorher festgelegt. Kein vorzeitiger
Verkauf möglich.
Publikumsfonds
Offen für jeden Anleger. Keine Beschränkung
bezüglich der Anzahl der Anteile noch des Anlegerkreises.
Spezialfonds
Nicht zum Erwerb von Natürlichen Personen. Nur
für institutionelle Anleger.
Richtlinienkonforme Fonds
Diese Fonds entsprechen der OGAW-Richtlinie.
Nichtrichtlinienkonforme Fonds
Diese Fonds entsprechen nicht der OGAW-Richtlinie.
Aktienfonds
Fonds, die überwiegend in Aktien investieren.
Rentenfonds
Fonds, die überwiegend in Festverzinsliche Wertpapiere
investieren.
Mischfonds
Fonds, die in Aktien und in Festverzinsliche Wertpapiere
investieren.
Indexfonds
Fonds, die einen Index nachbilden (z.B. Dax).
Geldmarktfonds
Fonds, die bis zu 100% in Geldmarkttitel investieren
(Termingelder, Geldmarktinstrumente).
Dachfonds
Fonds, die ausschließlich in andere Fonds (Zielfonds)
investieren.
Hedgefonds
Fonds, die in alles investieren was Rendite verspricht
(Sondervermögen mit besonderen Risiken).
Single-Hedgefonds
Fonds, die in alle Anlageinstrumente, zusätzlich
in Edelmetalle, Unternehmensbeteiligungen und Warenterminkontrakte
investieren.
Dach-Hedgefonds
Fonds, die ausschließlich in Single-Hedgefonds
investieren.
Immobilienfonds
Fonds, die ausschließlich in Immobilien investieren.
Laufzeitfonds
Vorher definierte begrenzte Laufzeit. Danach wird
der Fonds komplett aufgelöst und an die Anteilseigner
ausbezahlt.
AS-Fonds
Altersvorsorge-Sondervermögen. Für die Altersvorsorge
konzipierte Fonds.
Branchenfonds
Aktienfonds, die in bestimmte Branchen investieren.
Schwellenländerfonds
Aktienfonds, die in Schwellenländern investieren.
Garantiefonds
Garantie auf Rückzahlung des Anlagebetrages am
Ende der festgelegten Laufzeit.
Derivatefonds
Fonds, die ausschließlich oder hauptsächlich
in Derivate investieren.
Master-Feeder
Eine spezielle Art des Dachfonds.
Multi Class Fonds
Ein Fonds, der mehrere Anteilklassen hat.
ETF (Exchange-traded fund)
Ist ein Investmentfonds, der an der Börse gehandelt
wird.
Gesetzliche
Grundlagen
Investmentgesetz
(Kapitalanlagegesetzbuch KAGB))
Historie: Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
ist im Jahr 2004 in Kraft getreten und bereits zum Erstenmal
grundsätzlich geändert worden. Die derzeit gültige
Fassung wurde durch das Investmentänderungsgesetz
verändert. Die abgeänderte Fassung des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es
ist am 27. Dezember 2007 in Kraft getreten.
Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) gliedert sich in zwei Gesetze: den
aufsichtsrechtlichen (Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)) und den steuerlichen
Bereich (Investmentsteuergesetz).
Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) hat seinen Ursprung in der EU-Richtlinie
(OGAW). Diese Richtlinie wurde im Jahr 2002 überarbeitet
und musste daraufhin 2004 in ein deutsches Gesetz eingearbeitet
werden. Es enthält Regelungen zur Beaufsichtigung
der Investmentbranche durch die Aufsichtsbehörde
BaFin - zu Verhaltensregeln für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en,
Informationspflichten zugunsten der Anleger, Maßgaben
zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Anlagegrenzen.
Substantiell orientiert es sich an dem Investmentdreieck
- dem Zusammenspiel zwischen der KAG (KVG), dem Anleger und
der Depotbank.
Im Zuge der deutschen Umsetzung der AIFM-Richtlinie
der Europäischen-Komission wurde das bisherige Investmentgesetz
(Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) aufgehoben und in ein neues
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) überführt. Die
darin enthaltenen Regelungen sind seit dem 22. Juli 2013
in Kraft. Das KAG (KVG)B regelt offene und geschlossene
Fondstypen sowie deren Verwalter künftig erstmals
in einem einzigen Gesetz und gestaltet somit die Fondsbranche
grundlegend um.
Im Klartext heißt das, dass offene und geschlossene
Fonds gleichermaßen reguliert werden. So bedarf
nach dem neuen Gesetz der Geschäftsbetrieb einer
Gesellschaft, die offene oder geschlossene Fonds verwaltet
(Kapitalverwaltungsgesellschaft), der schriftlichen Erlaubnis
durch die BaFin (die Erlaubnis für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
wird binnen 3 Monaten, die für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
binnen 6 Monaten erteilt). Die bisher unregulierten geschlossenen
Fonds dürfen demnach zukünftig nur noch von
durch die BaFin zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften
verwaltet werden. Dabei wird noch einmal unteschieden
zwischen einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft - je nach Art
der verwalteten Sondervermögen:
- Investmentvermögen
nach Maßgabe OGAW (Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren) --> viele Aktien- und
Rentenfonds.
- Investmentvermögen
die als "alternative Investmentfonds (AIF) gelten
--> geschlossene Fonds + die investmentrechtlich
regulierten offenen Investmentfonds, die nicht als
OGAW gelten (Spezialfonds + offene Immobilienfonds).
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft kann auch eine Zulassung
für beide Fondsarten erhalten. Die Verwaltung kann
von einer externen (entspricht dem bisher gängigen
Modell für geschlossene Fonds) oder einer internen
Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt werden.
Für die Verwalter von OGAW- und AIF-Fonds gelten
unterschiedliche Zulassungsanforderungen und Berichtspflichten.
Ausnahmen bei der Zulassungserlaubnis durch die BaFin:
wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nur Spezial-AIF
verwaltet, die insgesamt ein Volumen von 100 Millionen
Euro nicht übersteigen, entfällt die Erlaubnispflicht
durch die BaFin. Ebenso bei Kapitalverwaltungsgesellschaften,
wenn nur nicht fremdfinanzierte Spezial-AIF verwaltet
werden, deren Gesamtvolumen 500 Millionen Euro nicht übersteigen
und die Anleger kein Rückgaberecht ihrer Anteile
in den ersten 5 Jahren nach Zeichnung der ersten Anlage
haben. Diese Kapitalverwaltungsgesellschaften sind jedoch
verpflichtet, sich bei der BaFin registrieren zu lassen
und müssen bestimmten Anzeigepflichten gegenüber
der BaFin nachkommen.
Ausgenommen von der Zulassungspflicht sind auch die Kapitalverwaltungsgesellschaften,
die ausschließlich inländische geschlossene
Fonds verwalten, deren Gesamtvolumen 100 Millionen Euro
nicht übersteigen. Aber auch für diese Kapitalverwaltungsgesellschaften
gilt, dass sie sich bei der BaFin registrieren lassen
und bestimmte Anzeigepflichten erfüllen müssen.
In ihren Prospekten müssen sie auf den Zustand hinweisen,
dass sie über keine Erlaubnis nach dem KAGB verfügen
und daher bestimmte Anforderungen nicht einhalten müssen.
Die Registrierung muss von der BaFin innerhalb von 2 Wochen
nach Eingang erfolgen.
Für die Zulassung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft
ist ein liquides Anfangskapital von mindestens 125.000,-
Euro erforderlich. Während der Laufzeit ihres Geschäftsbetriebes
muss jede externe Kapitalverwaltungsgesellschaft liquide
Eigenmittel in einer Höhe vorhalten, die mindestens
einem Viertel der Kosten des Vorjahres entspricht. Für
interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ist ein liquides
Anfangskapital von mindestens 300.000,- Euro notwendig.
Im KAGB wird zusätzlich unterschieden nach Art der
Anleger:
- Spezial-Sondervermögen
+ Spezial-AIF
können nur von professionellen und semi-professionellen
Anlegern gezeichnet werden (Banken, Pensionskassen,
größere Unternehmen, Family Offices und
Anleger, die mindestens 200.000,- Euro investieren
und schriftlich erklären, dass sie sich über
die besonderen Risiken des Investments bewußt
sind).
- Publikums-Sondervermögen
+ Publikums-AIF
können von jedem Anleger gezeichnet werden.
Eine weitere Neuerung des KAGB ist, dass aus den bisherigen
KAGen (Kapitalanlagegesellschaftenft) sogenannte
KVGen (Kapitalverwaltungsgesellschaften) werden. Diese
KVGen untescheiden sich dann nochmal in, je nach Art des
verwalteten Investmentvermögens,
OGAW-KVGen und AIF-KVGen
Kapitalverwaltungsgesellschaften =
sind Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet
ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen
oder ausländische AIF zu verwalten.
Offene Investmentvermögen
Die offenen Investmentvermögen unterliegen nach wie
vor im Wesentlichen den Regelungen des Investmentgesetzes.
Sie können wie bisher als Sondervermögen einer
Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegt werden. Darüber
hinaus können diese Sondervermögen auch in Form
einer Investmentaktiengesellschaft (mit veränderlichem
Kapital) oder in Form einer offenen Investmentkommanditgesellschaft
(bei einem Anlegerkreis von professionellen und semi-professionellen
Anlegern) aufgelegt werden. Offene Publikums-Sondervermögen
sind neben den OGAW-Investmentvermögen ausschließlich
gemischte Investmentvermögen (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Investmentanteile fremder Fonds, Derivate), sonstige Investmentvermögen
(Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und einer
Vielzahl weiterer im Gesetz aufgezählter Anlagewerte,
jedoch nicht in Immobilien und Anteilen an Immobilienfonds),
Dach-Hedgefonds und Immobilien-Sondervermögen zulässig.
Offene Spezial-AIF (nur für professionelle und semi-professionelle
Anleger) dürfen grundsätzlich in sämtliche
Vermögensgegenstände (Aktien, Derivate, Optionen
...) investieren. Bei der Investion gilt jedoch der Grundsatz
der Risikomischung.
Geschlossene Investmentvermögen
Ein geschlossenes Investmentvermögen darf nur noch
als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder
als Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt werden.
Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss
aus mindestens 2 natürlichen Personen bestehen. Für
eine Investmentkommanditgesellschaft muss ein Beirat gebildet
werden.
Geschlossene Publikums-AIF
Das Gesetz enthält eine Liste von Vermögensgegenständen
(Sachwerte = Flugzeuge, Schiffe, Immobilien, erneuerbare
Energien ..., Beteiligungen an nicht börsennotierten
Unternehmen, Anteile an anderen geschlossenen AIF, Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und Bankguthaben), in die investiert
werden darf. Darüber hinaus gehende Investitionen
in anderen Vermögensgegenständen sind ausgeschlossen.
Bei den Investitionen gilt der Grundsatz der Risikomischung
(der Fonds darf nur noch in mindestens 3 einzelen Sachwerte
investieren, wobei der Wert jedes Sachwertes etwa gleich
hoch sein muss - alternativ kann auch nur in 1 Sachwert
investiert werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
durch die Nutzungsstuktur eine Streuung des Ausfallrisikos
gewährleistet ist).
Fremdkapital darf nur noch bis zur Höhe von 60% seines
Fondsvermögens aufgenommen werden. Die Einhaltung
dieser 60%-Grenze muss der BaFin nachgewiesen werden.
Fremdwährungsfonds sind nur noch dann zulässig,
wenn der Fonds in der Fremdwährung geführt werden.
Ansonsten dürfen Fremdwährungsrisiken nur bis
zu 30% des Fondswertes ausmachen.
Vor dem Erwerb von Vermögensgegenständen muss
der Investmentfonds die zu erwerbenden Vermögensgegenstände
durch externe Bewerter bewerten lassen (bei einem zu erwerbenden
Vermögensgegenstand von weniger als 50 Millionen
Euro reicht die Bewertung durch einen Bewerter aus - bei
einem Wert von über 50 Millionen Euro müssen
2 Bewerter unabhängig voneinander die Bewertung vornehmen).
Spätestens alle 3 Jahre müssen die externen
Bewerter gewechselt werden.
Neben dem Gesellschaftsvertrag müssen für jeden
Fonds Anlagebedingungen vorliegen, die die Anlagestrategie
beschreiben und inhaltlich begrenzen. Die Anlagestrategie
muss durch die BaFin genehmigt werden (Genehmigung der
BaFin innerhalb einer Frist von 4 Wochen). Jede Änderung
der Anlagebedingungen muss ebenfalls von der BaFin genehmigt
werden.
In dem Fondsprospekt müssen die Gesamtkosten des
jeweiligen Fonds in einer Kostenquote ausgewiesen werden
und so für mehr Transparenz des Kostengefüges
sorgen.
Neu ist ebenfalls die Vertrieberlaubnis, die vor Beginn
des Vertriebes von Publikumsfonds an Kleinanleger eingeholt
werden muss. Die BaFin erteilt die Vertriebserlaubnis
innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Einreichung der Unterlagen.
Geschlossene Spezial-AIF
Diese Fonds (Anteile dürfen nur von professionellen
und semi-professionellen Anlegern gezeichnet werden) sind
in ihrer Auswahl der Vermögensgegenstände weitgehend
frei. Einzige Bedingung ist, dass der Verkehrswert der
erworbenen Vermögensgegenstände ermittelbar
ist. Auch hier gilt die Genehmigungspflicht der Anlagebedingungen
und die Einholung einer Vertriebserlaubnis durch die BaFin.
Ein Verkaufsprospekt ist dagegen nicht erforderlich, jedoch
ein prospektähnliches "Private Placement Memorandum".
Aufbau (Investmentgesetz - alt)
Das Gesetz definiert als Erstes grundlegende
Begriffe wie Investmentfonds, Sondervermögen
und Vermögensgegenstände. Danach folgt die
Festlegung des Bezeichnungsschutzes einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft),
von Investmentfonds und Investmentgesellschaften.
Ausführlicher geregelt werden die einzelnen Aufgaben
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en und der Depotbanken.
Den größten Umfang nehmen die Vorschriften
für das Sondervermögen ein.
Das Investmentgesetz stuft neben Wertpapieren auch Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile und Derivate als Vermögensgegenstände
ein, aus denen Sondervermögen gebildet werden können.
Bezüglich der Übereinstimmung mit der geänderten OGAW-Richtlinie
werden sie als richtlinienkonforme Sondervermögen bezeichnet.
Als nicht richtlinienkonforme Sondervermögen werden Immobilien-Sondervermögen,
gemischte Sondervermögen und Altersvorsorge-Sondervermögen
bezeichnet.
Darüber hinaus, lässt das Investmentgesetz an vielen Stellen
den Erlass von Rechtsverordnungen (so z.B. die Derivateverordnung)
zu, was eine schnellere Anpassung an sich ändernde Bedingungen
erlaubt. Des weiteren gibt es Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken (Hedge Fonds). Hier wird noch einmal unterschieden
zwischen für institutionelle Anleger und für Privatanleger
geeignete Single Hedge-Fonds und dem stärker risikobegrenzten
Dach Hedge-Fonds.
In den letzten beiden Kapiteln des Gesetzes werden
die Vertriebsvorschriften, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
beschrieben.
Das Investmentgesetz im Überblick:
|
Kapitel
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
Allgemeine Vorschriften |
x |
|
|
|
|
|
KVG |
x |
|
|
|
|
|
Depotbank |
x |
|
|
|
|
|
Sondervermögen |
|
x |
|
|
|
|
Investmentaktiengesellschaft |
|
|
x |
|
|
|
Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken |
|
|
|
x |
|
|
Vertriebsvorschriften |
|
|
|
|
x |
|
Straf-, Bußgeld- und
Übergangsvorschriften |
|
|
|
|
|
x |
Definition (Investmentgesetz - alt)
Das Investmentgesetz dient dem Ausbau des Standortes
Deutschland im Wettbewerb mit anderen europäischen Finanzplätzen
und gleicht so die bis dahin attraktiveren rechtlichen
Rahmenbedingungen der Staaten Luxemburg, Irland und Großbritannien
aus. Diese Entwicklung konnte sich von 2000 bis 2004 aufgrund
der weiteren Harmonisierung auf europäischer Ebene verstärken.
Das so entstandene Investmentmodernisierungsgesetz vereinigt
das aufsichtsrechtliche Investmentgesetz (InvG) und das
Investmentsteuergesetz (InvStG).
Mit dem Investmentgesetz wurden die Änderungsrichtlinien
2001/107/EG und 2001/108/EG vom Januar 2002 zur EU-Investmentrichtlinie
85/611/EWG (Richtlinie über Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren, kurz OGAW-Richtlinie) umgesetzt.
Ziel ist die Vereinheitlichung des Europäischen Binnenmarkts
für Investmentfonds. Im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie
wurden bis dato geltenden Gesetze über Kapitalanlagegesellschaft
(KAGG) und das Auslandsinvestment-Gesetz (AuslInvestmG)
überarbeitet, modernisiert, vereinheitlicht und zusammengelegt.
Im Investmentgesetz sind verstärkt Ermächtigungen zum
Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehen, um technische
Detailregelungen (z.B. zu Derivaten, zur Bewertung von
Vermögensgegenständen und zur Rechnungslegung) schneller
und flexibler den sich immer schneller verändernden wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen anpassen zu können. Parallel dazu soll
das neue InvG die Aufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht) stärken. Insbesondere
durch die Einführung eines beschleunigten Genehmigungsverfahrens
für Vertragsbedingungen von Investmentfonds werden bei
der BaFin Kapazitäten für wesentlichere Aufsichtsaufgaben
frei.
Im Rahmen einer verbesserten Marktaufsicht werden zusätzlich
neue Meldepflichten eingeführt, die die BaFin in die Lage
versetzen, zeitnah und gezielt gegen Missstände vorzugehen.
Ergänzt werden diese aufsichtsrechtlichen Regelungen durch
eine Neufassung des Katalogs der Ordnungswidrigkeiten.
Die Höhe der möglichen Bußgelder ist der wirtschaftlichen
Entwicklung angepasst worden.
Weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Anlegerschutzes
sind neue Transparenzregeln in Jahresberichten und Verkaufsprospekten.
Besonders die anfallenden Kosten und Gebühren müssen transparenter
dargestellt werden. Durch diese vereinheitlichten Anforderungen
wird der Anleger in die Lage versetzt, einen besseren
Vergleich der auf dem Markt angebotenen in- und ausländischen
Produkten vorzunehmen.
Investmentsteuergesetz
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung
der Besteuerung von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz
(InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaft (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetz
es zusammengefasst und grundlegend überarbeitet.
Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip.
Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung des Anlegers
in Investmentanteilen mit dem Direktanleger. Das Gesetz
schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern enthält
Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im Rahmen der
Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln sind. Zwar
gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer für Fondserträge,
diese wird jedoch mit der Einkommensteuer verrechnet und
dient so praktisch der Absicherung gegen Steuerhinterziehung.
Außerdem sind noch einige Vorschriften für die Investmentvermögen
selbst enthalten.
Das Gesetz trat am 01. Januar 2004 in Kraft. Datum der
letzten Änderung ist der 16. Juli 2009. Inkrafttreten
der letzten Änderung: 23. Juli 2009.
OGAW/UCITS
Das ist die Abkürzung für "Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren." Im europäischen Rechtsrahmen
versteht man darunter Investmentfonds, die in gesetzlich
definierte Arten von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten
investieren (Wertpapierfonds).
Die OGAW-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 20. Dezember
1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren - 85/611/EWG) definiert die speziellen
Anforderungen an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften.
Ein wesentlicher Schwerpunkt bildet hierbei die Regelung
der zulässigen Vermögensgegenstände in die investiert
werden darf. Diese OGAW relevanten Wertpapierfonds unterliegen
der Zulassungspflicht und werden von der BaFin überwacht.
Diese Richtlinie schreibt ferner eine Reihe von Pflichtinformationen
für Anleger vor: Ausführliche und vereinfachte Verkaufsprospekte,
sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.
Im Juli 2008 hat die EU-Kommission eine Entwurf zur Überarbeitung
der OGAW-Richtlinie (UCITS IV) vorgelegt, der auf weitere
Integration des europäischen Fondsmarktes abzielt. Hierbei
ist insbesondere geplant, das Anzeigeverfahren für den
grenzüberschreitenden Vertrieb zu vereinfachen, grenzüberschreitende
Fondsfusionen zu ermöglichen und ein neues Konzept der
Anlegerinformation einzuführen, welches den bisherigen
vereinfachten Verkaufsprospekt ablösen soll.
UCITS ist die Abkürzung für "Undertakings of Collective
Investment in Transferable Securities." Der Begriff
steht für Fonds, die der EU-Investmentdirektive entsprechen.
WpHG
Das Wertpapierhandelsgesetz reguliert in Deutschland
den Wertpapierhandel und dient zur Kontrolle von Unternehmen,
die mit Wertpapieren handeln, sowie der Überwachung
von Finanztermingeschäften. Des weiteren soll durch
dieses Gesetz der Schutz des Anlegers gewährleistet
werden.
Die Kontrollfunktion wird durch die BaFin wahrgenommen.
Verletzungen werden mit Schadenersatzansprüchen geahndet.
Konkretisiert werden u.a. die Veröffentlichungspflichten
der an den Börsen notierten Unternehmen. Insidergeschäfte
sind verboten und werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt.
Gemäß §10 IS. 1 WpHG besteht eine Anzeigepflicht
von Verdachtsfällen. Verstöße gegen den
Insiderhandel werden mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren
oder mit Geldstrafen geahndet.
Darüber hinaus verpflichtet das Wertpapierhandelsgesetz
die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu einer anlage-
und anlegergerechten Beratung sowie zur Einholung und
Dokumentation von Angaben des Kunden zu seinen Erfahrungen,
Anlagezielen, Vermögensverhältnissen und seiner
Risikobereitschaft.
Inhaltsverzeichnis (auf Abschnittsebene):
- Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Abschnitt 3
Insiderüberwachung
- Abschnitt 3a
Ratingagenturen
- Abschnitt 4
Überwachung des Verbots der Marktmanipulation
- Abschnitt 5
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung
von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das
Unternehmensregister
- Abschnitt 5a
Notwendige Information für die Wahrnehmung von
Rechten aus Wertpapieren
- Abschnitt 5b
Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
- Abschnitt 6
Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- Abschnitt 7
Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
- Abschnitt 8
Finanztermingeschäfte
- Abschnitt 9
Schiedsvereinbarungen
- Abschnitt 10
Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb
der Europäischen Union
- Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen,
Veröffentlichung von Finanzberichten
- Abschnitt 12
Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 13
Übergangsbestimmungen
DerivateV
Die Derivateverordnung (in der Fassung vom 6. Februar
2004) regelt den Derivate-Einsatz in den Investmentfonds.
Davon ausgenommen sind ausdrücklich Hedgefonds (Fonds
mit besonderen Risiken). In der Verordnung ist festgelegt
worden, dass Sondervermögen, die derivate Produkte
beinhalten, einem Risikomanagement unterliegen müssen.
Dieses Risikomanagement hat die Aufgabe, die Risiken des
Sondervermögens permanent zu messen und zu steuern.
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) muss jedem Sondervermögen
einen risikoadäquaten Stresstest unterziehen. In
diesem Stresstest sind mögliche außergewöhnlich
große Werteverluste zu ermitteln, die aufgrund von
ungewöhnlichen Änderungen der wertbestimmenden
Parameter und ihrer Zusammenhänge entstehen könnten.
Die Stresstests müssen in das Risikomanagement integriert
sein und ihre Ergebnisse müssen bei den Anlageentscheidungen
für das Sondervermögen angemessen berücksichtigt
werden. Die Stresstest sind mindestens monatlich durchzuführen.
Die KAG (KVG) muss für die Gestaltung und die fortlaufende
Anpassung der Stresstests nachvollziehbare Richtlinien
erstellen. Als Grundlage ist für jedes Sondervermögen
ein Programm für die Durchführung von Stresstests
zu entwickeln.
Der Prüfungsbericht gemäß §44 Abs.5
des Investmentgesetz es hat Angaben zu enthalten, ob die
Stresstests ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt
wurden.
Die Derivateverordnung sieht den Einsatz eines vereinfachten
und eines qualifizierten Ansatzes zur Ermittlung der Auslastung
der Marktrisikogrenzen vor. Inzwischen werden die größte
Anzahl der Investmentfonds mit dem qualifizierten Ansatz
gefahren. Er erfordert einerseits den Einsatz teurer Risikomess-Systeme,
erweitert aber andererseits die Anlagemöglichkeiten
der Fonds erheblich.
Einfacher
Ansatz
Er darf angewendet werden, wenn alle im Sondervermögen
enthaltenen Marktrisiken genau erfasst und bemessen werden
können. Das ist dann der Falle, wenn ausschließlich
die Grundformen (oder deren Kombination daraus) der Derivate
im Fonds enthalten sind:
- Terminkontrakte
auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen (nach
§51 Abs.1 InvG *)
mit Ausnahme von Investmentanteilen nach §50
InvG
* das
Sondervermögen darf nur in Derivate, die von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen
gemäß §50, Finanzindizes im Sinne
des Artikels 9 Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen,
Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen
nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf,
abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren.
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente
mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10
Abs.1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.
- Optionen oder Optionsscheine
auf die Basiswerte Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Finanzindizes, Wechselkurse und Währungen mit
Ausnahme von Investmentanteilen nach §50 InvG
und auf Terminkontrakte mit den folgenden Eigenschaften:
Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit
oder zum Ende der Laufzeit möglich; der Optionswert
hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von
der positiven oder negativen Differenz zwischen Basispreis
und Marktpreis des Basiswerts ab und wird Null, wenn
die Differenz das andere Vorzeichen hat.
- Zins-Swaps, Währungs-Swaps,
Zins-Währungs-Swaps
- Optionen auf dieses
Swaps
wenn sie die beschriebenen Optionen-Eigenschaften
aufweisen.
- Credit-Default-Swaps
sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar
der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuzuordnenden
Vermögensgegenständen des Sondervermögens
dienen.
Qualifizierter Ansatz
Der qualifizierte Ansatz erlaubt Derivate und strukturierte
Produkte, deren Risiko die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) messen
und bewerten kann. Er sieht unter anderem ein Vergleichsvermögen
vor. Hierbei handelt es sich um ein derivate freies Vermögen,
dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens
entspricht und somit als Benchmark zur Messung des Risikos
herangezogen wird. Der einem Sondervermögen zuzuordnende
potentielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf
zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potentiellen Risikobetrags
für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens
übersteigen.
Zugehöriges
Vergleichsvermögen
Hierbei handelt es sich um ein derivate freies Vermögen,
dessen Marktwert dem aktuellen Marktwert des Sondervermögens
entspricht. Die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens
muss den Vertragsbedingungen und den Angaben des vollständigen
und vereinfachten Verkaufsprospektes den Anlagezielen
und der Anlagepolitik des Sondervermögens entsprechen
sowie die Anlagegrenzen des Investmentvermögens,
mit Ausnahme der Ausstellergrenzen, einhalten. Wenn für
das Sondervermögen ein derivatfreier Vergleichsmaßstab
definiert ist, so muss das zugehörige Vergleichsvermögen
diesen Vergleichsmaßstab möglichst genau nachbilden.
