Audits
Depotprüfung
Eine besondere Art der Prüfung ist die Depotprüfung
- für Kreditinstitute, die das Effekten oder das
Depotgeschäft betreiben (nach dem Kreditwesengesetz
KWG). Sie findet in der Regel einmal jährlich statt.
Hier werden die Wertpapierdienstleistungen und die Nebendienstleistungen
nach §36 Abs. 1 WpHG geprüft. Geprüft
werden alle Teilgebiete des Effekten- und Depotgeschäftes
auf ihre ordnungsgemäße Handhabung unter
Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere
der handelsrechtlichen Vorschriften über das Kommissionsgeschäft
sowie über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren).
Einzubeziehen ist die Einhaltung der aktienrechtlichen
Vorschriften über die Weitergabe von Mitteilungen
an Depotkunden sowie über die Ausübung des
Stimmrechts auf für Kunden verwahrten Wertpapieren
(§§128 und 135 AktG).
Die Depotprüfung muss unangemeldet durchgeführt
werden. Prüfungszeitraum ist die Zeit zwischen
der letzten und der aktuellen Prüfung.
AWV-Prüfung
Gemäß §44 Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) kann die Deutsche Bundesbank Auskünfte verlangen,
um die Einhaltung des AWG und der zu diesem Gesetz erlassenen
Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu diesem Zweck
führt sie auch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen
durch. Meldepflichtig sind alle Finanztransaktionen
(Kapital- und Zahlungsverkehr) mit ausländischen
Kontrahenten.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind:
- Zahlungen von weniger
als 12.500,- Euro
- Zahlungen von Warenein-
oder -ausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen
(bzw. Zollanmeldungen abgedeckt werden).
- Zahlungen für
kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit
(da diese bereits innerhalb eines Jahres zurückgezahlt
werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen).
Die vorsätzliche und fahrlässige
Missachtung der Meldepflichten ist eine Ordnungswidrigkeit
und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,-
Euro geahndet werden.
SOX-Prüfung
Bilanzskandale haben das Vertrauen in den US-amerikanischen
Kapitalmarkt grundlegend erschüttert. Um diesem
Vertrauensverlust entgegen zu wirken, hat der amerikanische
Gesetzgeber erhebliche Verschärfungen des Wertpapierhandels-
bzw. des Börsenrechts beschlossen.
Der Sarbanes Oxley Act (30.06.2002) soll die Verbesserung
der Corporate Governance und die Wiedergewinnung des
Vertrauens der Kapitalmärkte ermöglichen.
Dabei gilt es insbesondere die Rechnungslegung wesentlich
zu verbessern, indem Unternehmensleitung und Abschlussprüfer
stärker in die Pflicht genommen werden.
Im Wesentlichen geht es darum, dass das Management eines
Unternehmens einen Bericht über das Bestehen eines
funktionierenden internen Kontrollsystems verfassen
muss und die Abschlussprüfer verpflichtet sind,
den Bericht des Managements zu prüfen und darüber
im Rahmen der Berichterstattung zum Jahresabschluss
zu berichten.
- Verlässlichkeit
der Berichterstattung von Unternehmen, die den öffentlichen
Kapitalmarkt der USA in Anspruch nehmen.
- Das Gesetz gilt für
US-amerikanische und ausländische Unternehmen,
deren Wertpapiere an US-Börsen gehandelt werden,
deren Wertpapiere mit Eigenkapitalcharakter in den
USA außerbörslich gehandelt werden oder
deren Wertpapiere in den USA öffentlich angeboten
werden sowie für deren Tochterunternehmen
SAS 70
Bei Ausschreibungen von Unternehmen, die an der US-Börse
gelistet sind, werden immer öfter SAS 70 Reports
von den Zulieferern verlangt.
- SAS 70 Reports sind
ein US-Standard.
- SAS 70 Reports bescheinigen,
dass ein Unternehmen über ein funktionierendes
Kontrollsystem verfügt.
- die Ausstellung der
SAS 70 Reports erfolgt durch einen Wirschaftsprüfer.
Die SAS 70 Reports werden immer öfter bei Ausschreibungen
von Unternehmen verlangt, die an einer US-Börse gelistet
sind - was im Zusammenhang mit den Anforderungen aus dem
Sarbanes-Oxley-Act (SOX) steht. Da viele deutsche Unternehmen
für Auftraggeber in den USA tätig sind, wächst
die Bedeutung der Reports auch in der Europäischen
Union und in Deutschland.
