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Depotprüfung
Eine besondere Art der Prüfung ist die Depotprüfung - für Kreditinstitute, die das Effekten oder das Depotgeschäft betreiben (nach dem Kreditwesengesetz KWG). Sie findet in der Regel einmal jährlich statt. Hier werden die Wertpapierdienstleistungen und die Nebendienstleistungen nach §36 Abs. 1 WpHG geprüft. Geprüft werden alle Teilgebiete des Effekten- und Depotgeschäftes auf ihre ordnungsgemäße Handhabung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der handelsrechtlichen Vorschriften über das Kommissionsgeschäft sowie über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren).

Einzubeziehen ist die Einhaltung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Weitergabe von Mitteilungen an Depotkunden sowie über die Ausübung des Stimmrechts auf für Kunden verwahrten Wertpapieren (§§128 und 135 AktG).

Die Depotprüfung muss unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungszeitraum ist die Zeit zwischen der letzten und der aktuellen Prüfung.

AWV-Prüfung
Gemäß §44 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) kann die Deutsche Bundesbank Auskünfte verlangen, um die Einhaltung des AWG und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck führt sie auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen durch. Meldepflichtig sind alle Finanztransaktionen (Kapital- und Zahlungsverkehr) mit ausländischen Kontrahenten.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind:

  • Zahlungen von weniger als 12.500,- Euro

  • Zahlungen von Warenein- oder -ausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen (bzw. Zollanmeldungen abgedeckt werden).

  • Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit (da diese bereits innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen).

Die vorsätzliche und fahrlässige Missachtung der Meldepflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,- Euro geahndet werden.

SOX-Prüfung
Bilanzskandale haben das Vertrauen in den US-amerikanischen Kapitalmarkt grundlegend erschüttert. Um diesem Vertrauensverlust entgegen zu wirken, hat der amerikanische Gesetzgeber erhebliche Verschärfungen des Wertpapierhandels- bzw. des Börsenrechts beschlossen.

Der Sarbanes Oxley Act (30.06.2002) soll die Verbesserung der Corporate Governance und die Wiedergewinnung des Vertrauens der Kapitalmärkte ermöglichen. Dabei gilt es insbesondere die Rechnungslegung wesentlich zu verbessern, indem Unternehmensleitung und Abschlussprüfer stärker in die Pflicht genommen werden.

Im Wesentlichen geht es darum, dass das Management eines Unternehmens einen Bericht über das Bestehen eines funktionierenden internen Kontrollsystems verfassen muss und die Abschlussprüfer verpflichtet sind, den Bericht des Managements zu prüfen und darüber im Rahmen der Berichterstattung zum Jahresabschluss zu berichten.

  • Verlässlichkeit der Berichterstattung von Unternehmen, die den öffentlichen Kapitalmarkt der USA in Anspruch nehmen.

  • Das Gesetz gilt für US-amerikanische und ausländische Unternehmen, deren Wertpapiere an US-Börsen gehandelt werden, deren Wertpapiere mit Eigenkapitalcharakter in den USA außerbörslich gehandelt werden oder deren Wertpapiere in den USA öffentlich angeboten werden sowie für deren Tochterunternehmen

SAS 70
Bei Ausschreibungen von Unternehmen, die an der US-Börse gelistet sind, werden immer öfter SAS 70 Reports von den Zulieferern verlangt.
  • SAS 70 Reports sind ein US-Standard.
  • SAS 70 Reports bescheinigen, dass ein Unternehmen über ein funktionierendes Kontrollsystem verfügt.
  • die Ausstellung der SAS 70 Reports erfolgt durch einen Wirschaftsprüfer.
Die SAS 70 Reports werden immer öfter bei Ausschreibungen von Unternehmen verlangt, die an einer US-Börse gelistet sind - was im Zusammenhang mit den Anforderungen aus dem Sarbanes-Oxley-Act (SOX) steht. Da viele deutsche Unternehmen für Auftraggeber in den USA tätig sind, wächst die Bedeutung der Reports auch in der Europäischen Union und in Deutschland.

SAS 70 Reports gibt es in 2 Ausprägungen:
  • Type I
    ist eine Bescheinigung über die Angemessenheit (Design Effectiveness) der Kontrollen. Der Auftraggeber kann dadurch nachvollziehen, wie das interne Kontrollsystem des Dienstleisters aufgebaut ist.