Im Zweifelsfall sind für das Vergleichsvermögen
diejenigen Vermögensgegenstände zu wählen,
die den geringeren potentiellen Risikobetrag für
das Marktrisiko ergeben.
Falls der qualifizierte Ansatz verwendet wird, ist dazu
für jeden Aussteller eines Basiswerts die für
die modellmäßige Bestimmung des potentiellen
Risikobetrags für das Marktrisiko zugrunde gelegte
Nettogesamtposition den Ausstellergrenzen gegenüberzustellen.
Zusammenfassung
Investmentgesetz (InvG)
heute: Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Das Gesetz enthält Regelungen zur Beaufsichtigung
der Investmentbranche durch die Aufsichtsbehörde
BaFin.
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung (Definition)
der Besteuerung von Investmentgewinnen.
OGAW/UCITS
Die OGAW-Richtlinie definiert die speziellen Anforderungen
an Fonds und ihre Verwaltungsgesellschaften. Ein wesentlicher
Schwerpunkt bildet hierbei die Regelung der zulässigen
Vermögensgegenstände in die investiert werden
darf.
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Das Gesetz reguliert in Deutschland den Wertpapierhandel
und dient zur Kontrolle von Unternehmen, die mit Wertpapieren
handeln, sowie der Überwachung von Finanztermingeschäften.
Derivateverordnung (DerivateV)
Regelt den Derivate-Einsatz in den Investmentfonds.
Aufgaben der Beteiligten
Kapitalanlagegesellschaft (KAG) heute: (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
(KVG))
Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf ausgerichtet
ist, inländische Investmentvermögen zu verwalten
und Dienstleistungen zu erbringen. Allgemeine Bankgeschäfte
dürfen sie nicht oder nur ganz eingeschränkt
betreiben. Da Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
keine Einlagenkreditinstitute sind, dürfen sie keine
Kredite geben und keine Kundenkonten führen.
Der Hauptzweck der KAG (KVG) ist die Verwaltung von Sondervermögen.
Sie ist für die Fondsverwaltung verantwortlich, auch
wenn bestimmte Aufgaben auf andere Gesellschaften outgesourct
worden sind. Inzwischen ist es möglich, die Fondsbuchhaltung
oder auch das Fondsmanagement an eine andere KAG (KVG) oder
an einen sonstigen Dienstleister auszulagern.
Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin übt eine
wesentliche Funktion im Rahmen des Anlegerschutzes aus.
Sie überprüft, ob sich die Tätigkeit der
KAG (KVG) im Rahmen der geltenden Gesetze bewegt. Das
Ziel der KAG (KVG) ist die Gewinnerzielung. Der Geschäftsbetrieb
einer KAG (KVG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der
BaFin.
Rechtsform
Als Rechtsform darf nur die Aktiengesellschaft oder eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt
werden. Der Sitz der Hauptverwaltung muss im Geltungsbereich
des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB)
liegen.
Aufsichtsrat
Die KAG (KVG) muss einen Aufsichtsrat bilden. Der Aufsichtsrat
soll die Interessen der Anleger gewährleisten. Die
Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern ist der
BaFin unverzüglich anzuzeigen.
Dienstleistungen
Die KAG (KVG) darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen
folgende Dienstleistungen erbringen:
- individuelle Vermögensverwaltung
(Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen)
- Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen
für andere
- Vertrieb von Anteilen
- Anlageberatung
- Abschluss von Altersvorsorgeverträgen
- Rücknahme der
Anteile und Auszahlung des Gegenwertes an die Anleger
- Beteiligungen an
Unternehmen wenn der Geschäftszweck des Unternehmens
gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen
auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die KAG (KVG)
betreiben darf und eine Haftung beschränkt ist.
Erlaubnisantrag
In dem Antrag muss ein Nachweis der zum Geschäftsbetrieb
erforderlichen Mittel enthalten sein. Ferner, die Angabe
der Geschäftsleiter, Angaben zur Beurteilung der
Zuverlässigkeit dieser, der fachlichen Eignung, die
Namen der an der KAG (KVG) bedeutend beteiligten Inhaber sowie
Angaben zur Zuverlässigkeit und zur Höhe ihrer
jeweiligen Beteiligung. Weiterhin die Angaben zu Tatsachen,
die auf eine enge Verbindung zwischen der KAG (KVG) und anderen
natürlichen oder juristischen Personen hinweisen.
Einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten
Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die
geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen.
Allgemeine Verhaltensregeln
Die KAG (KVG) hat die inländischen Investmentvermögen
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie
handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig
von der Depotbank. Die KAG (KVG) muss insbesondere über
geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen
unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens
und der Anlagestruktur eine Beeinträchtigung von
Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.
Organisationspflichten
Die KAG (KVG) muss über eine ordnungsgemäße
Organisation verfügen, die die Einhaltung der von
der KAG (KVG) zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.
Im Einzelnen bedeutet das:
- Risikomanagement:
Überwachung der Anlagepositionen bezogen auf
das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens
- geeignete Regelungen
für die persönlichen Geschäfte der
Mitarbeiter
- geeignete Regelungen
für die Anlage des eigenen Vermögens in
Finanzinstrumenten
- Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen
für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
- vollständige
Dokumentation der ausgeführten Geschäfte
- angemessene Kontrollverfahren
(interne Revision)
Kapitalanforderungen
Anfangskapital von 300.000,- Euro (bei einem Sondervermögen
vom maximal 1,125 Milliarden Euro.).
Auslagerung
Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte
der KAG (KVG) wesentlich sind, können zum Zwecke einer
effizienteren Geschäftsausführung auf ein anderes
Unternehmen ausgelagert werden. Voraussetzung dafür
ist, dass das Auslagerungsunternehmen über die entsprechende
Qualifikation verfügt.
Die KAG (KVG) muss nach der Auslieferung jederzeit in der Lage
sein, das Auslagerungsunternehmen wirksam zu überwachen.
Sie hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse
und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern.
Die Aufgaben, die die KAG (KVG) übertragen hat, sind in
den Verkaufsprospekten aufzulisten. Nach Beendigung des
Geschäftsjahres der KAG (KVG) sind der BaFin sämtliche
in dem jeweiligen Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen
anzuzeigen.
Anzeigen
Die nachfolgend aufgeführten Aktionen setzen eine unverzügliche
Mitteilung an die BaFin voraus:
- Berufung einer Person
zum Geschäftsführer unter Angabe der Beurteilung und
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung
- Ausscheiden eines
Geschäftsleiters
- Beteiligung an einem
anderen Unternehmen (mindestens 25% der Anteile am
Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens
- Änderung der Rechtsform
- Absenkung der Eigenmittel
- Verlegung der Niederlassung
oder des Sitzes
- Errichtung, Verlegung
oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat
- Aufnahme oder Beendigung
der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
ohne Errichtung einer Zweigstelle
- Einstellung des Geschäftsbetriebes
- Absicht der Geschäftsleiter
die KAG (KVG) aufzulösen
- Absicht der Vereinigung
mit einer anderen KAG (KVG)
Jahresabschluss/Lagebericht/Prüfungsbericht
Es gelten die §§340a bis 340o des Handelsgesetzbuches.
§26 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber
der Deutschen Bundesbank nicht gelten.
Master KAG (KVG)
Es gibt keine einheitliche Definition, welche Funktionen
eine Master KAG (KVG) aufzuweisen hat. Aber man kann grundsätzlich
festhalten, dass eine Master KAG (KVG) eine Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
ist, die die reine Administration von Sondervermögen anbietet.
Das heißt, das die eigentliche KAG (KVG) das Sondervermögen
auflegt, die Fondsbuchhaltung durchführt, die Vermögensgegenstände
bei einer Depotbank verwahren lässt und die Anträge bei
der BaFin stellt - die Portfolioverwaltung (Asset Management
- Entscheidungen über die Zusammensetzung des Fonds) jedoch
von der Master KAG (KVG) getroffen wird.
Die Möglichkeiten des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes
(aus dem Jahr 2002) sowie der gestiegene Druck die Spezialfondsanlagen
zu optimieren, haben die Master KAG (KVG) in den letzten Jahren
zu einem der wichtigsten Trends im Asset Management werden
lassen. Durch die Zusammenfassung der administrativen
und organisatorischen Tätigkeiten aller Spezialfonds bei
nur noch einer KAG (KVG) (nämlich der Master KAG (KVG)) bringt dem
Investor insbesondere beim Reporting, Controlling und
im Fondsmanagement Vorteile.
Das bisherige Fondsmanagement von Spezialfonds zeichnete
sich überwiegend dadurch aus, dass pro Investmentfonds
ein Institut für alle Tätigkeiten ausgesucht wurde. Solange
die entsprechende Performance der einzelnen Fonds stimmte,
bestand kein Bedarf an dieser Situation etwas zu ändern.
Seit dem (speziell im Jahr 2000) die Performance der Fonds
sank, wurde über neue Lösungen nachgedacht. Mit dem 4.
Finanzmarktförderungsgesetz wurden die erlaubten Tätigkeiten
der KAG (KVG)en ausgeweitet. Es erlaubte den KAG (KVG)en die Anlageberatung
unabhängig von der Verwaltung der Fondsmandate. Dadurch
ist bei einem gewünschten Wechsel des Fondsmanagers nicht
mehr nötig, den Fonds an eine andere KAG (KVG) zu übertragen.
Es reicht nun vollkommen aus, das vertraglich zu regeln
und die Verwaltung des Fonds bei dem ursprünglichen Verwalter
zu lassen.
Die Umsetzung eines Master KAG (KVG)-Konzeptes kann auf zwei
verschiedene Arten erfolgen:
- Zusammenfassung aller
bestehenden Sondervermögen bei einer KAG (KVG). Die aggregierte,
konsolidierte Gesamtbetrachtung erfolgt über einen
"virtuellen Master Fonds", der alle Positionen
und Berechnungen zusammenführt und simuliert, dass
alle Sondervermögen in nur einem Fonds zusammengefasst
sind (bilanziell und steuerlich bleiben die einzelnen
Sondervermögen jedoch weiterhin getrennt).
- Zusammenfassung aller
Assetklassen und Mandate in einem einzigen realen
Spezialfonds. In dieser Variante ist nur noch der
Master Fonds als juristische Einheit zu betrachten
(bilanziell und steuerlich eine Bewertungseinheit).
Master KVG mit entsprechenden
einzelnen Unterfonds:
Master KVG mit entsprechendem
virtuellen Master Fonds:
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Depotbank
1. Überblick
Die Depotbank ist eine Bank, die die
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durchführen
darf, also das Depotgeschäft abwickelt. Dafür erhebt sie
eine Depotgebühr. Zu den Kunden der Depotbank gehören
institutionelle Investoren, Kapitalanlagegesellschaften
(Kapitalverwaltungsgesellschaften), Asset Manager und
Fondsgesellschaften. Die Depotbank fungiert als Finanzintermediär
zwischen den Anlegern und der Kapitalanlagegesellschaft
(Kapitalverwaltungsgesellschaft) zum Schutz der Anleger.
Im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ist
festgelegt worden, dass die KAG (KVG) zur Verwahrung des
Fondsvermögens ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen
hat. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich
des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB)
haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassen sein.
Jeder Wechsel der Depotbank unterliegt der Genehmigung
der BaFin.
Das BaFin kann jederzeit der KAG (KVG) einen Wechsel der Depotbank
auferlegen, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder
ihr haftendes Eigenkapital die vorgeschriebene Mindesthöhe
unterschreitet.
Bei der Wahrung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig
von der KAG (KVG). Das ist ein ganz wichtiger Punkt, da sie
gesetzlich verpflichtet ist, im ausschließlichen Interesse
der Anleger zu handeln. Dennoch hat sie die Weisungen
der KAG (KVG) auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen und Vertragsbedingungen verstoßen.
Durch die strikte Trennung der handelnden Personen (Geschäftsführer,
Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) - sie dürfen nicht
gleichzeitig Angestellte der KAG (KVG) und der Depotbank sein,
wird diese Unabhängigkeit zusätzlich sichergestellt.
Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen
Pflichten als Depotbank ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer
einmal jährlich zu prüfen. Die Depotbank hat den Prüfer
spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres
zu bestellen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung bei der BaFin anzuzeigen.
Das Kreditinstitut, das für die Wahrnehmung der Aufgaben
der Depotbank bestellt werden soll, muss die hierfür erforderliche
Erfahrung und über die organisatorischen Vorkehrungen
verfügen. Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital
vom mindestens 5 Millionen Euro haben.
2. Aufgaben
Anlegerschutz
Im Sinne des Anlegerschutzes sind die nachfolgend
aufgeführten Punkte durch die Depotbank wahrzunehmen:
- Trennung Fondsvermögen
ein wichtiger Aspekt des Anlegerschutzes ist die Trennung
des Fondsvermögens von dem Vermögen der KAG (KVG) und somit
die Verweigerung des direkten Zugriffs auf das Fondsvermögen.
- Verwahrung von Wertpapieren
und Geld
die Depotbank ist für die Verwahrung von Wertpapieren
und Geld zuständig. Sie gibt die Anteilscheine aus
und sorgt für dessen Rücknahme. Dadurch beobachtet
und kontrolliert sie unter anderem das Geschäftsverhalten
der KAG (KVG).
- Ausgabe und Rücknahme
von Anteilscheinen
die Ausgabe der Anteilscheine darf nur gegen die volle
Leistung des Ausgabepreises erfolgen. Diese Aufgabe
hat den Nutzen, dass dadurch gewährleistet wird, dass
keine Verminderung der Anteilswerte durch zu günstig
ausgegebene Fondszertifikate eintreten kann.
- Kontrollfunktionen
gegenüber der Fondsbuchhaltung
die Depotbank übernimmt mit der Durchführung verschiedener
Kontrollfunktionen die Rolle der Anleger. Sie nimmt
die Interessen der Anleger gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
wahr.
Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger:
Die Depotbank ist berechtigt (und verpflichtet) Ansprüche
der Anleger wegen Verletzung des Investmentgesetzes
(Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) oder der Vertragsbedingungen
gegen die KAG (KVG) geltend zu machen.
Verwahrung Geld und Wertpapiere
Die Verwahrung der zum Investmentvermögen gehörenden
Wertpapiere und Gelder sind in einem gesperrten Depot
und auf Sperrkonten vorzunehmen. Die Wertpapiere dürfen
nur einer Wertpapiersammelbank, einem anderen in- oder
ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen
Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des Depotgesetzes
erfüllt, zur Verwahrung anvertraut werden.
Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind
auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt
und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene
Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten
zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) die
Depotbank anweist.
Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände
sind laufend zu überwachen.
Ausgabe/Rücknahme Anteilscheine
Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens
wird von der Depotbank vorgenommen. Anteile dürfen nur
gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (der Ausgabepreis)
muss den Wert des Anteils am Sondervermögen zusätzlich
eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags
entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu
entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich
auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten
Konto zu verbuchen.
Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (der Rücknahmepreis)
muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich
eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags
entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags,
von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Der
Ausgabeaufschlag und der Rücknahmeabschlag können an
die Gesellschaft ausgezahlt werden.
Zahlung- und Lieferung
Der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen
des Investmentvermögens, die anfallenden Erträge, Entgelte
für Wertpapier-Darlehen und der Optionspreis, den ein
Dritter für das ihm eingeräumte Optionsrecht zahlt,
sowie sonstige dem Investmentvermögen zustehende Geldbeträge,
sind von der Depotbank auf einem für das Investmentvermögen
eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen.
Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank
auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) die Bezahlung
des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren, Immobilien,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften oder sonstigen
Vermögensgegenständen, die Leistung und Rückgewähr von
Sicherheiten für Derivate, Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte,
Zahlungen von Transaktionskosten und sonstigen Gebühren
sowie die Begleichung sonstiger durch die Verwaltung
des Investmentvermögens bedingter Verpflichtungen, die
Lieferung beim Verkauf vom Vermögensgegenständen sowie
die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung
von Wertpapieren sowie etwaiger weiterer Lieferpflichten,
die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anleger durch.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf die nachstehend
aufgeführten Geschäfte nur mit Zustimmung der Depotbank
durchführen:
- Aufnahme von kurzfristigen
Krediten
soweit es sich nicht um valutarische Überziehungen
handelt. Maximal 10% des Sondervermögens - zu marktüblichen
Konditionen.
- Geldanlage bei anderen
Kreditinstituten
- Kontrolle der Fondspreisermittlung
- Anlagegrenzprüfungen
- Einrichtung der gesetzliche
und vertraglichen Anlagegrenzen
- Verfügung von Immobilien
- Belastung sowie Abtretung
von Forderungen auf Immobilien
3.
Kontrollfunktionen im täglichen Prozessablauf
Anlagegrenzprüfungen
Einrichten der Anlagegrenzen
Die Anlagegrenzen werden im Fondsbuchhaltungssystem
durch die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) bei Auflegung eines
neuen Fonds eingerichtet und bei Bedarf geändert. Die
Erfassung und Freigabe unterliegen dem 4-Augen-Prinzip.
Die Depotbank ist verpflichtet, das Aufsetzen der Grenzprüfungen
und die jeweiligen Änderungen, ebenfalls nach dem 4-Augen-Prinzip,
zu kontrollieren und zu dokumentieren.
Da die Depotbank bei jeder neuen Fondsauflage involviert
ist, wird gewährleistet, dass sie auch über die aufzusetzenden
vertraglichen Anlagegrenzen informiert ist. Über Anlagegrenzenänderungen
wird die Depotbank über Protokolle der jeweiligen Anlageausschusssitzungen
informiert. In diesen Sitzungen wird entschieden, ob
die Anlagepolitik und damit die einzuhaltenden Anlagegrenzen
geändert oder beibehalten werden. Die gesetzlichen Anlagegrenzen
sind im Gegensatz dazu fest definiert und dürfen (können)
nicht geändert werden.
Kontrolle der Anlagegrenzeinhaltungen
Die Depotbank muss dafür sorgen, dass die für das jeweilige
Sondervermögen geltenden gesetzlichen und vertraglichen
Anlagegrenzen eingehalten werden (§27 Absatz 1 Nr. 5
InvG). Streng genommen, müsste sie vor der Abwicklung
des jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufsauftrags prüfen, ob
diese zu einer Anlagegrenzverletzung führt. Wenn ja,
dürfte das entsprechende Geschäft nicht getätigt werden.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Prüfung eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen würde und in Grenzfällen
mit erheblichen juristischen Unsicherheiten zu rechnen
wäre, so dass das bereits eingegangene Geschäft unter
Umständen nicht rechtzeitig erfüllt werden könnte. Es
müsste mit dem Rücktritt des Kontrahenten und möglichen
Schäden für die KAG (KVG) und das Sondervermögen gerechnet
werden. Dieses wäre nicht mit den Interessen der Anleger
vereinbar.
Da diese zeitnahe Kontrolle in der Praxis durch die
Depotbank nicht durchführbar ist, wird die Kontrolle
der Anlagegrenzen nach der Abwicklung des Geschäftes
durch die Wirtschaftsprüfer akzeptiert.
Vorgehensweise der Kontrollen
Die Prüfung der Anlagegrenzen kann nur im Sinne des
Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches KAGB)
durchgeführt werden, wenn die Depotbank entweder Zugriff
auf das Fondsbuchhaltungssystem (und damit auf die Anlagegrenzprüfungen)
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
hat oder ein eigenes System betreibt.
Die Depotbank fragt börsentäglich im Fondsbuchhaltungssystem
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) (oder im eigenen System)
die Verletzungen der Anlagegrenzen ab. Bei Publikumsfonds
ist eine tägliche Abfrage gesetzlich vorgeschrieben.
Bei Spezialfonds kann mit Zustimmung der Anleger eine
wöchentliche Anlagegrenzprüfung erfolgen, wobei sämtliche
Transaktionen der jeweils vorangegangenen Woche in die
Prüfung einbezogen werden müssen.
Aufgrund dieser täglich stattfindenden Abfragen werden
Verletzungen und deren Ursachen aufgedeckt und müssen
lückenlos und fortlaufend dokumentiert werden.
Für Anlagegrenzen, die mit dem Anlagegrenzenprüfungssystem
nicht (oder noch nicht) überprüft werden können (weil
das Aufsetzen der Grenzen so kompliziert ist, dass sie
einer separaten Programmierung unterliegen müssen),
hat die Depotbank eigene Kontrollprozesse zu definieren.
Kontrolliert die Depotbank anhand des Fondsbuchhaltungssystems
die Anlagegrenzen, sind folgende Punkte im Depotvertrag
zwingend zu vereinbaren:
- die ordnungsgemäße
Funktionalität des Anlagegrenzenprüfungssystems ist
zu Beginn durch die Depotbank zu kontrollieren.
- die Depotbank hat
regelmäßig, mindestens alle vier Monate, Stichproben
im Hinblick auf die Funktionalität des Systems durchzuführen.
Die Prüfung beinhaltet, wie zeitnah Änderungen von
vertraglichen Anlagegrenzen systemseitig umgesetzt
wurden, wie der Ablauf der Einrichtung von gesetzlichen
und vertraglichen Anlagegrenzen für neue Sondervermögen
erfolgt und in welcher Frequenz die für die Anlagegrenzen
relevanten Stammdaten aktualisiert werden.
- die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
hat die Depotbank unverzüglich über wesentliche Programmänderungen,
Änderungen in der Datenqualität (Wechsel Stammdaten-,
Kursprovider) oder Datenquantität (fehlen von Stammdaten)
und über Anlagegrenzen, die nicht systemseitig abgedeckt
werden können, zu informieren.
Kontrolliert die Depotbank anhand eines eigenen Systems
(eines sogenannten "Schatten-Fondsbuchhaltungssystems),
trifft die KAG (KVG) eine Mitwirkungspflicht zur Informationsübermittlung.
Alle nicht bei der Depotbank abrufbaren Vermögenswerte
des Fonds (z.B. Unternehmensbeteiligungen, unverbriefte
Darlehensforderungen oder Derivate ...) müssen der Depotbank
mitgeteilt werden. Nur wenn sie darüber umfassend informiert
ist, kann sie ein eigenes Anlagegrenzenprüfungssystem
sinnvoll betreiben.
Des weiteren muss die KAG (KVG) die Depotbank über sämtliche
mit ihren Anlegern vertraglich vereinbarten Anlagegrenzen
sowie über deren Änderungen informieren.
Nicht erlaubte Verfahren:
Die Kontrolle der Anlagegrenzen anhand von Listen oder
Reports, die der Depotbank von der KAG (KVG) zur Verfügung
gestellt werden, ist unzulässig. Steht der Depotbank
kein Anlagegrenzenprüfungssystem (Fondsbuchhaltungssystem)
für die Prüfung zur Verfügung, darf die
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) diese Depotbank nicht mit der
Wahrnehmung der Depotbankfunktion beauftragen.
Reklamation Anlagegrenzverletzungen
Aktive Grenzverletzungen setzen eine unverzügliche,
nach Feststellung der Grenzverletzung, Kontaktaufnahme
mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) voraus. Die KAG (KVG) muss
schriftlich Stellung dazu nehmen und die Maßnahmen
mitteilen, die ergriffen werden, um die Grenzverletzung
zu beheben.
Passive Grenzverletzungen müssen nach einer Beobachtungszeit
von fünf Börsentagen ab dem Tag der Verletzung
reklamiert werden. Auch hier muss die KAG (KVG) schriftlich
Stellung beziehen und die Maßnahme zur Behebung
mitteilen.
Eskalation Anlagegrenzverletzungen
Für die Nichtbehebung von Grenzverletzungen
muss im Vorfeld ein Eskalationsprozess aufgesetzt werden.
Der Prozess muss die Würdigung der Rechtmäßigkeit
unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
beinhalten. Hierbei sind die einzelnen Verfahrensschritte
und die jeweils zu kontaktierenden Personen (Depotbank
und KAG (KVG)) festzulegen.
Die einzelnen Verfahrensschritte können je nach Regelverstoß
unterschiedlich gestaltet sein. Festgehalten werden muss,
dass die Depotbank zuerst Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
aufnimmt.
Bestätigen beide Parteien das Vorliegen eines Regelverstoßes,
hat die Depotbank sich von der KAG (KVG) darüber informieren
zu lassen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um
den Verstoß zu beheben. Geht die Depotbank im Gegensatz
zur Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) davon aus, dass ein Regelverstoß
vorliegt, hat sie die BaFin davon zu unterrichten - auch
dann, wenn sie erhebliche Bedenken gegen die von der KAG (KVG)
ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung
hat.
Kontrollfunktionen
Die Depotbank muss die folgenden Kontrollfunktion
in ihrem täglichen Prozessablauf wahrzunehmen:
- Kontrolle, dass die
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung
des Wertes der Anteile nach den Vorschriften des Investmentgesetzes
(Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) und den Vertragsbedingungen
durchgeführt wird.
- Kontrolle, dass die
Verwahrung der Gegenwerte nach getätigten Geschäften
innerhalb der üblichen Fristen durchgeführt
wird.
- Kontrolle, dass die
Erträge des Investmentvermögens gemäß
den Vorschriften des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches
KAGB) und den Vertragsbedingungen verwendet werden.
- Kontrolle, dass die
erforderlichen Sicherheiten für Wertpapierdarlehen
rechtswirksam bestellt werden.
- Kontrolle, dass die
Einhaltung der geltenden gesetzlichen und der in den
Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen gewährt
ist.
- Kontrolle, dass bei
Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft die
folgenden Punkte beachtet werden: Überwachung
beim Erwerb einer Beteiligung nach §68, monatliche
Überprüfung der Vermögensaufstellungen,
bestehen einer Vereinbarung zwischen der KAG (KVG) und der
Immobilien-Gesellschaft, dass zustehende Zahlungen
unverzüglich auf ein Sperrkonto bei der Depotbank
einzuzahlen sind und die Eintragung der Verfügungsbeschränkung
in das Grundbuch eingetragen wird.
Zustimmungspflichtige Geschäfte
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf die nachstehend
aufgeführten Geschäfte nur mit Zustimmung der
Depotbank durchführen:
- Kreditaufnahme, soweit
es sich nicht um valutarische Überziehungen handelt,
vom maximal 10% des Sondervermögens - zu marktüblichen
Konditionen.
- Anlage von Mitteln
in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten.
- Verfügung über
Immobilien
- Belastung sowie Abtretung
von Forderungen auf Immobilien
Zustimmungspflichtige Geschäfte nach §26 Absatz
1 InvG sind die Aufnahme von Krediten, die Anlage von
Geldern des Fonds in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
und Verfügungen über diese Bankguthaben.
Kurzfristige Kreditaufnahme
Bei der Aufnahme eines kurzfristigen Kredites hat die
Depotbank vor der Zustimmungserteilung zu prüfen,
ob die Voraussetzungen dafür nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)
vorliegen. Es dürfen nur kurzfristige Kredit bis
zu einer Höhe von 10% des Sondervermögens aufgenommen
werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich
sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
- Kurzfristigkeit
der Kreditaufnahme
- 10% maximal in
Relation zum Sondervermögen
- Marktüblichkeit
der Kreditbedingungen
- Vertragsbedingen
müssen diese festlegen
Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
Bei der Anlage in Bankguthaben bei anderen Kreditinstituten
hat die Depotbank folgendes zu kontrollieren:
- Anlage auf einem
Sperrkonto
- Einhaltung der
Anlagegrenze: die KAG (KVG) darf nur bis zu 20% des Wertes
des Sondervermögens in Bankguthaben bei je
einem Kreditinstitut anlegen
- Laufzeit von höchstens
12 Monaten
Anteilscheingeschäfte
Die Depotbank führt die Anteilscheingeschäfte
für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) durch. Sie hat
die entsprechende Ausgabe und Rückgabe von Anteilen
vorzunehmen (§23 InvG). Anteile dürfen nur gegen
die volle Leistung des Ausgabepreises (zuzüglich
eines eventuellen Ausgabeaufschlags) ausgegeben werden.