SAS 70 Reports gibt es in 2 Ausprägungen:
- Type I
ist eine Bescheinigung über die Angemessenheit
(Design Effectiveness) der Kontrollen. Der Auftraggeber
kann dadurch nachvollziehen, wie das interne Kontrollsystem
des Dienstleisters aufgebaut ist.
- Type II
ist eine Bescheinigung über die Wirksamkeit (Operating
Effectiveness) der Kontrollen - wie sie durch die
SOX-Anforderungen im Regelfall erforderlich ist und
weist zudem die Funktionsfähigkeit nach.
Leistungen, für die ein SAS 70 Report erforderlich
ist: er ist für alle ausgelagerten Dienstleistungen
zu erstellen, die einen bedeutenden Einfluss auf Unternehmenstransaktionen
haben. Hierzu muss der Dienstleister mögliche Auswirkungen
auf die Ertrags-, Vermögens- oder Finanzlage eines
Unternehmens vorweisen.
SOX-pflichtige Unternehmen können ihren eigenen Prüfungsaufwand
durch SAS 70 Reports reduzieren - denn der Nachweis der
Angemessenheit und Wirksamkeit der angewendeten Kontrollen
erfolgt durch den Dienstleister. Auch die Kosten für
Prüfungen beim Dienstleister hinsichtlich der SOX-Anforderungen
entfallen.
Compliance
Unter Compliance werden organisatorische Maßnahmen
zur Sicherstellung eines rechtskonformen Verhaltens
im Hinblick auf sämtliche rechtliche Gebote und
Verbote verstanden - sowohl für Handlungen des
Unternehmers als auch für Handlungen der einzelnen
Mitarbeiter. Der Zweck ist, bereits im Vorfeld Gesetzesverstöße
zu verhindern.
Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts ist für
den Bereich Compliance gesamtverantwortlich. Die Geschäftsleitung
ist verpflichtet, eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion
einzurichten, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen
kann.
Neben der Geschäftsleitung hat sich auch der Aufsichtsrat
mit compliance-relevanten Fragestellungen zu beschäftigen.
Hierzu dient in der Regel der jährlich zu erstellende
Compliance-Bericht. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden steht
darüber hinaus ein direktes Auskunftsrecht gegenüber
der Compliance-Funktion zu.
Grundsätzlich ist die Compliance-Funktion als eigene Organisationseinheit
im Kreditinstitut zu platzieren. Bei einer eventuellen
Auslagerung einzelner Bereiche muss gewährleistet sein,
dass die Compliance-Funktion ihre Aufgaben wahrnehmen
kann. Dafür sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Verantwortung bleibt immer bei dem auslagernden Kreditinstitut.
Das bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Aufgaben
auf die Compliance-Funktion des Auslagerungsunternehmens
übertragen werden.
Compliance-Funktion (Stelle)
Die Compliance-Funktion ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
unabhängig, weisungsfrei sowie dauerhaft einzurichten.
Sie ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Die Geschäftsleitung
hat einen Compliance-Beauftragten zu benennen und muss
die Ernennung (wie auch deren Abberufung) der BaFin anzuzeigen.
Neben dem Compliance-Beauftragten ist auch ein Vertreter zu benennen.
Die Aufgaben und Befugnisse der Compliance-Funktion sind
im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen und entsprechend
von den anderen Risikomanagementfunktionen (Revision,
Operational Risk Management, Rechtsabteilung u.a.) abzugrenzen.
Grundsätzlich bildet die Compliance-Funktion eine selbstständige
Organisationseinheit. Die Anbindung an eine andere Organisationseinheit
darf nur in Ausnahmefällen erfolgen. Nicht gestattet
ist eine Anbindung an die Revision. Eine Anbindung an
andere Organisations- und Stabsbereiche wie zum Beispiel
an die Rechtsabteilung sollte nur ausnahmsweise erfolgen
und ist dann zu begründen. Zulässig ist jedoch die Anbindung
an Kontrollbereiche auf gleicher Ebene wie die Geldwäscheprävention
und das Risiko-Controlling.
Die Compliance-Funktion ist ausschließlich der Geschäftsführung
gegenüber weisungsgebunden.