  • Type II
    ist eine Bescheinigung über die Wirksamkeit (Operating Effectiveness) der Kontrollen - wie sie durch die SOX-Anforderungen im Regelfall erforderlich ist und weist zudem die Funktionsfähigkeit nach.
Leistungen, für die ein SAS 70 Report erforderlich ist: er ist für alle ausgelagerten Dienstleistungen zu erstellen, die einen bedeutenden Einfluss auf Unternehmenstransaktionen haben. Hierzu muss der Dienstleister mögliche Auswirkungen auf die Ertrags-, Vermögens- oder Finanzlage eines Unternehmens vorweisen.

SOX-pflichtige Unternehmen können ihren eigenen Prüfungsaufwand durch SAS 70 Reports reduzieren - denn der Nachweis der Angemessenheit und Wirksamkeit der angewendeten Kontrollen erfolgt durch den Dienstleister. Auch die Kosten für Prüfungen beim Dienstleister hinsichtlich der SOX-Anforderungen entfallen.

Compliance
Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens im Hinblick auf sämtliche rechtliche Gebote und Verbote verstanden - sowohl für Handlungen des Unternehmers als auch für Handlungen der einzelnen Mitarbeiter. Der Zweck ist, bereits im Vorfeld Gesetzesverstöße zu verhindern.

Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts ist für den Bereich Compliance gesamtverantwortlich. Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.

Neben der Geschäftsleitung hat sich auch der Aufsichtsrat mit compliance-relevanten Fragestellungen zu beschäftigen. Hierzu dient in der Regel der jährlich zu erstellende Compliance-Bericht. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden steht darüber hinaus ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der Compliance-Funktion zu.

Grundsätzlich ist die Compliance-Funktion als eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu platzieren. Bei einer eventuellen Auslagerung einzelner Bereiche muss gewährleistet sein, dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Verantwortung bleibt immer bei dem auslagernden Kreditinstitut. Das bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Aufgaben auf die Compliance-Funktion des Auslagerungsunternehmens übertragen werden.

Compliance-Funktion (Stelle)
Die Compliance-Funktion ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unabhängig, weisungsfrei sowie dauerhaft einzurichten. Sie ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Die Geschäftsleitung hat einen Compliance-Beauftragten zu benennen und muss die Ernennung (wie auch deren Abberufung) der BaFin anzuzeigen. Neben dem Compliance-Beauftragten ist auch ein Vertreter zu benennen.

Die Aufgaben und Befugnisse der Compliance-Funktion sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen und entsprechend von den anderen Risikomanagementfunktionen (Revision, Operational Risk Management, Rechtsabteilung u.a.) abzugrenzen.

Grundsätzlich bildet die Compliance-Funktion eine selbstständige Organisationseinheit. Die Anbindung an eine andere Organisationseinheit darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Nicht gestattet ist eine Anbindung an die Revision. Eine Anbindung an andere Organisations- und Stabsbereiche wie zum Beispiel an die Rechtsabteilung sollte nur ausnahmsweise erfolgen und ist dann zu begründen. Zulässig ist jedoch die Anbindung an Kontrollbereiche auf gleicher Ebene wie die Geldwäscheprävention und das Risiko-Controlling.

Die Compliance-Funktion ist ausschließlich der Geschäftsführung gegenüber weisungsgebunden.

Der Compliance-Funktion sind sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Sie hat in diesem Zusammenhang ein uneingeschränktes Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht hinsichtlich aller einschlägigen Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen einschließlich etwaiger vorliegender Sprachaufzeichnungen. Auf Aufforderung sind diese dem Compliance-Beauftragten jederzeit unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Compliance-Beauftrage muss berechtigt sein, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen durch das Kreditinstitut abzuwenden.