Der Ausgabepreis (ohne Ausgabeaufschlag) muss unverzüglich
auf das für den Fonds eingerichtete Sperrkonto verbucht
werden. Gleiches gilt natürlich auch für den
Rücknahmepreis: Auszahlung vom Sperrkonto an den
Anleger.
Durchführung des Anteilscheingeschäfts (grob
vereinfacht dargestellter Prozessablauf):
- der Kunde gibt eine
Order an seine Fondvertriebsgesellschaft (Kauf/Verkauf)
- Weiterleitung der
Order durch die Fondsvertriebsgesellschaft an die
Depotbank
- die Depotbank gibt
der Fondsvertriebsgesellschaft eine Empfangsbestätigung
- die Depotbank sammelt
die Kauf- oder Verkaufsorders und leitet sie bis zur
für diesen Fonds gültigen Cut-Off-Zeit
an die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) weiter (netto Zu-
und Abflüsse)
- die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
schickt der Depotbank eine Ausführungsbestätigung
- die Depotbank schickt
der Fondsvertriebsgesellschaft eine Abrechnungsbestätigung
- die Fondsvertriebsgesellschaft
schickt dem Kunden eine Fondsabrechnung
BaFin
Die BaFin (Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht) entstand 2002
durch den Zusammenschluss von 3 Behörden: das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen (BaKred),
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(BAV) und das Bundesamt
für den Wertpapierhandel (BaWe).
Zu den Aufgaben der BaFin gehört die Aufsicht über die
Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften).
Sie kontrolliert die Erteilung der Erlaubnis zur Gründung
einer KAG (KVG) aufgrund des zu hinterlegenden Eigenkapitals,
einer angemessenen Organisation sowie einer fachlich
geeigneten Geschäftsleitung. Des weiteren werden die
Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
und die Investmentaktiengesellschaften nach dem Investmentgesetz
(Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) überwacht (Marktaufsicht).
Bei den in Deutschland aufgelegten Fonds nimmt die BaFin
auch die Produktaufsicht war.
KAGen (KVGen) müssen sich die Vertragsbedingungen von
Publikumsfonds genehmigen lassen und eine Reihe von
Anlagevorschriften beachten. Darüber hinaus prüft sie
auf Grundlage des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches
KAGB) die Vertriebsanzeigen ausländischer Investmentfonds,
die in Deutschland öffentlich vertrieben werden sollen.
Sie kann dafür den öffentlichen Vertrieb untersagen,
wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind.
Die BaFin arbeitet bei der Aufsicht der Kapitalanlagegesellschaften
(Kapitalverwaltungsgesellschaften), die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Rahmen des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches
KAGB) tätig werden, mit den zuständigen Stellen dieses
Staates eng zusammen und übermittelt den Stellen die
erforderlichen Auskünfte.
Bundesbank
Die Bundesbank erstellt Statistiken über die Fondsstruktur
in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen sind die von
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und Investmentaktiengesellschaft
gebildeten Investmentfonds (Wertpapierfonds, Offene
Immobilienfonds, Geldmarktfonds, Dachfonds, Gemischte
Fonds, Hedgefonds, Dachhedgefonds, Derivatefonds, Altersvorsorgefonds).
Sie bekommt regelmäßig Zahlen betreffend des Mittelaufkommens
der Fondsvermögen in aggregierter Form (d.h. für mehrere
Fonds des gleichen Typs zusammengefasst). Diese Zahlen
werden in monatlichen Statistiken für jedermann zugänglich
veröffentlicht.
Die Meldungen sind elektronisch zu erstatten. Erfragt
werden:
1. für jeden Fonds
- allgemeine Angaben
zur Bezeichnung, Art und Laufzeit des Fonds, die in
der Regel nur einmalig zu melden sind. Bei übergeordneten
Fonds ist die Meldung für jede Anteilsklasse beziehungsweise
jeden Teilfonds gesondert abzugeben.
- monatliche Angaben
über Höhe und Zusammensetzung des Fondsvermögens und
der Verbindlichkeiten, Zahl der umlaufenden sowie
Anzahl der verkauften und Preise der verkauften beziehungsweise
zurückgenommenen Anteilscheine, Ertragsausschüttungen
für alle Investmentfonds, mit Ausnahme Offener Immobilienfonds,
zusätzlich Angaben über getätigte Options- und Finanz-Termingeschäfte
sowie die Bestände offener Optionsgeschäfte und offener
Finanz-Terminkontrakte. Bei übergeordneten Fonds ist
die monatliche Meldung für jede Anteilsklasse beziehungsweise
jeden Teilfonds gesondert zu erstatten.
2. für jeden Geldmarktfonds ergänzend
- monatliche Gliederung
der nach Art der Anlage und des Schuldners differenzierten
Vermögensgegenstände sowie der bei Banken (MFIs) aufgenommenen
Kredite nach dem Sitz des Schuldners beziehungsweise
Gläubigers (Inland, Ausland, EWU) und zusätzliche
Ausgliederung der auf Euro lautenden Anlagen beziehungsweise
Kredite.
- vierteljährliche
Angaben: Anlagen in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen,
jeweils gegliedert nach Art und Sitz des Schuldners
sowie nach der Laufzeit. Gliederung der nach der Art
der Anlage und des Schuldners unterschiedenen Forderungen
gegenüber Ausländern sowie der bei ausländischen MFIs
und den darunter befindlichen mindestreservepflichtigen
Instituten aufgenommenen Kredite nach dem Sitz des
Schuldners/Gläubigers, differenziert nach einzelnen
EU-Ländern und anderen Ländern. Gliederung der nach
Art der Anlage und nach Art und Sitz des Schuldners
differenzierten Forderungen sowie der nach Sitz und
Mindestreservepflicht der Gläubigerbank unterschiedenen
aufgenommenen Kredite nach Währungen.
3. für alle Fonds einer Gesellschaft
- die für die einzelnen
Fonds monatlich zu meldenden Angaben jeweils zusammengefasst
für alle Publikumsfonds beziehungsweise für alle Spezialfonds
der Gesellschaft. Ausgenommen sind die Angaben zu
den monatlichen Ergänzungsmeldungen für Geldmarktfonds.
- die bei gebietsfremden
Kreditinstituten insgesamt gehaltenen Bankguthaben
(ohne für Geldmarktfonds unterhaltene Bankguthaben),
gegliedert nach Fristigkeit sowie nach dem Land des
Schuldners und nach der Währung.
Quelle: Deutsche Bundesbank
Wirtschaftsprüfer
Die Wirtschaftsprüfer führen eine Prüfung der Kapitalanlagegesellschaft
(Kapitalverwaltungsgesellschaft) gemäß §19f
Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches
KAGB) durch. Die Prüfung findet in einem zweijährigen
Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr
der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftbetriebs
nach §7 des Investmentgesetzes (Kapitalanlagegesetzbuches
KAGB), statt. Es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft
(Kapitalverwaltungsgesellschaft) erfordert ein kürzeres
Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt
den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum
nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt
(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag
des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr
(Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden
Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht
mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag
endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem
Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung
unter Darlegung der Gründe anzugeben. Die Prüfung
hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des
für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu
beginnen.
Geprüft wird nach den Grundsätzen der risikoorientierten
Prüfung und der Wesentlichkeit. Bei Kapitalanlagegesellschaften
(Kapitalverwaltungsgesellschaften) und Investmentaktiengesellschaften
sind insbesondere die Größe der Gesellschaft,
der Geschäftsumfang und die Komplexität der
betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu
berücksichtigen.
Der Prüfungsbericht muss übersichtlich und
vollständig sein. Bei den im Prüfungsbericht
vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtsrechtlichen
Vorgaben zu beachten. Für die Beurteilung der Tätigkeit
der Gesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem
Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem
Abschlussprüfer bekannt geworden sind, sind im
Prüfungsbericht darzulegen.
Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in
dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt
am Main einzureichen.
Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse:
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist auf
alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass hier
ein Überblick über die wirtschaftliche Lage
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) und die Einhaltung der
aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann.
Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung
sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.
Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu
entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß
bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen
und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten
richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes
und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden.
Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und
Datum zu unterzeichnen.
Prüfungsgegenstand:
die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere
zu berichten ist über:
- Änderungen der
Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages.
- Änderung der
Kapital- und Gesellschafterverhältnisse.
- Änderungen der
personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung
sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen
Geschäftsleiter.
- Änderungen der
Struktur des Geschäftsbetriebs, der erbrachten
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen.
- die bevorstehende
Aufnahme neuer Geschäftszweige.
- Änderungen der
rechtlichen und geschäftlichen verbundenen Unternehmen,
über wirtschaftlich bedeutsame Verträge
geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben
über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen
zu machen sind.
- Änderungen im
organisatorischen Aufbau der KAG (KVG) sowie der unter Risikoaspekten
bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm
ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte
Aufgaben ist gesondert zu berichten. Die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit
der Regelungen für die persönlichen Geschäfte
der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll-
und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht
die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
Ausländische Zweigstellen/Zweigniederlassungen
Beurteilung der Einbindung in die Geschäftsorganisation
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Dabei sind für diese
Zweigniederlassung deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss
auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge
der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das
Risikomanagement zu beurteilen.
Eigenmittel
Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) nach dem Stand bei Geschäftsschluss
am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung
des geprüften Abschlusses.
Anzeigenwesen
Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen.
Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen,
insbesondere nach den §§12 und 19c des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es,
ist einzugehen.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prüfung der von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) getroffene
organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Lage der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
- die geschäftliche
Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für
sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und
des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
- Beurteilung der Vermögens-
und Finanzlage (stille Reserven, stille Lasten, schwebende
Rechtsstreitigkeiten, Bildung notwendiger Rückstellungen).
- Patronatserklärungen
unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer
Rechtsverbindlichkeit
- Beurteilung der Ertragslage
- Beurteilung der Risikolage
BVI
Der BVI (Bundesverband Investment und Asset Management
e.V.) ist der Repräsentant der Investmentbranche in
Deutschland. Seine wesentlichen Aufgaben sind:
- Betreuung und Unterrichtung
der Mitglieder
- Vertretung der Rechte
und Interessen der Mitglieder
- Beratung und Unterstützung
von Behörden
- Aufklärung der Öffentlichkeit
über das Investmentwesen und die Vermögensverwaltung
- Aufnahme und Pflege
von Beziehungen zu Verbänden und Wirtschaftsvereinigungen
auf nationaler und internationaler Ebene
Mitglied werden können Investmentgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,
Vermögensverwaltungsgesellschaften sowie Holding-Gesellschaften.
Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in der BVI-Satzung
definiert. Unternehmen und Privatpersonen, denen eine
ordentliche Mitgliedschaft nicht möglich ist, können
Informationsmitglied im BVI werden. Informationsmitglieder
profitieren vom umfangreichen Informations- und Statistikangebot
des Verbandes.
Das Leitbild des Bundesverbandes lautet:
Unser Selbstverständnis:
Das Leitbild der deutschen Investmentbranche
Wir sind als Treuhänder dem Anleger verpflichtet.
Bei der Verwaltung des uns anvertrauten Vermögens handeln
wir ausschließlich im Interesse der Anleger. Wir nehmen
ihre Rechte unabhängig wahr. Wir begrüßen die staatliche
Überwachung dieser gesetzlichen Verpflichtung; sie unterscheidet
uns von anderen Anbietern von Anlageprodukten. Unsere
Fonds sind vor Insolvenz geschützt, denn die Vermögensgegenstände
in den Fonds werden gesondert verwahrt. Sie stehen unter
der unabhängigen Kontrolle der Depotbank, die ebenfalls
staatlich überwacht wird.
Wir wollen dauerhaften Anlageerfolg.
Unser Erfolg ist der Erfolg unserer Anleger. Hierbei
sind nicht nur eine überzeugende Rendite, sondern auch
Risikostreuung und Liquidität besonders wichtig. Wir
unterstützen eine anlegergerechte Beratung, indem wir
klar und umfassend über Chancen, Risiken und Kosten
informieren.
Wir erzeugen Nutzen für Wirtschaft und
Gesellschaft.
Wir ermöglichen kleinen wie großen Anlegern einen chancengleichen
Zugang zu allen Anlagemärkten. Indem wir das Geld der
Anleger Unternehmen und Staaten zur Verfügung stellen,
tragen wir zu Wachstum und Beschäftigung bei. Für die
kapitalgedeckte Altersvorsorge liefern wir geeignete
Lösungen. Wir fördern die finanzielle Bildung der Anleger.
Zusammenfassung
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
(KAG/KVG)
Sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf ausgerichtet
ist, inländische Investmentvermögen zu verwalten und
Dienstleistungen zu erbringen.
Depotbank
Die Depotbank verwahrt das Fondsvermögen (nach dem Investmentgesetz/Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB). Sie muss zum Einlagen- und Depotgeschäft zugelassen
sein.
BaFin
Bundesaufsichtsamt für das Finanzwesen. Sie beaufsichtigt
die Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
(nach dem Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB).
Bundesbank
Erstellt Statistiken über die Fondsstruktur in Deutschland.
Gegenstand der Erhebungen sind die von Kapitalanlagegesellschaften
(Kapitalverwaltungsgesellschaften) und Investmentaktiengesellschaften
gebildeten Investmentfonds.
Wirtschaftsprüfer
Prüfung der Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
(alle 2 Jahre) und der Depotbanken (jährlich).
BVI
Repräsentant der Investmentbranche in Deutschland.
1.6
Universum Fondsgeschäft - grafische Darstellung
2. Grundlagen Fondsbuchhaltung
2.1 Rechnungswesen Fonds
Die Hauptaufgabe des fondsbezogenen Rechnungswesens
ist, die Stücke- und Geldbewegungen im Fondsvermögen
zu verbuchen:
- Wertpapiertransaktionen
- Erträgnistransaktionen
(Zins- und Dividendenforderungen)
- Anteilscheintransaktionen
- Geldvermögenstransaktionen
Bilanz und GuV
Prinzipiell gibt es im fondsbezogenen Rechnungswesen
3 Kontenarten:
- Bestandskonten
- Ertrags- und Aufwandskonten
- Abschlusskonten
Bestandskonten
Bei den Bestandskosten wird zwischen aktiven und passiven
Konten unterschieden. Auf den aktiven Konten werden
die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben gebucht.
Auf den passiven Konten genau umgedreht - Zugänge im
Haben und Abgänge im Soll.
Die Bewertung dieser Konten findet täglich statt. Aufgrund
der börsentäglich stattfindenden Fondspreisermittlung
ist es notwendig, die Wertpapiere und die Forderungen
und Verbindlichkeiten des Sondervermögens aktuell zu
bewerten.
Ertrags- und Aufwandskonten
Für die im Sondervermögen befindlichen Wertpapiere können
täglich Dividenden und Zinsen gezahlt werden. Diese
dem Fonds zustehenden Zahlungen werden entsprechend
auf den Ertragskonten als ordentliche Erträge gutgeschrieben.
Die erzielten Kursgewinne aus dem Verkauf von im Fondsbestand
befindlichen Wertpapieren, werden auf die außerordentlichen
Ertragskonten gebucht (die eventuell entstandenen Kursverluste
auf die außerordentlichen Aufwandskonten).
Ordentliche/außerordentliche Erträge und Aufwendungen
sind im fondsbezogenen Rechnungswesen nicht identisch
mit diesen Begriffen der Finanzbuchhaltung.
Abschlusskonten
Die ordentlichen und außerordentlichen Ertrags- und
Aufwandskonten werden über die Abschlusskonten Sammelkonto
ordentliche Erträge und Sammelkonto außerordentliche
Erträge final gebucht. Diese zwei Sammelkonten entsprechen
dem aus der Finanzbuchhaltung bekannten Gewinn- und
Verlustkonten. Am Fondsgeschäftsjahresende werden in
der Regel die ordentlichen Erträge an die Anteilseigner
ausgeschüttet. Die Kursgewinne (Kursverluste) verbleiben
im Sondervermögen und werden auf Vortragskonten gebucht.
Kontenplan
(beispielhaft)
Das fondsbezogene Rechnungswesen besteht aus Bestands-
und Abschlusskonten (Ertrags-, Aufwands- und Verbindlichkeiten-Konten).
Die Bestandskonten dienen der täglichen Bilanzierung
des Sondervermögens, die Abschlusskonten (Erfolgskonten)
der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung am
Geschäftsjahresende des Fonds.
Hier nun exemplarisch die wichtigsten Bestands- und
Abschlusskonten in der Zusammenfassung:
Bestandskonten
Anlagekonto |
|
Bankkonto
bei der Depotbank |
Optionskonto |
|
für
Optionsgeschäfte |
Devisenkonto |
|
Fremdwährungsgeschäfte |
Tagesgeldkonto |
|
Geldanlagen |
Effektenkonten |
|
Aktien |
|
|
Anleihen |
|
|
Fondsanteile |
|
|
Geldmarktinstrumente |
Mittelaufkommenkonto |
|
Anteilscheingeschäfte |
Forderungskonten |
|
Stückzinsforderungen |
|
|
Stückzinsansprüche |
|
|
Dividendenforderungen |
Bezugsrechtskonto |
|
Bezugsrechte
aus Kapitalerhöhungen |
Marginkonten |
|
Variation
Margin |
|
|
Initial
Margin |
Ertragskonten |
Ordentliche Erträge |
Zins-/Dividendenerträge |
|
|
Fondsausschüttungen |
|
Außerordentliche
Erträge |
Kursgewinne |
|
|
aus
Aktien |
|
|
aus
Renten |
|
|
aus
Futures |
|
|
aus
Optionen |
|
|
aus
Fonds |
|
|
aus
Devisen |
Verbindlichkeiten |
Rückstellungen
für die Depotbankgebühren, Werbungskosten
... und Zahlungen an das Finanzamt (KEST, Soli) |
Wiederanlagekonto |
|
Thesauriende
Fonds |
|
|
|
Abschlusskonten (Erfolgskonten)
Ertragskonten |
Ordentliche Erträge |
Zinserträge |
|
|
aus
Wertpapiere Inland |
|
|
aus
Wertpapiere Ausland |
|
|
aus
Kontokorrent |
|
|
aus
Festgeld |
|
|
Dividendenerträge |
|
|
aus
Wertpapiere Inland |
|
|
aus
Wertpapiere Ausland |
|
|
WP
Leihe Erträge |
|
Außerordentliche
Erträge |
Realisierte
Kursgewinne |
|
|
aus
Aktien |
|
|
aus
Renten |
|
|
aus
Fonds |
|
|
aus
Optionen |
|
|
aus
Futures |
|
|
aus
Devisen |
Aufwandskonten |
Ordentliche Aufwendungen |
Depotgebühren |
|
|
Sollzinsen |
|
|
Verwaltungsgebühren |
|
|
Depotbankgebühren |
|
|
Prüfungskosten |
|
|
Veröffentlichungskosten |
|
|
Performancegebühr |
|
Außerordentliche
Aufwendungen |
Realisierte
Kursverluste |
|
|
aus
Aktien |
|
|
aus
Renten |
|
|
aus
Fonds |
|
|
aus
Optionen |
|
|
aus
Futures |
|
|
aus
Devisen |
Verbindlichkeiten |
Rückstellungen
für die Depotbankgebühren, Werbungskosten
... und |
|
Zahlungen
an das Finanzamt (KEST, Soli) |
Erstellung der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung
- Bestandskonten
aus den Bestandskonten wird täglich eine Bilanz
des Fonds erstellt.
- Abschlusskonten
aus den Abschlusskonten wird zum Fondsgeschäftsjahresende
eine GuV erstellt.
Die Bestandskonten bilden das Gerüst für alle Wertpapiere,
Forderungen, Verbindlichkeiten und liquiden Geldvermögen.
Im Rechnungswesen der Investmentfonds werden die Bestandskonten,
im Gegensatz zu den Bestandskonten der Finanzbuchhaltung
(jährliche Bewertung), täglich bewertet (und somit faktisch
bilanziert). Das Sondervermögen unterliegt einer täglichen
Bewertung der Wertpapiere, Forderungen und Verbindlichkeiten
- als notwendige Voraussetzung der täglich stattfindenden
Fondspreisermittlung. Die Summe der Wertpapiere und
Forderungen abzüglich der aufgelaufenen Verbindlichkeiten
ergibt den Gesamtwert des Sondervermögens.
Tägliche
Bilanzerstellung
Fondsbewertung per 06.12.2011 (vereinfachte Darstellung)
Aktive Bestandskonten |
|
Passive
Bestandskonten |
|
|
(Vermögenswerte) |
|
(Verbindlichkeiten) |
|
|
Fondsbestände Wertpapiere |
6.280.345,00 |
Depotbankgebühren |
27.344,00 |
|
Stückzinsen |
56.280,00 |
Finanzamtzahlungen |
15.456,00 |
|
Futures |
42.000,00 |
|
|
|
Festgelder |
2.000.000,00 |
|
|
|
Zinsforderungen |
21.000,00 |
|
|
|
Kasse |
10.250,00 |
|
|
|
Dividenden |
32.000,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe |
8.441.875,00 |
|
42.800,00 |
|
|
|
|
|
|
Fondsvermögen : |
8.399.075,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Gewinn-
und Verlustrechung
Abschlusskonten dienen der Erstellung einer GuV am Geschäftsjahresende
des Fonds. Im fondsbezogenen Rechnungswesen werden die
ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen
über zwei separate Konten abgeschlossen, damit am Geschäftsjahresende
des Fonds die ordentlichen Erträge an die Anleger ausgeschüttet
werden können (sie unterliegen unterschiedlichen Besteuerungen)
und die außerordentlichen Erträge im Fondsvermögen verbleiben
können.
Die zwei separaten Konten werden "Sammelkonto ordentliche
Erträge" und "Sammelkonto außerordentliche
Erträge" genannt. Der Abschluss dieser beiden Konten
entspricht einer Gewinn- und Verlustrechnung der üblichen
Finanzbuchhaltung.
Abschlussberechnungen per 30.11.2011 Fondsgeschäftsjahresende
(vereinfachte Darstellung)
Ordentliche Erträge |
(Dividenden) |
4.300.000,00
|
Außerordentliche
Erträge |
(Kursgewinne) |
320.000,00
|
Aufwendungen |
Werbungskosten |
150.000,00
|
Dividenden |
|
4.300.000,00
|
Aufwendungen |
./. |
150.000,00
|
KEST 25% |
./. |
1.041.250,00
|
Soli 5,5% |
./. |
57.268,75
|
|
|
|
Ertragsgutschrift
und somit Fondsausschüttung |
3.051.481,25
|
Abschlussbuchungen
1. Sammelkonto o. Erträge |
an |
Ausschüttungskonto |
3.051.481,25
|
|
an |
Verbindlichkeitenkto.
Finanzamt |
1.098.518,75
|
2. Ausschüttungskonto |
an |
Fonds-Anlagekto. Depotbank |
3.051.481,25
|
|
|
(Ausschüttung
an Anteilseigner) |
|
3. Verbindlichkeitenkonto |
an |
Fonds-Anlagekto. Depotbank |
1.098.518,75
|
|
|
(Zahlung an das
Finanzamt) |
|
4. Sammelkto a.o.Erträge |
an |
Fonds-Vortragskonto |
320.000,00
|
|
|
(Verbleibt im Fonds) |
|
Buchungen
Tagesgeschäft
Nachfolgend sind einige exemplarische Buchungen aus
dem Tagesgeschäft des fondsbezogenen Rechnungswesens
aufgeführt:
- Kauf/Verkauf von
Aktien
- Kauf/Verkauf von
Renten
- Bezugsrechtsbuchungen
01. Kauf einer
Aktie
Gattung |
WKN
|
Währung
|
Kurs
|
VW |
766400
|
Euro
|
|
Kauf |
Stück 1.000
|
Börse: FFM
|
15,00
|
|
|
|
|
Kurswert |
15.000,00
|
|
|
Provision |
30,00
|
0,20%
|
|
Ausmachender
Betrag |
15.030,00
|
|
|
Buchungssatz: |
Aktien
Effekten Inland |
an
|
Anlagekonto |
15.030,00
|
02. Verkauf
einer Aktie
Gattung |
WKN
|
Währung
|
Kurs
|
VW |
766400
|
Euro
|
|
Verkauf |
Stück 1.000
|
Börse: FFM
|
15,45
|
|
|
|
|
Kurswert |
15.450,00
|
|
|
Provision |
-
30,90
|
0,20%
|
|
Ausmachender
Betrag |
15.419,10
|
|
|
Kursgewinn
pro Aktie |
|
0,3891
|
|
1. Buchungssatz: |
Anlagekonto |
an |
Aktien
Effekten Inland |
15.419,10
|
2. Buchungssatz: |
Aktien
Effekten Inland |
an |
Kursgewinne |
389,10
|
03. Kauf einer
Rente
Die Zinsansprüche von festverzinslichen Wertpapieren
werden täglich in das Fondsvermögen eingebucht.
Dadurch wird gewährleistet, dass der Anteilspreis
mit dem richtigen Forderungsbestand errechnet werden
kann.
Gattung |
WKN |
Währung |
Zinszahlung |
Kurs |
4% Bundanleihe 01/10 |
111250 |
Euro |
3.1. gzj. |
99% |
Kauftag: 15.02. |
Nominal: 100.000,- |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kurswert |
99.000,00
|
|
|
|
Fremde
Spesen |
-
10 ,50
|
|
|
|
|
98.989,50
|
|
|
|
Provision |
-395,96
|
0,40%
|
|
|
|
98.593,54
|
|
|
|
Stückzinsen |
488,89
|
|
|
|
Ausmachender
Betrag |
99.082,43
|
|
|
|
1. Buchungssatz |
Renten
Effekten Inland |
an |
Anlagekonto |
|
|
|
|
Bestand |
100.000,00
|
|
|
|
Betrag |
99.082,43
|
2. Buchungssatz |
Zinsforderungen |
an |
Renten
Effekten Inland |
|
|
|
|
Bestand |
488,89
|
04. Verkauf
einer Rente
Gattung |
WKN |
Währung |
Zinszahlung |
Kurs |
4% Bundanleihe 01/10 |
111250 |
Euro |
3.1. gzj. |
99,80% |
Verkaufstag: 25.02. |
Nominal: 100.000,- |
|
|
|
|
|
|
|
|
Kurswert |
99.800,00
|
|
|
|
Fremde
Spesen |
-
10,50
|
|
|
|
|
99.789,50
|
|
|
|
Provision |
-
399,16
|
0,40%
|
|
|
|
99.390,34
|
|
|
|
Stückzinsen |
611,11
|
55
Tage
|
|
|
Ausmachender
Betrag |
100.001,45
|
|
|
|
1. Buchungssatz |
Anlagekonto |
an |
Renten Effekten
Inland |
|
|
|
|
Bestand |
- 100.000,00
|
|
|
|
Betrag |
100.001,45
|
2. Buchungssatz |
Zinsforderungen |
an |
Renten Effekten
Inland |
|
|
|
|
Bestand |
611,11
|
05. Bezugsrechtsbuchungen
Sondervermögen mit Aktienbestand können bei
einer Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft unter
anderem folgende Möglichkeiten wahrnehmen:
- Erwerb (Bezug) von
jungen Aktien
- Veräußerung
der Bezugsrechte zum rechnerischen Wert des Bezugsrechts
- Veräußerung
der Bezugsrechte mit Kursgewinn
Hier nun die Verbuchung der oben genannten Wahlmöglichkeiten.