Der Compliance-Funktion sind sämtliche Informationen zur
Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigt werden. Sie hat in diesem Zusammenhang ein uneingeschränktes
Auskunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht hinsichtlich aller
einschlägigen Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen einschließlich
etwaiger vorliegender Sprachaufzeichnungen. Auf Aufforderung
sind diese dem Compliance-Beauftragten jederzeit unverzüglich
zur Verfügung zu stellen. Der Compliance-Beauftrage muss
berechtigt sein, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und
erforderlich sind, um eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung
von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
oder Wertpapiernebendienstleistungen durch das Kreditinstitut
abzuwenden.
Aufgaben-Gebiet:
Die Hauptaufgaben finden sich im WpHG und KWG wieder.
Es sind insbesondere die Risikoprävention, die sich aus
möglichen Verstößen gegen folgende Vorgaben ergeben:
- Insiderrecht
- Verbot von Marktmanipulation
- Anforderungen zur Finanzanalyse
- Umgang mit Interessenkonflikten
- Regelungen zu Mitarbeitergeschäften
- Ausgestaltung von kundenschützenden Regeln
Die Compliance-Funktion trägt die Verantwortung für die
Erstellung von Compliance-Handbüchern und Verhaltensrichtlinien.
Darüber hinaus berät und unterstützt sie die Geschäftsleitung
und die einzelnen Geschäftsbereiche bei der Selbstorganisation
im Hinblick auf die Einhaltung der compliance-relevanten
gesetzlichen und regulatorischen Verpflichtungen und Compliance-Standards.
Insbesondere berät sie im Hinblick auf die gesetzeskonforme
Ausgestaltung von Geschäftsprozessen und Transaktionen,
einschließlich Prozessen zur Ausgestaltung und Prüfung
neuer Produkte, zur Erschließung neuer Geschäftsfelder
sowie die Einhaltung sonstiger compliance-relevanter Gesetze
und Regelungen.
Die Compliance-Funktion führt eine permanente Überwachung
der Geschäftsbereiche und der dortigen Kontrollmechanismen
im Hinblick auf die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen
durch. Hierzu kontrolliert sie die Transaktionen und Portfolien
des Kreditinstituts, der Mitarbeiter sowie der Kunden
und klärt Verstöße gegen compliance-relevante Regeln auf.
Berichterstattung
Die Compliance-Funktion erstattet der Geschäftsleitung
und dem Aufsichtsrat in angemessenen Zeitabständen, mindestens
einmal jährlich, einen Bericht. Gegenstand des
Berichts sind die Angemessenheit und Wirksamkeit der Compliance-Strategien
und Maßnahmen sowie der im Berichtszeitraum erfolgte Umgang
mit Compliance-Risiken, die sich aus Verstößen gegen compliance-relevante
Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes und den hierzu
erlassenen Verordnungen ergeben haben oder ergeben könnten.
Inhalte und Umfang des Berichts sind risikoorientiert
und danach zu bestimmen, welche Bedeutung die Darstellung
für die Entscheidungen der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats
haben kann.
Informationsbarrieren
Zur Steuerung des Informationsflusses werden unter anderem
Informationsbarrieren zur Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen
(so genannte Chinese walls oder Chinese boxes) eingesetzt.
Dies sind Bereiche, die von anderen Bereichen durch organisatorische
Maßnahmen hinsichtlich des Informationsaustausches abgegrenzt
werden, weil dort compliance-relevante Informationen,
wie unter anderem Insiderinformationen, entstehen oder
anfallen können.
Innerhalb dieser Bereiche gilt ebenso
wie in den Fällen, in denen Informationen über Vertraulichkeitsbereiche
hinweg ausgetauscht oder weitergegeben werden, dass die
Informationsweitergabe grundsätzlich auf das Notwendige
zu beschränken ist (Need-to-know-Prinzip).
Die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen sind zwingend
vorgeschrieben:
- Chinese Walls
sind Maßnahmen zur Segmentierung des Unternehmens
in verschiedene Vertraulichkeitsbereiche (räumliche
Trennung, personelle Trennung, Trennung der Daten).
- Wall Crossing
ein Verfahren zur Informationsweitergabe über
eine Chinese Wall hinweg (nur möglich mit Zustimmung
der Vorgesetzten).
- Watch List
ein vertrauliche Liste, in der die compliancerelevanten
Informationen samt der dazugehörigen Finanzinstrumente
und der Informationsträger aufgelistet sind.
Sie dient zur Überwachung der Chinese Walls.
- Restricted List
eine Liste, die nur innerhalb des Unternehmens zugänglich
- gegenüber unternehmensexternen Personen jedoch
streng vertraulich ist. Hier werden die Finanzinstrumente,
hinsichtlich der die aktive Beratung oder Empfehlung
seitens des Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten
ist, aufgelistet.