Aufgaben-Gebiet:
Die Hauptaufgaben finden sich im WpHG und KWG wieder. Es sind insbesondere die Risikoprävention, die sich aus möglichen Verstößen gegen folgende Vorgaben ergeben:
  • Insiderrecht
  • Verbot von Marktmanipulation
  • Anforderungen zur Finanzanalyse
  • Umgang mit Interessenkonflikten
  • Regelungen zu Mitarbeitergeschäften
  • Ausgestaltung von kundenschützenden Regeln
Die Compliance-Funktion trägt die Verantwortung für die Erstellung von Compliance-Handbüchern und Verhaltensrichtlinien. Darüber hinaus berät und unterstützt sie die Geschäftsleitung und die einzelnen Geschäftsbereiche bei der Selbstorganisation im Hinblick auf die Einhaltung der compliance-relevanten gesetzlichen und regulatorischen Verpflichtungen und Compliance-Standards. Insbesondere berät sie im Hinblick auf die gesetzeskonforme Ausgestaltung von Geschäftsprozessen und Transaktionen, einschließlich Prozessen zur Ausgestaltung und Prüfung neuer Produkte, zur Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie die Einhaltung sonstiger compliance-relevanter Gesetze und Regelungen.

Die Compliance-Funktion führt eine permanente Überwachung der Geschäftsbereiche und der dortigen Kontrollmechanismen im Hinblick auf die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen durch. Hierzu kontrolliert sie die Transaktionen und Portfolien des Kreditinstituts, der Mitarbeiter sowie der Kunden und klärt Verstöße gegen compliance-relevante Regeln auf.

Berichterstattung
Die Compliance-Funktion erstattet der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, einen Bericht. Gegenstand des Berichts sind die Angemessenheit und Wirksamkeit der Compliance-Strategien und Maßnahmen sowie der im Berichtszeitraum erfolgte Umgang mit Compliance-Risiken, die sich aus Verstößen gegen compliance-relevante Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen ergeben haben oder ergeben könnten. Inhalte und Umfang des Berichts sind risikoorientiert und danach zu bestimmen, welche Bedeutung die Darstellung für die Entscheidungen der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats haben kann.

Informationsbarrieren
Zur Steuerung des Informationsflusses werden unter anderem Informationsbarrieren zur Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen (so genannte Chinese walls oder Chinese boxes) eingesetzt. Dies sind Bereiche, die von anderen Bereichen durch organisatorische Maßnahmen hinsichtlich des Informationsaustausches abgegrenzt werden, weil dort compliance-relevante Informationen, wie unter anderem Insiderinformationen, entstehen oder anfallen können.

Innerhalb dieser Bereiche gilt ebenso wie in den Fällen, in denen Informationen über Vertraulichkeitsbereiche hinweg ausgetauscht oder weitergegeben werden, dass die Informationsweitergabe grundsätzlich auf das Notwendige zu beschränken ist (Need-to-know-Prinzip).

Die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen sind zwingend vorgeschrieben:
  • Chinese Walls
    sind Maßnahmen zur Segmentierung des Unternehmens in verschiedene Vertraulichkeitsbereiche (räumliche Trennung, personelle Trennung, Trennung der Daten).

  • Wall Crossing
    ein Verfahren zur Informationsweitergabe über eine Chinese Wall hinweg (nur möglich mit Zustimmung der Vorgesetzten).

  • Watch List
    ein vertrauliche Liste, in der die compliancerelevanten Informationen samt der dazugehörigen Finanzinstrumente und der Informationsträger aufgelistet sind. Sie dient zur Überwachung der Chinese Walls.

  • Restricted List
    eine Liste, die nur innerhalb des Unternehmens zugänglich - gegenüber unternehmensexternen Personen jedoch streng vertraulich ist. Hier werden die Finanzinstrumente, hinsichtlich der die aktive Beratung oder Empfehlung seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten ist, aufgelistet.

  • Closed Period
    Zeiträume, innerhalb denen der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten generell untersagt ist - zur Verhinderung von Insidergeschäften.

  • Trading Windows
    Zeiträume, innerhalb derer der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten gestattet ist, zur Verhinderung von Insidergeschäften in Verbindung mit Options- und Aktienprogrammen, so dass die Begünstigten nur innerhalb kurzer Zeiträume mit den Finanzinstrumenten handeln können.

  • Monitorring
    hierunter werden sämtliche Maßnahmen zur Überwachung der Mitarbeiter und der Wirksamkeit der Maßnahmen verstanden.

  • Whistle Blowing
    anonyme Meldung eines Rechtsverstoßes im Unternehmen. Durch die Anonymität der meldenden Person soll sie vor Übergriffen durch die Kollegen geschützt werden - andererseits soll dadurch die Hemmschwelle zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden.

  • Mission Statement
    ist die ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung zur Compliance und zur Einhaltung sämtlicher Rechtsvorgaben.