Erwerb (Bezug) von jungen Aktien
Kapitalerhöhung
im Verhältnis 2:1 |
Bestand |
Kurs
|
Kurswert
|
40.000 |
200,00
|
8.000.000,00
|
|
|
|
Bezugpreis junge Aktie |
120,00
|
|
Rechnerischer Wert Bezugsrecht |
20,00
|
|
Bezug junge Aktien |
2.404.800,00
|
Stck.20.000 x
120,00 + 0,20% Provision
|
|
|
|
Bestand |
Kurs
|
Kurswert
|
40.000 |
200,00
|
8.000.000,00
|
Wert Bezugsrechte |
|
- 400.000,00
|
|
190,00
|
7.600.000,00
|
Bezug junge Aktien |
|
|
20.000 |
|
2.404.800,00
|
Wert Bezugsrechte |
|
400.000,00
|
|
140,24
|
2.804.800,00
|
Bestand Neu |
Kurs Neu
|
Kurswert Neu
|
60.000 |
173,41
|
10.404.800,00
|
1. Buchungssatz |
Bezugsrechtskonto |
an |
Aktien
Effekten Inland |
400.000,00
|
2. Buchungssatz |
Aktien
Effekten Inland |
an |
Anlagekonto |
2.404.800,00
|
3. Buchungssatz |
Aktien
Effekten Inland |
an |
Bezugsrechtskonto |
400.000,00
|
Veräußerung der Bezugsrechte
zum rechnerischen Wert des Bezugsrechts
Kapitalerhöhung
im Verhältnis 2:1 |
Bestand |
Kurs
|
Kurswert
|
40.000 |
200,00
|
8.000.000,00
|
|
|
|
Bezugsrechte |
Bezugrechts-Kurs
|
Kurswert
|
40.000 |
20,00
|
800.000,00
|
|
./. Provision
0,20%
|
- 1.600,00
|
|
Ausmachender Betrag
|
798.400,00
|
1. Buchungssatz |
Bezugsrechtskonto |
an |
Aktien
Effekten Inland |
800.000,00
|
2. Buchungssatz |
Anlagekonto |
an |
Bezugsrechtskonto |
798.400,00
|
Veräußerung der Bezugsrechte
mit Kursgewinn
Kapitalerhöhung
im Verhältnis 2:1 |
Bestand |
Kurs
|
Kurswert
|
40.000 |
200,00
|
8.000.000,00
|
|
|
|
Bezugsrechte |
Bezugrechts-Kurs
|
Kurswert
|
40.000 |
21,00
|
840.000,00
|
|
./. Provision
0,20%
|
- 1.680,200
|
|
Ausmachender Betrag
|
838.320,00
|
1. Buchungssatz |
Bezugsrechtskonto |
an |
Aktien
Effekten Inland |
840.000,00
|
2. Buchungssatz |
Anlagekonto |
an |
Bezugsrechtskonto |
838.320,00
|
3. Buchungssatz |
Bezugsrechtskonto |
an |
Kursgewinne |
38.320,00
|
Seitenanfang
2.2 Anlagegrenzen
Anlagegrenzen sind Quoten, bis zu denen Fondsmanager das
verwaltete Vermögen in bestimmten Wertpapierklassen
investieren dürfen, um eine Risikostreuung in den
Anlagen zu gewährleisten. Man unterscheidet hier
noch einmal zwischen gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen.
Gesetzliche
Die Merkmale der gesetzlichen Anlagegrenzen sind
im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) definiert.
Sie werden oft auch als 5%-Klausel bezeichnet. Ein Investmentfonds
darf gemäß den Vorschriften des Investmentgesetzes
(Kapitalanlagegesetzbuches KAGB) nicht mehr als 5% (in
Ausnahmefällen 10% - wenn dies in den Vertragsbedingungen
so definiert wurde und der Gesamtwert der Wertpapiere
dieses Emittenten 40% des Wertes des Fondsvolumens nicht
übersteigt) seines Vermögens in Wertpapiere
eines Emittenten anlegen. Dadurch wird sichergestellt,
dass sich in dem jeweiligen Fonds keine Klumpenrisiken
bilden - bei zum Beispiel der Zahlungsunfähigkeit
eines Emittenten. Eine Abweichung von dieser Regel trifft
auf die Investition bei Indexfonds zu, da sie häufig
nicht einzuhalten wären. Bei der Nachbildung des
DAX zum Beispiel, kann es dazu kommen, dass ein Emittent
des DAX-Indizes zeitweise mehr als 10% des gesamten DAX-Wertes
ausmacht. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass die
Indizes ohnehin eine ausreichende Risikostreuung beinhalten.
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) darf nur bis zu 20% des
Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je
einem Kreditinstitut anlegen.
In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen
dürfen nur bis zu 20% des Wertes des Sondervermögens
angelegt werden.
Eine detaillierte und umfangreiche Beschreibung der jeweiligen
Anlagegrenzen sind im Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) definiert: Ausstellergrenzen
-> Erwerb von Investmentfondsanteilen -> erweiterte
Anlagegrenzen -> Wertpapier-Index-Sondervermögen
-> Emittentenbezogene Anlagegrenzen.
Vertragliche
Vertragliche Anlagegrenzen sind zusätzlich zu den
gesetzlichen Anlagegrenzen in den jeweiligen Vertragsbedingungen
definiert. Hier wird zum Beispiel festgelegt, dass nicht
in bestimmte Assetklassen (z.B. Tabakindustrie) investiert
werden darf oder eine zusätzliche Streuung des Sondervermögens
in verschiedene Industrien vorgenommen werden soll. Hierbei
gibt es im Prinzip keine Grenzen der frei wählbaren
Strukturen.
Anlagegrenz-Verletzungen
Die definierten Anlagegrenzen dürfen nur überschritten
werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem
Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln zustehen oder um den Erwerb von neuen
Aktien in Ausübung von Bezugsrechten handelt, die
zum Sondervermögen gehören.
Werden die Anlagegrenzen unbeabsichtigt überschritten,
so hat die KAG (KVG) bei ihren Verkäufen dafür zu
sorgen, dass die Wiederherstellung der Grenzen angestrebt
wird.
Das Überschreiten von Anlagegrenzen wird in den ersten
6 Monaten nach Auflage eines neuen Fonds unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung akzeptiert. Nach Ablauf
der 6 Monate ist dafür Sorge zu tragen, dass die
Anlagegrenzen entsprechend des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es eingehalten
werden.
Die Depotbank kontrolliert täglich die Einhaltung
der Anlagegrenzen. Stellt sie eine aktive Grenzverletzung
seitens der KAG (KVG) fest, hat das zur Folge, dass sie unverzüglich
Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) aufnimmt. Die
KAG (KVG) muss schriftlich Stellung dazu nehmen und die Maßnahmen
mitteilen, die ergriffen werden, um die Grenzverletzung
zu beheben.
Passive Grenzverletzungen müssen nach einer Beobachtungszeit
von fünf Börsentagen ab dem Tag der Verletzung
reklamiert werden. Auch hier muss die KAG (KVG) schriftlich
Stellung beziehen und die Maßnahme zur Behebung
mitteilen.
Für die Nichtbehebung von Grenzverletzungen muss
im Vorfeld ein Eskalationsprozess aufgesetzt werden. Der
Prozess muss die Würdigung der Rechtmäßigkeit
unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger
beinhalten. Hierbei sind die einzelnen Verfahrensschritte
und die jeweils zu kontaktierenden Personen (Depotbank
und KAG (KVG)) festzulegen.
Die einzelnen Verfahrensschritte können je nach Regelverstoß
unterschiedlich gestaltet sein. Festgehalten werden muss,
dass die Depotbank zuerst Kontakt mit der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
aufnimmt.
Bestätigen beide Parteien das Vorliegen eines Regelverstoßes,
hat die Depotbank sich von der KAG (KVG) darüber informieren
zu lassen, welche Maßnahmen ergriffen werden, um
den Verstoß zu beheben. Geht die Depotbank im Gegensatz
zur Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) davon aus, dass ein Regelverstoß
vorliegt, hat sie die BaFin davon zu unterrichten - auch
dann, wenn sie erhebliche Bedenken gegen die von der KAG (KVG)
ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung
hat.
Anlagegrenz-Prüfungen
Die Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen
und in den Vertragsbedingungen festgelegten Anlagegrenzen
der Publikums-Sondervermögen findet auf täglicher
Basis unabhängig voneinander durch die KAG (KVG) und die
Depotbank statt. Bei Spezial-Sondervermögen kann
mit Zustimmung der Anleger eine wöchentliche Anlagegrenzprüfung
erfolgen, wobei sämtliche Transaktionen der jeweils
vorangegangenen Woche in die Prüfung einbezogen werden
müssen.
Mittels sogenannter Limitsysteme wird jedes Fondsvermögen
unter Berücksichtigung der jeweiligen Risikoprofile
täglich auf Einhaltung der Anlagegrenzen (Limite)
überprüft. Dadurch wird die Einhaltung der Limite
gewährleistet.
Nach der Prüfung wird der Fondsmanager über
die für ihn relevanten Limite und ihre aktuelle Ausnutzung
zeitnah informiert. Für den Fall von eingetretenen
(oder zu erwartenden) Limitüberschreitungen sind
Prozesse definiert, die geeignete Gegenmaßnahmen
im Interesse der Anleger gewährleisten.
Die Limitprüfungen müssen nachvollziehbar dokumentiert
sein. Ebenso die Überschreitungen der Anlagegrenzen
und die entsprechenden Gegenmaßnahmen dazu.
2.3 Anteilspreisberechnung
Der Anteilspreis (Rücknahmepreis)
eines Investmentfonds wird börsentäglich von
der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
oder von der KAG (KVG) selber unter Kontrolle der Depotbank
ermittelt. Die Preisveröffentlichung übernimmt
in der Regel die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Die Veröffentlichung
findet im Finanzteil großer Tages- und Wirtschaftszeitungen
(z.B. FAZ, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Die
Welt, Börsen-Zeitung) oder in den Verkaufsprospekten
definierten elektronischen Informationsmedien statt.
Der Anteilspreis errechnet sich aus der Summe sämtlicher
Vermögenswerte des Sondervermögens, dividiert
durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Der Wert des
Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte
der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände
abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen
Verbindlichkeiten zu ermitteln.
Neben den jeweiligen Wertpapierkursen fließen auch
die zeitanteiligen Dividenden- und Zinserträge sowie
die Zinsansprüche des Fonds in die Preisberechnung
ein.
Die Fondspreisermittlung richtet sich generell nach den
im Verkaufsprospekt festgelegten Modalitäten und
somit entsprechend nach den Anforderungen des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es.
Zurückgegriffen wird auf die zum Zeitpunkt der Preisberechnung
verfügbaren Daten.
Eine einfache Beispielrechnung:
Art |
|
Kurs
|
Kurswert
|
VW |
1.000 Aktien |
100,00
|
100.000,00
|
Porsche |
2.000 Aktien |
150,00
|
300.000,00
|
Bundesanleihe |
5.000 Stück |
40,00
|
200.000,00
|
Kasse |
400,00 Euro |
|
400,00
|
|
|
|
|
Summe |
|
|
600.400,00
|
Ausgegebene Anteile
10.000 Stück (600.400,00 / 10.000 = 60,04
pro Anteil |
2.4 Kosten von Investmentfonds
Beim Kauf von Fondsanteilen fallen je nach Fonds unterschiedliche
Kosten an. Die wichtigsten Kostengrößen sind
der Ausgabeaufschlag, fondsinterne
Verwaltungsvergütung
(Managementgebühr) und die Depotbankgebühr.
Die Verwaltungsvergütung deckt insbesondere die Kosten
der Fondsgesellschaft für Management und Verwaltung
ab. Die Depotbankgebühr wird der Depotbank vergütet,
weil sie das Vermögen eines Fonds verwahrt, Anteilscheine
ausgibt (bzw. zurücknimmt), eine Prüfung der
börsentäglich ermittelten Ausgabe- und Rücknahmepreise
und die Ausschüttung an die Fondsanleger vornimmt.
Der Ausgabeaufschlag ist eine Gebühr, die bei vielen
Fonds einmal beim Kauf anfällt. Er variiert von Fonds
zu Fonds.
- Ausgabeaufschlag
- Verwaltungsvergütung
- Depotbankgebühr
- Performance Fee
Ausgabeaufschlag
Der Ausgabeaufschlag wird dem börsentäglich
ermittelten Anteilswert (Rücknahmepreis) des jeweiligen
Fonds prozentual zugeschlagen. Er wird einmalig beim
Kauf der Fondsanteile (Einmalanlage) oder bei jedem
regelmäßigen Fondskauf (Sparplan) fällig.
Der Ausgabeaufschlag dient hauptsächlich zur Deckung
der Beratungs- und Vertriebskosten.
Verwaltungsvergütung
Die Verwaltungsvergütung (Management fee)
hingegen wird regelmäßig direkt dem Fondsvermögen
entnommen. Diese Vergütung erhält die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
für ihre Portfolio-Management- und Verwaltungsleistung.
Sie wird börsentäglich abgegrenzt und bereits
in dem veröffentlichten Fondspreis berücksichtigt.
Depotbankgebühr
Ähnlich wie bei der Verwaltungsvergütung
verhält es sich bei der Depotbankgebühr. Eine
KAG (KVG) darf gemäß Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) ein von ihr
aufgelegtes Sondervermögen nicht selbst verwahren.
Sie muss dafür eine unabhängige Depotbank
beauftragen. Dadurch wird sichergestellt, dass das Fondsvermögen
vom Vermögen der Investmentgesellschaft getrennt
ist.
Die Depotbank übernimmt die Ausgabe und Rücknahme
von Anteilscheinen, prüft die von der KAG (KVG) ermittelten
börsentäglichen Ausgabe- und Rücknahmepreise,
führt die Ausschüttung an die Anteilinhaber
durch und wickelt das Fondsvermögen bei Auflösung
eines Fonds ab. Für diese Tätigkeiten erhebt
die Depotbank eine Gebühr - die Depotbankgebühr.
Diese wird dem Anleger nicht direkt belastet, sondern
aus dem Fondsvermögen bezahlt.
Performance Fee
Für die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) besteht
zusätzlich die Möglichkeit eine erfolgsabhängige
Vergütung (Performance Fee) zu erheben. Sie stellt
eine leistungsabhängige Vergütung für
ein erfolgreiches Fondsmanagement dar. Es gibt hierbei
verschiedene Arten:
- High-Watermark-Methode
bei dieser Methode muss ein definierter Höchststand
des Anteilspreises (Rücknahmepreis) überschritten
werden.
- Hurdle-Rate-Methode
bei dieser Methode muss eine festgelegte Wertentwicklung
(z.B. die Wertentwicklung eines Vergleichsindex) übertroffen
werden.
Die relevanten Zeiträume können sowohl das
Kalenderjahr als auch das Geschäftsjahr des Fonds
sein. Die Details der Berechnung einer erfolgsabhängigen
Vergütung werden im Verkaufsprospekt des jeweiligen
Fonds beschrieben.
2.5 Kostentransparenz
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) gibt in den Vertragsbedingungen
an, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf
welcher Grundlage die Berechnung der Vergütungen
und Aufwandserstattungen zu leisten sind. Ferner muss
angegeben werden, wie hoch der Ausgabeaufschlag oder
der Abschlag bei Rücknahme der Anteile sowie sonstige
vom Anleger zu entrichtende Kosten (einschließlich
deren Berechnung) ist.
Im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt
weist die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) eine Gesamtkostenquote
(TER = Total Expense Ratio) aus. Im ausführlichen
Verkaufsprospekt wird angegeben, dass eine Gesamtkostenquote
zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten.
Diese Quote stellt das Verhältnis aller bei der
Verwaltung zulasten eines Sondervermögens anfallenden
Kosten zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des
Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres
dar.
2.6 Ertragskomponente Sondervermögen
Der Ertrag eines Fonds hängt von den Vermögenswerten,
die im Fonds enthalten sind, ab. Ausgeschüttet
werden die während eines Geschäftsjahres zugeflossenen
ordentlichen und außerordentlichen Erträge.
Ordentliche Erträge ergeben sich durch steuerpflichtige
Zuflüsse aus Zins-, Dividenden- und Mieteinnahmen
- einschließlich der anrechenbaren Steuern. Außerordentliche
Erträge ergeben sich aus Veräußerungsgewinnen
(Verkauf von Wertpapieren). Ertragskomponenten sind:
- Zinsen aus festverzinslichen
Wertpapieren
- Zinsen aus Bankguthaben
- Dividendenzahlungen
- Fondsausschüttungen
(anderer Fonds)
- Substanzgewinne
Gewinne, die bei der Veräußerung von im
Fonds befindlichen Wertpapieren erzielt werden.
2.7 Ertragsverwendung/Ausschüttungsverhalten
Ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung eines
Investmentfonds ist sein Ausschüttungsverhalten -
die Ertragsverwendung eines Fonds. Abhängig von der
Anlagepolitik und dem Charakter des Fonds hängt es
ab, ob und in welchem Umfang die Erträge eines Fonds
ausgeschüttet werden. Das Ausschüttungsverhalten
wird in den Vertragsbedingungen festgelegt.
- Ausschüttung
- Thesaurierung
- Wiederanlagerabatt
Ausschüttung
Es gibt ausschüttende und thesaurierende Investmentfonds.
Bei den Ausschüttungsfonds werden am Ende des Geschäftsjahres
die dem Fonds zugeflossenen ordentlichen und gegebenenfalls
auch ein Teil der außerordentlichen Erträge
an die Anteilseigner ausgeschüttet. Die Ausschüttungen
werden in der Basiswährung des Fonds je Anteil festgesetzt
und veröffentlicht. Genau wie bei Aktien bewirkt
eine Ausschüttung der Erträge einen Rückgang
des Fondspreises. Am Tag der Ausschüttung wird der
Ausschüttungsbetrag dem Fondsvermögen entnommen,
wobei sich bei einer gleichbleibenden Anzahl von Anteilen
ein niedrigerer Fondspreis errechnet.
Thesaurierung
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds, werden
die Erträge nicht direkt an den Anleger ausgeschüttet.
Die erwirtschafteten Erträge bleiben dauerhaft im
Fondsvermögen und erhöhen so permanent den Anteilwert.
Hierdurch entsteht ein ertragssteigernder Zinseszinseffekt.
Wiederanlagerabatt
Einige Investmentgesellschaften gewähren den Anlegern
einen Wiederanlagerabatt. Dieser Rabatt wird vergeben,
wenn der Anleger den Ausschüttungsbetrag innerhalb
eines bestimmten Zeitraums nach der Ausschüttung
zur Wiederanlage bereitstellt. Die Höhe des Wiederanlagerabatts
richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Ausgabepreises.
2.8 Aufwands- und Ertragsrechnung
Eine Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) ist gesetzlich verpflichtet,
über jeden ihrer Fonds einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
Dieser muss spätestens 3 Monate nach Abschluss des
Fondsgeschäftsjahres vorliegen. Der Jahresbericht
enthält u.a. die Vermögensaufstellung, die Aufwands-
und Ertragsrechnung sowie die Höhe einer eventuellen
Ausschüttung. Ergänzt wird das ganze durch Informationen
zur Geschäfts- und Fondsentwicklung.
Zusätzlich muss die Gesellschaft einen Halbjahresbericht
erstellen. Der Jahresbericht und der aktuelle Halbjahresbericht
sind dem Anleger beim Kauf von Fondsanteilen auszuhändigen.
Die Aufwands- und Ertragsrechnung stellt die Erträge
(z.B. Zinsen, Dividenden), die der Fonds eingenommen hat,
den Kosten für die Verwaltung, Depotbank und für
sonstige Gebühren und Aufwendungen gegenüber.
So erhalten die Anleger einen genau aufgeschlüsselten
Kostenüberblick und erfahren, welche Summe als Nettoertrag
über bleibt.
Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung
des Sondervermögens während des Berichtszeitraums,
die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder
angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den
ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben
über Mittelzuflüsse aus Anteilverkäufen
und Mittelabflüsse durch Anteilrücknahmen enthalten
muss, zu erstellen.
2.9 Ertragsausgleichsverfahren
Das Ertragsausgleichsverfahren ist eine Besonderheit
der Investmentbranche. Es wird insbesondere von inländischen
Publikumsfonds standardmäßig verwendet. Dieses
Verfahren soll die wirtschaftlichen Interessen der Anteilseigner
durch eine Funktionsweise schützen, die bei Ermittlung
und Verteilung der Ergebnisse (je Fondsanteil) durch Ausgabe
oder Rücknahme von Fondsanteilen innerhalb des Geschäftsjahres
ausschließt.
Der Ertragsausgleich dient dazu, die ausschüttungsfähigen
Einkünfte des Fondsvermögens bei zunehmender
oder abnehmender Anlegerzahl konstant zu halten.
Beispiel einer Dividendenzahlung bei einer Aktiengesellschaft:
Es befinden sich 500.000 dividendenberechtigte Aktien
im Umlauf. Zur Ausschüttung einer Dividende stehen
2.000.000,- Euro zur Verfügung. Das bedeutet, dass
jeder Aktionär 4,- Euro Dividende pro Aktie bekommt.
Würden vor der Dividendenzahlung weitere 100.000
Aktien ausgegeben, würde jeder Aktionär nur
noch 3,34 Euro Dividende pro Aktie bekommen. Die Altaktionäre
würden somit einen Verlust hinnehmen müssen.
Um diesen Effekt zu umgehen, wird ein Teil des Preises
für Anteilscheine auf Fondsebene ertragswirksam verbucht.
Beispiel einer "Dividendenzahlung" bei einem
Investmentfonds:
Es befinden sich 1.000 Fondsanteile im Umlauf. Zur Ausschüttung
einer Dividende stehen 1.000,- Euro zur Verfügung.
Das bedeutet, dass jedem Anteil-Besitzer 1,- Euro pro
Anteil an Dividende zusteht.
Es kommt ein weiterer Anleger hinzu. Er kauft 100 Anteile
zum Preis von 100,- Euro. Würden die 1.000,- Euro
Dividendenerträge nun auf die neu 1.100 Anteile verteilt,
würde jeder Besitzer eines Anteils nur noch 0,91
Euro pro Anteil bekommen.
Das soll durch das Ertragsausgleichsverfahren vermieden
werden:
von dem neu eingenommenen Anteilspreis wird der bisherige
rechnerische Ausschüttungsanteil (nämlich der
1,- Euro) abgezogen und den "Dividendenerträgen"
zugeführt - für die erworbenen 100 Anteile also
1,- Euro/pro Anteil = 100,- Euro insgesamt.
Damit steht für die Ausschüttung an die jetzt
aktuell 1.100 im Umlauf befindlichen Anteile 1.100,- Euro
zur Verfügung - also wie gehabt, 1,- Euro pro Anteil.
Ob ein Ertragsausgleichsverfahren durchgeführt wird,
ist in den "Besonderen Vertragsbedingungen"
definiert. Der Ertragsausgleich ist steuerpflichtig, soweit
er auf steuerpflichtige Beträge anfällt und
steuerfrei, soweit er auf steuerfreie Beträge anfällt.
Beispiel
Ertragsausgleichsverfahren
2.10 Wertentwicklung
Mit der Wertentwicklungsberechnung (Performance) wird
die Entwicklung des Fonds über einen bestimmten Zeitraum
gemessen. Wie hat sich mein eingesetztes Geld performancemäßig
entwickelt ? Um vergleichbare Performancemessungen durchführen
zu können, wurden einheitliche Methoden entwickelt.
Die international anerkannteste Standard-Methode, auch
BVI-Methode genannt, ermöglicht eine einfache, nachvollziehbare
und exakte Berechnung.
Diese sogenannte zeitgewichtete Performancemessung (time
weighted rate of return) vergleicht die prozentuale Veränderung
der Anteilwerte des Fonds zu Beginn und zum Ende des Berechnungszeitraums.
Hierbei wird die Wiederanlage der ausgeschütteten
Erträge berücksichtigt, damit die ausschüttenden
und thesaurierenden Fonds miteinander verglichen werden
können. Bei thesaurierenden Fonds werden die Zinsen
und Dividenden wieder im Fonds angelegt und nicht ausgeschüttet.
Die im Fonds anfallenden Kosten werden berücksichtigt
und vom Fondsvermögen abgezogen. Nicht berücksichtig
werden die Depotgebühren und der Ausgabeaufschlag.
Die Performance-Daten beziehen sich also immer auf vergangene
Zeiträume. Sie liefern den Anlegern Hinweise auf
die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielten Erfolge
eines Fonds. Gute Performance-Zahlen dienen maßgeblich
zu einem Verkaufsargument bei der Neugewinnung von Kunden.
Berechnungsmethoden
Generell gibt es verschiedene Performance-Ermittlungsmethoden.
Unterschieden wird zwischen den sogenannten eindimensionalen
und zweidimensionalen Methoden. Bei der eindimensionalen
Berechnungsmethode wird ausschließlich der Anlageerfolg
und bei der zweidimensionalen Messung das Risiko (Volatilität)
mit einbezogen.
Eindimensionale Messung
- Wertgewichtete
Berechnungsmethode (Capital
Weighted Rate of Return)
Diese Methode wurde aus der internen Zinsflussmethode
der Investitionsrechnung abgeleitet. Der interne Zinsfuß
liefert eine Maßgröße für die
Beurteilung des gesamten Investments. Zahlungshöhe
und Zahlungszeitpunkt sind hierbei die wesentlichen
Leistungsgrößen -> Rendite des eingesetzten
Kapitals.
- Zeitgewichtete
Berechnungsmethode (Time
Weighted Rate of Return)
Bei dieser Methode wird die Wertentwicklung über
einen bestimmten Zeitraum ermittelt. Dadurch kann
man die Entwicklung unterschiedlicher Fonds miteinander
vergleichen -> Gesamtperformance eines Fonds.
- Modifizierte
Dietz-Methode
Für die detaillierte Analyse der Entwicklung
des Fondsvermögens benutzt man die Schätz-
/ Näherungsmethode. Hier wird im Prinzip
zu jedem Zeitpunkt eines Beitragsflusses eine
Bewertung durchgeführt. Da bei großen
Fonds permanent Betragsflüsse zu verzeichnen
sind, wären dementsprechend fast täglich
Berechnungen durchzuführen. Was in der Praxis
nicht durchführbar wäre. Stattdessen
werden feste Perioden (Monatszeitraum) definiert,
für die dann die Berechnungen mittels der
Näherungsmethode durchgeführt werden.