- Closed Period
Zeiträume, innerhalb denen der Handel mit bestimmten
Finanzinstrumenten generell untersagt ist - zur Verhinderung
von Insidergeschäften.
- Trading Windows
Zeiträume, innerhalb derer der Handel mit bestimmten
Finanzinstrumenten gestattet ist, zur Verhinderung
von Insidergeschäften in Verbindung mit Options-
und Aktienprogrammen, so dass die Begünstigten
nur innerhalb kurzer Zeiträume mit den Finanzinstrumenten
handeln können.
- Monitorring
hierunter werden sämtliche Maßnahmen zur
Überwachung der Mitarbeiter und der Wirksamkeit
der Maßnahmen verstanden.
- Whistle Blowing
anonyme Meldung eines Rechtsverstoßes im Unternehmen.
Durch die Anonymität der meldenden Person soll
sie vor Übergriffen durch die Kollegen geschützt
werden - andererseits soll dadurch die Hemmschwelle
zur Abgabe einer solchen Meldung gesenkt werden.
- Mission Statement
ist die ausdrückliche Bekenntnis der Unternehmensführung
zur Compliance und zur Einhaltung sämtlicher
Rechtsvorgaben.
- Code of Conduct
beinhaltet die unternehmensinternen Richtlinien. Diese
Richtlinien stellen die rechtlichen Anforderungen
an das Unternehmen und die Mitarbeiter dar.
- Compliance Officer
er ist beratende, vorbereitende und ausführende
Instanz im Unternehmen hinsichtlich Fragen der Compliance.
Er ist eine unabhängige, objektive und grundsätzlich
weisungsfreie Instanz im Unternehmen.
Annahme und Gewährung von Geschenken
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienst-
und Wertpapiernebendienstleistungen definiert die Compliance-Funktion
Verfahren, die sicherstellen sollen, dass das Kreditinstitut
und deren Mitarbeiter bei der Annahme und Gewährung von
Zuwendungen (Bargeld oder bargeldähnliche Zuwendungen,
Sachgeschenke, Preisnachlässe, Vergünstigungen) und Einladungen
zu Veranstaltungen nicht gegen gesetzliche und regulatorische
Vorgaben verstoßen. Dabei ist darauf zu achten, dass eine
Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten für Analysten
seitens der Emittenten grundsätzlich unterbleiben soll.
Ebenso müssen die Analysten Präsente von Emittenten ablehnen,
um die Objektivität und Unabhängigkeit des Finanzanalysten
nicht zu gefährden.
Verdachtsanzeigen
Die Compliance-Funktion verantwortet die Abgabe von Verdachtanzeigen
gemäß § 10 WpHG. Sie informiert die relevanten Mitarbeitergruppen
über die bestehende Verpflichtung und installiert einen
internen Meldeprozess, der die Mitarbeiter in die Lage
versetzt, unverzüglich Informationen über potenziell verdächtige
Transaktionen zu erhalten.
Die Compliance-Funktion ist als für die Überwachung der
Verbote aus den §§ 14, 20a WpHG zuständige Stelle vorrangig
zuständig für die Erfassung und Beurteilung gemeldeter
Verdachtsmomente und Umstände. Eine Abstimmung mit anderen
Abteilungen ist – sofern notwendig – unter den Voraussetzungen
des Weitergabeverbotes des § 10 Abs. 1 S. 2 WpHG (Verschwiegenheitspflicht
für erstattete Anzeigen) durchzuführen. Auch für die Weitergabe
von Informationen über interne Verdachtsmeldungen oder
erstattete Anzeigen im Unternehmen und im Konzern ist
die besondere Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten.
Schutz des Kunden
Die Compliance-Funktion ist bei der Festlegung für die
Einstufung der Kunden des Kreditinstituts (=
Kundenklassifizierung) beteiligt. Erhöhte Compliance-Relevanz
haben im Retailgeschäft die initiale Bestimmung professioneller
Kunden und geeigneter Gegenparteien und die Herauf- und
Herabstufung bereits klassifizierter Kunden.