  • Code of Conduct
    beinhaltet die unternehmensinternen Richtlinien. Diese Richtlinien stellen die rechtlichen Anforderungen an das Unternehmen und die Mitarbeiter dar.

  • Compliance Officer
    er ist beratende, vorbereitende und ausführende Instanz im Unternehmen hinsichtlich Fragen der Compliance. Er ist eine unabhängige, objektive und grundsätzlich weisungsfreie Instanz im Unternehmen.
Annahme und Gewährung von Geschenken
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen definiert die Compliance-Funktion Verfahren, die sicherstellen sollen, dass das Kreditinstitut und deren Mitarbeiter bei der Annahme und Gewährung von Zuwendungen (Bargeld oder bargeldähnliche Zuwendungen, Sachgeschenke, Preisnachlässe, Vergünstigungen) und Einladungen zu Veranstaltungen nicht gegen gesetzliche und regulatorische Vorgaben verstoßen. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten für Analysten seitens der Emittenten grundsätzlich unterbleiben soll. Ebenso müssen die Analysten Präsente von Emittenten ablehnen, um die Objektivität und Unabhängigkeit des Finanzanalysten nicht zu gefährden.

Verdachtsanzeigen
Die Compliance-Funktion verantwortet die Abgabe von Verdachtanzeigen gemäß § 10 WpHG. Sie informiert die relevanten Mitarbeitergruppen über die bestehende Verpflichtung und installiert einen internen Meldeprozess, der die Mitarbeiter in die Lage versetzt, unverzüglich Informationen über potenziell verdächtige Transaktionen zu erhalten.

Die Compliance-Funktion ist als für die Überwachung der Verbote aus den §§ 14, 20a WpHG zuständige Stelle vorrangig zuständig für die Erfassung und Beurteilung gemeldeter Verdachtsmomente und Umstände. Eine Abstimmung mit anderen Abteilungen ist – sofern notwendig – unter den Voraussetzungen des Weitergabeverbotes des § 10 Abs. 1 S. 2 WpHG (Verschwiegenheitspflicht für erstattete Anzeigen) durchzuführen. Auch für die Weitergabe von Informationen über interne Verdachtsmeldungen oder erstattete Anzeigen im Unternehmen und im Konzern ist die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten.

Schutz des Kunden
Die Compliance-Funktion ist bei der Festlegung für die Einstufung der Kunden des Kreditinstituts (= Kundenklassifizierung) beteiligt. Erhöhte Compliance-Relevanz haben im Retailgeschäft die initiale Bestimmung professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien und die Herauf- und Herabstufung bereits klassifizierter Kunden.

Die Compliance-Funktion wirkt bei der Konzeption der wertpapierdienstleistungsbezogenen Erstinformation für die Kundschaft (= Kundeninformation) mit. Sie definiert die compliance-relevanten Mindeststandards hinsichtlich des Informationsbedarfs des Kunden:
  • Kosten der angebotenen Produkte
  • Interessenkonflikte
  • Best Execution
Die Compliance-Funktion berät die einzelnen Geschäftsbereiche bei der Dokumentation der mit den Kunden abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß § 34 Abs. 2 WpHG.

Mitarbeitergeschäfte
Die Compliance-Funktion ist für die Erstellung von Regelungen für Mitarbeitergeschäfte verantwortlich (= Mitarbeiterleitsätze). Die Regelungen enthalten Vorgaben, die zu beachten sind, wenn Mitarbeiter Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen, die privaten Zwecken dienen oder sonst außerhalb deren zugeordneten Aufgabenbereichs liegen. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Mitarbeiterleitsätze.

Die Regelungen gelten auch für Geschäfte, die der Mitarbeiter für Rechnung Dritter, insbesondere von Personen durchführt, mit denen er im Sinne von § 33b Abs. 2 Nr. 2 WpHG in enger Beziehung steht. Darüber hinaus finden sie für Geschäfte Anwendung, die ein Dritter für Rechnung des Mitarbeiters abschließt.

Sie finden auch Anwendung, wenn der Mitarbeiter nicht selbst in die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen einbezogen ist. Mitarbeiter im Sinne dieser Leitsätze sind auch die Mitglieder der Leitungsorgane des Kreditinstituts (z.B. Vorstandsmitglieder).