Zweidimensionale Messung
Die Volatilität drückt den jährlichen
durchschnittlichen Schwankungsgrad der Wertentwicklung
aus. Dadurch kann man dann leicht feststellen, ob die
festgestellte Wertentwicklung mit großen oder
geringen Wertschwankungen einher ging. Die Volatilität
wird berechnet, in dem aus den unterschiedlichen Teilwerten
ein Mittelwert gebildet und die Abweichungen der einzelnen
Teilwerte von diesem Mittelwert gemessen wird. Ein verbreitetes
Maß zur Darstellung der Volatilität ist die
durch die Standardabweichung ausgewiesene durchschnittliche
jährliche Abweichung in Prozent.
BVI-Methode
Die Berechnung der Wertentwicklung erfolgt bei dieser
Methode auf Basis der börsentäglich ermittelten
Anteilwerte. Hierzu werden die
- Vermögensgegenstände
Aktien, verzinsliche Wertpapiere, Immobilien, Bankguthaben,
Tagesgeld und Erträge (Zinsen, Dividenden, Mieten)
addiert und die
- Kosten
Managementgebühren, Kosten für Druck des
Jahres-/Halbjahresberichtes, Kosten für die Wirtschaftsprüfung,
erfolgsabhängige Gebühren des Sondervermögens
sowie eventuell aufgenommene Kredite und sonstige
Verbindlichkeiten abgezogen.
Der Anteilwert resultiert aus dem so ermittelten Inventarwert
(Net Asset Value) dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen
Anteile.
Hier ein Beispiel mit einem ausschüttenden Fonds
zur Erläuterung der Wertentwicklungsberechnung einer
Einmalanlage in Höhe von 5.000,- Euro:
Beispiel
Wertentwicklungsberechnung
Da die Performance-Messung ein Kernbereich des Investment-Managements
ist, bieten die modernen Fondssysteme entsprechende Unterstützung.
Sie bieten die nötige Flexibilität, um die Effekte
von Investitionsentscheidungen exakt abzubilden und zu
messen.
Von traditionellen benchmarkorientierten Verfahren über
Cor-Satellite-Strategien bis hin zu mehrstufigen Dachfonds-Konstrukten
und vielem mehr sind die unterschiedlichen Investmentansätze
ohne weiteres darstellbar.
2.11 Besteuerung von Investmentfonds
Die Besteuerung von Investmentfonds wird im Investmentsteuergesetz
geregelt. Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung
der Besteuerung von Investmentgewinnen. Im Investmentsteuergesetz
(InvStG) wurden die steuerlichen Regelungen des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetz
es zusammengefasst und grundlegend überarbeitet.
Die Leitidee der Investmentbesteuerung ist das Transparenzprinzip.
Das heißt, die grundsätzliche Gleichbehandlung
des Anlegers in Investmentanteilen mit dem Direktanleger.
Das Gesetz schafft keine eigene Investmentsteuer, sondern
enthält Regelungen, wie Anteile an Investmentfonds im
Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu behandeln
sind. Zwar gibt es auch eine besondere Kapitalertragsteuer
für Fondserträge, diese wird jedoch mit der Einkommensteuer
verrechnet und dient so praktisch der Absicherung gegen
Steuerhinterziehung. Außerdem sind noch einige Vorschriften
für die Investmentvermögen selbst enthalten.
Es wird nicht die Ausschüttung des Fonds als solche besteuert
(wie z.B. bei Aktien), sondern die Fondsausschüttung wird
vielmehr in die einzelnen steuerlich relevanten Ertragskomponenten
(Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne) zerlegt und
entsprechend versteuert. Voraussetzung für die Anwendung
des Transparenzprinzips ist die Erfüllung gesetzlicher
Nachweis- und Veröffentlichungspflichten durch die Investmentgesellschaft.
Es müssen alle steuerlich relevanten Werte ermittelt,
dokumentiert und dem Anleger bekannt gemacht werden (Veröffentlichung
im elektronischen Bundesanzeiger). Macht eine Investmentgesellschaft
das nicht, muss der Anteilsinhaber unter Umständen mit
Nachteilen in der Besteuerung rechnen.
Investoren intransparenter Fonds, die die genannten Veröffentlichungspflichten
nicht erfüllen, unterliegen der Pauschalbesteuerung (je
nach Intensität der Intransparenz). Das bedeutet, Besteuerung
der Zwischengewinne in voller Höhe sowie Besteuerung von
70% des Mehrbetrags, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr
festgestellten Rücknahmepreis und dem letzten im Kalenderjahr
festgestellten Rücknahmepreis ergibt - mindestens sind
6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises
anzusetzen (§6 InvStG).
Die Umsetzung des Transparenzprinzips bedingt weiterhin,
dass die Erträge aus dem Fondsvermögen im Fonds selbst
nicht der Besteuerung unterworfen werden (Steuerfreiheit
auf der Eingangsseite aufgrund einer NV-Bescheinigung
des Fonds). Die Besteuerung der somit unbelasteten Erträge
erfolgt erst dann, wenn diese an den Anteilseigner weitergeleitet,
also ausbezahlt (bzw. thesauriert) werden (Zuflussprinzip
und Besteuerung auf der Ausgangsseite). Bei thesaurierenden
Fonds gelten die Erträge grundsätzlich mit Ablauf des
Fondsgeschäftsjahres dem Anteileigner als zugeflossen.
Bei Investmentfonds kommen folgende Ertragsarten für eine
Besteuerung in Betracht:
- Zinsen
- Dividenden
- Mieten
- Gewinne aus Veräußerungen
von Aktien, Rentenpapieren und von Immobilien
- Gewinne aus Termingeschäften
- Optionsprämien
Besteuerung:
Derivate Gewinne inländischer Investmentfonds
Gewinne aus Termingeschäften und Optionsprämien, die
an einen privaten Anleger ausgeschüttet werden, können
von diesen steuerfrei vereinnahmt werden. Bei thesaurierenden
Fonds gelten diese Gewinne als nicht zugeflossen. Der
institutionelle Anleger hingegen hat derartige Zuflüsse
voll zu versteuern. Bei thesaurierenden Fonds erfolgt
die Versteuerung erst bei der Ausschüttung, Rückgabe
bzw. Verkauf der Anteile.
Besteuerung:
Mieterträge inländischer Investmentfonds
Mieterträge aus im Fonds gehaltene inländische Immobilien
sind sowohl beim Privatanleger als auch beim betrieblichen
Anleger voll steuerpflichtig. Beim Privatanleger werden
diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert,
wogegen sie beim institutionellen Anleger Einkünfte
aus Gewerbebetrieb darstellen.
Besteuerung:
Immobilien-Veräußerungsgewinne inländischer Investmentfonds
Erzielen Privatanleger Gewinne aus dem Verkauf von inländischen
Immobilien, sind diese steuerfrei, insofern der Verkauf
außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Innerhalb der Spekulationsfrist sind entsprechende Erträge
voll mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Handelt es sich um einen thesaurierenden Fonds gelten
die Erträge nur dann als zugeflossen, wenn die Veräußerung
innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Im Gegensatz dazu unterliegen entsprechende ausgeschüttete
Erträge beim institutionellen Anleger stets der vollen
Steuerpflicht, unabhängig von der Haltedauer. Thesaurierende
Gewinne gelten jedoch nur dann als zugeflossen, wenn
der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist erzielt
wurde. Diese werden dann bei der Ausschüttung (bzw.
bei Rückgabe oder Verkauf) versteuert.
Besteuerung:
Gewinne bei Rückgabe inländischer Fondsanteile
Alle Kursgewinne unterliegen der 25%igen (zzgl. Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer) Abgeltungsteuer. In den Kursgewinnen
sind die bis dahin nicht als zugeflossen geltenden thesaurierten
Erträge (z.B. thesaurierte Kursgewinne) enthalten.
Besteuerung:
Laufende Erträge inländischer Investmentfonds
Mit Einführung der Abgeltungsteuer werden Zins-, inländische
Dividendeneinkünfte, inländische Mieterträge zum Zeitpunkt
der Ausschüttung beim privaten Anleger in vollem Umfang
mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag
und ggf. Kirchensteuer) belegt. Damit ist die Steuerschuld
abgegolten. Dieses gilt sowohl für ausschüttende wie
auch für thesaurierende Sondervermögen. Thesaurierende
Gewinne gelten mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres als
zugeflossen.
Eine Veranlagung der genannten Einkünfte im Rahmen der
Steuererklärung ist nur dann erforderlich und sinnvoll,
wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt (oder
wenn ausländische Quellensteuer als Folge von ausländischen
Dividendenerträgen nachzuweisen ist). Ausländische Dividendenerträge
werden im Ausland in der Regel mit Quellensteuer belastet.
Die Belastung von Abgeltungsteuer erfolgt durch die
inländische Lagerstelle. Als besonderes Novum ist hervorzuheben,
dass die im Ausland gezahlte Quellensteuer die in Deutschland
fällige Abgeltungsteuer sofort bei Zufluss mindert.
Bisher wurde die ausländische Quellensteuer erst im
Zuge des Steuerfestsetzungsverfahrens berücksichtigt.
Befinden sich die Fondsanteile in einem ausländischen
Depot, sind derartige Erträge stets im Rahmen der Steuererklärung
anzugeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt dann gemäß
den Regeln im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.
Ausländische Mieterträge sind für den privaten Anleger
in Zukunft komplett steuerfrei. Auch de bisherige Progressionsvorbehalt
im Rahmen der Freistellungsmethode für ausländische
Mieterträge wird abgeschafft.
Bei institutionellen Anlegern gestaltet sich die Besteuerung
von laufenden Erträgen etwas differenzierter. Zudem
muss unterschieden werden, ob es sich um eine Personengesellschaft
oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Zinserträge sowie
inländische Mieterträge sind sowohl bei Personen-, wie
auch bei Kapitalgesellschaften voll steuerpflichtig.
Dividendenerträge unterliegen bei Personengesellschaften
zu 60% der Steuerpflicht, bei Kapitalgesellschaften
sind sie in vollem Umfang steuerfrei.
Bei ausländischen Fonds entsteht die Steuerpflicht in
den genannten Fällen zum Ausschüttungszeitpunkt, bei
thesaurierenden Fonds mit Ablauf des Fondsgeschäftsjahres.
Bei ausländischen Erträgen sollten Anleger unbedingt
das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen zu Rate ziehen.
Besteuerung:
Immobilien-Veräußerungsgewinne inländischer Fonds
Für den privaten Anleger sind Gewinne aus der Veräußerung
inländischer Immobilien weiterhin voll steuerpflichtig,
sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist
erfolgt. Die inländische Zahlstelle führt die Abgeltungsteuer
in Höhe von 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf.
Kirchensteuer) zum Zeitpunkt des Zuflusses (tatsächliche
Zufluss bei ausschüttenden Fonds, am Fondsjahresende
bei thesaurierenden Fonds) an das Finanzamt ab.
Erfolgt die Veräußerung nach der genannten Frist, kann
der Gewinn durch den privaten Anleger weiterhin steuerfrei
vereinnahmt werden. Realisiert der institutionelle Anleger
Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien, sind
diese bei Ausschüttung voll steuerpflichtig. Thesaurierende
Erträge gelten nur dann als zugeflossen und sind somit
am Ende des Fondsgeschäftsjahres voll steuerpflichtig,
wenn die Veräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist stattgefunden
hat. Handelt es sich um Gewinne aus dem Verkauf ausländischer
Immobilien ist das maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen
zu Rate zu ziehen.
Besteuerung:
Wertpapier-Veräußerungsgewinne inländischer Fonds
Fonds können die Veräußerungsgewinne aus Aktien, Fondsanteilen,
Zertifikaten, die nicht als Finanzinnovationen eingestuft
werden, unabhängig von der Haltedauer, steuerfrei vereinnahmen,
solange diese im Fonds bleiben. Werden Veräußerungsgewinne
jedoch ausgeschüttet, sind sie durch die inländische
Zahlstelle mit der Abgeltungsteuer zu belegen.
Bei einer Thesaurierung derartiger Erträge gilt zunächst
Steuerfreiheit. Bei Rückgabe der Anteile erfolgt die
Besteuerung im Zuge der Ermittlung des Wertzuwachses.
Bei institutionellen Anlegern gestaltet sich die Besteuerung
von Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren etwas
komplexer. Zudem muss unterschieden werden, ob es sich
um eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft
handelt. Werden Veräußerungsgewinne an Personengesellschaften
ausgeschüttet, sind Gewinne, resultierend aus Rentenpapieren
sowie aus Termingeschäften und vereinnahmten Optionsprämien,
voll steuerpflichtig. Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang
mit Aktien oder GmbH-Anteilen erzielt werden, unterliegen
jedoch lediglich zu 60% der Steuerpflicht.
Leerverkäufe werden gemäß den Besteuerungsgrundlagen
für das zugrundeliegende Basisinstrument behandelt.
Werden derartige Erträge nicht ausgeschüttet, sondern
thesauriert, gelten sie zunächst als nicht zugeflossen.
Die Versteuerung erfolgt dann bei Rückgabe der Fondsanteile.
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von
Wertpapieren bei Kapitalgesellschaften unterscheidet
sich von der Besteuerung bei Personengesellschaften
in der Form, dass Veräußerungsgewinne, die im Zusammenhang
mit Aktien oder GmbH-Anteilen realisiert werden, volle
Steuerfreiheit genießen.
2.12 Aktien-/Zwischengewinn
Aktiengewinn
Der Aktiengewinn ist der Teil des Gewinns aus der Veräußerung
oder der Rückgabe von inländischen Investmentanteilen,
der für den einkommensteuerpflichtigen institutionellen
Anleger (Personengesellschaft, Einzelunternehmer) zur
Hälfte steuerpflichtig und für den körperschaftsteuerpflichtigen
institutionellen Anleger (Kapitalgesellschaften) steuerfrei
ist. Der Rest des Gewinns ist steuerpflichtig.
Der Aktiengewinn umfasst:
- noch nicht ausgeschüttete
oder thesaurierte Dividenden aus Aktien
- Erträge von aktienähnlichen
Genussscheinen
- Veräußerungsgewinne
von Aktien und aktienähnlichen Genussscheinen
- Kursgewinne von Aktien
und aktienähnlichen Genussscheinen
Bei Dachfonds fließt in den Aktiengewinn auch der Aktiengewinn
der inländischen Zielfonds ein. Für den Privatanleger
ist der Aktiengewinn steuerfrei.
Zwischengewinn
Als Zwischengewinn bezeichnet man bei Schuldverschreibungen
und Investmentfonds die bei Veräußerung der Anteile aufgelaufenen
aber noch nicht vereinnahmten Stückzinsen. Es handelt
sich hierbei also um den Zinsanspruch, den der Verkäufer
gegenüber dem Käufer der Anleihe geltend macht.
Werden Schuldverschreibungen vor Fälligkeit veräußert,
dann stehen dem Verkäufer die seit dem letzten Zahlungstermin
bis zum Verkaufsdatum angesammelte Zinsen zu. Bezogen
auf die gesamte Zinsperiode und -zahlung handelt es sich
also um Stückzinsen, da der Anleihe-Verkäufer keinen Anspruch
auf den gesamten Zinsbetrag hat. Für ihn selbst stellt
dieser anteilige Zinsbetrag einen Zwischengewinn dar.
Sie werden üblicherweise täglich ermittelt und separat
ausgewiesen. Dieser Ertragsanteil ist in dem Anteilspreis
des Investments bereits enthalten.
Zum Tragen kommt dieser Zwischengewinn erst dann, wenn
der Fondsanteil vor Ablauf der Ausschüttungsfrist verkauft
oder erworben wird. Erfolgt ein Verkauf der jeweiligen
Fondsanteile innerhalb des Geschäftsjahres, werden die
bis dahin erworbenen Zinsen und Zinseszinsen mit den Erträgen
aus den Anteilen ausbezahlt und müssen dann versteuert
werden. Kaufen dagegen Anleger vor Ablauf des Geschäftsjahres
Fondsanteile, müssen auch die bis dahin angefallenen Zinsen
mitbezahlt werden. Diese können steuerlich negativ geltend
gemacht werden.
Zwischengewinnbesteuerung bei einem Kauf
Der beim Erwerb eines Investmentanteils gezahlte Zwischengewinn
kann im selben Kalenderjahr als negative Einnahme vom
Anleger in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung
in Abzug gebracht werden.
Zwischengewinnbesteuerung bei einem Verkauf
Im Verkaufs- bzw. Rückgabepreis sind auch die seit der
letzten Ausschüttung bzw. Thesaurierung erzielten steuerpflichtigen
Erträge enthalten. Der gezahlte Zwischengewinn ist einkommensteuerpflichtig
und unterliegt der Abgeltungsteuer.
3. Vertiefung Fondsbuchhaltung
In diesem Kapitel werden die zum Teil aufwendigen Investment-Prozesse
beschrieben. Ausgehend vom Fondsmanagement über die Fondspreisermittlung
durch die Fondsbuchhaltung bis zur Kontrollfunktion der
Depotbank. Die so beschriebenen Geschäftsprozesse spiegeln
den gesamten Tagesablauf, den Anlegerschutz und die Prüfungsprozesse
durch unabhängige Wirtschaftprüfungsgesellschaften wider.
Alle involvierten Tätigkeitsbereiche des Investment-Managements
werden in einem flexiblen und transparenten Workflow (Front-to-Back)
zusammengeführt. Im Front-Office (Fondsmanagement) werden
die wesentlichen Bestandteile des Portfolio-Managements,
sowie die Handels- und Compliance-Funktionen, im Middle-Office
das Risiko-Management und im Back-Office das gesamte Gebiet
der Handelsabwicklung sowie alle mit der Bestandsführung
verbundenen Bereiche wie die Bearbeitung von Corporate
Actions, Meldewesen, Kunden-Reporting durchlaufen.
3.1 Fondsmanagement
Das Fondsmanagement wird von der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
beauftragt, die Anlageentscheidung für das Sondervermögen
eines Fonds zu treffen. Es analysiert die Finanzmärkte
und deren Teilnehmer und legt das Geld entsprechend der
Anlagepolitik und der jeweiligen Situation so an, dass
sich die Anlagen im Fondsvermögen hinsichtlich Ertragschancen
und möglicher Risiken ergänzen. Fondsmanager erwirtschaften
mit Wertpapieren höchstmögliche Erträge (bzw. Kursgewinne)
unter Berücksichtigung verschiedener Risikoklassen. Bei
einem Aktienfonds beispielsweise würde das Fondsmanagement
darüber entscheiden, welche Wertpapiere erworben werden
sollen und wie lange sie behalten werden.
Das Fondsmanagement trifft täglich Entscheidungen, die
direkten Einfluss auf den Erfolg bzw. Misserfolg eines
Fonds nehmen. Sie müssen aus der Fülle der zur Verfügung
stehenden Informationen die wichtigsten herausfiltern
und Zusammenhänge erkennen, um dann die richtigen Entscheidungen
zu treffen. Für Fehlentscheidungen, die dem Fonds Verluste
beifügen, muss sich das Fondsmanagement rechtfertigen.
Grobe Fehlentscheidungen können dazu führen, dass es durch
ein anderes Team ersetzt wird.
In der Regel besteht ein Fondsmanagement-Team aus einem
Fondsmanager und weiteren Mitgliedern, die dem Fondsmanager
zuarbeiten. Größtenteils besteht die Arbeit des Teams
darin, Analysen zu den geplanten Investments anzufertigen
und die möglichen Gewinne, sowie die einzugehenden Risiken
zu berechnen. Umfassende Marktanalysen sind hierbei die
Basis des Erfolges. Die Beobachtung der Kursentwicklung
von Aktien, die Analyse von Einzelaktien und Aktienmärkten
und die intensive Lektüre von Fachzeitschriften und Online-Diensten
gehören dabei zum Arbeitsalltag eines Fondsmanagers.
Bezahlt wird der Fondsmanager mit einem bestimmten Prozentsatz
des Fondsvermögens sowie eventuell vereinbarten Sonderbonus,
wenn der Fonds Gewinne erwirtschaftet.
Permformance-Messung
Die Performance-Messung ist ein Kernbereich des Fondsmanagements.
Moderne Systemplattformen bieten hierbei entsprechende
Unterstützung und die nötige Flexibilität, um die Effekte
der Investitionsentscheidungen exakt abzubilden und zu
messen. Von traditionellen Benchmark-Verfahren bis hin
zu mehrstufigen Dachfonds-Konstruktionen.
Das wichtigste Maß dabei ist die auf den täglichen Geschäften
basierende Time-Weighted Rate of Return (TWR). Darauf
beruhen alle Ertragskennzahlen. Neben der täglichen TWR
wird die Performance auch anhand des internen Zinsfußes
(Internal Rate of Return) bewertet und als absoluter Geldertrag
angezeigt. Bei der Performance-Messung wird das gesamte
Spektrum der unterstützten Finanzinstrumente einbezogen
- Standardwertpapiere (Aktien, Renten), Devisen, Cash,
Derivate und strukturierte Produkte.
Prozessabläufe
Mit Unterstützung von Portfolio-Management-Systemen führt
der Fondsmanager die täglichen Analyse- und Anlageentscheidungen
durch. Die Systeme sind in der Regel so konfiguriert,
dass sie als Echtzeitplattformen Positionsanalysen durchführen.
Sie liefern über alle Asset-Klassen (Aktien, festverzinsliche
Wertpapiere, Cash, Derivate, strukturierte Produkte) hinweg
umfangreiche Entscheidungsanalysen und Informationen.
So kann eine Vielzahl von Portfolien einfach, schnell
und zuverlässig verwaltet werden. Das komplette Tool besteht
aus einer Handelssimulation, Ordereingabe und einer Pre-Trade-Compliance.
Durch diese Front-Office-Tools kann der Portolio-Manager
in Echtzeit auf Bewertungsinformationen für Positionen
und Instrumente zurückgreifen. Dadurch entsteht eine Umgebung,
die effektives Risiko-Management zulässt und damit die
Möglichkeit zur Erreichung höherer Renditen. Kontinuierlich
kann auf Realtime-Portfolio-Ansichten zugegriffen werden.
Komplette Depotumschichtungen einzelner oder mehrerer
Konten sind möglich. Der Fondsmanager kann Investitionsentscheidungen
mühelos bei eine Anzahl von Depots gleichzeitig durchführen.
Um ein Gefühl für die Komplexität der Systeme zu bekommen,
ist beispielhaft der Order-Management-Blotter von Simcorp
Dimension abgebildet. Er bietet eine ganze Reihe
benutzerfreundlicher Werkzeuge und ist dadurch einfach
und logisch zu bedienen. Zu diesen Werkzeugen gehören
konfigurierbare Symbolleisten, eine Karteikartenstruktur
und Kontextmenüs, die alle so ausgelegt sind, dass der
Händler sein Tagesgeschäft komfortabel definieren und
überwachen kann.
Überblick Prozessablauf Fondsmanagement
Seitenanfang
Nachdem das Fondsmanagement eine Kauf- oder Verkaufsentscheidung
getroffen hat, muss das Geschäft ordnungsgemäß ausgeführt
werden. Die Ordererfassung geschieht entweder direkt durch
den Fondsmanager oder durch das Middle-Office im Auftrag
des Fondsmanagers.
Bei einem Kauf wird als erstes geprüft, ob es zu einer
Verletzung der gesetzlichen oder vertraglichen Anlagegrenzen
kommt. Bei einem Verkauf, ob dadurch die Höchstgrenzen
für die Liquidität überschritten werden. Anlagegrenzen
und Toleranzstufen können sowohl absolut als auch relativ
zu einer Benchmark eingestellt werden.
Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) sieht in seinem §60 vor, dass in
einem Sondervermögen maximal 5% (bzw. 10%, falls es in
den Vertragsbedingungen vorgesehen ist) in Wertpapieren
und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers angelegt
werden dürfen. Der §64 des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es geht noch
weiter, hier ist festgelegt, dass eine Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)
für alle von ihr verwalteten Sondervermögen Aktien desselben
Ausstellers nur soweit erwerben darf, als die entsprechenden
Stimmrechte 10% der gesamten Stimmrechte dieser Aktiengesellschaft
nicht übersteigen. Bei Kapitalerhöhungen ist eine kurzfristige
Überschreitung dieser Grenzen zulässig - auch in den ersten
6 Monaten nach Auflage des neuen Sondervermögens.
Der nächste Schritt ist die Ausführung de Pre-Trade-Compliance.
Hier wird nach Eingabe (aber noch vor Weiterleitung an
den Handel) des Geschäftes geprüft, ob gegen festgelegte
Richtlinien (marktgerechte Kurse) verstoßen wurde. Orders,
die nicht die Compliance-Regeln erfüllen, müssen entweder
korrigiert oder separat autorisiert werden, so dass sie
trotz Verletzung weitergeleitet werden können. Sämtliche
Verstöße und Warnungen werden komplett historisiert und
ermöglichen eine vollständige Überwachung durch das Management.
Nach diesen ersten Prüfungen, werden die Orders an den
Handel weitergeleitet und an der Börse entsprechend ausgeführt
und verbucht. Die Ausführungsbestätigungen werden mit
dem Orderbuch abgeglichen und bei eventuell aufgetretenen
Fehlern wird entsprechend reklamiert. Letztendlich werden
die neu erworbenen Wertpapiere durch die Fondsbuchhaltung
im Fondsbuchhaltungssystem in die jeweils zugeordneten
Fonds verbucht.
Verbuchungslogik:
Schwebende Geschäfte sind grundsätzlich zum
Zeitpunkt des Abschlusses in Nebenbüchern festzuhalten.
Bei Erfüllung der Geschäfte sind sie auf die
Haupt- und Einzelkonten zu buchen (= valutagerechte Buchung).
Die einzelnen schwebenden Geschäfte (getrennt nach
den unterschiedlichen Geschäftsarten, Fälligkeiten
und Kontrahenten) müssen jederzeit nachvollziehbar
sein.
Straight Through Processing (STP)
Nahtloses Straight Through Processing bestimmt den Ablauf
in der Handelsabwicklung. In den Fondsbuchhaltungssystemen
lassen sich Matching, Confirmation und Abwicklung ohne
manuelle Eingriffe durchführen. Automatische Schnittstellen
zu SWIFT, Lagerstellen und Depotbanken stehen in der Regel
realtime zur Verfügung. Dadurch entsteht eine STP-Umgebung
und die Mitarbeiter brauchen sich nur noch auf das Handling
von Ausnahmen konzentrieren.
Straight Through Prozess (STP)
in grafischer Darstellung
Seitenanfang
Handelsgeschäfte können automatisch nachgelagerten
Bereichen zugewiesen und dort durch Abgleich-, Abwicklungs-
und Buchungsinformationen ergänzt werden. Jede Ergänzung,
Ablehnung oder Änderung einer Order, einschließlich
jeder Statusänderung wird automatisch protokolliert
und kann bei entsprechenden Audit-Prüfungen jederzeit
abgerufen werden.
Anlagestrategien
Strategische
Asset Allocation
Als Asset Allocation bezeichnet man die strategische Aufteilung
des verfügbaren Kapitals auf verschiedene Anlageinstrumente
(z.B. auf Aktien, Obligationen und Geldmarktinstrumente)
mit der Zielsetzung, Risiko und Ertrag eines Portfolios
zu optimieren.