Die Compliance-Funktion wirkt bei der Konzeption der wertpapierdienstleistungsbezogenen
Erstinformation für die Kundschaft (= Kundeninformation)
mit. Sie definiert die compliance-relevanten Mindeststandards
hinsichtlich des Informationsbedarfs des Kunden:
- Kosten der angebotenen
Produkte
- Interessenkonflikte
- Best Execution
Die Compliance-Funktion berät die einzelnen Geschäftsbereiche
bei der Dokumentation der mit den Kunden abgeschlossenen
Rahmenvereinbarungen gemäß § 34 Abs. 2 WpHG.
Mitarbeitergeschäfte
Die Compliance-Funktion ist für die Erstellung von Regelungen
für Mitarbeitergeschäfte verantwortlich (=
Mitarbeiterleitsätze). Die Regelungen enthalten
Vorgaben, die zu beachten sind, wenn Mitarbeiter Geschäfte
in Finanzinstrumenten tätigen, die privaten Zwecken dienen
oder sonst außerhalb deren zugeordneten Aufgabenbereichs
liegen. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung
der Mitarbeiterleitsätze.
Die Regelungen gelten auch für Geschäfte, die der Mitarbeiter
für Rechnung Dritter, insbesondere von Personen durchführt,
mit denen er im Sinne von § 33b Abs. 2 Nr. 2 WpHG in enger
Beziehung steht. Darüber hinaus finden sie für Geschäfte
Anwendung, die ein Dritter für Rechnung des Mitarbeiters
abschließt.
Sie finden auch Anwendung, wenn der Mitarbeiter nicht
selbst in die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
einbezogen ist. Mitarbeiter im Sinne dieser Leitsätze
sind auch die Mitglieder der Leitungsorgane des Kreditinstituts
(z.B. Vorstandsmitglieder).
Revision
Die Interne Revision ist in der Regel als Stabstelle
der Unternehmensleitung zugeordnet. Sie kontrolliert
die Einhaltung der in- und externen Vorschriften, so
dass die Bank ihre Geschäfte richtlinienkonform
durchführt. Durch regelmäßige Kontrollen
überwacht sie die Mitarbeiter bezüglich der
vorhandenen Kompetenzregelungen, schaut sich Kontenüberziehungen
an, kontrolliert die Tresorinhalte, überprüft
die Arbeitsplatz- und Prozessbeschreibungen daraufhin,
dass die beschriebenen Prozesse auch in der Praxis so
gelebt werden.
Durch diese prozessorientierte Prüfungsdurchführung
wird eine Qualitätssicherung und -verbesserung
sichergestellt, so dass die Interne Revision zur Wertsteigerung
der Geschäftsprozesse beiträgt.
Das nachfolgend aufgeführte Leistungsspektrum wird
innerhalb einer Bank-/Fondsorganisation von der Internen
Revision geprüft:
- Bereiche
- Prozesse
- Wertpapierabwicklung
- Fondsbuchhaltung
- Depotbankfunktion
- Fondscontrolling/Controlling
- Personalwesen
- IT-Prüfungen
- Outsourcing
- Arbeitsplatzbeschreibungen
- Organisationshandbuch
- Saldenbestätigungen
- Steuerliche Handhabungen
- Aufsichtsrechtliche
Prozesse
- Datenschutz (BDSG)
- Meldewesen
- Compliance
- Geldwäsche
und Betrugsprävention
- Personalwesen
- IT-Prüfungen
Depotbankprüfung
Bei der Depotbankprüfung ist die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Depotbankaufgaben zu prüfen. Die
Prüfung findet einmal jährlich statt. Der
Prüfungszeitpunkt wird vom Prüfer bestimmt
und findet unangemeldet statt. Der Berichtszeitraum
der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen der
letzten Prüfung und dem aktuellen Stichtag. Die
Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Prüfung
erstreckt, zu bestellen. Geeignete Prüfer sind
Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes
über ausreichend Erfahrung verfügen.
Schwerpunkte der Prüfung sind Systemprüfungen
mit Funktionstests sowie stichprobenweise Einzelfallprüfungen.
Die Prüfungen sollen möglichst bei allen Zweigen
der zu prüfenden Geschäfte und Depotbankaufgaben
verschiedenartig vorgenommen werden. Sie müssen
den gesamten Prüfungszeitraum erfassen und in einem
angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen
Geschäfte und Aufgaben stehen.
Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich
nach Beendigung der Prüfung bei de BaFin einzureichen.
Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung
des Prüfungsauftrages der BaFin anzuzeigen. Die
Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang
der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers
verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes
geboten ist. Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen
haben keine aufschiebende Wirkung.