Revision
Die Interne Revision ist in der Regel als Stabstelle der Unternehmensleitung zugeordnet. Sie kontrolliert die Einhaltung der in- und externen Vorschriften, so dass die Bank ihre Geschäfte richtlinienkonform durchführt. Durch regelmäßige Kontrollen überwacht sie die Mitarbeiter bezüglich der vorhandenen Kompetenzregelungen, schaut sich Kontenüberziehungen an, kontrolliert die Tresorinhalte, überprüft die Arbeitsplatz- und Prozessbeschreibungen daraufhin, dass die beschriebenen Prozesse auch in der Praxis so gelebt werden.

Durch diese prozessorientierte Prüfungsdurchführung wird eine Qualitätssicherung und -verbesserung sichergestellt, so dass die Interne Revision zur Wertsteigerung der Geschäftsprozesse beiträgt.

Das nachfolgend aufgeführte Leistungsspektrum wird innerhalb einer Bank-/Fondsorganisation von der Internen Revision geprüft:

  • Bereiche
    • Wertpapier
    • Fonds
    • Zahlungsverkehr
    • Kredit

  • Prozesse
    • Wertpapierabwicklung
    • Fondsbuchhaltung
    • Depotbankfunktion
    • Fondscontrolling/Controlling
    • Personalwesen
    • IT-Prüfungen
    • Outsourcing
    • Arbeitsplatzbeschreibungen
    • Organisationshandbuch
    • Saldenbestätigungen
    • Steuerliche Handhabungen
  • Aufsichtsrechtliche Prozesse
    • Datenschutz (BDSG)
    • Meldewesen
    • Compliance
    • Geldwäsche und Betrugsprävention
    • Personalwesen
    • IT-Prüfungen

Depotbankprüfung
Bei der Depotbankprüfung ist die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prüfen. Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfungszeitpunkt wird vom Prüfer bestimmt und findet unangemeldet statt. Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen der letzten Prüfung und dem aktuellen Stichtag. Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, zu bestellen. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichend Erfahrung verfügen.

Schwerpunkte der Prüfung sind Systemprüfungen mit Funktionstests sowie stichprobenweise Einzelfallprüfungen. Die Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen der zu prüfenden Geschäfte und Depotbankaufgaben verschiedenartig vorgenommen werden. Sie müssen den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung bei de BaFin einzureichen. Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrages der BaFin anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

Schwerpunktmäßige Prüfungsgegenstände sind:

  • Anlagevorschriften
  • Anlagegrenzverletzungen
  • Anteilwertermittlung
  • Marktgerechtigkeitsprüfungen
  • Einsatz von Derivaten
KVG (KAG)-Prüfung
Die Prüfung gemäß §19f Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes findet in einem zweijährigen Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftbetriebs nach §7 des Investmentgesetzes, statt. Es sei denn, die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.

Geprüft wird nach den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit. Bei Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sind insbesondere die Größe der Gesellschaft, der Geschäftsumfang und die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.

Der Prüfungsbericht muss übersichtlich und vollständig sein. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.

Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen.

Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse:
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist auf alle wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass hier ein Überblick über die wirtschaftliche Lage der Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben gewonnen werden kann.

Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen. Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden. Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Prüfungsgegenstand:
die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
  • Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages.

  • Änderung der Kapital- und Gesellschafterverhältnisse.

  • Änderungen der personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter.

  • Änderungen der Struktur des Geschäftsbetriebs, der erbrachten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen.

  • die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige.

  • Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen verbundenen Unternehmen, über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind.

  • Änderungen im organisatorischen Aufbau der KAG sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist gesondert zu berichten. Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.

Ausländische Zweigstellen/Zweigniederlassungen
Beurteilung der Einbindung in die Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaft. Dabei sind für diese Zweigniederlassung deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das Risikomanagement zu beurteilen.

Eigenmittel
Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses.

Anzeigenwesen
Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen, insbesondere nach den §§12 und 19c des Investmentgesetzes, ist einzugehen.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prüfung der von der Kapitalanlagegesellschaft getroffene organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Lage der Kapitalanlagegesellschaft
  • die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.

  • Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage (stille Reserven, stille Lasten, schwebende Rechtsstreitigkeiten, Bildung notwendiger Rückstellungen).

  • Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit

  • Beurteilung der Ertragslage

  • Beurteilung der Risikolage

 
 
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