Die Entscheidung über die Strategische Asset Allocation
bestimmt über den langfristigen Erfolg oder Misserfolg
einer Anlage. Gezielte Diversifikation und Risikoorientierung
sind ein Muss. Sie beinhaltet die Aufteilung des eingesetzten
Kapitals auf verschiedene Anlageklassen. Hier kann wiederum
in die Aufteilung nach Klassen, Ländern, Branchen
und Währungen unterschieden werden. Der Zeithorizont
der Strategischen Asset Allocation ist dabei ein langfristiger
und entspricht häufig mehr als 7 Jahre. Eine aufgestellte
Benchmarkgewichtung dient dem Investor als Orientierung.
Bestimmungsfaktoren
- Ertragserwartungen
- Risiken und Korrelationen
- Risikoneigung
- Asset/Liability-Profil
- Anlagehorizont
- Ökonomische
und rechtliche Restriktionen
Ertragserwartungen
Je höher der Ertrag einer Asset-Klasse, desto höher
ihr optimaler Portfolioanteil.
Risiko
Je höher das Risiko einer Asset-Klasse, desto geringer
der optimale Portfolioanteil.
Korrelation
Je niedriger die Korrelation mit anderen Anlagen - also
das Ausmaß des Gleichlaufes - desto höher der
optimale Portfolioanteil.
Risikoneigung
Je höher die Risikoneigung des Anlegers, desto höher
der Portfolioanteil riskanter Anlagen und der Erwartungswert
der Rendite.
Asset/Liability-Profil
Auch die ökonomischen Eigenschaften und die zeitliche
Struktur der geplanten Auszahlungen (bzw. Verbindlichkeiten)
nehmen Einfluss auf die optimale Asset Allocation.
Anlagehorizont
Je länger der Anlagehorizont, desto höher tendenziell
die Risikotragfähigkeit.
Restriktionen
Beispielsweise Mündelsicherheit
Taktische
Asset Allocation
Im Anschluss an die strategische Asset Allocation folgt
die Taktische Asset Allocation, mit deren Hilfe kurzfristig
von den Benchmarkgewichten abgewichen werden kann, um
auf Trends und schnelle Marktbewegungen zu reagieren.
Während sich die Strategische Asset Allocation mit
der Frage beschäftigt, in welchem Umfang generell
in eine Anlageklasse investiert werden soll, trifft die
Taktische Asset Allocation eine Aussage über einen
eher kurz- bis mittelfristigen Zeitraum. Mit derartigen
Entscheidungen, wie z.B. der Über- oder Untergewichtung
von einzelnen Sektoren wird häufig auf temporäre
Trends im Marktumfeld gesetzt. Dabei spielen technische
Indikatoren, sowie Kurzfristprognosen der Researchabteilungen
eine dominierende Rolle.
Grafische Darstellung
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Fundamentalanalyse
Mit dieser Analyseart wird versucht, den angemessenen
Preis von Wertpapieren (den inneren Wert) zu ermitteln.
Sie basiert auf den betriebswirtschaftlichen und ökonomischen
Daten eines Unternehmens - den Fundamentaldaten.
Das Ergebnis dieser Analyse ist oft die Nennung eines
Kursziels und die Abgabe einer Kauf- oder Verkaufsempfehlung
für das analysierte Wertpapier.
Das Verfahren basiert auf Methoden der Bilanzanalyse,
sowie auf einer Reihe von aktienbezogenen Verhältniszahlen
(wie Dividendenrendite und Kurs-Gewinn-Verhältnis).
Als Ergebnis bekommt man den Hinweis auf unter- und überbewertete
Aktien/Unternehmen und damit Impulse für eine als
Value Investing (wertorientiertes Anlegen) bezeichnete
Strategie am Aktienmarkt.
Kennzahlen der Fundamentalanalyse
Um Unternehmen verschiedener Größe vergleichbar
machen zu können, werden zur Bewertung eines Wertpapiers
meistens Quotienten der Unternehmensdaten verglichen.
Dabei verwendet man entweder Quartals- oder Jahresberichte
der Unternehmen. Damit die Kennwerte vergleichbar sind,
müssen die Bilanzen der Unternehmen nach einheitlichen
Regeln aufgestellt sein.
Kurs-Gewinn-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV),
indem man den derzeitigen Kurs durch den erwarteten Unternehmensgewinn
je Aktie dividiert. Eine Aktie, die mit einem KGV unterhalb
des langjährigen branchenspezifischen Mittelwertes
liegt, gilt demnach als günstig. Ein KGV von 10 bedeutet,
dass das Unternehmen einen Gewinn von 10% in Bezug auf
den Wert des Unternehmens (der Wert aller Aktien zusammen)
macht; ein KGV von 20, das der Gewinn nur bei 5% liegt.
Kurs-Buchwert-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Buchwert-Verhältnis (KBV),
indem man den aktuellen Kurswert einer Aktie durch den
Buchwert je Aktie teilt. Die traditionelle Theorie des
Value Investing besagt, dass
eine Aktie umso preiswerter ist, je niedriger ihr KBV
ist und das ihr fairer Wert in etwa dem Buchwert entspricht.
Value Investing = wertorientiertes Anlegen. Value
Investing ist eine Anlagestrategie, bei der sich die Kauf-
und Verkaufsentscheidungen ausschließlich auf den
inneren Wert der Wertpapiere beziehen. Der innere Wert
der jeweiligen Wertpapiere wird mittels einer Fundamentalanalyse
bestimmt. Was eine Fundamentalanalyse beinhaltet finden
sie hier.
Kurs-Umsatz-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Umsatz-Verhältnis (KUV),
indem man die aktuelle Marktkapitalisierung eines Unternehmens
ins Verhältnis zu dessen (Jahres-) Umsatz setzt.
Das KUV berücksichtigt die Profitabilität eines
Unternehmens nicht. Das KUV wird zur Beurteilung von Aktiengesellschaften
eingesetzt, die Verluste schreiben sowie für Zyklische
Aktien. Das KGV ist für diese Unternehmen nicht ansetzbar,
weil es ja noch keine Gewinne gibt. Tendenziell gilt ein
Unternehmen mit einem im Branchenvergleich niedrigen Kurs-Umsatz-Verhältnis
als günstig.
Kurs-Cashflow-Verhältnis
Man erhält das Kurs-Cashflow-Verhältnis (KCV),
indem man den aktuellen Kurs einer Aktie durch den Cashflow
je Aktie dividiert. In der Gewinn- und Verlustrechnung
eines Unternehmens sind viele verschiedene Faktoren wie
Rückstellungen oder Abschreibungen enthalten, welche
das Ergebnis des realen Geldflusses verfälschen.
Der Cashflow eines Unternehmens bildet die wirklichen
Zahlungsflüsse in einer bestimmten Zeitperiode ab.
Gegenüber dem KGV ist das KCV weniger anfällig
für die Maßnahmen, die von Firmen unternommen
werden, um ihre Bilanzen zu schönigen.
Es macht eine Aussage darüber, wie der Kurs einer
Firma in Relation zu ihrer Liquidität steht. Mit
dem Kurs-Cashflow-Verhältnis kann man sozusagen die
Entwicklung der Ertragskraft von einer Aktiengesellschaft
bewerten. Als Maßstab für das KCV gilt 7 als
Richtwert für eine faire Bewertung, da das KCV unter
dem KGV liegt. Im Jahresbericht des betrachteten Unternehmens
(Beispiel) wird als Cashflow 700 Millionen Euro angegeben.
Teilt man diesen Wert durch die Anzahl der Aktien (201
Millionen) erhält man den Cashflow je Aktie: 3,48
Euro. Folglich haben wir bei diesem Beispiel ein KCV von
7,18.
Gesamtkapitalrendite
Die Gesamtkapitalrendite (GKR) ist eine Kennzahl,
die dem Analysten hilft, die Profitabilität einer
Firma einzuschätzen. Sie gibt an, wie ein Unternehmen
sein vorhandenes Kapital nutzt, um Gewinn zu erzielen.
Man addiert hierzu den Gewinn und den Zinsaufwand, um
den wirklich erwirtschafteten Gewinn zu erhalten. Nun
teilt man das Ergebnis durch das Gesamtkapital und multipliziert
den Quotienten mit 100. Wir erhalten für die Gesamtkapitalrendite
eine Prozentzahl, welche die Effizienz des Unternehmens
in der Berechnungsmethode zeigt.
Für den Analysten sagt diese Kennzahl sehr viel über
das Management der untersuchten Aktiengesellschaft aus.
Auch bei der Gesamtkapitalrendite ist es schwer, einen
Maßstab festzulegen, da diese stark branchenabhängig
ist und somit von Branche zu Branche ernorme Unterschiede
aufweisen kann. Um aber alles etwas konkreter zu machen,
wird ein universeller Maßstab festgelegt: eine GKR
größer 12% gilt als gut. Liegt die GKR darunter,
wird die Bewertung negativer. Das Beispielunternehmen
weist einen Zinsaufwand von 1.000 Millionen Euro und ein
Gesamtkapital von 1.200 Millionen Euro auf. Mit den bekannten
Werten (von Gewinn: 603 Millionen Euro) errechnet man
eine GKR von 13,36%.
Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote (EKQ) zeigt das Eigenkapital
eines Unternehmens im Verhältnis zu seinem Gesamtkapital
in Prozent. Dazu teilt man das Eigenkapital durch das
Gesamtkapital und multipliziert des Ergebnis mit 100.
Mit dieser Kennzahl will man die finanzielle Stabilität
und Fremdkapitalabhängigkeit des Unternehmens untersuchen.
Je höher die EKQ, desto höher ist die Stabilität
und die Unabhängigkeit von Fremdmitteln. Zudem verbessert
sich die Kreditwürdigkeit der Aktiengesellschaft
mit einer höheren EKQ und damit erhöht sich
auch die Möglichkeit, mehr Fremdkapital aufzunehmen.
Ein geringerer Fremdmittelanteil vermindert zudem die
den Gewinn schmälernde / Verlust erhöhende Zinslast
(die sogenannte "finance leverage"). Dies ist
besonders in Zeiten der Subprime-Krise, in der die Banken
bei der Kreditvergabe vorsichtiger wurden wichtig, da
Unternehmen mit einer hohen EKQ nicht so leicht Probleme
mit steigenden Zinssätzen oder fehlendem Investitionskapital
bekommen. Viele Investoren betrachten eine EKQ von 40%
als gut. Dieser Wert spricht für die Unabhängigkeit
und Stabilität des analysierten Unternehmens. Für
die Berechnung der EKQ sind alle Daten von dem Beispiel
schon vorhanden (Eigenkapital bzw. Buchwert: 5.500 Millionen
Euro; Gesamtkapital: 12.000 Millionen Euro). Die berechnete
EKQ ist also 45,84%.
Auswertung der Kennzahlen
In der Fundamentalanalyse werden die einzelnen Kennzahlen
errechnet. Hierzu wird eine Formel erstellt, um aus den
einzelnen Werten eine Kennzahl zu berechnen. Dabei gibt
es keine generellen Vorgaben, wie stark die einzelnen
Kennzahlen zu gewichten sind, das heißt, wie stark
sie jeweils in die Gesamtbewertung der Aktien einfließen.
Beispiel
einer Fundamentalanalyse
Behavioral
Finance (Verhaltensökonomik)
Behavioral Finance beschäftigt sich mit der Psychologie
der Anleger. Die Aktionäre als Handelnde und ihre
typischen Verhaltensweisen stehen im Mittelpunkt des Interesses.
Es geht darum, aufzuzeigen, wie Anlageentscheidungen tatsächlich
zustande kommen und welche Fehler immer wieder gemacht
werden.
Die gewonnenen Erkenntnisse widersprechen der häufig
vertretenen These, wonach die Anleger immer alles wissen
und effizient und rational handeln. Das Verhalten der
Anleger wird in der Regel als irrational bezeichnet. Da
es an den Finanzmärkten letztendlich auch immer um
Verlustminderung geht, kann Behavioral Finance so oder
so eine gute Hilfestellung leisten. Denn wer andere Marktteilnehmer
besser versteht und ihre typischen Eigenarten kennt, macht
vermutlich selber weniger Fehler. Experimente, die Marktsituationen
wie Börsenhandel und Auktionen simulieren, wurden
als besonders nützlich angesehen, um die Auswirkungen
einer bestimmten Voreingenommenheit zu analysieren.
Es gibt 3 hauptsächliche Themen in der Theorie der
Behavioral Finance:
- Heuristik
Menschen treffen Entscheidungen häufig auf Grundlage
der Daumenregel - nicht nur aufgrund vernünftiger
Analysen.
- Einordnung
(Framing)
die Art und Weise, wie ein Problem oder eine Entscheidung
vorgestellt wird, beeinflusst die Handling des Entscheidenden.
- Unvollkommene Märkte
Versuche, beobachtete Markthandlungen zu erklären,
die vernünftigen Erwartungen und der Markteffizienz
zuwiderlaufen. Diese beinhalten fehlerhafte Bepreisung,
unvernünftige Entscheidungen und Anomalien beim
Gewinn.
Zusammenfassung
- Strategische Asset
Allocation
Aufteilung des eingesetzten Kapitals auf verschiedene
Assetklassen
- Taktische Asset
Allocation
kurzfristiges Abweichen von der Benchmark, um auf
Trends zu reagieren
- Fundamentalanalyse
realistische Preisentwicklungen (innerer Wert) von
Wertpapieren
- Behavioral Finance
Verhaltensökonomik - Psychologie der Anleger
3.2 Middle Office
Das Middle-Office ist Bestandteil der Investmentgesellschaft.
Die wesentlichen Aufgaben sind der Informationsaustausch
zwischen dem Portfoliomanagement und dem Advisor, die
Pre-Trade-Prüfung (Ex-ante), die Post-Trade-Prüfung
(Ex-post) Compliance, der Execution Support und das Execution
Desk.
Aus Sicht der Fondsbuchhaltung sind die Pre-/Post-Trade-Prüfung
der Anlagegrenzprüfungen von Relevanz. Die Prüfung
der internen und gesetzlichen Limite geschieht durch das
Middle Office zum einen vor der endgültigen Orderweiterleitung
und nach Erfüllung der Kauf- und Verkaufsaufträge
durch den Handel. Als Basis dienen die im System hinterlegten
Beschränkungen, die bei Verstößen eine
entsprechende Warnmeldung generieren. Dadurch wird sichergestellt,
dass das Portfolio-Management immer weiß, wo sie
innerhalb des vorgegebenen Mandats stehen.
Middle Office - Prozesse
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3.3 Fondsbuchhaltung
Die Fondsbuchhaltung ist in der Regel ein Bestandteil
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft).
Sie kann aber auch an einen externen Dienstleister outgesourct
werden. Die Fondsbuchhaltung verwaltet die Vermögenswerte,
die in einem Fonds enthalten sind. Die einzelnen Aufgaben
erstrecken sich von der Fondsauflegung und -schließung,
Gebührenverwaltung, Anteilscheingeschäfte, Bestandsverwaltung,
Transaktionsverarbeitung bis zur Fondspreisermittlung
und dem regulatorischen Meldewesen.
Kontrolliert werden die Tätigkeiten der Fondsbuchhaltung
von der Depotbank. Sie nimmt zum Schutz der Anleger eine
besondere Rolle im Investmentgesetz (InvG)(Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB)ein. Als unabhängige Kontrollinstitution unterzieht
sie arbeitstäglich die Aufgaben der Fondsbuchhaltung
einer internen Revision (nach dem 4-Augen-Prinzip). Sämtliche
Transaktionen der Fondsbuchhaltung, die zur Ermittlung
des Fondspreises getätigt werden, müssen von
der Depotbank freigegeben werden. Sie führt quasi
das gleiche Tagesgeschäft spiegelbildlich der Fondsbuchhaltung
durch. Dadurch wird gewährleistet, dass bei übereinstimmenden
Ergebnissen der Fondspreis richtig berechnet wurde.
Viele der hier unter Fondsbuchhaltung
aufgeführten Tätigkeiten und Prozesse können
auch von der Depotbank ausgeführt werden und dann
als Kontrolle durch die Fondsbuchhaltung freigegeben werden.
Das Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) sieht keine eindeutige Zuweisung
der Aufgaben vor. Wichtig ist nur, das jeweils die eine
Institution die Andere kontrolliert und die entsprechenden
Freigaben erteilt.
Aufgaben der Fondsbuchhaltung:
- Anteilscheingeschäfte
- Gebührenverwaltung
- Reporting
- Fondsauflegung/-schließung
- Fondspreisermittlung
- Bestandsverwaltung
- Transaktionsverarbeitung
Die
Prozessabläufe innerhalb der Fondsbuchhaltung werden
von sogenannten Fondsbuchhaltungssystemen unterstützt.
In der Regel sind das hochmoderne Software-Lösungen,
die speziell für Unternehmen der Investmentbranche
entwickelt wurden. Sie decken praktisch den gesamten Investment-Prozess
vom Front-Office bis zum Back-Office ab. Die Software
unterstützt eine breite Palette von Finanzinstrumenten,
von klassischen Wertapapieren bis hin zu OTC-Derivaten.
Mittels dieser Systeme laufen die Geschäftsprozesse
transparent und effizient ab.
Im Front-Office werden die
wesentlichen Bestandteile des Portfolio-Managements sowie
die Handels- und Compliance-Funktionen bedient. Im Middle-Office
werden die Bereiche Risiko-Management, Performance-Messung
und Performance-Attribution (Aufspaltung eines erzielten
Anlageergebnisses in seine Erfolgsfaktoren) abgedeckt.
Im Back-Office werden das
gesamte Gebiet der Handelsabwicklung sowie alle mit der
Bestandsverwaltung verbundenen Bereiche, wie die Verarbeitung
von Corporate Actions, Meldewesen, Kundenreporting und
Fondsbuchhaltung abgedeckt.
Bei jedem Geschäftsvorgang, der im System gespeichert
ist, greifen alle autorisierten Mitarbeiter auf die selben
Daten zu, so dass es eine vollständige Konsistenz
und Transparenz auf der gesamten Plattform gibt. Die gesamte
Transaktionshistorie wird abgespeichert und somit vorgehalten.
Durch die automatisierten Workflows sind zusätzliche
manuelle Arbeitsvorgänge so gut wie ausgeschlossen,
so dass eine wesentliche Fehlerquelle damit ausgeschaltet
ist.
Auch die Verwaltung der Fondsbestände wird optimal
durch die Fondsbuchhaltungssysteme unterstützt. Aktien
zahlen Dividenden, Renten zahlen Zinsen und werden fällig,
Optionen werden ausgeübt und Futures erfordern Margins
(Sicherheitsleistung, Hinterlegungssumme). Hinter jeder
dieser Aufgaben verbergen sich viele Einzelschritte, wie
die Beschaffung von Daten, ihre Abstimmung mit externen
Unternehmen, die Kommunikation innerhalb der gesamten
Organisation, die Erstellung von Buchungen und Berichten.
Die Komplexität nimmt noch weiter zu, wenn sich die
Palette auf Alternative Investments, Derivate, Geldmarkt
und Devisen ausweitet.
Auch die automatisierte NAV-Berechnung (Net Asset Value)
wird systemtechnisch unterstützt. Die Berechnung
des Nettoinventarwertes ist eng mit dem Hauptbuch verbunden.
Alle von Geschäften und Beständen abgeleiteten
Buchungen werden erstellt und die Kontenbestände
anhand des Buchungsdatums gepflegt. Der gesamte Prozess,
vom Laden der Positionen und Kurse, bis zu NAV-Berechnung
ist automatisiert.
Weitere Unterstützung bieten die Plattformen bei
der Ertragsausgleichsberechnung und -buchung sowie bei
der handels- und steuerrechtlichen Aufwandsverteilung.
Die Rechnungslegung mit der Erstellung des Jahresabschlusses
und der Ausschüttung kann in der Regel für
unterschiedliche
Rechtsrahmen (InvG, InvStG, IFRS) erfolgen.
Seitenanfang
Aufgaben-Matrix
Arbeitsschritte |
FM
|
MO
|
FB
|
DB
|
Front-Office-Geschäfte |
|
|
|
|
- Erfassung |
x
|
|
|
|
- Abstimmung |
|
x
|
|
|
- Vollständigkeitskontrolle |
|
|
|
x
|
Anlagegrenzverletzung |
|
|
|
|
- Kontrolle |
|
x
|
|
x
|
- Eskalation |
|
|
|
x
|
Kurzfristige
Kreditaufnahmen |
|
|
|
|
- Beantragung |
|
|
x
|
|
- Genehmigung |
|
|
|
x
|
Anteilscheingeschäfte |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
|
x
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Fondsausschüttung
Fremdfonds |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Dividendenzahlungen |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Dividendenansprüche |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Zinszahlungen/Tilgungen |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x |
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
WP-Leihe-Geschäfte |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
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|
|
x
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Swaps |
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|
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|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
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Tagegelder |
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|
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|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
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Festgelder |
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|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Corporate
Actions |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
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|
|
x
|
Optionen |
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|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Futures |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Devisen-Kassa-Geschäfte |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
DTGs
(Devisentermingeschäfte) |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
WP-Stammdaten-Kontrolle
(Transferprotokolle) |
|
|
|
x
|
Bestandsabgleiche |
|
|
|
|
- Stücke |
|
|
x
|
x
|
- Geld |
|
|
x
|
x
|
- Futures/Optionen |
|
|
x
|
x
|
WP-Kurspflege |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
|
x
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
|
Devisenkurspflege |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
|
x
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
|
Fondsthesaurierung
(eigener Fonds) |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Fondsausschüttung
(eigener Fonds) |
|
|
|
|
- Erfassung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Anspruchsermittlung |
|
|
|
|
- Feststellung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
|
Aufwandsverteilung |
|
|
|
|
- Feststellung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
|
Aktiengewinn |
|
|
|
|
- Ermittlung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
|
KEST |
|
|
|
|
- Ermittlung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
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TIS |
|
|
|
|
- Ermittlung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
|
Zwischengewinn/Ertragsausgleich |
|
|
|
|
- Ermittlung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
|
Fondswertermittlung |
|
|
|
|
- Ermittlung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
(x)
|
Fondswertermittlung |
|
|
|
|
- Berechnung |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Fondspreisveröffentlichung |
|
|
|
|
- Versand |
|
|
x
|
|
- Kontrolle |
|
|
|
x
|
Meldewesen |
|
|
|
|
- AWV |
|
|
x
|
|
- BaFin |
|
|
x
|
|
- BVI |
|
|
x
|
|
- Bundesbank (EZB) |
|
|
x
|
|
- Geschäftsjahresende
Fonds |
|
|
x
|
|
- Halb-/Jahresberichte |
|
|
x
|
|
|
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|
|
|
Sonstige Aufgaben: |
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|
|
|
- Wertpapier-Stammdatenanlage |
|
|
x
|
x
|
- Anlagegrenzen aufsetzen/ändern |
|
|
x
|
x
|
- Anlagegrenzen aufsetzen/ändern
kontrollieren |
|
|
x
|
x
|
- Aufsetzen eines
neuen Fonds |
|
|
x
|
x
|
- NV-Bescheinigung |
|
|
|
x
|
Fondsfusion |
|
|
|
|
- Übertragung
des Fondsvermögens |
|
|
|
x
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
|
Fondsauflegung |
|
|
|
|
- Publikumsfonds |
|
|
x
|
x
|
- Spezialfonds |
|
|
x
|
x
|
Fondsschließung |
|
|
|
|
- Publikumsfonds |
|
|
x
|
x
|
- Spezialfonds |
|
|
x
|
x
|
Quellensteuerrückerstattung |
|
|
|
|
- Ausfüllen
Rückforderungsformular |
|
|
|
x
|
- Rückerstattungsbuchung |
|
|
|
x
|
- Kontrolle |
|
|
x
|
|
FM=Fondsmanagement, MO=Middle Office,
FB=Fondsbuchhaltung, DB=Depotbank
Seitenanfang
Anteilscheingeschäfte
Die Fondsbuchhaltung sammelt die zu einem bestimmten Zeitpunkt
(Cut-off-Zeit), die über die Fondsvertriebsgesellschaften
(in der Regel Kundenberater bei Universalbanken, Sparkassen,
Genossenschaftsbanken, Versicherungen und Internet-Direktbanken)
und von privaten Investoren eingestellten Kundenaufträge
(Ausgaben und Rücknahmen [Käufe und Verkäufe]
von Fondsanteilen) ein und ermittelt daraus die Nettozu-
und -abflüsse in und aus dem Fondsvermögen.
Die Cut-off-Zeiten der meisten deutschen Investmentfonds
liegen morgens oder in der Mittagszeit.
Parallel dazu werden die Einzelwerte des Fondsportfolios
ermittelt. Mittels der von Datenprovidern gelieferten Wertpapierkurse
werden die absoluten Werte des Fondsvermögens bestimmt,
um den täglichen Fondspreis (Nettoinventarwert =
NAV) berechnen zu können: Fondsvermögen geteilt
durch die Summe der im Fonds befindlichen Anteile.
Die Feststellung des NAV durch die Fondsgesellschaft erfolgt
meist erst zum Börsenschluss desselben oder erst
des nächsten Tages am Abend.
Alle rechtzeitig vor der Cut-off-Zeit
eingegangenen Fondsorders werden dann zu diesem Preis
abgerechnet.
Alle Fondsorders, die nach der Cut-off-Zeit eintreffen
werden für diesen Tag nicht mehr berücksichtigt
und für den nächsten Tag vorgetragen. Es besteht
kein Rechtsanspruch auf die Abwicklung für den aktuellen
Tag.
Forward Pricing
Beim Vertrieb von aktiv gemanagten Investmentfonds wird
das so genannte Forward Pricing angewandt. Das bedeutet,
dass der Anleger den Fondspreis zum Zeitpunkt der Orderaufgabe
nicht kennt. Der Preis wird erst nach Zeichnungsschluss,
regelmäßig am nächsten Tag aufgrund der
Tagesschlusskurse ermittelt.
Durch diese Maßnahme soll verhindert werden, dass
illegale Zeitzonenarbitragen (Ausnutzen von Preisunterschieden)
durch Late Trading zur Anwendung kommen kann. Diese Maßnahme
dient dem Schutz der Privatanleger.
Kurspflege (Marktkonformität)
Zur Bewertung des Sondervermögens benötigt
die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) aktuelle und vollständige
Kursdaten. In der Regel werden diese Daten von der Deutsche
Börse AG, Reuters, Bloomberg oder Telekurs elektronisch
bezogen. Wertpapierkurse, die nicht von den Providern
geliefert werden können, werden direkt bei den Emittenten
abgefragt. Hierbei ist eine lückenlose Dokumentation
zwingend vorgeschrieben.
Durch den Handel an Börsen unterschiedlicher Zeitzonen
führt es zwangsweise dazu, dass Kursinformationen
nicht immer aktuell, bzw. mit einem Overnight-Risiko behaftet
sind. Zusätzlich müssen je nach Auflagewährung
eines Fonds Wertpapiere anderer Währungen erst auf
Basis aktueller Devisenkurse in die Fondswährung
umgerechnet werden.
Für die Kurskontrolle stehen in der Regel die Kursprovidersysteme
von Bloomberg, Reuters, Telekurs, Deutsche Börse
... zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit, über Internet, Börsenzeitung,
Handelsblatt und interne Bankabteilungen (z.B. den Handel)
Vergleichskurse zu beschaffen. Die Marktgerechtigkeitsprüfung
muss dokumentiert werden und nachweisbar sein.