Schwerpunktmäßige Prüfungsgegenstände
sind:
- Anlagevorschriften
- Anlagegrenzverletzungen
- Anteilwertermittlung
- Marktgerechtigkeitsprüfungen
- Einsatz von Derivaten
KVG (KAG)-Prüfung
Die Prüfung gemäß §19f Absatz 2 Satz
1 des Investmentgesetzes findet in einem zweijährigen
Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr
der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftbetriebs
nach §7 des Investmentgesetzes, statt. Es sei denn,
die Risikolage der Kapitalanlagegesellschaft erfordert
ein kürzeres Prüfungsintervall. Der Abschlussprüfer
legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum
nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt
(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des
Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr
(Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden
Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht
mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag
endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem
Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung
unter Darlegung der Gründe anzugeben. Die Prüfung
hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des
für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.
Geprüft wird nach den Grundsätzen der risikoorientierten
Prüfung und der Wesentlichkeit. Bei Kapitalanlagegesellschaften
und Investmentaktiengesellschaften sind insbesondere die
Größe der Gesellschaft, der Geschäftsumfang
und die Komplexität der betriebenen Geschäfte
sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
Der Prüfungsbericht muss übersichtlich und vollständig
sein. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen
sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Für
die Beurteilung der Tätigkeit der Gesellschaft bedeutsame
Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft
eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden
sind, sind im Prüfungsbericht darzulegen.
Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher
Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen.
Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse:
In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist auf alle
wesentlichen Fragen Bezug zu nehmen, so dass hier ein
Überblick über die wirtschaftliche Lage der
Kapitalanlagegesellschaft und die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen
Vorgaben gewonnen werden kann.
Hinsichtlich der Lage der Kapitalanlagegesellschaft ist
insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung sowie
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzugehen.
Der zusammenfassenden Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen
sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet,
insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und
Rückstellungen angemessen sind, ob die Rechnungsabgrenzungsposten
richtig berechnet sind und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes
und die Anzeige- und Meldevorschriften beachtet wurden.
Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und
Datum zu unterzeichnen.
Prüfungsgegenstand:
die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen
und organisatorischen Grundlagen der Kapitalanlagegesellschaft
im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere
zu berichten ist über:
- Änderungen der
Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages.
- Änderung der
Kapital- und Gesellschafterverhältnisse.
- Änderungen der
personellen Zusammensetzung der Geschäftsleitung
sowie Änderungen der Zuständigkeit der einzelnen
Geschäftsleiter.
- Änderungen der
Struktur des Geschäftsbetriebs, der erbrachten
Dienstleistungen und Nebendienstleistungen.
- die bevorstehende
Aufnahme neuer Geschäftszweige.
- Änderungen der
rechtlichen und geschäftlichen verbundenen Unternehmen,
über wirtschaftlich bedeutsame Verträge
geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche
Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben
über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen
zu machen sind.
- Änderungen im
organisatorischen Aufbau der KAG sowie der unter Risikoaspekten
bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm
ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen.
Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte
Aufgaben ist gesondert zu berichten. Die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit
der Regelungen für die persönlichen Geschäfte
der Mitarbeiter sowie die Angemessenheit der Kontroll-
und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen
Datenverarbeitung ist zu beurteilen, soweit dies nicht
die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
Ausländische Zweigstellen/Zweigniederlassungen
Beurteilung der Einbindung in die Geschäftsorganisation
der Kapitalanlagegesellschaft. Dabei sind für diese
Zweigniederlassung deren Ergebniskomponenten, deren Einfluss
auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge
der Gesellschaft insgesamt sowie deren Einbindung in das
Risikomanagement zu beurteilen.
Eigenmittel
Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel
der Kapitalanlagegesellschaft nach dem Stand bei Geschäftsschluss
am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung
des geprüften Abschlusses.
Anzeigenwesen
Die Organisation des Anzeigewesens ist zu beurteilen.
Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen,
insbesondere nach den §§12 und 19c des Investmentgesetzes,
ist einzugehen.
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Prüfung der von der Kapitalanlagegesellschaft getroffene
organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Lage der Kapitalanlagegesellschaft
- die geschäftliche
Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der für
sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und
des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
- Beurteilung der Vermögens-
und Finanzlage (stille Reserven, stille Lasten, schwebende
Rechtsstreitigkeiten, Bildung notwendiger Rückstellungen).
- Patronatserklärungen
unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer
Rechtsverbindlichkeit
- Beurteilung der Ertragslage
- Beurteilung der Risikolage
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