Der Wertpapierkurspflege/-verwaltungsprozess stellt sich
in den Banken wie folgt dar:
- Anlieferung der WP-Kurse
durch die Kursprovider
- Batchverarbeitung
der angelieferten Kurse - gestaffelt nach inländischen
und ausländischen Kursen, aufgrund der unterschiedlichen
Lieferungsuhrzeiten
- Prüfung der
Verarbeitungsprotokolle durch den Fachbereich
- Korrektur der fehlerhaft
verarbeiteten Kurse
- Manuelle Ergänzung
der nicht gelieferten Kurse
- Freigabe der Wertpapierkurse
für die Tagesverarbeitung
In der grafischen
Darstellung sieht das so aus:
Seitenanfang
Marktgerechtheitsprüfung
Die von den Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalverwaltungsgesellschaften)
getätigten Wertpapier-, Derivate und Money-Market-Abrechnungen
werden pro Börsentag auf Marktgerechtheit der Abrechnungskurse
und auf Einhaltung der Provisionsvereinbarungen hin überprüft.
Bei Abweichungen der Abrechnungskurse oder Abweichungen
der vereinnahmten Gebühren erhält die Depotbank
ein Fehlerprotokoll.
Regulatorische Anforderungen (InvG/Depotbankrundschreiben)
Neben der KAG (KVG) ist auch die Depotbank zur Kontrolle der
Marktgerechtheit verpflichtet. Die Anforderungen an diese
Kontrollen ergeben sich insbesondere aus den Vorgaben
des InvG und der InvRBV. Die Depotbank ist im Rahmen der
Abwicklung von Transaktionen der Fonds nicht in den Prozess
der Ausführungssteuerung im Hinblick auf Timing,
Kosten und Kurse eingebunden. Aus diesem Grund erhält
sie zum Kontrollieren der Marktgerechtheit der abgewickelten
Wertpapier-, Derivate- und Money-Market-Geschäfte
die jeweiligen Abrechnungen, die am Vortag getätigt
wurden.
Diese sogenannten Ex-Settlement-Kontrollen der Depotbank
beziehen sich auf die Einhaltung der vereinbarten Gebühren,
Ticket Fees und der Abrechnung zu marktgerechten Kursen.
Bei Abrechnungen, die aufgrund eines Handels an einer
Börse (oder einem organisierten liquiden Markt zustande
kamen, kann man davon ausgehen, dass es sich in der Regel
um marktgerechte Kurse handelt, die keiner speziellen
Kontrolle mehr unterworfen werden müssen.
Marktgerechtheit von Handelsgeschäften
Die Prüfung der Handelsgeschäfte auf Marktgerechtheit
findet auf börsentäglicher Basis, mittels eines
Prüfungs-Tools, statt. Die Abrechnungstransaktionen
für die jeweiligen Sondervermögen (Fonds) (Wertpapier-,
ETD-, OTC- und Money-Market-Geschäfte) werden zu
dem vorher definierten Buchungstag aus dem Fondsbuchhaltungssystem
selektiert, kategorisiert und einer automatisierten Prüfung
unterzogen.
Die für die Marktgerechtheitsprüfung zugrunde
liegenden Prüfungsverfahren müssen transparent
und nachvollziehbar sein. Die Kontrolle der Abrechnungen
erfolgt in 3 Schritten:
- Kategorisierung und
Kennzeichnung der Geschäfte, die über einen
organisierten Markt abgeschlossen wurden.
- Kategorisierung der
Geschäfte, die nicht über einen organisierten
Markt abgeschlossen wurden mit Prüfung dieser
Geschäfte auf die Hoch-/Tief-Preisspanne eines
organisierten Marktes.
- Kategorisierung der
Geschäfte, die nicht über einen organisierten
Markt abgeschlossen wurden und nicht auf Höchst-/Tiefstkurs
eines organisierten Marktes geprüft werden können.
Prozessbeschreibung
Nach der Definition des zu prüfenden Buchungstages
findet die Selektion der Abrechnungstransaktionen statt.
Mit dem Start dieses Selektionslaufes werden ausschließlich
die Abrechnungstransaktionen der Sondervermögen des
definierten Buchungstages herausgefiltert, die für
die Marktgerechtheitsprüfung relevant sind. Das Ergebnis
wird in einer separaten Datei abgespeichert.
Nach dem Vorliegen dieser Datei wird die vierstufige maschinelle
Marktgerechtheitsprüfung gestartet. Hierbei wird
die folgende Kategorisierung vorgenommen:
- Organisierter
Markt
Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem organisierten
Markt getätigt wurden.
- Nicht Organisierter
Markt
Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem nicht
Organisierten Markt getätigt wurden - bei denen
jedoch eine Hoch-/Tief-Preisspanne eines organisierten
Marktes zugeordnet werden kann.
- Nicht Organisierter
Markt
Kennzeichnung der Geschäfte, die an einem nicht
Organisierten Markt getätigt wurden und keine
Hoch-/Tief-Preisspanne eines Organisierten Marktes
zugeordnet werden kann.
- Abrechnungstransaktionen
mit Änderungs-Kennzeichen
zu (1) Organisierter Markt
Alle Geschäfte, die an einem organisierten Markt
zustande kamen, sind grundsätzlich als marktgerecht
anzusehen und werden dementsprechend auch so gekennzeichnet.
Seitens der Depotbank fallen hierfür keine Prüfungsaktivitäten
an.
Als Organisierter Markt gelten grundsätzlich alle
EU-Börsenplätze und zusätzlich die von
der BaFin definierten nicht EU-Börsenplätze
(die Aufstellung kann auf der Webseite der BaFin eingesehen
werden).
zu (2) Nicht Organisierter Markt
Bei allen Geschäften, die an einem Nicht Organisierten
Markt zustande kamen, werden die Prüfungen der zugrundeliegenden
Abrechnungskurse auf Grundlage von Hoch-/Tief-Preisspannen
des vergleichbaren Assets eines Organisierten Marktes
durchgeführt. Das heißt, diese Geschäfte
wurden OTC (also direkt zwischen zwei Vertragspartnern)
gehandelt, obwohl die zugrunde liegenden Gattungen auch
über eine Börse hätten gehandelt werden
können. Aufgrund der Börsennotierungen dieser
Papiere können die Hoch-/Tief-Preisspannen auf Gattungsebene
zugeordnet werden.
Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse innerhalb
dieser Tageshöchst-/-tiefstkurse der zum Vergleich
hinzugezogenen Börsen, ist das Geschäft als
marktgerecht anzusehen und dementsprechend zu kennzeichnen.
Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse außerhalb
der zugrundeliegenden Preisspannen, werden diese Geschäfte
als nicht marktgerecht zu gekennzeichnet. Seitens der
Depotbank fallen für die als nicht marktgerecht gekennzeichneten
Geschäfte Prüfungsaktivitäten an.
zu (3) Nicht Organisierter Markt
Bei allen Geschäften, die an einem Nicht Organisierten
Markt zustande kamen und nicht einem Hoch-/Tief-Preisspannen-Vergleich
unterzogen werden können, wird die Marktgerechtheitsprüfung
aufgrund von Referenzkursen anerkannter Kursprovider (z.B.
Bloomberg) durchgeführt. Bei allen Money-Markt-Geschäften
erfolgt eine Referenzierung zu den zugrundeliegenden Zinsindices
(Euribor, Libor...).
Seitens der Depotbank wird die Prüfung dieser Geschäfte
komplett manuell durchgeführt. Dazu ist es notwendig,
dass innerhalb der Prüfung diese Geschäfte separat
gekennzeichnet und mit den beschriebenen Referenzkursen/Indices
bestückt werden.
zu (4) Abrechnungstransaktionen mit Änderungs-Kennzeichen
a) alle Abrechnungstransaktionen, die mit einem Änderungskennzeichen
geliefert werden, unterliegen einer Hoch-/Tief-Preisspannen-Prüfung.
Liegen die zu prüfenden Abrechnungskurse innerhalb
dieser Tageshöchst-/-tiefstkurse, ist das Geschäft
als marktgerecht anzusehen und dementsprechend zu kennzeichnen.
Liegen sie außerhalb der zugrundeliegenden Preisspannen,
werden die Geschäfte als nicht marktgerecht gekennzeichnet
und müssen in dem Ergebnisreport der Marktgerechtheitsprüfung
unter den manuell zu prüfenden Geschäften aufgelistet
werden. Der Hintergrund dafür ist, dass bei einer
manuellen Überschreibung des Abrechnungskurses innerhalb
der Abwicklung auch eine Marktgerechtheitsprüfung
stattfinden muss.
b) alle Abrechnungstransaktionen, die mit einem Änderungskennzeichen
geliefert werden, werden auf einen geänderten Schlusstag
hin überprüft. Ist der Schlusstag identisch
mit dem für die Marktgerechtheitsprüfung zugrundeliegenden
Buchungstag, werden diese Geschäfte als nicht marktgerecht
gekennzeichnet und in dem Ergebnisreport unter den manuell
zu prüfenden Geschäften aufgelistet.
Seitens der Depotbank fallen für die als nicht marktgerecht
gekennzeichneten Geschäfte Prüfungsaktivitäten
an.
Ergebnis Marktgerechtheitsprüfung
Das Ergebnis der Marktgerechtheitsprüfung wird in
einem elektronischen Report dokumentiert. Der Report ist
in 5 Bereiche unterteilt:
- Marktgerechtheit
vorhanden
aufgrund des Geschäftsabschlusses an einem Organisierten
Markt - mit Auflistung der einzelnen Abrechnungen.
- Marktgerechtheit
vorhanden
aufgrund der Hoch-/Tief-Preisspannen-Prüfung
- mit Auflistung der einzelnen Abrechnungen.
- Manuell zu prüfende
Geschäfte
mit Zuordnung der Referenzkurse/Indices.
- Manuell zu prüfende
Geschäfte
bei denen keine Referenzkurse/Indices zugeordnet werden
konnten.
- Manuell zu prüfende
Geschäfte
aufgrund geänderter Abrechnungsdaten.
Kontrolle der Abrechnungsgebühren
Die Provisionsberechnungen der Wertpapierabrechnungen
werden börsentäglich auf Korrektheit überprüft.
Grundlage dafür sind die in den Abrechnungssystemen
hinterlegten Provisionsmodelle.
Analog des Prozesses der Marktgerechtheitsprüfung
der Abrechnungskurse wird auch bei der Prüfung der
berechneten Provisionen eine Datei mit allen Abrechnungstransaktionen
eines Buchungstages erstellt und mit den erwarteten Provisionssätzen
verglichen. Das Ergebnis wird in einem Report dokumentiert.
Abweichungen werden von der Depotbank bearbeitet.
Wertpapierstammdatenpflege
Ohne korrekte Wertpapierstammdaten kann keine fehlerfreie
elektronische Verarbeitung stattfinden. In der Regel werden
in Deutschland die Stammdaten von den Wertpapier-Mitteilungen
(WM) bezogen. Ausschließlich die Wertpapier-Mitteilungen
vergeben die nationalen und internationalen Wertpapier-Kenn-Nummern
(WKN)/International Securities Identification Numbers
(ISIN) für Deutschland.
Das Spektrum der benötigten Wertpapierstammdaten
umfasst die klassischen Wertpapiere wie Aktien und Anleihen,
Geldmarkt- und Deviseninstrumente, börsengehandelte
und OTC-Standardderivate sowie komplexe strukturierte
Produkte und exotische Derivate.
Da inzwischen zig-tausend vergebene Wertpapier-Kenn-Nummern
aktiv im Umlauf sind, können aus Performancegründen
nicht alle in den Datenbanken der jeweiligen Abwicklungssysteme
der Banken vorgehalten werden. In der Regel initialisiert
man die WKNs, für die auch ein tatsächlicher
Bestand vorhanden ist. Also nur einen Bruchteil der Gesamtmenge.
Der komplette WM-Datenhaushalt wird auf einem Host-Rechner
verwaltet. Die Abwicklungssysteme bekommen tägliche
Updates der WM-Daten in Relation zu den in den Depots
stattgefundenen Bestandsveränderungen.
Die Updates durchlaufen, bevor sie in die Datenbanken
der Abwicklungssysteme eingespielt werden, eine formale
Prüfung auf systemrelevante Verwertbarkeit. Das geschieht
durch in den Systemen hinterlegte Mappingregeln, die die
originären, von WM gelieferten Daten, in eigensystemverwertbare
Datenformate umwandelt. Treten hierbei Fehler auf, so
werden diese protokolliert und bereinigt. Die Stammdaten
werden erst nach einer manuellen Korrektur in die Produktionssysteme
importiert.
Diese Wertpapierstammdatenkontrollen und -korrekturen
finden arbeitstäglich (morgens), nach dem WM-Update,
statt. Also vor dem Start der Tagesverarbeitung der Back-Office-Abteilungen.
Erst dadurch kann gewährleistet werden, dass die
Tagesprozesse die korrekten Ergebnisse bringen.
Hinzu kommt der folgende manuelle Prozess: will ein Kundenberater
einen Trade einer Gattung durchführen, die noch nicht
im existierenden (abgespeckten) WM-Daten-Pool des Systems
vorhanden ist, muss diese Gattung kurzfristig (und möglichst
schnell) manuell eingegeben werden. Dazu dienen in modernen
Stammdatensystemen sogenannte Single-Import-Schnittstellen.
Mit ihrer Hilfe werden die angeforderten WKNs aus dem
Gesamt-Daten-Pool des Host-Systems, über die schon
erwähnten Mappingregeln, in das Ordersystem importiert.
Bei Systemen, die diese Funktion nicht besitzen, müssen
die Stammdaten komplett manuell eingegeben und nach dem
4-Augen-Prinzip freigegeben werden - mit allen vorhanden
Fehlerquellen und zeitlichen Faktoren. Erst nach fehlerfreiem
Vorhandensein dieser angeforderten Gattung kann der Kundenberater
die Order eingeben.
Grafische Darstellung eines WM-Daten-Imports:
Seitenanfang
NAV-Ermittlung
Der Anteilspreis (Rücknahmepreis) eines Investmentfonds
wird börsentäglich von der Depotbank unter Mitwirkung
der Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) oder von der Fondsbuchhaltung
selber unter Kontrolle der Depotbank ermittelt. Die Preisveröffentlichung
übernimmt die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft). Die Veröffentlichung
findet im Finanzteil großer Tages- und Wirtschaftszeitungen
(z.B. FAZ, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Die
Welt, Börzen-Zeitung) oder in den Verkaufsprospekten
definierten elektronischen Informationsmedien statt.
Der Anteilspreis errechnet sich aus der Summe sämtlicher
Vermögenswerte des Sondervermögens dividiert
durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Der Wert eines
Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte
der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände
abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen
Verbindlichkeiten zu ermitteln.
Neben den jeweiligen Wertpapierkursen fließen auch
die zeitanteiligen Dividenden- und Zinserträge sowie
die Zinsansprüche des Fonds in die Preisberechnung
ein. Die Fondspreisermittlung richtet sich generell nach
den im Verkaufsprospekt festgelegten Modalitäten
und somit entsprechend den Anforderungen des Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es.
Zurückgegriffen wird auf die zum Zeitpunkt der Preisberechnung
verfügbaren Daten.
Folgende Transaktionen sind Bestandteile bei der Fondspreisermittlung:
- Passiv-Depot
- Ausgaben und
Rücknahmen von Fondsanteilen
- Abgrenzung, Abwicklung
von Verbindlichkeiten
- Aktiv-Depot
- Front-Office-Geschäfte
(Käufe, Verkäufe ...)
- Back-Office-Geschäfte
(Kupons, Dividenden, Fälligkeiten ...)
Prozessabläufe
mit Unterstützung eines Fondsbuchhaltungssystems
In einem automatisierten und kontrollierten Arbeitsablauf
können die täglichen Ereignisse, die von der
Transaktionsverarbeitung über die Marktdatenprüfung
und NAV-Berechnung bis hin zur Steuerberechnung reichen,
systemtechnisch als sogenannte Batch-Jobs innerhalb des
Fondsbuchhaltungssystems eingestellt werden. Innerhalb
der Batch-Jobs laufen dann die einzelnen Steps vollautomatisch
ab und bleiben nur stehen, sobald eine Kontrolle und manuelle
Freigabe durch die Fachbereiche vorgenommen werden muss.
Kernprozesse
Allgemeine Übersicht
Um das Tagesgeschäft in der Fondsbuchhaltung mit
der Berechnung und Veröffentlichung des Fondspreises
abschließen zu können, sind einige wesentliche
Steps vorher erfolgreich abzuarbeiten. Erst wenn die jeweiligen
Status der einzelnen Steps für eine Weiterverarbeitung
erreicht sind, darf der nächste Schritt angegangen
werden. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche fondspreisrelevanten
Daten zuerst in einem so genannten Nebenbuch gesammelt
und bearbeitet und erst nach den erfolgreichen Kontrollen
und Ergänzungen final für das Hauptbuch gebucht
werden. Das Hauptbuch dient als Grundlage der NAV- und
damit letztendlich der Fondspreisberechnung.
Nachfolgend sind die dazu notwendigen Prozesse in chronologischer
Reihenfolge mit den jeweiligen Erklärungen aufgeführt.
01.
Transaktionsverarbeitung
- Anteilscheingeschäfte
- Front-Office-Geschäfte
- Wertpapier-Transaktionen
- Derivate-Transaktionen
- Geldmarkt-Transaktionen
- die Front-Office-Transaktionen
werden je nach Status der Verarbeitung solange
automatisch in das Fondsbuchhaltungssystem
eingespielt, bis ein Buchungsstopp gesetzt
wurde.
- Back-Office-Geschäfte
- Zinsausschüttungen
- Dividendenzahlungen
- Fondsausschüttungen
- Kapitalmaßnahmen
- die Back-Office-Transaktionen
werden aufgrund der nachts eingespielten WM-Daten
erzeugt und müssen im Laufe des Vormittags
bearbeitet werden.
- Kommunikation/Abstimmungen
- mit der Depotbank
und den Brokern ...
02.
Abstimmungen
- Zahlungsabstimmung
- Abstimmung der
Kontoumsätze und Kontosalden mit der Depotbank
- Bestandsabstimmung
- Abstimmung der
Bestände mit der Depotbank
- Hauptbuch/Nebenbuch
- Abstimmung Hauptbuch
gegen Nebenbuch
03.
Kurs-Bearbeitung
- Einspielen der
Wertpapier-Kurse
- Kontrolle und
Pflege der fehlenden, veralteten und falschen
Wertpapier-Kurse
- Einspielen der
Devisenkurse
- Kontrolle und
Pflege der Devisenkurse
04.
Nebenbuch
- den temporären
Beständen im Nebenbuch werden die aktuellen
Wertpapier- und Devisenkurse zugeordnet
05.
Bestimmung der fondspreisrelevanten Geschäfte
- Anstoß des
Geschäftsstatus
- mit Hilfe
dieses Anstoßes werden im
Fondsbuchhaltungssystem entsprechende Aktionen
ausgelöst, die jeweils einen voneinander
abhängigen Status bekommen. Jede Aktion muss im
Status "OK" stehen, damit die nächste
Buchung automatisch verarbeitet werden kann.
- Setzen eines
Buchungsstops
- nach dem Setzen
des Buchungsstops kann im Front-Office weiter
gehandelt werden. Die Geschäftsabschlüsse
werden dann für den nächsten Tag vorgetragen
und fließen nicht in die Fondspreisermittlung
des aktuellen Tages ein.
06.
Hauptbuch
- Start des Exportes
der FIBU-Umsätze in das Hauptbuch (Umsätze der
fondspreisrelevanten Geschäfte)
07.
NAV-Berechnung
Nettoinventarwert
/ Net Asset Value = ist der
Wert aller Anlagen in einem Fonds.
Fondswertermittlung
- Stichtags-/Periodenberechnung
- Anspruchsermittlung
- Zinsabgrenzungen
der Wertpapiere und Bankkonten
- Schwebende
Gewinne/Verluste (Aktiengewinn)
- Schwebende
WP-Zinszuschreibungen (Zero Bonds)
- Berücksichtigung
der Quellensteuer
- Erzeugung
von Sammelbuchungen für die Berechnung des Aktiengewinns
- mit folgenden Komponenten:
- Schwebende
Gewinne und Verluste aus Aktien
- Zinsansprüche
Kontokorrent
- Zinsansprüche
Termingelder
- noch nicht
ausgeschüttete Dividenden
- noch nicht
durchgeführte Thesaurierungen Fremdfonds
- Bewertung
der Bestände
- Nominal *
Preis * FX-Rate
die Bewertung der Wertpapiere des Sondervermögens,
die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen
bzw. in einen anderen organisierten Markt
einbezogen sind, erfolgt zu den zuletzt bekannt
gewordenen Kursen. Neuemissionen von Rentenwerten,
nicht notierte Rentenwerte und Schuldscheindarlehen
werden mit Renditekursen bewertet. Nicht notierte
Investmentzertifikate werden zu den veröffentlichten
Rücknahmekursen bewertet.
Wertpapiere, die weder an einer Börse zugelassen
noch in einen organisierten Markt einbezogen
sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar
ist, werden mit von anerkannten Kursversorgern
zur Verfügung gestellten Kursen bewertet.
Die der Preisberechnung zugrunde liegenden
Wertpapierkurse werden grundsätzlich auf elektronischem
Weg von verschiedenen externen Kursversorgern
(Deutsche Börse, Reuters, Bloomberg, Telekurs)
oder von der Depotbank bereitgestellt. Die
elektronischen Kurseinspielungen erfolgen
entsprechend einem zwischen der Gesellschaft
und der Depotbank abgestimmten Verfahren.
Die Kurseinspielungen unterliegen laufend
sowohl automatisierten als auch manuellen
Kurskontrollen. Papiere, die für keine elektronische
Kurseinspielungen vorliegen, werden in Abstimmung
mit der Depotbank mit Kursen vergleichbarer
Wertpapiere (bzw. Renditekursen) bewertet.
Vermögensgegenstände in ausländischer Währung
werden zu den von Reuters (oder anderen Providern)
bereitgestellten Devisenkursen des Tages der
Preisberechnung in Euro umgerechnet.
Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte
und Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten
Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse
zugelassen oder in einen anderen Markt einbezogen
sind, werden zu den jeweils zuletzt festgestellten
Kursen bewertet. Das gleiche gilt für Forderungen
und Verbindlichkeiten auf für Rechnung des
Sondervermögens verkauften Terminkontrakten.
Die zu Lasten des Sondervermögens geleisteten
Einschüsse (Margins) werden unter Einbeziehung
der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne
und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens
hinzugerechnet. Die Bankguthaben und
übrigen Forderungen werden mit dem Nominalbetrag,
die übrigen Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag
angesetzt.
- Fondspreisberechnung
Um den Fondspreis berechnen zu können,
müssen die nachfolgend aufgeführten Vorbereitungen
zwingend durchgeführt worden sein:
- Zahlungsabstimmung
Erhöhung des Status auf "Hauptbuch"
-> nach erfolgreich durchgeführter Zahlungsabstimmung.
- Buchungsstop
muss gesetzt sein.
- Export der
FIBU-Umsätze
in das Hauptbuch muss durchgeführt sein.
- Fondkennzahlen
erstellen
Notwendige Voraussetzungen zur Ermittlung
der Fondskennzahlen sind:
- Buchungsstop
ist gesetzt.
- Bewertungspreise
+ Devisenkurse
müssen eingespielt worden sein.
- Stichtags-/Periodenberechnung
wurde angestoßen und die Fehlerhinweisliste
wurde bearbeitet, so dass keine fachlichen
Fehler mehr vorhanden sind.
Durch das Erstellen der
Fondskennzahlen werden in das Hauptbuch gebucht:
- Ansprüche
aus der Anspruchsermittlung
- Unrealisierte
Gewinne/Verluste
Die Fondskennzahlen
werden auf täglicher Basis ermittelt und mit dem Datum
der Erzeugung abgespeichert. Dadurch ergibt sich eine Historie und
Nachvollziehbarkeit für jeden Fonds:
- Ausgabepreis
- Rücknahmepreis
- Veränderung
gegenüber Vortag
- Umlaufende
Anteile
- Gesamt-NAV
- NAV-Cash
- NAV-Assets
- NAV-Sonstiges
Zinsansprüche, unrealisierte Gewinne und
Verluste
- Rechenergebnisse
für das Jahresende
- Tägliche
Ergebnisse für die Bundesbankstatistik
- Solvabilität
- TIS
- KEST
Neben den Fondskennzahlen,
die täglich erzeugt werden, gibt es auch Fondskennzahlen,
die monatlich oder jährlich verwendet werden:
- Rechenergebnisse
für das Jahresende
- tägliche Ergebnisse
für die Bundesbankstatistik
- Solvabilitätskennzahlen
08.
Steuerliche Kennzahlen ermitteln
- Ertragsausgleich
- Ermittlung des
für den jeweiligen Anleger nicht relevanten
Zwischengewinn (aus geflossenen Zinszahlungen)
- Aufwandsverteilung
- Abzug der
Kosten von den ordentlichen Erträgen des Fonds
und anteilige/prozentuale Verteilung auf den
Aktien- und Zwischengewinn
- Aktiengewinn
- Voraussetzung
zur Aktiengewinn-Ermittlung ist die
Durchführung der Aufwandsverteilung
- Zwischengewinn
- Voraussetzung
zur Zwischengewinn-Ermittlung ist die
Durchführung der Aufwandsverteilung
- TIS
- Taxable Income
per Share - europäischer Zwischengewinn. Je
nach Geltungsland müssen die KAG (KVG)s die
EU-Zinssteuer entweder abführen oder der
zuständigen Finanzbehörde melden. Die
Kontoinhaber können den Einbehalt der Abgaben
unterbinden, wenn sie der kontoführenden Bank
nachweisen, dass sie die Wertpapiere dem
Wohnsitzfinanzamt erklärt haben.
- KEST
09.
Fondspreisfreigabe
Freigabe
des von der Fondsbuchhaltung errechneten Fondspreis
durch die Depotbank mit entsprechender lückenloser
Dokumentation (Stichwort: Wirtschaftsprüfer).
10.
Fondspreisveröffentlichung
11.
Fondskosten-Berechnung
Abgrenzung
der Fondskosten und Abwicklung
Grafische Darstellung der Kernprozesse
Seitenanfang
Zusammenfassung Kernprozesse
Transaktionsverarbeitung
- Anteilscheingeschäfte
- Front-Office-Geschäfte
- Back-Office-Geschäfte
Abstimmungen
- Zahlungsabstimmung
- Bestandsabstimmung
- Hauptbuch/Nebenbuch
Kurs-Bearbeitung
- Wertpapierkurse
- Devisenkurse
Nebenbuch
Bestimmung fondspreisrelevante Geschäfte
- Anstoß
Geschäftsstatus
- Buchungsstop
Hauptbuch
NAV-Berechnung
- Stichtags-/Periodenberechnung
- Fondspreis-Berechnung
- Fondskennzahlen
erstellen
Steuerliche Kennzahlen
- Ertragsausgleich
- Aufwandsverteilung
- Aktiengewinn
- Zwischengewinn
- TIS
- KEST
Fondspreisfreigabe
Fondspreisfreigabe
Fondskosten-Berechnung
Regulatorisches Reporting
BVI-Statistik
Die Fondsgesellschaften melden die Fondskennzahlen ihrer
Fonds dem Bundesverband Investment und Asset Management
(BVI) zu statistischen Zwecken. Die zum Monatsultimo
erscheinende BVI-Investmentstatistik beinhaltet einen
Überblick des Gesamtmarktes der Publikumsfonds.
Dargestellt werden der Bestand, das
Netto-Mittelaufkommen und die Anzahl der Fonds inklusive
der Aufgliederung nach Assetklassen, Spezialfonds und
nach Vermögen außerhalb von Investmentfonds.
Bundesbank-Statistik
(EZB)
Die Bundesbank erstellt Statistiken über die
Fondsstruktur in Deutschland. Gegenstand der Erhebungen
sind die von Kapitalgesellschaften und
Investmentgesellschaften gebildeten Investmentfonds
(Wertpapierfonds, Offene Immobilienfonds,
Geldmarktfonds, Dachfonds, Gemischte Fonds, Hedgefonds,
Dachhedgefonds, Derivatefonds, Altersvorsorgefonds).
Statistisch festgehalten werden allgemeine Angaben zur
Bezeichnung, Art und Laufzeit des Fonds, die in der
Regel nur einmalig zu melden sind. Bei übergeordneten
Fonds ist die Meldung für jede Anteilklasse
beziehungsweise jeden Teilfonds gesondert abzugeben.
Die monatlichen Meldungen beinhalten die Höhe und
Zusammensetzung des Fondsvermögens und der
Verbindlichkeiten, die Anzahl der umlaufenden und
verkauften (zurückgenommenen) Anteile und die
Ertragsausschüttung. Des weiteren, die getätigten
Options- und Finanz-Termingeschäfte sowie die Bestände
offener Optionsgeschäfte und offener
Finanz-Terminkontrakte. Bei übergeordneten Fonds ist
die Meldung für jede Anteilsklasse bzw. jeden Teilfonds
zu erstatten. Bei Geldmarktfonds kommt die Gliederung
der Vermögensgegenstände nach Art der Anlage und des
Schuldners ergänzend hinzu.
Die vierteljährlichen Meldungen beinhalten die Anlagen
in Wertpapieren und Schuldscheindarlehen - gegliedert
nach Art und Sitz des Schuldners und nach Laufzeit.
Weiterhin die unterschiedlichen Forderungen gegenüber
Ausländern sowie die aufgenommenen Kredite. Die
Meldungen der monatlich zu meldenden Fonds müssen
zusammengefasst für alle Publikums- und Spezialfonds
der Gesellschaft erfolgen.
Quelle: Deutsche Bundesbank
AWV-Meldungen
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist
nach den außenwirtschaftlichen Bestimmungen
grundsätzlich frei. Er unterliegt jedoch statistischen
Meldepflichten. In erster Linie dienen die Meldungen der
Erstellung der Zahlungsbilanz der Bundesrepublik
Deutschland. Die Meldepflichten gelten sowohl für
natürliche als auch für juristische Personen mit Sitz
in Deutschland.
Die Fondsgesellschaften melden auf elektronischem Weg
den entsprechenden Kapitalverkehr mit Gebietsfremden
mittels den entsprechenden AWV-Meldungen an die Deutsche
Bundesbank. Die Z1-Meldung beinhaltet alle
Überweisungen aus und in das Ausland. Z4-Meldungen
beinhalten Zahlungen an Gebietsfremde mit Bankverbindung
im Inland bzw. Zahlungen von diesen. Zahlungen für
Wertpapiergeschäfte sind mittels einer Z10-Meldung zu
melden. Mittels der Z5-Meldung sind Forderungen und
Verbindlichkeiten von mehr als 5 Millionen Euro im Monat
in das Ausland zu melden. Von dieser Meldepflicht sind
Investmentgesellschafen bezüglich ihrer Investmentfonds
jedoch ausgenommen.
Weitere Informationen zum dem
Thema AWV-Meldungen finden Sie hier
Solvabilitätsverordnung
(SolvV)
Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung
von Instituten, Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen. Sie ist eine Verordnung des
Bundesministeriums der Finanzen. Die Verordnung
konkretisiert die Anforderungen der §§10 ff. des
Kreditwesengesetzes über die
Mindesteigenkapitalbestimmungen.
Die Solvabilitätsverordnung trat zum 1. Januar 2007 in
Kraft. Neben der Kreditrisikoregelung sind außerdem
Vorschriften zur Marktpreis- und operationelle Risiken
enthalten. Darüber hinaus beinhaltet sie
Offenlegungsvorschriften, die der Markttransparenz
dienen soll. Die Verordnung ist anzuwenden auf
Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en nach §6 des
Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es, die individuelle
Vermögensverwaltung nach §7 Abs.2 Nr.1 des
Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB)es betreiben und befugt sind, sich
Eigentum oder Besitz an Geldern von Kunden oder
Wertpapieren von den Kunden zu verschaffen oder auf
eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.
Jahresabschluss
Jahresbericht Fonds
(§45 Investmentgesetz)
Die deutschen Fondsgesellschaften sind gesetzlich
verpflichtet, für ihre Fonds jährlich einmal einen
Jahresbericht (spätestens 4 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres) und nach 6 Monaten einen
Halbjahresbericht zur Information für die Anleger
herauszugeben.
Der Jahresbericht beinhaltet:
- Vermögensübersicht
- Aufwands- und
Ertragsrechnung
- Höhe der
eventuellen Ausschüttung
- Geschäfts- und
Fondsentwicklung
Der Halbjahresbericht beinhaltet:
- Fonds-Porträt
- Fondsart (z.B.
Aktienfonds)
- WKN/ISIN
- Höhe des
Ausgabeaufschlags
- Höhe der
Verwaltungsgebühren
- Zeitraum
Geschäftsjahr
- Auflegungsdatum
- Anlagephilosopie
- Wertentwicklung
(Performance)
- Fondsdaten
- Anlageschwerpunkt
- Fondsvermögen
- Fondspreis-Ermittlung
(Rhythmus)
Jahresabschluss,
Lagebericht und Prüfungsbericht KAG (KVG)
(§19
Investmentgesetz)
Für den Jahresabschluss, den Lagebericht und den
Prüfungsbericht einer Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft) gelten
die §§340a-340o des Handelsgesetzbuches. Alle
Kapitalgesellschaften müssen bestimmte
Geschäftsunterlagen innerhalb einer Frist von 8 Monaten
(bei kleineren Gesellschaften nach 11 Monaten) nach
Ablauf des Geschäftsjahres als Geschäftsbericht
veröffentlichen. In dem Geschäftsbericht muss von dem
Unternehmen der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft
gegeben werden. Für die Anleger ist der
Geschäftsbericht eine wichtige Informationsquelle zur
Unternehmensbeurteilung.
Als Inhalte des Geschäftsberichtes werden unter
anderem, die Tätigkeit, die Erfolge und die Strategie
der Gesellschaft ausführlich dargestellt. Er muss
mindestens eine Bilanz und erläuternde Angaben dazu
enthalten. Die größeren Unternehmen sind verpflichtet,
einen vollständigen Jahresabschluss einschließlich
einer Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Weitere
erforderliche Angaben sind ein Lagebericht und
Vorschläge und Beschlüsse zur Gewinnverteilung. Hinzu
kommt der Bericht des Aufsichtsrates. Der Lagebericht
soll Auskunft über die aktuellen und zukünftigen
Geschäfts- und Rahmenbedingungen geben, die Ertragslage
dokumentieren, eine Darstellung der Vermögenssituation
beinhalten und die finanzielle Lage des Unternehmens
genauer erläutern.
Geschäftsberichte sind ein gutes Mittel sich positiv
darzustellen. Oft enthalten sie noch weitere
ausführliche Informationen über die Gesellschaft, die
schon zum Bereich der Werbung gehören. Dieser Teil des
Geschäftsberichtes muss jedoch von den vorgeschriebenen
Angaben exakt getrennt werden.
Investmentcontrolling/Risikomanagement
Investmentcontrolling
Das Investmentcontrolling gilt nicht nur als Schlüssel
für den nachhaltigen Erfolg einer Strategie, sondern
auch als wesentlicher Baustein des Risikomanagements. Es
ist ein ständiges und kein stichtagsbezogenes
Controlling. Wichtig dabei ist, dass nicht nur
potenzielle Fehlentwicklungen, sondern auch die zugrunde
liegenden Ursachen festgestellt werden.
Das Investmentcontrolling behandelt die 2 wesentlichen
Fragen:
- hat der
Fondsmanager die Anlagestrategien eingehalten
- sind die
Rendite- und Risiko-Ziele erfüllt worden
Die Betrachtungsweise richtet sich aus diesen
Gründen vorwiegend auf die relative Wertentwicklung der
Fonds zur jeweiligen Vergleichsbenchmark. Dabei werden
einerseits quantitative Analysen durchgeführt
andererseits jedoch auch die qualitativen
Anlageaspekte berücksichtigt. Bei den
qualitativen Analysen liegt der Fokus auf der Umsetzung
der vorgegebenen Anlagestrategien. Hierbei stehen Fragen
der Portfoliostruktur, der Aufbau neuer Assetklassen und
die Laufzeitensteuerung im Vordergrund. Quantitative
Analysen beinhalten die laufende Überwachung der
Zielerreichung im Hinblick auf Rendite-, Ertrags- oder
Performanceziele.
Performance-Messung
Gemessen wird die Entwicklung der Rendite des Fonds
über einen definierten Zeitraum und das dabei
eingegangene Risiko.
Struktur-Analyse
In der Struktur-Analyse wird analysiert, wie die
Ergebnisse erzielt wurden. Betrachtung der Umsätze und
deren Schwerpunkte.
Attributions-Analyse
In der Attributions-Analyse wird analysiert, wie sich
die Performance entwickelt hat - und was die Gründe
für die Über- bzw. Unterperformance waren.
Risiko-Analyse
In der Risiko-Analyse wird analysiert, welche Risiken
eingegangen wurden und wo die Risiken für die Zukunft
liegen.
Risikomanagement
Renditechancen bedeuten auch das Eingehen von Risiken.
Dabei gilt grundsätzlich, je höher die Chancen, desto
höher die Risiken die man eingehen muss. Aus diesem
Grund ist es zwingend notwendig, die qualitativen und
quantitativen Risiken von Fonds zu definieren.
Der Einsatz derivater Finanzinstrumente wie Futures,
Forwards, Swaps und Optionen wurde im modernisierten
Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) weitaus flexibler geregelt als zuvor.
Derivate dürfen zwecks effizienterer Portfoliosteuerung
und zielgenauerer Absicherungsstrategien in stärkerem
Maße eingesetzt werden - so lange sich das Risiko eines
Fonds nicht mehr als verdoppelt. Das bedeutet
letztendlich, die Fondsmanager genießen einen
größeren Freiraum um die Anlageideen
renditeträchtiger umzusetzen - tragen jedoch auch eine
größere Verantwortung.
Die wesentliche Zielsetzung des Risikomanagements ist
die Bereitstellung von Informationen über die Höhe des
eingegangenen Risikos. Die Risikoüberwachung wird für
bestimmte Instrumente von der BaFin vorgeschrieben.
Entsprechende Systemunterstützung, unter
Berücksichtigung der Gattungs- und Marktdaten sowie
komplexer Investmentstrukturen in Verbindung mit
individuell eingestellten Kunden-Benchmarks, die auf
Wertpapierebene definiert werden, bildet den Rahmen für
die Risikomessung und -analyse. Letztendlich drückt oft
eine einzige Risikokennzahl das Exposure aus, das sich
aus Hunderten von Risikofaktoren, für sämtliche
Sektoren, Währungen und Portfolien ergibt. Von der
Risikofaktordefinition bis zur endgültigen
Kennzahlberechnung werden alle Zwischenberechnungen
angezeigt, so dass die Kennzahlen überprüft werden
können, bevor sie in das Kundenreporting einfließen.
Das Risikomanagement umfasst folgende Punkte:
- Kontrolle der
Anlagepolitik
- Kontrolle der
Liquiditätssituation
- Kontrolle und
Bewertung interner Anlagegrenzen
- Stresstest
- Marktpreisrisiken
(Kursentwicklungen)
- Kreditrisiken
(Zahlungsausfall)
- Währungsrisiken
- Systemrisiken
(Ausfall interner Systeme und Kontrollen)
Rendite-Risiko-Eckdaten
Die Kapitalanlagegesellschaft (Kapitalverwaltungsgesellschaft)en sind nach dem
Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) verpflichtet, Anleger eines
Publikumsfonds über die Anlagegrenzen, das
Risikomanagement inländischer Sondervermögen und die
Risikomanagementmethoden zu informieren.
Mit dem modernisierten Investmentgesetz (Kapitalanlagegesetzbuch KAGB) wurden den
Fondsgesellschaften klare Regelungen zur Quantifizierung
der Marktrisiken mitgegeben:
- Wertentwicklung
in Prozent
- durchschnittliche
jährliche Wertentwicklung in Prozent
- Angaben über
das Rating zur Darstellung des Emittentenrisikos
- Angaben der
Währungsrisiken durch Aufteilung der im Fonds
befindlichen Länder
- Risiko-/Performancezahlen
für Fonds, die den qualifizierten Ansatz der
Derivateverordnung anwenden (Value-at-Risk)
- durchschnittliche,
maximaler und minimaler Investitionsgrad bei
Fonds, die den einfachen Ansatz der Derivateverordnung
anwenden
- durchschnittliche,
maximale und minimale Value-at-Risk-Kennzahl der
vergangenen 12 Monate
Voraussetzung für die Nutzung des vollen Spektrums
der Anlagemöglichkeiten der verschiedenen Arten von derivate
Produkten ist die Anwendung eines adäquaten
Risikomanagementverfahrens und internen
Risikomess-Systems.
Um dem Risikomanagement des qualifizierten Ansatzes der
Derivateverordnung gerecht zu werden, muss man die
nachfolgend aufgeführten Punkte durchführen:
- Messung des
Marktrisikos durch eine Value-at-Risk-Methodik
(VaR)
- Begrenzung des
Marktpotenzials durch ein Vergleichsvermögen
als Benchmark
- Stresstests
- Backtestings
zur Überprüfung der Prognosegüte der
Value-at-Risk-Methodik
Value-at-Risk-Methodik
Maßgeblich für die Ermittlung des Marktrisikos ist die
Value-at-Risk-Kennzahl. Diese Kennzahl verwendet man, um
ein quantitatives Maß für die Marktrisiken abzuleiten.
Sie gibt für einen Investmentfonds den potenziellen
zukünftigen Verlust (bezogen auf den Marktwert) an, der
unter normalen Marktbedingungen für eine vorgegebene
Haltedauer und ein vorgegebenes Konfidenzniveau
(Wahrscheinlichkeit) nicht überschritten wird.
Die Vorgaben der Derivateverordnung sind:
- 99%iges
Konfidenzniveau
- 10 Tage
Haltedauer (bei Fonds nach Luxemburger Recht =
21 Tage)
- 1 Jahr
historische Zeitreihen
Stresstests
Stresstests zeigen die wahrscheinlichen Verluste in
nicht normalen Marktsituationen. Sie unterstützen die
Prüfung der Wirksamkeit von Absicherungsstrategien,
zeigen auf, wie sich die Korrelation der Anlagen im
Fonds unter Stress verhalten.
Fondssparplan
Als Fondssparplan bezeichnet man einen Sparvertrag über einen definierten Zeitraum, der regelmäßige Einzahlungen in einen Investmentfonds beinhaltet. Ein gleichbleibender Geldbetrag wird in einem bestimmten Zahlungsrhythmus (monatlich ….) in Fondsanteilscheine investiert. Diese so erworbenen Anteilscheine werden für die Kunden in einem Wertpapierdepot verwahrt. Der Fondsanleger partizipiert durch diese Form der Geldanlage von der Wertentwicklung der gekauften Anteilscheine des Investmentfonds und an den Fondsausschüttungen.
Mit Beendigung der Sparphase kann der Kunde über sein inzwischen angespartes Vermögen frei verfügen.
4. Vertiefung Immobilienfonds
Immobilienfonds sammeln Kapital von verschiedenen Anlegern ein, um dieses in Immobilien zu investieren. Sie werden von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) aufgelegt und
verwaltet. Die KVG untersteht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) .
Man muss die folgenden Fondsarten unterscheiden:
- Offener Immobilienfonds
- Geschlossene Immobilienfonds
- Publikumsfonds
- Spezialfonds
Offener Immobilienfonds (OIF)
Ein OIF ist ein rechtlich identifiziertes Sondervermögen. Er besteht überwiegend (oder ausschließlich) aus Immobilien und zum Teil aus Beteiligungsgesellschaften an Immobilien.
Die Anzahl der Immobilien ist nicht beschränkt. Durch die Ein- und Auszahlungen der Anteilscheininhaber können weitere Immobilien erworben werden. Die Anzahl der Anteilscheine
kann entsprechend der Nachfrage gesteigert werden.
Offene Immobilienfonds haben in der Regel eine große Anzahl von Anteilseignern. Ziel des Fonds ist es, Immobilien auch für Kleinanleger börsentäglich verfügbar zu machen.
Die Fondsanteile sind übertragbar und müssen auf Wunsch des Anteilseigners von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zurückgenommen werden. Die KVG kann jedoch in den
Vertragsbedingungen die Aussetzung der Anteilsrücknahme unter bestimmten Bedingungen vorsehen. Darüber hinaus kann die BaFin (zum Schutz des Anlegers) die Aussetzung der
Anteilsrücknahme anordnen.
Die Rücknahmepreise werden von der KVG oder einer Depotbank errechnet und börsentäglich veröffentlicht. Bei der Berechnung wird das Nettofondsvermögen durch die Anzahl der
ausgegebenen Anteile dividiert.
Das Nettofondsvermögen setzt sich aus dem gutachterlich ermittelten Verkehrswert der vom Fonds erworbenen Immobilien und der Liquidität, abzüglich aller Verbindlichkeiten und Rückstellungen,
zusammen.
Die Immobilien werden unter Berücksichtigung der Risikostreuung ausgewählt. Ein offener Immobilienfonds muss mindestens 10 verschiedene Objekte besitzen. Zum Zeitpunkt des Kaufs darf kein
Objekt mehr als 15% des Fondsvermögens betragen. In Grundstücke (im Zustand der Bebauung) dürfen höchstens 20% des Fondsvermögens investiert werden. Maximal 30% in Gebäuden in Ländern mit
Fremdwährung (ohne Absicherung des Währungsrisikos) und höchstens 20% in Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. Bis zu 49% dürfen für Beteiligungen an Immobiliengesellschaften, an denen das
Fondsmanagement eine Kapitalmehrheit besitzt, aufgewendet werden.
Unabhängige Sachverständige müssen den Verkehrswert einschätzen. Der Verkehrswert richtet sich nach dem Ertragswert der deutschen Wertermittlungsverordnung. Dabei werden alle den Wert
beeinflussenden wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte (Marktkonformität, Nachhaltigkeit der Mieten etc.) einbezogen.
Da die Immobilienfondsanteile jederzeit ge- und verkauft werden können, wird das Geld der Anleger deshalb nicht nur in Gebäude und Grundstücke investiert, sondern auch in Zinspapiere - oder
ähnliche schnell verfügbare Assetklassen.
Offene Immobilienfonds kaufen hauptsächlich Gewerbeimmobilien (Einzelhandelsimmobilien, Bürohäuser etc.). Durch die Mieterträge und Wertsteigerung der Objekte sollen die Erträge erwirtschaftet
werden.
Die Liquiditätsreserve des offenen Immobilienfonds muss mindestens 5% des Fondsvermögens betragen. Es darf jedoch nicht 49% übersteigen. Kredite dürfen nur für bis zu 50% des Immobilienbestands
aufgenommen werden.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, einen Fonds temporär zu schließen, wenn die 5% Liquiditätsreserve unterschritten werden. Das Risiko der Unterscheidung wird Aussetzrisiko
genannt. Der potentielle Anleger muss auf dieses Risiko während des Beratungsgesprächs aufmerksam gemacht werden.
Werden mehr Fondsanteile (Anteilsrücknahme) von den Anlegern zurückgegeben als flüssige Mittel vorhanden sind, darf der Fonds Fremdkapital aufnehmen oder muss Immobilien verkaufen.
Die Fondsausschüttung findet 1x jährlich statt. Bei der Ermittlung des Ausschüttungsbetrages werden von den Erträgen (Mieteinnahmen etc.) die Zins- und Tilgungsleistungen, die Verwaltungs-,
Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie die Absetzung für Abnutzung abgezogen.
Thesaurierende Immobilienfonds investieren die erwirtschafteten Erträge wieder in neue Liegenschaften.
Regeln für die Rücknahme von Anteilen:
- Anteilrückgaben sind erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich.
- Anteilrückgaben sind unter Einhaltung einer Rückgabefrist von 12 Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der KVG zu erklären.
- Die Frist zur Rücknahmeaussetzung bei fehlender Liquidität des Fonds beträgt 36 Monate. Recht diese Frist nicht, erlischt das Recht der KVG, den Fonds zu verwalten.
Besteuerung der Anteilseigner:
Auch bei den Immobilienfonds gilt steuerlich das Transparenzprinzip. Alle Anteilseigner müssen ihre Erträge so versteuern, als hätten sie eine Direktanlage getätigt - unabhängig davon, ob sie
ausgeschüttet oder thesauriert werden.
Erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilscheinen unterliegen der Abgeltungsteuer.
Der Immobiliengewinn, der Veräußerungsgewinn auf Grund von Wertsteigerungen von Auslandsimmobilien, ist steuerfrei.
Geschlossene Immobilienfonds
Ein geschlossener Immobilienfonds wird in der Regel aufgelegt, um eine einzige Immobilie (Büroimmobilie, Hotels, Einkaufscenter etc.) zu finanzieren. Sie haben eine festgelegte Laufzeit.
Sie liegt zwischen 10 und 30 Jahren. Es sind Beteiligungen am Immobilienmarkt mit entsprechendem Erfolgs- und Verlustanteil für die Anleger. Für geschlossene Immobilienfonds gelten
Mindestbeteiligungen, die um die 10.000,- Euro liegen.
Zeichnen dürfen geschlossene Immobilienfonds private und institutionelle Investoren. Der Vertrieb findet durch Fondsvermittler statt. Grundlage für den Vertrieb ist ein aussagefähiges
Verkaufsprospekt, in dem alle wirtschaftlich relevanten Sachverhalte und Kennziffern aufgeführt sind.
Die gezeichneten Gelder sind die Eigenmittel des Immobilienfonds. Ergänzend kann Fremdkapital von Kreditinstituten in Höhe von maximal 60% des Verkehrswerts der Vermögensgegenstände
hinzugenommen werden.
Sobald das dazu benötigte Kapital eingezahlt ist, wird der Fonds geschlossen und somit weitere Ein- und Auszahlungen nicht ohne weiteres mehr möglich. Für den Anleger bietet sich nur die
Möglichkeit, seine gehaltenen Fondsanteile an einem Zweitmarkt zu verkaufen.
Geschlossene Immobilienfonds werden gegenüber den offenen Immobilienfonds als risikoreicher eingestuft. Sie berechnen nicht täglich den Anteilspreis und werden auch nicht an Börsen gehandelt.
Kostenseitig bewegen sich geschlossene Immobilienfonds wesentlich höher als offene Immobilienfonds. Die Kostenquote liegt nicht selten zwischen 12% und 25%.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ist für die Investition und die Abwicklung verantwortlich. In einem Gesellschaftsvertrag werden die Rechte und Pflichten der Anleger geregelt:
- Stimmrecht
- Informationsrecht
- Kontrollrecht
- Gewinnverteilung
- Zahlung der Einlage
Die Anleger werden entsprechend der Höhe ihres gezeichneten Kapitals Anteilseigner der Immobilie.
Arten geschlossener Immobilienfonds:
-
Einobjektfonds
es ist nur eine Immobilie Bestandteil des Sondervermögens.
-
Mehrobjektfonds
es sind mehrere Immobilien Bestandteil des Sondervermögens.
Bei geschlossenen Immobilienfonds mit nur einer Immobilie, die für Kleinanleger zugelassen sind, gilt eine maximale Anlagesumme von 20.000 Euro. Mehr als 20.000 Euro
dürfen Kleinanleger investieren, wenn der Fonds mindestens 3 Objekte im Sondervermögen beherbergt.
Geschlossene Immobilienfonds unterliegen seit Juli 2013 dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) . Sie werden als
Alternative Investmentfonds (AIF) bezeichnet und wie offene
Investmentfonds reguliert. Dadurch sollen speziell die Kleinanleger durch den Gesetzgeber geschützt werden. Die neuen Regulierungsvorschriften sollen zu mehr Transparenz
führen und Betrugsfälle vermeiden.
Publikumsfonds
Diese Fonds sind für die Privatanleger konzipiert worden, können jedoch auch von institutionellen Anlegern erworben werden. Anleger, die einen Publikumsimmobilienfonds
zeichnen, müssen eine 24-monatige Haltepflicht ihrer Anteile und eine 1-jährige Kündigungspflicht einhalten.
Publikumsfonds gehören zu der Gruppe der offenen Immobilienfonds. Sie unterliegen der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB).
Spezialfonds
Immobilien-Spezialfonds richten sich in der Regel an institutionelle Anleger (Pensionskassen, Versicherungen, Stiftungen, Banken, Versorgungswerke .…).
Die Anteile sind nicht von Privatanleger zu erwerben. Die Anleget nutzen diese Variante eines Immobilienfonds, um indirekte Immobilieninvestitionen in Deutschland und im
Ausland zu tätigen.
Spezialfonds gehören zu der Gruppe der offenen Immobilienfonds. Sie unterliegen der Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Es darf jedoch mit Einverständnis
der Anleger (durch vertragliche Regelungen) von einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften abgewichen werden.
Die Fondsanteile werden in der Regel permanent ausgegeben und zurückgenommen. Es besteht für KVG jedoch dazu kein Zwang. Sie muss nicht jederzeit und an jeden Interessenten
Anteile ausgeben. Darüber hinaus kann mit den Anlegern vereinbart werden, dass die KVG nicht jederzeit Fondsanteile zurücknimmt. Es besteht die Möglichkeit, die Rücknahme
auf einen Termin alle 2 Jahre zu beschränken (im Extremfall).
Das Sondervermögen eines Immobilienfonds ist getrennt vom Vermögen der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu halten. Das geschieht zu die Depotbank. Sie übernimmt die Verwahrung und Überwachung
der Vermögensgegenstände des Sondervermögens. Die Depotbank ist auch für die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine zuständig. Darüber hinaus hat die Depotbank die Aufgabe, die KVG zu
kontrollieren.
Innerhalb der Immobilien-Spezialfonds unterscheidet man zwischen 2 Varianten:
-
Individualfonds
Fonds wird für einen einzigen Großinvestor aufgelegt.
Sonderform: Einbringungsfonds Bei dieser Art des Fonds werden Immobilien, die sich im Eigentum des Einzelanlegers befinden, von ihm in den Fonds, gegen Ausgaben von Fondsanteilen, eingebracht.
-
Gemeinschaftsfonds
Fonds wird für mehrere Anleger aufgelegt.
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